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Landgericht Dortmund·14 ( X) Qs 38/03·20.02.2003

Ablehnung der Anordnung zur DNA-Entnahme mangels Negativprognose

StrafrechtStrafprozessrechtForensische DNA-UntersuchungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Entnahme von Körperzellen und eine molekulargenetische Untersuchung des Verurteilten nach §§ 81g, 81f, 81a Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 DNA-IFG. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Antrag zurück, da die für eine Anordnung erforderliche schlüssige Negativprognose fehlte. Entscheidungsrelevant waren die lange straffreie Zeit, ein gefestigtes soziales Umfeld und ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis.

Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der DNA-Entnahme zurückgewiesen; Voraussetzungen nach §§ 81g, 81f, 81a Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 DNA-IFG (Negativprognose) nicht erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung nach §§ 81g, 81f, 81a Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 DNA-IFG setzt eine schlüssige Negativprognose voraus, die ernsthaft das Risiko künftiger Straftaten der dort genannten Art begründet.

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Eine Negativprognose muss auf verwertbaren, konkreten Tatsachen und kriminalistischen Erfahrungen beruhen; bloße frühere, auch schwere, Verurteilungen genügen nicht ohne weitere Anhaltspunkte.

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Eine längere straffreie Zeitspanne, ein gefestigtes soziales Umfeld und ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis können die Annahme einer Wiederholungsgefahr widerlegen und damit die Voraussetzungen für eine DNA-Entnahme entfallen lassen.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann nach § 467 StPO der Staatskasse auferlegt werden, wenn dem Beschwerdeführer keine Kostentragung obliegt.

Relevante Normen
§ 81g, 81f, 81a Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 2 DNA-IFG§ 81g, 81f, 81 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 2 DNA-IFG§ 81g StPO§ 467 StPO

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15.11.2002 wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 30.07.2002 gemäß §§ 81 g, 81 f, 81 a Abs. 2 StPO in Verbindung mit.§ 2 DNA-IFG die Entnahme  von Körperzellen bzw. einer Blutprobe bei dem Verurteilten und die molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-ldentifizierungsmusters anzuordnen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet, so dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben war.

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Die Voraussetzungen für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren _

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molekulargenetische Untersuchung gemäß §§ 81 g, 81 f, 81 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 2 DNA-IFG liegen nicht vor.

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Der Verurteilte ist durch Urteile des Amtsgerichts Dortmund vom 15.11.1999 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit·gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen sowie vom 15.10.1997 wegen eines Diebstahls in 2 Fällen, schweren Diebstahls in 12· Fällen und Hehlerei in einem Falle verurteilt worden.

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Gleichwohl besteht riach dem derzeitigen Erkenntnisstand kein Grund zur Annahme, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen' vergleichbarer oder anderer in § 81 g StPO genannten Straftaten zu führen sind.

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Diese sogenannte „Negativprognose" muss auf schlüssigen und verwertbaren Tatsachen beruhen; es müssen demnach kriminalistische Erfahrungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gegen.den Verurteilten künftig erneut Strafverfahren wegen der in § 81 g StPO genannten Straftaten zu führen sind.

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Zwar ist der Verurteilte vielfach und einschlägig vorbestraft. Seine Straftaten sind auch dem Bereich der schweren Kriminalität zuzurechnen.

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Gleichwohl besteht die Gefahr neuer, einschlägiger Straftaten nicht. Insofern war nämlich insbesondere zu berücksichtigen, dass die von dem Verurteilten begangenen Straftaten in den Jahren 1994 und 1'995 begangen wurden. Danach ist der Verurteilte nicht mehr straffällig geworden. Die letzte Straftat liegt demnach mittlerweile nahezu 8 Jahre zurück.

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Er steht ausweislich der Berichte des Bewährungshelfers seit mehreren Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis und erzielt ein geregeltes Einkommen. Auch sein übriges ·soziales Umfeld scheint sich mittlerweiie gefestigt zu haben.

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Angesichts dessen bestehen auch unter Berücksichtigung der Art und Ausführung der Straftaten des Verurteilten keine Anhaltspunkte dafür, dass er erneut einschlägige Straftaten begehen wird. Das kann auch nicht alleine aus der Natur der Delikte geschlossen werden, wenn - wie hier - die Straftaten mittlerweile viele Jahre zurückliegen. Ansonsten ergäbe sich ein Automatismus, der jedoch vom Gesetzgeber nicht gewollt war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.