Beschwerde gegen Ablehnung der Terminverlegung wegen Verteidigerwahl
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Verlegung eines Hauptverhandlungstermins zur Gewährleistung der Verteidigung durch seinen vertrauten Pflichtverteidiger. Das Landgericht stellte fest, dass die Ablehnung der Verlegung rechtswidrig war, weil besondere Vertrauensbeziehungen und notwendige Verteidigung nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die Kammer konnte nur die Rechtswidrigkeit feststellen; Kosten trägt die Landeskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Terminverlegung als begründet; Entscheidung des Vorsitzenden als rechtswidrig festgestellt; Kosten der Landeskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsmittel gegen Terminsbestimmungen sind grundsätzlich unzulässig, können aber nach § 305 StPO Ausnahmsweise zulässig sein, wenn die angefochtene Entscheidung selbständige Bedeutung erlangt.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Verlegungsantrags ist begründet, wenn die Entscheidung infolge fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig ist.
Bei Terminsverlegungen ist das Recht des Angeklagten, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen; besondere Vertrauensverhältnisse und notwendige Verteidigung rechtfertigen ein schützenswertes Interesse an Verlegung.
Die Überprüfung durch die Kammer kann in der Feststellung der Rechtswidrigkeit bestehen; die konkrete Terminbestimmung verbleibt im Zuständigkeitsbereich des vorsitzenden Richters.
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Entscheidung des Vorsit-
zenden des erweiterten Schöffengerichts vom 7.10.1997,
den Hauptverhandlungstermin nicht zu verlegen, rechts-
widrig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Ange-
klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen
trägt die Landeskasse.
Gründe
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Ablehnung des
Vertagungsantrags zu werten; diese Beschwerde gegen die Ab-
lehnung des Antrags auf Terminsverlegung ist in dem hier
zu entscheidenden Fall ausnahmsweise zulässig.
Grundsätzlich sind Rechtsmittel gegen die Terminsbestimmung
unzulässig. § 305 StPO schränkt die Beschwerde gegen die
dem Urteil vorausgehenden Entscheidungen aber dann nicht
ein, wenn .die angefochtene Entscheidung nur oder auch pro-
zessuale Bedeutung in anderer Richtung hat und deshalb von
selbständiger Bedeutung ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Rn 5
zu § 305 StPO). Selbständige Bedeutung kann dabei die Frage
erlangen, ob ein Angeklagter durch einen Verteidiger seiner
Wahl verteidigt wird. Diese Frage erlangt hier Gewicht mit
der Folge, daß in diesem Umfang auch die mit der Terminbe-
stimmung zusammenhängenden Entscheidungen mit der Beschwer-
de angefochten werden können.
Begründet ist eine derartige Beschwerde nach jetzt wohl
h.M, (zu vergl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl., Rn 8
zu § 213 StPO m.w.N.) dann, wenn die angefochtene Entschei-
dung infolge fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig
ist. Das ist hier der Fall:
Der Angeklagte hatte um die Beiordnung von RA X mit
der Begründung ersucht, er habe ihn in einem früheren Ver-
fahren schon einmal verteidigt. Nur so kann seine Äußerung,
er wolle seinen "alten Pflichtverteidiger Herrn X
haben" (Bl. 99 d.A,), verstanden werden. Das läßt auf ein
besonderes Vertrauensverhältnis schließen, was der Vorsit-
zende des Schöffengericht selbst als gegeben unterstellt
haben dürfte, als er RA X in Abweichung von der Re-
gel des §142 Abs. 1 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt
hat. Die Ablehnung der Terminsverlegung hätte deshalb zur
Folge, daß wegen der Verhinderung, von RA X an minde-
stens zwei der vorgesehenen drei Verhandlungstage der Ange-
klagte der Möglichkeit benommen wäre, sich eines Verteidi-
gers seines Vertrauens zu bedienen. Dieses Recht eines An-
geklagten, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu be-
dienen, ist bei Anfragen auf Terminsverlegungen im Rahmen
der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BHG StV 1989,
89). Dieses Recht hat hier besondere Bedeutung, weil offen-
bar ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Darüber-
hinaus liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Ein be-
sonderes Beschleunigungsbedürfnis ist indessen nicht zu er-
kennen. Bei alledem relativiert sich dieses, wenn der Ange-
klagte selbst - über seinen Verteidiger - die Anberaumung
eines späteren Termins beantragt.
Daß der Vorsitzende des Schöffengerichts - neben den vorge-
tragenen und ebenfalls gewichtigen Gründen - dieses bei
seiner Entscheidung, den Termin nicht zu verlegen, berück-
sichtigt hätte, lassen, seine Antwort und auch die Nichtab-
hilfeentscheidung aufgrund der Beschwerde nicht erkennen.
Dabei hätte allein die Tatsache, daß es sich um einen mit
dem Verteidiger nicht abgestimmten Termin gehandelt hatte,
Ausführungen auch zur Frage der bei Fortbestand des Termins
nicht möglichen Verteidigung durch einen Verteidiger des
Vertrauens erfordert. Der allgemeine Grundsatz wirksamer
Verteidigung und die prozessuale Fürsorgepflicht gebieten
es, sich bei Terminsschwierigkeiten ernsthaft um deren Lö-
sung zu bemühen. Das gilt insbesondere in Sachen, die nicht
offensichtlich einfach in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht sind, bei denen vielmehr ein besonderes Bedürfnis
des Angeklagten erkennbar ist, sich eines Verteidigers sei-
nes Vertrauens zu bedienen. Zwar hat der Verteidiger keinen
Anspruch auf vorherige Terminsabsprache; allerdings läuft
der verfügende Richter Gefahr, prozeßordnungswidrig zu han-
deln, wenn das Recht des Angeklagten auf freie Wahl seines
Verteidigers dadurch eingeschränkt wird, daß der Verteidi-
ger das Mandat wegen terminlicher Verhinderung nicht wahr-
nehmen kann, ohne daß er Einfluß auf die Terminierung hätte
nehmen können ( OLG Hamburg, StV 1995, 11). Daß Versuche,
hier einen Termin abzustimmen, von vornherein wegen unko-
operativen Verhaltens des Verteidigers aussichtslos gewesen
wären, ist nicht erkennbar.
Nach alledem stellt sich die Maßnahme des Vorsitzenden, den
Termin bestehen zulassen, als rechtswidrig dar. Der Kammer
ist nur die Feststellung dieser Rechtswidrigkeit möglich;
in die Befugnis des Vorsitzenden, die Termine zu bestimmen,
kann sie nicht eingreifen (Kleinknecht/Meyer-Goßner/ Rn 8
a.E. zu § 213 StPO).
Die Kostenentscheidung entspricht § 467 Abs.1, 473 StPO analog.