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Landgericht Dortmund·14 (XI) Qs 81/97·14.01.1998

Beschwerde gegen Mitteilungspflicht von Standortdaten mobilfunkunabhängiger Geräte verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtTelekommunikationsüberwachung (Überwachung des Fernmeldeverkehrs)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betreiberin einer Fernmeldeanlage wendet sich gegen die Anordnung, technisch bedingte Positionsmeldungen nicht telefonierender Mobiltelefone zur Aufenthaltsermittlung zu übermitteln. Das Landgericht hält die Anordnung für rechtmäßig: Standortdaten gehören zu den "näheren Umständen" der Telekommunikation und fallen unter §§100a ff. StPO. Die FÜV regelt nur die technische Umsetzung; verlangt wird nur die Funkzelle, nicht aktive Peilung. Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Ausgang: Beschwerde der Betreiberin gegen Verpflichtung zur Mitteilung technisch bedingter Positionsmeldungen verworfen (Kostenentscheidung zu ihren Lasten)

Abstrakte Rechtssätze

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Technisch bedingte Positionsmeldungen nicht telefonierender Mobiltelefone gehören zu den "näheren Umständen" der Telekommunikation und können unter den Voraussetzungen der §§100a ff. StPO durch Anordnung der Strafverfolgungsbehörden erfasst werden.

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Die Verordnung über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen (FÜV) ergänzt oder beschränkt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§100a ff. StPO nicht, sondern regelt lediglich Anforderungen und Verfahren zur technischen Umsetzung bestehender Anordnungen.

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Die in §3 Abs. 2 FÜV genannte Mitteilung der Funkzelle bei überwachten Mobilanschlüssen erstreckt sich, soweit technisch möglich, auf den gesamten Zeitraum der richterlichen Anordnung und beschränkt sich nicht auf tatsächliche Telefonierzeiten.

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Die Verpflichtung des Betreibers zur Mitteilung der Funkzelle erfordert nicht die Ermittlung des konkreten Standorts durch aktive Peilung; verlangt wird die Angabe der jeweiligen Funkzelle, nicht zwingend Laufzeitmessungen oder Peilung.

Relevante Normen
§ 100a StPO§ 85 Abs. 1 TKG§ 100a ff StPO§ 3 Abs. 2 FÜV§ 3§ 85 Abs.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Gründe

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Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

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Daß im konkreten Fall die tatsächlichen Voraussetzungen der

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§§ 100 a f StPO für die Anordnung, der Überwachung des Fern-

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meldeverkehrs, namentlich der Verdacht einer dort aufge-

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führten Katalogtat, vorgelegen hat, ist nicht zweifelhaft.

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Der Beschluß des Amtsgerichts wird, soweit darin die Auf-

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zeichnung des Fernmeldeverkehrs und die Standortermittlung

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telefonierender Teilnehmer angeordnet wird, von der Be-

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schwerdeführerin auch ausdrücklich nicht angefochten. Sie

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wehrt sich gegen die Anordnung des angefochtenen Beschlus-

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ses, wonach sie als Betreiberin der Fernmeldeanlage auch

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zur Aufenthaltsermittlung und Standortmitteilung verpflich-

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tet wurde, soweit die Teilnehmer nicht telefonierten.

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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch

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diese Anordnung - mit der Klarstellung, daß es sich bei dem

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mitzuteilenden Standort um die konkrete Funkzelle handelt -

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rechtmäßig und von den für die Anordnung maßgeblichen Vor-

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schriftten der §§ 100 a f StPO gedeckt.

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Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, daß eine

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solche Überwachung auch der technisch bedingten Positions-

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meldungen der nicht telefonierenden Mobiltelefone der Rege-

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lung und Einschränkung der §§ 100 a f StPO unterfällt. Denn

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nicht nur das gesprochene Wort selbst ist vom Fernmeldege-

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heimnis geschützt; neben dem Inhalt unterliegen ihm auch

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auch die "näheren Umstände" der Telekommunikation. Das er-

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gibt sich aus der Legaldefinition in § 85 Abs. 1 TKG ( zu

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vergl. BGHSt 35, 32 (33) zur mit Einführung des TKG am

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26. 7.1996 außer Kraft getretenen Regelung in § 10 Abs. 1

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FAG). Zu diesen näheren Umständen führt § 85 Abs. 1 TKG le-

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diglich beispielhaft die Tatsache auf, ob jemand an einem

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Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das

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stellt aber keine abschließende Regelung dar: denn die ge-

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samten Umstände, ob und wann und zwischen welchen Personen

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und Anschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat, unter-

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fallen dem geschützten Kommunikationsvorgang (BVerfGE 85,

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386 (396). Aus diesem Grunde zählt auch die Frage, wo sich

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das Endgerät befindet und. damit möglicherweise diese Person

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aufhält, zu den "näheren Umständen" der Telekommunikation.

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Das bedeutet auf der anderen Seite aber auch, daß auf diese

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Daten unter den Voraussetzungen der §§ 1OO a f StPO zuge-

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griffen werden kann und daß zu den Informationen, die von

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dem Betreiber der Fernmeldeanlage aufgrund einer Anordnung

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§§ 1OO a f StPO zu übermitteln sind, also auch die technisch

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bedingten Positionsmeldungen nicht telefonierender Mobilte-

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lefone zählen.

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Die hiergegen vorgebrachten Bedenken der Beschwerdeführerin

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überzeugen nicht.

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Es dürfte zunächst weder Zweck noch Auswirkung der Regelun-

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gen der FÜV sein, die materiellrechtlichen Vorschriften der

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§ 1OO a f StPO zu ergänzen oder gar einzuschränken. Die Ver-

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ordnung regelt nämlich lediglich "die Anforderungen und das

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Verfahren zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnah-

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men", setzt eine bestehende Anordnung also bereits als ge-

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geben voraus. Für den konkreten Fall kann dies letztlich

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aber dahinstehen, weil unter die in § 3 Abs. 2 FÜV zu sub-

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summierenden Fälle auch die Übermittlung der hier streiti-

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gen technisch bedingten Positionsmeldungen nicht telefonie-

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render Mobiltelefone fällt. Zu den ..mit dem Fernmeldevor-

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gang zusammenhängenden näheren Umständen" zählt nach § 3.

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Abs. 2 Nr. 4 FÜV "bei überwachten Mobilanschlüssen auch die

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Funkzelle, über die die Verbindung abgewickelt wird". Das

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betrifft aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-

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rin nicht nur die Zeiträume, während derer telefoniert

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wird, sondern - soweit technisch möglich - den gesamten

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Zeitraum der richterlichen Anordnung. Dagegen spricht nicht

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der Wortlaut der Regelung. Das Wort "Verbindung" beschränkt

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nicht auf Zeiträume tatsächlichen Telefonierens. Wie die

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Beschwerdeführerin selbst darlegt, muß ein Mobiltelefon, um

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ständig erreichbar zu sein, seine Position regelmäßig mit-

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teilen, also eben für die Dauer der dazu erforderlichen Da-

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tenübertragung "Verbindung" herstellen. Insoweit ist es be-

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deutungslos, daß Daten und nicht gesprochene Worte übertra-

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gen werden. Daß tatsächliche Kommunikation mit einem ande-

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ren Teilnehmer nicht erforderlich ist, ergibt sich bereits

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aus der Legaldefinition des Fernmeldeverkehrs in § 85 Abs.

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1 S. 2 TKG. Danach stehen die näheren Umstände erfolgloser

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Verbindungsversuche den näheren Umständen der Telekommuni-

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kation gleich. Ob die Verbindung tatsächlich zustandekommt,

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ist danach bedeutungslos.

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Soweit sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Formulie-

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rung wendet, sie sei zur Mitteilung des Standortes ver-

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pflichtet, während § 3 Abs.. 2 Nr. 4 FÜV nur von der Funk-

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zelle spricht, bedeutet dies in der Sache keine Beschwer.

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Insoweit wird der Beschwerdeführerin keine Ermittlung des

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konkreten Standortes - etwa durch Peilung und Laufzeitmes-

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sungen wie in dem durch das LG Berlin entschiedenen Fall -

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abverlangt. Die Auslegung des Beschlusses und seiner Formu-

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lierung ergibt, daß auch hier - wie bei telefonierenden

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Teilnehmern - nur die Mitteilung der jeweiligen Funkzelle

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verlangt wird. Die Frage, ob eine - anders als in den Fäl-

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len des LG Berlin und BGHSt 35, 32 - richterliche Anord-

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nung, durch Peilung o.ä. den konkreten Standort zu ermit-

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teln, von §§ 1OO a f StPO gedeckt würde, stellt sich hier

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nach alledem nicht.

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§ 5 Abs. 2 FÜV führt zu keiner anderen Beurteilung; die

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hinsichtlich des Erfordernisses, Feststellungen zu der je-

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weiligen Funkzeile in den Betriebsräumen des Betreibers

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.treffen zu müssen, geltend gemachten Vorbehalte gälten

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gleichermaßen, unabhängig davon, ob telefoniert würde oder

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nicht. Daß der Verordnungsgeber dennoch ausdrücklich die

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Verpflichtung zur Mitteilung der Funkzelle in § 3 FÜV auf-

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genommen hat, belegt, daß er diese Vorbehalte hinsichtlich

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der örtlichen Umsetzung der Überwachungsanordnung in Räumen

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des Betreibers nicht hatte.

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Die Kosten Entscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.