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Landgericht Dortmund·14 (XIII) H 1/02·04.11.2004

Betrug bei Grundstücksgeschäften: Täuschung über Verwendung von Grundschulden

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Betruges in zwei Fällen zum Nachteil der Familie X verurteilt. In einer wirtschaftlichen Zwangslage wirkte er als (untergeordneter) Mittäter an einem Täuschungskonzept mit, das den Zugriff auf unbelastete Grundstücke und Grundschulden der Geschädigten ermöglichen sollte. Die Geschädigten genehmigten dadurch u.a. eine Belastung des Grundstücks U sowie die Belastung und den Verkauf des Grundstücks G5, ohne den wahren Verwendungszweck zu kennen. Das Gericht nahm jeweils einen besonders schweren Fall an und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.

Ausgang: Angeklagter wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre 10 Monate und Kostenauferlegung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug liegt vor, wenn ein Täter bei Grundstücks- und Finanzierungsgeschäften über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die beabsichtigte Verwendung bestellter Sicherheiten täuscht und dadurch eine vermögensmindernde Verfügung veranlasst.

2

Ein Vermögensschaden ist bereits dann gegeben, wenn dem Geschädigten statt eines werthaltigen Gegenanspruchs lediglich eine aufgrund desolater Vermögenslage des Verpflichteten faktisch wertlose Forderung zufließt.

3

Wer im arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter die Rolle übernimmt, das Vertrauen der Geschädigten zu gewinnen und aufrechtzuerhalten, und das Täuschungsvorgehen des Hauptakteurs billigt, kann als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB haften.

4

Die täuschungsbedingte Genehmigung einer vollmachtlos bestellten und abgetretenen Grundschuld bewirkt eine unmittelbare Vermögensminderung, wenn hierdurch die Belastung eines Grundstücks wirksam wird und die Dispositionsbefugnis über die Sicherheit endgültig verloren geht.

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Bei der Strafzumessung kann im Rahmen des § 263 Abs. 3 StGB die Kombination aus planmäßig-rafiniertem Vorgehen, hohem Gesamtschaden, langer Tatdauer und Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses die Annahme eines besonders schweren Falles tragen.

Relevante Normen
§ 263 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 53 StGB§ 54 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 263 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges in 2 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

- Angewendete Vorschriften: §§ 263, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB -

Gründe

2

(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

3

A. Feststellungen

4

I.

5

Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten

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Der heute 44 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder

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bei seinen Eltern in C in der ehemaligen DDR auf. Sein Vater arbeitete dort als

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Beamter beim Wasseramt und seine Mutter war als Logopädin beschäftigt.

9

Der Angeklagte wurde 1967 altersgerecht eingeschult und wechselte nach der

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Grundschule auf die erweiterte Oberschule, die er 1979 mit Erfolg abschloss. Schon

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während der Schulzeit nahm er Gesanqs- und Klavierunterricht, der die Basis seiner späteren beruflichen Tätigkeit darstellen sollte.

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Im Anschluss an seine Schulzeit wurde er wegen einer Verletzung zunächst vom Vorgesehenen Militärdienst zurückgestellt. In der Zeit bis zu seiner Einberufung im Jahre 1980 führte er Gelegenheitsarbeiten u.a. als Hotelboy durch. Bei dieser

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Gelegenheit lernte er 1980 auch seine spätere Frau, die frühere Mitangeklagte T kennen, die zu dieser Zeit in demselben Hotel arbeitete wie der

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Angeklagte.

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Nach dem Ende des Militärdienstes, den der Angeklagte in einer Sportkompanie bei

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der Luftwaffe O ableistete, entschloss er sich im Oktober 1981

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Gesang und Klavier an der Hochschule für Musik "F" in C zu studieren.

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Den Studiengang gab er nach einem Jahr jedoch wieder auf und wechselte an die

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Hochschule für Schauspielkunst "C2" in C, die er 1986 als

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Diplomschauspieler mit Erfolg abschloss.

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Nach dem Studium folgten in der Zeit bis zur Wende in der ehemaligen DDR

22

Engagements im Berliner Kabarett "E" und beim Deutschen Fernsehfunk. Im

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Jahre 1989 heiratete der Angeklagte die frühere Mitangeklagte T.

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Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der heute 7 Jahre alt ist.

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In der Zeit seit 1990 stieg der Angeklagte zu einem in Ost- und Westdeutschland

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bekannten und beliebten Schauspieler auf. Er arbeitete weiter als freier Schauspieler

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und erhielt Haupt- und Nebenrollen sowohl bei Produktionen des öffentlich-

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rechtlichen Fernsehens als auch des Privatfernsehens. Parallel zu den

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Fernsehproduktionen arbeitete der Angeklagte als Schauspieler an verschiedenen

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Theatern in Deutschland, zuletzt vornehmlich in Düsseldorf und Köln.

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Aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 13.10.2004 wurde er am 14.10.2004

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wegen der Tatvorwürfe des vorliegenden Verfahrens festgenommen. Er befand sich

33

in der Folgezeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund, bis die

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Kammer den Heftbefehl durch Beschluss vom 05.11.2004 aufhob.

35

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

36

II.

37

Rahmengeschehen

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Ende 1993 lernte der Angeklagte über einen befreundeten Schweden namens Q2 die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 aus den alten

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Bundesländern kennen. Q2 vermittelte zu dieser Zeit Fertighäuser bzw.

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Fertighauselemente aus Schweden, was für die im Immobilienbereich tätigen

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Q und C3 von großem Interesse war. Q2 wusste, dass der

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Angeklagte und dessen Ehefrau aufgrund der guten Einkünfte des Angeklagten an

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Steuersparmodellen und Geldanlagemöglichkeiten interessiert waren. Auf

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Empfehlung ihres damaligen Steuerberaters N hatten sich der Angeklagte

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und seine Frau zu dieser Zeit bereits zum Kauf eines Grundstücks in T4,

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G2, entschlossen, auf das noch einzugehen sein wird. Damit wollten sie

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die in den neuen Bundesländer geltende Sonder-Afa für Immobilien nutzen. Darüber

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hinaus waren die Eheleute T noch an weiteren Steuersparmodellen interessiert

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und dachten deshalb bereits an die Durchführung weiterer Bauprojekte.

50

Q vermittelte zu dieser Zeit seinerseits für den Bauunternehmer T3 aus

51

I ein Objekt in M, G7.

52

T3 wollte dort auf einem von ihm am 19. März 1993 für 1,5 Millionen DM

53

gekauften Grundstück mit seinem Bauunternehmen ein Wohn- und Geschäftshaus

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mit einer Vielzahl von Eigentumswohnungen errichten. Q war beauftragt

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worden, für den Verkauf der Eigentumswohnungen zu sorgen, so dass er daran

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interessiert war, den Angeklagten und dessen Ehefrau näher kennenzulernen, um

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sie als Erwerber zu gewinnen.

58

Vor diesem. Hintergrund regte Q2 gegenüber T ein Treffen mit

59

Q und C3 an. Es kam in der Zeit um den Jahreswechsel 1993 /1994 zu

60

mehreren Gesprächen zwischen dem Angeklagten und seiner Frau einerseits und

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den rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits. Die Eheleute

62

T berichteten in diesen Gesprächen von ihrem Bauvorhaben in T4 und

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zeigten Interesse an dem von Q vorgestellten Objekt in M.

64

Q und C3 boten an, bei dem Bauvorhaben der T's in T4

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behilflich zu sein. Beide Seiten waren sich schnell sympathisch und entschlossen

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sich zu einer Zusammenarbeit, die sich in den folgenden Monaten und Jahren bis

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Mitte 1996 immer mehr intensivierte. Zumindest zum rechtskräftig Verurteilten

68

Q entwickelten der Angeklagte und seine Frau außerdem schnell ein sehr

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enges Freundschaftsverhältnis. Die geschäftlichen und privaten Kontakte brachten

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es mit sich, dass der Angeklagte und die frühere Mitangeklagte T sich ab

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Anfang 1994 entschlossen, gemeinsam mit Q und C3 diverse

72

Bauvorhaben in wechselnder Zusammensetzung durchzuführen. Neben dem bereits

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erwähnten Objekt in M - hier kauften T's im April 1994 von

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dem Bauträger T3 16 Eigentumswohnungen für etwas über 4 Millionen DM –beteiligte sich der Angeklagte in der Zeit bis Anfang 1996 auf unterschiedliche Art

75

und Weise an Projekten in G, P, E2 bzw.

76

I2 sowie einem weiteren Vorhaben in T4 (G3),

77

auf das noch einzugehen sein wird. Im Rahmen dieser Projekte ging der Angeklagte

78

gemeinsam mit seiner Ehefrau Verbindlichkeiten in Höhe von mehreren Millionen DM

79

ein. Im Gegenzug stieg Q Ende 1995 als Mitgesellschafter beim Bauvorhaben

80

G2 in T4 ein.

81

Entgegen den ursprünglichen Planungen war im Frühjahr des Jahres 1996 jedoch

82

keines der vorgenannten Bauvorhaben auch nur annähernd mängelfrei fertiggestellt,

83

so dass Mieteinnahmen oder Verkaufserlöse in nennenswertem Umfang in

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absehbarer Zukunft nicht zu erwarten waren. Der - auf unterschiedlichsten Ursachen

85

beruhende - negative Verlauf der Bauvorhaben in I2, P, T4, G und M sowie weiterer

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Objekte der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 in H und D

87

führte dazu, dass sich der Angeklagte und seine, Ehefrau einerseits sowie die

88

rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits im Frühjahr 1996 in

89

einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage befanden. Während die durch die Kredite

90

eingegangenen Verpflichtungen fortbestanden, waren die finanziellen Reserven der

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Beteiligten Anfang des Jahres 1996 aufgebraucht und die enormen Belastungen

92

konnten durch die laufenden Einnahmen auch nicht annähernd gedeckt werden. Dies

93

betraf sowohl die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 (und deren im

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B Unternehmensverbund zusammengeschlossenen Gesellschaften) als auch die

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Eheleute T und war sämtlichen Beteiligten wechselseitig bekannt.

96

Für den Angeklagten und seine Frau schlug in erster Linie das Bauvorhaben in

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M finanziell negativ zu Buche, für das sie ab Ende 1995 jährlich

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knapp 140.000 DM Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hatten, ohne dass die

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geplanten Mieteinnahmen hätten erzielt werden können. Das Objekt war nicht wie

100

vorgesehen Anfang 1995, sondern erst Ende 1995 nahezu fertiggestellt worden,

101

allerdings mit erheblichen Mängeln, so dass nicht annähernd für alle

102

Eigentumswohnungen Mietverträge abgeschlossen werden konnten. Am 02.02.1996

103

fehlten noch sieben Mietverträge und am 08.10.1996 waren sechs der sechzehn

104

Wohnungen noch immer unvermietet, ohne dass eine Besserung in Sicht gewesen

105

wäre. Die Mängel waren im Gegenteil derart gravierend, dass einige Mieter dies ab

106

Mitte 1996 zum Anlass nahmen, ihre Verträge wieder zu kündigen. Eine Behebung

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der Mängel war aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Differenzen mit T3 nicht

108

ohne den Einsatz eigener Mittel möglich und hätte gegebenenfalls erst langwierig

109

eingeklagt werden müssen. Da den Eheleuten T diese finanzielle Mittel nicht zur

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Verfügung standen, wurden die erforderlichen umfangreichen Reparaturen nicht

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durchgeführt. Hinzu kam, dass die bei der Finanzierung fest eingeplanten

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Einsparungen von Steuervorauszahlungen in Höhe von 50.000 DM pro Quartal

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aufgrund des zu dieser Zeit bestehenden Angestelltenverhältnisses des Angeklagten

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bei den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten nicht realisiert werden konnten.

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Dies alles führte im Ergebnis dazu, dass die Kreissparkasse L im April

116

und Mai 1996 Rückstände in Höhe von ca.100.000 DM anmahnen musste. Die

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Bezahlung dieser hohen Summe war dem Angeklagten und seiner Ehefrau nicht

118

möglich, so dass sich die Rückstände bei der Kreissparkasse bis September 1996

119

auf insgesamt knapp 200.000 DM erhöhten. Da die Rückstände auch im Laufe der

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folgenden Monate nicht zurückgeführt werden konnten, kam es schließlich Ende

121

1996 erstmals zur Kreditkündigung. Die von der Bank daraufhin in Rechnung

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gestellten 3.538.492,04 DM konnten der Angeklagte und seine Frau bis zuletzt nicht

123

aufbringen.

124

Um die gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten nicht einstellen zu müssen und die

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angefangenen Bauvorhaben fortsetzen zu können, hatte Q ab Anfang 1995

126

begonnen, die in immer stärkerem Maße auftretenden finanziellen "Löcher" auf

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illegale Weise zu "stopfen". Im Rahmen des Bauvorhabens G hatte er in

128

Absprache mit C3 und T erstmals für dieses Projekt bestimmte

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Darlehensmittel zweckwidrig für andere Bauvorhaben verwendet, insbesondere für

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das Objekt G2 der T's in T4; die Kammer ist allerdings

131

zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass diese Vorgehensweise nicht,

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mit ihm abgesprochen worden und ihm daher unbekannt war. Das so entstandene

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finanzielle "Loch" versuchten die Beteiligten in der Folgezeit durch die Aufnahme

134

weiterer Kredite für neue Bauvorhaben zu schließen, die jedoch ihrerseits aufgrund

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verschiedenster Probleme beim Bauablauf zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten

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und Engpässe heraufbeschworen. Hinzukam, dass die Bauprojekte zumindest

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teilweise von vornherein nicht seriös kalkuliert worden waren, d.h. die

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angenommenen Baukosten hatte man zu knapp und den erhofften Gewinn zu hoch

139

bemessen.

140

Aus diesem Grund wurden schließlich im Laufe des Jahres 1995 immer häufiger für

141

neue Bauvorhaben aufgenommene Darlehensmittel benutzt, um Altverbindlichkeiten

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abzulösen, d.h. die Valuta wurden nur zum Teil für das neu begonnene Bauprojekt

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verwendet, für das der Kredit gewährt worden war, und im übrigen für die

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drängendsten Zahlungsverpflichtungen aufgebraucht. Diese Vorgehensweise

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ermöglichte es Q und C3 überhaupt erst, geschäftlich weiter tätig zu

146

sein. Spätestens ab Ende 1995 lebten der Angeklagte, seine Ehefrau, Q und

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C3 nur noch "von der Hand in den Mund", was auch dem Angeklagten nicht

148

verborgen blieb. Durch einen seitens der T5 LB im Frühjahr 1996

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ausgesprochenen Widerruf einer Darlehenszusage für das Bauvorhaben in I2 drohte dann jedoch das endgültige wirtschaftliche Aus.

150

Trotz dieser wirtschaftlich katastrophalen Situation begannen sowohl Q als

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auch der Angeklagte und seine Ehefrau Anfang 1996 jeweils mit der Errichtung eines

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Privathauses, was den ohnehin enormen finanziellen Druck weiter verschärfte.

153

Während sich allerdings die finanzielle Zusatzbelastung des rechtskräftig Verurteilten

154

Q durch dessen Vorhaben in I3 noch in relativ überschaubaren

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Grenzen hielt, da der am 22.02.1996 geschlossene notarielle

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Grundstückskaufvertrag einen Kaufpreis von lediglich 94.240 DM vorsah und

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Q das geplante Haus mit seinem eigenen Unternehmen errichten wollte, war

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das Bauvorhaben des Angeklagten und seiner Frau angesichts ihrer damaligen

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finanziellen Verhältnisse derart überzogen, dass selbst Q vor dessen

160

Durchführung warnte. Zu einer Zeit, als der Angeklagte und die frühere

161

Mitangeklagte T u.a. den Kredit über 4 Millionen DM für die

162

Eigentumswohnungen in M schon nicht mehr bedienen konnten,

163

da sich ihr Konto ständig so weit im Soll befand, dass die ihnen eingeräumte

164

Überziehungslinie mehrfach überschritten wurde und ihre finanziellen Reserven

165

vollständig aufgebraucht waren, kauften sie am 12.06.1996 ein Grundstück in

166

T6 zum Preis von 650.000 DM und planten den Bau eines Einfamilienhauses,

167

das nochmals knapp 1.000.000 DM kosten sollte.

168

Um diese privaten Bauvorhaben durchführen und gleichzeitig die Altverbindlichkeiten

169

der Beteiligten zumindest teilweise bedienen zu können, mussten dringend neue

170

Geldquellen erschlossen werden, ohne die der private und geschäftliche Bankrott

171

vorprogrammiert war. Als die finanzielle Gesamtlage für den Angeklagten, seine Frau

172

sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 im Frühjahr des Jahres

173

1996 endgültig ausweglos erschien. Und ihr wirtschaftliches Ende sowie das ihrer

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Unternehmen und Bauvorhaben aufgrund der beschriebenen Probleme unmittelbar

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bevorstand, kam u.a. durch die Kontaktaufnahme zu einer Familie X, die über

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unbelastete Grundstücke in Berlin und Umgebung verfügte, doch noch Bewegung in

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die verfahrene Situation. Diesen neuen Geschäftskontakt wollten der Angeklagte,

178

T, Q und C3 nutzen, um sich so eine neue dauerhafte

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Einnahmequelle zu verschaffen und die bis dahin entstandenen finanziellen "Löcher zu stopfen". Der Angeklagte, dem seine verheerende finanzielle Situation voll umfänglich bekannt war, hielt, als er die Familie X kennenlernte, diese irrtümlicherweise für solvent; er hoffte daher, seine finanziellen Probleme mit Hilfe der Familie X lösen zu können.

180

III.

181

Die Tatvorwürfe - Betrug gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB zum Nachteil der Familie X in zwei Fällen

182

1.

183

Vorgeschichte

184

Ende 1993 besaß. die Familie X insgesamt drei Grundstücke im Großraum

185

C, von denen zwei in C5 (G4 und G5) und eines in

186

der Stadt F2 lagen. Das Grundstück G5 gehörte den drei

187

Kindern der Eheleute X und die beiden anderen Objekte dem Ehepaar X

188

selbst. Das Grundstück G5 hatten die Eheleute noch zu Zeiten der DDR

189

vor dem Hintergrund auf die Kinder übertragen, dass sie nach damaligen Recht nur

190

ein Grundstück besitzen durften und ihnen bereits seit dem 24.07.1986 die

191

Liegenschaft in F2 gehörte.

192

Das Grundstück G4 hatten die Eheleute X 1993 erworben, da sie

193

es schon seit 1982 als Wohn- und Geschäftshaus nutzten. In dem Gebäude betrieb

194

die Familie seit dieser Zeit eine Eisdiele, die den Lebensunterhalt sicherte und auch

195

weiterhin sichern sollte. Zum Zwecke der Finanzierung des Kaufes hatten die

196

Eheleute X am 04.05.1993 einen Kontokorrentkredit (Kontonummer

197

1623621638) bei der C4 Sparkasse in Höhe von 650.000 DM aufgenommen

198

und als Sicherheit zugunsten der Sparkasse Grundschulden auf den drei

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Grundstücken in Höhe von 300.000 DM (F2), 350.000 DM (G4)

200

und 200.000 DM (G5) bewilligt.

201

Anfang 1994 verlegten die Eheleute X ihre Bankverbindung von der C4

202

Sparkasse zur E Bank. Hintergrund dieser Entscheidung waren die

203

hohen 12%igen Zinsen, die für den Kontokorrentkredit anfielen. Dieses Darlehen

204

sollte im Mai 1994 im Zuge des Bankenwechsels durch die E Bank

205

abgelöst werden. Zu diesem Zweck beantragten X's am 11.05.1994 einen Kredit

206

in Höhe von 776.000 DM, der am 03.06.1994 gewährt wurde (Kontonummer

207

4012275043). Die Gesamtlaufzeit betrug 30 Jahre und das Ende der Bindung an den

208

vereinbarten Effektivzins in Höhe von 8,04% war auf den 11.06.1999 festgelegt

209

worden. Als Sicherheit diente eine Grundschuld in Höhe von 776.000 DM allein auf

210

dem Grundstück G4, da schon bei Abschluss des Kreditvertrages

211

feststand, dass die Immobilien in F2 und C4, G5,

212

verkauft werden sollten. Aus diesem Grund hatten die Kinder der Eheleute X

213

ihre Mutter durch notarielle Urkunde vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/93 der

214

Notarin X2 aus C) ermächtigt, das Grundstück G5 zu

215

verkaufen und zu diesem Zweck zu belasten. Die E Bank war nur

216

aufgrund der geplanten Immobilienverkäufe bereit, das Darlehen zu gewähren,. da

217

die Bedienbarkeit des Kredites aus dem Betrieb der Eisdiele aufgrund der negativen

218

Geschäftsentwicklung nicht gewährleistet erschien.

219

Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft G5 sollte zur teilweisen

220

Rückführung des Darlehens 4012275043 dienen. Die Mittel aus dem Verkauf von

221

F2 waren hingegen in erster Linie für den Ankauf eines Grundstücks in

222

U gedacht, das die Eheleute X als Altersruhesitz nutzen wollten.

223

Zur Ablösung des Darlehens 1623621638 überwies die E Bank am

224

20.07.1994 einen Betrag in Höhe von 778.105,17 DM an die C4 Sparkasse und

225

erhielt daraufhin am 29.07.1994 die Löschungsbewilligungen für die Grundschulden

226

auf den beiden Grundstücken in C4. Eine entsprechende Bewilligung für

227

das Grundstück in F2 unterblieb zunächst, da diese Grundschuld noch für ein

228

weiteres Darlehen (Kontonummer 3591000182) der Zeugin Rita X haftete, das

229

Mitte 1994 noch in Höhe von 90.656,25 DM valutierte.

230

Durch notariellen Vertrag vom 26.05.1994 (Urkundenrolle Nr. 249/1994 des Notars

231

L2 aus C) hatten die Eheleute X zuvor bereits das Grundstück in

232

U gekauft. Hierbei handelte es sich um ein idyllisch gelegenes, 8.415 qm

233

großes Seegrundstück mit altem Baumbestand in der Nähe von C, das mit einem

234

großzügig ausgestatteten Bungalow, einer Montagehalle und einigen Nebenanlagen

235

bebaut war. Entsprechend der damaligen Rechtslage, die aus den Verhältnissen in

236

der ehemaligen DDR resultierte, stand das Gebäude in gesondertem

237

Gebäudeeigentum des Verkäufers F4 und der Boden im sogenannten Eigentum

238

des Volkes, so dass die Treuhandanstalt Berlin als Verkäufern des Grundstücks

239

auftrat. Infolgedessen wurde je ein Kaufpreis für die Liegenschaft und einer für das

240

darauf befindliche Gebäude vereinbart. Nach dem Inhalt des notariellen Vertrages

241

betrug der an die Treuhand für das Grundstück zu zahlende Kaufpreis 200.000 DM

242

und für das Gebäude hatten X's weitere 1.300.000 DM an den Verkäufer F4

243

zu entrichten. Der Kaufpreis für das Gebäude war in Höhe von 100.000 DM bis zum

244

11.06.1994 und der Restbetrag bis zum 30.07.1994 fällig. Der Grundstückskaufpreis

245

war hingegen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung

246

über die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer zu zahlen.

247

Daneben vereinbarten die Eheleute X mit dem Verkäufer F4 - außerhalb des

248

notariellen Kaufvertrages - die Zahlung eines "Handgeldes" in Höhe von 150.000

249

DM, das X's zusätzlich zu den notariell vereinbarten Summen "schwarz"

250

bezahlen sollten.

251

Den Kaufpreis für das Objekt in U wollten X's wie bereits erwähnt aus den

252

Verkäufen der Grundstücke G5 und F2 belegen. Hinsichtlich

253

des Objekts G5 existierte bereits ein Kaufvertrag vom 28.02.1994 über

254

1,9 Millionen DM, der jedoch rückabgewickelt werden musste, weil der Kaufpreis

255

nicht floss. Da sich das Grundstück in F2 aufgrund seiner Größe für eine

256

Bebauung mit Eigentumswohnungen eignete, standen X's bezüglich dieser

257

Immobilie mit verschiedenen Bauträgergesellschaften in Verhandlungen, die an

258

einem Erwerb zwecks Bebauung, interessiert waren. Die Verkaufsgespräche mit den

259

potentiellen Erwerbern dauerten bis in den Spätsommer des Jahres 1994 an, weil die

260

Familie X möglichst hohe Preise für ihre Immobilien erzielen wollte. Da bis

261

August 1994 keines der geplanten Immobiliengeschäfte erfolgreich zum Abschluss

262

gebracht werden konnte, gerieten X's schließlich gegenüber dem Verkäufer des Gebäudes in U in Zugzwang. Am 15.07.1994 erklärte sich F2 zwar bereit,

263

den vereinbarten Schwarzgeldbetrag bis zum 15.07.1995 zu stunden; allerdings

264

sahen sich die Eheleute X gezwungen eine Eigenkapitalvorfinanzierung bei der

265

E Bank zu beantragen, um ihren Vertragsverpflichtungen aus dem notariellen

266

Kaufvertrag vom 26.05.1994 nachkommen zu können.

267

Der Kreditantrag vom 24.08.1994 war auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe

268

von insgesamt 1.803.000 DM gerichtet, wobei von vornherein klar war, dass eine

269

Tilgung dieser hohen Kreditsumme von dem erfolgreichen Verkauf der Grundstücke

270

F2 und G5 abhing. Der Darlehensbetrag beinhaltete neben dem

271

Kaufpreis in Höhe von 1.500.000 DM für ein Jahr mitfinanzierte Zinsen in Höhe von

272

118.000 DM, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10.000 DM und die Ablösung

273

von Altverbindlichkeiten in Höhe von 175.000 DM. Diese Ablösung war erforderlich,

274

weil der Kaufvertrag vom 26.05.1994 hinsichtlich des unbelasteten Grundstücks

275

U keine Belastungsvollmacht vorsah und sich die Eheleute X daher

276

gezwungen sahen, die belastete Immobilie in F2 als Sicherheit zu stellen. Um

277

die rangrichtige Eintragung der Grundschuld zugunsten der E Bank zu

278

gewährleisten, mussten zuvor die auf dem Grundstück ruhenden Altverbindlichkeiten

279

in Höhe der bereits erwähnten 175.000DM abgelöst werden. Hierzu gehörte u.a. das

280

Darlehen 3591000182 der Zeugin Rita X bei der C4 Sparkasse.

281

Da weiterhin der Verkauf der Liegenschaft in F2 geplant war, erklärten die

282

Eheleute X im Rahmen der Finanzierungsgespräche ihre Bereitschaft, das

283

Grundstück in U nach Eigentumsübergang mit entsprechenden Grundschulden

284

zu belasten und den zu erwartenden Verkaufserlös für F2 in einer Höhe von

285

insgesamt 2.029.000 DM an die E Bank abzutreten. Bei der

286

Berechnung dieser Summe berücksichtigten die Verantwortlichen der Bank neben

287

der vorgesehenen Tilgung der Darlehensvaluta des neuen Kredits (1.803.000 DM),

288

dass durch die Veräußerung der Grundstücke auch das Darlehen 4012275043 um

289

226.000 DM auf 550.000 DM zurückgeführt werden sollte.

290

Nachdem sich die Verantwortlichen der E Bank grundsätzlich

291

bereiterklärt hatten, den gewünschten Kredit zu gewähren, bestellten X's durch

292

notarielle Urkunde vom 12.09.1994 (Urkundenrolle 265/1994 der Notarin X2

293

aus C) auf dem Grundstück F2 zugunsten der E Bank die

294

Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme. Um den Verkauf der Immobilien

295

G5 und F2 und damit auch die Rückzahlung des Kredits

296

innerhalb eines Jahres zu gewährleisten, ließ sich die E Bank

297

außerdem am 13.09.1994 eine Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Grundstücke

298

G5 und F2 einräumen (Urkundenrolle Nr. 269/1994 der Notarin

299

X2 aus C), die allerdings unter der aufschiebenden Bedingung stand,

300

dass sie erst ab dem 01.07.1995 verwendet werden dürfe. In einer weiteren

301

notariellen Urkunde vom selben Tag (Urkundenrolle 273/1994 der Notarin X2

302

aus C) verzichtete die Zeugin Rita X bezüglich der Immobilie G5 zugunsten der E Bank auf das Antragsrecht zur Bestellung von

303

Grundpfandrechten, das ihr von ihren drei Kindern am 03.12.1993 eingeräumt

304

worden war.

305

Am 21./23.09.1994 schloss die Zeugin sodann den Darlehensvertrag 4012276201

306

über 1.803.000 DM mit der E Bank, der eine Befristung des Kredits bis

307

zum 31.08.1995 vorsah. Neben den bereits erwähnten Sicherheiten mussten sich die

308

Eheleute X am 23.09.1994 gegenüber der E Bank zur Bestellung einer

309

weiteren Grundschuld in Höhe von 1.803.000 DM auf dem Grundstück in U

310

bereiterklären, die jedoch seitens der E Bank erst ab dem 31.08.1995 für den

311

Fall eingefordert werden durfte, dass die geplanten Verkäufe der Immobilien

312

G5 und F2 nicht erfolgt waren. In derselben Urkunde

313

verpflichteten sich X's, das Grundstück U ohne Zustimmung der Bank

314

weder zu veräußern noch zu belasten.

315

Kurz nach Abschluss des Kreditvertrages hatten X's nahezu alle Auflagen der

316

E Bank erfüllt, so dass die Bank mit der Auszahlung des Darlehens begann.

317

Zunächst wurden im September 1994 die auf dem Grundstück F2 liegenden

318

Altverbindlichkeiten abgelöst. Im Gegenzug erhielt die E Bank am 01.11.1994

319

die Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück F2 lastenden

320

Grundschulden. Mit Schreiben vom 28.09.1994 teilten die zuständigen

321

Bankmitarbeiter dem Verkäufer F4 mit, dass man am selben Tag den Kaufpreis

322

für das Gebäude in U in Höhe von 1,3 Millionen DM auf dessen Konto bei der

323

E Bank überwiesen habe. Gleichzeitig wurde F4 davon in Kenntnis

324

gesetzt, dass der überwiesene Betrag bis zur Eintragung einer

325

Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber gesperrt sel. Die Eintragung

326

verzögerte sich jedoch, weil, das Kaufgrundstück zwar schon zwecks Teilung

327

vermessen, aber noch nicht kataster- und grundbuchamtlich fortgeführt worden war.

328

Dies führte schließlich dazu, dass X's am 17.10.1994 auf Drängen des

329

Verkäufers F4 gegenüber der E Bank die Freigabe und Auskehrung

330

des Kaufpreises veranlassten, obwohl die Eintragung der Auflassungsvormerkung

331

noch nicht erfolgt war und sie von den Verantwortlichen der Bank auf das Risiko

332

einer solchen Vorgehensweise hingewiesen worden waren. Erst Mitte 1995 erfolgte

333

die Eintragung der Auflassungsvormerkung und am 12.09.1996 wurden die Eheleute

334

X schließlich als neue Eigentümer des Grundstücks U ins Grundbuch

335

eingetragen.

336

Bis zum Ablauf des Darlehens 4012276201 am 31.08.1995 verliefen die

337

Verkaufsverhandlungen der Eheleute X in Bezug auf die Grundstücke

338

G5 und F2 wider Erwarten erfolglos. Die Ursache hierfür war

339

u.a. in den sich fortlaufend verschlechternden Immobilienpreisen zu finden, die einen

340

Verkauf zum ursprünglich festgestellten Verkehrswert unmöglich machten. Da die

341

Eheleute X trotzdem bei ihren anfänglichen Kaufpreisvorstellungen blieben, war

342

kein Käufer für die Grundstücke zu finden.

343

X's verhandelten zwar seit Anfang 1995 mit der Bauträgergesellschaft C6

344

über den Kauf des Grundstücks F2; die

345

Firma C6 war jedoch an einem Erwerb nur bei vorheriger Herstellung der

346

Planungssicherheit interessiert, die bis August 1995 nicht erreicht werden konnte.

347

Diesbezügliche Gespräche mit dem zuständigen Bauamt hatten ergeben, dass ein

348

künftiger Investor einen Bebauungsplan auf eigene Kosten zu erarbeiten und zu

349

finanzieren hatte. Die Firma C6 erklärte sich zwar in einem Schreiben vom

350

30.05.1995 zu einer Übernahme der Planungskosten bereit, wollte diese jedoch von

351

X's für den Fall des Scheiterns der Verkaufsverhandlungen erstattet bekommen.

352

Der von der Firma C6 in dem Schreiben angedachte Kaufpreis lag aufgrund. der

353

durchzuführenden Planungsarbeiten, die noch ca. ein halbes Jahr in Anspruch

354

nehmen sollten, bei ca. 1,5 Millionen DM und damit deutlich unter dem von der

355

E Bank errechneten Beleihungswert sowie den Vorstellungen der Eheleute

356

X, die Mitte 1994 gegenüber einem Sachverständigen des Kreditinstituts noch

357

angegeben hatten, bezüglich des Objekts F2 liege ein Kaufangebot in Höhe

358

von 4,5 Millionen DM vor.

359

Mangels eines besseren Angebots setzten die Eheleute X im Laufe des Jahres

360

1995 die Verhandlungen mit der Firma C6 fort und erklärten sich im Juni 1995

361

grundsätzlich mit dem von diesem Unternehmen entwickelten Konzept

362

einverstanden, ohne allerdings eine verbindliche Zusage zu erteilen. Da auch der

363

Verkauf des Grundstücks G5 noch nicht geglückt war, wandten sich

364

X's in zwei Schreiben vom 10. und 12.06.1995 an die E Bank,

365

Zweigstelle 1, und setzten die zuständige Mitarbeiterin der Bank,

366

Frau K davon in Kenntnis, dass ein Verkauf der Grundstücke zu ihren

367

Preisvorstellungen bis zum 31.08.1995 nicht möglich sei. Als Lösung schlugen die

368

Familienmitglieder eine vollständige Übernahme des Grundstücks G5

369

durch den Sohn Steffen X und einen teilweise Verkauf des Grundstücks

370

F2, der sich auf den mit einem Einfamilienhaus bebauten Teil beschränken

371

sollte, an die Tochter Ellen X vor, die hierfür jeweils den halben Verkehrswert

372

der Immobilien zahlen und über die E Bank finanzieren wollten. Die

373

restliche Kreditsumme sollte durch den Verkauf des verbleibenden Grundstücksteils

374

in F2 an die Firma C6 aufgebracht werden.

375

Die zuständige Mitarbeiterin der E Bank trat diesem Vorschlag in einem

376

Schreiben vom 15.06.1995 zwar näher, machte die Prüfung des Antrags jedoch von

377

der Übersendung einer Vielzahl von Unterlagen und der Erfüllung einiger Auflagen

378

abhängig, die letztlich weder der Sohn Steffen X noch die Tochter Ellen X

379

rechtzeitig beibringen konnten. Da ihr diese Problematik bewusst war, wies die

380

Bankangestellte in dem gleichen Schreiben darauf hin, dass die notarielle Vollmacht

381

zum Verkauf der Grundstücke G5 und F2 am 01.07.1995 in

382

Kraft treten werde und die Entscheidung über den Gebrauch der Vollmacht nicht bei

383

der Filiale 1, sondern auf höherer Ebene liege. Daraufhin

384

zerschlug sich der Verkauf des Grundstücks G5 an den Zeugen Steffen

385

X. Dies galt allerdings nicht für die Übertragung der bebauten Teilfläche des

386

Grundstücks F2 an die Tochter Ellen X. Die Eheleute X erklärten

387

diesbezüglich in einer Besprechung vom 11.08.1995 gegenüber der Gemeinde

388

F2, dass die Firma C6 zwar exklusiv das Mandat habe, die Liegenschaft

389

zu entwickeln; hiervon ausgenommen wurde jedoch ausdrücklich das ca. 900 qm

390

große Flurstück 152, auf dem sich das Bestandsgebäude befand, das im Eigentum

391

der Familie X bleiben und von der Tochter Ellen X genutzt werden sollte.

392

Über das Ergebnis dieser Absprache zwischen der Gemeinde, der Firma C6 und

393

den Eheleuten X wurde die zuständige Mitarbeiterin der E Bank in

394

einem Telefonat vom 22.08.1995 ebenso unterrichtet wie über den Umstand, dass

395

sich der Kaufpreis für das verbleibende Grundstück auf nur noch 1,2 Millionen DM

396

belaufen werde.

397

Daraufhin kam es am 30.08.1995, also einen Tag vor Ablauf der vereinbarten

398

Darlehenslaufzeit, zu einem Besprechungstermin in den Geschäftsräumen der

399

E Bank, Filiale 1, an dem neben den Eheleuten X

400

und den Vertretern der Bank auch Mitarbeiter der Firma C6 teilnahmen, die

401

nochmals bekräftigten, dass ihr Unternehmen an einem Ankauf einer ca. 3.000 qm

402

großen Restfläche des Grundstücks F2 sehr interessiert sei. Man stellte den

403

Abschluss eines Kaufvertrages für Ende Oktober 1995 in Aussicht. Um den Verkauf

404

an die C6 nicht zu gefährden, stimmten die Mitarbeiter der E Bank vorbehaltlich

405

einer Zustimmung der zuständigen Gremien - einer Verlängerung des

406

Kredits bis zum 31.10.1995 zu. Gleichzeitig wiesen sie die Eheleute X jedoch

407

darauf hin, dass ein Verkauf des Grundstücks G5 weiterhin

408

vorausgesetzt werde und bekräftigen, dass diesbezüglich eine Umschuldung des

409

Kredits auf den Sohn Steffen X mangels ausreichender Bonität nicht in Betracht

410

komme. Die Sache mit der Übertragung eines Grundstückanteils F2 auf die

411

Tochter Ellen X wurde seitens der Bank bis zur Ablösung des Darlehens

412

4012276201 zurückgestellt.

413

Nachdem die Kreditabteilung der E Bank in C am 05.10.1995 einer

414

Prolongation des Kredites zugestimmt hatte, erfolgte am 25./31.10.1995 der

415

Abschluss einer neuen Darlehensvereinbarung, die unter Beibehaltung der bisher

416

vereinbarten Sicherheiten eine Verlängerung des Kredits um drei Monate vorsah. Die

417

neue Frist lief jedoch bereits am Tage der Unterzeichnung des Vertrages durch die

418

Zeugin X, also am 31.10.1995 aus. Der Prolongationsvertrag sah vor, dass am

419

01.11.1995 eine Verkaufsvollmacht zugunsten des von der Bank eingeschalteten

420

Immobilienmaklers M2 in Kraft treten sollte, der am 02.11.1995 im Hinblick auf

421

die Immobilie G5 auch eingeschaltet wurde.

422

Hinsichtlich des Grundstücks F2 setzten die Verantwortlichen der E

423

Bank hingegen weiterhin auf einen Verkauf an die Firma C6. Anfang November

424

1995 erfuhr der zuständige Sachbearbeiter N2 des Filialbereichs 2

425

der E Bank jedoch davon, dass der bebaute Grundstücksteil zwischenzeitlich

426

trotz der Einwände, die er im Gespräch vom 30.08.1995 erhoben hatte; an die

427

Tochter Ellen X für 250.0.00 DM verkauft worden war. Gleichzeitig hatte die

428

Zeugin Ellen X eine Finanzierungsanfrage bei der E Bank, Filiale 3, gestellt. Der Kaufvertrag sah eine Belegung des Kaufpreises

429

bis zum 30.11.1995 vor, wobei der Verkaufserlös zur Teilreduzierung des Darlehens

430

4012276201 verwendet werden sollte. Dieser Teilablösung stimmte die

431

Kreditabteilung der E Bank allerdings nur unter dem Vorbehalt zu, dass

432

auch die übrigen Objekte zu den angegebenen Werten verkauft würden, so dass

433

sichergestellt werden könne, dass eine Reduzierung des Gesamtengagements um

434

2.029.000 DM erfolge. Einer Pfandfreigabe zugunsten der Zeugin Ellen X wurde

435

dementsprechend vorläufig nicht zugestimmt. Außerdem wurde auch bezüglich des

436

Objekts F2 die Einschaltung des Immobilienmaklers M2 angeordnet,

437

sofern bis zum Jahresende kein Verkauf an die C6 zustande komme.

438

Die diesbezüglichen Verkaufsverhandlungen schleppten sich trotzdem bis zum

439

Jahresende 1995 weiter hin. Zwischenzeitlich lagen die Planentwurfsunterlagen zwar

440

dem zuständigen Ausschuss der Gemeinde F2 zur Genehmigung vor, der

441

jedoch noch keine Entscheidung getroffen hatte. Ein Verkauf des unbebauten

442

Grundstückteils der Liegenschaft F2 war daher weiterhin ungewiss.

443

Dies galt auch für das Grundstück G5. Für dieses Objekt fand der

444

Makler M2 Anfang 1996 zwar einen Käufer und erreichte den Abschluss eines

445

Kaufvertrages, allerdings verstrich die Zahlungsfrist für den Kaufpreis in Höhe von

446

1,38 Millionen DM fruchtlos; so dass der Vertrag rückabgewickelt und ein neuer

447

Käufer gesucht werden musste.

448

Ende Januar 1996 schien sich das Blatt dann zumindest im Hinblick auf das

449

Grundstück F2 zu wenden. Mit Schreiben vom 29.01.1996 teilte die Firma

450

C6 den Eheleuten X mit, dass der Abschluss des Kaufvertrages erfolgen

451

könne, sobald die Gemeindevertreterversammlung in ihrer Sitzung vom 21.02.1996

452

den eingereichten Bebauungsplan zur Auslegung beschließe, da in diesem Fall eine

453

Planungssicherheit i.S.d. § 33 Abs. 2 BauGB gegeben sei. Gleichzeitig wurde die

454

Erarbeitung eines Kaufvertrages angekündigt, wovon auch die Verantwortlichen der

455

E Bank über die Familie X am 07.02.1996 Kenntnis erhielten und

456

daher zunächst von weiteren Maßnahmen absahen. Am 15.03.1996 bekamen die

457

Eheleute X den versprochenen Kaufvertragsentwurf von der Firma C6

458

zugesandt, wurden allerdings gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass erst in der

459

Gemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 ein Entschluss über die Auslegung

460

des Bebauungsplans getroffen werde. Bezüglich. des Kaufpreises bot die C6

461

X 350 DM je m2 Grundstücksfläche an, was allerdings an die Bedingung

462

geknüpft wurde, dass auf dem Grundstück eine Geschossflächenzahl in den

463

Vollgeschossen von 0,8 erreichbar sei; weil nur auf diese Weise die angepeilten

464

2.621 qm Gesamtwohnfläche zu verwirklichen waren.

465

Dass dieses Ziel nicht erreicht werden konnte, erfuhren die Verantwortlichen der

466

E Bank (Filialbereich 2) bereits in einem Telefonat vom

467

11.04.1996, in dessen Verlauf ein Mitarbeiter der C6 darauf hinwies, dass in der

468

Gemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 zwar der gewünschte

469

Aufstellungsbeschluss erfolgt sei, allerdings mit der Einschränkung, dass nur einer

470

Geschossflächenzahl von 0,6 zugestimmt werde. Aufgrund der Ausführungen im

471

Schreibender C6 vom 15.03.1996 hatte dies zwangsläufig eine Reduzierung

472

des Kaufpreisangebotes zur Folge.

473

Da ein konkretes Datum für den Abschluss des Kaufvertrages mit der C6 noch

474

immer nicht feststand, sahen sich die Eheleute X am 04.03.1996 gezwungen,

475

einen weiteren Prolongationsantrag für das Darlehen 4012276201 zu stellen, der

476

seitens der Filiale 1 nur im Hinblick auf die Sicherheiten und den

477

bevorstehenden Abschluss des Kaufvertrages bezüglich des Grundstückes

478

F2 befürwortet wurde. Die Kreditabteilung des Filialbereichs 2 der

479

E Bank stimmte am 02.04.1996 einer Prolongation bis zum 30.06.1996 unter

480

Bedenken zu und kündigte an, nach einer Ablösung von mindestens 1,776 Millionen

481

DM aus den Verkaufserlösen G5 und F2 die Zustimmung zum

482

Kaufvertrag mit der Tochter Ellen X zu erklären, sofern der Nachweis der

483

Bedienbarkeit des verbleibenden Hypothekendarlehens erbracht worden sei.

484

2.

485

Das Tatgeschehen

486

a) Die Tatplanung

487

In dieser finanziell sehr schwierigen Situation, die dadurch gekennzeichnet war, dass

488

die erzielbaren Grundstückspreise weiterhin stetig sanken, lernte die Familie X

489

den Angeklagten T kennen. Dieser meldete sich auf eine Zeitungsanzeige oder

490

aufgrund eines Tipps seiner Agentin telefonisch bei den Eheleuten X und

491

bekundete Kaufinteresse hinsichtlich des Grundstücks G5 in

492

C5. Obwohl zu diesem Zeitpunkt eigentlich bereits feststand, dass die

493

Eheleute T ihr Privathaus auf der bereits erwähnten Liegenschaft in T6

494

errichten würden, erklärte der Angeklagte, er suche für ein privates Bauvorhaben ein

495

passendes Grundstück und vereinbarte mit dem Ehemann der Zeugin Rita X

496

einen Besichtigungstermin. Infolgedessen kam es Anfang April 1996 zu einem ersten

497

Treffen, im Eiscafe der Eheleute X in C5, G4, an dem

498

auch die frühere Mitangeklagte T und die Zeugin Rita X teilnahmen.

499

Nachdem der Angeklagte und seine Ehefrau die nahegelegene Immobilie

500

G5 gemeinsam mit dem Ehemann der Zeugin Rita X besichtigt

501

hatten, kehrten sie zusammen zur Eisdiele der Familie X zurück und

502

besprachen dort in Anwesenheit der Zeugin Rita X die weitere Vorgehensweise.

503

Der Angeklagte und die frühere Mitangeklagte T erklärten nun, sie hätten

504

sich zwar bereits zum Kauf eines anderen Grundstücks in T6 entschlossen, es

505

bestünde jedoch die Möglichkeit, die auf dem Grundstück G5 stehende

506

Villa über einen befreundeten Bauunternehmer aus I4 - gemeint war der

507

rechtskräftig Verurteilte Q - zu renovieren und sodann mit einem weit

508

höheren Gewinn zu veräußern, als der unrenovierte Verkauf einbringen würde.

509

Dieser Vorschlag fiel bei X aufgrund der sinkenden Immobilienpreise auf

510

fruchtbaren Boden, so dass sie nicht nur an diesem Vorschlag Interesse zeigten,

511

sondern darüber hinaus auch auf ihre ebenfalls vakante Immobilie in F2

512

verwiesen, weil sie hofften, auch dort über den vom Angeklagten erwähnten

513

Bauunternehmer einen besseren Preis erzielen zukönnen, als er von der C6

514

geboten worden war. Nachdem sich der Angeklagte grob über den Planungsstand

515

des Bauvorhabens F2 hatte informieren lassen und auch dieses Grundstück

516

in Augenschein genommen hatte, versprach er, hinsichtlich beider Objekte

517

(G5 und F2) mit Q Verbindung aufzunehmen und sich

518

sodann Wieder zu melden.

519

Kurze Zeit später rief der Angeklagte den rechtskräftig Verurteilten Q an und

520

informierte ihn über den neu geknüpften Kontakt, indem er ausführte, mit der Familie

521

X und deren Grundstücken "könne man einiges machen". Diese Aussage fasste

522

der Q angesichts der wechselseitig bekannten, permanent drängenden.

523

Geldprobleme aller Beteiligten so auf, dass der Kontakt zu X möglicherweise

524

eine neue Geldquelle eröffne, die zur Tilgung der Altverbindlichkeiten herangezogen

525

werden könne, die der Angeklagte und seine Ehefrau sowie Q und C3

526

seit 1994 angehäuft hatten. Aus diesem Grund zeigte Q umgehend Interesse

527

an den Grundstücken und schickte den rechtskräftig Verurteilten C11 - einen

528

leitenden Angestellten des B Unternehmensverbundes - nach C, um die

529

Immobilien. in Augenschein zu nehmen. Nach seiner Rückkehr informierte C11 den

530

rechtskräftig Verurteilten Q darüber, dass es sich bei dem Grundstück

531

G5 um ein interessantes Seegrundstück mit alter Bebauung handele

532

und bei der Immobilie in F2 um ein gut gelegenes und einträglich

533

vermarktbares Baugrundstück, das allerdings mit einer Grundschuld in Höhe von 1,8

534

Millionen DM belastet sei. Nähere Hintergründe zu der Belastung konnte C11 zu

535

diesem Zeitpunkt noch nicht mitteilen.

536

Der rechtskräftig Verurteilte Q entschloss sich nun zu einer direkten

537

Kontaktaufnahme und begab sich Anfang Mai 1996 selbst nach C, wo es zu

538

einem Gespräch mit den Eheleuten X in deren Eisdiele kam, an dem auch der

539

Angeklagte und seine Ehefrau teilnahmen. Spätestens anlässlich dieser

540

Zusammenkunft erfuhren der Angeklagte, T und Q auch von dem

541

unbelasteten Seegrundstück in U, das man bei diesem oder einem anderen

542

Treffen im Mai 1996 gemeinsam besichtigte. Die in diesem Zusammenhang mit

543

X's geführten Gespräche, die der Angeklagte und Q in den darauf

544

folgenden Wochen in Form von Telefonaten und weiteren persönlichen Kontakten

545

fortsetzten, dienten in erster Linie dazu, nähere Auskünfte über X's Grundstücke

546

und deren eventuelle Belastung mit Grundpfandrechten zu erhalten, wobei der

547

Ehemann der Zeugin Rita X vor allem die Nähe zum Angeklagten suchte, dem

548

er aufgrund seines Bekanntheitsgrades als Schauspieler und der Tatsache, dass

549

auch T's aus der ehemaligen DDR stammten, in hohem Maße Vertrauen

550

schenkte. Zum Zwecke der Beschaffung weiterer Informationen suchten der

551

Angeklagte und Q mindestens einmal gemeinsam mit dem Ehemann der

552

Zeugin Rita X das Bauamt in F2 auf, wo sie aktuelle Informationen zum

553

Planungsstand und den Verhandlungen mit der C6 erhielten.

554

Spätestens im Juni 1996 hatten sich der Angeklagte und seine Ehefrau sowie

555

Q und C11 einen umfassenden Überblick über sämtliche Immobilien der

556

Familie X verschafft und auch von deren finanziellen Problemen Kenntnis

557

erlangt. Sie hatten im Laufe des Monats Mai erfahren, dass X's insgesamt vier

558

Grundstücke besaßen, wobei das mit Grundschulden in Höhe von 776.000 DM

559

belastete Grundstück G4 für die weiteren Planungen keine Rolle mehr

560

spielte. Dies galt jedoch nicht für die unbelasteten Immobilien G5 und

561

U sowie das mit Grundschulden in Höhe von 1,803 Millionen DM belastete

562

Grundstück in F2, die sowohl den Angeklagten und seine Ehefrau als auch

563

Q und C3, der die Informationen über die Liegenschaften von Q

564

und C11 etwas zeitversetzt erhalten hatte, aufgrund der desolaten finanziellen

565

Gesamtlage aller Beteiligten weiterhin interessierten, obwohl nun klar war, dass eine

566

schnelle Bebauung und eine zügige Vermarktung aufgrund der finanziell

567

angespannten Situation der Familie X nicht möglich sein würde. Die finanziellen

568

Schwierigkeiten der Eheleute X schlugen sich in erster Linie in dem Zeitdruck

569

nieder, der seitens der E Bank im Hinblick auf die Veräußerung der

570

Grundstücke G5 und F2 aufgebaut worden war. Zwar war es am

571

24.04./03.05.1996 zu einer zweiten Prolongation des Darlehens 4012276201

572

gekommen, die allerdings bis zum 30.06.1996 befristet war, so dass lediglich ein

573

Zeitfenster von knapp zwei Monaten für den Abschluss der Verhandlungen zur

574

Verfügung stand. Der Vertrag enthielt außerdem weitere Klauseln, bezüglich derer

575

die Kammer nicht abschließend klären konnte, ob der Angeklagte, T,

576

Q, C3 und C11 sie kannten. So war die Vereinbarung mit dem

577

ausdrücklichen Hinweis versehen, dass die Verantwortlichen der Bank bis zum

578

30.06.1996 die Vorlage eines notariellen Kaufvertrages über das Grundstück

579

F2 mit der C6 erwarteten und dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist

580

auch bezüglich dieses Objektes die Verkaufsvollmacht ausgeübt werde, die die

581

Eheleute X der Bank erteilt hatten. Hinsichtlich der Immobilie G5

582

wurde eine Verlängerung des Maklerauftrages zugunsten des Immobilienmaklers M2 vereinbart, wobei eine separate Erklärung der Kinder der Eheleute X

583

vorzulegen war, in der diese sich verpflichten mussten, das Grundstück nicht selbst

584

zu belasten oder zu veräußern. Die Eheleute X mussten ihrerseits bezüglich der

585

lmmobilie in U eine entsprechende Erklärung abgeben und sich darüber hinaus

586

dazu verpflichten, auf Verlangen der Bank eine verzinsliche Grundschuld zu

587

bestellen, sofern sich die Vorfinanzierung innerhalb der Kreditfrist nicht erledigt habe.

588

X erkannte schnell die Chancen, die sich trotz der finanziellen

589

Schwierigkeiten der Familie X für ihn, die Gesellschaften des B

590

Unternehmensverbundes und im Hinblick auf die drängenden Altverbindlichkeiten.

591

ergaben. Er entschloss sich, die Immobilien G5, U und F2

592

zu nutzen, um den Betrieb seiner und C3 an sich längst konkursreifen

593

Unternehmen aufrechtzuerhalten und die aus den Vorherigen Bauvorhaben

594

resultierenden Verbindlichkeiten zu reduzieren, was auch den Wünschen des

595

Angeklagten, seiner Ehefrau und des rechtskräftig Verurteilten C3 entsprach.

596

Anstatt von den geplanten Vorhaben Abstand zunehmen und sich von der Familie

597

X angesichts von deren eigenen wirtschaftlichen Problemen zu trennen,

598

entschloss sich auch der Angeklagte, die Projekte fortzuführen und Q in

599

diesem Zusammenhang "freie Hand" zu lassen. Dabei war ihm klar, dass die

600

Fortsetzung der Vorhaben wohl nur durch Täuschung und auf Kosten der Eheleute

601

X möglich sein würde, was er aufgrund seiner eigenen finanziellen

602

Zwangssituation billigend in Kauf nahm.

603

Im Rahmen der zuvor beschriebenen Gespräche schlug der Angeklagte den

604

Eheleuten X nun vor, einen Verkauf der Liegenschaften F2 und

605

G5 erst nach erfolgter Bebauung bzw. Sanierung ins Auge zu fassen,

606

da dies einen höheren Gewinn verspreche. Unter Verwendung der bisherigen

607

Planungen der Firma C6 sollte F2 mit Mehrfamilienhäusern bebaut

608

werden, wobei von vornherein klar war, dass aufgrund der am 03.04.1996 von der

609

Gemeindevertreterversammlung beschlossenen Reduzierung der

610

Geschossflächenzahl nur eine Errichtung von insgesamt 24 Wohneinheiten möglich

611

sein würde. Diese Wohnungen sollten nach einer entsprechenden Teilungserklärung

612

gewinnbringend veräußert werden. Eine ähnliche Vorgehensweise planten der

613

Angeklagte und Q auch im Hinblick auf das Grundstück G5, das

614

geteilt werden sollte, um auf dem unbebauten Teil der Liegenschaft ein kleineres

615

Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten zu errichten, die dann ebenso wie der

616

Grundstücksteil mit der noch zu renovierenden Villa zum Verkauf vorgesehen waren.

617

Die Bauarbeiten selbst sollten von der Firma B2(B2) der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 durchgeführt werden.

618

Um Zugriff auf X's Grundstücke zu erlangen und diese finanziell für ihre Zwecke

619

auszuschlachten, gerierten sich der Angeklagte, seine Ehefrau und Q im

620

Rahmen der Verhandlungen als erfolgreiche Geschäftsleute und verschwiegen dabei

621

bewusst ihre erheblichen finanziellen Probleme, die die vorangegangenen

622

fehlgeschlagenen Bauvorhaben aufgetürmt und die solche Ausmaße angenommen

623

hatten, dass eine wirtschaftlich ordnungsgemäße Abwicklung der geplanten

624

Vorhaben in F2 und C5 schon aus diesem Grund ausgeschlossen

625

war. Q entwickelte außerdem mit Zustimmung des Angeklagten ein

626

großangelegtes Täuschungskonzept: Er empfahl den Eheleuten X bezüglich

627

aller drei Immobilien jeweils die Bildung einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen

628

Rechts, angeblich um die Grundstücke F2 und G5 zu bebauen und

629

zu vermarkten, wobei er in seine Überlegungen von Anfang an auch das Grundstück

630

U einschloss, das als zusätzliche Sicherheit gegenüber den Banken dienen

631

sollte. Die personelle Zusammensetzung der Grundstücksgesellschaften stand zu

632

diesem Zeitpunkt – Ende Mai 1996-noch nicht exakt fest es war jedoch klar, dass

633

neben Q und den Eheleuten X auch der Angeklagte, T und

634

C3 in irgendeiner Form beteiligt. sein würden. Der rechtskräftig Verurteilte

635

Q versprach im Einvernehmen mit dem Angeklagten den Eheleuten X in

636

diesem Zusammenhang, er werde deren Altverbindlichkeiten bei der E Bank

637

in Höhe von 1.803.000 DM umgehend im Zuge einer Baufinanzierung für das

638

Objekt F2 ablösen. Im Gegenzug sollten die Eheleute X bzw. deren

639

Kinder Eigentümergrundschulden in Höhe von jeweils 2.000.000 DM auf den bis

640

dahin unbelasteten Grundstücken G5 und U bestellen und diese

641

jeweils an die übrigen GbR-Mitglieder abtreten. Auf diese Weise wollte Q.

642

zusammen mit dem Angeklagten, T und C3 die Verfügungsgewalt

643

über die Grundschulden erlangen und diese zur Beschaffung von liquiden Mitteln

644

einsetzen, ohne dass dies einer weiteren Genehmigung der Familie X bedurft

645

hätte. Den Eheleuten X spiegelte er hingegen in Absprache mit dem

646

Angeklagten vor, die Bestellung und Abtretung der Grundschulden solle in erster

647

Linie seiner und der Absicherung der übrigen GbR-Mitglieder, also des Angeklagten

648

und dessen Frau sowie des rechtskräftig Verurteilten C3, dienen. Durch die

649

Gründung der Grundstücksgesellschaften würden nämlich neben den Eheleuten

650

X auch die übrigen GbR-Mitglieder für die Altverbindlichkeiten auf dem

651

Grundstück F2 haften und insofern quast 2/3 der Schulden übernehmen. Dies

652

könne nicht ohne eine dingliche Absicherung erfolgen, um die Vertragstreue der

653

Eheleute X zu gewährleisten. Weiterhin machten Q und der Angeklagte

654

die Eheleute X glauben, dass die Grundschuld auf dem Grundstück G5 überhaupt nicht und die Grundschuld auf dem Grundstück U ausschließlich

655

zur Kreditbeschaffung in bezug auf das Bauvorhaben F2 eingesetzt und

656

einer finanzierenden Bank als Sicherheit angeboten werde.

657

In Wahrheit gingen die Planungen des rechtskräftig Verurteilten Q, die der

658

Angeklagte nicht in allen Einzelheiten, wohl aber hinsichtlich der wesentlichen

659

Punkte kannte, in eine ganz andere Richtung. Q hatte zwar tatsächlich vor,

660

die Grundstücke F2 und G5 möglichst schnell zu bebauen und zu

661

vermarkten, allerdings wollte er die Grundschulden, die ihm, dem Angeklagten,

662

T und C3 eingeräumt werden sollten, nicht nur als Sicherheit oder

663

für das Bauvorhaben F2 nutzen, sondern auch für eigene Zwecke

664

verwenden. Durch den Einsatz der Grundschulden beabsichtigte er mehrere

665

Probleme gleichzeitig zu lösen, die zu dieser Zeit besonders drängten.

666

Dies betraf zum einen die Umfinanzierung eines Kredits,den ein Geschäftspartner

667

des Q, der anderweitig Verfolgte C7; für seine Firma L3 bei der

668

Sparkasse T11 aufgenommen hatte. Q und C7 versuchten Anfang

669

1996 händeringend einen neuen Betriebsmittelkredit für die L3

670

aufzunehmen, mit dessen Hilfe C7 Altverpflichtungen erfüllen und seine deutlich

671

überzogene Kreditlinie bei der Sparkasse T11 zurückführen wollte. Bei der

672

Suche nach einem neuen Kreditinstitut waren Q und C7 Anfang 1996 auf

673

die E Bank 4 gestoßen. Im Rahmen der Verhandlungen

674

verlangten die Verantwortlichen der Bank spätestens ab Mitte Juni 1996 eine

675

Zusatzsicherheit als Voraussetzung für die Gewährung des Kredites. Über die

676

Familie X bekam Q nun mit dem Grundstück in U eine solche

677

Sicherheit an die Hand, die C7 den Verantwortlichen der E Bank

678

4 Ende Juni 1996 ohne Wissen der Eheleute X, aber mit

679

Zustimmung des rechtskräftig Verurteilten Q, dann auch anbot.

680

Ähnlich verhielt es sich mit der geplanten Grundschuld auf dem Grundstück

681

G5, die Q ebenfalls von vornherein abredewidrig für eigene

682

Zwecke einsetzen wollte. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der

683

Kontaktaufnahme zu X's waren Q und C3 auf die Idee gekommen,

684

die Fertighäuser, die sie für ihre Bauvorhaben bis dahin in Schweden bestellt hatten,

685

selbst herzustellen. Als Betriebsstätte sollte ihnen ein Unternehmen des Zeugen

686

G2 in L4 dienen, das sie spätestens nach dem ersten Kontakt mit

687

X's zu übernehmen beabsichtigten. Hierbei handelte es sich um einen

688

holzverarbeitenden Betrieb mit angeschlossener Spedition, den der Zeuge 1990 kurz

689

nach der Wende in der ehemaligen DDR gegründet hatte. Den Kontakt zum Zeugen

690

G2 hatten Q und C3 zum Jahreswechsel 1994/1995 über den

691

gemeinsamen Geschäftspartner H2 geknüpft. Der Zeuge G2 hatte zu dieser

692

Zeit erhebliche finanzielle Probleme und suchte eine Bank, die ihm einen weiteren

693

Betriebsmittelkredit gewähren sollte. H2, der von den Problemen wusste,

694

verwies G2 an den rechtskräftig Verurteilten Q, der sich bereiterklärte, bei

695

der Lösung der finanziellen Schwierigkeiten behilflich zu sein. Trotzdem

696

verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bis Mitte 1996 so

697

weit, dass es unmittelbar vor dem Konkurs stand. Diese Situation ermöglichte nun

698

eine kostengünstige Übernahme des Betriebes durch Q und C3, die zu

699

diesem Zweck im Laufe des Jahres 1996 Verbindung zu dem schwedischen.

700

Kaufmann T7 aufnahmen, der bei dem Aufbau des Fertighausunternehmens

701

behilflich sein sollte.

702

Ende Mai/Anfang Juni 1996 befanden sich diese Übernahmepläne zwar noch im

703

Anfangsstadium; Q und C3 sahen jedoch bereits damals die

704

Möglichkeit, die in dem geplanten neuen Betrieb zu fertigenden Häuser für das

705

Projekt in F2 und bei einem weiteren ins Auge gefassten Bauvorhaben in

706

H zu verwenden. Beiden war allerdings klar, dass sie für die Gründung und den

707

Betrieb des Fertighausunternehmens einen Betriebsmittelkredit benötigen und dafür

708

Sicherheiten anzubieten haben würden. Da andere Sicherheiten oder gar

709

Eigenkapital nicht zur Verfügung standen, beabsichtigten sie, das den Kindern

710

X gehörende Grundstück G5 zu diesem Zweck einzusetzen, was

711

den Mitgliedern der Familie X bewusst verschwiegen wurde. Aufgrund der

712

prekären finanziellen Gesamtsituation gingen Q und C3 außerdem

713

davon aus, dass sie die KreditmitteI, die sie, mit den X-Grundstücken

714

aufnehmen wollten, nicht nur für das neue Fertighausunternehmen, sondern vor

715

allem auch zum Stopfen der enormen finanziellen Löcher verwenden würden, die

716

insbesondere auch bezüglich der Bauvorhaben, an denen der Angeklagte beteiligt

717

war, entstanden waren. Diese innerhalb des B Unternehmensverbundes gängige

718

Praxis, die schon ab 1995 regelmäßig bei neu aufgenommenen Darlehen angewandt

719

worden war, kannte, spätestens ab Anfang 1996 auch der Angeklagten in den

720

wesentlichen Grundzügen. Die Vorgehensweise diente der Aufrechterhaltung des

721

Geschäftsbetriebes des B Unternehmensverbundes, wobei dem Angeklagten klar

722

war, dass das finanzielle Ende dieses Firmengefüges unweigerlich auch seinen

723

endgültigen wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätte.

724

Die Eheleute X gingen aufgrund der vorerwähnten Täuschungen davon aus,

725

kompetente und solvente Geschäftspartner gefunden zu haben, mit denen sie

726

gemeinsam die geplanten Vorhaben durchführen wollten. In besonderem Maße

727

vertrauten sie dem Angeklagten, da sie sich nicht vorstellen konnten, dass dieser sie

728

in Anbetracht seines Bekanntheitsgrades hintergehen würde, was der Angeklagte

729

auch mehrfach ausdrücklich beteuert hatte. Die Eheleute X glaubten

730

insbesondere an die absprachegemäße Verwendung der Grundschulden, die sie auf

731

den Grundstücken U und G5 bestellen sollten. Daher fassten sie

732

den Entschluss, grundsätzlich auf die Vorschläge des Angeklagten und des

733

rechtskräftig Verurteilten Q einzugehen und die Immobilien G5

734

und F2 erst nach einer Bebauung bzw. nach erfolgter Renovierung zu

735

veräußern. Dabei legte vor allem der Ehernarm der Zeugin Rita X größten Wert

736

auf die Beteiligung des Angeklagten weil er ihm weit mehr Vertrauen

737

entgegenbrachte als dem rechtskräftig Verurteilten Q. Zwischen dem

738

Angeklagten und Q bestand infolgedessen eine zumindest stillschweigende

739

Übereinkunft, wonach der Angeklagte im Wege einer einvernehmlichen

740

Arbeitsteilung dafür sorgen sollte, die Eheleute X bei Laune und "bei der

741

Stange" zu halten, während Q die Details der illegalen Kapitalbeschaffung

742

planen und durchführen sollte.

743

Da die Mitglieder der Familie X glaubten, eine lukrative Lösung ihrer finanziellen

744

Schwierigkeiten gefunden zu haben, zog die Tochter Ellen X im Mai 1996 ihre

745

Finanzierungsanfrage bei der E Bank 3 ,mit der Begründung

746

zurück, man, habe einen anderen Weg im Hinblick auf das Grundstück F2

747

gefunden. Außerdem brachen X's Mitte Juni 1996 die Verkaufsverhandlungen

748

mit der Firma C6 ab, die aufgrund der Preisvorstellungen der Eheleute X

749

am 17.06.1996 ihrerseits bereits einen Rückzug aus dem geplanten Geschäft

750

gegenüber der E Bank angekündigt hatte.

751

Nachdem sich X's gegenüber dem Angeklagten und Q grundsätzlich mit

752

der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt hatten, wurden am

753

07.06.1996 drei privatschriftliche, auf die Grundstücke F2, G5

754

und U bezogene GbR-Verträge geschlossen, die als Gesellschafter jeweils

755

neben den Eheleuten X die frühere Mitangeklagte T und die Firma

756

B2 der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 vorsahen.

757

Bei der Umsetzung des geschilderten Tatplanes ergaben sich in den folgenden

758

Wochen und Monaten jedoch eine Reihe von Hindernissen, die den Angeklagten,

759

seine Ehefrau und die rechtskräftig Verurteilten Q, C3 und C11

760

zumindest teilweise zu einer Modifizierung ihrer Vorgehensweise zwangen.

761

b) Beschaffung der nachrangigen Grundschuld auf dem Grundstück U für den

762

Betriebsmittelkredit der L3

763

Im Laufe des Monats Juni 1996 bemühte sich Q in erster Linie darum, ein

764

Kreditinstitut zu flnden, das bereit war, den Kredit der Eheleute X in Höhe von

765

1.803.000 DM bei der E Bank abzulösen. Zu diesem Zweck fertigte

766

C11 am 20.06.1996 einen Kreditantrag über insgesamt 2,8 Millionen DM, der kurze

767

Zeit später der E Bank 4 eingereicht wurde. Antragsteller waren

768

neben den Eheleuten Q die Eheleute T und die Firma B2. Der Antrag

769

war neben der Ablösung der E Bank auf die Gewährung eines

770

Barkredites in Höhe von einer Million DM gerichtet. Als Sicherheit sollte eine

771

Grundschuld in Höhe von 1.800.000 DM auf dem Grundstück F2 und eine

772

erstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.00·0 DM auf dem Grundstück

773

U dienen.

774

In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kreditantrag bei der E

775

Bank 4 meldete sich Q für die Eheleute X auch bei der

776

E Bank und kündigte dort die Ablösung des Kredits innerhalb von zwei

777

bis drei Wochen an. Allerdings gab er hier zunächst vor, die Ablösung werde durch

778

die X3 Hypothekenbank erfolgen. Diese Vorgehensweise diente in erster

779

Linie dem Zeitgewinn und der Beruhigung der Bankmitarbeiter, da das Darlehen der

780

Eheleute X bei der E Bank zum 30.06.1996 ablief. Anfang Juli

781

1996 erfuhr auch die E Bank, dass Q eine Ablösung des Kredits

782

durch die E Bank 4 plante, weshalb sich der zuständige

783

Mitarbeiter der E Bank mit dem Filialleiter der E Bank 4 telefonisch in Verbindung setzte, um den Sachverhalt zu klären.

784

In einem an den B Unternehmensverbund gerichteten Schreiben vom 09.07.1996

785

setzte die E Bank den rechtskräftig Verurteilten Q daraufhin

786

davon in Kenntnis, dass die E Bank 4 eine Ablösung des Kredites

787

innerhalb des Hauses der E Bank ablehne, da diese Vorgehensweise dort

788

weder gewünscht noch zulässig sei. Q wurde vielmehr aufgefordert,

789

umgehend eine finanzierende Bank zu benennen, was ihm jedoch zu diesem

790

Zeitpunkt noch nicht möglich war, da ein entsprechendes Kreditinstitut erst noch

791

gefunden werden musste.

792

Diese Nachricht veranlasste Q, noch am selben Tag einen Kreditantrag

793

erstellen zu lassen, der kurz darauf an die T9 Bank übersandt

794

wurde. Der von dem rechtskräftig Verurteilten C11 gefertigte Antrag war auf die

795

Gewährung eines Festdarlehens in Höhe von 1.800.000 DM und eines

796

Kontokorrentkredits in Höhe von 200.000 DM gerichtet und wurde für die Eheleute

797

X, den Angeklagten und seine Ehefrau sowie die B2 gestellt. Die

798

beantragte Kreditsumme wurde kurze Zeit später auf insgesamt 6.000.000 DM

799

erhöht. Als Sicherheit sollten neben Grundschulden auf dem Grundstück F2

800

auch eine erstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.000. DM auf dem

801

Grundstück U dienen. In einem Begleitschreiben vom 15.07.1996 bat C11 die

802

T9 Bank um eine schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit der

803

E Bank, um deren Mitarbeitern nachzuweisen, dass die geplante

804

Ablösung mit Nachdruck betrieben werde.

805

Der Beruhigung der Verantwortlichen der E Bank dienten auch die Angaben,

806

die Q am 12.07.1996 anlässlich eines persönlichen Treffens in den Räumen

807

der E Bank machte. In Anwesenheit der Eheleute X und des

808

rechtskräftig Verurteilten C11 berichtete Q von dem Kreditantrag bei der

809

T9 Bank. Da er gegenüber den Bankmitarbeitern einräumen

810

musste, dass die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen werde

811

und ihm bewusst war, dass dies angesichts des am 30.06.1996 ausgelaufenen

812

Kredits ein Problem darstellen könnte, täuschte er die anwesenden Bankmitarbeiter

813

dahingehend, dass ihm in Kürze ein Betrag in Höhe von 1,7 Millionen DM zur freien

814

Verfügung stehen werde. Er bot an, diesen Betrag - im Vorgriff auf die beantragte

815

Finanzierung bei der T9 Bank - gegen Abtretung der

816

bestehenden Grundschuld auf dem Grundstück F2 an die E Bank

817

zu überweisen, obwohl ihm bewusst war, dass es hierzu aller Voraussicht

818

nach gar nicht kommen konnte. Zwar hatte er die vage Aussicht, einen Betrag in

819

dieser Höhe tatsächlich zu erlangen; die Summe sollte jedoch aus einem weiteren

820

Bankkredit herrühren, den Q und C3 durch neue Täuschungen

821

erlangen wollten, was darin letztlich allerdings misslang. Dieses großspurige

822

Auftreten des rechtskräftig Verurteilten Q diente jedoch nicht nur der

823

Besänftigung der Bankmitarbeiter, sondern auch dazu, den Eheleuten X nicht

824

vorhandene Bonität vorzuspiegeln. Vor diesem Hintergrund versprach er in dem

825

Termin vom 12.07.1996 auch die Bezahlung der inzwischen aufgelaufenen Zinsen

826

der Eheleute X in Höhe von 75.000 DM. Er behauptete, er werde die Summe

827

vorschießen und nachträglich innerhalb der GbR verrechnen. Dieses Versprechen

828

gab er ab, obwohl ihm klar war, dass selbst dieser Betrag zumindest nicht in vollem

829

Umfang zur Verfügung stand.

830

Mit Schreiben vom 22.07.1996 an die Eheleute X kam die E Bank

831

erwartungsgemäß auf den Vorschlag des rechtskräftig Verurteilten Q vom

832

12.07.1996 zurück und nahm dessen Angebot zur Zahlung der 1,7 Millionen DM

833

zwecks Ablösung der Kreditlinie der Eheleute X an. Gleichzeitig wiesen die

834

zuständigen Bankmitarbeiter darauf hin, dass die rückständigen Zinsen in Höhe von

835

75.000 DM trotz Ankündigung nicht geflossen seien.

836

Um das Grundstück U wie geplant sowohl für die Ablösung des Darlehens der

837

Eheleute X als auch für den bereits beantragten Betriebsmittelkredit der L3 nutzen zu können, hatte Q zwischenzeitlich durch notarielle Urkunde

838

vom 09.07.1996 (Urkunden-Rolle Nr. 559/1996 des Notars M3 aus I4) als

839

vollmachtloser Vertreter der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld auf dem

840

Grundstück U in Höhe von 2.000.000 DM bestellt und diese Grundschuld

841

gleichzeitig an die B2 sowie den Angeklagten und dessen Ehefrau abgetreten.

842

Schon zu diesem Zeitpunkt stand für Q fest, dass die Grundschuld in einen

843

erstrangigen und einen zweitrangigen Teil von jeweils 1.000.000 DM aufgeteilt

844

werden sollte. Den erstrangigen Teil wollte er als Sicherheit bei dem Kreditinstitut

845

verwenden, das später den Kredit der Eheleute X bei der E Bank

846

ablösen sollte. Den zweitrangigen Teil wollte Q - entsprechend seinem

847

Tatplan - ohne Wissen der Eheleute X als Sicherheit für den L3-Kredit

848

einsetzen. Die beabsichtigte Teilung der Grundschuld, die Q theoretisch

849

bereits in dieser Urkunde hätte vornehmen können, unterließ er bewusst, um die

850

Eheleute X nicht misstrauisch zu machen, da diese die Grundschuldbestellung

851

sowie deren Abtretung an die B2, den Angeklagten und dessen Ehefrau noch

852

genehmigen mussten.

853

Diese Genehmigung erfolgte durch notarielle Urkunde vom 25.07.1996

854

(Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), allerdings infolge eines

855

Kanzleiversehens irrtümlich allein durch die Zeugin Rita X, die nicht - wie es

856

eigentlich erforderlich gewesen wäre - gemeinsam mit ihrem Ehemann handelte, der

857

Miteigentümer des Grundstücks U war. Das Kanzleiversehen beruhte darauf,

858

dass in dem Notartermin gleichzeitig eine von Q ebenfalls am 09,.07.1996 als

859

vollmachtloser Vertreter auf dem Grundstück G5 bestellte

860

Eigentümergrundschuld genehmigt wurde (worauf später noch einzugehen sein wird)

861

Und bei den Genehmigungserklärungen die Urkundennummern der

862

Grundschuldbestellungsurkunden vertauscht wurden. Die Genehmigungserklärung

863

369/1996, die allein von der Zeugin Rita X unterzeichnet wurde, bezog sich laut

864

Urkunde der Notarin I5 auf die Grundschuldbestellungsurkunde 559/1996 des

865

Notars M3, also auf das Grundstück U. Diese Erklärung war jedoch für

866

die Grundschuldbestellungsurkunde 558/1996 des Notars M3 gedacht, in der

867

die Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5 bestellt worden

868

war. Zur Bestellung dieser Grundschuld wäre die Zeugin Rita X grundsätzlich

869

allein berechtigt gewesen, da sie am 03.12.1993 die entsprechende

870

Verkaufsvollmacht ihrer drei Kinder erhalten hatte, denen das Grundstück

871

G5 gehörte (Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin X2 aus

872

C).

873

In demselben sehr turbulenten und chaotischen Notartermin vom 25.07.1996 wurde

874

außerdem ein notarieller Grundstücksgesellschaftsvertrag (Urkundenrolle 367/1996

875

der Notarin Irina I5 aus C) zwischen den Eheleuten X, dem Angeklagten

876

und der Firma B2, vertreten durch Q, geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt

877

hatten sich alle Beteiligten geeinigt, dass das Grundstück in U nicht in eine

878

eigene Immobiliengesellschaft eingebracht werden, sondern künftig lediglich als

879

Sicherheit dienen sollte. Fest steht, dass die am 25.07.1996 gegründete Gesellschaft sich auf das Grundstück F2 bezog, auf dessen Bebauung die Eheleute

880

X besonderen Wert legten. Die Kammer hat letztlich nicht klären können, ob die

881

Gesellschaftsgründung auch die Liegenschaft G5 umfasste oder ob sich

882

die Eheleute X zu diesem Zeitpunkt entschlossen hatten, die ursprünglich

883

angedachte gemeinsame Verwertung auch dieses Grundstücks zumindest zunächst

884

einmal zurückzustellen; hierauf wird später noch einzugehen sein.

885

Den Gesellschaftsvertrag und die (fehlerhafte) Genehmigung der

886

Eigentümergrundschuldbestellung und -abtretung U übersandte die Notarin am

887

28.07.1996 an die Firma B2, zu Händen des rechtskräftig Verurteilten Q,

888

der die Genehmigung gemeinsam mit C3 umgehend für die angedachten

889

eigenen Zwecke einsetzen wollte. Durch notarielle Urkunde vom 14.08.1996

890

(Urkundenrolle 633/1996 des Notars M3 aus I4) wurde die Grundschuld in

891

einen erstrangigen und einen rangletzten Teilbetrag von jeweils 1.000.000 DM

892

geteilt. Den rangletzten Teilbetrag traten Q und C3 sodann an die

893

E Bank 5 zum Zwecke der Absicherung des L3-Kredites ab, den

894

C7 zuvor bei der E Bank 4 beantragt hatte. Diese Abtretung.

895

war den Eheleuten X weder bekannt noch von ihnen gewollt, da sie immer noch

896

von der ursprünglich vereinbarten ausschließlichen Verwendung der Grundschuld für

897

das Bauvorhaben F2 ausgingen. Kurze Zeit später, am 16.08.1996, gab auch

898

die frühere Mitangeklagte T eine entsprechende Erklärung ab

899

(Urkundenrolle Nr. 405/1996 der Notarin I5 aus C).

900

In der Zwischenzeit versuchten der Angeklagte, seine Ehefrau und der rechtskräftig

901

Verurteilte Q die Verantwortlichen der E Bank im Hinblick auf

902

die Ablösung des Kredites der Eheleute X in Höhe von 1.803.000 DM weiter zu

903

vertrösten, um so Zeit bis zur Bewilligung des bei der T9 Bank beantragten Darlehens zu gewinnen. Mit Schreiben vom

904

31.07.1996 sicherte der Angeklagte, der zuständigen Bankmitarbeiterin eine

905

Ablösung der offenen Verbindlichkeiten der Eheleute X noch im Laufe des

906

Monats August 1996 zu und gab an, dass dies voraussichtlich am 25.08.1996

907

erfolgen werde. Mit einer Ablehnung des Kreditantrages durch die T9 Bank sei nicht zu rechnen, da mit dieser Bank bereits

908

Bauträgermaßnahmen und Finanzierungen durchgeführt worden seien, bei denen

909

mit vergleichbaren Werten kalkuliert worden sei. lm übrigen liege eine positive

910

Grundsatzentscheidung des Gesamtvorstandes der Bank bereits vor. Gleichzeitig

911

versprach er nochmals die Anweisung der noch ausstehenden Zinsen der Eheleute

912

X. Gleichlautende Auskünfte und Versprechungen hatte die zuständige

913

Bankmitarbeiterin der E Bank auch zuvor bereits in diversen Telefonaten

914

erhalten, so dass sie sich schließlich in einem Schreiben vom 06.08.1996 gegenüber

915

den Eheleuten X bereiterklärte das Datum der Kreditablösung auf den

916

25.08.1996 zu verschieben. Gleichzeitig, wies sie jedoch darauf hin, dass die

917

Zinsrückstände noch immer nicht ausgeglichen seien und kündigte an, dass im Falle

918

des fruchtlosen Verstreichens der zuvor genannten Frist seitens der Bank darauf

919

bestanden werde, dass eine Sicherheitenverstärkung in Form einer

920

Grundschuldbestellung auf dem Objekt U erfolge. Außerdem werde dann auch

921

die Verkaufsvollmacht für die Grundstücke F2 und G5 verwendet.

922

Daraufhin übersandte Q der E Bank am 12.08.1996 einen

923

Scheck zur Gutschrift auf dem Konto der Eheleute X, der sich allerdings nicht

924

auf die angekündigten 75.000 DM belief, sondern lediglich auf 55.000 DM. Auf eine

925

Rückfrage bei der früheren Mitangeklagten T erhielt die zuständige

926

Bankmitarbeiterin die - falsche - Auskunft, das restliche Geld sei bereits unterwegs.

927

Außerdem teilte T in diesem oder einem weiteren Telefonat mit, dass

928

bereits eine mündliche Darlehenszusage der T9 Bank

929

vorliege. Dies bestätigten Q und C3 in einem Schreiben an die

930

E Bank vom 23.08.1996 und führten hierzu Weiter aus, dass die

931

Darlehensverträge für die Ablösung des Darlehens und des Zinssaldos am folgenden

932

Montag gefertigt und der B zugeleitet würden. Tatsächlich konnte Q der

933

E Bank am 30.08.1996 per Fax mitteilen, dass eine schriftliche

934

Finanzierungsbestätigung der T9 Bank vorliege, die er als

935

Anlage beifügte. Dabei verschwieg er allerdings bewusst, dass bereits feststand,

936

dass der Darlehensvertrag an erhebliche Voraussetzungen geknüpft sein würde,

937

deren Erfüllbarkeit zumindest höchst zweifelhaft war.

938

Bis zum 30.09.1996 unterschrieben die Eheleute X, der Angeklagte, seine

939

Ehefrau und die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 zwar den von der

940

T9 Bank vorbereiteten Kreditvertrag; dieser wurde jedoch

941

nicht an die T9 weitergeleitet, da man zunächst versuchen wollte, die

942

darin enthaltenen Bedingungen zu erfüllen. Der vorgesehene Darlehensbetrag belief

943

sich auf insgesamt 6.000.000 DM. Darlehenszweck sollte die Ablösung des Kredits

944

bei der E Bank sowie die Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern mit je

945

6 Wohneinheiten in F2 sein. Das mit 7,9% p.a. zu verzinsende Darlehen war

946

bis zum 30.08.1997 befristet. Als Sicherheit sollte die bereits bestehende

947

Grundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 1.803.000 DM dienen, die

948

an die T9 abgetreten werden sollte. Als zusätzliche Sicherheiten waren

949

eine weitere Grundschuld in Höhe von 5.200.000 DM auf dem Grundstück F2

950

und eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Immobilie

951

U zu bestellen. Daneben wurden seitens der Bank diverse weitere

952

Auszahlungsvoraussetzungen festgelegt. Als problematisch erwies sich in dieser

953

Hinsicht vor allem die Bedingung, dass vor der Ablösung des Kredites der E

954

Bank der Nachweis erfolgen müsse, dass das Grundstück F2 mit einer

955

Wohnfläche von ca. 1.700 qm bebaut werden könne. Dieser Nachweis stellte letztlich

956

ein wesentliches Hindernis für den endgültigen Abschluss des Kreditvertrages dar.

957

Den Kreditvertragsentwurf erhielt die E Bank Ende September / Anfang

958

Oktober 1996, so dass deren Mitarbeitern spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt

959

war oder zumindest hätte bekannt sein können, dass eine Belastung des

960

Grundstückes U durch die Eheleute X vorgesehen war.

961

Zur selben Zeit - Ende September 1996 - fielen die erwähnten Fehler in der

962

Genehmigungserklärung vom 25.07.1996 auf. Außerdem bekamen Q und

963

C3 Probleme mit den Eheleuten X, die sich spätestens im September

964

1996 entschlossen hatten, die Genehmigung zu widerrufen, weil sie enttäuscht

965

darüber waren, dass mit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war.

966

Aus diesem Grund wollten X's nur das Projekt in F2 fortsetzen, die

967

Immobilie G5 jedoch nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung stellen

968

und dementsprechend auch nicht mehr belasten; hierauf wird später noch näher

969

einzugehen sein.

970

Den Widerruf nahmen X's durch notarielle Urkunde vom 30.09.1996

971

(Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin I5 aus C) vor. In dem

972

Dokument wurde in Bezug auf die Grundschuld auf dem Grundstück U

973

festgestellt, dass die Bestellung dieses Grundpfandrechtes - wie bereits erwähnt versehentlich nur von der Zeugin Rita X genehmigt worden sei. X's lehnten

974

eine erneute -fehlerfreie- Genehmigung der von Q am 09.07.1996

975

vorgenommenen Grundschuldbestellung in Höhe von 2.000.000 DM ausdrücklich ab.

976

Ihnen lag nämlich zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9

977

Bank vor, das als Sicherheit lediglich eine erstrangige Grundschuld in

978

Höhe von 1.000.000 DM vorsah, so dass X's glaubten, die Bestellung einer

979

Grundschuld in dieser Höhe sei ausreichend. Dementsprechend wiesen sie die

980

Notarin I5 ausdrücklich an, sämtliche bereits gestellten Anträge auf Eintragung

981

der Eigentümergrundschuld zurückzuziehen. Stattdessen verpflichteten sie sich, eine

982

zweitrangige Grundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 5.200.000

983

DM zu bestellen, die Abtretung der bereits eingetragenen erstrangigen Grundschuld

984

in Höhe von 1.803.000 DM zu genehmigen und eine erstrangige

985

Eigentümergrundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem Objekt U zu

986

bewilligen.

987

Da diese Entscheidung die Tatpläne der Beteiligten durchkreuzt hätte, weil hierdurch

988

die geplante abredewidrige Verwendung der zweitrangigen Teilgrundschuld für den

989

Betriebsmittelkredit der L3 zunichte gemacht worden wäre, setzte

990

Q in den folgenden Tagen im Einverständnis mit dem Angeklagten alle Hebel

991

in Bewegung, um die Urkunde vom 30.09.1996 wieder aus der Welt zu schaffen:

992

Insbesondere gegenüber den Banken, denen die Objekte U und G5 abredewidrig als Sicherheiten angeboten worden waren, musste schnell Klarheit

993

geschaffen werden, dass es bei der (täuschungsbedingten) Bereitstellung der

994

vorgenannten Objekte durch die Eheleute X bleiben werde.

995

Am 07.10.1996 teilte Q der Notarin I5 schriftlich mit, dass die Familie

996

X nach einem Aufklärungsgespräch in Anwesenheit der früheren

997

Mitangeklagten T die schon beurkundeten Eigentümergrundschulden

998

samt Abtretung an die Eheleute T und die B2 nun akzeptieren und

999

beurkunden werde. Gleichzeitig bat er dringend um ein Schreiben für die

1000

finanzierenden Banken, aus dem hervorgehen sollte, dass eine Beseitigung der

1001

eingetretenen Fehler erfolgen werde. Außerdem wurde die Notarin um die

1002

Anfertigung einer Notarbestätigung und deren Vorlage beim Grundbuchamt zwecks

1003

Eintragung der Grundschulden gebeten. Ein entsprechendes Ansinnen erhielt die

1004

Notarin am 10.10.1996 auch von der früheren Mitangeklagten T, die

1005

ebenfalls um die Übersendung einer Bestätigung bat, der zu entnehmen sein sollte,

1006

dass kurzfristig mit einer Notarbestätigung und einer Berichtigung der vertauschten

1007

Urkundenrollennummern zu rechnen sei.

1008

Im Rahmen der "Aussprache", die in den beiden Schreiben von Q und T

1009

erwähnt wurde, wurden die Eheleute X keinesfalls - wie es die Schreiben

1010

suggerieren - umfassend über die wahren Hintergründe der Grundschuldbestellung

1011

auf dem Objekt U aufgeklärt. Dem rechtskräftig Verurteilten Q gelang es

1012

stattdessen in diesem oder einem weiteren Gespräch, die Eheleute X doch

1013

noch zu einer Genehmigung der von ihm am 09.07.1996 vollmachtlos

1014

vorgenommenen Grundschuldbestellung samt Abtretung an den Angeklagten, seine'

1015

Ehefrau und die B2 zu bewegen. Den genauen Inhalt des bzw. der Gespräche

1016

konnte die Kammer zwar nicht aufklären; es steht jedoch fest, dass Q den

1017

Eheleuten X - im Einverständnis mit dem Angeklagten - weiterhin vorspiegelte,

1018

die Grundschuld auf dem Grundstück U werde ausschließlich für das

1019

Bauvorhaben F2 verwendet. –X's wurde auch jetzt verschwiegen, dass

1020

die nachrangige Grundschuld auf der Immobilie U in Wahrheit zur Absicherung

1021

des Betriebsmittelkredits der L3 benutzt werden sollte. Sie glaubten

1022

vielmehr aufgrund der vorangegangenen Täuschungen an die versprochene

1023

Verwendung der Grundschuld für die Finanzierung des Bauvorhabens F2.

1024

Mit Fax vom 11.10.1996 Obersandte die Notarin I5 die von Q und T

1025

erbetene Bestätigung für die finanzierenden Banken an den B

1026

Unternehmensverbund in der sie die bisherigen Ereignisse einschließlich der Fehler

1027

zusammenfasste. Weiterhin kündigte sie an, dass die Eheleute X am

1028

14.10.1996 die notwendigen Berichtigungserklärungen und Genehmigungen im

1029

Hinblick auf die Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 abgeben, die zweitrangige

1030

Grundschuld auf dem Grundstück F2 bewilligen und die Grundschuld auf

1031

dem Objekt U in Höhe von 1.000.000 DM an die T9 Bank

1032

abtreten würden.

1033

Der für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin fand schließlich erst am

1034

17.10.1996 statt. In diesem Termin, an dem neben den Eheleuten X und deren

1035

Tochter Ellen X nur die frühere Mitangeklagte T teilnahm, wurden

1036

zwei notarielle Urkunden aufgenommen.

1037

In der ersten - nur auf das Grundstück U bezogenen - Erklärung (Urkundenrolle

1038

Nr. 482/1996 der Notarin I5 aus C) genehmigten die Eheleute X

1039

zunächst (erneut) täuschungsbedingt die Grundschuldbestellung einschließlich der

1040

Abtretung vom 09.07.1996 und hoben ihre Erklärungen vom 25.07.1996 und

1041

30.09.1996 in vollem Umfang auf. Diese Handlung wirkte sich unmittelbar

1042

vermögensmindernd aus, da das Grundstück U nunmehr wirksam mit einem

1043

Grundpfandrecht belastet war und X's ihre Dispositionsmöglichkeit über die

1044

Grundschuld infolge der Abtretung an den Angeklagten, dessen Ehefrau und die B2 endgültig hergegeben hatten. Im Laufe des Notartermins erfuhren X's

1045

außerdem erstmalig von der Teilung der Grundschuld U und der Abtretung des

1046

nachrangigen Teilbetrags in Höhe von 1.000.000 DM an die E Bank,

1047

die Q, C3 und T am 14. bzw. 16.08.1996 vorgenommen hatten.

1048

Auch der Abtretung dieser nachrangiqen Grundschuld stimmten die Eheleute

1049

X zu, allerdings ohne zu wissen, dass das Grundpfandrecht als Sicherheit für

1050

den Betriebsmittelkredit der L3 eingesetzt werden sollte. Gerade um eine

1051

zweckwidrige Verwendung der Grundschuld zu vermeiden, genehmigten X's die

1052

Abtretung zu ihrer Absicherung nur mit der Maßgabe, "dass die

1053

Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden

1054

darf zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2". Auf diese Weise wollten sie

1055

gewährleisten, dass auch Kredite, die mit Hilfe der Grundschuld U bei der

1056

E Bank aufgenommen würden, nur für ihr Bauvorhaben F2 zum

1057

Einsatz kämen. Einem anderweitigen Gebrauch hätten X's zu keinem Zeitpunkt

1058

zugestimmt. Dem Angeklagten, seiner Ehefrau, Q und C3 war bewusst,

1059

dass die Eheleute X die nachrangige Grundschuld auf dem Grundstück U

1060

nicht bewilligt und deren Abtretung an die E Bank nie zugestimmt hätten,

1061

wenn ihnen klar gewesen wäre, dass diese nicht für das Bauvorhaben F2,

1062

sondern für den Kredit der L3 bestimmt war. Q, C3, der

1063

Angeklagte und dessen Frau hofften zwar, dass C7 den Betriebsmittelkredit würde

1064

bedienen können; sie wussten aber, dass dies aufgrund der finanziellen Lage der

1065

L3 und des C7 mehr als unwahrscheinlich war. Den wirtschaftlichen

1066

Nachteil, den die Eheleute X durch die Grundstücksbelastung erlitten, nahmen

1067

alle Beteiligten ebenso billigend in Kauf wie den Umstand, dass X's hierdurch

1068

der Verlust des gesamten Grundstücks drohte. Ihnen kam es auf die Erlangung der

1069

Grundschuld an, da diese dringend für das Unternehmen des C7 benötigt wurde,

1070

von dem Q und C3 wirtschaftlich profitierten. Der Angeklagte und seine

1071

Ehefrau hatten ihrerseits ein Interesse an dem Zustandekommen der Finanzierung,

1072

da dies den Geschäftsbetrieb des B Unternehmensverbundes sicherte, von

1073

dessen Fortbestand sie inzwischen wirtschaftlich nahezu vollständig abhängig waren.

1074

In der zweiten notariellen, Urkunde, die am 17.10.1996 aufgenommen wurde

1075

(Urkundenrolle Nr. 483/1996 der Notarin I5 aus C), bestellten die

1076

Eheleute X gemeinsam mit der B3 sowie dem Angeklagten und seiner

1077

Ehefrau die Grundschuld in Höhe von 5,2 Millionen DM zugunsten der T9

1078

Bank auf dem Grundstück F2, wobei die frühere Mitangeklagte

1079

T als vollmachtlose Vertreterin des Angeklagten und der B2 auftrat.

1080

Die Tochter Ellen X räumte der Grundschuld den Vorrang vor der zu ihren

1081

Gunsten beantragten und bewilligten Eigentumsverschaffungsvormerkung für eine

1082

Teilfläche von 900 qm ein. In derselben Urkunde traten die Eheleute X die

1083

erstrangige Grundschuld auf dem Grundstück U in Höhe von 1.000.000 DM an

1084

die T9 Bank ab, auch hier mit der Maßgabe, "dass die

1085

Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden

1086

darf zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2". Die Erklärungen, die die

1087

frühere Mitangeklagte T in der Urkunde für ihren Ehemann und die B2

1088

abgegeben hatte, genehmigten der Angeklagte T am 22.10.1996

1089

(Urkundenrolle Nr. 485/1996 der Notarin I5 aus C) sowie Q und

1090

C3 für die B2 am 24.10.1996 (Urkundenrolle Nr. 492/1996 der Notarin

1091

I5 aus C).

1092

Nach dem Notartermin vorn 17.10.1996 galt es für den Angeklagten, seine Frau und

1093

die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 nur noch ein Hindernis aus dem

1094

Weg zu räumen. Der störende Zusatz in. der notariellen Genehmigungsurkunde

1095

482/1996 musste beseitigt werden. Die E Bank akzeptierte diesen

1096

naturgemäß nicht, da die Grundschuld - wie bereits erwähnt - nicht für das

1097

Bauvorhaben F2, sondern für den Betriebsmittelkredit der L3

1098

eingesetzt werden sollte. Außerdem übersandten die Verantwortlichen der Bank der

1099

Firma B im November 1996 eine Zweckbestimmungserklärung, die von X's

1100

zu unterzeichnen war und aus der sich der Verwendungszweck ebenfalls ergab. Die

1101

Eheleute X mussten also dazu gebracht werden, die

1102

Zweckbestimmungserklärung trotzdem zu unterschreiben und einer Streichung des

1103

Zusatzes zuzustimmen.

1104

Zu diesem Zweck täuschte Q den Eheleuten X mit Billigung des

1105

Angeklagten in einem oder mehreren.Gesprächen zwischen dem 17.10.1996 und

1106

dem 25.11.1996 vor, ohne den Zusatz sei es einfacher über die L3 einen

1107

Kredit für das Bauvorhaben F2 zu erlangen. X's wurde erklärt, dass

1108

Q in dem Unternehmen des C7 verankert sei, weshalb er Zugriff auf den

1109

Darlehensbetrag haben werde. Q versicherte wider besseren Wissens

1110

ausdrücklich, dass auch diese Vorgehensweise ausschließlich dem Bauvorhaben

1111

F2 zugute kommen werde. Ihm kam nun die Einstellung der Eheleute X

1112

entgegen, die der Ansicht waren, dass der nachrangige Teil der Grundschuld U

1113

bereits "in der Welt" und abgetreten und "das Kind damit sowieso schon in den

1114

Brunnen gefallen" sei. Da X's in dieser Situation längst auf die Redlichkeit des

1115

Angeklagten und seiner Ehefrau sowie der rechtskräftig Verurteilten Q und

1116

C3 angewiesen waren und vor allem dem Angeklagten sehr großes Vertrauen

1117

entgegenbrachten, bedurfte es keiner großen Überzeugungskraft mehr, um sie zu

1118

einer Unterschrift unter die Zweckbestimmungserklärung und zu einer Zustimmung

1119

zum Verzicht auf den Zusatz zu bringen. Dies geschah dann auch anlässlich eines

1120

Notartermins vom 25.11.1996 beim Notar M3 in I4. Hier unterschrieben

1121

die Eheleute X die ihnen vorgelegte Zweckbestimmungserklärung der E

1122

Bank und erklärten in einer notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 882/1996 des

1123

Notars M3 aus I4) ihr Einverständnis, dass der Zusatz in der

1124

Genehmigungserklärung vom 17.10.1996 (wonach die Eigentümergrundschuld,auch

1125

Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden dürfe zur Sicherstellung des

1126

Bauvorhabens F2) gestrichen werden solle. Gleichzeitig erklärten sie ihre

1127

Zustimmung zur uneingeschränkten Abtretung dieser Grundschuld.

1128

Schon zehn Tage später kam dann jedoch die Hiobsbotschaft, die das endgültige

1129

Aus des Bauvorhabens F2 bedeutete. Mit Schreiben vom 05.12.1996 teilte

1130

die T9 Bank der Firma B2 mit, dass sie die

1131

Bauträgermaßnahme entgegen der ursprünglichen Ankündigung nicht begleiten

1132

werde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Verantwortlichen der

1133

Bank näheren Einblick in die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der für den Kredit

1134

haftenden Personen erhalten hätten. Hieraus, habe sich ergeben, dass die GbR Mitglieder nicht die bankinternen Kriterien erfüllen würden, die für

1135

Bauträgermaßnahmen erforderlich seien. Der Entschluss der Bank basierte daneben

1136

jedoch auf einem weiteren Umstand, der die Wirtschaftlichkeit des Projektes in

1137

erheblichem Umfang tangierte.

1138

Wie bereits erwähnt gingen die ursprünglichen Planungen der GbR dahin, das

1139

Grundstück F2 mit Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 24 Wohneinheiten, zu

1140

bebauen. Diese Planung war auch Grundlage der Kalkulation, die bei der

1141

T9 Bank eingereicht worden war. Die Berechnungen

1142

basierten auf dem Bau von vier Häusern mit jeweils sechs Wohnungen. Die Gebäude

1143

selbst sollten zwei Vollgeschosse zuzüglich Dachgeschoss erhalten. Einen

1144

entsprechenden Bauantrag hatten die GbR-Mitglieder am 25.09.1996 beim

1145

zuständigen Bauordnungsamt L6 eingereicht, wobei klar war, dass

1146

der von der Firma C6 entwickelte Bebauungsplanentwurf noch nicht gem. § 33

1147

Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 BauGB zur öffentlichen Auslegung gelangt

1148

war, da die Bavaria ihre Ankaufbemühungen zuvor eingestellt hatte. Diesen Umstand teilte die Gemeinde F2 der X, T, B3 in einem Schreiben

1149

vom 23.10.1996 nochmals ausdrücklich mit und wies gleichzeitig darauf hin, dass die

1150

C6 das Bauamt angewiesen hatte, die bereits erzielten Ergebnisse nicht an

1151

Dritte weiterzugeben. Dies bedeutete, dass eine finanzielle Einigung über die

1152

Nutzung des teilweise fertiggestellten Bebauungsplanes mit der Firma C6

1153

getroffen werden musste, die jedoch letztlich aufgrund der enormen finanziellen

1154

Schwierigkeiten der GbR-Mitglieder nie erzielt werden konnte.

1155

Spätestens nachdem der Bauantrag am 25.09.1996 gestellt worden war, stellte sich

1156

außerdem heraus, dass es Probleme mit zumindest einem Teil der Nachbarn geben

1157

würde, die der geplanten zweigeschossigen Bebauung widersprachen. Ob der

1158

Ehemann der Zeugin Rita X hiervon frühzeitig wusste und dies den übrigen

1159

GbR-Mitgliedern verschwieg, kann letztlich dahinstehen, da sämtlichen Beteiligten

1160

von Anfang an klar war, dass das Planverfahren noch nicht abgeschlossen war und

1161

die Zulässigkeit der vorgesehenen Bebauung somit noch nicht feststand. Sicher ist

1162

auf jeden Fall, dass es am 13.11.1996 zu einem Gespräch beim Bauamt kam, an

1163

dem neben dem Ehemann der Zeugin Rita X auch der Angeklagte, T

1164

und Q3 sowie ein Vertreter der Bank teilnahmen. Die zuständige

1165

Mitarbeiterin des Bauamtes wies im Rahmen dieser Besprechung darauf hin, dass

1166

die Anlieger mit einer zweigeschossigen Bebauung nicht einverstanden, seien und

1167

die GbR-Mitglieder verpflichteten sich aus diesem Grund verbindlich zu einer

1168

Reduzierung der Vollgeschosse. Dies hatte jedoch eine erneute Verringerung der

1169

Wohnfläche und der Wohneinheiten zur Folge, weshalb Q neue Baupläne

1170

und Kalkulationen erstellen lassen musste, die der T9 Bank

1171

im Laufe des Monats November 1996 eingereicht wurden. Unter anderem auf

1172

Grundlage dieser neuen Unterlagen traf die Bank dann am 05.12.1996 ihre

1173

ablehnende Entscheidung.

1174

Alle Versuche, die Q in den folgenden Tagen und Wochen unternahm, um die

1175

T9 Bank umzustimmen, schlugen fehl. Mit. Schreiben vom 12.12.1996

1176

bestätigte die Bank der B2, dass der erstrangige Grundschuldteil aus der

1177

Eigentümergrundschuld auf dem Objekt U nicht valutiere und frei verfügbar sei.

1178

Im Januar 1997 entschieden sich die GbR-Mitglieder sodann, die Grundschuld

1179

zugunsten der T9 Bank solange bestehen zu lassen, bis eine

1180

neue finanzierende Bank gefunden sei, an die die Grundschuld abgetreten werden

1181

könne. Den erstrangigen Grundschuldteil verwendete Q dann jedoch Ende

1182

des Jahres 1997 als Sicherheit für einen weiteren Kontokorrentkredit über 600.000

1183

DM, den er bei der W aufnahm. Die Einwilligung der Eheleute X

1184

zu dieser Vorgehensweise konnte Q erneut nur durch Täuschungen

1185

erreichen, worauf hier jedoch nicht weiter eingegangen zu werden braucht, da dieser

1186

Vorgang nicht Bestandteil der Anklagevorwürfe gegen den Angeklagten ist.

1187

Die nachrangige Grundschuld auf dem Grundstück U setzten Q und

1188

C3 - entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan - als Sicherheit für den

1189

Betriebsmittelkredit der L3 bei der E Bank 4 ein. Der

1190

Kredit kam jedoch aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem

1191

weiteren Bauvorhaben in T8, für das die E Bank 4

1192

ebenfalls die Kreditmittel zur Verfügung gestellt hatte, nicht zur Auszahlung. Der

1193

letztlich auf dem Konto 6 430 065 verbliebene Sollsaldo belief sich auf gut 30.000

1194

DM und beruhte auf Kostenbuchungen und der Zeichnung eines Stifterbriefes zur

1195

Wiederherstellung der Dresdner Frauenkirche, die C7 zu Lasten dieses Kontos

1196

hatte vornehmen, lassen. Ab Anfang 1998 versuchten die Eheleute X die

1197

E Bank 4 zur Abtretung der nachrangigen Grundschuld an ihre

1198

Tochter Carola X zu bewegen. Dies wurde seitens der Bank im Hinblick auf die

1199

offene Darlehensvaluta und wegen der Darlehensverpflichtungen bei der E

1200

Bank abgelehnt.

1201

c) Belastung und Verkauf des Grundstücks G5

1202

Wie bereits erwähnt plante Q mit (zumindest stillschweigender) Zustimmung

1203

des Angeklagten auch das Grundstück G5 von vornherein abredewidrig

1204

für eigene Zwecke, nämlich die Bezahlung von Altverbindlichkeiten und die

1205

Gründung des Fertighausunternehmens in L4, zu nutzen. Ähnlich Wie

1206

beim Vorhaben in F2 bedeutete dies zwar nicht, dass die Immobilie

1207

G5 gar nicht renoviert bzw. bebaut werden sollte; es ging dem

1208

Angeklagten und Q aber in erster Linie um die Beschaffung liquider Mittel.

1209

Diese Mittel sollten über einen weiteren Kredit bei einer Bank besorgt werden.

1210

Spätestens ab Juli 1996 stellte Q,mit Billigung des Angeklagten zu diesem.

1211

Zweck bei diversen Banken Anträge auf Gewährung eines Existenzgründerdarlehens

1212

und bot das Grundstück G5 als Sicherheit an, ohne dass dies den

1213

Eheleuten X oder deren Kindern bekannt gewesen wäre. Die Mitglieder der

1214

Familie X gingen vielmehr - wie bereits dargelegt - davon aus, dass sie

1215

Grundschulden auf diesem Grundstück zunächst ausschließlich als Sicherheit für die

1216

übrigen GbR-Mitglieder, also den Angeklagten, seine Ehefrau und die rechtskräftig

1217

Verurteilten Q und C3 zur Verfügung stellen würden. Eine darüber

1218

hinausgehende Nutzung war mit ihnen weder abgesprochen noch von ihnen gewollt.

1219

Parallel zur Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück U bestellte Q

1220

in Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes durch notarielle Urkunde vom

1221

09.07.1996 (Urkunden-Rolle Nr. 558/1996 des Notars M3 aus I4) als

1222

vollmachtloser Vertreterder Kinder der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld

1223

auf dem Grundstück G5 in Höhe von 2.000.000 DM und trat diese

1224

gleichzeitig in voller Höhe an die B2 sowie den Angeklagten und seine Ehefrau

1225

ab. In dem turbulenten Notartermin vom 25.07.1996 erfolgte sodann die

1226

Genehmigung (Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), die

1227

infolge des bereits erwähnten Kanzleiversehens durch die Eheleute Karlheinz und

1228

Rita X gemeinsam erteilt wurde, obwohl sich die Verkaufsvollmacht der drei

1229

Kinder der Eheleute X vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin

1230

X2 aus C) allein auf die Zeugin Rita X bezog.

1231

In demselben Notartermin kam es außerdem zum Abschluss des notariellen

1232

Grundstücksgesellschaftsvertrages (Urkundenrolle 367/1996 der Notarin I5

1233

aus C), der von den Eheleuten X, dem Angeklagten und der Firma B2,

1234

vertreten durch Q, geschlossen wurde. Die vorgenannte Urkunde 367/1996

1235

fertigte die Notarin I5, indem sie einen von Q zum Termin mitgebrachten

1236

Gesellschaftsvertrag um eine Vorbemerkung ergänzte. Diese Vorbemerkung, die sie

1237

dem Vertrag durch eine Fotomontage voranstellte, befasste sich sowohl mit dem

1238

Objekt in F2 als auch mit dem Grundstück G5. Der

1239

nachfolgende Gesellschaftsvertrag behandelte dann jedoch allein das Grundstück

1240

F2, das nach § 2 Absatz 1 des Vertrages Gegenstand der Gesellschaft sein

1241

sollte. Aus diesem Grund blieb - wie bereits erwähnt - unklar, ob die

1242

Gesellschaftsgründung neben dem Grundstück F2 auch die Liegenschaft

1243

G5 umfassen sollte oder ob sich die Eheleute X zu diesem

1244

Zeitpunkt entschlossen hatten, ihr ursprüngliches Einverständnis zu einer

1245

gemeinsamen Verwertung auch des Grundstücks G5 zumindest

1246

zunächst einmal zurückzuziehen.

1247

Fest steht jedoch, dass sie diese Entscheidung spätestens im Laufe der nächsten

1248

Wochen trafen, denn am 30.09.1996 widerriefen sie in einer notariellen Urkunde die

1249

Genehmigungserklärungen vom 25.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin

1250

I5 aus C). Sie waren nun nicht einmal mehr bereit, das Objekt

1251

G5 als Sicherheit für die übrigen Mitglieder der am 25.07.1996

1252

gegründeten Grundstücksgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Hintergrund dieser

1253

Entscheidung war - wie bereits erwähnt - ihre Enttäuschung darüber, dass bis dahin

1254

mit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war. Außerdem hatten

1255

X's zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9 Bank

1256

erhalten, das als Sicherheit für den Baukredit F2 neben einer auf diesem

1257

Grundstück einzutragenden Grundschuld über 5,2 Millionen DM lediglich eine

1258

erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Liegenschaft U

1259

vorsah, so dass X's davon ausgingen, die Bestellung einer Grundschuld auf

1260

dem Grundstück G5 sei überhaupt nicht mehr erforderlich.

1261

Dementsprechend ließen sie in die Widerrufsurkunde vom 30.09.1996 aufnehmen,

1262

dass sie aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Kreditangebots der

1263

T9 Bank nicht mehr gewillt seien, die Grundschuldbestellungen vom 25.07.1996

1264

"zu genehmigen bzw. darin enthaltene Fehler zu korrigieren".

1265

Die unter Ziffer II. der Widerrufserklärung enthaltenen

1266

Verpflichtungen bezogen sich folgerichtig ausschließlich auf die Bestellung von

1267

Grundpfandrechten auf den Grundstücken F2 und U.

1268

Neben diesen persönlichen Gründen gab es jedoch auch noch einen juristischen

1269

Anlass für den Widerruf der Genehmigung. Wie in der notariellen Urkunde vom

1270

30.09.1996 festgehalten, hatte sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die

1271

notarielle Vollmacht, die die drei Kinder ihrer Mutter am 03.12.1993 erteilt hatten

1272

(Urkundenrolle Nr. 378/93 der Notarin X2 aus C) für die

1273

Grundschuldbestellungsgenehmigung vom 25.07.1996 nicht ausreichte. Diese

1274

Vollmacht erlaubte die Bewilligung der Eintragung von Grundpfandrechten auf dem

1275

Grundstück G5 nämlich nur im Zusammenhang mit der Finanzierung

1276

des Kaufpreises durch einen potentiellen Käufer, d.h. die Belastung war nur im

1277

Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erlaubt. Die Möglichkeit zur

1278

isolierten Belastung des Grundstücks außerhalb eines Verkaufs gewährte die

1279

notarielle Vollmacht hingegen nicht.

1280

Der Widerruf der Genehmigung vom 25.07.1996 hätte zur Vereitelung der Pläne des

1281

Angeklagten und des rechtskräftig Verurteilten Q sowie der übrigen

1282

Tatbeteiligten geführt, da die Grundschuld auf dem Grundstück G5 als

1283

Sicherheit für das geplante Existenzgründungsdarlehen dringend benötigt wurde.

1284

Mitte, 1996 hatte sich Q wegen des angestrebten Kredits auch an die

1285

E Bank 4 gewandt und dort nach einer mündlichen

1286

Grundsatzzusage gemeinsam mit C3 am 29.08.1996 - neben einem Konto für

1287

die B2 (Kontonummer 64301,68) - auch ein Konto für das geplante neue

1288

Fertighausunternehmen, die Firma B3, eröffnet (Kontonummer 6430156).

1289

Im selben Zeitraum schickte er der E Bank 4 nach und nach die notwendigen Kreditunterlagen und bot in diesem, Zusammenhang als Sicherheit das Grundstück G5 an. Eine förmliche Entscheidung der Bank, über den Kreditantrag fiel jedoch wegen noch fehlender Unterlagen erst Ende 1996.

1290

Da das Existenzgründerdarlehen infolge des Widerrufs vom 30.09.1996 auf dem

1291

Spiel stand, setzte Q mit Billigung des Angeklagten alle Hebel in Bewegung,

1292

um die notarielle Urkunde464/1996 der Notarin I5 aus der Welt zu schaffen, was

1293

ihm letztlich auch gelang. Kurz nach dem Genehmigungswiderruf erreichte er in

1294

einem oder mehreren Gesprächen mit den Eheleuten X - unter

1295

Aufrechterhaltung seiner Täuschungen - deren Einverständniserklärung zur

1296

Aufhebung der notariellen Urkunde vom 30.09.1996. Im Gegenzug ließ sich der

1297

Ehemann der Zeugin Rita X allerdings die Zahlung von 200.000 DM

1298

versprechen, die er im wesentlichen für die rückständigen Darlehenszinsen bei der

1299

E Bank benötigte. Allein die Aufhebung der Urkunde vom 30.09.1996

1300

hätte jedoch nur die Wiederherstellung des status quo dargestellt, der vor diesem

1301

Zeitpunkt bestand. Dies hätte auch das erneute lnkrafttreten der durch die notarielle

1302

Urkunde vom 25.07.1996 erteilten fehlerhaften Genehmigungserklärung bedeutet.

1303

Deshalb forderte Q die Notarin I5 in dem bereits erwähnten Schreiben

1304

vom 07.10.1996 auf, einen Versuch zu unternehmen, ob die Grundschuldbewilligung

1305

für das Objekt G5 mit der vorliegenden Vollmacht der Zeugin Rita

1306

X eventuell vom Rechtspfleger akzeptiert werde. Daraufhin teilte die Notarin in

1307

einem Fax vom 11.10.1996 mit, dass der zuständige Rechtspflegerauf die

1308

Zweckbestimmung der Vollmacht vom 03.12.1993 abstelle und diese

1309

dementsprechend als nicht ausreichend ansehe. Die Notarin wies also darauf hin,

1310

dass es einer Genehmigungserklärung der drei Kinder der Eheleute X bezüglich

1311

der vollmachtlosen Bestellung der Grundschuld vom 09.07.1996 bedürfe. Sie

1312

kündigte an, dass die Eheleute X am 14.10.1996 die notwendigen

1313

Berichtigungserklärungen bzw. Genehmigungen abgeben würden. Damit war in

1314

Bezug auf das Grundstück G5 der Widerruf der notariellen Urkunde

1315

vom 30.09.1996 gemeint. Anschließend würden die Kinder der Eheleute X die

1316

erforderlichen Genehmigungserklärungen bezüglich der vollmachtlosen

1317

Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 beurkunden lassen.

1318

Wie bereits dargelegt fand der für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin

1319

schließlich erst am 17.10.1996 statt. Entsprechend der vorherigen Ankündigung

1320

wurde in dem Termin in einer notariellen Erklärung (Urkundenrolle Nr. 482/1996 der

1321

Notarin I5 aus C) die Urkunde 464/1996 der amtierenden Notarin

1322

aufgehoben. Zu der angekündigten Genehmigung der vollmachtlosen

1323

Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 durch die Kinder der Eheleute X kam

1324

es hingegen nicht mehr.

1325

Der Ehemann der Zeugin Rita X entschloss sich stattdessen, über die Anfang

1326

Oktober 1996 bereits zugesagten 200.000 DM hinaus weitere finanzielle

1327

Forderungen in Höhe von 300.000 DM an die übrigen Mitglieder der

1328

Grundstücksgesellschaft zu stellen und die Abgabe der Genehmigungserklärung

1329

somit von der Zahlung von insgesamt 500.0,00 DM abhängig zu machen. Dieser

1330

Betrag war nach seinen Vorstellungen als Zahlung auf seinen GbR-Anteil zu

1331

Behandeln. Hintergrund dieser Entscheidung war die ständig wachsende Zinslast der Kredite bei der E Bank, denn das von Q zu Anfang gegebene

1332

Versprechen, die Zinsen würden von ihm und den übrigen GbR-Mitgliedern

1333

beglichen, war nur in ganz geringem Umfang eingehalten worden. Mit den 500.000

1334

DM planten die Eheleute X außerdem die Belastungen auf dem Grundstück

1335

G4 (Eiscafe) zurückzuführen, um auf diese Weise zumindest diese ,

1336

Betriebsstätte und demzufolge die Einkommensquelle der Familie zu sichern.

1337

Auf die Forderung des Ehemannes der Zeugin Rita X antwortete der

1338

rechtskräftig Verurteilte Q in einem Schriftstück vom 29.10.1996, unter das er

1339

den ausdrücklichen Hinweis setzte, dass der Inhalt des Schreibens mit dem

1340

Angeklagten T "komplett" abgesprochen sei. Da es Q darauf ankam,

1341

endlich über die Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5

1342

verfügen zu können, erklärte er sich zwar grundsätzlich mit der Auszahlung des

1343

GbR-Anteils an die Eheleute X einverstanden; allerdings machte er dies von der

1344

vorherigen Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 und

1345

der Beurkundung einer Generalvollmacht der Kinder der Eheleute abhängig. Für

1346

diesen Fall stellte er eine Zahlung von 300.000 DM bis zum 13.11.1996 und weiterer

1347

200.000 DM bei Baubeginn in F2 in Aussicht, wobei ihm aufgrund der

1348

desolaten finanziellen Lage aller Beteiligten klar war, dass diese Beträge aus dem

1349

Darlehen hätten abgezweigt werden müssen, das mit Hilfe der erschlichenen

1350

Grundschuld auf dem Grundstück G5 bei der E Bank 4 für das neue Fertighausunternehmen aufgenommen werden sollte.

1351

Als C3 von diesen Plänen erfuhr, wandte er ein, dass diese Summe allein für

1352

die Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 viel zu

1353

hoch sei. Demgegenüber waren die Eheleute X mit der Bezahlung eines

1354

Teilbetrages von 200.000 DM erst bei Beginn der Bauarbeiten F2 nicht

1355

einverstanden, da dieser Termin noch nicht absehbar war. Aus diesem Grund gab es

1356

langwierige Verhandlungen, die den gesamten November 1996 andauerten und in

1357

deren Verlauf die Eheleute X ihre Forderung auf insgesamt 600.000 DM

1358

erhöhten. Mitte November schien dann eine Einigung zustandezukommen. Q

1359

versprach dem Ehemann der Zeugin Rita X die Zahlung von 300.000 DM bis zu

1360

einem für den 25.11.1996 vereinbarten Termin beim Notar M3, obwohl er

1361

wusste, dass überhaupt nicht abzusehen war, ob und wie diese Summe derart

1362

kurzfristig aufzutreiben sein könnte; die Zahlung weiterer 300.000 DM sollte sich

1363

nach dem Ergebnis von Gesprächen bei der T9 Bank und den beim Notar M3 getroffenen Vereinbarungen richten.

1364

In der Zwischenzeit machten die Pläne zur Übernahme der Betriebsstätte des Zeugen G2 in L4 erhebliche Fortschritte. Indem Q und C3 die Bezahlung von Rechnungen verweigerten, die G2 im Rahmen des bereits erwähnten Bauvorhabens T8 für tatsächlich erbrachte Subunternehmerleistungen an die B2 gestellt hatte, forcierten sie den wirtschaftlichen Niedergang seines Unternehmens. Auf entsprechende Anträge der O2 Sparkasse ordnete das Amtsgericht Görlitz durch zwei Beschlüsse vom 08.10.1996 die Zwangsverwaltung ( Az. 2 L 16/96) und die Zwangsversteigerung ( Az. 1 K 143/96) des Betriebsgrundstückes an. Das Objekt wurde am 25.10 1996 vom Zwangsverwalter in Besitz genommen. Entgegen ihren ursprünglichen Planungen entschlossen sich Q und C3 im Laufe der Monate Oktober und November 1996 mangels ausreichender finanzieller Mittel den Betrieb nicht käuflich zu erwerben, sondern das Grundstück samt Sägewerk lediglich vom Zwangsverwalter anzupachten. Diese Absicht, die sie der O2 Sparkasse am 06.11.1996 mitteilten, setzten sie zum Jahreswechsel 1996/1997 in die Tat um. Spätestens ab Ende 1996/Anfang 1997 nutzte die neu gegründete Firma B3 die Betriebsstätte, womit die Übernahme des holzverarbeitenden Unternehmens des Zeugen G2 faktisch vollzogen war. Am 04.03.1997 wurde mit dem Zwangsverwalter der Pachtvertrag geschlossen, rückwirkend zum 01.02.1997.

1365

Auch hinsichtlich der geplanten Bebauung des Grundstücks G5 gab es ,

1366

Fortschritte, allerdings befand sich das geplante Vorhaben noch immer im absoluten

1367

Anfangsstadium. Nachdem C3 anlässlich eines Gespräches im

1368

Stadtplanungsamt L5 vom 23.07.1996 erfahren hatte, dass der beabsichtigten

1369

Bebauung des Grundstücks mit einem zweiten Wohngebäude (neben der bereits

1370

existierenden renovierungsbedürftigen Villa) grundsätzlich nichts im Wege stehe,

1371

reichte er am 22.11.1996 beim Bauaufsichtsamt L5 einen Antrag auf Erlass

1372

eines Bauvorbescheides ein. Dieser Antrag sah eine Bebauung mit einem

1373

Wohngebäude mit vier Wohneinheiten sowie einem Spielplatz vor.

1374

Kurz nachdem Q und C3 durch notariellen Vertrag vom, 14.11.1996

1375

(Urkundenrolle Nr. 857/1996 des Notars M3 aus I4) die B3 gegründet hatten,

1376

lagen der E Bank 4 die für eine Kreditentscheidung notwendigen Unterlagen nahezu vollständig vor. Die beantragte

1377

Kreditlinie von 2.000.000 DM wurde seitens der Bank jedoch nur in Stufen bewilligt.

1378

Q und C3 wurde von den Verantwortlichen der Bank klargemacht, dass

1379

sich die auszureichenden Kredite an den zur Verfügung stehenden Sicherheiten zu

1380

orientieren hätten, also an dem Grundstück G5. Angesichts des

1381

Zustandes der noch nicht renovierten Villa sollte anfangs lediglich ein Teil des

1382

Darlehens in Höhe von ca. 1.000.000 DM ausgezahlt werden. Die Valutierung des

1383

Restbetrages wurde hingegen für die Zeit nach Abschluss der Sanierungsarbeiten

1384

an dem Beleihungsobjekt und der Vorlage des beantragten Bauvorbescheides bzw.

1385

der Baugenehmigung in Aussicht gestellt, womit sich Q, und C3

1386

notgedrungen einverstanden erklärten.

1387

Angesichts des zuvor beschriebenen Planungs- und Finanzierungsstandes sowie der .:

1388

allgemein desolaten finanziellen Lage des Angeklagten und aller übrigen Beteiligten

1389

war der für den 25.11.1996 mit X's vereinbarte Termin bei dem Notar M3

1390

in I4 nahezu entscheidend sowohl für die Aufrechterhaltung des

1391

Geschäftsbetriebs der von Q und C3 betriebenen Unternehmen als

1392

auch für die Fortsetzung der bis dahin begonnenen Bauvorhaben und damit auch für

1393

die finanzielle Zukunft des Angeklagten und dessen Frau. Zur Vermeidung des

1394

vollkommenen wirtschaftlichen Zusammenbruchs mussten dringend

1395

Altverbindlichkeiten zumindest mit Teilzahlungen bedient werden, für die man nur die

1396

bei der E Bank 4 beantragten neuen Kreditmittel einsetzen

1397

konnte. Da aber die Eheleute X die Genehmigung der am 09.07.1996 auf dem

1398

Grundstück G5 von Q vollmachtlos vorgenommenen

1399

Grundschuldbestellung von der Zahlung einer Summe von insgesamt 600.000 DM

1400

abhängig machten und dieser Betrag weder Q und C3 noch dem

1401

Angeklagten und seiner Ehefrau zur Verfügung stand, musste dringend eine Lösung

1402

gefunden werden, die den Zugriff' auf das Grundstück bzw. die

1403

Eigentümergrundschuld sicherte.

1404

In dieser Situation kam C3 auf die Idee, die alle Probleme auf einen Schlag

1405

lösen sollte. Ausgehend von der Überlegung, dass er die Zahlung von 600.000 DM

1406

für die Genehmigung der Grundschuldbestellung auf dem Grundstück G5 ohnehin als viel zu hoch empfand, schlug er X's in unmittelbarem zeitlichen

1407

Zusammenhang mit dem Notartermin vom 25.11.1996 vor, das Objekt nicht nur zu

1408

beleihen, sondern zusätzlich an ihn, Q, den Angeklagten und die frühere

1409

Mitangeklagte T zu verkaufen. Mit diesem Vorschlag, den auch der

1410

Angeklagte und Q unterstützten, verfolgte C3 das Ziel, unter

1411

Ausschluss der Familie X die alleinige Verfügungsgewalt über das Grundstück

1412

zu bekommen. Die weitere Planung und Vermarktung sollte ohne störende

1413

Mitspracherechte der Familie X erfolgen. Vor allem gewährleistete dieser Plan

1414

die problemlose Beleihung des Grundstücks, da die Vollmacht der Zeugin Rita

1415

X vom 03.12.1993 eine Beleihung des Grundstücks zum Zwecke des Verkaufs

1416

ausdrücklich erlaubte. Außerdem bot ein Erwerb des Grundstücks den Vorteil, dass

1417

der Angeklagte, Q und C3 als neue Eigentümer des Grundstücks über

1418

die Verwendung der Kreditmittel, die mit Hilfe der Grundschuld aufgenommen

1419

werden sollten, keine Rechenschaftwürden ablegen müssen.

1420

Aufgrund wiederholter Beteuerungen des Angeklagten, man werde sie nicht

1421

betrügen, waren auch X's nach längerem Zögern mit dieser Vorgehensweise

1422

einverstanden, allerdings unter gewissen Einschränkungen. Da der Ehemann der

1423

Zeugin X das Grundstück G5 nicht vollständig aus der Hand geben

1424

wollte, vereinbarte man auf sein Drängen hin einen Verkauf an die am 25.07.1996

1425

gegründete GbR, die aus dem Ehemann der Zeugin X, dem Angeklagten und

1426

der B2 bestand. Dieser Vorschlag stellte im Ergebnis kein Problem für den

1427

Angeklagten sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 dar, da der

1428

Ehemann der Zeugin Rita X innerhalb der GbR aufgrund einer

1429

entgegenstehenden 2/3-Mehrheit keine Entscheidungsbefugnis mehr haben würde.

1430

Hinsichtlich des Kaufpreises einigte man sich auf die bereits im Raum stehenden

1431

600.000 DM. In diesem Zusammenhang wurde X's folgende Rechnung

1432

aufgemacht: Ausgegangen werden müsse von der Ablösesumme in Höhe von 1,8

1433

Millionen DM die an die E Bank zu zahlen sei und für die der

1434

Angeklagte und die B2 hafteten. Da der Wert des Grundstückes F2 bei

1435

lediglich 1,5 Millionen DM liege, müsse man die Differenz, also 300.000 DM, von

1436

dem Wert des Grundstücks G5 abziehen, der bei 1,2 Millionen DM

1437

liege. Die verbleibenden 900.000 DM seien im Prinzip der Preis, für den das

1438

Grundstück an die GbR verkauft werde. Da der Ehemann der Zeugin Rita X

1439

jedoch zu einem Drittel an der Grundstücksgesellschaft beteiligt sei, reduziere sich

1440

der Preis, der letztlich für das Grundstück an X's zu zahlen sei, auf 600.000 DM.

1441

Der Angeklagte sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3

1442

erweckten bei den Eheleuten X bewusst den Eindruck, der Kauf der Immobilie

1443

stelle kein finanzielles Problem dar. Um Zugriff auf das Grundstück G5

1444

zu erlangen und dieses für eigene Zwecke ausnutzen zukönnen, gerierten sie sich -

1445

wie schon in den Wochen und Monaten zuvor - auch im Rahmen dieser

1446

Verhandlungen als erfolgreiche. Geschäftsleute und verschwiegen gezielt ihre

1447

enormen finanziellen Probleme, die aufgrund der vorangegangenen Bauvorhaben

1448

entstanden waren und solche Ausmaße angenommen hatten, dass schon aus

1449

diesem Grund eine ordnungsgemäße Abwicklung des vorgeschlagenen Kaufs

1450

ausgeschlossen war. Bezüglich der Beschaffung des Kaufpreises erklärten Q

1451

und C3 den Eheleuten X, dass zu diesem Zweck ein Darlehen

1452

aufgenommen werde. Sie verschwiegen allerdings bewusst, dass das Grundstück

1453

G5 der E Bank 4 längst als Sicherheit für einen

1454

Betriebsmittelkredit der neu gegründeten B3 angeboten

1455

worden war und dass das Darlehen demzufolge nicht der GbR, sondern der B3 gewährt werden sollte. Anderenfalls hätte auch der Ehemann der

1456

Zeugin Rita X als GbR-Mitglied Zugriff auf die Kreditmittel gehabt, was es aus

1457

Sicht des Angeklagten und der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 auf

1458

jeden Fall zu vermeiden galt. Darüber hinaus spiegelten der Angeklagte, Q

1459

und C3 den Eheleuten X vor, dass die vereinbarten 600.000 DM aus dem

1460

Darlehen bezahlt würden, obwohl sie in Wahrheit beabsichtigten, die Kreditmittel

1461

vorrangig für die Ablösung eigener Altverbindlichkeiten sowie für die neue B3 zu verwenden. Angesichts der geplanten Vorgehensweise war dem

1462

Angeklagten, Q und C3 von vornherein klar, dass nicht genügend

1463

finanzielle Mittel verbleiben würden, um den Kaufpreis aus den Darlehensvaluta der

1464

E Bank - die wie bereits erwähnt zunächst nur bei ca. 1.000.000 DM liegen

1465

sollten - vollständig an die Familie X zu bezahlen. Dies nahmen sie billigend in

1466

Kauf, da es ihnen auf die Erlangung der Kreditmittel der E Bank 4

1467

ankam, für deren Auszahlung die vorherige Bereitstellung des Grundstücks

1468

G5 als Sicherheit unabdingbare Voraussetzung war.

1469

Die Eheleute X gingen täuschungsbedingt davon aus, dass der versprochene

1470

Kaufpreis tatsächlich an sie fließen werde, weshalb die Zeugin Rita X im

1471

Rahmen des Notartermins vom 25.11.1996 gleich in doppelter Weise über das

1472

Vermögen ihrer drei Kinder verfügte.

1473

In einer ersten notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 883/1996 des Notars M3

1474

aus I4) bestellte sie mit Hilfe ihrer Vollmacht vom 03.12.1993 eine (neue)

1475

Eigentümergrundschuld in Höhe von 2.000.000 DM auf dem Grundstück G5 und trat diese an die Grundstücksgesellschaft, bestehend aus dem Angeklagten;

1476

der B2 sowie ihrem Ehemann Karlheinz X, ab. Durch einen weiteren

1477

notariellen Vertrag (Urkundenrolle Nr. 884/1996 des Notars M3 aus I4)

1478

verkaufte sie anschließend das Grundstück im Namen ihrer drei Kinder an die zuvor

1479

erwähnten GbR-Mitglieder. In der Urkunde wurde ,aufgrund der vorangegangenen

1480

Unstimmigkeiten nunmehr ausdrücklich festgeschrieben, dass auch das Grundstück

1481

G5 zum Gesellschaftsvermögen der am 25.07.1996 gegründeten

1482

Grundstücksgesellschaft gehöre. Der im Vertrag festgelegte Kaufpreis in Höhe von

1483

600.000 DM war bis zum 20.12.1996 auf ein Notaranderkonto zu bezahlen, wobei

1484

dem Angeklagten, Q und C3 klar war, dass aufgrund der finanziellen

1485

Gesamtlage die versprochene Zahlung bis zum Jahresende mit an Sicherheit

1486

grenzender Wahrscheinlichkeit nicht fließen würde. Der Angeklagte, Q und

1487

C3 waren sich weiterhin bewusst, dass die Zeugin Rita X der Beleihung

1488

und dem Verkauf des Grundstücks nicht zugestimmt hätte, wenn ihr klar gewesen

1489

wäre, dass der Kaufpreis aufgrund der Pläne des Angeklagten und der rechtkräftig

1490

Verurteilten Q und C3 nicht wie im Vertrag vorgesehen bis zum

1491

20.12.1996 bezahlt werden konnte.

1492

Durch die Belastung und den Verkauf des Grundstücks trat bei den Kindern der

1493

Eheleute X ein Vermögensschaden in Höhe des Grundstückswertes ein, der

1494

damals bei mindestens 800.000 DM lag. Zwar erlangten sie infolge des

1495

KaufVertragsabschlusses einen Zahlungsanspruch gegen den Angeklagten und die

1496

B3; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater

1497

wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Kinder der Eheleute

1498

X als wertlos einzustufen ist.

1499

Durch notarielle Urkunden vom 16.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 936/1996 des Notars

1500

M3 aus I4), 19.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 590/1996 der Notarin I5 aus C) und 20.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 592/1996 der Notarin I5

1501

aus C) traten der Angeklagte, die rechtskräftig Verurteilten Q und

1502

C3 sowie der Ehemann der Zeugin Rita X die Briefgrundschuld in Höhe

1503

von. 2.000.000 DM an die E Bank 4 ab und beantragten die

1504

Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Die entsprechenden

1505

Zweckbestimmungserklärungen, aus denen sich ergab, dass statt den GbR-

1506

Mitgliedern die B3 Darlehensnehmerin werde, unterzeichneten die

1507

Kinder der Eheleute X am 18.01.1997, nachdem Q sie mit dem Hinweis

1508

beruhigt hatte, die B3 werde die Renovierungsarbeiten in der Villa

1509

auf dem Grundstück G5 vornehmen.

1510

Im Hinblick auf die aus ihrer Sicht vollwertige Besicherung der abgesprochenen

1511

Teilvalutierung, die zunächst eine auf gut 1.000.000 DM beschränkte Auszahlung

1512

Vorsah, war die E Bank 4 schließlich Anfang 1997 zur

1513

Gewährung des Existenzgründungsdarlehens bereit. Am 08./20.01.1997

1514

vereinbarten Q und C3 für die B3 mit der E Bank 4 zunächst einen Barkredit in Höhe von 700.000 DM zur Inanspruchnahme auf dem Konto 643015600 mit einer Laufzeit bis zum 30.11.1997. Als Sicherheit dienten der Bank neben dem Grundstück G5

1515

selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften der rechtskräftig Verurteilten

1516

Q und C3 bis zu einem Betrag von 1,32 Millionen DM. Am

1517

19./26.02.1997 folgte sodann der Abschluss des zweiten Kreditvertrages für ein

1518

Investitionsdarlehen in Höhe von 400.000 DM zur Inanspruchnahme auf dem Konto

1519

643015601 mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2003, wobei die Sicherheiten denen des

1520

Barkredites entsprachen.

1521

Unmittelbar nachdem die beiden Kredite bewilligt worden waren, wurden sie von

1522

Q und C3 entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan zur Abtragung

1523

von Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen. So überwiesen sie u.a. am

1524

06.02.1997 vom Konto 643015600 einen Betrag in Höhe von 98.600 DM an die

1525

Rechtsanwälte G3, I6 und V als Teilzahlung auf den

1526

Restkaufpreis für das Grundstück T4, G2 (auf das noch einzugehen sein wird), am 17.02.1997 einen Betrag in Höhe von 71.712 DM an die

1527

Firma I7, die Leistungen beim Bauvorhaben T4, G2,

1528

erbracht hatte, und insgesamt 60.000 DM an die Firma H3 für Arbeiten in

1529

I8. Außerdem wurden Valuta für den Aufbau der B3

1530

benutzt, so dass die Kreditrahmen beider Darlehen in kürzester Zeit ausgeschöpft

1531

waren, ohne dass der Kaufpreis an die Familie X gezahlt worden wäre. Ende

1532

1996 sowie im Laufe des Jahres 1997 erfolgten zwar vereinzelte Zahlungen, die

1533

jedoch den vereinbarten Kaufpreis nicht abdeckten. Zugunsten des Angeklagten ist

1534

die Kammer davon ausgegangen, dass die Familie X letztlich insgesamt

1535

399.000 DM erhielt. Zwei außerdem von Q und C3 übergebene

1536

Schecks über jeweils 100.000 DM waren nicht gedeckt. Die Restzahlung blieb bis

1537

heute aus.

1538

Wegen der Belastung des Grundstücks U und der Veräußerung des

1539

Grundstücks G5 bekamen X's Mitte Dezember 1996 erhebliche

1540

Probleme mit der E Bank. In einem Schreiben vom 16.12.1996

1541

behaupteten die Verantwortlichen der Bank, der Verkauf des Grundstückes

1542

G5 und die Belastung des Objektes U seien absprachewidrig

1543

erfolgt. Später beschränkte sich der Vorwurf in erster Linie auf den Verkauf der

1544

Immobilie G5. Dem widersprachen die Eheleute X in einem

1545

Schreiben vom 19.12.1996 ausdrücklich und behaupteten ihrerseits, alle

1546

Entscheidungen hinsichtlich der Grundstücke zuvor mit der zuständigen

1547

Sachbearbeiterin der E Bank, Frau K, abgesprochen und alle relevanten

1548

Unterlagen vorgelegt zu haben. Welche Darstellung letztlich zutrifft ist für die Frage

1549

der Strafbarkeit des Angeklagten bedeutungslos.

1550

Fest steht jedoch, dass X's in dem Schreiben der E Bank vom

1551

16.12.1996 aufgefordert wurden, die Rückstände auf ihren Konten in Höhe von

1552

insgesamt 109.431,62 DM unverzüglich auszugleichen, den Kaufpreis für das

1553

Grundstück G5 auszukehren und die Eigentümergrundschuld auf dem

1554

Objekt U an die Bank abzutreten; anderenfalls würden die Kredite zur

1555

sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Da die Eheleute X aus den geschilderten

1556

Gründen nicht in der Lage waren, diesen Forderungen nachzukommen, kündigte die

1557

E Bank mit zwei Schreiben vom 10.02.1997 sämtliche Darlehen und forderte

1558

zum Ausgleich der Schuldsalden bis zum 10.03.1997 auf, was X's wegen

1559

fehlender finanzieller Möglichkeiten jedoch nicht gelang. Alle Versuche die in den

1560

folgenden Monaten unternommen wurden, um die Kredite der Familie X bei der

1561

E Bank doch noch abzulösen, schlugen letztlich fehl. Hinzu kamen ab

1562

Mitte 1997 weitere erhebliche Probleme mit dem Grundstücksverkäufer F4, der

1563

auf einer Bezahlung des noch ausstehenden "Schwarzgeldes" in Höhe von 150.000

1564

DM bestand und deshalb im Dezember 1997 massiv gegen X's vorging.

1565

Nachdem die E Bank 4 am 24.09.1997 auch den Kredit der B3 gekündigt hatte, begannen Anfang 1998 die ersten Vollstreckungsmaßnahmen. Auf Antrag der E Bank vom 17.03.1998 erging am 28.04.1998 der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick(Az. 70 K44/98), mit dem die Zwangsversteigerung des Grundstückes G5 angeordnet wurde. Vier Tage zuvor, am 24.04.1998, hatte sich der Ehemann der Zeugin Rita X das Leben genommen. Es steht allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob die Ursache hierfür in den Vorgängen begründet lag, die Gegenstand der Tatvorwürfe sind.

1566

Nach dem Tod des Ehemannes der Zeugin Rita X setzte die E Bank

1567

ihre Bemühungen fort, die Grundstücke der Familie X zu verwerten. Am

1568

30.08.2000 erging im Rahmen der Zwangsversteigerung des Grundstücks

1569

G5 bei einem Gebot von 670.000 DM der Zuschlag, womit die

1570

Verwertung dieses Grundstückes abgeschlossen war. Die Objekte U,

1571

G4 und F2 stehen hingegen weiterhin zum Verkauf, ohne dass

1572

bereits Maßnahmen zur Einleitung der Zwangsversteigerung ergriffen worden wären, da die E Bank und die W sich durch einen freihändigen

1573

Verkauf höhere Erlöse versprechen. Der Verkauf der Liegenschaften gestaltet sich

1574

jedoch aufgrund der dramatisch gefallenen Grundstückspreise in Ostdeutschland

1575

äußerst schwierig.

1576

IV.

1577

Nachtatverhalten

1578

Auch die übrigen Projekte, die der Angeklagte gemeinsam mit seiner Frau sowie den

1579

rechtskräftig Verurteilten Q und C3 in der Zeit ab 1994 begonnen hatte,

1580

führten in der Folgezeit zu einer weiteren dramatischen Verschlechterung der

1581

finanziellen Lage der Eheleute T. Dies betraf neben den Bauvorhaben in I2

1582

(bzw. E2), P und G, die nicht Gegenstand der Anklagevorwürfe der, Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Angeklagten sind, auch die beiden Bauvorhaben in T4 (G2 und G3):

1583

1.) Das Objekt G2 litt von Anfang an unter fehlendem Eigenkapital~

1584

Fehlplanungen und kostenintensiven Problemen mit dem Bauordnungsamt und der

1585

unteren Denkmalschutzbehörde wegen einer denkmalgeschützten Fassade des

1586

Altbaubestandes auf dem Grundstück. Diese Probleme, die zu zwei Baustopps

1587

führten, konnten nur mit außerplanmäßig eingesetzten finanziellen Mitteln (die

1588

zumindest teilweise aus den Darlehensvaluta anderer Bauvorhaben abgezweigt

1589

wurden) sowie unter erheblichem Zeitaufwand gelöst werden. Die Zeitverzögerungen

1590

bei der Fertigstellung des Gebäudes hatten außerdem nicht eingeplante

1591

Zinsbelastungen im Hinblick auf das Baudarlehen in Höhe von 1,8 Millionen DM bei

1592

der C8 Bank zur Folge. Die Zins-und Tilgungsraten konnten nicht wie geplant

1593

durch Mieteinnahmen und Steuereinsparungen aufgebracht werden. Mitte 1996 war

1594

der Kredit bei der C8 Bank sodann nahezu vollständig aufgebraucht und die

1595

Eheleute T hatten erhebliche Rückstände an Zinsen und

1596

Lebensversicherungsbeiträgen bei der refinanzierenden Lebensversicherung

1597

angehäuft.

1598

Um den seit mehr als zehn Monaten andauernden Baustillstand zu beenden,

1599

entschlossen sich Q und C11 Mitte Mai 1996 in Absprache mit dem

1600

Angeklagten und dessen Frau, bei der C8 Bank eine Auszahlung der restlichen

1601

noch nicht valutierten Darlehensmittel zu erreichen und zeitgleich einen neuen

1602

Kreditantrag zu stellen. Diese Vorgehensweise sollte vor allem sicherstellen, dass

1603

zunächst einmal überhaupt weitergebaut werden konnte. Da die Auszahlung

1604

mangels Baufortschritts nicht durch eine reguläre Abschlagsrechnung erreicht

1605

werden konnte, kamen Q und C11 auf die Idee, der C8 Bank die

1606

Begleichung der durch den Baustopp entstandenen Kosten anzudienen, um mit

1607

diesem Geld den Baufortschritt zu erreichen, der es ihnen erlaubt hätte, die nächste

1608

reguläre Abschlagsrechnung zu stellen. Da Q und C11 bewusst war, dass die

1609

schon bewilligten Mittel dann erst Recht nicht ausgereichen würden, um das

1610

Bauvorhaben zu vollenden, entschieden sie sich im Einvernehmen mit dem

1611

Angeklagten und dessen Frau, gleichzeitig einen neuen Kreditantrag einzureichen,

1612

der die Kosten bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens abdecken sollte.

1613

In Umsetzung dieses Planes übersandte Q der C8 Bank am 31.05.1996

1614

einen von dieser seit längerem eingeforderten detaillierten Bauablaufplan und am

1615

03.06.1996 eine Rechnung über die Kosten des Baustopps in Höhe von 102.049,26

1616

DM zusammen mit einem Antrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über

1617

200.000 DM. Dieser Antrag endete mit der Bitte, aus dem neu beantragten oder dem

1618

bereits bewilligten Kredit vorab einen Betrag in Höhe von 103.500 DM zu valutieren,

1619

um die Mehrkosten gegenüber der Generalunternehmerin (bei der es sich um die von

1620

Q und C3 betriebene B2 handelte) abdecken zu können.

1621

Die Bezahlung der Rechnung über die Kosten des Baustopps und die Gewährung

1622

des zusätzlichen Kredits versuchten Q und C11, der den Kreditantrag

1623

entworfen hatte, durch falsche Angaben zu erreichen, da ihnen klar war, dass ihr

1624

Plan bei Angabe, der wahren Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse keinen

1625

Erfolg haben würde. Im Kreditantrag wurden gleich in mehrfacher Hinsicht bewusst

1626

falsche Angaben gemacht, was auch dem Angeklagten bekannt war:

1627

• Die nach dem Inhalt des Kreditantrags angeblich eingesetzten Eigenmittel in

1628

Höhe von insgesamt 165.000 DM waren - zumindest in dieser Höhe tatsächlich

1629

nie geflossen. Die dem Kreditantrag als Nachweis beigefügte

1630

Rechnung vom 31.05.1996 wies eine angeblich erhaltene Abschlagszahlung

1631

in Höhe von 60.000 DM aus, die nach einer handschriftlichen Anmerkung des

1632

rechtskräftig Verurteilten Q aus Eigenmitteln erbracht worden war.

1633

Tatsächlich hatten weder der Angeklagte noch seine Frau oder Q

1634

diesen Betrag bezahlt; hierdurch sollte der C8 Bank nicht vorhandenes

1635

Eigenkapital vorgetäuscht werden. Ob und inwieweit die restlichen im Antrag

1636

aufgeführten Eigenmittelin Höhe von 105.000 DM tatsächlich aufgebracht

1637

wurden, und - falls ja - aus welchen Quellen diese Mittel stammten, konnte die

1638

Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung nicht abschließend aufklären.

1639

• In dem Kreditantrag wurde des weiteren bewusst wahrheitswidrig behauptet,

1640

es sei beabsichtigt, über die angeblich bereits eingesetzten 165.000 DM

1641

Eigenkapital hinaus weitere 30.000 DM aus Eigenmitteln zu bedienen. Dieses,

1642

Geld konnten jedoch weder der Angeklagte und seine Frau noch Q

1643

Mitte 1996 aus legalen Quellen beschaffen, was allen Beteiligten bewusst war.

1644

Die Rücklagen des Angeklagten, der früheren Mitangeklagten T

1645

und des rechtskräftig Verurteilten Q waren längst aufgebraucht und die

1646

Kreditlinie des Geschäftskontos des Angeklagten bei der D2 Bank

1647

war Mitte 1996 nahezu durchgehend ausgereizt oder sogar überschritten, Seit

1648

April 1996 wurden Kontobelastungen, die die Kreissparkasse L

1649

aufgrund einer Einzugsermächtigung im Hinblick auf das bereits erwähnte

1650

Objekt M vornahm, wiederholt durch T's storniert oder mangels Deckung von der D2 Bank nicht ausgeführt.

1651

• Die im Kreditantrag und den beigefügten Selbstauskünften des Angeklagten

1652

und seiner Frau für das Objekt G2 genannten Mieteinnahmen in Höhe

1653

von 208.644 DM p.a. beruhten auf einer Mietenaufstellung des rechtskräftig

1654

Verurteilten C11, die aufgrund bewusst falsch eingesetzter

1655

Quadratmeterzahlen der Wohn- und Nutzfläche völlig überhöht war. Diese der

1656

C8 Bank bereits mit Schreiben vom 04.01.1996 eingereichte Aufstellung

1657

enthielt zwar die auch im Bauantrag vom 15.03. bzw.12.06.1995 genannten

1658

Quadratmeterzahlen bezüglich des Erdgeschosses und Dachgeschosses im

1659

Obergeschoss hatte C11 jedoch zwei weitere Räume mit einer Größe von 65

1660

qm und 72 qm hinzugesetzt; die nicht errichtet werden sollten und aufgrund

1661

der Auflagen des Bauordnungsamtes auch gar, nicht errichtet werden durften.

1662

Auf diese Weise ergaben sich 834 qm Gesamtfläche, die wiederum zu

1663

tatsächlich gar nicht erzielbaren Mieteinnahmen in Höhe von 208.644 DM

1664

führten.

1665

Abgesehen von diesen falschen Angaben verschwiegen Q und C11 in dem

1666

Kreditantrag bewusst, dass die als Sicherheit angebotenen selbstschuldnerischen

1667

Bürgschaften der Mitglieder der Grundstücksgesellschaft (zu denen auch der

1668

Angeklagte gehörte) aufgrund deren desolater finanzieller Verhältnisse absolut

1669

wertlos und als Sicherheit nicht geeignet waren, was auch dem Angeklagten bewusst

1670

war.

1671

Obwohl die C8 Bank der Ertragswertberechnung ihrer Kreditvorlage vom

1672

13.06.1996 die falschen Angaben des Kreditantrags zugrundelegte, teilte sie C11 in

1673

einem Telefonat vom 19.06.1996 gleichwohl mit, dass der neu beantragte Kredit nur

1674

gegen Stellung neuer werthaltiger Sicherheiten bzw. Grundschulden auf einem

1675

anderen Objekt bewilligt werden könne..Diese negative Information nahm C11 mit der Bemerkung hin, dass der Kreditantrag ohnehin nur vorsorglich gestellt worden sei.

1676

Gleichzeitig erfuhr er nämlich, dass die Rechnung über die Kosten des Baustopps in

1677

Höhe von 102.049,26 DM seitens der C8 Bank bezahlt werde bzw. schon

1678

beglichen worden sei. Aufgrund dieser Information bestand kein akutes Interesse

1679

mehr an der Bewilligung des Kredites, da das vorrangige Bestreben, die

1680

Überweisung der für die Fortführung des Bauvorhabens dringend benötigten

1681

102.049,26 DM zu erreichen Erfolg gehabt hatte. Mit Hilfe dieser finanziellen Mittel,

1682

deren Auszahlung letztlich auf einem bankinternen Versehen beruhte, konnten die

1683

Bauarbeiten nach mehr als zehn Monaten weitergehen. Sowohl C11 als auch

1684

Q war allerdings klar, dass der noch nicht valutierte Restbetrag des 1,8 Millionen DM-Kredits nicht ausreichen würde, um das Bauvorhaben wie vorgesehen

1685

zu beenden. Dies nahmen sie jedoch hin, da die GbR-Mitglieder ebenso wie die B3 als Generalunternehmerin in finanzieller Hinsicht spätestens seit Anfang 1996

1686

"von der Hand in den Mund" lebten und es ihnen nur darauf ankam, die jeweils akut

1687

anstehenden löcher zu stopfen. Infolge des bereits erwähnten bankinternen

1688

Versehens buchte die C8 Bank auch die zwischenzeitlich aufgelaufenen

1689

Zinsrückstände des Angeklagten und seiner Frau in Höhe von 75.000 DM zu lasten

1690

des Darlehenskontos.

1691

In dieser Zeit - Mitte 1996 - war die Fertigstellung des Objekts aufgrund der

1692

finanziellen Probleme nicht absehbar. Nach dem Inhalt eines Schreibens des

1693

rechtskräftig Verurteilten C11 vom 02.05.1996 rechnete man auch seitens der GbR-Mitglieder mit einer Vollendung frühestens Ende 1996, d.h. zwei Jahre nach dem

1694

vom Angeklagten und seiner Frau ursprünglich für Ende 1994 angedachten

1695

Bauende.

1696

Unter erheblichen Problemen setzten der Angeklagte, T, Q und

1697

C11 den Bau fort. Am 23.07.1996 rief der Angeklagte weitere 150 TDM für die

1698

Fertigstellung des Dachgeschosses ab, indem er eine Rechnung gleichen Datums

1699

abzeichnete, die anschließend an die C8 Bank weitergeleitet wurde. Diese

1700

Forderung reduzierte der rechtskräftig Verurteilte C11 in einem Fax vom 30.07.1996

1701

auf 110.000 DM und führte hierzu aus, die Restforderung der Abschlagsrechnung

1702

werde "gesondert beglichen".

1703

Am 31.07.1996 überwies die C8 Bank daraufhin die geforderte Summe in Höhe

1704

von 110.000 DM an die B2 und am 08.08.1996 auf entsprechende Anforderung

1705

des Angeklagten weitere 30.000 DM. Unter dem 30.09.1996 stellte die B2 dem

1706

Angeklagten und seiner Ehefrau sodann weitere 350.000 DM für die Fertigstellung

1707

der Gewerke Fenster, Elektro, Sanitär und Heizung in Rechnung. Diese Rechnung

1708

wurde ebenfalls an die C8 Bank weitergeleitet, wobei der rechtskräftig

1709

Verurteilte C11 in einem Schreiben vom 02.10.1996 um Überweisung der gesamten

1710

Restvaluta aus der ursprünglichen Baufinanzierung bat.

1711

Diese letzte Zahlung wurde seitens der C8 Bank jedoch mit einem an den

1712

Angeklagten und seine Frau gerichteten Schreiben vom 10.10.1996 unter dem

1713

Hinweis verweigert, dass nur noch 110.000 DM Darlehensvaluta zur Verfügung

1714

stünden und laut Bauvertrag noch 510.000 DM für die vollständige Fertigstellung des

1715

Gebäudes aufgebracht werden müssten, Der Angeklagte und seine Frau wurden

1716

aufgefordert, zunächst die fehlenden 400.000 DM nachzuweisen und die vorgelegte

1717

Rechnung aus dem nachgewiesenen Eigenkapital zu bezahlen.

1718

Dieses Geld stand weder dem Angeklagten noch seiner Frau, Q oder

1719

C3 zur Verfügung. Um die Auszahlung des restlichen Darlehensbetrages

1720

dennoch zu erreichen, wies Q in einem Schreiben vom 10.10.1996 auf die

1721

1994 tatsächlich erfolgten Zahlungen des Angeklagten und, der früheren

1722

Mitangeklagten T hin und täuschte weitere Eigenkapitalzahlungen vor,

1723

indem er erneut auf die bereits erwähnte angebliche Abschlagszahlung vom

1724

31.05.1996 in Höhe von 60.000 DM verwies und behauptete, der Angeklagte und

1725

seine Frau hätten aus Eigenkapital weitere insgesamt 180.000 DM für die

1726

Nebenkosten einer notwendig gewordenen erneuten Baugenehmigung bezahlt.

1727

Gleichzeitig behauptete er im Einvernehmen mit dem Angeklagten und dessen Frau

1728

bewusst wahrheitswidrig, er werde eine Einlage in die aus ihm, dem Angeklagten und

1729

T bestehenden Grundstücks-GbR in Höhe von ca. 400.000 DM erbringen

1730

und fügte dem Schreiben zum Beleg einen Kontoauszug der B2 vor, der am

1731

09.10.1996 ein Guthaben in Höhe von 408.678,36 DM auswies. Dieses auf dem

1732

Konto der KG befindlich Geld war jedoch in Wahrheit nie als Einlage in die GbR

1733

gedacht und stammte ebenfalls aus illegalen Quellen. Die Vorlage des Kontoauszugs

1734

diente einzig und allein der Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Solvenz und

1735

damit der Beruhigung der Verantwortlichen der Bank, die so zur Auszahlung der

1736

restlichen Darlehensvaluta gebracht werden sollten.

1737

Die Verantwortlichen der C8 Bank beharrten jedoch in einem Telefonat mit

1738

Q vom 16.10.1996 auf dem Nachweis der Eigenmittel, so dass der

1739

Angeklagte, T und Q nun vor dem Problem standen, dass eigenes

1740

Kapital nicht mehr vorhanden war und die bisher erlangten Mittel nicht ausreichten,

1741

um den Bau fertigzustellen. Daher mussten sie Ende Oktober 1996 erneut einen

1742

Antrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über 200.000 DM stellen, wobei

1743

allen Beteiligten von vorneherein klar war, dass der Kreditantrag falsche Angaben

1744

enthalten würde, da die Nachfinanzierung bei Offenbarung der wahren finanziellen

1745

Verhältnisse der GbR-Mitglieder in jedem Fall gescheitert wäre.

1746

Der daraufhin am 28.10.1996 bei der C8 Bank eingereichte Kreditantrag

1747

basierte in erster Linie auf den falschen Angaben und den unrichtigen

1748

Selbstauskünften, die schon Inhalt des Antrags vom 03.06.1996 gewesen waren und

1749

enthielt dementsprechend die schon, beschriebenen falschen Aussagen zum

1750

angeblich bereits eingesetzten Eigenkapital. Darüber hinaus trugen der Angeklagte

1751

und die übrigen GbR-Mitglieder erneut bewusst wahrheitswidrig vor, es könnten

1752

weitere 30.000 DM aus Eigenmitteln bedient werden. Allen Beteiligten war klar, dass

1753

die GbR-Mitglieder dieses Geld aus legalen Quellen nicht beschaffen konnten.

1754

Insbesondere die finanzielle Lage des Angeklagten und seiner Frau. hatte sich zu

1755

dieser Zeit - Ende 1996 - dramatisch verschlechtert. Die Kreditlinie des

1756

Geschäftskonto bei der D2 Bank war weiterhin durchgehend ausgereizt

1757

oder sogar überschritten und sonstige Reserven standen dem Angeklagten und

1758

seiner Frau nicht zur Verfügung. Hinzu kam, dass die Kreissparkasse L,

1759

die das Projekt M mit drei Krediten in Höhe von insgesamt gut

1760

4.000.000 DM finanziert hatte, am 27.09.1996 gegenüber dem Angeklagten und

1761

seiner Frau wegen Zahlungsverzugs die Kündigung ausgesprochen und das

1762

Restdarlehen in Höhe von 3.538.492,04 DM fällig gestellt hatte.

1763

Diese desolate finanzielle Lage verschwiegen der Angeklagte, die frühere,

1764

Mitangeklagte T und der rechtskräftig Verurteilte Q den

1765

Verantwortlichen der C8 Bank bewusst und täuschten im Gegenteil eine nicht

1766

vorhandene Solvenz vor indem sie, die Bankmitarbeiter glauben machten, die

1767

Nachfinanzierung sei nur deshalb erforderlich, weil angeblich große Summen an

1768

Eigenkapital in das andere Bauvorhaben G3 in T4 geflossen

1769

seien, was jedoch nicht den Tatsachen entsprach. Der Angeklagte und die übrigen

1770

GbR-Mitglieder trugen bewusst wahrheitswidrig vor, Eigenkapital in Höhe von

1771

340.000 DM sei für dieses zweite Projekt in T4 verwendet worden und fügten

1772

dem Kreditantrag zum Nachweis eine falsche Notarbestätigung über eine Zahlung in

1773

Höhe von 340.000 DM bei. In dieser notariellen Urkunde vom 30.11.1995 hatten C11

1774

und der Verkäufer des Grundstücks G3 in Absprache mit T

1775

und Q bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass der

1776

Restkaufpreisbetrag für das Grundstück in Höhe von 340.000 DM außerhalb des

1777

Notarvertrages vereinnahmt und geleistet worden sei. Zu einer Bezahlung der

1778

340.000 DM war es jedoch in Wahrheit mangels ausreichender Iiquider Mittel nicht

1779

gekommen. Stattdessen hatte der Grundstücksverkäufer Q und T

1780

in einer weiteren notariellen Urkunde vom 30.11.1995, die den Verantwortlichen der

1781

C8 Bank verheimlicht wurde, ein Darlehen in Höhe des Restkaufpreises

1782

gewährt, das ohne Kündigung zum 30.06.1996 fällig sein sollte.

1783

Nur aufgrund der Täuschungen waren die Verantwortlichen der C8 Bank bereit,

1784

den zusätzlichen Bauzwischenkredit zu gewähren. Am 20.12.1996 erteilte die

1785

C8 Bank die schriftliche Darlehenszusage über einen weiteren Zwischenkredit in

1786

Höhe von 200.000 DM, mit dessen Inhalt der Angeklagte, seine Frau und Q

1787

sich am 23.12.1996 einverstanden erklärten. Der Kredit, der bis zum 30.06.1997

1788

befristet war, diente der weiteren Bauzwischenfinanzierung und sah einen Zinssatz

1789

in Höhe von 8,25% p.a. bei vierteljährlicher Zinsfälligkeit vor. Zu dem Abschluss des

1790

Kreditvertrages wäre es nicht' gekommen, wenn die Verantwortlichen der C8

1791

Bank die wahren Umstände gekannt hätten. Sie gingen zwar von einer

1792

"Notfinanzierung" aus, hätten das Darlehen jedoch nicht gewährt und die

1793

Darlehensmittel nicht freigegeben, wenn sie von der desolaten finanziellen Lage der

1794

GbR-Mitglieder und der Vortäuschung des Eigenkapitals gewusst hätten.

1795

Durch den Abschluss des Kreditvertrages trat bei der C8 Bank ein

1796

Vermögensschaden in Form einer konkreten Vermögensgefährdung, in Höhe der

1797

gesamten 200.000 DM ein. Zwar erlangte die Bank bei Abschluss des

1798

Kreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen den Angeklagten und die

1799

übrigen GbR-Mitglieder; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren

1800

desolater wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als

1801

nicht werthaltig einzustufen war.

1802

Auch die im Kreditvertrag vereinbarte Sicherheit war nicht geeignet, die konkrete

1803

Vermögensgefährdung auszuräumen, da diese Absicherung keinen ausreichenden

1804

Wert aufwies und das Ausfallrisiko nicht abdeckte. Im Darlehensvertrag vom

1805

20./23.12.1996 wurde als Sicherheit für die Zwischenfinanzierung in Höhe von

1806

200.000 DM zwar eine Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme vereinbart,

1807

angesichts der bereits eingetragenen vorrangigen Grundschuld der C8 Bank in

1808

Höhe von 1,8 Millionen DM war diese Grundschuld jedoch wertlos, da das

1809

Grundstück auch nach Fertigstellung des Gebäudes keinen Wert aufwies, der über

1810

die bereits eingetragene alte Grundschuld hinausging. Dieser Umstand war den

1811

GbR-Mitgliedern ebenso bewusst wie den Verantwortlichen der Bank, die jedoch auf

1812

die vorgetäuschte Solvenz des Angeklagten und des rechtskräftig Verurteilten

1813

Q vertrauten und das Darlehen deshalb gleichwohl gewährten.

1814

Die C8 Bank zahlte die Kreditsumme in Höhe von 200.000 DM im Laufe des

1815

Frühjahres 1997 vollständig aus. Die schlechte wirtschaftliche Lage der GbR-

1816

Mitglieder verhinderte allerdings schon unmittelbar nach vollständiger Valutierung

1817

des Darlehens einen auch nur ansatzweise regulären Schuldendienst, so dass die

1818

C8 Bank den Kredit am 03.12.1997 wegen Zahlungsverzugs kündigte und den

1819

Schuldbetrag in Höhe von insgesamt 220.098,07 DM den GbR-Mitgliedern jeweils in

1820

Rechnung stellte, ohne dass hierauf in der Folgezeit Zahlungen erfolgt wären.

1821

2.) Hinsichtlich des Grundstückes G3 in T4 hatte die frühere

1822

Mitangeklagte T zu Beginn des Jahres 1995 erfahren, dass ein

1823

Bekannter ihres Vaters das 1270 qm großes Seegrundstück verkaufen wolle. Sie

1824

berichtete Q hiervon und beide entschieden sich, das Grundstück zu kaufen

1825

und mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen. Das Bauvorhaben wollten sie

1826

gemeinsam in Form einer weiteren Bauträger-GbR abwickeln; formell ohne den

1827

Angeklagten, der jedoch im Außenverhältnis bewusst als Mitgesellschafter geführt

1828

wurde und u.a. auf den Briefköpfen des Unternehmens als GbR-Mitglied erschien,

1829

um den Bekanntheitsgrad und die scheinbare Solvenz des Angeklagten zu nutzen.

1830

Der Gesellschaftsvertrag, der erst am 03.05.1996 schriftlich niedergelegt wurde, wies

1831

demgegenüber lediglich Q und T als Gesellschafter aus.

1832

Das auf diese Weise errichtete Unternehmen erforderte von der Art und vom Umfang

1833

her eine kaufmännische Einrichtung, was dem Angeklagten (der über den Kauf und

1834

die Baupläne unterrichtet war), seiner Frau und Q bewusst war. Geplant war

1835

letztlich die Errichtung eines Hauses mit 11 Eigentumswohnungen auf insgesamt ca.

1836

897 qm Wohnfläche, nachdem sich eine ursprünglich angedachte, noch

1837

großzügigere Bebauung mit 16 Wohneinheiten aus bauplanungsrechtlichen Gründen zerschlagen hatte. Neben dem Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 840.000

1838

DM ergab eine erste Kostenschätzung Gesamtbaukosten in Höhe von 4.045.925 DM

1839

bzw. eine korrigierte Kostenberechnung vom 22.09.1995 einen etwas geringeren

1840

Aufwand in Höhe von 3.881.250 DM. Unter Verwendung der Planungsunterlagen

1841

erstellten Q und C11 sodann eine Preisliste, die in etwa auf einem für

1842

realisierbar erachteten Quadratmeterpreis von 4.400 DM basierte. Die Preisliste sah

1843

dementsprechend Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 4.125.000 DM vor (unter

1844

Einbeziehung von 12 Stellplätzen zu je 21.500 DM).

1845

Die Kaufentscheidung trafen Q und T Anfang 1995, ohne dass

1846

zuvor von einer Bank eine Gesamtfinanzierung des Objekts bewilligt gewesen wäre.

1847

Eine solche Finanzierung stand auch im September 1995 noch nicht, als Q

1848

und T den letztlich gültigen, abgeänderten Kaufvertrag mit den

1849

Grundstücksverkäufer schlossen.

1850

Unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages stellten Q und T

1851

als GbR bei der H4 Bank einen Kreditantrag über 500.000 DM zur

1852

Teilkaufpreisbelegung. Gegenüber den Verantwortlichen der Bank behaupteten sie

1853

bewusst wahrheitswidrig, dass der Restkaufpreis in Höhe von 340.000 DM bis zum

1854

01.12.1995 aus Eigenmitteln belegt werde. Diese Summe stand den Beteiligten

1855

angesichts der finanziellen Verpflichtungen aus den übrigen Bauvorhaben jedoch in

1856

Wahrheit nicht zur Verfügung. Der rechtskräftig Verurteilte Q und die frühere

1857

Mitangeklagte T planten daher sowohl bei Abschluss des Kauf- als auch

1858

des Darlehensvertrages den Grundstücksverkäufer hinzuhalten, um ihn erst später

1859

aus den Erlösen im Zuge des Abverkaufs der geplanten Eigentumswohnungen zu

1860

befriedigen; ein Umstand, den sie sowohl dem Verkäufer als auch den

1861

Verantwortlichen der Bank bewusst verschwiegen.

1862

Zusätzlich zu der Finanzierung des Teilkaufpreises hatten Q und T

1863

bei der H4 Bank bereits eine Bauzwischenfinanzierung angesprochen,

1864

über die allerdings erst später entschieden werden sollte, da aufgrund der engen

1865

Zahlungsfrist des Kaufvertrages zunächst die Kaufpreisfinanzierung drängte.

1866

Angedacht und in Aussicht gestellt waren seitens der H4 Bank weitere

1867

Darlehensmittel in Höhe von ca. 400.000 DM, die Q und T als

1868

Anschubfinanzierung für die Anlaufkosten des eigentlichen Bauvorhabens

1869

benötigten. Die darüber hinausgehenden Baukosten sollten entsprechend der

1870

Makler- und Bauträgerverordnung aus den Anzahlungen der Käufer aufgebracht

1871

werden, die ihre Zahlungen nach Baufortschritt zu erbringen hatten. Angesichts der

1872

ins Auge gefassten Bauzwischenfinanzierung waren Q und T bereit, der H4 Bank schon jetzt eine Grundschuld in Höhe von einer Million

1873

DM auf dem Grundstück einzuräumen. Darüber hinaus musste der Angeklagte eine

1874

Bürgschaft in Höhe der Teilkaufpreisrate von 500.000 DM übernehmen.

1875

Wegen der extremen Eilbedürftigkeit überwies die H4 Bank am 08.09.1995

1876

im Vorgriff auf den Kreditvertrag, der am 12.09./ 02.11.1995 geschlossen wurde,

1877

500.000 DM auf das Notaranderkonto der amtierenden Notarin. Die Bank erwartete

1878

vor Auskehrung der 500.000 DM jedoch eine Bezahlung des Restkaufpreises aus

1879

Eigenmitteln, die weder Q noch T aus den genannten Gründen

1880

aufbringen konnten. In dieser Situation kam Q unter Einschaltung des

1881

rechtskräftig Verurteilten C11 und in Absprache mit der früheren Mitangeklagten

1882

T auf die Idee, der H4 Bank die Bezahlung der 340.000 DM

1883

vorzutäuschen. In Ausführung dieses Tatplans bestätigten C11, der mit Vollmacht für

1884

Q und T handelte, und der Grundstücksverkäufer in einer für die

1885

Verantwortlichen der H4 Bank bestimmten notariellen Urkunde vorm

1886

30.11.1995 bewusst wahrheitswidrig, "dass der Restkaufpreisbetrag von

1887

340.000 DM nicht auf Notaranderkonto (...) einzuzahlen ist, sondern der Restkaufpreisbetrag außerhalb des Notarvertrages vereinnahmt und geleistet wurde."

1888

Diese notarielle Urkunde wurde anschließend an die H4 Bank weitergeleitet, deren

1889

Verantwortliche daraufhin - wie von Q, C11 und T beabsichtigt -

1890

davon ausgingen, die 340.000 DM seien tatsächlich geflossen. Der Teilkaufpreis in

1891

Höhe von 500.000 DM wurde daraufhin kurze Zeit später freigegeben und an die

1892

Grundstücksverkäufer überwiesen.

1893

Bereits am 01.04.1996 musste die H4 Bank erstmals Zinsrückstände in Höhe

1894

von 23.852,61 DM anmahnen, die Q und T entsprechend einem

1895

schon bei Abschluss des Kreditvertrages gefassten Entschluss nur zum Teil

1896

bezahlten. Die Unregelmäßigkeiten beim Schuldendienst sowie Verzögerungen und

1897

Unstimmigkeiten bei der Einreichung von Kreditunterlagen setzten sich in den

1898

folgenden Wochen und Monaten fort und führten dazu, dass die H4 Bank die

1899

ursprünglich ins Auge gefasste Bauzwischenfinanzierung nicht bewilligte. Da das

1900

Darlehen bei der H4 Bank im Laufe der Jahre 1996 und 1997 endgültig nicht

1901

mehr bedient werden konnte, sah sich Q schließlich Ende 1997 zu einer

1902

Umfinanzierung gezwungen und wandte sich zu diesem Zweck im November 1997

1903

an die C9 (C9).

1904

In Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des rechtskräftig Verurteilten Q und

1905

der früheren Mitangeklagten T enthielten die am 18.11.1997 bei der

1906

C9 eingereichten Selbstauskünfte der GbR-Mitglieder ebenso, wie der darauf

1907

basierende Kreditantrag vom 19.12.1997 fast zwangsläufig eine Vielzahl falscher

1908

Angaben, die das Gelingen der Urnfinanzierung gewährleisten sollten:

1909

- Finanzielle Belastungen, Kredite und Bürgschaften der GbR-Mitglieder wurden

1910

in den Selbstauskünften verschwiegen;

1911

- das in der Selbstauskunft angegebene' Einkommen des rechtskräftig

1912

Verurteilten Q war weit überhöht;

1913

- das in den Selbstauskünften angegebene Eigenkapital beinhaltete u.a. die

1914

angeblich geleistete Teilkaufpreiszahlung i.H.v. 340.000 DM an die

1915

Grundstücksverkäufer und war dementsprechend falsch;

1916

- im Kreditantrag wurden falsche Angaben zum Verkaufsstand der elf

1917

Eigentumswohnungen gemacht; es wurde insbesondere verschwiegen, dass

1918

sich, zumindest ein Teil, der geschlossenen Kaufverträge in der

1919

Rückabwicklung befand;

1920

- die als Sicherheit angebotene Grundschuld auf dem Grundstück der Familie

1921

X in U konnte nur auf illegalem Weg beschafft werden.

1922

Aufgrund der falschen Angaben waren die Verantwortlichen der C9 bereit, die

1923

Umfinanzierung vorzunehmen. Am 24.02.1998 erteilten sie den GbR-Mitgliedern eine

1924

Kreditzusage über 500.000 DM. Das Darlehen war in Höhe von 220.000 DM zur

1925

Ablösung der Salden bei der H4 Bank und in Höhe von 280.000 DM zur

1926

Baukostenvorfinanzierung gedacht. Als Sicherheit diente der C9 u.a. die

1927

Grundschuld der H4 Bank i.H.v. einer Million DM, die sie sich abtreten ließ.

1928

Die Kammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich

1929

hierbei - jedenfalls bei Abschluss des Kreditvertrages - um eine werthaltige Sicherheit

1930

handelte. Außerdem war eine Voraussetzung für die Auszahlung des

1931

Darlehensbetrages der Abschluss einer Risikolebensversicherung durch den

1932

Angeklagten, der den Antrag vom 01.05.1998 im Mai 1998 persönlich bei der C9

1933

abgab; dabei war er über die falschen Angaben gegenüber der C9 informiert und

1934

trug diese mit. Dem Angeklagten war außerdem aufgrund seiner desolaten

1935

finanziellen Verhältnisse bewusst, dass er die in dem Lebensversicherungsvertrag

1936

eingegangenen Verpflichtungen nicht würde erfüllen können.

1937

Nach Abschluss des Darlehensvertrages kam es aufgrund der ständig zunehmenden

1938

finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten, seiner Frau und des rechtskräftig

1939

Verurteilten Q sehr schnell zu Zinsrückständen, die am 17.02.2000 zu einer

1940

Kreditkündigung seitens der C9 führten. Die C9 leitete anschließend die

1941

Zwangsversteigerung des Grundstücks G3 in T4 ein.

1942

3.) Trotz der sich weiter verschlechternden finanziellen Lage der Beteiligten erwarben

1943

der rechtskräftig Verurteilte Q vom Zeugen X4 und die frühere

1944

Mitangeklagte T vom Zeugen S durch notariellen Kaufvertrag vom

1945

24.09.1998 jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von 24.500 DM an der Firma

1946

S2. Als Kaufpreis für die Anteile wurde jeweils ein Betrag

1947

in Höhe von 1.999.590 DM vereinbart. Hintergrund des Kaufs war, dass Q in

1948

dieser Zeit - zum wiederholten Mal- dringend neue Geldquellen erschließen musste,

1949

um seine und die Geschäfte des Angeklagten sowie der früheren Mitangeklagten

1950

T fortführen zu können. Die S2, ein bis dahin gutgehendes

1951

Unternehmen aus dem Druckereibereich, schien dem branchenfremden Q

1952

das geeignete Objekt, um neue finanzielle Mittel zu erlangen.

1953

Bei Abschluss des Kaufvertrages mit den Zeugen S und X4 trat

1954

Q im eigenen Namen und für die frühere Mitangeklagte T auf. Der

1955

Angeklagte selbst erwarb keine Geschäftsanteile, er wusste jedoch von dem Kauf

1956

und billigte ihn, obwohl er von der eigenen und der desolaten wirtschaftlichen Lage

1957

seiner Frau wusste, die sich bis September 1998 weiter dramatisch verschlechtert

1958

hatte. Auch ihm war klar, dass der Kauf des Unternehmens dazu diente, neue

1959

Geldquellen zu erschließen, die in dieser Zeit dringend benötigt wurden.

1960

Bereits im August 1998 hatte sich Q an die J (J) in

1961

E2 gewandt, um den Kauf der Firma S2 finanzieren zu

1962

lassen. Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Zeugen U2 von der J begehrte

1963

er im Einverständnis mit der früheren Mitangeklagten T eine

1964

Kreditsumme in Höhe von 4,3 Millionen DM. Sowohl der rechtskräftig Verurteilte

1965

Q als auch der Angeklagte (der für den bei der J beantragten Kredit bürgen

1966

sollte) und seine Frau wussten zu diesem Zeitpunkt, dass sie aufgrund ihrer

1967

vorangegangenen Bauvorhaben und der damit im Zusammenhang stehenden

1968

Kreditgeschäfte völlig überschuldet waren, was sie den Verantwortlichen der J

1969

jedoch bewusst verschwiegen. Auf der Grundlage falscher Bonitätsauskünfte des

1970

Angeklagten, des rechtskräftig Verurteilten Q und der früheren

1971

Mitangeklagten T bewilligte die J im Glauben an die darin

1972

Vorgespiegelte Solvenz ein Darlehen in Höhe von 3,5 Millionen DM.

1973

Als Voraussetzung für die Auszahlung des Kredits wurde die Gestellung folgender

1974

Sicherheiten vereinbart:

1975

- Grundpfandrechte auf dem Grundstück T4, G2, sowie auf

1976

zwei Immobilien in C10 (G6) und O3 (G7), auf die Q Zugriff hatte.

1977

- Sicherungsübereignung von Maschinen im Wert von 890.000 DM der Firma

1978

S2 in F5 und

1979

- Bürgschaft des Angeklagten in Höhe von 3,5 Millionen DM.

1980

Die danach erforderliche Bürgschaftserklärung gab der Angeklagte am 22.02.1999

1981

im Bewusstsein seiner Überschuldung ab. Ihm war klar, dass die J den Kredit nicht

1982

bewilligt hätte, wenn sie seine wahren wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die der

1983

früheren Mitangeklagten T und des rechtskräftig Verurteilten Q

1984

gekannt hätte.

1985

Am 19.04.1999 wurde der Kreditbetrag auf ein Notaranderkonto des Notars I8 in

1986

I4 überweisen. Da Q die Grundpfandrechte nicht in der ursprünglich

1987

vorgesehenen Form stellen konnte, vereinbarte er - unter Beibehaltung der

1988

Höchstbetragsbürgschaft des Angeklagten mit der J folgende

1989

Sicherheitsänderungen, deren Erfüllung nunmehr Voraussetzung für die Freigabe

1990

der Gelder war:

1991

- Verpfändung von 700.000 DM an J Anleihen auf einem Konto der

1992

O4 Bank;

1993

- Grundschuld· in Höhe von zwei Millionen DM auf dem bereits genannten

1994

Objekt in C10;

1995

- Grundschuld in Höhe von 900.000 DM auf dem Objekt T4,

1996

G2;

1997

-Sicherheitsübereignung von Maschinen der Firma O5 im Werte von 1,2 Millionen DM (hierbei handelte es sich um ein konkursreifes Unternehmen, das Q und

1998

T zwecks Erschließung neuer Geldquellen Anfang 1998

1999

übernommen hatten);

2000

-Sicherheitsübereignung von Maschinen der S2 in F5 im

2001

Werte von 1,052 Millionen DM.

2002

Der auf Grundlage dieser Sicherheitsabreden bewilligte Kredit in Höhe von 3,5

2003

Millionen DM führte bei der J zu einem Schaden in Form einer konkreten

2004

Vermögensgefährdung in Höhe von 2,8 Millionen DM. Zwar erlangte die Bank bei

2005

Abschluss des Kreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen Q und

2006

T; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater

2007

wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als nicht

2008

werthaltig einzustufen war.

2009

Auch die im Kreditvertrag vereinbarten Sicherheiten waren - mit Ausnahme der

2010

verpfändeten Anleihen - nicht geeignet, die konkrete Vermögensgefährdung

2011

auszuräumen, da diese Absicherungen keinen ausreichenden Wert aufwiesen und

2012

das Ausfallrisiko nicht abdeckten. Die Grundschulden auf den Grundstücken in C10

2013

und T4 waren wegen vorrangig eingetragener Rechte im Ergebnis wertlos,

2014

was aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten auch für dessen

2015

Höchstbetragsbürgschaft galt. Die Maschinen der Firma O5 waren bereits im

2016

Herbst 1998 an die Leasinggesellschaft D3 verkauft und anschließend

2017

zurückgeleast worden, so dass der J kein Sicherungseigentum verschafft werden

2018

konnte. Auch über die Maschinen der Firma S2 hatte Q

2019

bereits anderweitig verfügt. Dem Angeklagten waren zwar nicht alle Einzelheiten der

2020

Darlehenserschleichung bekannt; die wesentlichen Umstände der täuschungsbedingt

2021

erlangten Finanzierungszusage und vor allem seine eigene desolate wirtschaftliche

2022

Lage waren ihm jedoch bewusst.

2023

Nach der (scheinbaren) Gestellung der geforderten Sicherheiten gab die J den

2024

Kredit sukzessive (insgesamt) frei. Der Kreditbetrag wurde dann folgendermaßen

2025

verbraucht:

2026

- 700.000 DM gingen auf Konto der O4 in F5 zum Ankauf von

2027

J-Anleihen (12.08.1999);

2028

- 2.201.000 DM gelangten zur teilweisen Bezahlung der S2

2029

auf ein Privatkonto des rechtskräftig Verurteilten Q bei der

2030

Stadtsparkasse T10 (12.08.1999);

2031

- 389.000 DM waren für Q persönlich (12.10.1999);

2032

- 200.000 DM flossen auf ein Konto M4 (13.12.1999), einem weiteren Unternehmen des rechtskräftig Verurteilten Q und

2033

- der Rest wurde für Notarkosten verbraucht.

2034

Nach der Auskehrung des Darlehens wurden nur die ersten Kreditraten gezahlt. Ab

2035

September 2000 wurde der Kredit nicht mehr bedient. Wie von vornherein absehbar

2036

reichten die verbliebenen Sicherheiten der J nicht zur Abdeckung des

2037

Ausfallrisikos aus. Verwertbar waren letztlich lediglich die der Bank verpfändeten

2038

Wertpapiere, deren Verkauf einen Erlös in Höhe von 351.000 Euro (=686.496,33

2039

DM) einbrachte.

2040

Hinsichtlich der zuvor geschilderten angeklagten Straftaten zum Nachteil der C8

2041

Bank, der C9 und der J hat die Kammer das Verfahren im Rahmen der

2042

Hauptverhandlung gern. § 154 Abs, 2 i.V.m. Abs. 1 StPO im Hinblick auf die

2043

Anklagevorwürfe zum Nachteil der Eheleute X eingestellt.

2044

Die finanzielle Zwangslage des Angeklagten T verstärkte. sich in den Jahren

2045

1996 bis 2000 beständig und war gekennzeichnet. durch konstant steigende

2046

Zahlungsverpflichtungen gegenüber Banken und anderen Gläubigern in Höhe von

2047

mehreren Millionen DM. Da der Angeklagte und seine Frau diesen Verpflichtungen

2048

nlcht mehr nachkommen konnten, begannen spätestens ab dem Jahr 1998

2049

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerbanken, die in den Jahren 1999 und

2050

2000 kontinuierlich zunahmen und von denen auch der Angeklagte Kenntnis hatte.

2051

Nachdem es dem rechtskräftig Verurteilten Q anfangs noch gelungen war, die

2052

größten und drängendsten finanziellen Probleme mit Hilfe iIIegal erschlossener

2053

Geldquellen zu stopfen, wurde dies im Laufe der Jahre immer schwieriger, was

2054

wiederum erhebliche Spannungen zwischen dem Angeklagten und seiner Frau

2055

einerseits und Q andererseits zur Folge hatte. Diese Spannungen führten

2056

schließlich im Herbst 2000 zum endgültigen Bruch mit Q, der kurze Zeit

2057

später - am 24.03.2001 - erstmalig in Untersuchungshaft genommen wurde. Da der

2058

Angeklagte und seine Frau infolgedessen nicht mehr an dem von Q

2059

aufgebauten "Schneeballsystem" und dem System des "Löcherstopfens" partizipieren konnten, folgte noch Ende 2000 auch ihr endgültiges wirtschaftliches Aus. Die verbliebenen Verbindlichkeiten in Höhe von über 20 Millionen DM versucht der Angeklagte derzeit im Wege eines umfangreichen restschuldbefreienden Vergleichs mit den diversen Gläubigerbanken zu tilgen. Die geschädigte Familie X blieb bei dieser vom Verteidiger I9 ausgehandelten Regelung jedoch außen vor.

2060

B. Rechtliche Würdigung

2061

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor

2062

ersichtlich strafbar gemacht.

2063

C. Strafzumessung

2064

Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat die Kammer jeweils gem. § 263 Abs. 3

2065

StGB einen besonders schweren, Fall angenommen, der einen Strafrahmen von

2066

sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Denn eine

2067

Gesamtwürdigung der im folgenden noch aufzuzeigenden

2068

Strafzumessungserwägungen führt zu dem Ergebnis, dass die strafschärfenden

2069

Gesichtspunkte die strafmildernden, derart überwiegen, dass die Anwendung des

2070

Ausnahmestrafrahmens zwingend geboten erscheint. Innerhalb dieses Strafrahmens

2071

hat sich die Kammer bei der Findung der konkreten Strafen unter Berücksichtigung

2072

der Grundsätze des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2073

Für den Angeklagten sprach zunächst, dass er bisher nicht vorbestraft ist und bis

2074

zum Beginn der Tathandlungen ein sozial angepasstes Leben geführt hat, ohne dass

2075

es zu negativen Auffälligkeiten gekommen wäre.

2076

Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er selbst

2077

aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage in die Situation geraten ist, die zu den

2078

Straftaten geführt hat und dass er im Verhältnis zum rechtskräftig Verurteilten

2079

Q lediglich als untergeordneter Mittäter zu betrachten ist,

2080

In hohem Maße strafmildernd wirkte sich außerdem das Geständnis des Angeklagten

2081

aus, das er allerdings erst sehr spät im Rahmen der Hauptverhandlung abgelegt hat.

2082

Erst nach eindringlichen Vorhalten der Kammer hat er sich schließlich dazu

2083

durchringen können, die Taten zuzugeben, aber erst zu einem Zeitpunkt, als er

2084

bemerkt hatte, dass ihm diese auch ohne Geständnis aufgrund der vorliegenden

2085

Beweismittel nachgewiesen werden würden. Zuvor hat er zunächst die Auswertung

2086

der äußerst umfangreichen Asservate, die Aussagen zahlreicher Zeugen und die

2087

Urteile gegen die Mitangeklagten Q, C3 und C11 abgewartet, was

2088

(neben anderem) auch die lange Verfahrensdauer erklärt. Insofern hat sich die

2089

Kammer des Eindrucks nicht erwehren können, dass das Geständnis zumindest

2090

auch aus prozesstaktischen Gründen erfolgt ist. Da es letztlich allerdings keine

2091

Einschränkungen enthielt und alle Tatvorwürfe umfasste, konnte die Kammer

2092

dennoch die Einsicht gewinnen, dass sich der Angeklagte mit den Taten

2093

auseinandergesetzt hat. Dies zeigt, dass das Geständnis durchaus von Einsicht und

2094

Reue getragen war.

2095

Für den Angeklagten spricht weiterhin, dass die dem Urteil zugrundeliegenden

2096

Straftaten in den Jahren 1996 begangen wurden und somit bereits lange

2097

zurückliegen. Dass es erst im September 2002 zur Erhebung einer Anklage gegen

2098

Q, C3, C11, den Angeklagten und seine Frau kam, ist allerdings nicht

2099

Auf Versäumnisse der Polizei und Staatsanwaltschaft zurückzuführen, sondern

2100

darauf, dass es dem rechtskräftig Verurteilten Q aufgrund seines raffinierten

2101

Vorgehens zunächst lange Zeit gelungen war, die von ihm gemeinschaftlich mit

2102

seinen Mittätern begangenen Taten zu verschleiern. Nachdem die

2103

Ermittlungsbehörden eingeschaltet worden waren, musste eine enorme Menge an

2104

Beweismaterial ausgewertet und eine große Anzahl von Zeugen vernommen werden,

2105

zumal Q seine Straftaten bis zu seiner ersten Inhaftierung im Frühjahr 2001

2106

fortgesetzt hatte. Im Anschluss an die Erhebung der Anklage vom 10.09.2002 hat die

2107

Kammer die Hauptverhandlung umgehend anberaumt, die bereits am 21.01.2003

2108

begann. Die Länge der Hauptverhandlung selbst beruht in erster Linie auf dem

2109

Verhalten des Angeklagten und der früheren Mitangeklagten, denn alle haben die

2110

Tatvorwürfe zunächst bestritten und legten erst nach und nach - der Angeklagte

2111

zuletzt - Geständnisse ab.

2112

Die Kammer hat außerdem erheblich strafmildernd berücksichtigt, dass sich der

2113

Angeklagte vom 14.10. bis zum 05.11.2004 in Untersuchungshaft befunden hat.

2114

Diese gut dreiwöchige Inhaftierung und der damit verbundene Presserummel hat den Angeklagten sichtlich beeindruckt, zumal es sich bei ihm um einen Erstverbüßer mit

2115

der Folge einer erheblich erhöhten Haftempfindlichkeit handelt. In diesem

2116

Zusammenhang hat die Kammer auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass die

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Untersuchungshaft und die noch zu verbüßende Strafhaft für den prominenten

2118

Angeklagten wegen des öffentlichen Interesses an seiner Person und seinem Leben

2119

besonders einschneidend war bzw. sein wird.

2120

Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass das abgeurteilte strafbare Verhaltendes

2121

Angeklagten auch von dessen Ehefrau mitzuverantworten ist und deren Verfahren

2122

wegen Verhandlungsunfähigkeit - zumindest vorläufig - eingestellt worden ist, so

2123

dass der Angeklagte im Verhältnis zu seiner Frau die Strafrechtlichen Konsequenzen

2124

zunächst allein zu tragen hat.

2125

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer schließlich berücksichtigt, dass sich

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seine schwierige berufliche und finanzielle Lage künftig weiter dadurch verschärfen

2127

wird, dass er mit erheblichen Regressforderungen seitens der geschädigten Familie

2128

X zu rechnen hat. Diese Ansprüche verhindern möglicherweise die vom

2129

Angeklagten angestrebte Schuldentilgung innerhalb der nächsten drei Jahre im

2130

Rahmen des mit den Banken vereinbarten Schuldenbereinigungsplanes.

2131

Demgegenüber fiel strafschärfend vor allem der lange Tatzeitraum und der Umstand

2132

ins Gewicht, dass der Angeklagte der Familie X im Zusammenwirken mit den

2133

rechtskräftig Verurteilten Q und C3 einen extrem hohen Schaden

2134

zugefügt hat. Die Familie X hat alle ihre Grundstücke infolge der

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Machenschaften des Angeklagten und seiner Mittäter entweder bereits verloren oder

2136

wird sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verlieren.

2137

Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte in

2138

wesentlich geringerem Umfang tätig geworden ist als Q, von dessen

2139

Handlungen der Angeklagte allerdings in den wesentlichen Details gewusst und

2140

gezielt profitiert hat. Er hat die Geschädigten X zusammen mit Q und

2141

C3 um so große Teile ihres Vermögens gebracht, dass dies deren

2142

wirtschaftliche Notlage zur Folge hatte. Die Auswirkungen für die Mitglieder der

2143

Familie X gingen dabei weit über den finanziellen Verlust hinaus. Allerdings

2144

vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen, dass die Ursache für den Suizid

2145

des Ehemannes der Zeugin Rlta X in den Vorgängen begründet lag, die

2146

Gegenstand dieses Urteils sind. Die Taten des Angeklagten und seiner Mittäter

2147

führten allerdings zumindest zu erheblichen seelischen Problemen bei den

2148

Mitgliedern der Familie X.

2149

Erheblich zu Lasten des Angeklagten war die hohe kriminelle Energie zu werten, die

2150

er und die übrigen Tatbeteiligten bei der Begehung der hier abgeurteilten Taten an

2151

den Tag gelegt haben. Die Täuschungshandlungen gegenüber der Familie X

2152

waren vom früheren Mitangeklagten Q derart raffiniert und ausgeklügelt

2153

geplant, dass X's keine Möglichkeit hatten, die dahinterstehenden wahren

2154

Absichten zu durchschauen. An diesen in erster Linie von Q initiierten

2155

Täuschungsmanövern hat sich der Angeklagte teils aktiv beteiligt und im übrigen das

2156

Vorgehen Q gebilligt, dem er insoweit freie Hand ließ, da er (und seine Frau)

2157

mit allem einverstanden waren, was ihre finanziellen Probleme zu lösen versprach. In

2158

diesem Zusammenhang muss auch gesehen werden, dass es der Angeklagte war,

2159

der den Anstoß für die Betrugtaten zum Nachteil der Familie X gegeben hat,

2160

indem er Q auf X's mit dem Hinweis aufmerksam machte, mit diesen und

2161

ihren Grundstücken "könne man einiges machen". Hinzu kommt, dass das Ziel, die

2162

Grundschulden auf den Grundstücken U und G5 als Sicherheit für

2163

Kredite zu erlangen, die man für eigene Zwecke verwenden konnte, vom

2164

Angeklagten und seinen Mittätern mit einer außergewöhnlichen Hartnäckigkeit

2165

verfolgt wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch die Mitglieder der

2166

Familie X Dinge verheimlicht oder Negatives bewusst positiv dargestellt haben,

2167

so ändert dies nichts daran, dass aus den Taten zum Nachteil X's eine

2168

rücksichtslose Einstellung aller Tatbeteiligten spricht, die in erster Linie auf den

2169

eigenen Vorteil abzielte. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang das

2170

besondere Vertrauen, das seine ostdeutschen Landsleute gerade ihm

2171

entgegengebracht haben, gröblich missbraucht.

2172

Letztlich fiel ebenfalls negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte im Anschluss an die

2173

hier abgeurteilten Taten weitere Straftaten begangen hat, die die Kammer jedoch im

2174

Hinblick auf die abgeurteilten Taten zum Nachteil der Familie X gern. § 154 Abs.

2175

2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt hat.

2176

Unter Abwägung aller Umstände hält die Kammer für die Taten des Angeklagten

2177

folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

2178

• erster Betrug zum Nachteil der Eheleute X (Grundschuld U):

2179

1 Jahr 9 Monate;

2180

• zweiter Betrug zum Nachteil der Eheleute X (Belastung und Verkauf des

2181

Grundstücks G5):

2182

1 Jahr 6 Monate.

2183

Aus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer gern. §§ 53, 54 StGB unter

2184

nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden

2185

Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von

2186

2 Jahren und 10 Monaten

2187

gebildet.

2188

Hierbei hat die Kammer zusätzlich strafmildernd gewertet, dass zwischen den Taten

2189

ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestand.

2190

D. Kostenentscheidung

2191

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.