Betrug bei Grundstücksgeschäften: Täuschung über Verwendung von Grundschulden
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Betruges in zwei Fällen zum Nachteil der Familie X verurteilt. In einer wirtschaftlichen Zwangslage wirkte er als (untergeordneter) Mittäter an einem Täuschungskonzept mit, das den Zugriff auf unbelastete Grundstücke und Grundschulden der Geschädigten ermöglichen sollte. Die Geschädigten genehmigten dadurch u.a. eine Belastung des Grundstücks U sowie die Belastung und den Verkauf des Grundstücks G5, ohne den wahren Verwendungszweck zu kennen. Das Gericht nahm jeweils einen besonders schweren Fall an und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.
Ausgang: Angeklagter wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre 10 Monate und Kostenauferlegung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug liegt vor, wenn ein Täter bei Grundstücks- und Finanzierungsgeschäften über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die beabsichtigte Verwendung bestellter Sicherheiten täuscht und dadurch eine vermögensmindernde Verfügung veranlasst.
Ein Vermögensschaden ist bereits dann gegeben, wenn dem Geschädigten statt eines werthaltigen Gegenanspruchs lediglich eine aufgrund desolater Vermögenslage des Verpflichteten faktisch wertlose Forderung zufließt.
Wer im arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter die Rolle übernimmt, das Vertrauen der Geschädigten zu gewinnen und aufrechtzuerhalten, und das Täuschungsvorgehen des Hauptakteurs billigt, kann als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB haften.
Die täuschungsbedingte Genehmigung einer vollmachtlos bestellten und abgetretenen Grundschuld bewirkt eine unmittelbare Vermögensminderung, wenn hierdurch die Belastung eines Grundstücks wirksam wird und die Dispositionsbefugnis über die Sicherheit endgültig verloren geht.
Bei der Strafzumessung kann im Rahmen des § 263 Abs. 3 StGB die Kombination aus planmäßig-rafiniertem Vorgehen, hohem Gesamtschaden, langer Tatdauer und Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses die Annahme eines besonders schweren Falles tragen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 2 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Angewendete Vorschriften: §§ 263, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB -
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
A. Feststellungen
I.
Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
Der heute 44 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder
bei seinen Eltern in C in der ehemaligen DDR auf. Sein Vater arbeitete dort als
Beamter beim Wasseramt und seine Mutter war als Logopädin beschäftigt.
Der Angeklagte wurde 1967 altersgerecht eingeschult und wechselte nach der
Grundschule auf die erweiterte Oberschule, die er 1979 mit Erfolg abschloss. Schon
während der Schulzeit nahm er Gesanqs- und Klavierunterricht, der die Basis seiner späteren beruflichen Tätigkeit darstellen sollte.
Im Anschluss an seine Schulzeit wurde er wegen einer Verletzung zunächst vom Vorgesehenen Militärdienst zurückgestellt. In der Zeit bis zu seiner Einberufung im Jahre 1980 führte er Gelegenheitsarbeiten u.a. als Hotelboy durch. Bei dieser
Gelegenheit lernte er 1980 auch seine spätere Frau, die frühere Mitangeklagte T kennen, die zu dieser Zeit in demselben Hotel arbeitete wie der
Angeklagte.
Nach dem Ende des Militärdienstes, den der Angeklagte in einer Sportkompanie bei
der Luftwaffe O ableistete, entschloss er sich im Oktober 1981
Gesang und Klavier an der Hochschule für Musik "F" in C zu studieren.
Den Studiengang gab er nach einem Jahr jedoch wieder auf und wechselte an die
Hochschule für Schauspielkunst "C2" in C, die er 1986 als
Diplomschauspieler mit Erfolg abschloss.
Nach dem Studium folgten in der Zeit bis zur Wende in der ehemaligen DDR
Engagements im Berliner Kabarett "E" und beim Deutschen Fernsehfunk. Im
Jahre 1989 heiratete der Angeklagte die frühere Mitangeklagte T.
Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der heute 7 Jahre alt ist.
In der Zeit seit 1990 stieg der Angeklagte zu einem in Ost- und Westdeutschland
bekannten und beliebten Schauspieler auf. Er arbeitete weiter als freier Schauspieler
und erhielt Haupt- und Nebenrollen sowohl bei Produktionen des öffentlich-
rechtlichen Fernsehens als auch des Privatfernsehens. Parallel zu den
Fernsehproduktionen arbeitete der Angeklagte als Schauspieler an verschiedenen
Theatern in Deutschland, zuletzt vornehmlich in Düsseldorf und Köln.
Aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 13.10.2004 wurde er am 14.10.2004
wegen der Tatvorwürfe des vorliegenden Verfahrens festgenommen. Er befand sich
in der Folgezeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund, bis die
Kammer den Heftbefehl durch Beschluss vom 05.11.2004 aufhob.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Rahmengeschehen
Ende 1993 lernte der Angeklagte über einen befreundeten Schweden namens Q2 die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 aus den alten
Bundesländern kennen. Q2 vermittelte zu dieser Zeit Fertighäuser bzw.
Fertighauselemente aus Schweden, was für die im Immobilienbereich tätigen
Q und C3 von großem Interesse war. Q2 wusste, dass der
Angeklagte und dessen Ehefrau aufgrund der guten Einkünfte des Angeklagten an
Steuersparmodellen und Geldanlagemöglichkeiten interessiert waren. Auf
Empfehlung ihres damaligen Steuerberaters N hatten sich der Angeklagte
und seine Frau zu dieser Zeit bereits zum Kauf eines Grundstücks in T4,
G2, entschlossen, auf das noch einzugehen sein wird. Damit wollten sie
die in den neuen Bundesländer geltende Sonder-Afa für Immobilien nutzen. Darüber
hinaus waren die Eheleute T noch an weiteren Steuersparmodellen interessiert
und dachten deshalb bereits an die Durchführung weiterer Bauprojekte.
Q vermittelte zu dieser Zeit seinerseits für den Bauunternehmer T3 aus
I ein Objekt in M, G7.
T3 wollte dort auf einem von ihm am 19. März 1993 für 1,5 Millionen DM
gekauften Grundstück mit seinem Bauunternehmen ein Wohn- und Geschäftshaus
mit einer Vielzahl von Eigentumswohnungen errichten. Q war beauftragt
worden, für den Verkauf der Eigentumswohnungen zu sorgen, so dass er daran
interessiert war, den Angeklagten und dessen Ehefrau näher kennenzulernen, um
sie als Erwerber zu gewinnen.
Vor diesem. Hintergrund regte Q2 gegenüber T ein Treffen mit
Q und C3 an. Es kam in der Zeit um den Jahreswechsel 1993 /1994 zu
mehreren Gesprächen zwischen dem Angeklagten und seiner Frau einerseits und
den rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits. Die Eheleute
T berichteten in diesen Gesprächen von ihrem Bauvorhaben in T4 und
zeigten Interesse an dem von Q vorgestellten Objekt in M.
Q und C3 boten an, bei dem Bauvorhaben der T's in T4
behilflich zu sein. Beide Seiten waren sich schnell sympathisch und entschlossen
sich zu einer Zusammenarbeit, die sich in den folgenden Monaten und Jahren bis
Mitte 1996 immer mehr intensivierte. Zumindest zum rechtskräftig Verurteilten
Q entwickelten der Angeklagte und seine Frau außerdem schnell ein sehr
enges Freundschaftsverhältnis. Die geschäftlichen und privaten Kontakte brachten
es mit sich, dass der Angeklagte und die frühere Mitangeklagte T sich ab
Anfang 1994 entschlossen, gemeinsam mit Q und C3 diverse
Bauvorhaben in wechselnder Zusammensetzung durchzuführen. Neben dem bereits
erwähnten Objekt in M - hier kauften T's im April 1994 von
dem Bauträger T3 16 Eigentumswohnungen für etwas über 4 Millionen DM –beteiligte sich der Angeklagte in der Zeit bis Anfang 1996 auf unterschiedliche Art
und Weise an Projekten in G, P, E2 bzw.
I2 sowie einem weiteren Vorhaben in T4 (G3),
auf das noch einzugehen sein wird. Im Rahmen dieser Projekte ging der Angeklagte
gemeinsam mit seiner Ehefrau Verbindlichkeiten in Höhe von mehreren Millionen DM
ein. Im Gegenzug stieg Q Ende 1995 als Mitgesellschafter beim Bauvorhaben
G2 in T4 ein.
Entgegen den ursprünglichen Planungen war im Frühjahr des Jahres 1996 jedoch
keines der vorgenannten Bauvorhaben auch nur annähernd mängelfrei fertiggestellt,
so dass Mieteinnahmen oder Verkaufserlöse in nennenswertem Umfang in
absehbarer Zukunft nicht zu erwarten waren. Der - auf unterschiedlichsten Ursachen
beruhende - negative Verlauf der Bauvorhaben in I2, P, T4, G und M sowie weiterer
Objekte der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 in H und D
führte dazu, dass sich der Angeklagte und seine, Ehefrau einerseits sowie die
rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits im Frühjahr 1996 in
einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage befanden. Während die durch die Kredite
eingegangenen Verpflichtungen fortbestanden, waren die finanziellen Reserven der
Beteiligten Anfang des Jahres 1996 aufgebraucht und die enormen Belastungen
konnten durch die laufenden Einnahmen auch nicht annähernd gedeckt werden. Dies
betraf sowohl die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 (und deren im
B Unternehmensverbund zusammengeschlossenen Gesellschaften) als auch die
Eheleute T und war sämtlichen Beteiligten wechselseitig bekannt.
Für den Angeklagten und seine Frau schlug in erster Linie das Bauvorhaben in
M finanziell negativ zu Buche, für das sie ab Ende 1995 jährlich
knapp 140.000 DM Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hatten, ohne dass die
geplanten Mieteinnahmen hätten erzielt werden können. Das Objekt war nicht wie
vorgesehen Anfang 1995, sondern erst Ende 1995 nahezu fertiggestellt worden,
allerdings mit erheblichen Mängeln, so dass nicht annähernd für alle
Eigentumswohnungen Mietverträge abgeschlossen werden konnten. Am 02.02.1996
fehlten noch sieben Mietverträge und am 08.10.1996 waren sechs der sechzehn
Wohnungen noch immer unvermietet, ohne dass eine Besserung in Sicht gewesen
wäre. Die Mängel waren im Gegenteil derart gravierend, dass einige Mieter dies ab
Mitte 1996 zum Anlass nahmen, ihre Verträge wieder zu kündigen. Eine Behebung
der Mängel war aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Differenzen mit T3 nicht
ohne den Einsatz eigener Mittel möglich und hätte gegebenenfalls erst langwierig
eingeklagt werden müssen. Da den Eheleuten T diese finanzielle Mittel nicht zur
Verfügung standen, wurden die erforderlichen umfangreichen Reparaturen nicht
durchgeführt. Hinzu kam, dass die bei der Finanzierung fest eingeplanten
Einsparungen von Steuervorauszahlungen in Höhe von 50.000 DM pro Quartal
aufgrund des zu dieser Zeit bestehenden Angestelltenverhältnisses des Angeklagten
bei den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten nicht realisiert werden konnten.
Dies alles führte im Ergebnis dazu, dass die Kreissparkasse L im April
und Mai 1996 Rückstände in Höhe von ca.100.000 DM anmahnen musste. Die
Bezahlung dieser hohen Summe war dem Angeklagten und seiner Ehefrau nicht
möglich, so dass sich die Rückstände bei der Kreissparkasse bis September 1996
auf insgesamt knapp 200.000 DM erhöhten. Da die Rückstände auch im Laufe der
folgenden Monate nicht zurückgeführt werden konnten, kam es schließlich Ende
1996 erstmals zur Kreditkündigung. Die von der Bank daraufhin in Rechnung
gestellten 3.538.492,04 DM konnten der Angeklagte und seine Frau bis zuletzt nicht
aufbringen.
Um die gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten nicht einstellen zu müssen und die
angefangenen Bauvorhaben fortsetzen zu können, hatte Q ab Anfang 1995
begonnen, die in immer stärkerem Maße auftretenden finanziellen "Löcher" auf
illegale Weise zu "stopfen". Im Rahmen des Bauvorhabens G hatte er in
Absprache mit C3 und T erstmals für dieses Projekt bestimmte
Darlehensmittel zweckwidrig für andere Bauvorhaben verwendet, insbesondere für
das Objekt G2 der T's in T4; die Kammer ist allerdings
zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass diese Vorgehensweise nicht,
mit ihm abgesprochen worden und ihm daher unbekannt war. Das so entstandene
finanzielle "Loch" versuchten die Beteiligten in der Folgezeit durch die Aufnahme
weiterer Kredite für neue Bauvorhaben zu schließen, die jedoch ihrerseits aufgrund
verschiedenster Probleme beim Bauablauf zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten
und Engpässe heraufbeschworen. Hinzukam, dass die Bauprojekte zumindest
teilweise von vornherein nicht seriös kalkuliert worden waren, d.h. die
angenommenen Baukosten hatte man zu knapp und den erhofften Gewinn zu hoch
bemessen.
Aus diesem Grund wurden schließlich im Laufe des Jahres 1995 immer häufiger für
neue Bauvorhaben aufgenommene Darlehensmittel benutzt, um Altverbindlichkeiten
abzulösen, d.h. die Valuta wurden nur zum Teil für das neu begonnene Bauprojekt
verwendet, für das der Kredit gewährt worden war, und im übrigen für die
drängendsten Zahlungsverpflichtungen aufgebraucht. Diese Vorgehensweise
ermöglichte es Q und C3 überhaupt erst, geschäftlich weiter tätig zu
sein. Spätestens ab Ende 1995 lebten der Angeklagte, seine Ehefrau, Q und
C3 nur noch "von der Hand in den Mund", was auch dem Angeklagten nicht
verborgen blieb. Durch einen seitens der T5 LB im Frühjahr 1996
ausgesprochenen Widerruf einer Darlehenszusage für das Bauvorhaben in I2 drohte dann jedoch das endgültige wirtschaftliche Aus.
Trotz dieser wirtschaftlich katastrophalen Situation begannen sowohl Q als
auch der Angeklagte und seine Ehefrau Anfang 1996 jeweils mit der Errichtung eines
Privathauses, was den ohnehin enormen finanziellen Druck weiter verschärfte.
Während sich allerdings die finanzielle Zusatzbelastung des rechtskräftig Verurteilten
Q durch dessen Vorhaben in I3 noch in relativ überschaubaren
Grenzen hielt, da der am 22.02.1996 geschlossene notarielle
Grundstückskaufvertrag einen Kaufpreis von lediglich 94.240 DM vorsah und
Q das geplante Haus mit seinem eigenen Unternehmen errichten wollte, war
das Bauvorhaben des Angeklagten und seiner Frau angesichts ihrer damaligen
finanziellen Verhältnisse derart überzogen, dass selbst Q vor dessen
Durchführung warnte. Zu einer Zeit, als der Angeklagte und die frühere
Mitangeklagte T u.a. den Kredit über 4 Millionen DM für die
Eigentumswohnungen in M schon nicht mehr bedienen konnten,
da sich ihr Konto ständig so weit im Soll befand, dass die ihnen eingeräumte
Überziehungslinie mehrfach überschritten wurde und ihre finanziellen Reserven
vollständig aufgebraucht waren, kauften sie am 12.06.1996 ein Grundstück in
T6 zum Preis von 650.000 DM und planten den Bau eines Einfamilienhauses,
das nochmals knapp 1.000.000 DM kosten sollte.
Um diese privaten Bauvorhaben durchführen und gleichzeitig die Altverbindlichkeiten
der Beteiligten zumindest teilweise bedienen zu können, mussten dringend neue
Geldquellen erschlossen werden, ohne die der private und geschäftliche Bankrott
vorprogrammiert war. Als die finanzielle Gesamtlage für den Angeklagten, seine Frau
sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 im Frühjahr des Jahres
1996 endgültig ausweglos erschien. Und ihr wirtschaftliches Ende sowie das ihrer
Unternehmen und Bauvorhaben aufgrund der beschriebenen Probleme unmittelbar
bevorstand, kam u.a. durch die Kontaktaufnahme zu einer Familie X, die über
unbelastete Grundstücke in Berlin und Umgebung verfügte, doch noch Bewegung in
die verfahrene Situation. Diesen neuen Geschäftskontakt wollten der Angeklagte,
T, Q und C3 nutzen, um sich so eine neue dauerhafte
Einnahmequelle zu verschaffen und die bis dahin entstandenen finanziellen "Löcher zu stopfen". Der Angeklagte, dem seine verheerende finanzielle Situation voll umfänglich bekannt war, hielt, als er die Familie X kennenlernte, diese irrtümlicherweise für solvent; er hoffte daher, seine finanziellen Probleme mit Hilfe der Familie X lösen zu können.
III.
Die Tatvorwürfe - Betrug gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB zum Nachteil der Familie X in zwei Fällen
1.
Vorgeschichte
Ende 1993 besaß. die Familie X insgesamt drei Grundstücke im Großraum
C, von denen zwei in C5 (G4 und G5) und eines in
der Stadt F2 lagen. Das Grundstück G5 gehörte den drei
Kindern der Eheleute X und die beiden anderen Objekte dem Ehepaar X
selbst. Das Grundstück G5 hatten die Eheleute noch zu Zeiten der DDR
vor dem Hintergrund auf die Kinder übertragen, dass sie nach damaligen Recht nur
ein Grundstück besitzen durften und ihnen bereits seit dem 24.07.1986 die
Liegenschaft in F2 gehörte.
Das Grundstück G4 hatten die Eheleute X 1993 erworben, da sie
es schon seit 1982 als Wohn- und Geschäftshaus nutzten. In dem Gebäude betrieb
die Familie seit dieser Zeit eine Eisdiele, die den Lebensunterhalt sicherte und auch
weiterhin sichern sollte. Zum Zwecke der Finanzierung des Kaufes hatten die
Eheleute X am 04.05.1993 einen Kontokorrentkredit (Kontonummer
1623621638) bei der C4 Sparkasse in Höhe von 650.000 DM aufgenommen
und als Sicherheit zugunsten der Sparkasse Grundschulden auf den drei
Grundstücken in Höhe von 300.000 DM (F2), 350.000 DM (G4)
und 200.000 DM (G5) bewilligt.
Anfang 1994 verlegten die Eheleute X ihre Bankverbindung von der C4
Sparkasse zur E Bank. Hintergrund dieser Entscheidung waren die
hohen 12%igen Zinsen, die für den Kontokorrentkredit anfielen. Dieses Darlehen
sollte im Mai 1994 im Zuge des Bankenwechsels durch die E Bank
abgelöst werden. Zu diesem Zweck beantragten X's am 11.05.1994 einen Kredit
in Höhe von 776.000 DM, der am 03.06.1994 gewährt wurde (Kontonummer
4012275043). Die Gesamtlaufzeit betrug 30 Jahre und das Ende der Bindung an den
vereinbarten Effektivzins in Höhe von 8,04% war auf den 11.06.1999 festgelegt
worden. Als Sicherheit diente eine Grundschuld in Höhe von 776.000 DM allein auf
dem Grundstück G4, da schon bei Abschluss des Kreditvertrages
feststand, dass die Immobilien in F2 und C4, G5,
verkauft werden sollten. Aus diesem Grund hatten die Kinder der Eheleute X
ihre Mutter durch notarielle Urkunde vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/93 der
Notarin X2 aus C) ermächtigt, das Grundstück G5 zu
verkaufen und zu diesem Zweck zu belasten. Die E Bank war nur
aufgrund der geplanten Immobilienverkäufe bereit, das Darlehen zu gewähren,. da
die Bedienbarkeit des Kredites aus dem Betrieb der Eisdiele aufgrund der negativen
Geschäftsentwicklung nicht gewährleistet erschien.
Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft G5 sollte zur teilweisen
Rückführung des Darlehens 4012275043 dienen. Die Mittel aus dem Verkauf von
F2 waren hingegen in erster Linie für den Ankauf eines Grundstücks in
U gedacht, das die Eheleute X als Altersruhesitz nutzen wollten.
Zur Ablösung des Darlehens 1623621638 überwies die E Bank am
20.07.1994 einen Betrag in Höhe von 778.105,17 DM an die C4 Sparkasse und
erhielt daraufhin am 29.07.1994 die Löschungsbewilligungen für die Grundschulden
auf den beiden Grundstücken in C4. Eine entsprechende Bewilligung für
das Grundstück in F2 unterblieb zunächst, da diese Grundschuld noch für ein
weiteres Darlehen (Kontonummer 3591000182) der Zeugin Rita X haftete, das
Mitte 1994 noch in Höhe von 90.656,25 DM valutierte.
Durch notariellen Vertrag vom 26.05.1994 (Urkundenrolle Nr. 249/1994 des Notars
L2 aus C) hatten die Eheleute X zuvor bereits das Grundstück in
U gekauft. Hierbei handelte es sich um ein idyllisch gelegenes, 8.415 qm
großes Seegrundstück mit altem Baumbestand in der Nähe von C, das mit einem
großzügig ausgestatteten Bungalow, einer Montagehalle und einigen Nebenanlagen
bebaut war. Entsprechend der damaligen Rechtslage, die aus den Verhältnissen in
der ehemaligen DDR resultierte, stand das Gebäude in gesondertem
Gebäudeeigentum des Verkäufers F4 und der Boden im sogenannten Eigentum
des Volkes, so dass die Treuhandanstalt Berlin als Verkäufern des Grundstücks
auftrat. Infolgedessen wurde je ein Kaufpreis für die Liegenschaft und einer für das
darauf befindliche Gebäude vereinbart. Nach dem Inhalt des notariellen Vertrages
betrug der an die Treuhand für das Grundstück zu zahlende Kaufpreis 200.000 DM
und für das Gebäude hatten X's weitere 1.300.000 DM an den Verkäufer F4
zu entrichten. Der Kaufpreis für das Gebäude war in Höhe von 100.000 DM bis zum
11.06.1994 und der Restbetrag bis zum 30.07.1994 fällig. Der Grundstückskaufpreis
war hingegen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung
über die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer zu zahlen.
Daneben vereinbarten die Eheleute X mit dem Verkäufer F4 - außerhalb des
notariellen Kaufvertrages - die Zahlung eines "Handgeldes" in Höhe von 150.000
DM, das X's zusätzlich zu den notariell vereinbarten Summen "schwarz"
bezahlen sollten.
Den Kaufpreis für das Objekt in U wollten X's wie bereits erwähnt aus den
Verkäufen der Grundstücke G5 und F2 belegen. Hinsichtlich
des Objekts G5 existierte bereits ein Kaufvertrag vom 28.02.1994 über
1,9 Millionen DM, der jedoch rückabgewickelt werden musste, weil der Kaufpreis
nicht floss. Da sich das Grundstück in F2 aufgrund seiner Größe für eine
Bebauung mit Eigentumswohnungen eignete, standen X's bezüglich dieser
Immobilie mit verschiedenen Bauträgergesellschaften in Verhandlungen, die an
einem Erwerb zwecks Bebauung, interessiert waren. Die Verkaufsgespräche mit den
potentiellen Erwerbern dauerten bis in den Spätsommer des Jahres 1994 an, weil die
Familie X möglichst hohe Preise für ihre Immobilien erzielen wollte. Da bis
August 1994 keines der geplanten Immobiliengeschäfte erfolgreich zum Abschluss
gebracht werden konnte, gerieten X's schließlich gegenüber dem Verkäufer des Gebäudes in U in Zugzwang. Am 15.07.1994 erklärte sich F2 zwar bereit,
den vereinbarten Schwarzgeldbetrag bis zum 15.07.1995 zu stunden; allerdings
sahen sich die Eheleute X gezwungen eine Eigenkapitalvorfinanzierung bei der
E Bank zu beantragen, um ihren Vertragsverpflichtungen aus dem notariellen
Kaufvertrag vom 26.05.1994 nachkommen zu können.
Der Kreditantrag vom 24.08.1994 war auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe
von insgesamt 1.803.000 DM gerichtet, wobei von vornherein klar war, dass eine
Tilgung dieser hohen Kreditsumme von dem erfolgreichen Verkauf der Grundstücke
F2 und G5 abhing. Der Darlehensbetrag beinhaltete neben dem
Kaufpreis in Höhe von 1.500.000 DM für ein Jahr mitfinanzierte Zinsen in Höhe von
118.000 DM, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10.000 DM und die Ablösung
von Altverbindlichkeiten in Höhe von 175.000 DM. Diese Ablösung war erforderlich,
weil der Kaufvertrag vom 26.05.1994 hinsichtlich des unbelasteten Grundstücks
U keine Belastungsvollmacht vorsah und sich die Eheleute X daher
gezwungen sahen, die belastete Immobilie in F2 als Sicherheit zu stellen. Um
die rangrichtige Eintragung der Grundschuld zugunsten der E Bank zu
gewährleisten, mussten zuvor die auf dem Grundstück ruhenden Altverbindlichkeiten
in Höhe der bereits erwähnten 175.000DM abgelöst werden. Hierzu gehörte u.a. das
Darlehen 3591000182 der Zeugin Rita X bei der C4 Sparkasse.
Da weiterhin der Verkauf der Liegenschaft in F2 geplant war, erklärten die
Eheleute X im Rahmen der Finanzierungsgespräche ihre Bereitschaft, das
Grundstück in U nach Eigentumsübergang mit entsprechenden Grundschulden
zu belasten und den zu erwartenden Verkaufserlös für F2 in einer Höhe von
insgesamt 2.029.000 DM an die E Bank abzutreten. Bei der
Berechnung dieser Summe berücksichtigten die Verantwortlichen der Bank neben
der vorgesehenen Tilgung der Darlehensvaluta des neuen Kredits (1.803.000 DM),
dass durch die Veräußerung der Grundstücke auch das Darlehen 4012275043 um
226.000 DM auf 550.000 DM zurückgeführt werden sollte.
Nachdem sich die Verantwortlichen der E Bank grundsätzlich
bereiterklärt hatten, den gewünschten Kredit zu gewähren, bestellten X's durch
notarielle Urkunde vom 12.09.1994 (Urkundenrolle 265/1994 der Notarin X2
aus C) auf dem Grundstück F2 zugunsten der E Bank die
Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme. Um den Verkauf der Immobilien
G5 und F2 und damit auch die Rückzahlung des Kredits
innerhalb eines Jahres zu gewährleisten, ließ sich die E Bank
außerdem am 13.09.1994 eine Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Grundstücke
G5 und F2 einräumen (Urkundenrolle Nr. 269/1994 der Notarin
X2 aus C), die allerdings unter der aufschiebenden Bedingung stand,
dass sie erst ab dem 01.07.1995 verwendet werden dürfe. In einer weiteren
notariellen Urkunde vom selben Tag (Urkundenrolle 273/1994 der Notarin X2
aus C) verzichtete die Zeugin Rita X bezüglich der Immobilie G5 zugunsten der E Bank auf das Antragsrecht zur Bestellung von
Grundpfandrechten, das ihr von ihren drei Kindern am 03.12.1993 eingeräumt
worden war.
Am 21./23.09.1994 schloss die Zeugin sodann den Darlehensvertrag 4012276201
über 1.803.000 DM mit der E Bank, der eine Befristung des Kredits bis
zum 31.08.1995 vorsah. Neben den bereits erwähnten Sicherheiten mussten sich die
Eheleute X am 23.09.1994 gegenüber der E Bank zur Bestellung einer
weiteren Grundschuld in Höhe von 1.803.000 DM auf dem Grundstück in U
bereiterklären, die jedoch seitens der E Bank erst ab dem 31.08.1995 für den
Fall eingefordert werden durfte, dass die geplanten Verkäufe der Immobilien
G5 und F2 nicht erfolgt waren. In derselben Urkunde
verpflichteten sich X's, das Grundstück U ohne Zustimmung der Bank
weder zu veräußern noch zu belasten.
Kurz nach Abschluss des Kreditvertrages hatten X's nahezu alle Auflagen der
E Bank erfüllt, so dass die Bank mit der Auszahlung des Darlehens begann.
Zunächst wurden im September 1994 die auf dem Grundstück F2 liegenden
Altverbindlichkeiten abgelöst. Im Gegenzug erhielt die E Bank am 01.11.1994
die Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück F2 lastenden
Grundschulden. Mit Schreiben vom 28.09.1994 teilten die zuständigen
Bankmitarbeiter dem Verkäufer F4 mit, dass man am selben Tag den Kaufpreis
für das Gebäude in U in Höhe von 1,3 Millionen DM auf dessen Konto bei der
E Bank überwiesen habe. Gleichzeitig wurde F4 davon in Kenntnis
gesetzt, dass der überwiesene Betrag bis zur Eintragung einer
Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber gesperrt sel. Die Eintragung
verzögerte sich jedoch, weil, das Kaufgrundstück zwar schon zwecks Teilung
vermessen, aber noch nicht kataster- und grundbuchamtlich fortgeführt worden war.
Dies führte schließlich dazu, dass X's am 17.10.1994 auf Drängen des
Verkäufers F4 gegenüber der E Bank die Freigabe und Auskehrung
des Kaufpreises veranlassten, obwohl die Eintragung der Auflassungsvormerkung
noch nicht erfolgt war und sie von den Verantwortlichen der Bank auf das Risiko
einer solchen Vorgehensweise hingewiesen worden waren. Erst Mitte 1995 erfolgte
die Eintragung der Auflassungsvormerkung und am 12.09.1996 wurden die Eheleute
X schließlich als neue Eigentümer des Grundstücks U ins Grundbuch
eingetragen.
Bis zum Ablauf des Darlehens 4012276201 am 31.08.1995 verliefen die
Verkaufsverhandlungen der Eheleute X in Bezug auf die Grundstücke
G5 und F2 wider Erwarten erfolglos. Die Ursache hierfür war
u.a. in den sich fortlaufend verschlechternden Immobilienpreisen zu finden, die einen
Verkauf zum ursprünglich festgestellten Verkehrswert unmöglich machten. Da die
Eheleute X trotzdem bei ihren anfänglichen Kaufpreisvorstellungen blieben, war
kein Käufer für die Grundstücke zu finden.
X's verhandelten zwar seit Anfang 1995 mit der Bauträgergesellschaft C6
über den Kauf des Grundstücks F2; die
Firma C6 war jedoch an einem Erwerb nur bei vorheriger Herstellung der
Planungssicherheit interessiert, die bis August 1995 nicht erreicht werden konnte.
Diesbezügliche Gespräche mit dem zuständigen Bauamt hatten ergeben, dass ein
künftiger Investor einen Bebauungsplan auf eigene Kosten zu erarbeiten und zu
finanzieren hatte. Die Firma C6 erklärte sich zwar in einem Schreiben vom
30.05.1995 zu einer Übernahme der Planungskosten bereit, wollte diese jedoch von
X's für den Fall des Scheiterns der Verkaufsverhandlungen erstattet bekommen.
Der von der Firma C6 in dem Schreiben angedachte Kaufpreis lag aufgrund. der
durchzuführenden Planungsarbeiten, die noch ca. ein halbes Jahr in Anspruch
nehmen sollten, bei ca. 1,5 Millionen DM und damit deutlich unter dem von der
E Bank errechneten Beleihungswert sowie den Vorstellungen der Eheleute
X, die Mitte 1994 gegenüber einem Sachverständigen des Kreditinstituts noch
angegeben hatten, bezüglich des Objekts F2 liege ein Kaufangebot in Höhe
von 4,5 Millionen DM vor.
Mangels eines besseren Angebots setzten die Eheleute X im Laufe des Jahres
1995 die Verhandlungen mit der Firma C6 fort und erklärten sich im Juni 1995
grundsätzlich mit dem von diesem Unternehmen entwickelten Konzept
einverstanden, ohne allerdings eine verbindliche Zusage zu erteilen. Da auch der
Verkauf des Grundstücks G5 noch nicht geglückt war, wandten sich
X's in zwei Schreiben vom 10. und 12.06.1995 an die E Bank,
Zweigstelle 1, und setzten die zuständige Mitarbeiterin der Bank,
Frau K davon in Kenntnis, dass ein Verkauf der Grundstücke zu ihren
Preisvorstellungen bis zum 31.08.1995 nicht möglich sei. Als Lösung schlugen die
Familienmitglieder eine vollständige Übernahme des Grundstücks G5
durch den Sohn Steffen X und einen teilweise Verkauf des Grundstücks
F2, der sich auf den mit einem Einfamilienhaus bebauten Teil beschränken
sollte, an die Tochter Ellen X vor, die hierfür jeweils den halben Verkehrswert
der Immobilien zahlen und über die E Bank finanzieren wollten. Die
restliche Kreditsumme sollte durch den Verkauf des verbleibenden Grundstücksteils
in F2 an die Firma C6 aufgebracht werden.
Die zuständige Mitarbeiterin der E Bank trat diesem Vorschlag in einem
Schreiben vom 15.06.1995 zwar näher, machte die Prüfung des Antrags jedoch von
der Übersendung einer Vielzahl von Unterlagen und der Erfüllung einiger Auflagen
abhängig, die letztlich weder der Sohn Steffen X noch die Tochter Ellen X
rechtzeitig beibringen konnten. Da ihr diese Problematik bewusst war, wies die
Bankangestellte in dem gleichen Schreiben darauf hin, dass die notarielle Vollmacht
zum Verkauf der Grundstücke G5 und F2 am 01.07.1995 in
Kraft treten werde und die Entscheidung über den Gebrauch der Vollmacht nicht bei
der Filiale 1, sondern auf höherer Ebene liege. Daraufhin
zerschlug sich der Verkauf des Grundstücks G5 an den Zeugen Steffen
X. Dies galt allerdings nicht für die Übertragung der bebauten Teilfläche des
Grundstücks F2 an die Tochter Ellen X. Die Eheleute X erklärten
diesbezüglich in einer Besprechung vom 11.08.1995 gegenüber der Gemeinde
F2, dass die Firma C6 zwar exklusiv das Mandat habe, die Liegenschaft
zu entwickeln; hiervon ausgenommen wurde jedoch ausdrücklich das ca. 900 qm
große Flurstück 152, auf dem sich das Bestandsgebäude befand, das im Eigentum
der Familie X bleiben und von der Tochter Ellen X genutzt werden sollte.
Über das Ergebnis dieser Absprache zwischen der Gemeinde, der Firma C6 und
den Eheleuten X wurde die zuständige Mitarbeiterin der E Bank in
einem Telefonat vom 22.08.1995 ebenso unterrichtet wie über den Umstand, dass
sich der Kaufpreis für das verbleibende Grundstück auf nur noch 1,2 Millionen DM
belaufen werde.
Daraufhin kam es am 30.08.1995, also einen Tag vor Ablauf der vereinbarten
Darlehenslaufzeit, zu einem Besprechungstermin in den Geschäftsräumen der
E Bank, Filiale 1, an dem neben den Eheleuten X
und den Vertretern der Bank auch Mitarbeiter der Firma C6 teilnahmen, die
nochmals bekräftigten, dass ihr Unternehmen an einem Ankauf einer ca. 3.000 qm
großen Restfläche des Grundstücks F2 sehr interessiert sei. Man stellte den
Abschluss eines Kaufvertrages für Ende Oktober 1995 in Aussicht. Um den Verkauf
an die C6 nicht zu gefährden, stimmten die Mitarbeiter der E Bank vorbehaltlich
einer Zustimmung der zuständigen Gremien - einer Verlängerung des
Kredits bis zum 31.10.1995 zu. Gleichzeitig wiesen sie die Eheleute X jedoch
darauf hin, dass ein Verkauf des Grundstücks G5 weiterhin
vorausgesetzt werde und bekräftigen, dass diesbezüglich eine Umschuldung des
Kredits auf den Sohn Steffen X mangels ausreichender Bonität nicht in Betracht
komme. Die Sache mit der Übertragung eines Grundstückanteils F2 auf die
Tochter Ellen X wurde seitens der Bank bis zur Ablösung des Darlehens
4012276201 zurückgestellt.
Nachdem die Kreditabteilung der E Bank in C am 05.10.1995 einer
Prolongation des Kredites zugestimmt hatte, erfolgte am 25./31.10.1995 der
Abschluss einer neuen Darlehensvereinbarung, die unter Beibehaltung der bisher
vereinbarten Sicherheiten eine Verlängerung des Kredits um drei Monate vorsah. Die
neue Frist lief jedoch bereits am Tage der Unterzeichnung des Vertrages durch die
Zeugin X, also am 31.10.1995 aus. Der Prolongationsvertrag sah vor, dass am
01.11.1995 eine Verkaufsvollmacht zugunsten des von der Bank eingeschalteten
Immobilienmaklers M2 in Kraft treten sollte, der am 02.11.1995 im Hinblick auf
die Immobilie G5 auch eingeschaltet wurde.
Hinsichtlich des Grundstücks F2 setzten die Verantwortlichen der E
Bank hingegen weiterhin auf einen Verkauf an die Firma C6. Anfang November
1995 erfuhr der zuständige Sachbearbeiter N2 des Filialbereichs 2
der E Bank jedoch davon, dass der bebaute Grundstücksteil zwischenzeitlich
trotz der Einwände, die er im Gespräch vom 30.08.1995 erhoben hatte; an die
Tochter Ellen X für 250.0.00 DM verkauft worden war. Gleichzeitig hatte die
Zeugin Ellen X eine Finanzierungsanfrage bei der E Bank, Filiale 3, gestellt. Der Kaufvertrag sah eine Belegung des Kaufpreises
bis zum 30.11.1995 vor, wobei der Verkaufserlös zur Teilreduzierung des Darlehens
4012276201 verwendet werden sollte. Dieser Teilablösung stimmte die
Kreditabteilung der E Bank allerdings nur unter dem Vorbehalt zu, dass
auch die übrigen Objekte zu den angegebenen Werten verkauft würden, so dass
sichergestellt werden könne, dass eine Reduzierung des Gesamtengagements um
2.029.000 DM erfolge. Einer Pfandfreigabe zugunsten der Zeugin Ellen X wurde
dementsprechend vorläufig nicht zugestimmt. Außerdem wurde auch bezüglich des
Objekts F2 die Einschaltung des Immobilienmaklers M2 angeordnet,
sofern bis zum Jahresende kein Verkauf an die C6 zustande komme.
Die diesbezüglichen Verkaufsverhandlungen schleppten sich trotzdem bis zum
Jahresende 1995 weiter hin. Zwischenzeitlich lagen die Planentwurfsunterlagen zwar
dem zuständigen Ausschuss der Gemeinde F2 zur Genehmigung vor, der
jedoch noch keine Entscheidung getroffen hatte. Ein Verkauf des unbebauten
Grundstückteils der Liegenschaft F2 war daher weiterhin ungewiss.
Dies galt auch für das Grundstück G5. Für dieses Objekt fand der
Makler M2 Anfang 1996 zwar einen Käufer und erreichte den Abschluss eines
Kaufvertrages, allerdings verstrich die Zahlungsfrist für den Kaufpreis in Höhe von
1,38 Millionen DM fruchtlos; so dass der Vertrag rückabgewickelt und ein neuer
Käufer gesucht werden musste.
Ende Januar 1996 schien sich das Blatt dann zumindest im Hinblick auf das
Grundstück F2 zu wenden. Mit Schreiben vom 29.01.1996 teilte die Firma
C6 den Eheleuten X mit, dass der Abschluss des Kaufvertrages erfolgen
könne, sobald die Gemeindevertreterversammlung in ihrer Sitzung vom 21.02.1996
den eingereichten Bebauungsplan zur Auslegung beschließe, da in diesem Fall eine
Planungssicherheit i.S.d. § 33 Abs. 2 BauGB gegeben sei. Gleichzeitig wurde die
Erarbeitung eines Kaufvertrages angekündigt, wovon auch die Verantwortlichen der
E Bank über die Familie X am 07.02.1996 Kenntnis erhielten und
daher zunächst von weiteren Maßnahmen absahen. Am 15.03.1996 bekamen die
Eheleute X den versprochenen Kaufvertragsentwurf von der Firma C6
zugesandt, wurden allerdings gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass erst in der
Gemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 ein Entschluss über die Auslegung
des Bebauungsplans getroffen werde. Bezüglich. des Kaufpreises bot die C6
X 350 DM je m2 Grundstücksfläche an, was allerdings an die Bedingung
geknüpft wurde, dass auf dem Grundstück eine Geschossflächenzahl in den
Vollgeschossen von 0,8 erreichbar sei; weil nur auf diese Weise die angepeilten
2.621 qm Gesamtwohnfläche zu verwirklichen waren.
Dass dieses Ziel nicht erreicht werden konnte, erfuhren die Verantwortlichen der
E Bank (Filialbereich 2) bereits in einem Telefonat vom
11.04.1996, in dessen Verlauf ein Mitarbeiter der C6 darauf hinwies, dass in der
Gemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 zwar der gewünschte
Aufstellungsbeschluss erfolgt sei, allerdings mit der Einschränkung, dass nur einer
Geschossflächenzahl von 0,6 zugestimmt werde. Aufgrund der Ausführungen im
Schreibender C6 vom 15.03.1996 hatte dies zwangsläufig eine Reduzierung
des Kaufpreisangebotes zur Folge.
Da ein konkretes Datum für den Abschluss des Kaufvertrages mit der C6 noch
immer nicht feststand, sahen sich die Eheleute X am 04.03.1996 gezwungen,
einen weiteren Prolongationsantrag für das Darlehen 4012276201 zu stellen, der
seitens der Filiale 1 nur im Hinblick auf die Sicherheiten und den
bevorstehenden Abschluss des Kaufvertrages bezüglich des Grundstückes
F2 befürwortet wurde. Die Kreditabteilung des Filialbereichs 2 der
E Bank stimmte am 02.04.1996 einer Prolongation bis zum 30.06.1996 unter
Bedenken zu und kündigte an, nach einer Ablösung von mindestens 1,776 Millionen
DM aus den Verkaufserlösen G5 und F2 die Zustimmung zum
Kaufvertrag mit der Tochter Ellen X zu erklären, sofern der Nachweis der
Bedienbarkeit des verbleibenden Hypothekendarlehens erbracht worden sei.
2.
Das Tatgeschehen
a) Die Tatplanung
In dieser finanziell sehr schwierigen Situation, die dadurch gekennzeichnet war, dass
die erzielbaren Grundstückspreise weiterhin stetig sanken, lernte die Familie X
den Angeklagten T kennen. Dieser meldete sich auf eine Zeitungsanzeige oder
aufgrund eines Tipps seiner Agentin telefonisch bei den Eheleuten X und
bekundete Kaufinteresse hinsichtlich des Grundstücks G5 in
C5. Obwohl zu diesem Zeitpunkt eigentlich bereits feststand, dass die
Eheleute T ihr Privathaus auf der bereits erwähnten Liegenschaft in T6
errichten würden, erklärte der Angeklagte, er suche für ein privates Bauvorhaben ein
passendes Grundstück und vereinbarte mit dem Ehemann der Zeugin Rita X
einen Besichtigungstermin. Infolgedessen kam es Anfang April 1996 zu einem ersten
Treffen, im Eiscafe der Eheleute X in C5, G4, an dem
auch die frühere Mitangeklagte T und die Zeugin Rita X teilnahmen.
Nachdem der Angeklagte und seine Ehefrau die nahegelegene Immobilie
G5 gemeinsam mit dem Ehemann der Zeugin Rita X besichtigt
hatten, kehrten sie zusammen zur Eisdiele der Familie X zurück und
besprachen dort in Anwesenheit der Zeugin Rita X die weitere Vorgehensweise.
Der Angeklagte und die frühere Mitangeklagte T erklärten nun, sie hätten
sich zwar bereits zum Kauf eines anderen Grundstücks in T6 entschlossen, es
bestünde jedoch die Möglichkeit, die auf dem Grundstück G5 stehende
Villa über einen befreundeten Bauunternehmer aus I4 - gemeint war der
rechtskräftig Verurteilte Q - zu renovieren und sodann mit einem weit
höheren Gewinn zu veräußern, als der unrenovierte Verkauf einbringen würde.
Dieser Vorschlag fiel bei X aufgrund der sinkenden Immobilienpreise auf
fruchtbaren Boden, so dass sie nicht nur an diesem Vorschlag Interesse zeigten,
sondern darüber hinaus auch auf ihre ebenfalls vakante Immobilie in F2
verwiesen, weil sie hofften, auch dort über den vom Angeklagten erwähnten
Bauunternehmer einen besseren Preis erzielen zukönnen, als er von der C6
geboten worden war. Nachdem sich der Angeklagte grob über den Planungsstand
des Bauvorhabens F2 hatte informieren lassen und auch dieses Grundstück
in Augenschein genommen hatte, versprach er, hinsichtlich beider Objekte
(G5 und F2) mit Q Verbindung aufzunehmen und sich
sodann Wieder zu melden.
Kurze Zeit später rief der Angeklagte den rechtskräftig Verurteilten Q an und
informierte ihn über den neu geknüpften Kontakt, indem er ausführte, mit der Familie
X und deren Grundstücken "könne man einiges machen". Diese Aussage fasste
der Q angesichts der wechselseitig bekannten, permanent drängenden.
Geldprobleme aller Beteiligten so auf, dass der Kontakt zu X möglicherweise
eine neue Geldquelle eröffne, die zur Tilgung der Altverbindlichkeiten herangezogen
werden könne, die der Angeklagte und seine Ehefrau sowie Q und C3
seit 1994 angehäuft hatten. Aus diesem Grund zeigte Q umgehend Interesse
an den Grundstücken und schickte den rechtskräftig Verurteilten C11 - einen
leitenden Angestellten des B Unternehmensverbundes - nach C, um die
Immobilien. in Augenschein zu nehmen. Nach seiner Rückkehr informierte C11 den
rechtskräftig Verurteilten Q darüber, dass es sich bei dem Grundstück
G5 um ein interessantes Seegrundstück mit alter Bebauung handele
und bei der Immobilie in F2 um ein gut gelegenes und einträglich
vermarktbares Baugrundstück, das allerdings mit einer Grundschuld in Höhe von 1,8
Millionen DM belastet sei. Nähere Hintergründe zu der Belastung konnte C11 zu
diesem Zeitpunkt noch nicht mitteilen.
Der rechtskräftig Verurteilte Q entschloss sich nun zu einer direkten
Kontaktaufnahme und begab sich Anfang Mai 1996 selbst nach C, wo es zu
einem Gespräch mit den Eheleuten X in deren Eisdiele kam, an dem auch der
Angeklagte und seine Ehefrau teilnahmen. Spätestens anlässlich dieser
Zusammenkunft erfuhren der Angeklagte, T und Q auch von dem
unbelasteten Seegrundstück in U, das man bei diesem oder einem anderen
Treffen im Mai 1996 gemeinsam besichtigte. Die in diesem Zusammenhang mit
X's geführten Gespräche, die der Angeklagte und Q in den darauf
folgenden Wochen in Form von Telefonaten und weiteren persönlichen Kontakten
fortsetzten, dienten in erster Linie dazu, nähere Auskünfte über X's Grundstücke
und deren eventuelle Belastung mit Grundpfandrechten zu erhalten, wobei der
Ehemann der Zeugin Rita X vor allem die Nähe zum Angeklagten suchte, dem
er aufgrund seines Bekanntheitsgrades als Schauspieler und der Tatsache, dass
auch T's aus der ehemaligen DDR stammten, in hohem Maße Vertrauen
schenkte. Zum Zwecke der Beschaffung weiterer Informationen suchten der
Angeklagte und Q mindestens einmal gemeinsam mit dem Ehemann der
Zeugin Rita X das Bauamt in F2 auf, wo sie aktuelle Informationen zum
Planungsstand und den Verhandlungen mit der C6 erhielten.
Spätestens im Juni 1996 hatten sich der Angeklagte und seine Ehefrau sowie
Q und C11 einen umfassenden Überblick über sämtliche Immobilien der
Familie X verschafft und auch von deren finanziellen Problemen Kenntnis
erlangt. Sie hatten im Laufe des Monats Mai erfahren, dass X's insgesamt vier
Grundstücke besaßen, wobei das mit Grundschulden in Höhe von 776.000 DM
belastete Grundstück G4 für die weiteren Planungen keine Rolle mehr
spielte. Dies galt jedoch nicht für die unbelasteten Immobilien G5 und
U sowie das mit Grundschulden in Höhe von 1,803 Millionen DM belastete
Grundstück in F2, die sowohl den Angeklagten und seine Ehefrau als auch
Q und C3, der die Informationen über die Liegenschaften von Q
und C11 etwas zeitversetzt erhalten hatte, aufgrund der desolaten finanziellen
Gesamtlage aller Beteiligten weiterhin interessierten, obwohl nun klar war, dass eine
schnelle Bebauung und eine zügige Vermarktung aufgrund der finanziell
angespannten Situation der Familie X nicht möglich sein würde. Die finanziellen
Schwierigkeiten der Eheleute X schlugen sich in erster Linie in dem Zeitdruck
nieder, der seitens der E Bank im Hinblick auf die Veräußerung der
Grundstücke G5 und F2 aufgebaut worden war. Zwar war es am
24.04./03.05.1996 zu einer zweiten Prolongation des Darlehens 4012276201
gekommen, die allerdings bis zum 30.06.1996 befristet war, so dass lediglich ein
Zeitfenster von knapp zwei Monaten für den Abschluss der Verhandlungen zur
Verfügung stand. Der Vertrag enthielt außerdem weitere Klauseln, bezüglich derer
die Kammer nicht abschließend klären konnte, ob der Angeklagte, T,
Q, C3 und C11 sie kannten. So war die Vereinbarung mit dem
ausdrücklichen Hinweis versehen, dass die Verantwortlichen der Bank bis zum
30.06.1996 die Vorlage eines notariellen Kaufvertrages über das Grundstück
F2 mit der C6 erwarteten und dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist
auch bezüglich dieses Objektes die Verkaufsvollmacht ausgeübt werde, die die
Eheleute X der Bank erteilt hatten. Hinsichtlich der Immobilie G5
wurde eine Verlängerung des Maklerauftrages zugunsten des Immobilienmaklers M2 vereinbart, wobei eine separate Erklärung der Kinder der Eheleute X
vorzulegen war, in der diese sich verpflichten mussten, das Grundstück nicht selbst
zu belasten oder zu veräußern. Die Eheleute X mussten ihrerseits bezüglich der
lmmobilie in U eine entsprechende Erklärung abgeben und sich darüber hinaus
dazu verpflichten, auf Verlangen der Bank eine verzinsliche Grundschuld zu
bestellen, sofern sich die Vorfinanzierung innerhalb der Kreditfrist nicht erledigt habe.
X erkannte schnell die Chancen, die sich trotz der finanziellen
Schwierigkeiten der Familie X für ihn, die Gesellschaften des B
Unternehmensverbundes und im Hinblick auf die drängenden Altverbindlichkeiten.
ergaben. Er entschloss sich, die Immobilien G5, U und F2
zu nutzen, um den Betrieb seiner und C3 an sich längst konkursreifen
Unternehmen aufrechtzuerhalten und die aus den Vorherigen Bauvorhaben
resultierenden Verbindlichkeiten zu reduzieren, was auch den Wünschen des
Angeklagten, seiner Ehefrau und des rechtskräftig Verurteilten C3 entsprach.
Anstatt von den geplanten Vorhaben Abstand zunehmen und sich von der Familie
X angesichts von deren eigenen wirtschaftlichen Problemen zu trennen,
entschloss sich auch der Angeklagte, die Projekte fortzuführen und Q in
diesem Zusammenhang "freie Hand" zu lassen. Dabei war ihm klar, dass die
Fortsetzung der Vorhaben wohl nur durch Täuschung und auf Kosten der Eheleute
X möglich sein würde, was er aufgrund seiner eigenen finanziellen
Zwangssituation billigend in Kauf nahm.
Im Rahmen der zuvor beschriebenen Gespräche schlug der Angeklagte den
Eheleuten X nun vor, einen Verkauf der Liegenschaften F2 und
G5 erst nach erfolgter Bebauung bzw. Sanierung ins Auge zu fassen,
da dies einen höheren Gewinn verspreche. Unter Verwendung der bisherigen
Planungen der Firma C6 sollte F2 mit Mehrfamilienhäusern bebaut
werden, wobei von vornherein klar war, dass aufgrund der am 03.04.1996 von der
Gemeindevertreterversammlung beschlossenen Reduzierung der
Geschossflächenzahl nur eine Errichtung von insgesamt 24 Wohneinheiten möglich
sein würde. Diese Wohnungen sollten nach einer entsprechenden Teilungserklärung
gewinnbringend veräußert werden. Eine ähnliche Vorgehensweise planten der
Angeklagte und Q auch im Hinblick auf das Grundstück G5, das
geteilt werden sollte, um auf dem unbebauten Teil der Liegenschaft ein kleineres
Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten zu errichten, die dann ebenso wie der
Grundstücksteil mit der noch zu renovierenden Villa zum Verkauf vorgesehen waren.
Die Bauarbeiten selbst sollten von der Firma B2(B2) der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 durchgeführt werden.
Um Zugriff auf X's Grundstücke zu erlangen und diese finanziell für ihre Zwecke
auszuschlachten, gerierten sich der Angeklagte, seine Ehefrau und Q im
Rahmen der Verhandlungen als erfolgreiche Geschäftsleute und verschwiegen dabei
bewusst ihre erheblichen finanziellen Probleme, die die vorangegangenen
fehlgeschlagenen Bauvorhaben aufgetürmt und die solche Ausmaße angenommen
hatten, dass eine wirtschaftlich ordnungsgemäße Abwicklung der geplanten
Vorhaben in F2 und C5 schon aus diesem Grund ausgeschlossen
war. Q entwickelte außerdem mit Zustimmung des Angeklagten ein
großangelegtes Täuschungskonzept: Er empfahl den Eheleuten X bezüglich
aller drei Immobilien jeweils die Bildung einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen
Rechts, angeblich um die Grundstücke F2 und G5 zu bebauen und
zu vermarkten, wobei er in seine Überlegungen von Anfang an auch das Grundstück
U einschloss, das als zusätzliche Sicherheit gegenüber den Banken dienen
sollte. Die personelle Zusammensetzung der Grundstücksgesellschaften stand zu
diesem Zeitpunkt – Ende Mai 1996-noch nicht exakt fest es war jedoch klar, dass
neben Q und den Eheleuten X auch der Angeklagte, T und
C3 in irgendeiner Form beteiligt. sein würden. Der rechtskräftig Verurteilte
Q versprach im Einvernehmen mit dem Angeklagten den Eheleuten X in
diesem Zusammenhang, er werde deren Altverbindlichkeiten bei der E Bank
in Höhe von 1.803.000 DM umgehend im Zuge einer Baufinanzierung für das
Objekt F2 ablösen. Im Gegenzug sollten die Eheleute X bzw. deren
Kinder Eigentümergrundschulden in Höhe von jeweils 2.000.000 DM auf den bis
dahin unbelasteten Grundstücken G5 und U bestellen und diese
jeweils an die übrigen GbR-Mitglieder abtreten. Auf diese Weise wollte Q.
zusammen mit dem Angeklagten, T und C3 die Verfügungsgewalt
über die Grundschulden erlangen und diese zur Beschaffung von liquiden Mitteln
einsetzen, ohne dass dies einer weiteren Genehmigung der Familie X bedurft
hätte. Den Eheleuten X spiegelte er hingegen in Absprache mit dem
Angeklagten vor, die Bestellung und Abtretung der Grundschulden solle in erster
Linie seiner und der Absicherung der übrigen GbR-Mitglieder, also des Angeklagten
und dessen Frau sowie des rechtskräftig Verurteilten C3, dienen. Durch die
Gründung der Grundstücksgesellschaften würden nämlich neben den Eheleuten
X auch die übrigen GbR-Mitglieder für die Altverbindlichkeiten auf dem
Grundstück F2 haften und insofern quast 2/3 der Schulden übernehmen. Dies
könne nicht ohne eine dingliche Absicherung erfolgen, um die Vertragstreue der
Eheleute X zu gewährleisten. Weiterhin machten Q und der Angeklagte
die Eheleute X glauben, dass die Grundschuld auf dem Grundstück G5 überhaupt nicht und die Grundschuld auf dem Grundstück U ausschließlich
zur Kreditbeschaffung in bezug auf das Bauvorhaben F2 eingesetzt und
einer finanzierenden Bank als Sicherheit angeboten werde.
In Wahrheit gingen die Planungen des rechtskräftig Verurteilten Q, die der
Angeklagte nicht in allen Einzelheiten, wohl aber hinsichtlich der wesentlichen
Punkte kannte, in eine ganz andere Richtung. Q hatte zwar tatsächlich vor,
die Grundstücke F2 und G5 möglichst schnell zu bebauen und zu
vermarkten, allerdings wollte er die Grundschulden, die ihm, dem Angeklagten,
T und C3 eingeräumt werden sollten, nicht nur als Sicherheit oder
für das Bauvorhaben F2 nutzen, sondern auch für eigene Zwecke
verwenden. Durch den Einsatz der Grundschulden beabsichtigte er mehrere
Probleme gleichzeitig zu lösen, die zu dieser Zeit besonders drängten.
Dies betraf zum einen die Umfinanzierung eines Kredits,den ein Geschäftspartner
des Q, der anderweitig Verfolgte C7; für seine Firma L3 bei der
Sparkasse T11 aufgenommen hatte. Q und C7 versuchten Anfang
1996 händeringend einen neuen Betriebsmittelkredit für die L3
aufzunehmen, mit dessen Hilfe C7 Altverpflichtungen erfüllen und seine deutlich
überzogene Kreditlinie bei der Sparkasse T11 zurückführen wollte. Bei der
Suche nach einem neuen Kreditinstitut waren Q und C7 Anfang 1996 auf
die E Bank 4 gestoßen. Im Rahmen der Verhandlungen
verlangten die Verantwortlichen der Bank spätestens ab Mitte Juni 1996 eine
Zusatzsicherheit als Voraussetzung für die Gewährung des Kredites. Über die
Familie X bekam Q nun mit dem Grundstück in U eine solche
Sicherheit an die Hand, die C7 den Verantwortlichen der E Bank
4 Ende Juni 1996 ohne Wissen der Eheleute X, aber mit
Zustimmung des rechtskräftig Verurteilten Q, dann auch anbot.
Ähnlich verhielt es sich mit der geplanten Grundschuld auf dem Grundstück
G5, die Q ebenfalls von vornherein abredewidrig für eigene
Zwecke einsetzen wollte. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der
Kontaktaufnahme zu X's waren Q und C3 auf die Idee gekommen,
die Fertighäuser, die sie für ihre Bauvorhaben bis dahin in Schweden bestellt hatten,
selbst herzustellen. Als Betriebsstätte sollte ihnen ein Unternehmen des Zeugen
G2 in L4 dienen, das sie spätestens nach dem ersten Kontakt mit
X's zu übernehmen beabsichtigten. Hierbei handelte es sich um einen
holzverarbeitenden Betrieb mit angeschlossener Spedition, den der Zeuge 1990 kurz
nach der Wende in der ehemaligen DDR gegründet hatte. Den Kontakt zum Zeugen
G2 hatten Q und C3 zum Jahreswechsel 1994/1995 über den
gemeinsamen Geschäftspartner H2 geknüpft. Der Zeuge G2 hatte zu dieser
Zeit erhebliche finanzielle Probleme und suchte eine Bank, die ihm einen weiteren
Betriebsmittelkredit gewähren sollte. H2, der von den Problemen wusste,
verwies G2 an den rechtskräftig Verurteilten Q, der sich bereiterklärte, bei
der Lösung der finanziellen Schwierigkeiten behilflich zu sein. Trotzdem
verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bis Mitte 1996 so
weit, dass es unmittelbar vor dem Konkurs stand. Diese Situation ermöglichte nun
eine kostengünstige Übernahme des Betriebes durch Q und C3, die zu
diesem Zweck im Laufe des Jahres 1996 Verbindung zu dem schwedischen.
Kaufmann T7 aufnahmen, der bei dem Aufbau des Fertighausunternehmens
behilflich sein sollte.
Ende Mai/Anfang Juni 1996 befanden sich diese Übernahmepläne zwar noch im
Anfangsstadium; Q und C3 sahen jedoch bereits damals die
Möglichkeit, die in dem geplanten neuen Betrieb zu fertigenden Häuser für das
Projekt in F2 und bei einem weiteren ins Auge gefassten Bauvorhaben in
H zu verwenden. Beiden war allerdings klar, dass sie für die Gründung und den
Betrieb des Fertighausunternehmens einen Betriebsmittelkredit benötigen und dafür
Sicherheiten anzubieten haben würden. Da andere Sicherheiten oder gar
Eigenkapital nicht zur Verfügung standen, beabsichtigten sie, das den Kindern
X gehörende Grundstück G5 zu diesem Zweck einzusetzen, was
den Mitgliedern der Familie X bewusst verschwiegen wurde. Aufgrund der
prekären finanziellen Gesamtsituation gingen Q und C3 außerdem
davon aus, dass sie die KreditmitteI, die sie, mit den X-Grundstücken
aufnehmen wollten, nicht nur für das neue Fertighausunternehmen, sondern vor
allem auch zum Stopfen der enormen finanziellen Löcher verwenden würden, die
insbesondere auch bezüglich der Bauvorhaben, an denen der Angeklagte beteiligt
war, entstanden waren. Diese innerhalb des B Unternehmensverbundes gängige
Praxis, die schon ab 1995 regelmäßig bei neu aufgenommenen Darlehen angewandt
worden war, kannte, spätestens ab Anfang 1996 auch der Angeklagten in den
wesentlichen Grundzügen. Die Vorgehensweise diente der Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes des B Unternehmensverbundes, wobei dem Angeklagten klar
war, dass das finanzielle Ende dieses Firmengefüges unweigerlich auch seinen
endgültigen wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätte.
Die Eheleute X gingen aufgrund der vorerwähnten Täuschungen davon aus,
kompetente und solvente Geschäftspartner gefunden zu haben, mit denen sie
gemeinsam die geplanten Vorhaben durchführen wollten. In besonderem Maße
vertrauten sie dem Angeklagten, da sie sich nicht vorstellen konnten, dass dieser sie
in Anbetracht seines Bekanntheitsgrades hintergehen würde, was der Angeklagte
auch mehrfach ausdrücklich beteuert hatte. Die Eheleute X glaubten
insbesondere an die absprachegemäße Verwendung der Grundschulden, die sie auf
den Grundstücken U und G5 bestellen sollten. Daher fassten sie
den Entschluss, grundsätzlich auf die Vorschläge des Angeklagten und des
rechtskräftig Verurteilten Q einzugehen und die Immobilien G5
und F2 erst nach einer Bebauung bzw. nach erfolgter Renovierung zu
veräußern. Dabei legte vor allem der Ehernarm der Zeugin Rita X größten Wert
auf die Beteiligung des Angeklagten weil er ihm weit mehr Vertrauen
entgegenbrachte als dem rechtskräftig Verurteilten Q. Zwischen dem
Angeklagten und Q bestand infolgedessen eine zumindest stillschweigende
Übereinkunft, wonach der Angeklagte im Wege einer einvernehmlichen
Arbeitsteilung dafür sorgen sollte, die Eheleute X bei Laune und "bei der
Stange" zu halten, während Q die Details der illegalen Kapitalbeschaffung
planen und durchführen sollte.
Da die Mitglieder der Familie X glaubten, eine lukrative Lösung ihrer finanziellen
Schwierigkeiten gefunden zu haben, zog die Tochter Ellen X im Mai 1996 ihre
Finanzierungsanfrage bei der E Bank 3 ,mit der Begründung
zurück, man, habe einen anderen Weg im Hinblick auf das Grundstück F2
gefunden. Außerdem brachen X's Mitte Juni 1996 die Verkaufsverhandlungen
mit der Firma C6 ab, die aufgrund der Preisvorstellungen der Eheleute X
am 17.06.1996 ihrerseits bereits einen Rückzug aus dem geplanten Geschäft
gegenüber der E Bank angekündigt hatte.
Nachdem sich X's gegenüber dem Angeklagten und Q grundsätzlich mit
der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt hatten, wurden am
07.06.1996 drei privatschriftliche, auf die Grundstücke F2, G5
und U bezogene GbR-Verträge geschlossen, die als Gesellschafter jeweils
neben den Eheleuten X die frühere Mitangeklagte T und die Firma
B2 der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 vorsahen.
Bei der Umsetzung des geschilderten Tatplanes ergaben sich in den folgenden
Wochen und Monaten jedoch eine Reihe von Hindernissen, die den Angeklagten,
seine Ehefrau und die rechtskräftig Verurteilten Q, C3 und C11
zumindest teilweise zu einer Modifizierung ihrer Vorgehensweise zwangen.
b) Beschaffung der nachrangigen Grundschuld auf dem Grundstück U für den
Betriebsmittelkredit der L3
Im Laufe des Monats Juni 1996 bemühte sich Q in erster Linie darum, ein
Kreditinstitut zu flnden, das bereit war, den Kredit der Eheleute X in Höhe von
1.803.000 DM bei der E Bank abzulösen. Zu diesem Zweck fertigte
C11 am 20.06.1996 einen Kreditantrag über insgesamt 2,8 Millionen DM, der kurze
Zeit später der E Bank 4 eingereicht wurde. Antragsteller waren
neben den Eheleuten Q die Eheleute T und die Firma B2. Der Antrag
war neben der Ablösung der E Bank auf die Gewährung eines
Barkredites in Höhe von einer Million DM gerichtet. Als Sicherheit sollte eine
Grundschuld in Höhe von 1.800.000 DM auf dem Grundstück F2 und eine
erstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.00·0 DM auf dem Grundstück
U dienen.
In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kreditantrag bei der E
Bank 4 meldete sich Q für die Eheleute X auch bei der
E Bank und kündigte dort die Ablösung des Kredits innerhalb von zwei
bis drei Wochen an. Allerdings gab er hier zunächst vor, die Ablösung werde durch
die X3 Hypothekenbank erfolgen. Diese Vorgehensweise diente in erster
Linie dem Zeitgewinn und der Beruhigung der Bankmitarbeiter, da das Darlehen der
Eheleute X bei der E Bank zum 30.06.1996 ablief. Anfang Juli
1996 erfuhr auch die E Bank, dass Q eine Ablösung des Kredits
durch die E Bank 4 plante, weshalb sich der zuständige
Mitarbeiter der E Bank mit dem Filialleiter der E Bank 4 telefonisch in Verbindung setzte, um den Sachverhalt zu klären.
In einem an den B Unternehmensverbund gerichteten Schreiben vom 09.07.1996
setzte die E Bank den rechtskräftig Verurteilten Q daraufhin
davon in Kenntnis, dass die E Bank 4 eine Ablösung des Kredites
innerhalb des Hauses der E Bank ablehne, da diese Vorgehensweise dort
weder gewünscht noch zulässig sei. Q wurde vielmehr aufgefordert,
umgehend eine finanzierende Bank zu benennen, was ihm jedoch zu diesem
Zeitpunkt noch nicht möglich war, da ein entsprechendes Kreditinstitut erst noch
gefunden werden musste.
Diese Nachricht veranlasste Q, noch am selben Tag einen Kreditantrag
erstellen zu lassen, der kurz darauf an die T9 Bank übersandt
wurde. Der von dem rechtskräftig Verurteilten C11 gefertigte Antrag war auf die
Gewährung eines Festdarlehens in Höhe von 1.800.000 DM und eines
Kontokorrentkredits in Höhe von 200.000 DM gerichtet und wurde für die Eheleute
X, den Angeklagten und seine Ehefrau sowie die B2 gestellt. Die
beantragte Kreditsumme wurde kurze Zeit später auf insgesamt 6.000.000 DM
erhöht. Als Sicherheit sollten neben Grundschulden auf dem Grundstück F2
auch eine erstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.000. DM auf dem
Grundstück U dienen. In einem Begleitschreiben vom 15.07.1996 bat C11 die
T9 Bank um eine schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit der
E Bank, um deren Mitarbeitern nachzuweisen, dass die geplante
Ablösung mit Nachdruck betrieben werde.
Der Beruhigung der Verantwortlichen der E Bank dienten auch die Angaben,
die Q am 12.07.1996 anlässlich eines persönlichen Treffens in den Räumen
der E Bank machte. In Anwesenheit der Eheleute X und des
rechtskräftig Verurteilten C11 berichtete Q von dem Kreditantrag bei der
T9 Bank. Da er gegenüber den Bankmitarbeitern einräumen
musste, dass die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen werde
und ihm bewusst war, dass dies angesichts des am 30.06.1996 ausgelaufenen
Kredits ein Problem darstellen könnte, täuschte er die anwesenden Bankmitarbeiter
dahingehend, dass ihm in Kürze ein Betrag in Höhe von 1,7 Millionen DM zur freien
Verfügung stehen werde. Er bot an, diesen Betrag - im Vorgriff auf die beantragte
Finanzierung bei der T9 Bank - gegen Abtretung der
bestehenden Grundschuld auf dem Grundstück F2 an die E Bank
zu überweisen, obwohl ihm bewusst war, dass es hierzu aller Voraussicht
nach gar nicht kommen konnte. Zwar hatte er die vage Aussicht, einen Betrag in
dieser Höhe tatsächlich zu erlangen; die Summe sollte jedoch aus einem weiteren
Bankkredit herrühren, den Q und C3 durch neue Täuschungen
erlangen wollten, was darin letztlich allerdings misslang. Dieses großspurige
Auftreten des rechtskräftig Verurteilten Q diente jedoch nicht nur der
Besänftigung der Bankmitarbeiter, sondern auch dazu, den Eheleuten X nicht
vorhandene Bonität vorzuspiegeln. Vor diesem Hintergrund versprach er in dem
Termin vom 12.07.1996 auch die Bezahlung der inzwischen aufgelaufenen Zinsen
der Eheleute X in Höhe von 75.000 DM. Er behauptete, er werde die Summe
vorschießen und nachträglich innerhalb der GbR verrechnen. Dieses Versprechen
gab er ab, obwohl ihm klar war, dass selbst dieser Betrag zumindest nicht in vollem
Umfang zur Verfügung stand.
Mit Schreiben vom 22.07.1996 an die Eheleute X kam die E Bank
erwartungsgemäß auf den Vorschlag des rechtskräftig Verurteilten Q vom
12.07.1996 zurück und nahm dessen Angebot zur Zahlung der 1,7 Millionen DM
zwecks Ablösung der Kreditlinie der Eheleute X an. Gleichzeitig wiesen die
zuständigen Bankmitarbeiter darauf hin, dass die rückständigen Zinsen in Höhe von
75.000 DM trotz Ankündigung nicht geflossen seien.
Um das Grundstück U wie geplant sowohl für die Ablösung des Darlehens der
Eheleute X als auch für den bereits beantragten Betriebsmittelkredit der L3 nutzen zu können, hatte Q zwischenzeitlich durch notarielle Urkunde
vom 09.07.1996 (Urkunden-Rolle Nr. 559/1996 des Notars M3 aus I4) als
vollmachtloser Vertreter der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld auf dem
Grundstück U in Höhe von 2.000.000 DM bestellt und diese Grundschuld
gleichzeitig an die B2 sowie den Angeklagten und dessen Ehefrau abgetreten.
Schon zu diesem Zeitpunkt stand für Q fest, dass die Grundschuld in einen
erstrangigen und einen zweitrangigen Teil von jeweils 1.000.000 DM aufgeteilt
werden sollte. Den erstrangigen Teil wollte er als Sicherheit bei dem Kreditinstitut
verwenden, das später den Kredit der Eheleute X bei der E Bank
ablösen sollte. Den zweitrangigen Teil wollte Q - entsprechend seinem
Tatplan - ohne Wissen der Eheleute X als Sicherheit für den L3-Kredit
einsetzen. Die beabsichtigte Teilung der Grundschuld, die Q theoretisch
bereits in dieser Urkunde hätte vornehmen können, unterließ er bewusst, um die
Eheleute X nicht misstrauisch zu machen, da diese die Grundschuldbestellung
sowie deren Abtretung an die B2, den Angeklagten und dessen Ehefrau noch
genehmigen mussten.
Diese Genehmigung erfolgte durch notarielle Urkunde vom 25.07.1996
(Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), allerdings infolge eines
Kanzleiversehens irrtümlich allein durch die Zeugin Rita X, die nicht - wie es
eigentlich erforderlich gewesen wäre - gemeinsam mit ihrem Ehemann handelte, der
Miteigentümer des Grundstücks U war. Das Kanzleiversehen beruhte darauf,
dass in dem Notartermin gleichzeitig eine von Q ebenfalls am 09,.07.1996 als
vollmachtloser Vertreter auf dem Grundstück G5 bestellte
Eigentümergrundschuld genehmigt wurde (worauf später noch einzugehen sein wird)
Und bei den Genehmigungserklärungen die Urkundennummern der
Grundschuldbestellungsurkunden vertauscht wurden. Die Genehmigungserklärung
369/1996, die allein von der Zeugin Rita X unterzeichnet wurde, bezog sich laut
Urkunde der Notarin I5 auf die Grundschuldbestellungsurkunde 559/1996 des
Notars M3, also auf das Grundstück U. Diese Erklärung war jedoch für
die Grundschuldbestellungsurkunde 558/1996 des Notars M3 gedacht, in der
die Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5 bestellt worden
war. Zur Bestellung dieser Grundschuld wäre die Zeugin Rita X grundsätzlich
allein berechtigt gewesen, da sie am 03.12.1993 die entsprechende
Verkaufsvollmacht ihrer drei Kinder erhalten hatte, denen das Grundstück
G5 gehörte (Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin X2 aus
C).
In demselben sehr turbulenten und chaotischen Notartermin vom 25.07.1996 wurde
außerdem ein notarieller Grundstücksgesellschaftsvertrag (Urkundenrolle 367/1996
der Notarin Irina I5 aus C) zwischen den Eheleuten X, dem Angeklagten
und der Firma B2, vertreten durch Q, geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt
hatten sich alle Beteiligten geeinigt, dass das Grundstück in U nicht in eine
eigene Immobiliengesellschaft eingebracht werden, sondern künftig lediglich als
Sicherheit dienen sollte. Fest steht, dass die am 25.07.1996 gegründete Gesellschaft sich auf das Grundstück F2 bezog, auf dessen Bebauung die Eheleute
X besonderen Wert legten. Die Kammer hat letztlich nicht klären können, ob die
Gesellschaftsgründung auch die Liegenschaft G5 umfasste oder ob sich
die Eheleute X zu diesem Zeitpunkt entschlossen hatten, die ursprünglich
angedachte gemeinsame Verwertung auch dieses Grundstücks zumindest zunächst
einmal zurückzustellen; hierauf wird später noch einzugehen sein.
Den Gesellschaftsvertrag und die (fehlerhafte) Genehmigung der
Eigentümergrundschuldbestellung und -abtretung U übersandte die Notarin am
28.07.1996 an die Firma B2, zu Händen des rechtskräftig Verurteilten Q,
der die Genehmigung gemeinsam mit C3 umgehend für die angedachten
eigenen Zwecke einsetzen wollte. Durch notarielle Urkunde vom 14.08.1996
(Urkundenrolle 633/1996 des Notars M3 aus I4) wurde die Grundschuld in
einen erstrangigen und einen rangletzten Teilbetrag von jeweils 1.000.000 DM
geteilt. Den rangletzten Teilbetrag traten Q und C3 sodann an die
E Bank 5 zum Zwecke der Absicherung des L3-Kredites ab, den
C7 zuvor bei der E Bank 4 beantragt hatte. Diese Abtretung.
war den Eheleuten X weder bekannt noch von ihnen gewollt, da sie immer noch
von der ursprünglich vereinbarten ausschließlichen Verwendung der Grundschuld für
das Bauvorhaben F2 ausgingen. Kurze Zeit später, am 16.08.1996, gab auch
die frühere Mitangeklagte T eine entsprechende Erklärung ab
(Urkundenrolle Nr. 405/1996 der Notarin I5 aus C).
In der Zwischenzeit versuchten der Angeklagte, seine Ehefrau und der rechtskräftig
Verurteilte Q die Verantwortlichen der E Bank im Hinblick auf
die Ablösung des Kredites der Eheleute X in Höhe von 1.803.000 DM weiter zu
vertrösten, um so Zeit bis zur Bewilligung des bei der T9 Bank beantragten Darlehens zu gewinnen. Mit Schreiben vom
31.07.1996 sicherte der Angeklagte, der zuständigen Bankmitarbeiterin eine
Ablösung der offenen Verbindlichkeiten der Eheleute X noch im Laufe des
Monats August 1996 zu und gab an, dass dies voraussichtlich am 25.08.1996
erfolgen werde. Mit einer Ablehnung des Kreditantrages durch die T9 Bank sei nicht zu rechnen, da mit dieser Bank bereits
Bauträgermaßnahmen und Finanzierungen durchgeführt worden seien, bei denen
mit vergleichbaren Werten kalkuliert worden sei. lm übrigen liege eine positive
Grundsatzentscheidung des Gesamtvorstandes der Bank bereits vor. Gleichzeitig
versprach er nochmals die Anweisung der noch ausstehenden Zinsen der Eheleute
X. Gleichlautende Auskünfte und Versprechungen hatte die zuständige
Bankmitarbeiterin der E Bank auch zuvor bereits in diversen Telefonaten
erhalten, so dass sie sich schließlich in einem Schreiben vom 06.08.1996 gegenüber
den Eheleuten X bereiterklärte das Datum der Kreditablösung auf den
25.08.1996 zu verschieben. Gleichzeitig, wies sie jedoch darauf hin, dass die
Zinsrückstände noch immer nicht ausgeglichen seien und kündigte an, dass im Falle
des fruchtlosen Verstreichens der zuvor genannten Frist seitens der Bank darauf
bestanden werde, dass eine Sicherheitenverstärkung in Form einer
Grundschuldbestellung auf dem Objekt U erfolge. Außerdem werde dann auch
die Verkaufsvollmacht für die Grundstücke F2 und G5 verwendet.
Daraufhin übersandte Q der E Bank am 12.08.1996 einen
Scheck zur Gutschrift auf dem Konto der Eheleute X, der sich allerdings nicht
auf die angekündigten 75.000 DM belief, sondern lediglich auf 55.000 DM. Auf eine
Rückfrage bei der früheren Mitangeklagten T erhielt die zuständige
Bankmitarbeiterin die - falsche - Auskunft, das restliche Geld sei bereits unterwegs.
Außerdem teilte T in diesem oder einem weiteren Telefonat mit, dass
bereits eine mündliche Darlehenszusage der T9 Bank
vorliege. Dies bestätigten Q und C3 in einem Schreiben an die
E Bank vom 23.08.1996 und führten hierzu Weiter aus, dass die
Darlehensverträge für die Ablösung des Darlehens und des Zinssaldos am folgenden
Montag gefertigt und der B zugeleitet würden. Tatsächlich konnte Q der
E Bank am 30.08.1996 per Fax mitteilen, dass eine schriftliche
Finanzierungsbestätigung der T9 Bank vorliege, die er als
Anlage beifügte. Dabei verschwieg er allerdings bewusst, dass bereits feststand,
dass der Darlehensvertrag an erhebliche Voraussetzungen geknüpft sein würde,
deren Erfüllbarkeit zumindest höchst zweifelhaft war.
Bis zum 30.09.1996 unterschrieben die Eheleute X, der Angeklagte, seine
Ehefrau und die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 zwar den von der
T9 Bank vorbereiteten Kreditvertrag; dieser wurde jedoch
nicht an die T9 weitergeleitet, da man zunächst versuchen wollte, die
darin enthaltenen Bedingungen zu erfüllen. Der vorgesehene Darlehensbetrag belief
sich auf insgesamt 6.000.000 DM. Darlehenszweck sollte die Ablösung des Kredits
bei der E Bank sowie die Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern mit je
6 Wohneinheiten in F2 sein. Das mit 7,9% p.a. zu verzinsende Darlehen war
bis zum 30.08.1997 befristet. Als Sicherheit sollte die bereits bestehende
Grundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 1.803.000 DM dienen, die
an die T9 abgetreten werden sollte. Als zusätzliche Sicherheiten waren
eine weitere Grundschuld in Höhe von 5.200.000 DM auf dem Grundstück F2
und eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Immobilie
U zu bestellen. Daneben wurden seitens der Bank diverse weitere
Auszahlungsvoraussetzungen festgelegt. Als problematisch erwies sich in dieser
Hinsicht vor allem die Bedingung, dass vor der Ablösung des Kredites der E
Bank der Nachweis erfolgen müsse, dass das Grundstück F2 mit einer
Wohnfläche von ca. 1.700 qm bebaut werden könne. Dieser Nachweis stellte letztlich
ein wesentliches Hindernis für den endgültigen Abschluss des Kreditvertrages dar.
Den Kreditvertragsentwurf erhielt die E Bank Ende September / Anfang
Oktober 1996, so dass deren Mitarbeitern spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt
war oder zumindest hätte bekannt sein können, dass eine Belastung des
Grundstückes U durch die Eheleute X vorgesehen war.
Zur selben Zeit - Ende September 1996 - fielen die erwähnten Fehler in der
Genehmigungserklärung vom 25.07.1996 auf. Außerdem bekamen Q und
C3 Probleme mit den Eheleuten X, die sich spätestens im September
1996 entschlossen hatten, die Genehmigung zu widerrufen, weil sie enttäuscht
darüber waren, dass mit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war.
Aus diesem Grund wollten X's nur das Projekt in F2 fortsetzen, die
Immobilie G5 jedoch nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung stellen
und dementsprechend auch nicht mehr belasten; hierauf wird später noch näher
einzugehen sein.
Den Widerruf nahmen X's durch notarielle Urkunde vom 30.09.1996
(Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin I5 aus C) vor. In dem
Dokument wurde in Bezug auf die Grundschuld auf dem Grundstück U
festgestellt, dass die Bestellung dieses Grundpfandrechtes - wie bereits erwähnt versehentlich nur von der Zeugin Rita X genehmigt worden sei. X's lehnten
eine erneute -fehlerfreie- Genehmigung der von Q am 09.07.1996
vorgenommenen Grundschuldbestellung in Höhe von 2.000.000 DM ausdrücklich ab.
Ihnen lag nämlich zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9
Bank vor, das als Sicherheit lediglich eine erstrangige Grundschuld in
Höhe von 1.000.000 DM vorsah, so dass X's glaubten, die Bestellung einer
Grundschuld in dieser Höhe sei ausreichend. Dementsprechend wiesen sie die
Notarin I5 ausdrücklich an, sämtliche bereits gestellten Anträge auf Eintragung
der Eigentümergrundschuld zurückzuziehen. Stattdessen verpflichteten sie sich, eine
zweitrangige Grundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 5.200.000
DM zu bestellen, die Abtretung der bereits eingetragenen erstrangigen Grundschuld
in Höhe von 1.803.000 DM zu genehmigen und eine erstrangige
Eigentümergrundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem Objekt U zu
bewilligen.
Da diese Entscheidung die Tatpläne der Beteiligten durchkreuzt hätte, weil hierdurch
die geplante abredewidrige Verwendung der zweitrangigen Teilgrundschuld für den
Betriebsmittelkredit der L3 zunichte gemacht worden wäre, setzte
Q in den folgenden Tagen im Einverständnis mit dem Angeklagten alle Hebel
in Bewegung, um die Urkunde vom 30.09.1996 wieder aus der Welt zu schaffen:
Insbesondere gegenüber den Banken, denen die Objekte U und G5 abredewidrig als Sicherheiten angeboten worden waren, musste schnell Klarheit
geschaffen werden, dass es bei der (täuschungsbedingten) Bereitstellung der
vorgenannten Objekte durch die Eheleute X bleiben werde.
Am 07.10.1996 teilte Q der Notarin I5 schriftlich mit, dass die Familie
X nach einem Aufklärungsgespräch in Anwesenheit der früheren
Mitangeklagten T die schon beurkundeten Eigentümergrundschulden
samt Abtretung an die Eheleute T und die B2 nun akzeptieren und
beurkunden werde. Gleichzeitig bat er dringend um ein Schreiben für die
finanzierenden Banken, aus dem hervorgehen sollte, dass eine Beseitigung der
eingetretenen Fehler erfolgen werde. Außerdem wurde die Notarin um die
Anfertigung einer Notarbestätigung und deren Vorlage beim Grundbuchamt zwecks
Eintragung der Grundschulden gebeten. Ein entsprechendes Ansinnen erhielt die
Notarin am 10.10.1996 auch von der früheren Mitangeklagten T, die
ebenfalls um die Übersendung einer Bestätigung bat, der zu entnehmen sein sollte,
dass kurzfristig mit einer Notarbestätigung und einer Berichtigung der vertauschten
Urkundenrollennummern zu rechnen sei.
Im Rahmen der "Aussprache", die in den beiden Schreiben von Q und T
erwähnt wurde, wurden die Eheleute X keinesfalls - wie es die Schreiben
suggerieren - umfassend über die wahren Hintergründe der Grundschuldbestellung
auf dem Objekt U aufgeklärt. Dem rechtskräftig Verurteilten Q gelang es
stattdessen in diesem oder einem weiteren Gespräch, die Eheleute X doch
noch zu einer Genehmigung der von ihm am 09.07.1996 vollmachtlos
vorgenommenen Grundschuldbestellung samt Abtretung an den Angeklagten, seine'
Ehefrau und die B2 zu bewegen. Den genauen Inhalt des bzw. der Gespräche
konnte die Kammer zwar nicht aufklären; es steht jedoch fest, dass Q den
Eheleuten X - im Einverständnis mit dem Angeklagten - weiterhin vorspiegelte,
die Grundschuld auf dem Grundstück U werde ausschließlich für das
Bauvorhaben F2 verwendet. –X's wurde auch jetzt verschwiegen, dass
die nachrangige Grundschuld auf der Immobilie U in Wahrheit zur Absicherung
des Betriebsmittelkredits der L3 benutzt werden sollte. Sie glaubten
vielmehr aufgrund der vorangegangenen Täuschungen an die versprochene
Verwendung der Grundschuld für die Finanzierung des Bauvorhabens F2.
Mit Fax vom 11.10.1996 Obersandte die Notarin I5 die von Q und T
erbetene Bestätigung für die finanzierenden Banken an den B
Unternehmensverbund in der sie die bisherigen Ereignisse einschließlich der Fehler
zusammenfasste. Weiterhin kündigte sie an, dass die Eheleute X am
14.10.1996 die notwendigen Berichtigungserklärungen und Genehmigungen im
Hinblick auf die Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 abgeben, die zweitrangige
Grundschuld auf dem Grundstück F2 bewilligen und die Grundschuld auf
dem Objekt U in Höhe von 1.000.000 DM an die T9 Bank
abtreten würden.
Der für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin fand schließlich erst am
17.10.1996 statt. In diesem Termin, an dem neben den Eheleuten X und deren
Tochter Ellen X nur die frühere Mitangeklagte T teilnahm, wurden
zwei notarielle Urkunden aufgenommen.
In der ersten - nur auf das Grundstück U bezogenen - Erklärung (Urkundenrolle
Nr. 482/1996 der Notarin I5 aus C) genehmigten die Eheleute X
zunächst (erneut) täuschungsbedingt die Grundschuldbestellung einschließlich der
Abtretung vom 09.07.1996 und hoben ihre Erklärungen vom 25.07.1996 und
30.09.1996 in vollem Umfang auf. Diese Handlung wirkte sich unmittelbar
vermögensmindernd aus, da das Grundstück U nunmehr wirksam mit einem
Grundpfandrecht belastet war und X's ihre Dispositionsmöglichkeit über die
Grundschuld infolge der Abtretung an den Angeklagten, dessen Ehefrau und die B2 endgültig hergegeben hatten. Im Laufe des Notartermins erfuhren X's
außerdem erstmalig von der Teilung der Grundschuld U und der Abtretung des
nachrangigen Teilbetrags in Höhe von 1.000.000 DM an die E Bank,
die Q, C3 und T am 14. bzw. 16.08.1996 vorgenommen hatten.
Auch der Abtretung dieser nachrangiqen Grundschuld stimmten die Eheleute
X zu, allerdings ohne zu wissen, dass das Grundpfandrecht als Sicherheit für
den Betriebsmittelkredit der L3 eingesetzt werden sollte. Gerade um eine
zweckwidrige Verwendung der Grundschuld zu vermeiden, genehmigten X's die
Abtretung zu ihrer Absicherung nur mit der Maßgabe, "dass die
Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden
darf zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2". Auf diese Weise wollten sie
gewährleisten, dass auch Kredite, die mit Hilfe der Grundschuld U bei der
E Bank aufgenommen würden, nur für ihr Bauvorhaben F2 zum
Einsatz kämen. Einem anderweitigen Gebrauch hätten X's zu keinem Zeitpunkt
zugestimmt. Dem Angeklagten, seiner Ehefrau, Q und C3 war bewusst,
dass die Eheleute X die nachrangige Grundschuld auf dem Grundstück U
nicht bewilligt und deren Abtretung an die E Bank nie zugestimmt hätten,
wenn ihnen klar gewesen wäre, dass diese nicht für das Bauvorhaben F2,
sondern für den Kredit der L3 bestimmt war. Q, C3, der
Angeklagte und dessen Frau hofften zwar, dass C7 den Betriebsmittelkredit würde
bedienen können; sie wussten aber, dass dies aufgrund der finanziellen Lage der
L3 und des C7 mehr als unwahrscheinlich war. Den wirtschaftlichen
Nachteil, den die Eheleute X durch die Grundstücksbelastung erlitten, nahmen
alle Beteiligten ebenso billigend in Kauf wie den Umstand, dass X's hierdurch
der Verlust des gesamten Grundstücks drohte. Ihnen kam es auf die Erlangung der
Grundschuld an, da diese dringend für das Unternehmen des C7 benötigt wurde,
von dem Q und C3 wirtschaftlich profitierten. Der Angeklagte und seine
Ehefrau hatten ihrerseits ein Interesse an dem Zustandekommen der Finanzierung,
da dies den Geschäftsbetrieb des B Unternehmensverbundes sicherte, von
dessen Fortbestand sie inzwischen wirtschaftlich nahezu vollständig abhängig waren.
In der zweiten notariellen, Urkunde, die am 17.10.1996 aufgenommen wurde
(Urkundenrolle Nr. 483/1996 der Notarin I5 aus C), bestellten die
Eheleute X gemeinsam mit der B3 sowie dem Angeklagten und seiner
Ehefrau die Grundschuld in Höhe von 5,2 Millionen DM zugunsten der T9
Bank auf dem Grundstück F2, wobei die frühere Mitangeklagte
T als vollmachtlose Vertreterin des Angeklagten und der B2 auftrat.
Die Tochter Ellen X räumte der Grundschuld den Vorrang vor der zu ihren
Gunsten beantragten und bewilligten Eigentumsverschaffungsvormerkung für eine
Teilfläche von 900 qm ein. In derselben Urkunde traten die Eheleute X die
erstrangige Grundschuld auf dem Grundstück U in Höhe von 1.000.000 DM an
die T9 Bank ab, auch hier mit der Maßgabe, "dass die
Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden
darf zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2". Die Erklärungen, die die
frühere Mitangeklagte T in der Urkunde für ihren Ehemann und die B2
abgegeben hatte, genehmigten der Angeklagte T am 22.10.1996
(Urkundenrolle Nr. 485/1996 der Notarin I5 aus C) sowie Q und
C3 für die B2 am 24.10.1996 (Urkundenrolle Nr. 492/1996 der Notarin
I5 aus C).
Nach dem Notartermin vorn 17.10.1996 galt es für den Angeklagten, seine Frau und
die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 nur noch ein Hindernis aus dem
Weg zu räumen. Der störende Zusatz in. der notariellen Genehmigungsurkunde
482/1996 musste beseitigt werden. Die E Bank akzeptierte diesen
naturgemäß nicht, da die Grundschuld - wie bereits erwähnt - nicht für das
Bauvorhaben F2, sondern für den Betriebsmittelkredit der L3
eingesetzt werden sollte. Außerdem übersandten die Verantwortlichen der Bank der
Firma B im November 1996 eine Zweckbestimmungserklärung, die von X's
zu unterzeichnen war und aus der sich der Verwendungszweck ebenfalls ergab. Die
Eheleute X mussten also dazu gebracht werden, die
Zweckbestimmungserklärung trotzdem zu unterschreiben und einer Streichung des
Zusatzes zuzustimmen.
Zu diesem Zweck täuschte Q den Eheleuten X mit Billigung des
Angeklagten in einem oder mehreren.Gesprächen zwischen dem 17.10.1996 und
dem 25.11.1996 vor, ohne den Zusatz sei es einfacher über die L3 einen
Kredit für das Bauvorhaben F2 zu erlangen. X's wurde erklärt, dass
Q in dem Unternehmen des C7 verankert sei, weshalb er Zugriff auf den
Darlehensbetrag haben werde. Q versicherte wider besseren Wissens
ausdrücklich, dass auch diese Vorgehensweise ausschließlich dem Bauvorhaben
F2 zugute kommen werde. Ihm kam nun die Einstellung der Eheleute X
entgegen, die der Ansicht waren, dass der nachrangige Teil der Grundschuld U
bereits "in der Welt" und abgetreten und "das Kind damit sowieso schon in den
Brunnen gefallen" sei. Da X's in dieser Situation längst auf die Redlichkeit des
Angeklagten und seiner Ehefrau sowie der rechtskräftig Verurteilten Q und
C3 angewiesen waren und vor allem dem Angeklagten sehr großes Vertrauen
entgegenbrachten, bedurfte es keiner großen Überzeugungskraft mehr, um sie zu
einer Unterschrift unter die Zweckbestimmungserklärung und zu einer Zustimmung
zum Verzicht auf den Zusatz zu bringen. Dies geschah dann auch anlässlich eines
Notartermins vom 25.11.1996 beim Notar M3 in I4. Hier unterschrieben
die Eheleute X die ihnen vorgelegte Zweckbestimmungserklärung der E
Bank und erklärten in einer notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 882/1996 des
Notars M3 aus I4) ihr Einverständnis, dass der Zusatz in der
Genehmigungserklärung vom 17.10.1996 (wonach die Eigentümergrundschuld,auch
Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden dürfe zur Sicherstellung des
Bauvorhabens F2) gestrichen werden solle. Gleichzeitig erklärten sie ihre
Zustimmung zur uneingeschränkten Abtretung dieser Grundschuld.
Schon zehn Tage später kam dann jedoch die Hiobsbotschaft, die das endgültige
Aus des Bauvorhabens F2 bedeutete. Mit Schreiben vom 05.12.1996 teilte
die T9 Bank der Firma B2 mit, dass sie die
Bauträgermaßnahme entgegen der ursprünglichen Ankündigung nicht begleiten
werde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Verantwortlichen der
Bank näheren Einblick in die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der für den Kredit
haftenden Personen erhalten hätten. Hieraus, habe sich ergeben, dass die GbR Mitglieder nicht die bankinternen Kriterien erfüllen würden, die für
Bauträgermaßnahmen erforderlich seien. Der Entschluss der Bank basierte daneben
jedoch auf einem weiteren Umstand, der die Wirtschaftlichkeit des Projektes in
erheblichem Umfang tangierte.
Wie bereits erwähnt gingen die ursprünglichen Planungen der GbR dahin, das
Grundstück F2 mit Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 24 Wohneinheiten, zu
bebauen. Diese Planung war auch Grundlage der Kalkulation, die bei der
T9 Bank eingereicht worden war. Die Berechnungen
basierten auf dem Bau von vier Häusern mit jeweils sechs Wohnungen. Die Gebäude
selbst sollten zwei Vollgeschosse zuzüglich Dachgeschoss erhalten. Einen
entsprechenden Bauantrag hatten die GbR-Mitglieder am 25.09.1996 beim
zuständigen Bauordnungsamt L6 eingereicht, wobei klar war, dass
der von der Firma C6 entwickelte Bebauungsplanentwurf noch nicht gem. § 33
Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 BauGB zur öffentlichen Auslegung gelangt
war, da die Bavaria ihre Ankaufbemühungen zuvor eingestellt hatte. Diesen Umstand teilte die Gemeinde F2 der X, T, B3 in einem Schreiben
vom 23.10.1996 nochmals ausdrücklich mit und wies gleichzeitig darauf hin, dass die
C6 das Bauamt angewiesen hatte, die bereits erzielten Ergebnisse nicht an
Dritte weiterzugeben. Dies bedeutete, dass eine finanzielle Einigung über die
Nutzung des teilweise fertiggestellten Bebauungsplanes mit der Firma C6
getroffen werden musste, die jedoch letztlich aufgrund der enormen finanziellen
Schwierigkeiten der GbR-Mitglieder nie erzielt werden konnte.
Spätestens nachdem der Bauantrag am 25.09.1996 gestellt worden war, stellte sich
außerdem heraus, dass es Probleme mit zumindest einem Teil der Nachbarn geben
würde, die der geplanten zweigeschossigen Bebauung widersprachen. Ob der
Ehemann der Zeugin Rita X hiervon frühzeitig wusste und dies den übrigen
GbR-Mitgliedern verschwieg, kann letztlich dahinstehen, da sämtlichen Beteiligten
von Anfang an klar war, dass das Planverfahren noch nicht abgeschlossen war und
die Zulässigkeit der vorgesehenen Bebauung somit noch nicht feststand. Sicher ist
auf jeden Fall, dass es am 13.11.1996 zu einem Gespräch beim Bauamt kam, an
dem neben dem Ehemann der Zeugin Rita X auch der Angeklagte, T
und Q3 sowie ein Vertreter der Bank teilnahmen. Die zuständige
Mitarbeiterin des Bauamtes wies im Rahmen dieser Besprechung darauf hin, dass
die Anlieger mit einer zweigeschossigen Bebauung nicht einverstanden, seien und
die GbR-Mitglieder verpflichteten sich aus diesem Grund verbindlich zu einer
Reduzierung der Vollgeschosse. Dies hatte jedoch eine erneute Verringerung der
Wohnfläche und der Wohneinheiten zur Folge, weshalb Q neue Baupläne
und Kalkulationen erstellen lassen musste, die der T9 Bank
im Laufe des Monats November 1996 eingereicht wurden. Unter anderem auf
Grundlage dieser neuen Unterlagen traf die Bank dann am 05.12.1996 ihre
ablehnende Entscheidung.
Alle Versuche, die Q in den folgenden Tagen und Wochen unternahm, um die
T9 Bank umzustimmen, schlugen fehl. Mit. Schreiben vom 12.12.1996
bestätigte die Bank der B2, dass der erstrangige Grundschuldteil aus der
Eigentümergrundschuld auf dem Objekt U nicht valutiere und frei verfügbar sei.
Im Januar 1997 entschieden sich die GbR-Mitglieder sodann, die Grundschuld
zugunsten der T9 Bank solange bestehen zu lassen, bis eine
neue finanzierende Bank gefunden sei, an die die Grundschuld abgetreten werden
könne. Den erstrangigen Grundschuldteil verwendete Q dann jedoch Ende
des Jahres 1997 als Sicherheit für einen weiteren Kontokorrentkredit über 600.000
DM, den er bei der W aufnahm. Die Einwilligung der Eheleute X
zu dieser Vorgehensweise konnte Q erneut nur durch Täuschungen
erreichen, worauf hier jedoch nicht weiter eingegangen zu werden braucht, da dieser
Vorgang nicht Bestandteil der Anklagevorwürfe gegen den Angeklagten ist.
Die nachrangige Grundschuld auf dem Grundstück U setzten Q und
C3 - entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan - als Sicherheit für den
Betriebsmittelkredit der L3 bei der E Bank 4 ein. Der
Kredit kam jedoch aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem
weiteren Bauvorhaben in T8, für das die E Bank 4
ebenfalls die Kreditmittel zur Verfügung gestellt hatte, nicht zur Auszahlung. Der
letztlich auf dem Konto 6 430 065 verbliebene Sollsaldo belief sich auf gut 30.000
DM und beruhte auf Kostenbuchungen und der Zeichnung eines Stifterbriefes zur
Wiederherstellung der Dresdner Frauenkirche, die C7 zu Lasten dieses Kontos
hatte vornehmen, lassen. Ab Anfang 1998 versuchten die Eheleute X die
E Bank 4 zur Abtretung der nachrangigen Grundschuld an ihre
Tochter Carola X zu bewegen. Dies wurde seitens der Bank im Hinblick auf die
offene Darlehensvaluta und wegen der Darlehensverpflichtungen bei der E
Bank abgelehnt.
c) Belastung und Verkauf des Grundstücks G5
Wie bereits erwähnt plante Q mit (zumindest stillschweigender) Zustimmung
des Angeklagten auch das Grundstück G5 von vornherein abredewidrig
für eigene Zwecke, nämlich die Bezahlung von Altverbindlichkeiten und die
Gründung des Fertighausunternehmens in L4, zu nutzen. Ähnlich Wie
beim Vorhaben in F2 bedeutete dies zwar nicht, dass die Immobilie
G5 gar nicht renoviert bzw. bebaut werden sollte; es ging dem
Angeklagten und Q aber in erster Linie um die Beschaffung liquider Mittel.
Diese Mittel sollten über einen weiteren Kredit bei einer Bank besorgt werden.
Spätestens ab Juli 1996 stellte Q,mit Billigung des Angeklagten zu diesem.
Zweck bei diversen Banken Anträge auf Gewährung eines Existenzgründerdarlehens
und bot das Grundstück G5 als Sicherheit an, ohne dass dies den
Eheleuten X oder deren Kindern bekannt gewesen wäre. Die Mitglieder der
Familie X gingen vielmehr - wie bereits dargelegt - davon aus, dass sie
Grundschulden auf diesem Grundstück zunächst ausschließlich als Sicherheit für die
übrigen GbR-Mitglieder, also den Angeklagten, seine Ehefrau und die rechtskräftig
Verurteilten Q und C3 zur Verfügung stellen würden. Eine darüber
hinausgehende Nutzung war mit ihnen weder abgesprochen noch von ihnen gewollt.
Parallel zur Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück U bestellte Q
in Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes durch notarielle Urkunde vom
09.07.1996 (Urkunden-Rolle Nr. 558/1996 des Notars M3 aus I4) als
vollmachtloser Vertreterder Kinder der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld
auf dem Grundstück G5 in Höhe von 2.000.000 DM und trat diese
gleichzeitig in voller Höhe an die B2 sowie den Angeklagten und seine Ehefrau
ab. In dem turbulenten Notartermin vom 25.07.1996 erfolgte sodann die
Genehmigung (Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), die
infolge des bereits erwähnten Kanzleiversehens durch die Eheleute Karlheinz und
Rita X gemeinsam erteilt wurde, obwohl sich die Verkaufsvollmacht der drei
Kinder der Eheleute X vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin
X2 aus C) allein auf die Zeugin Rita X bezog.
In demselben Notartermin kam es außerdem zum Abschluss des notariellen
Grundstücksgesellschaftsvertrages (Urkundenrolle 367/1996 der Notarin I5
aus C), der von den Eheleuten X, dem Angeklagten und der Firma B2,
vertreten durch Q, geschlossen wurde. Die vorgenannte Urkunde 367/1996
fertigte die Notarin I5, indem sie einen von Q zum Termin mitgebrachten
Gesellschaftsvertrag um eine Vorbemerkung ergänzte. Diese Vorbemerkung, die sie
dem Vertrag durch eine Fotomontage voranstellte, befasste sich sowohl mit dem
Objekt in F2 als auch mit dem Grundstück G5. Der
nachfolgende Gesellschaftsvertrag behandelte dann jedoch allein das Grundstück
F2, das nach § 2 Absatz 1 des Vertrages Gegenstand der Gesellschaft sein
sollte. Aus diesem Grund blieb - wie bereits erwähnt - unklar, ob die
Gesellschaftsgründung neben dem Grundstück F2 auch die Liegenschaft
G5 umfassen sollte oder ob sich die Eheleute X zu diesem
Zeitpunkt entschlossen hatten, ihr ursprüngliches Einverständnis zu einer
gemeinsamen Verwertung auch des Grundstücks G5 zumindest
zunächst einmal zurückzuziehen.
Fest steht jedoch, dass sie diese Entscheidung spätestens im Laufe der nächsten
Wochen trafen, denn am 30.09.1996 widerriefen sie in einer notariellen Urkunde die
Genehmigungserklärungen vom 25.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin
I5 aus C). Sie waren nun nicht einmal mehr bereit, das Objekt
G5 als Sicherheit für die übrigen Mitglieder der am 25.07.1996
gegründeten Grundstücksgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Hintergrund dieser
Entscheidung war - wie bereits erwähnt - ihre Enttäuschung darüber, dass bis dahin
mit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war. Außerdem hatten
X's zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9 Bank
erhalten, das als Sicherheit für den Baukredit F2 neben einer auf diesem
Grundstück einzutragenden Grundschuld über 5,2 Millionen DM lediglich eine
erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Liegenschaft U
vorsah, so dass X's davon ausgingen, die Bestellung einer Grundschuld auf
dem Grundstück G5 sei überhaupt nicht mehr erforderlich.
Dementsprechend ließen sie in die Widerrufsurkunde vom 30.09.1996 aufnehmen,
dass sie aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Kreditangebots der
T9 Bank nicht mehr gewillt seien, die Grundschuldbestellungen vom 25.07.1996
"zu genehmigen bzw. darin enthaltene Fehler zu korrigieren".
Die unter Ziffer II. der Widerrufserklärung enthaltenen
Verpflichtungen bezogen sich folgerichtig ausschließlich auf die Bestellung von
Grundpfandrechten auf den Grundstücken F2 und U.
Neben diesen persönlichen Gründen gab es jedoch auch noch einen juristischen
Anlass für den Widerruf der Genehmigung. Wie in der notariellen Urkunde vom
30.09.1996 festgehalten, hatte sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die
notarielle Vollmacht, die die drei Kinder ihrer Mutter am 03.12.1993 erteilt hatten
(Urkundenrolle Nr. 378/93 der Notarin X2 aus C) für die
Grundschuldbestellungsgenehmigung vom 25.07.1996 nicht ausreichte. Diese
Vollmacht erlaubte die Bewilligung der Eintragung von Grundpfandrechten auf dem
Grundstück G5 nämlich nur im Zusammenhang mit der Finanzierung
des Kaufpreises durch einen potentiellen Käufer, d.h. die Belastung war nur im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erlaubt. Die Möglichkeit zur
isolierten Belastung des Grundstücks außerhalb eines Verkaufs gewährte die
notarielle Vollmacht hingegen nicht.
Der Widerruf der Genehmigung vom 25.07.1996 hätte zur Vereitelung der Pläne des
Angeklagten und des rechtskräftig Verurteilten Q sowie der übrigen
Tatbeteiligten geführt, da die Grundschuld auf dem Grundstück G5 als
Sicherheit für das geplante Existenzgründungsdarlehen dringend benötigt wurde.
Mitte, 1996 hatte sich Q wegen des angestrebten Kredits auch an die
E Bank 4 gewandt und dort nach einer mündlichen
Grundsatzzusage gemeinsam mit C3 am 29.08.1996 - neben einem Konto für
die B2 (Kontonummer 64301,68) - auch ein Konto für das geplante neue
Fertighausunternehmen, die Firma B3, eröffnet (Kontonummer 6430156).
Im selben Zeitraum schickte er der E Bank 4 nach und nach die notwendigen Kreditunterlagen und bot in diesem, Zusammenhang als Sicherheit das Grundstück G5 an. Eine förmliche Entscheidung der Bank, über den Kreditantrag fiel jedoch wegen noch fehlender Unterlagen erst Ende 1996.
Da das Existenzgründerdarlehen infolge des Widerrufs vom 30.09.1996 auf dem
Spiel stand, setzte Q mit Billigung des Angeklagten alle Hebel in Bewegung,
um die notarielle Urkunde464/1996 der Notarin I5 aus der Welt zu schaffen, was
ihm letztlich auch gelang. Kurz nach dem Genehmigungswiderruf erreichte er in
einem oder mehreren Gesprächen mit den Eheleuten X - unter
Aufrechterhaltung seiner Täuschungen - deren Einverständniserklärung zur
Aufhebung der notariellen Urkunde vom 30.09.1996. Im Gegenzug ließ sich der
Ehemann der Zeugin Rita X allerdings die Zahlung von 200.000 DM
versprechen, die er im wesentlichen für die rückständigen Darlehenszinsen bei der
E Bank benötigte. Allein die Aufhebung der Urkunde vom 30.09.1996
hätte jedoch nur die Wiederherstellung des status quo dargestellt, der vor diesem
Zeitpunkt bestand. Dies hätte auch das erneute lnkrafttreten der durch die notarielle
Urkunde vom 25.07.1996 erteilten fehlerhaften Genehmigungserklärung bedeutet.
Deshalb forderte Q die Notarin I5 in dem bereits erwähnten Schreiben
vom 07.10.1996 auf, einen Versuch zu unternehmen, ob die Grundschuldbewilligung
für das Objekt G5 mit der vorliegenden Vollmacht der Zeugin Rita
X eventuell vom Rechtspfleger akzeptiert werde. Daraufhin teilte die Notarin in
einem Fax vom 11.10.1996 mit, dass der zuständige Rechtspflegerauf die
Zweckbestimmung der Vollmacht vom 03.12.1993 abstelle und diese
dementsprechend als nicht ausreichend ansehe. Die Notarin wies also darauf hin,
dass es einer Genehmigungserklärung der drei Kinder der Eheleute X bezüglich
der vollmachtlosen Bestellung der Grundschuld vom 09.07.1996 bedürfe. Sie
kündigte an, dass die Eheleute X am 14.10.1996 die notwendigen
Berichtigungserklärungen bzw. Genehmigungen abgeben würden. Damit war in
Bezug auf das Grundstück G5 der Widerruf der notariellen Urkunde
vom 30.09.1996 gemeint. Anschließend würden die Kinder der Eheleute X die
erforderlichen Genehmigungserklärungen bezüglich der vollmachtlosen
Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 beurkunden lassen.
Wie bereits dargelegt fand der für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin
schließlich erst am 17.10.1996 statt. Entsprechend der vorherigen Ankündigung
wurde in dem Termin in einer notariellen Erklärung (Urkundenrolle Nr. 482/1996 der
Notarin I5 aus C) die Urkunde 464/1996 der amtierenden Notarin
aufgehoben. Zu der angekündigten Genehmigung der vollmachtlosen
Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 durch die Kinder der Eheleute X kam
es hingegen nicht mehr.
Der Ehemann der Zeugin Rita X entschloss sich stattdessen, über die Anfang
Oktober 1996 bereits zugesagten 200.000 DM hinaus weitere finanzielle
Forderungen in Höhe von 300.000 DM an die übrigen Mitglieder der
Grundstücksgesellschaft zu stellen und die Abgabe der Genehmigungserklärung
somit von der Zahlung von insgesamt 500.0,00 DM abhängig zu machen. Dieser
Betrag war nach seinen Vorstellungen als Zahlung auf seinen GbR-Anteil zu
Behandeln. Hintergrund dieser Entscheidung war die ständig wachsende Zinslast der Kredite bei der E Bank, denn das von Q zu Anfang gegebene
Versprechen, die Zinsen würden von ihm und den übrigen GbR-Mitgliedern
beglichen, war nur in ganz geringem Umfang eingehalten worden. Mit den 500.000
DM planten die Eheleute X außerdem die Belastungen auf dem Grundstück
G4 (Eiscafe) zurückzuführen, um auf diese Weise zumindest diese ,
Betriebsstätte und demzufolge die Einkommensquelle der Familie zu sichern.
Auf die Forderung des Ehemannes der Zeugin Rita X antwortete der
rechtskräftig Verurteilte Q in einem Schriftstück vom 29.10.1996, unter das er
den ausdrücklichen Hinweis setzte, dass der Inhalt des Schreibens mit dem
Angeklagten T "komplett" abgesprochen sei. Da es Q darauf ankam,
endlich über die Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5
verfügen zu können, erklärte er sich zwar grundsätzlich mit der Auszahlung des
GbR-Anteils an die Eheleute X einverstanden; allerdings machte er dies von der
vorherigen Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 und
der Beurkundung einer Generalvollmacht der Kinder der Eheleute abhängig. Für
diesen Fall stellte er eine Zahlung von 300.000 DM bis zum 13.11.1996 und weiterer
200.000 DM bei Baubeginn in F2 in Aussicht, wobei ihm aufgrund der
desolaten finanziellen Lage aller Beteiligten klar war, dass diese Beträge aus dem
Darlehen hätten abgezweigt werden müssen, das mit Hilfe der erschlichenen
Grundschuld auf dem Grundstück G5 bei der E Bank 4 für das neue Fertighausunternehmen aufgenommen werden sollte.
Als C3 von diesen Plänen erfuhr, wandte er ein, dass diese Summe allein für
die Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 viel zu
hoch sei. Demgegenüber waren die Eheleute X mit der Bezahlung eines
Teilbetrages von 200.000 DM erst bei Beginn der Bauarbeiten F2 nicht
einverstanden, da dieser Termin noch nicht absehbar war. Aus diesem Grund gab es
langwierige Verhandlungen, die den gesamten November 1996 andauerten und in
deren Verlauf die Eheleute X ihre Forderung auf insgesamt 600.000 DM
erhöhten. Mitte November schien dann eine Einigung zustandezukommen. Q
versprach dem Ehemann der Zeugin Rita X die Zahlung von 300.000 DM bis zu
einem für den 25.11.1996 vereinbarten Termin beim Notar M3, obwohl er
wusste, dass überhaupt nicht abzusehen war, ob und wie diese Summe derart
kurzfristig aufzutreiben sein könnte; die Zahlung weiterer 300.000 DM sollte sich
nach dem Ergebnis von Gesprächen bei der T9 Bank und den beim Notar M3 getroffenen Vereinbarungen richten.
In der Zwischenzeit machten die Pläne zur Übernahme der Betriebsstätte des Zeugen G2 in L4 erhebliche Fortschritte. Indem Q und C3 die Bezahlung von Rechnungen verweigerten, die G2 im Rahmen des bereits erwähnten Bauvorhabens T8 für tatsächlich erbrachte Subunternehmerleistungen an die B2 gestellt hatte, forcierten sie den wirtschaftlichen Niedergang seines Unternehmens. Auf entsprechende Anträge der O2 Sparkasse ordnete das Amtsgericht Görlitz durch zwei Beschlüsse vom 08.10.1996 die Zwangsverwaltung ( Az. 2 L 16/96) und die Zwangsversteigerung ( Az. 1 K 143/96) des Betriebsgrundstückes an. Das Objekt wurde am 25.10 1996 vom Zwangsverwalter in Besitz genommen. Entgegen ihren ursprünglichen Planungen entschlossen sich Q und C3 im Laufe der Monate Oktober und November 1996 mangels ausreichender finanzieller Mittel den Betrieb nicht käuflich zu erwerben, sondern das Grundstück samt Sägewerk lediglich vom Zwangsverwalter anzupachten. Diese Absicht, die sie der O2 Sparkasse am 06.11.1996 mitteilten, setzten sie zum Jahreswechsel 1996/1997 in die Tat um. Spätestens ab Ende 1996/Anfang 1997 nutzte die neu gegründete Firma B3 die Betriebsstätte, womit die Übernahme des holzverarbeitenden Unternehmens des Zeugen G2 faktisch vollzogen war. Am 04.03.1997 wurde mit dem Zwangsverwalter der Pachtvertrag geschlossen, rückwirkend zum 01.02.1997.
Auch hinsichtlich der geplanten Bebauung des Grundstücks G5 gab es ,
Fortschritte, allerdings befand sich das geplante Vorhaben noch immer im absoluten
Anfangsstadium. Nachdem C3 anlässlich eines Gespräches im
Stadtplanungsamt L5 vom 23.07.1996 erfahren hatte, dass der beabsichtigten
Bebauung des Grundstücks mit einem zweiten Wohngebäude (neben der bereits
existierenden renovierungsbedürftigen Villa) grundsätzlich nichts im Wege stehe,
reichte er am 22.11.1996 beim Bauaufsichtsamt L5 einen Antrag auf Erlass
eines Bauvorbescheides ein. Dieser Antrag sah eine Bebauung mit einem
Wohngebäude mit vier Wohneinheiten sowie einem Spielplatz vor.
Kurz nachdem Q und C3 durch notariellen Vertrag vom, 14.11.1996
(Urkundenrolle Nr. 857/1996 des Notars M3 aus I4) die B3 gegründet hatten,
lagen der E Bank 4 die für eine Kreditentscheidung notwendigen Unterlagen nahezu vollständig vor. Die beantragte
Kreditlinie von 2.000.000 DM wurde seitens der Bank jedoch nur in Stufen bewilligt.
Q und C3 wurde von den Verantwortlichen der Bank klargemacht, dass
sich die auszureichenden Kredite an den zur Verfügung stehenden Sicherheiten zu
orientieren hätten, also an dem Grundstück G5. Angesichts des
Zustandes der noch nicht renovierten Villa sollte anfangs lediglich ein Teil des
Darlehens in Höhe von ca. 1.000.000 DM ausgezahlt werden. Die Valutierung des
Restbetrages wurde hingegen für die Zeit nach Abschluss der Sanierungsarbeiten
an dem Beleihungsobjekt und der Vorlage des beantragten Bauvorbescheides bzw.
der Baugenehmigung in Aussicht gestellt, womit sich Q, und C3
notgedrungen einverstanden erklärten.
Angesichts des zuvor beschriebenen Planungs- und Finanzierungsstandes sowie der .:
allgemein desolaten finanziellen Lage des Angeklagten und aller übrigen Beteiligten
war der für den 25.11.1996 mit X's vereinbarte Termin bei dem Notar M3
in I4 nahezu entscheidend sowohl für die Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebs der von Q und C3 betriebenen Unternehmen als
auch für die Fortsetzung der bis dahin begonnenen Bauvorhaben und damit auch für
die finanzielle Zukunft des Angeklagten und dessen Frau. Zur Vermeidung des
vollkommenen wirtschaftlichen Zusammenbruchs mussten dringend
Altverbindlichkeiten zumindest mit Teilzahlungen bedient werden, für die man nur die
bei der E Bank 4 beantragten neuen Kreditmittel einsetzen
konnte. Da aber die Eheleute X die Genehmigung der am 09.07.1996 auf dem
Grundstück G5 von Q vollmachtlos vorgenommenen
Grundschuldbestellung von der Zahlung einer Summe von insgesamt 600.000 DM
abhängig machten und dieser Betrag weder Q und C3 noch dem
Angeklagten und seiner Ehefrau zur Verfügung stand, musste dringend eine Lösung
gefunden werden, die den Zugriff' auf das Grundstück bzw. die
Eigentümergrundschuld sicherte.
In dieser Situation kam C3 auf die Idee, die alle Probleme auf einen Schlag
lösen sollte. Ausgehend von der Überlegung, dass er die Zahlung von 600.000 DM
für die Genehmigung der Grundschuldbestellung auf dem Grundstück G5 ohnehin als viel zu hoch empfand, schlug er X's in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang mit dem Notartermin vom 25.11.1996 vor, das Objekt nicht nur zu
beleihen, sondern zusätzlich an ihn, Q, den Angeklagten und die frühere
Mitangeklagte T zu verkaufen. Mit diesem Vorschlag, den auch der
Angeklagte und Q unterstützten, verfolgte C3 das Ziel, unter
Ausschluss der Familie X die alleinige Verfügungsgewalt über das Grundstück
zu bekommen. Die weitere Planung und Vermarktung sollte ohne störende
Mitspracherechte der Familie X erfolgen. Vor allem gewährleistete dieser Plan
die problemlose Beleihung des Grundstücks, da die Vollmacht der Zeugin Rita
X vom 03.12.1993 eine Beleihung des Grundstücks zum Zwecke des Verkaufs
ausdrücklich erlaubte. Außerdem bot ein Erwerb des Grundstücks den Vorteil, dass
der Angeklagte, Q und C3 als neue Eigentümer des Grundstücks über
die Verwendung der Kreditmittel, die mit Hilfe der Grundschuld aufgenommen
werden sollten, keine Rechenschaftwürden ablegen müssen.
Aufgrund wiederholter Beteuerungen des Angeklagten, man werde sie nicht
betrügen, waren auch X's nach längerem Zögern mit dieser Vorgehensweise
einverstanden, allerdings unter gewissen Einschränkungen. Da der Ehemann der
Zeugin X das Grundstück G5 nicht vollständig aus der Hand geben
wollte, vereinbarte man auf sein Drängen hin einen Verkauf an die am 25.07.1996
gegründete GbR, die aus dem Ehemann der Zeugin X, dem Angeklagten und
der B2 bestand. Dieser Vorschlag stellte im Ergebnis kein Problem für den
Angeklagten sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 dar, da der
Ehemann der Zeugin Rita X innerhalb der GbR aufgrund einer
entgegenstehenden 2/3-Mehrheit keine Entscheidungsbefugnis mehr haben würde.
Hinsichtlich des Kaufpreises einigte man sich auf die bereits im Raum stehenden
600.000 DM. In diesem Zusammenhang wurde X's folgende Rechnung
aufgemacht: Ausgegangen werden müsse von der Ablösesumme in Höhe von 1,8
Millionen DM die an die E Bank zu zahlen sei und für die der
Angeklagte und die B2 hafteten. Da der Wert des Grundstückes F2 bei
lediglich 1,5 Millionen DM liege, müsse man die Differenz, also 300.000 DM, von
dem Wert des Grundstücks G5 abziehen, der bei 1,2 Millionen DM
liege. Die verbleibenden 900.000 DM seien im Prinzip der Preis, für den das
Grundstück an die GbR verkauft werde. Da der Ehemann der Zeugin Rita X
jedoch zu einem Drittel an der Grundstücksgesellschaft beteiligt sei, reduziere sich
der Preis, der letztlich für das Grundstück an X's zu zahlen sei, auf 600.000 DM.
Der Angeklagte sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3
erweckten bei den Eheleuten X bewusst den Eindruck, der Kauf der Immobilie
stelle kein finanzielles Problem dar. Um Zugriff auf das Grundstück G5
zu erlangen und dieses für eigene Zwecke ausnutzen zukönnen, gerierten sie sich -
wie schon in den Wochen und Monaten zuvor - auch im Rahmen dieser
Verhandlungen als erfolgreiche. Geschäftsleute und verschwiegen gezielt ihre
enormen finanziellen Probleme, die aufgrund der vorangegangenen Bauvorhaben
entstanden waren und solche Ausmaße angenommen hatten, dass schon aus
diesem Grund eine ordnungsgemäße Abwicklung des vorgeschlagenen Kaufs
ausgeschlossen war. Bezüglich der Beschaffung des Kaufpreises erklärten Q
und C3 den Eheleuten X, dass zu diesem Zweck ein Darlehen
aufgenommen werde. Sie verschwiegen allerdings bewusst, dass das Grundstück
G5 der E Bank 4 längst als Sicherheit für einen
Betriebsmittelkredit der neu gegründeten B3 angeboten
worden war und dass das Darlehen demzufolge nicht der GbR, sondern der B3 gewährt werden sollte. Anderenfalls hätte auch der Ehemann der
Zeugin Rita X als GbR-Mitglied Zugriff auf die Kreditmittel gehabt, was es aus
Sicht des Angeklagten und der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 auf
jeden Fall zu vermeiden galt. Darüber hinaus spiegelten der Angeklagte, Q
und C3 den Eheleuten X vor, dass die vereinbarten 600.000 DM aus dem
Darlehen bezahlt würden, obwohl sie in Wahrheit beabsichtigten, die Kreditmittel
vorrangig für die Ablösung eigener Altverbindlichkeiten sowie für die neue B3 zu verwenden. Angesichts der geplanten Vorgehensweise war dem
Angeklagten, Q und C3 von vornherein klar, dass nicht genügend
finanzielle Mittel verbleiben würden, um den Kaufpreis aus den Darlehensvaluta der
E Bank - die wie bereits erwähnt zunächst nur bei ca. 1.000.000 DM liegen
sollten - vollständig an die Familie X zu bezahlen. Dies nahmen sie billigend in
Kauf, da es ihnen auf die Erlangung der Kreditmittel der E Bank 4
ankam, für deren Auszahlung die vorherige Bereitstellung des Grundstücks
G5 als Sicherheit unabdingbare Voraussetzung war.
Die Eheleute X gingen täuschungsbedingt davon aus, dass der versprochene
Kaufpreis tatsächlich an sie fließen werde, weshalb die Zeugin Rita X im
Rahmen des Notartermins vom 25.11.1996 gleich in doppelter Weise über das
Vermögen ihrer drei Kinder verfügte.
In einer ersten notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 883/1996 des Notars M3
aus I4) bestellte sie mit Hilfe ihrer Vollmacht vom 03.12.1993 eine (neue)
Eigentümergrundschuld in Höhe von 2.000.000 DM auf dem Grundstück G5 und trat diese an die Grundstücksgesellschaft, bestehend aus dem Angeklagten;
der B2 sowie ihrem Ehemann Karlheinz X, ab. Durch einen weiteren
notariellen Vertrag (Urkundenrolle Nr. 884/1996 des Notars M3 aus I4)
verkaufte sie anschließend das Grundstück im Namen ihrer drei Kinder an die zuvor
erwähnten GbR-Mitglieder. In der Urkunde wurde ,aufgrund der vorangegangenen
Unstimmigkeiten nunmehr ausdrücklich festgeschrieben, dass auch das Grundstück
G5 zum Gesellschaftsvermögen der am 25.07.1996 gegründeten
Grundstücksgesellschaft gehöre. Der im Vertrag festgelegte Kaufpreis in Höhe von
600.000 DM war bis zum 20.12.1996 auf ein Notaranderkonto zu bezahlen, wobei
dem Angeklagten, Q und C3 klar war, dass aufgrund der finanziellen
Gesamtlage die versprochene Zahlung bis zum Jahresende mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht fließen würde. Der Angeklagte, Q und
C3 waren sich weiterhin bewusst, dass die Zeugin Rita X der Beleihung
und dem Verkauf des Grundstücks nicht zugestimmt hätte, wenn ihr klar gewesen
wäre, dass der Kaufpreis aufgrund der Pläne des Angeklagten und der rechtkräftig
Verurteilten Q und C3 nicht wie im Vertrag vorgesehen bis zum
20.12.1996 bezahlt werden konnte.
Durch die Belastung und den Verkauf des Grundstücks trat bei den Kindern der
Eheleute X ein Vermögensschaden in Höhe des Grundstückswertes ein, der
damals bei mindestens 800.000 DM lag. Zwar erlangten sie infolge des
KaufVertragsabschlusses einen Zahlungsanspruch gegen den Angeklagten und die
B3; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater
wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Kinder der Eheleute
X als wertlos einzustufen ist.
Durch notarielle Urkunden vom 16.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 936/1996 des Notars
M3 aus I4), 19.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 590/1996 der Notarin I5 aus C) und 20.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 592/1996 der Notarin I5
aus C) traten der Angeklagte, die rechtskräftig Verurteilten Q und
C3 sowie der Ehemann der Zeugin Rita X die Briefgrundschuld in Höhe
von. 2.000.000 DM an die E Bank 4 ab und beantragten die
Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Die entsprechenden
Zweckbestimmungserklärungen, aus denen sich ergab, dass statt den GbR-
Mitgliedern die B3 Darlehensnehmerin werde, unterzeichneten die
Kinder der Eheleute X am 18.01.1997, nachdem Q sie mit dem Hinweis
beruhigt hatte, die B3 werde die Renovierungsarbeiten in der Villa
auf dem Grundstück G5 vornehmen.
Im Hinblick auf die aus ihrer Sicht vollwertige Besicherung der abgesprochenen
Teilvalutierung, die zunächst eine auf gut 1.000.000 DM beschränkte Auszahlung
Vorsah, war die E Bank 4 schließlich Anfang 1997 zur
Gewährung des Existenzgründungsdarlehens bereit. Am 08./20.01.1997
vereinbarten Q und C3 für die B3 mit der E Bank 4 zunächst einen Barkredit in Höhe von 700.000 DM zur Inanspruchnahme auf dem Konto 643015600 mit einer Laufzeit bis zum 30.11.1997. Als Sicherheit dienten der Bank neben dem Grundstück G5
selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften der rechtskräftig Verurteilten
Q und C3 bis zu einem Betrag von 1,32 Millionen DM. Am
19./26.02.1997 folgte sodann der Abschluss des zweiten Kreditvertrages für ein
Investitionsdarlehen in Höhe von 400.000 DM zur Inanspruchnahme auf dem Konto
643015601 mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2003, wobei die Sicherheiten denen des
Barkredites entsprachen.
Unmittelbar nachdem die beiden Kredite bewilligt worden waren, wurden sie von
Q und C3 entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan zur Abtragung
von Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen. So überwiesen sie u.a. am
06.02.1997 vom Konto 643015600 einen Betrag in Höhe von 98.600 DM an die
Rechtsanwälte G3, I6 und V als Teilzahlung auf den
Restkaufpreis für das Grundstück T4, G2 (auf das noch einzugehen sein wird), am 17.02.1997 einen Betrag in Höhe von 71.712 DM an die
Firma I7, die Leistungen beim Bauvorhaben T4, G2,
erbracht hatte, und insgesamt 60.000 DM an die Firma H3 für Arbeiten in
I8. Außerdem wurden Valuta für den Aufbau der B3
benutzt, so dass die Kreditrahmen beider Darlehen in kürzester Zeit ausgeschöpft
waren, ohne dass der Kaufpreis an die Familie X gezahlt worden wäre. Ende
1996 sowie im Laufe des Jahres 1997 erfolgten zwar vereinzelte Zahlungen, die
jedoch den vereinbarten Kaufpreis nicht abdeckten. Zugunsten des Angeklagten ist
die Kammer davon ausgegangen, dass die Familie X letztlich insgesamt
399.000 DM erhielt. Zwei außerdem von Q und C3 übergebene
Schecks über jeweils 100.000 DM waren nicht gedeckt. Die Restzahlung blieb bis
heute aus.
Wegen der Belastung des Grundstücks U und der Veräußerung des
Grundstücks G5 bekamen X's Mitte Dezember 1996 erhebliche
Probleme mit der E Bank. In einem Schreiben vom 16.12.1996
behaupteten die Verantwortlichen der Bank, der Verkauf des Grundstückes
G5 und die Belastung des Objektes U seien absprachewidrig
erfolgt. Später beschränkte sich der Vorwurf in erster Linie auf den Verkauf der
Immobilie G5. Dem widersprachen die Eheleute X in einem
Schreiben vom 19.12.1996 ausdrücklich und behaupteten ihrerseits, alle
Entscheidungen hinsichtlich der Grundstücke zuvor mit der zuständigen
Sachbearbeiterin der E Bank, Frau K, abgesprochen und alle relevanten
Unterlagen vorgelegt zu haben. Welche Darstellung letztlich zutrifft ist für die Frage
der Strafbarkeit des Angeklagten bedeutungslos.
Fest steht jedoch, dass X's in dem Schreiben der E Bank vom
16.12.1996 aufgefordert wurden, die Rückstände auf ihren Konten in Höhe von
insgesamt 109.431,62 DM unverzüglich auszugleichen, den Kaufpreis für das
Grundstück G5 auszukehren und die Eigentümergrundschuld auf dem
Objekt U an die Bank abzutreten; anderenfalls würden die Kredite zur
sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Da die Eheleute X aus den geschilderten
Gründen nicht in der Lage waren, diesen Forderungen nachzukommen, kündigte die
E Bank mit zwei Schreiben vom 10.02.1997 sämtliche Darlehen und forderte
zum Ausgleich der Schuldsalden bis zum 10.03.1997 auf, was X's wegen
fehlender finanzieller Möglichkeiten jedoch nicht gelang. Alle Versuche die in den
folgenden Monaten unternommen wurden, um die Kredite der Familie X bei der
E Bank doch noch abzulösen, schlugen letztlich fehl. Hinzu kamen ab
Mitte 1997 weitere erhebliche Probleme mit dem Grundstücksverkäufer F4, der
auf einer Bezahlung des noch ausstehenden "Schwarzgeldes" in Höhe von 150.000
DM bestand und deshalb im Dezember 1997 massiv gegen X's vorging.
Nachdem die E Bank 4 am 24.09.1997 auch den Kredit der B3 gekündigt hatte, begannen Anfang 1998 die ersten Vollstreckungsmaßnahmen. Auf Antrag der E Bank vom 17.03.1998 erging am 28.04.1998 der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick(Az. 70 K44/98), mit dem die Zwangsversteigerung des Grundstückes G5 angeordnet wurde. Vier Tage zuvor, am 24.04.1998, hatte sich der Ehemann der Zeugin Rita X das Leben genommen. Es steht allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob die Ursache hierfür in den Vorgängen begründet lag, die Gegenstand der Tatvorwürfe sind.
Nach dem Tod des Ehemannes der Zeugin Rita X setzte die E Bank
ihre Bemühungen fort, die Grundstücke der Familie X zu verwerten. Am
30.08.2000 erging im Rahmen der Zwangsversteigerung des Grundstücks
G5 bei einem Gebot von 670.000 DM der Zuschlag, womit die
Verwertung dieses Grundstückes abgeschlossen war. Die Objekte U,
G4 und F2 stehen hingegen weiterhin zum Verkauf, ohne dass
bereits Maßnahmen zur Einleitung der Zwangsversteigerung ergriffen worden wären, da die E Bank und die W sich durch einen freihändigen
Verkauf höhere Erlöse versprechen. Der Verkauf der Liegenschaften gestaltet sich
jedoch aufgrund der dramatisch gefallenen Grundstückspreise in Ostdeutschland
äußerst schwierig.
IV.
Nachtatverhalten
Auch die übrigen Projekte, die der Angeklagte gemeinsam mit seiner Frau sowie den
rechtskräftig Verurteilten Q und C3 in der Zeit ab 1994 begonnen hatte,
führten in der Folgezeit zu einer weiteren dramatischen Verschlechterung der
finanziellen Lage der Eheleute T. Dies betraf neben den Bauvorhaben in I2
(bzw. E2), P und G, die nicht Gegenstand der Anklagevorwürfe der, Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Angeklagten sind, auch die beiden Bauvorhaben in T4 (G2 und G3):
1.) Das Objekt G2 litt von Anfang an unter fehlendem Eigenkapital~
Fehlplanungen und kostenintensiven Problemen mit dem Bauordnungsamt und der
unteren Denkmalschutzbehörde wegen einer denkmalgeschützten Fassade des
Altbaubestandes auf dem Grundstück. Diese Probleme, die zu zwei Baustopps
führten, konnten nur mit außerplanmäßig eingesetzten finanziellen Mitteln (die
zumindest teilweise aus den Darlehensvaluta anderer Bauvorhaben abgezweigt
wurden) sowie unter erheblichem Zeitaufwand gelöst werden. Die Zeitverzögerungen
bei der Fertigstellung des Gebäudes hatten außerdem nicht eingeplante
Zinsbelastungen im Hinblick auf das Baudarlehen in Höhe von 1,8 Millionen DM bei
der C8 Bank zur Folge. Die Zins-und Tilgungsraten konnten nicht wie geplant
durch Mieteinnahmen und Steuereinsparungen aufgebracht werden. Mitte 1996 war
der Kredit bei der C8 Bank sodann nahezu vollständig aufgebraucht und die
Eheleute T hatten erhebliche Rückstände an Zinsen und
Lebensversicherungsbeiträgen bei der refinanzierenden Lebensversicherung
angehäuft.
Um den seit mehr als zehn Monaten andauernden Baustillstand zu beenden,
entschlossen sich Q und C11 Mitte Mai 1996 in Absprache mit dem
Angeklagten und dessen Frau, bei der C8 Bank eine Auszahlung der restlichen
noch nicht valutierten Darlehensmittel zu erreichen und zeitgleich einen neuen
Kreditantrag zu stellen. Diese Vorgehensweise sollte vor allem sicherstellen, dass
zunächst einmal überhaupt weitergebaut werden konnte. Da die Auszahlung
mangels Baufortschritts nicht durch eine reguläre Abschlagsrechnung erreicht
werden konnte, kamen Q und C11 auf die Idee, der C8 Bank die
Begleichung der durch den Baustopp entstandenen Kosten anzudienen, um mit
diesem Geld den Baufortschritt zu erreichen, der es ihnen erlaubt hätte, die nächste
reguläre Abschlagsrechnung zu stellen. Da Q und C11 bewusst war, dass die
schon bewilligten Mittel dann erst Recht nicht ausgereichen würden, um das
Bauvorhaben zu vollenden, entschieden sie sich im Einvernehmen mit dem
Angeklagten und dessen Frau, gleichzeitig einen neuen Kreditantrag einzureichen,
der die Kosten bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens abdecken sollte.
In Umsetzung dieses Planes übersandte Q der C8 Bank am 31.05.1996
einen von dieser seit längerem eingeforderten detaillierten Bauablaufplan und am
03.06.1996 eine Rechnung über die Kosten des Baustopps in Höhe von 102.049,26
DM zusammen mit einem Antrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über
200.000 DM. Dieser Antrag endete mit der Bitte, aus dem neu beantragten oder dem
bereits bewilligten Kredit vorab einen Betrag in Höhe von 103.500 DM zu valutieren,
um die Mehrkosten gegenüber der Generalunternehmerin (bei der es sich um die von
Q und C3 betriebene B2 handelte) abdecken zu können.
Die Bezahlung der Rechnung über die Kosten des Baustopps und die Gewährung
des zusätzlichen Kredits versuchten Q und C11, der den Kreditantrag
entworfen hatte, durch falsche Angaben zu erreichen, da ihnen klar war, dass ihr
Plan bei Angabe, der wahren Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse keinen
Erfolg haben würde. Im Kreditantrag wurden gleich in mehrfacher Hinsicht bewusst
falsche Angaben gemacht, was auch dem Angeklagten bekannt war:
• Die nach dem Inhalt des Kreditantrags angeblich eingesetzten Eigenmittel in
Höhe von insgesamt 165.000 DM waren - zumindest in dieser Höhe tatsächlich
nie geflossen. Die dem Kreditantrag als Nachweis beigefügte
Rechnung vom 31.05.1996 wies eine angeblich erhaltene Abschlagszahlung
in Höhe von 60.000 DM aus, die nach einer handschriftlichen Anmerkung des
rechtskräftig Verurteilten Q aus Eigenmitteln erbracht worden war.
Tatsächlich hatten weder der Angeklagte noch seine Frau oder Q
diesen Betrag bezahlt; hierdurch sollte der C8 Bank nicht vorhandenes
Eigenkapital vorgetäuscht werden. Ob und inwieweit die restlichen im Antrag
aufgeführten Eigenmittelin Höhe von 105.000 DM tatsächlich aufgebracht
wurden, und - falls ja - aus welchen Quellen diese Mittel stammten, konnte die
Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung nicht abschließend aufklären.
• In dem Kreditantrag wurde des weiteren bewusst wahrheitswidrig behauptet,
es sei beabsichtigt, über die angeblich bereits eingesetzten 165.000 DM
Eigenkapital hinaus weitere 30.000 DM aus Eigenmitteln zu bedienen. Dieses,
Geld konnten jedoch weder der Angeklagte und seine Frau noch Q
Mitte 1996 aus legalen Quellen beschaffen, was allen Beteiligten bewusst war.
Die Rücklagen des Angeklagten, der früheren Mitangeklagten T
und des rechtskräftig Verurteilten Q waren längst aufgebraucht und die
Kreditlinie des Geschäftskontos des Angeklagten bei der D2 Bank
war Mitte 1996 nahezu durchgehend ausgereizt oder sogar überschritten, Seit
April 1996 wurden Kontobelastungen, die die Kreissparkasse L
aufgrund einer Einzugsermächtigung im Hinblick auf das bereits erwähnte
Objekt M vornahm, wiederholt durch T's storniert oder mangels Deckung von der D2 Bank nicht ausgeführt.
• Die im Kreditantrag und den beigefügten Selbstauskünften des Angeklagten
und seiner Frau für das Objekt G2 genannten Mieteinnahmen in Höhe
von 208.644 DM p.a. beruhten auf einer Mietenaufstellung des rechtskräftig
Verurteilten C11, die aufgrund bewusst falsch eingesetzter
Quadratmeterzahlen der Wohn- und Nutzfläche völlig überhöht war. Diese der
C8 Bank bereits mit Schreiben vom 04.01.1996 eingereichte Aufstellung
enthielt zwar die auch im Bauantrag vom 15.03. bzw.12.06.1995 genannten
Quadratmeterzahlen bezüglich des Erdgeschosses und Dachgeschosses im
Obergeschoss hatte C11 jedoch zwei weitere Räume mit einer Größe von 65
qm und 72 qm hinzugesetzt; die nicht errichtet werden sollten und aufgrund
der Auflagen des Bauordnungsamtes auch gar, nicht errichtet werden durften.
Auf diese Weise ergaben sich 834 qm Gesamtfläche, die wiederum zu
tatsächlich gar nicht erzielbaren Mieteinnahmen in Höhe von 208.644 DM
führten.
Abgesehen von diesen falschen Angaben verschwiegen Q und C11 in dem
Kreditantrag bewusst, dass die als Sicherheit angebotenen selbstschuldnerischen
Bürgschaften der Mitglieder der Grundstücksgesellschaft (zu denen auch der
Angeklagte gehörte) aufgrund deren desolater finanzieller Verhältnisse absolut
wertlos und als Sicherheit nicht geeignet waren, was auch dem Angeklagten bewusst
war.
Obwohl die C8 Bank der Ertragswertberechnung ihrer Kreditvorlage vom
13.06.1996 die falschen Angaben des Kreditantrags zugrundelegte, teilte sie C11 in
einem Telefonat vom 19.06.1996 gleichwohl mit, dass der neu beantragte Kredit nur
gegen Stellung neuer werthaltiger Sicherheiten bzw. Grundschulden auf einem
anderen Objekt bewilligt werden könne..Diese negative Information nahm C11 mit der Bemerkung hin, dass der Kreditantrag ohnehin nur vorsorglich gestellt worden sei.
Gleichzeitig erfuhr er nämlich, dass die Rechnung über die Kosten des Baustopps in
Höhe von 102.049,26 DM seitens der C8 Bank bezahlt werde bzw. schon
beglichen worden sei. Aufgrund dieser Information bestand kein akutes Interesse
mehr an der Bewilligung des Kredites, da das vorrangige Bestreben, die
Überweisung der für die Fortführung des Bauvorhabens dringend benötigten
102.049,26 DM zu erreichen Erfolg gehabt hatte. Mit Hilfe dieser finanziellen Mittel,
deren Auszahlung letztlich auf einem bankinternen Versehen beruhte, konnten die
Bauarbeiten nach mehr als zehn Monaten weitergehen. Sowohl C11 als auch
Q war allerdings klar, dass der noch nicht valutierte Restbetrag des 1,8 Millionen DM-Kredits nicht ausreichen würde, um das Bauvorhaben wie vorgesehen
zu beenden. Dies nahmen sie jedoch hin, da die GbR-Mitglieder ebenso wie die B3 als Generalunternehmerin in finanzieller Hinsicht spätestens seit Anfang 1996
"von der Hand in den Mund" lebten und es ihnen nur darauf ankam, die jeweils akut
anstehenden löcher zu stopfen. Infolge des bereits erwähnten bankinternen
Versehens buchte die C8 Bank auch die zwischenzeitlich aufgelaufenen
Zinsrückstände des Angeklagten und seiner Frau in Höhe von 75.000 DM zu lasten
des Darlehenskontos.
In dieser Zeit - Mitte 1996 - war die Fertigstellung des Objekts aufgrund der
finanziellen Probleme nicht absehbar. Nach dem Inhalt eines Schreibens des
rechtskräftig Verurteilten C11 vom 02.05.1996 rechnete man auch seitens der GbR-Mitglieder mit einer Vollendung frühestens Ende 1996, d.h. zwei Jahre nach dem
vom Angeklagten und seiner Frau ursprünglich für Ende 1994 angedachten
Bauende.
Unter erheblichen Problemen setzten der Angeklagte, T, Q und
C11 den Bau fort. Am 23.07.1996 rief der Angeklagte weitere 150 TDM für die
Fertigstellung des Dachgeschosses ab, indem er eine Rechnung gleichen Datums
abzeichnete, die anschließend an die C8 Bank weitergeleitet wurde. Diese
Forderung reduzierte der rechtskräftig Verurteilte C11 in einem Fax vom 30.07.1996
auf 110.000 DM und führte hierzu aus, die Restforderung der Abschlagsrechnung
werde "gesondert beglichen".
Am 31.07.1996 überwies die C8 Bank daraufhin die geforderte Summe in Höhe
von 110.000 DM an die B2 und am 08.08.1996 auf entsprechende Anforderung
des Angeklagten weitere 30.000 DM. Unter dem 30.09.1996 stellte die B2 dem
Angeklagten und seiner Ehefrau sodann weitere 350.000 DM für die Fertigstellung
der Gewerke Fenster, Elektro, Sanitär und Heizung in Rechnung. Diese Rechnung
wurde ebenfalls an die C8 Bank weitergeleitet, wobei der rechtskräftig
Verurteilte C11 in einem Schreiben vom 02.10.1996 um Überweisung der gesamten
Restvaluta aus der ursprünglichen Baufinanzierung bat.
Diese letzte Zahlung wurde seitens der C8 Bank jedoch mit einem an den
Angeklagten und seine Frau gerichteten Schreiben vom 10.10.1996 unter dem
Hinweis verweigert, dass nur noch 110.000 DM Darlehensvaluta zur Verfügung
stünden und laut Bauvertrag noch 510.000 DM für die vollständige Fertigstellung des
Gebäudes aufgebracht werden müssten, Der Angeklagte und seine Frau wurden
aufgefordert, zunächst die fehlenden 400.000 DM nachzuweisen und die vorgelegte
Rechnung aus dem nachgewiesenen Eigenkapital zu bezahlen.
Dieses Geld stand weder dem Angeklagten noch seiner Frau, Q oder
C3 zur Verfügung. Um die Auszahlung des restlichen Darlehensbetrages
dennoch zu erreichen, wies Q in einem Schreiben vom 10.10.1996 auf die
1994 tatsächlich erfolgten Zahlungen des Angeklagten und, der früheren
Mitangeklagten T hin und täuschte weitere Eigenkapitalzahlungen vor,
indem er erneut auf die bereits erwähnte angebliche Abschlagszahlung vom
31.05.1996 in Höhe von 60.000 DM verwies und behauptete, der Angeklagte und
seine Frau hätten aus Eigenkapital weitere insgesamt 180.000 DM für die
Nebenkosten einer notwendig gewordenen erneuten Baugenehmigung bezahlt.
Gleichzeitig behauptete er im Einvernehmen mit dem Angeklagten und dessen Frau
bewusst wahrheitswidrig, er werde eine Einlage in die aus ihm, dem Angeklagten und
T bestehenden Grundstücks-GbR in Höhe von ca. 400.000 DM erbringen
und fügte dem Schreiben zum Beleg einen Kontoauszug der B2 vor, der am
09.10.1996 ein Guthaben in Höhe von 408.678,36 DM auswies. Dieses auf dem
Konto der KG befindlich Geld war jedoch in Wahrheit nie als Einlage in die GbR
gedacht und stammte ebenfalls aus illegalen Quellen. Die Vorlage des Kontoauszugs
diente einzig und allein der Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Solvenz und
damit der Beruhigung der Verantwortlichen der Bank, die so zur Auszahlung der
restlichen Darlehensvaluta gebracht werden sollten.
Die Verantwortlichen der C8 Bank beharrten jedoch in einem Telefonat mit
Q vom 16.10.1996 auf dem Nachweis der Eigenmittel, so dass der
Angeklagte, T und Q nun vor dem Problem standen, dass eigenes
Kapital nicht mehr vorhanden war und die bisher erlangten Mittel nicht ausreichten,
um den Bau fertigzustellen. Daher mussten sie Ende Oktober 1996 erneut einen
Antrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über 200.000 DM stellen, wobei
allen Beteiligten von vorneherein klar war, dass der Kreditantrag falsche Angaben
enthalten würde, da die Nachfinanzierung bei Offenbarung der wahren finanziellen
Verhältnisse der GbR-Mitglieder in jedem Fall gescheitert wäre.
Der daraufhin am 28.10.1996 bei der C8 Bank eingereichte Kreditantrag
basierte in erster Linie auf den falschen Angaben und den unrichtigen
Selbstauskünften, die schon Inhalt des Antrags vom 03.06.1996 gewesen waren und
enthielt dementsprechend die schon, beschriebenen falschen Aussagen zum
angeblich bereits eingesetzten Eigenkapital. Darüber hinaus trugen der Angeklagte
und die übrigen GbR-Mitglieder erneut bewusst wahrheitswidrig vor, es könnten
weitere 30.000 DM aus Eigenmitteln bedient werden. Allen Beteiligten war klar, dass
die GbR-Mitglieder dieses Geld aus legalen Quellen nicht beschaffen konnten.
Insbesondere die finanzielle Lage des Angeklagten und seiner Frau. hatte sich zu
dieser Zeit - Ende 1996 - dramatisch verschlechtert. Die Kreditlinie des
Geschäftskonto bei der D2 Bank war weiterhin durchgehend ausgereizt
oder sogar überschritten und sonstige Reserven standen dem Angeklagten und
seiner Frau nicht zur Verfügung. Hinzu kam, dass die Kreissparkasse L,
die das Projekt M mit drei Krediten in Höhe von insgesamt gut
4.000.000 DM finanziert hatte, am 27.09.1996 gegenüber dem Angeklagten und
seiner Frau wegen Zahlungsverzugs die Kündigung ausgesprochen und das
Restdarlehen in Höhe von 3.538.492,04 DM fällig gestellt hatte.
Diese desolate finanzielle Lage verschwiegen der Angeklagte, die frühere,
Mitangeklagte T und der rechtskräftig Verurteilte Q den
Verantwortlichen der C8 Bank bewusst und täuschten im Gegenteil eine nicht
vorhandene Solvenz vor indem sie, die Bankmitarbeiter glauben machten, die
Nachfinanzierung sei nur deshalb erforderlich, weil angeblich große Summen an
Eigenkapital in das andere Bauvorhaben G3 in T4 geflossen
seien, was jedoch nicht den Tatsachen entsprach. Der Angeklagte und die übrigen
GbR-Mitglieder trugen bewusst wahrheitswidrig vor, Eigenkapital in Höhe von
340.000 DM sei für dieses zweite Projekt in T4 verwendet worden und fügten
dem Kreditantrag zum Nachweis eine falsche Notarbestätigung über eine Zahlung in
Höhe von 340.000 DM bei. In dieser notariellen Urkunde vom 30.11.1995 hatten C11
und der Verkäufer des Grundstücks G3 in Absprache mit T
und Q bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass der
Restkaufpreisbetrag für das Grundstück in Höhe von 340.000 DM außerhalb des
Notarvertrages vereinnahmt und geleistet worden sei. Zu einer Bezahlung der
340.000 DM war es jedoch in Wahrheit mangels ausreichender Iiquider Mittel nicht
gekommen. Stattdessen hatte der Grundstücksverkäufer Q und T
in einer weiteren notariellen Urkunde vom 30.11.1995, die den Verantwortlichen der
C8 Bank verheimlicht wurde, ein Darlehen in Höhe des Restkaufpreises
gewährt, das ohne Kündigung zum 30.06.1996 fällig sein sollte.
Nur aufgrund der Täuschungen waren die Verantwortlichen der C8 Bank bereit,
den zusätzlichen Bauzwischenkredit zu gewähren. Am 20.12.1996 erteilte die
C8 Bank die schriftliche Darlehenszusage über einen weiteren Zwischenkredit in
Höhe von 200.000 DM, mit dessen Inhalt der Angeklagte, seine Frau und Q
sich am 23.12.1996 einverstanden erklärten. Der Kredit, der bis zum 30.06.1997
befristet war, diente der weiteren Bauzwischenfinanzierung und sah einen Zinssatz
in Höhe von 8,25% p.a. bei vierteljährlicher Zinsfälligkeit vor. Zu dem Abschluss des
Kreditvertrages wäre es nicht' gekommen, wenn die Verantwortlichen der C8
Bank die wahren Umstände gekannt hätten. Sie gingen zwar von einer
"Notfinanzierung" aus, hätten das Darlehen jedoch nicht gewährt und die
Darlehensmittel nicht freigegeben, wenn sie von der desolaten finanziellen Lage der
GbR-Mitglieder und der Vortäuschung des Eigenkapitals gewusst hätten.
Durch den Abschluss des Kreditvertrages trat bei der C8 Bank ein
Vermögensschaden in Form einer konkreten Vermögensgefährdung, in Höhe der
gesamten 200.000 DM ein. Zwar erlangte die Bank bei Abschluss des
Kreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen den Angeklagten und die
übrigen GbR-Mitglieder; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren
desolater wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als
nicht werthaltig einzustufen war.
Auch die im Kreditvertrag vereinbarte Sicherheit war nicht geeignet, die konkrete
Vermögensgefährdung auszuräumen, da diese Absicherung keinen ausreichenden
Wert aufwies und das Ausfallrisiko nicht abdeckte. Im Darlehensvertrag vom
20./23.12.1996 wurde als Sicherheit für die Zwischenfinanzierung in Höhe von
200.000 DM zwar eine Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme vereinbart,
angesichts der bereits eingetragenen vorrangigen Grundschuld der C8 Bank in
Höhe von 1,8 Millionen DM war diese Grundschuld jedoch wertlos, da das
Grundstück auch nach Fertigstellung des Gebäudes keinen Wert aufwies, der über
die bereits eingetragene alte Grundschuld hinausging. Dieser Umstand war den
GbR-Mitgliedern ebenso bewusst wie den Verantwortlichen der Bank, die jedoch auf
die vorgetäuschte Solvenz des Angeklagten und des rechtskräftig Verurteilten
Q vertrauten und das Darlehen deshalb gleichwohl gewährten.
Die C8 Bank zahlte die Kreditsumme in Höhe von 200.000 DM im Laufe des
Frühjahres 1997 vollständig aus. Die schlechte wirtschaftliche Lage der GbR-
Mitglieder verhinderte allerdings schon unmittelbar nach vollständiger Valutierung
des Darlehens einen auch nur ansatzweise regulären Schuldendienst, so dass die
C8 Bank den Kredit am 03.12.1997 wegen Zahlungsverzugs kündigte und den
Schuldbetrag in Höhe von insgesamt 220.098,07 DM den GbR-Mitgliedern jeweils in
Rechnung stellte, ohne dass hierauf in der Folgezeit Zahlungen erfolgt wären.
2.) Hinsichtlich des Grundstückes G3 in T4 hatte die frühere
Mitangeklagte T zu Beginn des Jahres 1995 erfahren, dass ein
Bekannter ihres Vaters das 1270 qm großes Seegrundstück verkaufen wolle. Sie
berichtete Q hiervon und beide entschieden sich, das Grundstück zu kaufen
und mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen. Das Bauvorhaben wollten sie
gemeinsam in Form einer weiteren Bauträger-GbR abwickeln; formell ohne den
Angeklagten, der jedoch im Außenverhältnis bewusst als Mitgesellschafter geführt
wurde und u.a. auf den Briefköpfen des Unternehmens als GbR-Mitglied erschien,
um den Bekanntheitsgrad und die scheinbare Solvenz des Angeklagten zu nutzen.
Der Gesellschaftsvertrag, der erst am 03.05.1996 schriftlich niedergelegt wurde, wies
demgegenüber lediglich Q und T als Gesellschafter aus.
Das auf diese Weise errichtete Unternehmen erforderte von der Art und vom Umfang
her eine kaufmännische Einrichtung, was dem Angeklagten (der über den Kauf und
die Baupläne unterrichtet war), seiner Frau und Q bewusst war. Geplant war
letztlich die Errichtung eines Hauses mit 11 Eigentumswohnungen auf insgesamt ca.
897 qm Wohnfläche, nachdem sich eine ursprünglich angedachte, noch
großzügigere Bebauung mit 16 Wohneinheiten aus bauplanungsrechtlichen Gründen zerschlagen hatte. Neben dem Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 840.000
DM ergab eine erste Kostenschätzung Gesamtbaukosten in Höhe von 4.045.925 DM
bzw. eine korrigierte Kostenberechnung vom 22.09.1995 einen etwas geringeren
Aufwand in Höhe von 3.881.250 DM. Unter Verwendung der Planungsunterlagen
erstellten Q und C11 sodann eine Preisliste, die in etwa auf einem für
realisierbar erachteten Quadratmeterpreis von 4.400 DM basierte. Die Preisliste sah
dementsprechend Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 4.125.000 DM vor (unter
Einbeziehung von 12 Stellplätzen zu je 21.500 DM).
Die Kaufentscheidung trafen Q und T Anfang 1995, ohne dass
zuvor von einer Bank eine Gesamtfinanzierung des Objekts bewilligt gewesen wäre.
Eine solche Finanzierung stand auch im September 1995 noch nicht, als Q
und T den letztlich gültigen, abgeänderten Kaufvertrag mit den
Grundstücksverkäufer schlossen.
Unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages stellten Q und T
als GbR bei der H4 Bank einen Kreditantrag über 500.000 DM zur
Teilkaufpreisbelegung. Gegenüber den Verantwortlichen der Bank behaupteten sie
bewusst wahrheitswidrig, dass der Restkaufpreis in Höhe von 340.000 DM bis zum
01.12.1995 aus Eigenmitteln belegt werde. Diese Summe stand den Beteiligten
angesichts der finanziellen Verpflichtungen aus den übrigen Bauvorhaben jedoch in
Wahrheit nicht zur Verfügung. Der rechtskräftig Verurteilte Q und die frühere
Mitangeklagte T planten daher sowohl bei Abschluss des Kauf- als auch
des Darlehensvertrages den Grundstücksverkäufer hinzuhalten, um ihn erst später
aus den Erlösen im Zuge des Abverkaufs der geplanten Eigentumswohnungen zu
befriedigen; ein Umstand, den sie sowohl dem Verkäufer als auch den
Verantwortlichen der Bank bewusst verschwiegen.
Zusätzlich zu der Finanzierung des Teilkaufpreises hatten Q und T
bei der H4 Bank bereits eine Bauzwischenfinanzierung angesprochen,
über die allerdings erst später entschieden werden sollte, da aufgrund der engen
Zahlungsfrist des Kaufvertrages zunächst die Kaufpreisfinanzierung drängte.
Angedacht und in Aussicht gestellt waren seitens der H4 Bank weitere
Darlehensmittel in Höhe von ca. 400.000 DM, die Q und T als
Anschubfinanzierung für die Anlaufkosten des eigentlichen Bauvorhabens
benötigten. Die darüber hinausgehenden Baukosten sollten entsprechend der
Makler- und Bauträgerverordnung aus den Anzahlungen der Käufer aufgebracht
werden, die ihre Zahlungen nach Baufortschritt zu erbringen hatten. Angesichts der
ins Auge gefassten Bauzwischenfinanzierung waren Q und T bereit, der H4 Bank schon jetzt eine Grundschuld in Höhe von einer Million
DM auf dem Grundstück einzuräumen. Darüber hinaus musste der Angeklagte eine
Bürgschaft in Höhe der Teilkaufpreisrate von 500.000 DM übernehmen.
Wegen der extremen Eilbedürftigkeit überwies die H4 Bank am 08.09.1995
im Vorgriff auf den Kreditvertrag, der am 12.09./ 02.11.1995 geschlossen wurde,
500.000 DM auf das Notaranderkonto der amtierenden Notarin. Die Bank erwartete
vor Auskehrung der 500.000 DM jedoch eine Bezahlung des Restkaufpreises aus
Eigenmitteln, die weder Q noch T aus den genannten Gründen
aufbringen konnten. In dieser Situation kam Q unter Einschaltung des
rechtskräftig Verurteilten C11 und in Absprache mit der früheren Mitangeklagten
T auf die Idee, der H4 Bank die Bezahlung der 340.000 DM
vorzutäuschen. In Ausführung dieses Tatplans bestätigten C11, der mit Vollmacht für
Q und T handelte, und der Grundstücksverkäufer in einer für die
Verantwortlichen der H4 Bank bestimmten notariellen Urkunde vorm
30.11.1995 bewusst wahrheitswidrig, "dass der Restkaufpreisbetrag von
340.000 DM nicht auf Notaranderkonto (...) einzuzahlen ist, sondern der Restkaufpreisbetrag außerhalb des Notarvertrages vereinnahmt und geleistet wurde."
Diese notarielle Urkunde wurde anschließend an die H4 Bank weitergeleitet, deren
Verantwortliche daraufhin - wie von Q, C11 und T beabsichtigt -
davon ausgingen, die 340.000 DM seien tatsächlich geflossen. Der Teilkaufpreis in
Höhe von 500.000 DM wurde daraufhin kurze Zeit später freigegeben und an die
Grundstücksverkäufer überwiesen.
Bereits am 01.04.1996 musste die H4 Bank erstmals Zinsrückstände in Höhe
von 23.852,61 DM anmahnen, die Q und T entsprechend einem
schon bei Abschluss des Kreditvertrages gefassten Entschluss nur zum Teil
bezahlten. Die Unregelmäßigkeiten beim Schuldendienst sowie Verzögerungen und
Unstimmigkeiten bei der Einreichung von Kreditunterlagen setzten sich in den
folgenden Wochen und Monaten fort und führten dazu, dass die H4 Bank die
ursprünglich ins Auge gefasste Bauzwischenfinanzierung nicht bewilligte. Da das
Darlehen bei der H4 Bank im Laufe der Jahre 1996 und 1997 endgültig nicht
mehr bedient werden konnte, sah sich Q schließlich Ende 1997 zu einer
Umfinanzierung gezwungen und wandte sich zu diesem Zweck im November 1997
an die C9 (C9).
In Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des rechtskräftig Verurteilten Q und
der früheren Mitangeklagten T enthielten die am 18.11.1997 bei der
C9 eingereichten Selbstauskünfte der GbR-Mitglieder ebenso, wie der darauf
basierende Kreditantrag vom 19.12.1997 fast zwangsläufig eine Vielzahl falscher
Angaben, die das Gelingen der Urnfinanzierung gewährleisten sollten:
- Finanzielle Belastungen, Kredite und Bürgschaften der GbR-Mitglieder wurden
in den Selbstauskünften verschwiegen;
- das in der Selbstauskunft angegebene' Einkommen des rechtskräftig
Verurteilten Q war weit überhöht;
- das in den Selbstauskünften angegebene Eigenkapital beinhaltete u.a. die
angeblich geleistete Teilkaufpreiszahlung i.H.v. 340.000 DM an die
Grundstücksverkäufer und war dementsprechend falsch;
- im Kreditantrag wurden falsche Angaben zum Verkaufsstand der elf
Eigentumswohnungen gemacht; es wurde insbesondere verschwiegen, dass
sich, zumindest ein Teil, der geschlossenen Kaufverträge in der
Rückabwicklung befand;
- die als Sicherheit angebotene Grundschuld auf dem Grundstück der Familie
X in U konnte nur auf illegalem Weg beschafft werden.
Aufgrund der falschen Angaben waren die Verantwortlichen der C9 bereit, die
Umfinanzierung vorzunehmen. Am 24.02.1998 erteilten sie den GbR-Mitgliedern eine
Kreditzusage über 500.000 DM. Das Darlehen war in Höhe von 220.000 DM zur
Ablösung der Salden bei der H4 Bank und in Höhe von 280.000 DM zur
Baukostenvorfinanzierung gedacht. Als Sicherheit diente der C9 u.a. die
Grundschuld der H4 Bank i.H.v. einer Million DM, die sie sich abtreten ließ.
Die Kammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich
hierbei - jedenfalls bei Abschluss des Kreditvertrages - um eine werthaltige Sicherheit
handelte. Außerdem war eine Voraussetzung für die Auszahlung des
Darlehensbetrages der Abschluss einer Risikolebensversicherung durch den
Angeklagten, der den Antrag vom 01.05.1998 im Mai 1998 persönlich bei der C9
abgab; dabei war er über die falschen Angaben gegenüber der C9 informiert und
trug diese mit. Dem Angeklagten war außerdem aufgrund seiner desolaten
finanziellen Verhältnisse bewusst, dass er die in dem Lebensversicherungsvertrag
eingegangenen Verpflichtungen nicht würde erfüllen können.
Nach Abschluss des Darlehensvertrages kam es aufgrund der ständig zunehmenden
finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten, seiner Frau und des rechtskräftig
Verurteilten Q sehr schnell zu Zinsrückständen, die am 17.02.2000 zu einer
Kreditkündigung seitens der C9 führten. Die C9 leitete anschließend die
Zwangsversteigerung des Grundstücks G3 in T4 ein.
3.) Trotz der sich weiter verschlechternden finanziellen Lage der Beteiligten erwarben
der rechtskräftig Verurteilte Q vom Zeugen X4 und die frühere
Mitangeklagte T vom Zeugen S durch notariellen Kaufvertrag vom
24.09.1998 jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von 24.500 DM an der Firma
S2. Als Kaufpreis für die Anteile wurde jeweils ein Betrag
in Höhe von 1.999.590 DM vereinbart. Hintergrund des Kaufs war, dass Q in
dieser Zeit - zum wiederholten Mal- dringend neue Geldquellen erschließen musste,
um seine und die Geschäfte des Angeklagten sowie der früheren Mitangeklagten
T fortführen zu können. Die S2, ein bis dahin gutgehendes
Unternehmen aus dem Druckereibereich, schien dem branchenfremden Q
das geeignete Objekt, um neue finanzielle Mittel zu erlangen.
Bei Abschluss des Kaufvertrages mit den Zeugen S und X4 trat
Q im eigenen Namen und für die frühere Mitangeklagte T auf. Der
Angeklagte selbst erwarb keine Geschäftsanteile, er wusste jedoch von dem Kauf
und billigte ihn, obwohl er von der eigenen und der desolaten wirtschaftlichen Lage
seiner Frau wusste, die sich bis September 1998 weiter dramatisch verschlechtert
hatte. Auch ihm war klar, dass der Kauf des Unternehmens dazu diente, neue
Geldquellen zu erschließen, die in dieser Zeit dringend benötigt wurden.
Bereits im August 1998 hatte sich Q an die J (J) in
E2 gewandt, um den Kauf der Firma S2 finanzieren zu
lassen. Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Zeugen U2 von der J begehrte
er im Einverständnis mit der früheren Mitangeklagten T eine
Kreditsumme in Höhe von 4,3 Millionen DM. Sowohl der rechtskräftig Verurteilte
Q als auch der Angeklagte (der für den bei der J beantragten Kredit bürgen
sollte) und seine Frau wussten zu diesem Zeitpunkt, dass sie aufgrund ihrer
vorangegangenen Bauvorhaben und der damit im Zusammenhang stehenden
Kreditgeschäfte völlig überschuldet waren, was sie den Verantwortlichen der J
jedoch bewusst verschwiegen. Auf der Grundlage falscher Bonitätsauskünfte des
Angeklagten, des rechtskräftig Verurteilten Q und der früheren
Mitangeklagten T bewilligte die J im Glauben an die darin
Vorgespiegelte Solvenz ein Darlehen in Höhe von 3,5 Millionen DM.
Als Voraussetzung für die Auszahlung des Kredits wurde die Gestellung folgender
Sicherheiten vereinbart:
- Grundpfandrechte auf dem Grundstück T4, G2, sowie auf
zwei Immobilien in C10 (G6) und O3 (G7), auf die Q Zugriff hatte.
- Sicherungsübereignung von Maschinen im Wert von 890.000 DM der Firma
S2 in F5 und
- Bürgschaft des Angeklagten in Höhe von 3,5 Millionen DM.
Die danach erforderliche Bürgschaftserklärung gab der Angeklagte am 22.02.1999
im Bewusstsein seiner Überschuldung ab. Ihm war klar, dass die J den Kredit nicht
bewilligt hätte, wenn sie seine wahren wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die der
früheren Mitangeklagten T und des rechtskräftig Verurteilten Q
gekannt hätte.
Am 19.04.1999 wurde der Kreditbetrag auf ein Notaranderkonto des Notars I8 in
I4 überweisen. Da Q die Grundpfandrechte nicht in der ursprünglich
vorgesehenen Form stellen konnte, vereinbarte er - unter Beibehaltung der
Höchstbetragsbürgschaft des Angeklagten mit der J folgende
Sicherheitsänderungen, deren Erfüllung nunmehr Voraussetzung für die Freigabe
der Gelder war:
- Verpfändung von 700.000 DM an J Anleihen auf einem Konto der
O4 Bank;
- Grundschuld· in Höhe von zwei Millionen DM auf dem bereits genannten
Objekt in C10;
- Grundschuld in Höhe von 900.000 DM auf dem Objekt T4,
G2;
-Sicherheitsübereignung von Maschinen der Firma O5 im Werte von 1,2 Millionen DM (hierbei handelte es sich um ein konkursreifes Unternehmen, das Q und
T zwecks Erschließung neuer Geldquellen Anfang 1998
übernommen hatten);
-Sicherheitsübereignung von Maschinen der S2 in F5 im
Werte von 1,052 Millionen DM.
Der auf Grundlage dieser Sicherheitsabreden bewilligte Kredit in Höhe von 3,5
Millionen DM führte bei der J zu einem Schaden in Form einer konkreten
Vermögensgefährdung in Höhe von 2,8 Millionen DM. Zwar erlangte die Bank bei
Abschluss des Kreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen Q und
T; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater
wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als nicht
werthaltig einzustufen war.
Auch die im Kreditvertrag vereinbarten Sicherheiten waren - mit Ausnahme der
verpfändeten Anleihen - nicht geeignet, die konkrete Vermögensgefährdung
auszuräumen, da diese Absicherungen keinen ausreichenden Wert aufwiesen und
das Ausfallrisiko nicht abdeckten. Die Grundschulden auf den Grundstücken in C10
und T4 waren wegen vorrangig eingetragener Rechte im Ergebnis wertlos,
was aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten auch für dessen
Höchstbetragsbürgschaft galt. Die Maschinen der Firma O5 waren bereits im
Herbst 1998 an die Leasinggesellschaft D3 verkauft und anschließend
zurückgeleast worden, so dass der J kein Sicherungseigentum verschafft werden
konnte. Auch über die Maschinen der Firma S2 hatte Q
bereits anderweitig verfügt. Dem Angeklagten waren zwar nicht alle Einzelheiten der
Darlehenserschleichung bekannt; die wesentlichen Umstände der täuschungsbedingt
erlangten Finanzierungszusage und vor allem seine eigene desolate wirtschaftliche
Lage waren ihm jedoch bewusst.
Nach der (scheinbaren) Gestellung der geforderten Sicherheiten gab die J den
Kredit sukzessive (insgesamt) frei. Der Kreditbetrag wurde dann folgendermaßen
verbraucht:
- 700.000 DM gingen auf Konto der O4 in F5 zum Ankauf von
J-Anleihen (12.08.1999);
- 2.201.000 DM gelangten zur teilweisen Bezahlung der S2
auf ein Privatkonto des rechtskräftig Verurteilten Q bei der
Stadtsparkasse T10 (12.08.1999);
- 389.000 DM waren für Q persönlich (12.10.1999);
- 200.000 DM flossen auf ein Konto M4 (13.12.1999), einem weiteren Unternehmen des rechtskräftig Verurteilten Q und
- der Rest wurde für Notarkosten verbraucht.
Nach der Auskehrung des Darlehens wurden nur die ersten Kreditraten gezahlt. Ab
September 2000 wurde der Kredit nicht mehr bedient. Wie von vornherein absehbar
reichten die verbliebenen Sicherheiten der J nicht zur Abdeckung des
Ausfallrisikos aus. Verwertbar waren letztlich lediglich die der Bank verpfändeten
Wertpapiere, deren Verkauf einen Erlös in Höhe von 351.000 Euro (=686.496,33
DM) einbrachte.
Hinsichtlich der zuvor geschilderten angeklagten Straftaten zum Nachteil der C8
Bank, der C9 und der J hat die Kammer das Verfahren im Rahmen der
Hauptverhandlung gern. § 154 Abs, 2 i.V.m. Abs. 1 StPO im Hinblick auf die
Anklagevorwürfe zum Nachteil der Eheleute X eingestellt.
Die finanzielle Zwangslage des Angeklagten T verstärkte. sich in den Jahren
1996 bis 2000 beständig und war gekennzeichnet. durch konstant steigende
Zahlungsverpflichtungen gegenüber Banken und anderen Gläubigern in Höhe von
mehreren Millionen DM. Da der Angeklagte und seine Frau diesen Verpflichtungen
nlcht mehr nachkommen konnten, begannen spätestens ab dem Jahr 1998
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerbanken, die in den Jahren 1999 und
2000 kontinuierlich zunahmen und von denen auch der Angeklagte Kenntnis hatte.
Nachdem es dem rechtskräftig Verurteilten Q anfangs noch gelungen war, die
größten und drängendsten finanziellen Probleme mit Hilfe iIIegal erschlossener
Geldquellen zu stopfen, wurde dies im Laufe der Jahre immer schwieriger, was
wiederum erhebliche Spannungen zwischen dem Angeklagten und seiner Frau
einerseits und Q andererseits zur Folge hatte. Diese Spannungen führten
schließlich im Herbst 2000 zum endgültigen Bruch mit Q, der kurze Zeit
später - am 24.03.2001 - erstmalig in Untersuchungshaft genommen wurde. Da der
Angeklagte und seine Frau infolgedessen nicht mehr an dem von Q
aufgebauten "Schneeballsystem" und dem System des "Löcherstopfens" partizipieren konnten, folgte noch Ende 2000 auch ihr endgültiges wirtschaftliches Aus. Die verbliebenen Verbindlichkeiten in Höhe von über 20 Millionen DM versucht der Angeklagte derzeit im Wege eines umfangreichen restschuldbefreienden Vergleichs mit den diversen Gläubigerbanken zu tilgen. Die geschädigte Familie X blieb bei dieser vom Verteidiger I9 ausgehandelten Regelung jedoch außen vor.
B. Rechtliche Würdigung
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor
ersichtlich strafbar gemacht.
C. Strafzumessung
Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat die Kammer jeweils gem. § 263 Abs. 3
StGB einen besonders schweren, Fall angenommen, der einen Strafrahmen von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Denn eine
Gesamtwürdigung der im folgenden noch aufzuzeigenden
Strafzumessungserwägungen führt zu dem Ergebnis, dass die strafschärfenden
Gesichtspunkte die strafmildernden, derart überwiegen, dass die Anwendung des
Ausnahmestrafrahmens zwingend geboten erscheint. Innerhalb dieses Strafrahmens
hat sich die Kammer bei der Findung der konkreten Strafen unter Berücksichtigung
der Grundsätze des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für den Angeklagten sprach zunächst, dass er bisher nicht vorbestraft ist und bis
zum Beginn der Tathandlungen ein sozial angepasstes Leben geführt hat, ohne dass
es zu negativen Auffälligkeiten gekommen wäre.
Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er selbst
aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage in die Situation geraten ist, die zu den
Straftaten geführt hat und dass er im Verhältnis zum rechtskräftig Verurteilten
Q lediglich als untergeordneter Mittäter zu betrachten ist,
In hohem Maße strafmildernd wirkte sich außerdem das Geständnis des Angeklagten
aus, das er allerdings erst sehr spät im Rahmen der Hauptverhandlung abgelegt hat.
Erst nach eindringlichen Vorhalten der Kammer hat er sich schließlich dazu
durchringen können, die Taten zuzugeben, aber erst zu einem Zeitpunkt, als er
bemerkt hatte, dass ihm diese auch ohne Geständnis aufgrund der vorliegenden
Beweismittel nachgewiesen werden würden. Zuvor hat er zunächst die Auswertung
der äußerst umfangreichen Asservate, die Aussagen zahlreicher Zeugen und die
Urteile gegen die Mitangeklagten Q, C3 und C11 abgewartet, was
(neben anderem) auch die lange Verfahrensdauer erklärt. Insofern hat sich die
Kammer des Eindrucks nicht erwehren können, dass das Geständnis zumindest
auch aus prozesstaktischen Gründen erfolgt ist. Da es letztlich allerdings keine
Einschränkungen enthielt und alle Tatvorwürfe umfasste, konnte die Kammer
dennoch die Einsicht gewinnen, dass sich der Angeklagte mit den Taten
auseinandergesetzt hat. Dies zeigt, dass das Geständnis durchaus von Einsicht und
Reue getragen war.
Für den Angeklagten spricht weiterhin, dass die dem Urteil zugrundeliegenden
Straftaten in den Jahren 1996 begangen wurden und somit bereits lange
zurückliegen. Dass es erst im September 2002 zur Erhebung einer Anklage gegen
Q, C3, C11, den Angeklagten und seine Frau kam, ist allerdings nicht
Auf Versäumnisse der Polizei und Staatsanwaltschaft zurückzuführen, sondern
darauf, dass es dem rechtskräftig Verurteilten Q aufgrund seines raffinierten
Vorgehens zunächst lange Zeit gelungen war, die von ihm gemeinschaftlich mit
seinen Mittätern begangenen Taten zu verschleiern. Nachdem die
Ermittlungsbehörden eingeschaltet worden waren, musste eine enorme Menge an
Beweismaterial ausgewertet und eine große Anzahl von Zeugen vernommen werden,
zumal Q seine Straftaten bis zu seiner ersten Inhaftierung im Frühjahr 2001
fortgesetzt hatte. Im Anschluss an die Erhebung der Anklage vom 10.09.2002 hat die
Kammer die Hauptverhandlung umgehend anberaumt, die bereits am 21.01.2003
begann. Die Länge der Hauptverhandlung selbst beruht in erster Linie auf dem
Verhalten des Angeklagten und der früheren Mitangeklagten, denn alle haben die
Tatvorwürfe zunächst bestritten und legten erst nach und nach - der Angeklagte
zuletzt - Geständnisse ab.
Die Kammer hat außerdem erheblich strafmildernd berücksichtigt, dass sich der
Angeklagte vom 14.10. bis zum 05.11.2004 in Untersuchungshaft befunden hat.
Diese gut dreiwöchige Inhaftierung und der damit verbundene Presserummel hat den Angeklagten sichtlich beeindruckt, zumal es sich bei ihm um einen Erstverbüßer mit
der Folge einer erheblich erhöhten Haftempfindlichkeit handelt. In diesem
Zusammenhang hat die Kammer auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass die
Untersuchungshaft und die noch zu verbüßende Strafhaft für den prominenten
Angeklagten wegen des öffentlichen Interesses an seiner Person und seinem Leben
besonders einschneidend war bzw. sein wird.
Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass das abgeurteilte strafbare Verhaltendes
Angeklagten auch von dessen Ehefrau mitzuverantworten ist und deren Verfahren
wegen Verhandlungsunfähigkeit - zumindest vorläufig - eingestellt worden ist, so
dass der Angeklagte im Verhältnis zu seiner Frau die Strafrechtlichen Konsequenzen
zunächst allein zu tragen hat.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer schließlich berücksichtigt, dass sich
seine schwierige berufliche und finanzielle Lage künftig weiter dadurch verschärfen
wird, dass er mit erheblichen Regressforderungen seitens der geschädigten Familie
X zu rechnen hat. Diese Ansprüche verhindern möglicherweise die vom
Angeklagten angestrebte Schuldentilgung innerhalb der nächsten drei Jahre im
Rahmen des mit den Banken vereinbarten Schuldenbereinigungsplanes.
Demgegenüber fiel strafschärfend vor allem der lange Tatzeitraum und der Umstand
ins Gewicht, dass der Angeklagte der Familie X im Zusammenwirken mit den
rechtskräftig Verurteilten Q und C3 einen extrem hohen Schaden
zugefügt hat. Die Familie X hat alle ihre Grundstücke infolge der
Machenschaften des Angeklagten und seiner Mittäter entweder bereits verloren oder
wird sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verlieren.
Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte in
wesentlich geringerem Umfang tätig geworden ist als Q, von dessen
Handlungen der Angeklagte allerdings in den wesentlichen Details gewusst und
gezielt profitiert hat. Er hat die Geschädigten X zusammen mit Q und
C3 um so große Teile ihres Vermögens gebracht, dass dies deren
wirtschaftliche Notlage zur Folge hatte. Die Auswirkungen für die Mitglieder der
Familie X gingen dabei weit über den finanziellen Verlust hinaus. Allerdings
vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen, dass die Ursache für den Suizid
des Ehemannes der Zeugin Rlta X in den Vorgängen begründet lag, die
Gegenstand dieses Urteils sind. Die Taten des Angeklagten und seiner Mittäter
führten allerdings zumindest zu erheblichen seelischen Problemen bei den
Mitgliedern der Familie X.
Erheblich zu Lasten des Angeklagten war die hohe kriminelle Energie zu werten, die
er und die übrigen Tatbeteiligten bei der Begehung der hier abgeurteilten Taten an
den Tag gelegt haben. Die Täuschungshandlungen gegenüber der Familie X
waren vom früheren Mitangeklagten Q derart raffiniert und ausgeklügelt
geplant, dass X's keine Möglichkeit hatten, die dahinterstehenden wahren
Absichten zu durchschauen. An diesen in erster Linie von Q initiierten
Täuschungsmanövern hat sich der Angeklagte teils aktiv beteiligt und im übrigen das
Vorgehen Q gebilligt, dem er insoweit freie Hand ließ, da er (und seine Frau)
mit allem einverstanden waren, was ihre finanziellen Probleme zu lösen versprach. In
diesem Zusammenhang muss auch gesehen werden, dass es der Angeklagte war,
der den Anstoß für die Betrugtaten zum Nachteil der Familie X gegeben hat,
indem er Q auf X's mit dem Hinweis aufmerksam machte, mit diesen und
ihren Grundstücken "könne man einiges machen". Hinzu kommt, dass das Ziel, die
Grundschulden auf den Grundstücken U und G5 als Sicherheit für
Kredite zu erlangen, die man für eigene Zwecke verwenden konnte, vom
Angeklagten und seinen Mittätern mit einer außergewöhnlichen Hartnäckigkeit
verfolgt wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch die Mitglieder der
Familie X Dinge verheimlicht oder Negatives bewusst positiv dargestellt haben,
so ändert dies nichts daran, dass aus den Taten zum Nachteil X's eine
rücksichtslose Einstellung aller Tatbeteiligten spricht, die in erster Linie auf den
eigenen Vorteil abzielte. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang das
besondere Vertrauen, das seine ostdeutschen Landsleute gerade ihm
entgegengebracht haben, gröblich missbraucht.
Letztlich fiel ebenfalls negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte im Anschluss an die
hier abgeurteilten Taten weitere Straftaten begangen hat, die die Kammer jedoch im
Hinblick auf die abgeurteilten Taten zum Nachteil der Familie X gern. § 154 Abs.
2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt hat.
Unter Abwägung aller Umstände hält die Kammer für die Taten des Angeklagten
folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
• erster Betrug zum Nachteil der Eheleute X (Grundschuld U):
1 Jahr 9 Monate;
• zweiter Betrug zum Nachteil der Eheleute X (Belastung und Verkauf des
Grundstücks G5):
1 Jahr 6 Monate.
Aus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer gern. §§ 53, 54 StGB unter
nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden
Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 10 Monaten
gebildet.
Hierbei hat die Kammer zusätzlich strafmildernd gewertet, dass zwischen den Taten
ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestand.
D. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.