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Landgericht Dortmund·14 (VIII) Sch 9/04·21.12.2005

Fahrlässige Tötung im Freibad: Sogwirkung der Pumpe und Organisationsverschulden

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach dem Tod eines 14‑Jährigen im Freibad durch das Einsaugen in eine ungesicherte Ansaugöffnung prüfte das LG Dortmund die Verantwortlichkeit des Schwimmmeisters (Betriebsleiter) und des Geschäftsführers der Betreibergesellschaft. Das Gericht sah die Inbetriebnahme einer dritten Pumpe mit verkehrswidriger Ventilstellung sowie das fehlende Schutzgitter als unfallursächlich an. Der Schwimmmeister habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt; der Geschäftsführer habe nach Kenntnis fehlender Einweisung organisatorisch unzureichend kontrolliert. Auf die Berufungen von Staatsanwaltschaft und Nebenklägern wurden beide wegen § 222 StGB verurteilt; die Berufung des Schwimmmeisters wurde verworfen.

Ausgang: Berufungen von Staatsanwaltschaft und Nebenklägern erfolgreich; Verurteilung beider Angeklagter, Berufung des Schwimmmeisters verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Betriebsleiter eines Schwimmbads für die Verkehrssicherheit verantwortlich ist, muss den Betrieb technischer Anlagen so gestalten und überwachen, dass von ihnen im Badebetrieb keine vermeidbaren Gefahren für Besucher ausgehen.

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Das Unterlassen der Kontrolle und Sicherstellung eines erforderlichen Schutzgitters an einer Ansaugöffnung im Becken stellt eine sorgfaltswidrige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten dar, wenn dadurch der Zugang zu einer gefährlichen Öffnung ermöglicht wird.

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Der Betrieb einer Umwälzpumpe im Badebetrieb ist verkehrswidrig, wenn aufgrund der Ventilstellung ein gefährlicher Ansog unmittelbar aus dem Becken entsteht und dadurch erhebliche Andruck- bzw. Sogkräfte an einer Beckenöffnung wirken können.

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Fehlt dem verantwortlichen Anlagenbediener eine zur sicheren Bedienung notwendige Einweisung, entlastet dies nicht, wenn er die erforderliche Sachkunde nicht mit ausreichendem Nachdruck einfordert oder den Betrieb trotz erkennbarer Wissenslücken fortsetzt.

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Ein Geschäftsführer einer Betreibergesellschaft verletzt Organisationspflichten fahrlässig, wenn er nach Kenntnis einer fehlenden sicherheitsrelevanten Einweisung deren Durchführung vor Saison-/Betriebsbeginn nicht aktiv sicherstellt oder konkret überprüft und dadurch eine Gefahrenlage fortbesteht.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 55 Abs. 1 StPO§ 211 StPO§ 222 StGB§ 56 StGB§ 473 StPO

Tenor

Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird, unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten T, das Urteil des Amtsgerichts -erweiterten Schöffengerichts - Dortmund vom 18. März 2004 aufgehoben.

Der Angeklagte T wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von

6 (sechs) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte M wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 90,- € verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer

notwendigen Auslagen.

Gründe

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(Hinsichtlich des Angeklagten T abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 12.11.2003 ist den Angeklagten T und M sowie dem ursprünglich Mitangeklagten L vorgeworfen worden, durch Fahrlässigkeit den Tod des am 01.06.2003 verstorbenen I verursacht zu haben. Die Anklage wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 13.01.2004 hinsichtlich der Angeklagten T und M zur Hauptverhandlung zugelassen. Hinsichtlich des Mitangeklagten L wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund wurde durch Beschluss der IV. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Februar 2004 verworfen.

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Durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts Dortmund vom 18.03.2004 ist der Angeklagte T wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt worden. Der Angeklagte M ist freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft Dortmund, die Nebenkläger und der Angeklagte T Berufung eingelegt. Der Angeklagte T verfolgte mit seiner Berufung das Ziel, freigesprochen zu werden. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger begehrten mit ihrer Berufung jeweils eine Verurteilung auch des Angeklagten M wegen fahrlässiger Tötung sowie eine Verurteilung des Angeklagten T zu einer höheren Strafe.

6

Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hatten Erfolg. Die Berufung des Angeklagten T hatte keinen Erfolg.

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II.

8

In der Hauptverhandlung hat das Berufungsgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, wie sich diese aus den Hauptverhandlungsprotokollen vom 15. November 2005 (Bl. 59 bis 66 des Ladungssonderheftes), vom 29. November 2005 (Bl. 73 bis 81 des Ladungssonderheftes), vom 6. Dezember 2005 (Bl. 89 bis 94 des Ladungssonderheftes), vom 13. Dezember 2005 (Bl. 95 bis 126 des Ladungssonderheftes) und vom 22. Dezember 2005 (Bl. 129 bis 132 des Ladungssonderheftes) ergibt, folgende Feststellungen getroffen:

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1. Der Angeklagte T besuchte acht Jahre lang eine Volksschule. Anschließend arbeitete er bei der Bundesbahn; vier Jahre lang war er zudem Soldat bei der Bundeswehr. Ab 1976 absolvierte er eine Ausbildung zum Schwimmmeister, die er erfolgreich abschloss. In diesem Beruf arbeitete er 27 Jahre lang, ohne dass es, bis zum 01.06.2003, zu nennenswerten Beanstandungen oder Problemen kam. Nunmehr ist der Angeklagte T berufsunfähig; er erhält eine Rente von 873,71 € monatlich.

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Der Angeklagte ist seit 23 Jahren verheiratet. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen, die nunmehr 23 Jahre alt ist. Die Ehefrau des Angeklagten T arbeitet als Fleischfachverkäuferin und erzielt hieraus ein Einkommen von ca. monatlich 800,00 € netto.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte T bislang nicht in Erscheinung getreten.

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Der Angeklagte M schloss seine Schulausbildung mit dem Abitur ab. Anschließend absolvierte er ein Studium des Lehramtes für Sport und Geographie. Nach der erfolgreichen Beendigung des Studiums trat der Angeklagte M 1985 in den Verwaltungsdienst der Stadt E ein. Seit 1989 war er für den T2, zu dem er abgeordnet wurde, tätig. Von 1996 an war der Angeklagte zusätzlich Geschäftsführer der C gGmbH, einer Tochtergesellschaft des T2. Die Tätigkeiten für den T2 und die GmbH beendete der Angeklagte im Jahr 2004. In den folgenden Monaten war der Angeklagte für eine privatwirtschaftliche Firma tätig, die jedoch Mitte 2005 in Insolvenz geriet. Anschließend war der Angeklagte ca. ein halbes Jahr arbeitslos. Seit dem 01.12.2005 ist der Angeklagte erneut als Verwaltungsangestellter bei der Stadt E beschäftigt; sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf ca. 3.800,00 €. Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter zwischen 18 und 22 Jahren, die sich noch alle in der Ausbildung befinden. Die Ehefrau des Angeklagten M ist als Erzieherin für die Stadt E tätig und verdient monatlich netto knapp 3.000,00 €.

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Strafrechtlich ist auch der Angeklagte M noch nicht in Erscheinung getreten.

14

2.

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Zum Tatgeschehen hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

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a)

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Am 1. Juni 2003, einem Sonntag, kam der 14-jährige I im Freibad I2 in Dortmund zu Tode. Dies geschah dadurch, dass er im Hauptbecken des Bades mit seinem Fuß in eine Öffnung geriet, die sich in einer Tiefe von ca. 2,20 m befindet. Bei dieser Öffnung handelt es sich um die Mündung eines Rohres der Pumpen- und Umwälzanlage des Bades, die u. a. der Wasseraufbereitung der Becken dient. Die Anlage verfügt über drei Pumpen. Mittels der ersten beiden Pumpen wird, wenn die Pumpen in Betrieb sind, unmittelbar Wasser aus dem Schwallwasserbehälter über die Filteranlage in einem längeren Kreislauf in das Schwimmbecken gepumpt. Die dritte Pumpe hat demgegenüber mehrere Funktions- und Einstellmöglichkeiten. Diese werden durch fünf Ventile, die durch an den Bauteilen angebrachte Nummern 1 bis 5 gekennzeichnet sind, geregelt. Sind die Ventile mit den Nummern 2 und 3 geöffnet, diejenigen mit den Nummern 1, 4 und 5 hingegen geschlossen, wirkt Pumpe 3 in gleicher Weise wie die anderen beiden Pumpen; in diesem Fall wird also auch durch Pumpe 3 Wasser nur aus dem Schwallwasserbecken gesogen und durch die Filteranlage wieder in das Schwimmerbecken zurückgeleitet. Sind demgegenüber die Ventile 1 und 4 geöffnet, während das Ventil 2 geschlossen ist, wird mittels der dritten Pumpe Wasser mit hohem Druck aus dem Hauptbecken des Bades gesogen, und zwar durch das Rohr, in dessen Mündung I am 01.06.2003 geriet. Für diese Funktionsweise der Pumpe 3 gibt es zwei Einstellmöglichkeiten. Im sogenannten Winterbetrieb, der allein der Enteisung des Beckens in den Wintermonaten dient, wird das Wasser unmittelbar aus dem Schwimmerbecken über einen kurzen Kreislauf wieder in das Becken zurückgeführt. Für diese Funktion musste zusätzlich das Ventil 5 geöffnet, das Ventil 3 hingegen geschlossen sein. Bei der zweiten Einstellmöglichkeit wird das aus dem Hauptbecken gesogene Wasser, allein oder gemeinsam mit dem durch die Pumpen 1 und 2 aus dem Schwallwasserbecken gepumpten Wasser, in die Filteranlage geleitet, dort aufbereitet und dann über den längeren Kreislauf ins Hauptbecken zurückgeführt. Hierzu muss zusätzlich zu den Ventilen 1 und 4 auch das Ventil 3 geöffnet, das Ventil 5 wie das Ventil 2 hingegen geschlossen sein.

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Zum Unglückszeitpunkt, am Nachmittag des 01.06.2003, befanden sich die Ventile in der zuletzt dargelegten Stellung. Es waren mithin die Ventile 1, 4 und 3 geöffnet, die Ventile 2 und 5 hingegen geschlossen. Der Angeklagte T, der in dem Bad I2 als verantwortlicher Schwimmmeister beschäftigt und tätig war, benutzte diese Einstellung zum einen außerhalb des Badebetriebes zur Filterspülung. Hierzu wurden die Pumpen 1 und 2 ab- und nur Pumpe 3 eingeschaltet. Durch diese Pumpe wurde dann das Wasser direkt aus dem Hauptbecken durch die Öffnung des Absaugrohres in die Filteranlage geleitet und damit die Filterspülung vorgenommen. Nach dem Ende der Filterspülung wurde dann in aller Regel Pumpe 3 wieder abgestellt und die Pumpen 1 und 2, üblicherweise ohne Pumpe 3, wurden zur Wasseraufbereitung über das Schwallwasserbecken wieder angestellt. Darüber hinaus nutzte der Angeklagte T die Pumpe 3 mit dieser Ventilstellung, also mit einem Ansaugen des Wassers unmittelbar aus dem Hauptbecken, aber auch zur Unterstützung der Wasseraufbereitung während des Badebetriebes. Üblicherweise liefen während des Badebetriebes nur die Pumpen 1 und 2, da dies zur Wasseraufbereitung in aller Regel ausreichend und ein Betrieb ohne Pumpe 3 kostengünstiger war. Bei einem hohen Bedarf, mithin bei einem starken Badebetrieb, schaltete der Angeklagte T Pumpe 3 hinzu, wobei er jedoch die Ventilstellung in der für die Filterspülung benutzten Einstellung beließ. Grund hierfür war, dass der Zeuge T die Stellung der Ventile grundsätzlich nicht änderte, sondern diese immer unverändert ließ, da ihm die Pumpenanlage im Detail mit den genauen Abläufen, Funktions- und Einstellungsmöglichkeiten sowie den genauen Bestimmungen der einzelnen Ventile unbekannt war. Nicht bekannt war dem Angeklagten T dem gemäß auch, dass Pumpe 3 im normalen Badebetrieb wie die Pumpen 1 und 2 fungieren sollte, dass auch Pumpe 3 mithin das Wasser aus dem Schwallwasserbecken und nicht aus dem Badebecken saugen sollte, und dass dies durch eine Umstellung von drei Ventilen zu bewirken war.

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Am Morgen des 01.06.2003 führte der Angeklagte T unmittelbar vor Beginn des Badebetriebes die Filterspülung allein mit Pumpe 3 durch. Anschließend stellte er diese Pumpe ab und die Pumpen 1 und 2 zur Wasseraufbereitung an. Gegen 14.00 Uhr nahm der Angeklagte T dann bewusst zusätzlich auch Pumpe 3 wieder in Betrieb. Grund hierfür war, dass es sich um einen warmen Sonntagnachmittag handelte und großer Betrieb herrschte. Der Angeklagte T wollte die Wasseraufbereitung erhöhen, da er dachte, der Betrieb der Pumpen 1 und 2 allein reiche nicht aus. Da die Ventilstellung, wie immer, unverändert blieb, wurde von nun an während des Badebetriebes auch Wasser aus dem Hauptbecken über die Öffnung des Ansaugrohres mit hohem Druck angesaugt. Diese Öffnung war an diesem Tag völlig ungeschützt offen. Normalerweise befindet sich vor dieser Öffnung ein Gitter, das mit vier Schrauben fest in der Beckenwand verankert ist. Das Gitter und die Schrauben waren noch vorhanden, als das Becken in der ersten Maihälfte mit Wasser befüllt wurde. Am Nachmittag des 01.06.2003 fehlte das Gitter nebst Schrauben. Nach den Feststellungen der Kammer war das Gitter zumindest auch schon drei Tage vor dem Unfall nicht mehr vorhanden.

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Der Betrieb der Pumpe 3 am Nachmittag des 01.06.2003, die dargelegte Stellung der Ventile und das Fehlen des Gitters führten dann letztlich zum Tod des I. Nach den Feststellungen der Kammer geriet I mit dem Fuß in den Bereich der Öffnung des Ansaugrohres. Ausschließlich aufgrund der Stärke des Soges wurde das Bein sodann in das Rohr gezogen und dort festgehalten. Ehe I reagierte, befand sich das Bein schon so weit in dem Rohr, dass der Sog so stark geworden war, dass sich I nicht mehr selbst befreien konnte. Hierzu reichte in seiner Position seine Kraft objektiv nicht aus. Das Unglück wurde von einem der Begleiter des Jungen bemerkt. Dieser verständigte sofort die Rettungsschwimmerin I3, die an diesem Tag neben vier weiteren ehrenamtlichen Rettungsschwimmern eine Aufsichtsfunktion in dem Bad ausübte. Die Zeugin I3 saß zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem Hochsitz am Rande des Hauptbeckens, der sich in der Mitte einer der Längsseiten des Beckens befindet und mehr als 30 m von der Unglücksstelle entfernt stand. Die Zeugin lief sofort zur Unglücksstelle, sprang ins Wasser und versuchte, I unter Wasser zu beatmen und mit aller Kraft aus der Öffnung zu ziehen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Bein schon bis zur Mitte des Oberschenkels in dem Rohr und verschloss die Öffnung völlig. Als die Bemühungen der Zeugin I3 vergeblich blieben, verständigte sie, bereits nach wenigen zehn Sekunden, noch aus dem Wasser heraus die anderen Aufsichtspersonen. Daraufhin sprangen zwei weitere Rettungsschwimmer, die Zeugen I4 und X, ins Wasser, und versuchten, I zu befreien. Auch weitere Personen kamen zu Hilfe. Mit bis zu vier Personen gleichzeitig versuchten Rettungs- und Hilfskräfte, den Jungen aus dem Rohr zu ziehen. Die Bemühungen blieben jedoch vergeblich. Der Sog, der das Bein festhielt, machte ein Herausziehen des Körpers aus dem Rohr objektiv unmöglich.

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Der Angeklagte T befand sich zu dieser Zeit im Kassenbereich, um Geld abzuholen. Dies gehörte während des Badebetriebes zu seinem Aufgabenbereich. Im Kassenbereich erreichte ihn die schnellstmöglich herbeigeeilte Zeugin I3, die ihn über den unter Wasser feststeckenden I informierte. Daraufhin lief der Angeklagte T ebenfalls schnellstmöglich zum Pumpenhaus, in dem die Armaturen und Geräte der Pumpen- und Umwälzanlage untergebracht sind und zu dem er neben zwei technischen Hilfskräften des Bades, allein über einen Schlüssel verfügte. Der Angeklagte stellte umgehend Pumpe 3 aus. Als Folge dessen entfiel der Sog und I konnte leicht aus der Öffnung gezogen werden. Zu diesem Zeitpunkt war er aber schon leblos. Eine Wiederbelebung gelang nicht. I starb durch Ertrinken.

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b)

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Zu dem allgemeinen Betrieb und der Organisation des Freibades I2 und der Betreibergesellschaft des Bades sowie zu der Verantwortlichkeit der beiden Angeklagten für das Geschehen am 01.06.2003 hat die Kammer darüber hinaus die folgenden weiteren Feststellungen getroffen:

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Im Jahre 1994 gründete der T2 eine Tochtergesellschaft, die C gGmbH, und übertrug dieser den Betrieb der Städtischen Freibäder. Als Geschäftsführer der neu gegründeten GmbH wurden ab dem 17.01.1996 der Angeklagte M eingesetzt. Bei der Übergabe der Bäder an die C gGmbH wurden umfangreiche Unterlagen und schriftliche Informationen über die jeweiligen technischen Ausstattungen und Gerätschaften der Bäder übergeben. Hierzu gehörte auch eine Betriebsanleitung für die Pumpen- und Umwälzanlage des Bades I2. Für dieses Bad bestanden zwei identische Revisionsordner mit Unterlagen, von denen einer im Bad verblieb. Dieser Ordner mit einer Betriebsanleitung für die Pumpen- und Umwälzanlage war jedoch am Unfalltag, wie schon in den Jahren 2001 und 2002, nicht mehr vorhanden.

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Neben seiner Geschäftsführertätigkeit für die C gGmbH war der Angeklagte M weiterhin beim T2 beschäftigt. Hierbei handelte es sich um den Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Für die Geschäftsführertätigkeit bei der C gGmbH erhielt der Angeklagte M lediglich eine Vergütung von monatlich ca. 600,00 €. Nach dem Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit stellte der Angeklagte M im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen acht Schwimmmeister und Sportlehrer ein, um aus diesen nach einer Arbeitszeit von einem Jahr einen technischen Koordinator für den Betrieb der Freibäder auszuwählen. Als aus der Sicht des Angeklagten M fähigster Mitarbeiter erwies sich der Zeuge L. Mit diesem schloss die C gGmbH, vertreten durch den Angeklagten M, am 23.04.1997 einen Arbeitsvertrag, ausweislich dessen der Zeuge L ab dem 1. Mai 1997 als Sportlehrer in Leitungsfunktion in diversen Sportstätten, insbesondere im koordinativen Freibadbereich, eingestellt wurde. Hierfür erhielt der Zeuge L ein Gehalt gemäß BAT IV a. Faktisch fungierte der Zeuge L in den kommenden Jahren gegenüber den Betriebsleitern der einzelnen Bäder als Stellvertreter des Angeklagten M. Er war zuständig für die Koordination der Abläufe zwischen den Bädern und der Betreibergesellschaft, insbesondere im technischen Bereich, war der Ansprechpartner bei der Betreibergesellschaft für die einzelnen Betriebsleiter sowie die sonstigen Mitarbeiter in den Bädern und suchte in Umsetzung dieser Aufgabe regelmäßig, in aller Regel wöchentlich, die einzelnen Bäder auf. Die ihm als Geschäftsführer insoweit obliegenden Aufgaben delegierte der Angeklagte M auf den Zeugen L. Auch die Betriebsleiter und sonstigen Mitarbeiter der Bäder sahen den Zeugen L als die für sie zuständige Person bei der Betreibergesellschaft an.

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Ab dem 1. April 2002 stellte die C gGmbH den Angeklagten T als Schwimmmeister ein. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 6. April 2002 sollte der Angeklagte in den Freibädern G und T3 zum Einsatz kommen; er sollte in diesen beiden Bädern als Springer tätig sein. Darüber hinaus war auch der Einsatz in anderen Bädern vorgesehen, soweit dies je nach Situation notwendig war. Die Einstellung des Angeklagten T erfolgte nach mehreren Gesprächen sowohl mit dem Zeugen L als auch mit dem Angeklagten M. Der Angeklagte T verfügte über eine hinreichende Ausbildung und Qualifikation sowie gute Zeugnisse. Gründe für Zweifel an seiner Fähigkeit zur Ausführung der Schwimmmeistertätigkeit waren für den Zeugen L und den Angeklagten M nicht erkennbar.

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Im Mai 2002 war der Zeuge X2 als Schwimmmeister und Betriebsleiter des Freibades I2 tätig. Er geriet in den Verdacht erheblichen strafbaren Verhaltens im Bereich des Bades gegenüber Gästen wegen dieses Vorwurfes wurde der Zeuge X2 später verurteilt. Als das Verhalten des Zeugen X2 bekannt wurde, wurde diesem seitens der C gGmbH fristlos gekündigt. Der Zeuge musste das Bad von einem Tag auf den anderen verlassen. In die nunmehr vakante Stelle des Schwimmmeisters und Betriebsleiters des Bades I2 wurde der Angeklagte T eingesetzt. Dieser übernahm diese Tätigkeit von einem Tag auf den anderen zum 03.06.2002, ohne dass er vorher jemals in diesem Bad tätig gewesen war. Der Zeuge L führte ihn kurz in das Bad ein, ohne dass eine spezielle Einweisung in die Pumpen- und Umwälzanlage oder andere einzelne Gerätschaften erfolgte. Eine Einweisung durch den Zeugen X2 war nicht mehr möglich, da dieser das Bad nicht mehr betreten konnte. Der Angeklagte T fühlte sich mit der plötzlichen Übernahme der Betriebsleitung des Bades ohne spezifische Einweisung ins kalte Wasser geworfen. Am 20.03.2003 wurde über die Tätigkeit des Angeklagten T bei der C gGmbH ein neuer, ab dem 01.04.2003 geltender Arbeitsvertrag geschlossen. Danach war der Angeklagte T schwerpunktmäßig im Freibad I2 als Schwimmmeister tätig und übernahm insoweit während seiner Dienstzeit auch die Funktionen des Betriebsleiters.

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Die einzige Einweisung, die der Angeklagte T in der Folgezeit seitens der Betreibergesellschaft erhielt, war eine Erklärung der Filterspülung, also der Reinigung der Filter der Pumpen- und Umwälzanlage. Mit dieser Einweisung beauftragte der Zeuge L den Zeugen H, der zu dieser Zeit und bis heute als Betriebsleiter des ebenfalls von der C gGmbH betriebenen Freibades W bei der Betreibergesellschaft beschäftigt und tätig ist. Der Zeuge H erschien im Juni 2003 an 5 Tagen im Freibad I2, um die Filterspülung vorzunehmen und den Spülvorgang dem Angeklagten T zu erläutern. An allen Terminen hatte der Angeklagte T jedoch keine Zeit, sich mit dem Zeugen H zu treffen. Daraufhin nahm der Zeuge H die Filterspülung jeweils alleine vor. Über die beim Filterspülen notwendigen einzelnen Schritte erstellte er sodann auf Wunsch des Angeklagten T einen Merkzettel, in dem das Filterspülen in 13 Einzelschritten dargestellt war. Diesen Merkzettel ließ er dem Angeklagten T im Bad I2. Anhand dieses Merkzettels nahm der Angeklagte sodann in der Folgezeit die Filterspülung vor, ohne dass es hierbei zu Problemen kam. Diese Erläuterung des Filterspülens verhielt sich jedoch in keiner Weise über den eigentlichen Betrieb der Pumpen- und Umwälzanlage, die verschiedenen Funktionen der Pumpe 3, die möglichen unterschiedlichen Stellungen der 5 Ventile und ihrer Auswirkungen. Hierüber hätte eine Einweisung des Angeklagten T durch den Zeugen H auch nicht erfolgen können, da auch dem Zeugen H die Abläufe und Funktionsweisen dieser Anlage, insbesondere auch die Möglichkeiten der unterschiedlichen Ventilstellungen und ihre Auswirkungen, in keiner Weise bekannt waren. Über seine Bestrebungen, dem Angeklagten T die Filterspülung zu erläutern, erstellte der Zeuge H einige Tage nach dem Unglücksfall, mithin ca. 1 Jahr, nachdem er die Filterspülung im Bad I2 vorgenommen hat, einen Vermerk. In diesen Vermerk nahm der Zeuge H auf, dass der Angeklagte T nach seinem Eindruck Desinteresse an einer Einweisung an die Filterspülung gezeigt habe.

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Zu einer spezifischen Einweisung des Angeklagten T in die Pumpen- und Umwälzanlage des Bades I2 kam es auch in den Monaten nach der Übernahme der Betriebsleitung des Bades durch den Angeklagten nicht. Da dem Angeklagten die Anlage als solche und insbesondere die einzelnen Abläufe und Funktionen einzelner Armaturen unbekannt waren, wandte er sich zwischen Juni 2002 und Februar 2003 mehrere Male an den Zeugen L und bat um eine solche Einweisung durch einen Mitarbeiter des Unternehmens, das die Anlage hergestellt und eingebaut hatte, oder durch eine andere Person, die mit den technischen Gegebenheiten der Anlage im vollem Umfang vertraut war. Auch der Zeuge L2 sprach den Zeugen L ausdrücklich darauf an, dass eine Einweisung des Angeklagten T fehle und noch erfolgen müsse. Der Zeuge L2 war als Schwimmmeistergehilfe bei der C gGmbH angestellt und arbeitete als Springer in verschiedenen Bädern, u. a. im Bad I2. Hierbei nahm er jeweils die Funktion des stellvertretenden Betriebsleiters ein und vertrat den jeweiligen Betriebsleiter an freien Tagen. Ihm, dem Zeugen L2, hatte der Angeklagte T mehrmals erklärt, dass ihm die Pumpen- und Umwälzanlage des Bades fremd sei und dass eine Einweisung noch fehle und erfolgen müsse. Sowohl gegenüber dem Zeugen L2 als auch gegenüber dem Angeklagten T erklärte der Zeuge L auf die Ansprachen jeweils, die Einweisung werde erfolgen. Er, der Zeuge L, werde sich um die Angelegenheit kümmern. Tatsächlich geschah jedoch nichts. Wenn es zu Fragen, Problemen oder Störfällen in Bezug auf die Anlage kam, wandte sich der Angeklagte T an den Zeugen M2. Der Zeuge war Student im Bereich Klimatechnik und Wasseraufbereitung und zudem Rettungsschwimmer. Er arbeitete in den Jahren 2002 und 2003 als gelegentliche Aushilfskraft im Bad I2 und konnte technische Probleme, die bei Betrieb der Anlage des Bades auftraten, meist lösen. Daher sprach oder rief der Angeklagte T den Zeugen M2 an, wenn es zu solchen Problemen kam. Eine technische Einweisung des Angeklagten T in die Anlage durch den Zeugen M2 erfolgte aber ebenfalls nicht.

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Der Angeklagte M erfuhr nach den Feststellungen der Kammer von der fehlenden Kenntnis des Angeklagten T von der Anlage des Bades I2 und seinen Anfragen nach einer Einweisung zunächst nichts. Der Angeklagte T wandte sich zunächst ausschließlich an den Zeugen L, da dies der Ansprechpartner bei der Betreibergesellschaft für die Mitarbeiter der Bäder war. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Zeuge L über diese Anfragen und das Fehlen einer Einweisung mit dem Angeklagten M gesprochen hat. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass für den Angeklagten M Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Zeuge L Pflichten oder Notwendigkeiten in Bezug auf die Organisation der technischen Einweisung oder Unterweisung des Angeklagten T oder anderer Mitarbeiter der Bäder nicht nachkam. Bei einem Saisonabschlussgespräch am 04.11.2002, an dem u. a. auch die beiden Angeklagten teilnahmen, sprach der Angeklagte T gegenüber dem Angeklagten M ebenfalls die fehlende Einweisung nicht an.

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Am 20.02.2003 kam es zu einer Begehung aller von der C gGmbH betriebenen Freibäder. An dieser Badbegehung waren die Betriebsleiter aller Bäder, der Angeklagte M, der Zeuge L und die Zeugin M3, die für die Betreibergesellschaft als Sekretärin tätig war, beteiligt. Bei dieser Badbegehung sprach der Angeklagte T ausdrücklich seine fehlende Kenntnis der technischen Abläufe der Umwälz- und Pumpenanlage sowie die Notwendigkeit und das Fehlen einer solchen Einweisung an. Es wurde besprochen, dass diese Einweisung durch einen Mitarbeiter der Herstellerfirma oder eine sonstige Person, die mit den technischen Gegebenheiten und Einzelheiten der Anlage vollkommen vertraut war, nunmehr erfolgen solle. Diese Absprache wurde in dem über die Badbegehung von der Zeugin M3 erstellten Protokoll mit den Worten: "Filteranlage: Einweisung für Herrn T" festgehalten. Tatsächlich geschah jedoch insoweit auch nach diesem Tag bis zum 01.06.2003 nichts. Der Zeuge L ordnete keine solche Einweisung an und ergriff auch keine sonstigen Maßnahmen, um eine solche Einweisung durchführen zu lassen. Der Angeklagte M fragte einmal bei dem Zeugen L nach, ob diese Angelegenheit erledigt sei. Der Zeuge L antwortete, dies sei erledigt. Daraufhin kümmerte sich der Angeklagte M nicht mehr um diese Frage.

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Tatsächlich hätte eine umfassende technische Einweisung des Angeklagten T in die Pumpen- und Umwälzanlage des Bades I2 erfolgen müssen. Denn der Angeklagte T kannte die Anlage, ihre einzelnen technischen Abläufe und die Funktionen einzelner Armaturen nicht und musste das notwendige Verständnis für den Betrieb der Anlage auch nicht schon auf Grund seiner Ausbildung oder auf Grund des Aufbaus der Anlage sowie der Kennzeichnung ihrer Einzelnen Teile von sich aus haben. Die Notwendigkeit einer Einweisung des Angeklagten T war für die für die Betreibergesellschaft handelnden Personen auch objektiv erkennbar.

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Der Betrieb der Pumpen- und Umwälzanlage hätte in der Weise, wie er zum Unglückszeitpunkt erfolgt ist, nicht erfolgen dürfen. Während des Badebetriebes hätten bei einem Betrieb auch von Pumpe 3 die 5 Ventile, die die Funktion dieser Pumpe regelten, nicht so eingestellt sein dürfen, dass das Wasser nicht aus dem Schwallwasserbecken, sondern aus dem Hauptbecken gesogen wurde. Dieser Betrieb verstieß gegen Sicherheitsbestimmungen und war unabhängig davon, ob vor der Ansaugöffnung im Hauptbecken ein Gitter angebracht war, verkehrswidrig.

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III.

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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den Bekundungen der vernommenen Zeugen I3, X3, Q, C2, L2, P, X2, P2, M2, H, M3, E2, V, T3 und L, den mündlichen, vor der Kammer erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. G und Prof. Dr. Ing. H2, den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Band I, Blatt 31 bis 33, 37, 47, 49, 50, 56; Band II, Blatt 302; Band IV, Blatt 271, 272, 281, 282) und den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, nämlich dem auszugsweise verlesenen Protokoll der Bäderbegehung vom 20.02.2003 (Band III, Blatt 116 der Akten), des verlesenen Vermerks des Zeugen H vom 10.06.2003 (Blatt 17 des Protokollsonderbandes), des nebst Anlagen verlesenen Schriftsatzes des Verteidigers Dr. S vom 09.11.2005 (Band IV, Blatt 377 bis 382 der Akten), der verlesenen Arbeitsverträge des Zeugen Kaiser (Band II, Blatt 338 f. der Akten) und des Angeklagten T (Band II, Blatt 343 f. und 345 f. der Akten), des verlesenen Merkzettels "Filterspülen im I2" (Band III, Blatt 138 der Akten), des auszugsweise verlesenen Ausbildungsrahmenplanes für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe, Bundesgesetzblatt 1997 Nr. 21 vom 03.04.1997 (Band III, Blatt 112 der Akten), des auszugsweise verlesenen Obduktionsberichtes vom 02.06.2003 (Band I, Blatt 61 sowie 70 bis 73 der Akten), der verlesenen, die Nebenkläger betreffenden ärztlichen Atteste von Frau Dr. Q2 vom 08.12.2003 (Band III, Blatt 39 f. und 41 f. der Akten), des verlesenen, den Angeklagten T betreffenden Attestes vom 10.02.2004 (Band III, Blatt 139 der Akten), des verlesenen Schreibens der Herren L3 und S2 vom 10.04.2003 an den Zeugen L (Blatt 102 des Protokollsonderbandes) sowie der verlesenen, die Angeklagten betreffenden Bundeszentralregisterauszüge vom 22.04.2005.

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1.

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Die zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und ihrem Werdegang getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesen Feststellungen entsprechenden Angaben der Angeklagten und den in der Hauptverhandlung verlesenen, die Angeklagten betreffenden Auszügen aus dem Bundeszentralregister.

38

2.

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Das festgestellte tatsächliche Geschehen haben die Angeklagten, soweit es ihrer Wahrnehmung unterfiel, im Wesentlichen eingeräumt. Hinsichtlich der einzelnen Feststellungen gilt Folgendes:

40

Die zum Aufbau, der Funktionsweise und den Einstellungsmöglichkeiten der Pumpen- und Umwälzanlage des Freibades I2 getroffenen Feststellungen beruhen auf den Bekundungen des in der Berufungshauptverhandlung gehörten Sachverständigen Dr. G. Der Sachverständige Dr. G hat vor der Kammer die Pumpen- und Umwälzanlage mit erkennbar hoher Sachkunde überzeugend entsprechend den getroffenen Feststellungen erläutert. Diese Erläuterungen wurden von dem weiter angehörten Sachverständigen Prof. H2, den zur Überzeugung der Kammer ebenfalls eine hohe Sachkunde auszeichnet, ausdrücklich bestätigt. Die Ausführungen beider Sachverständigen waren in hohem Maße nachvollziehbar und plausibel. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen in auch nur einem Punkt unrichtig sein könnten, ergaben sich nicht.

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Die zur Nutzung dieser Einlage durch den Angeklagten T, sowohl generell als auch speziell am 01.06.2003, getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesen Feststellungen entsprechenden glaubhaften Angaben des Angeklagten. Anhaltspunkte, dass diese Angaben unrichtig waren, bestanden nicht. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. G in seinem mündlichen Gutachten nachvollziehbar bestätigt, dass die konkrete Einstellung und Wirkungsweise der Anlage am 01.06.2003 mit den Angaben des Angeklagten T übereinstimmte.

42

Die zur fehlenden Kenntnis des Angeklagten T von den genauen Abläufen der Pumpen- und Umwälzanlage sowie insbesondere den speziellen Funktions- und Einstellmöglichkeiten der dritten Pumpe und der hierzu gehörenden 5 Ventile und die zu den Anfragen des Angeklagten T bei dem Zeugen M2 getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls auf den diesen Feststellungen entsprechenden Bekundungen des Angeklagten T. Auch insoweit bestanden für die Kammer keine Zweifel an die Richtigkeit der Bekundungen des Angeklagten. Diese fehlenden Kenntnisse erklärten zwanglos die Art der Nutzung der Anlage durch den Angeklagten. Zudem wurden die Bekundungen durch die insoweit ebenfalls glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugen L2 und M2 bekräftigt. Beide Zeugen haben nachvollziehbar und überzeugend ausgesagt, dass der Angeklagte ihnen gegenüber diese fehlende Kenntnis deutlich zum Ausdruck gebracht hat und dass er sich bei Problemen an den Zeugen M2 wenden musste.

43

Die zum eigentlichen Unglücksgeschehen am 01.06.2003 bis zum Tod des I getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesen Feststellungen entsprechenden Bekundungen der vernommenen Zeugen Q, I3 und X3 sowie den diese Angaben bestätigenden Bekundungen des Angeklagten T. Die Zeugen I3 und X3 haben die Lage des Jungen im Wasser, das Fehlen des Gitters zum Unglückszeitpunkt, alle vergeblichen Rettungsbemühungen, die Information des Angeklagten T, dessen Reaktion, das plötzliche Lösen des I aus dem Rohr und das Herausziehen des Jungen aus dem Wasser eindrucksvoll, nachvollziehbar und in vollem Umfang glaubhaft so geschildert, wie es die Kammer festgestellt hat. Der Angeklagte T hat bestätigt, dass er von der Zeugen I3 im Kassenhäuschen über die Situation informiert wurde, dass er sodann zum Pumpenhaus gelaufen sei und Pumpe 3 abgestellt habe und dass er anschließend gehört habe, dass I aus dem Becken gezogen worden sei. Auch an der Richtigkeit der Angaben dieser beiden Zeugen und des Angeklagten T bestehen für die Kammer keine Zweifel. Die Angaben des Angeklagten T zu seiner Reaktion im Kassenhäuschen wurden zudem durch die Zeugin Q glaubhaft bestätigt.

44

Die zur letztendlichen Todesursache getroffenen Feststellungen beruhen auf dem auszugsweise verlesenen Obduktionsbericht vom 02.06.2003; aus diesem Bericht ergibt sich zweifelsfrei, dass I durch Ertrinken gestorben ist.

45

Die zur Tätigkeit des Angeklagten M beim T2 und bei der C gGmbH, zur Übernahme der Bäder in Dortmund durch die C gGmbH sowie die zur Auswahl und Einstellung des Zeugen L und des Angeklagten T getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesen Feststellungen entsprechenden glaubhaften Bekundungen des Angeklagten M. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nicht. Die Umstände seiner Einstellung hat zudem der Angeklagte T bestätigt. Die zur Funktion und konkreten Tätigkeit des Zeugen L getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls auf den diesen Feststellungen entsprechenden Bekundungen des Angeklagten M sowie den diese Bekundungen bestätigenden, gleichfalls glaubhaften Angaben der Zeugen L2, M2 und X2 sowie des Angeklagten T; danach wurde der Zeuge L von allen als ihr Ansprechpartner und Stellvertreter des Angeklagten M angesehen. Die zu den Arbeitsverträgen des Zeugen L und des Angeklagten T getroffenen Feststellungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Arbeitsverträgen der C gGmbH mit diesen beiden Personen.

46

Den Umstand, dass ursprünglich im Bad I2 ein Ordner mit Unterlagen über die technischen Einrichtungen des Bades, insbesondere auch einer Betriebsanleitung für die Pumpen- und Umwälzanlage, vorhanden war, hat die Kammer auf Grund der entsprechenden Bekundungen des Zeugen P2, dem langjährigen, 1997 in den Ruhestand gegangenen Schwimmmeister dieses Bades, festgestellt. Die Angaben des Zeugen waren in vollem Umfange glaubhaft. Auch hat keiner der Angeklagten oder keiner der anderen vernommenen Zeugen gegenteiliges bekundet. Dass diese Unterlagen in den Jahren 2001, 2002 und 2003 im Bad nicht mehr vorhanden waren, steht für die Kammer auf Grund der entsprechenden Angaben des Angeklagten T sowie der Zeugen X2 und L2 fest. Auch an der Richtigkeit dieser glaubhaften Angaben bestehen für die Kammer keine Zweifel. Zudem hat vor der Kammer niemand, weder der Angeklagte M noch die vernommenen Zeugen behauptet, diese Unterlagen, insbesondere die Betriebsanleitung der Anlage, seien in diesem Zeitraum noch vorhanden gewesen.

47

Die Umstände der Übernahme der Betriebsleitung des Bades I2 durch den Angeklagten T hat die Kammer auf Grund der glaubhaften übereinstimmenden Erklärungen beider Angeklagten festgestellt. Dass der Angeklagte T zuvor niemals in diesem Bad tätig gewesen ist, steht für die Kammer auf Grund der entsprechenden glaubhaften Bekundungen des Angeklagten T und des Zeugen X2 fest. Dieser Umstand wird zudem bestätigt durch den Inhalt des ersten Arbeitsvertrages des Angeklagten T, wonach der Angeklagte zunächst zumindest nicht primär für einen Einsatz in diesem Bad vorgesehen war. Auch der Angeklagte M hat in der Berufungshauptverhandlung letztlich nicht mehr behauptet, der Angeklagte T sei bereits vor dem Ausscheiden des Zeugen X2 im Bad I2 tätig gewesen.

48

Die Umstände zum Versuch der Einweisung des Angeklagten T in die Filterspülung durch den Zeugen H, die Erstellung eines Merkzettels durch den Zeugen und die Nutzung dieses Merkzettels in der Folgezeit durch den Angeklagten T hat die Kammer aufgrund der glaubhaften, den Feststellung entsprechenden übereinstimmenden Bekundungen des Angeklagten T und des Zeugen H festgestellt.

49

Die zu den vergeblichen Anfragen des Angeklagten T und des Zeugen L2 bei dem Zeugen L hinsichtlich einer Einweisung des Angeklagten T in die Pumpen- und Umwälzanlage sowie zu dem Unterbleiben einer solchen Einweisung getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten T und den Bekundungen des Zeugen L2. Der Angeklagte T hat zum einen seine Anfragen bei dem Zeugen L nachvollziehbar und plausibel geschildert. Er hat ferner glaubhaft dargelegt, dass es zu der gewünschten Einweisung zu keinem Zeitpunkt gekommen ist. Der Zeuge L2 hat bestätigt, dass ihm der Angeklagte T von dessen Anfragen erzählt habe und dass eine Einweisung tatsächlich nicht erfolgt sei. Er hat ferner ausgesagt, den Zeugen Lr auch selbst vergeblich auf eine Einweisung des Angeklagten T angesprochen zu haben. Die Bekundungen beider Personen waren insoweit in vollem Umfange glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben unrichtig gewesen sein könnten, bestanden nicht. Auch hat keiner der ansonsten in der Hauptverhandlung gehörten Personen, einschließlich des Angeklagten M, abweichende Angaben gemacht. Der Zeuge L hat im Hinblick auf ein ihm zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht die Aussage vollständig verweigert. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht bestand auch nach Auffassung der Kammer gemäß § 55 Abs. 1 StPO wegen der Gefahr eines erneuten Strafverfahrens wegen einer fahrlässigen Mitverursachung des Todes des I. Zwar steht die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, die hier durch die Beschwerdeentscheidung der IV. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Februar 2004 erfolgt ist, grundsätzlich einem erneuten Strafverfahren entgegen. Dies gilt jedoch gemäß § 211 StPO nicht, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen; diese können eine neue Anklage rechtfertigen. Solche neuen Tatsachen und Beweismittel bestehen vorliegend zum einen in den Angaben des Angeklagten T und des Zeugen L2 über vergebliche, an den Zeugen L gerichtete Aufforderungen zur Einweisung des Angeklagten T und zum anderen in den Feststellungen über die Gespräche bei der Badbegehung am 20.02.2003 und deren unterbliebenen Auswirkungen. Beide den Zeugen L belastende Umstände waren zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht bekannt. Sie könnten daher geeignet sein, ein neues Verfahren gegen den Zeugen L zu begründen. Dies begründete im Ergebnis zur Überzeugung der Kammer ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen L.

50

Eine Einweisung in die Pumpen- und Umwälzanlage ist schließlich auch nicht durch den Zeugen H erfolgt. Der von diesem erstellte Merkzettel bezog sich schon ausweislich seines Inhaltes, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ausschließlich auf das Reinigen der Filter und die hierbei an den Filtern vorzunehmenden Handgriffe. Die Pumpen fanden hier nur insoweit Beachtung, als dass hierfür die Pumpen 1 und 2 auszuschalten waren. Über den Betrieb der Pumpen- und Umwälzanlage, die Einstellung der einzelnen Pumpen oder gar die Einstellung und Funktion der einzelnen Ventile verhielt sich der Merkzettel überhaupt nicht. Eine derartige Einweisung sollte der Zeuge H auch nicht vornehmen. Der Zeuge hat ausdrücklich glaubhaft bekundet, dass sich seine Erläuterungen und Hilfestellungen gegenüber dem Angeklagten T allein auf das Filterspülen beziehen und beschränken sollten. Eine weitere Einweisung, so hat der Zeuge unmissverständlich dargelegt, wäre ihm auch gar nicht möglich gewesen. Die genauen Abläufe und Funktionsweisen der Pumpen- und Umwälzanlage, insbesondere die Einstellungen und Funktionen der Ventile, seinen auch ihm nicht bekannt gewesen. Die Angaben auch dieses Zeugen waren zur Überzeugung der Kammer zutreffend; Gründe für Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen bestanden nicht.

51

Danach ist die Bemerkung des Zeugen H in seinem Vermerk vom 03.06.2003, nach seinem Eindruck sei der Angeklagte T an einer Einweisung in die Filterspülung uninteressiert gewesen, unerheblich. Denn hierbei ging es gerade nicht um die von dem Angeklagten T gewünschte Einweisung in die vollständige Pumpen- und Umwälzanlage. Zudem handelte es sich um eine bloße Einschätzung des Zeugen H, die durch keinen konkreten Umstand sicher belegt war. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte T für ein gemeinsames Filterspülen keine Zeit hatte, wenn der Zeuge H zur Verfügung stand, lässt keineswegs sicher auf ein fehlendes Interesse des Angeklagten schließen. Schließlich war, wie die weitere durchgehend unproblematische Handhabung der Filterspülung durch den Angeklagten T zeigte, der von dem Zeugen H verfasste Merkzettel vollkommen ausreichend, ohne dass es einer weiteren mündlichen Einweisung bedurfte.

52

Anhand der Aussagen der vernommenen Zeugen sowie den Bekundungen des Angeklagten M hat die Kammer schließlich festgestellt, dass der Angeklagte selbst bis zum 20.02.2003 keine Kenntnis von der fehlenden Einweisung des Angeklagten T und dessen Anfragen an den Zeugen L hatte, dass er diese Kenntnis auch nicht haben musste und dass er keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Zeugen L haben musste. Der Angeklagte M selbst hat nachvollziehbar und plausibel angegeben, dass das Problem der fehlenden Einweisung des Angeklagten T nicht bis zu ihm gedrungen sei. Weder der Zeuge L noch einer der Mitarbeiter der Freibäder hätten sich – bis zum 20.02.2003 – mit dieser Frage an ihn gewandt. Dies haben der Angeklagte T und der Zeuge L2 ausdrücklich bestätigt. Nach ihren Bekundungen haben sich beide Personen allein an den Zeugen L gewandt. Keiner der ansonsten vernommenen Zeugen hat Gegenteiliges berichtet. Für den Zeugen L gilt auch insoweit, dass er die Aussage aufgrund eines bestehenden Auskunftsverweigerungsrechtes verweigert hat. Aus dem als Anlage zum Schriftsatz des Verteidigers vom 09.11.2005 verlesenen Berichtes über ein Abschlussgespräch über die Freibadsaison 2002 ergibt sich ferner, dass der Angeklagte T im Rahmen des Abschlussgespräches, das am 04.11.2002 stattfand, gegenüber dem Angeklagten M die fehlende Einweisung in die Pumpen- und Umwälzanlage nicht bemängelt hat; dies hat der Angeklagte T gegenüber der Kammer ausdrücklich bestätigt. Schließlich ergaben sich aus den Angaben aller vernommenen Zeugen und auch des Angeklagten T keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte M Kenntnis von der fehlenden Einweisung des Angeklagten T oder Zweifel an der Zuverlässigkeit des Zeugen L hätte haben müssen.

53

3. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte T angegeben, er sei sich sicher, dass das Gitter vor der Öffnung des Rohres der Umwälzanlage in dem Hauptbecken, in der I steckte, am Morgen des 01.06.2003 noch vorhanden gewesen sei. Er, der Angeklagte T, habe am Morgen dieses Tages, unmittelbar vor der Öffnung des Badebetriebes, seinen täglichen Kontrollgang gemacht. Hierbei hätte ihm ein Fehlen des Gitters auffallen müssen. Die Kontrolle dieser Gitter gehöre zu den Aufgaben des Kontrollganges. Ohne das Gitter stelle die Öffnung des Rohres, wie auf den Lichtbildern zu sehen sei, ein schwarzes Loch dar; dieses hätte er bei seinem Gang um das Becken bemerken müssen. Diese Angabe des Angeklagten T wird hinsichtlich der von der Kammer getroffenen Feststellung, dass das Gitter schon drei Tage vor dem Unfall nicht mehr vorhanden war, durch die Bekundungen des Zeugen L2 gestützt. Der Zeuge L2 hat bekundet, den von dem Angeklagten T geschilderten Kontrollgang am Tag vor dem Unfall vorgenommen zu haben, da er an diesem Tag den Angeklagten T vertreten habe. Auch ihm, den Zeugen L2, sei am 31.05. das Fehlen des Gitters nicht aufgefallen. Das Gitter müsse vorhanden gewesen sein, da ihm das Fehlen des Gitters, wie auch dem Angeklagten T, hätte auffallen müssen.

54

Beide Bekundungen sind zur Überzeugung der Kammer unrichtig. Gegen die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten T spricht schon maßgeblich, dass danach das Gitter bei laufendem Badebetrieb von einer unbekannten Person hätte abgeschraubt worden sein müssen, ohne dass dies aufgefallen wäre. Dies ist jedoch nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen. Das Abschrauben des Gitters war mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Es bedurfte eines passenden Schraubenschlüssels, mehrerer Tauchvorgänge und einer besonderen Anstrengung, eines Hilfsmittels oder eines Helfers, um sich zum Abschrauben in ca. 2 m Tiefe unter Wasser zu halten. Das ganze musste vorbereitet und geplant sein und durfte nicht entdeckt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, dass und warum jemand dies zur Zeit der Öffnung des Bades, also während des Badebetriebes vornehmen sollte; es ist nahezu ausgeschlossen, dass das Abschrauben des Gitters während des Badebetriebes erfolgte, ohne dass es bemerkt wurde.

55

Entscheidend sind für die Kammer jedoch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T und C2. Diese haben vor der Kammer, wie schon nach ihren eigenen Angaben vor dem Amtsgericht und durchgängig im Ermittlungsverfahren, ausgesagt, drei bis vier Tage vor dem Unglück sei das Gitter schon nicht mehr vorhanden gewesen. Dies hätten sie, die Zeugen, dadurch festgestellt, dass sie beim Baden zufällig an der Unglücksstelle getaucht seien und aus geringer Entfernung bei bewusster Beobachtung gesehen hätten, dass die Öffnung des Rohres in der Beckenwand ein großes schwarzes Loch dargestellt hätte und nicht durch ein Gitter geschützt oder verdeckt gewesen sei. Auf Vorhalt der Lichtbilder, die die Öffnung des Rohres mit und ohne Gitter zeigen (Bd. I, Blatt 49 und 50 d. A.), waren sich beide Zeugen völlig sicher, dass zum Zeitpunkt ihrer Beobachtung das Gitter fehlte. Damit ist für die Kammer ein Irrtum aufgrund der bewussten Beobachtung durch die Zeugen ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Beobachtung, da die Zeugen wenige Tage nach dem Unglück von der Polizei vernommen worden sind, sich dort auch bezüglich des Tages übereinstimmend sicher waren und dies auf Vorhalt ihrer Aussagen vor der Kammer bestätigt haben. Auch eine bewusst falsche Aussage der Zeugen schließt die Kammer aus; hierfür ist keinerlei Grund ersichtlich.

56

Demgegenüber begegnen die Wahrnehmungen des Angeklagten T und des Zeugen L2 Zweifeln. Bei dem morgendlichen Kontrollgang, den beide Personen geschildert haben, handelt es sich um einen Routinegang, der der Feststellung des Zustandes des Bades gilt. Zwar sollen hierbei, neben vielen anderen Umständen, auch die fraglichen Gitter kontrolliert werden. Dies erfolgt aber nach den eigenen Schilderungen des Angeklagten T und des Zeugen L2 im Vorbeigehen und nicht gezielt. Daher hält es die Kammer für lebensnah, dass das Fehlen des Gitters sowohl von dem Angeklagten T als auch von dem Zeugen L2 übersehen wurde, zumal sich die Öffnung in einer Wassertiefe von mehr als 2 m befindet und man die Öffnung ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder bei einem Rundgang allenfalls aus größerer Entfernung automatisch im Blickfeld hat. Die Kammer glaubt beiden Personen durchaus, dass sie überzeugt sind, das Gitter habe jeweils vorhanden gewesen sein müssen. Die Kammer hält dies aber angesichts der vorgenannten Umstände für einen Irrtum.

57

4. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte M unter Berufung auf ein von der C gGmbH eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Prof. H2 behauptet, I sei nicht durch die Sogwirkung der Pumpe in dem Rohr festgehalten worden; vielmehr habe sich der Junge in einer Ventilklappe, die sich in dem Rohr befinde, verhakt. Daher sei der Betrieb der dritten Pumpe und die Stellung der Ventile für den Tod des Jungen nicht ursächlich.

58

Diese Behauptung, die das Amtsgericht noch zu Gunsten des Angeklagten des Angeklagten M als nicht widerlegbar angesehen hat, ist durch die in der Berufungshauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. Nach dem eingeholten mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. G steht fest, dass I allein durch den in dem Rohr bestehenden Sog in der Öffnung festgehalten wurde und dass es aufgrund der hohen Sogwirkung nicht möglich war, den Jungen aus dieser Lage zu befreien, so lange die dritte Pumpe der Anlage in Betrieb war. Der Sachverständige Dr. G hat ausgeführt, die Ansaugwirkung an der Öffnung zum einen errechnet und die Wirkung des Soges zum anderen in Versuchen nachgestellt zu haben. Bei den Versuchen habe er festgestellt, dass die Saugkraft der Pumpe ohne weiteres geeignet sei, ein auch nur an die Ebene der Rohröffnung herangeführtes Bein zügig in das Rohr hineinzuziehen. Wenn eine Person, deren Fuß in die Öffnung gerate, nicht bereits in der Anfangsphase reaktionsschnelle Gegenwehr leiste, sei ein vollständiges Einsaugen des Beines unausweichlich. Das gänzlich in das Rohr hineingezogene Bein sei schließlich einer so großen Saugkraft ausgesetzt, dass es, so lange die Sogwirkung andauere, auch von mehreren Personen unter Wasser nicht aus dem Rohr befreit werden könne. Rechnerisch ergebe sich, wie auch Prof. H2 in seinem ersten Gutachten angenommen habe, eine Andruckkraft von ca. 3.300 N. Diese Kraft sei aber auch von mehreren Helfern und erst Recht von I selbst nicht zu bewältigen gewesen. Demgegenüber hätten die Versuche ohne Pumpensog gezeigt, dass es einer gezielten Anstrengung bedurft hätte, um das Bein des Jungen überhaupt bis zur Absperrklappe, die sich in dem Rohr befinde, und sodann an der Vorderkante der geöffneten Absperrklappe vorbei in das Rohr hineinzuschieben. Sei das Bein in maximaler Länge hineingesteckt, befindet sich der Fuß etwa mit der Mitte des Spans an der Hinterkante der Absperrklappe. Es sei demgemäß unmöglich, den Fuß gänzlich über die Absperrklappe hinauszuschieben. Insbesondere aber bereite es ohne Pumpensog überhaupt keine Probleme, den Fuß aus der maximal weit im Rohr steckenden Position wieder zurückzuziehen. Ein Verhakungseffekt an der Absperrklappe trete nicht ein. Dies sei als Unglücksursache ausgeschlossen.

59

Die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. G waren in beeindruckendem Maße nachvollziehbar, plausibel und überzeugend. Das Gutachten war erkennbar von hoher Sachkunde geprägt. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass die Feststellungen und Folgerungen des Sachverständigen zutreffend sind. Dem Gutachten ist in der Hauptverhandlung auch niemand mehr entgegengetreten. Auch der Sachverständige Prof. H2, der ursprünglich eine andere Auffassung zur Verursachung des Unglücksfalls vertreten hatte, hat sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G in der Hauptverhandlung insoweit im vollen Umfang angeschlossen. Damit steht zur festen Überzeugung der Kammer die Unglücksursache gemäß den getroffenen Feststellungen fest.

60

Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G folgt ferner, dass der konkrete Betrieb der Pumpen- und Umwälzanlage zum Unglückzeitpunkt, also der Betrieb von Pumpe 3 mit einer Ventilstellung, bei der das Wasser unmittelbar aus dem Hauptbecken und nicht aus dem Schwallwasserbecken gesogen wird, objektiv verkehrswidrig war. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass dieser Betrieb gegen die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen im Badebetrieb, Abschnitt 3.4 des Merkblattes 60.03 "Sicherung von Abschlussleitungen gegen Andruckkräfte" der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen bzw. des Bundesfachverbandes öffentliche Bäder, verstößt. Danach dürfe ein solcher Sog während des Badebetriebes nicht erfolgen. Unabhängig von diesen Bestimmungen sei ein derartiger Betrieb der Pumpe aber auch schon verkehrswidrig, weil er in jedem Fall objektiv gefährlich sei. Dies gelte auch dann, wenn sich vor der Öffnung des Rohres ein Gitter befinde. Denn auch dann könnten aufgrund der enormen Ansaugwirkung z. B. Haare durch das Gitter angesogen werden. Daher müsse dieser konkrete Betrieb der Pumpen- und Umwälzanlage während des laufenden Badebetriebes zur Vermeidung von Gefahren unterbleiben. Auch diese Ausführungen des Sachverständigen waren in hohem Maße plausibel und überzeugend. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und Folgerungen und schließt sich ihnen in vollem Umfang an. Auch für die Kammer steht danach fest, dass der konkrete Betrieb der Anlage zum Unglückszeitpunkt, unabhängig von dem Fehlen des Gitters, objektiv gefährlich und aus diesem Grund objektiv verkehrswidrig war.

61

5. Den Umstand, dass am 20.02.2003 eine Begehung der Bäder stattfand, sowie die beteiligten Personen hat die Kammer nach den übereinstimmenden, glaubhaften und den Feststellungen entsprechenden Bekundungen beider Angeklagten und der Zeugin M3 festgestellt. Der festgestellte Inhalt des Protokolls der Badbegehung wurde in der Hauptverhandlung verlesen.

62

Hinsichtlich der Badbegehung vom 20.02.2003 hat der Angeklagte M behauptet, die Anfrage des Angeklagten T, die bei dieser Gelegenheit darüber geführten Gespräche und die erfolgte Zusage einer Einweisung hätten sich ausschließlich speziell auf die Filteranlage und nicht auf den Betrieb der Pumpen- und Umwälzanlage bezogen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des gefertigten Protokolls.

63

Diese Behauptung ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Der Angeklagte T hat die bei dieser Gelegenheit geführten Gespräche so geschildert, wie sie die Kammer festgestellt hat. Diese Angaben waren, entgegen den Angaben des Angeklagten M, plausibel und nachvollziehbar. Denn es ist überhaupt nicht verständlich, aus welchem Grund der Angeklagte T um eine Einweisung in die Filteranlage, und nicht in die Pumpen- und Umwälzanlage generell nachsuchen sollte. Im laufenden Betrieb der Anlage bildete die Filteranlage keinen selbständigen Teil, in den ein Betreiber der Anlage gesondert hätte eingewiesen werden müssen oder können. Einer gesonderten Einweisung bedurfte es insoweit allenfalls hinsichtlich der Spülung der Filter. Gerade diese Einweisung war aber, wenn auch nur durch den schriftlichen Merkzettel, bereits erfolgt. Die Filterspülung war gerade der Teil des Betriebes der Anlage, den der Angeklagte T bereits beherrschte. Demgegenüber fehlten ihm die Kenntnis über die genauen Abläufe, Funktionen und Einstellmöglichkeiten bei dem Betrieb der gesamten Anlage. Es ist allein lebensnah, dass der Angeklagte T bei der Badbegehung um eine vollständige Einweisung in die gesamte Anlage gebeten hat. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen L2. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung vor der Kammer bekundet, der Angeklagte T habe ihm nach der Badbegehung davon erzählt, dass er um die Einweisung in die gesamte Anlage gebeten habe. Der Wortlaut des Protokolls der Badbegehung steht dem nicht entgegen, auch wenn hierin der Begriff "Filteranlage" verwendet wird. Denn aus den dargelegten Gründen konnte sich die Anfrage des Angeklagten T weder speziell auf die Filteranlage noch auf die Filterspülung beziehen. Daher handelte es sich bei dem Begriff "Filteranlage" in dem Protokoll lediglich um eine ungenaue Bezeichnung für die ganze Pumpen- und Umwälzanlage. Demgemäß steht fest, dass der Angeklagte T bei dem Zeugen L und dem Angeklagten M am 20.02.2003 gemäß den getroffenen Feststellungen um eine Einweisung in den Betrieb dieser Anlage nachgesucht hat.

64

Dass diese Einweisung auch in der Folgezeit nicht erfolgt ist, steht nach den entsprechenden, auch insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten T und des Zeugen L2 fest. Der Angeklagte M hat bestätigt, dass er sich in der Folgezeit einmal bei dem Zeugen L nach der Einweisung erkundigt und dass er sich auf dessen Bemerkung, dies sei erledigt, verlassen habe.

65

6. Schließlich steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme für die Kammer fest, dass eine spezifische Einweisung des Angeklagten T, wie jedes anderen Schwimmmeisters an seiner Stelle, in die Pumpen- und Umwälzanlage des Bades I2 auch unter Berücksichtigung der Ausbildung und Berufserfahrung des Angeklagten bei der Übernahme der Betriebsleitung des Bades I2 objektiv erforderlich und dass dies für die Betreibergesellschaft bzw. für die für sie handelnden Personen auch objektiv erkennbar war. Der Einholung des von den Nebenklägern für den Fall, dass die Kammer diese Erforderlichkeit verneint, beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es mithin nicht.

66

Bei der Anlage des Bades I2 handelt es sich angesichts der verschiedenen Funktionsmöglichkeiten der Pumpe 3, der sich hieraus ergebenden verschiedenen Wasserkreisläufe und der hierzu gehörenden unterschiedlichen Einstellungsmöglichkeiten der Ventile um eine untypische, komplizierte und nicht häufig vorkommende Anlage eines Freibades. Dies hat der Zeuge P2, der 20 Jahre lang als Schwimmmeister tätig war, plausibel und überzeugend dargelegt. Sowohl der Zeuge P2 als auch die Zeugen H, L2 und X2 haben übereinstimmend angegeben, dass von den Bädern der C gGmbH allein das Bad I2 über eine solche Anlage verfügt. Auch der Angeklagte T hat nachvollziehbar und überzeugend angegeben, dass er in seiner gesamten langjährigen Tätigkeit als Schwimmmeister mit einer solchen Anlage bislang noch nie zu tun hatte.

67

In der Beweisaufnahme haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte T als Schwimmmeister diese spezifische Art der Anlage aus seiner Ausbildung kennen musste. Zwar umfasst die Schwimmmeisterausbildung allgemein den Umgang mit den Pumpen- und Umwälzanlagen eines Bades. Keiner der Zeugen, die als Schwimmmeister tätig waren oder sind, und auch keiner der Sachverständigen hat jedoch angegeben, dass auch der Umgang mit dieser spezifischen Anlage zu dieser Ausbildung gehört. Auch aus dem verlesenen Teil des Ausbildungsrahmenplanes für diese Ausbildung (Bd. III Bl. 112 d. A.) ergibt sich dieses nicht. Daher hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten T, dass er auch in seiner Ausbildung, wie auch in der anschließenden Berufstätigkeit, mit einer solchen Anlage nie etwas zu tun hatte, für glaubhaft und zutreffend.

68

Auch nach der Anordnung und Beschriftung der Anlage und ihrer Armaturen musste der Betrieb der Anlage für einen ausgebildeten Schwimmmeister nicht ohne spezifische Einweisung möglich sein. Zwar hat dies der Sachverständige Prof. H2 angenommen. Auch er hat aber eingeräumt, dass die Anordnung der Rohre und Ventile sowie die Strömungsverläufe bei jeder dieser Anlagen differiere. Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. G ausdrücklich ausgeführt, dass die Anordnung der Rohre, der Armaturen und der sonstigen Teile der Anlage so komplex seien und dass die Beschriftung der einzelnen Teile der Anlage so unzureichend sei, dass die Anlage ohne spezifische Einweisung nicht bedient werden könnte. Hiervon hat sich auch die Kammer bei der Inaugenscheinnahme der sich in der Akte befindenden Lichtbilder (Bd. I, Bl. 37, Bd. II, Bl. 302, Bd. IV, Bl. 271 und 272) überzeugen können. Danach ist zumindest die Beschriftung und Kennzeichnung der Armaturen der Anlage nicht geeignet, eine Bedienung ohne eine spezifische Einweisung zu ermöglichen.

69

Diese Überzeugung, dass die Pumpen- und Umwälzanlage des Bades I2 auch für einen ausgebildeten und erfahrenen Schwimmmeister nicht ohne eine spezifische Einweisung in ihren Abläufen, Funktionsmöglichkeiten und Einstellungen zu erfassen, vollständig zu verstehen und zu bedienen ist, wird gestützt durch die Bekundungen des Zeugen H. Der Zeuge, der selbst seit langen Jahren als Betriebsleiter des ebenfalls von der C gGmbH betriebenen Freibades W tätig ist, hat bekundet, dass auch ihm diese Abläufe, Funktionen und Einstellmöglichkeiten der Anlage des Bades I2 unbekannt seien und dass er selbst einer spezifischen Einweisung bedurft hätte, um diese fachgerecht bedienen zu können. Auch der Zeuge P2, der selbst mehrere Jahre als Schwimmmeister im Bad I2 tätig war und hierbei einen maßgeblichen Umbau der Pumpen- und Umwälzanlage mit dem Ergebnis des jetzigen Zustandes begleitet hat, hat ausdrücklich erklärt, aus seiner Sicht wäre für jeden neuen Betriebsleiter eine spezifische Einweisung zwingend notwendig, da die Anlage auch für einen Schwimmmeister, der neu in das Bad komme, ohne diese Einweisung nicht zu verstehen sei. Aufgrund dieser Gesamtumstände hat die Kammer im Ergebnis keine Zweifel daran, dass es für einen neuen Schwimmmeister im Bad I2 zum Verständnis und zur sach- und fachgerechten Bedienung der Pumpen- und Umwälzanlage einer spezifischen Einweisung bedurfte und dass die abweichende Bewertung des Sachverständigen Prof. H2 eine Fehleinschätzung darstellt.

70

Die Notwendigkeit der Einweisung war auch für die für die Betreibergesellschaft handelnden Personen objektiv erkennbar, da ihnen alle Umstände, die diese Erforderlichkeit begründeten, zugänglich waren und hätten bekannt sein können. Nach der Aussage des Zeugen P2 steht für die Kammer sogar fest, dass der Zeuge Lr als die als Koordinator der Bäder bei der C gGmbH verantwortliche Person ebenfalls von der Notwendigkeit einer Einweisung ausging. Der Zeuge P2 hat ausdrücklich bekundet, er sei, nachdem er 1997 in den Ruhestand gegangen sei, immer dann, wenn eine neue Person in das Bad I2 gekommen sei, von dem Zeugen L gebeten worden, diese Person in die Anlage genau einzuweisen. Dies habe er, der Zeuge P2, auch jeweils getan. Die Einweisung habe jeweils mehrere Stunden gedauert. Er, der Zeuge P2, habe selbst dies noch für unzureichend gehalten. Im Jahr vor dem Unfall sei der Zeuge L dann wieder an ihn, den Zeugen P2, mit der Bitte um Einweisung herangetreten. Er, der Zeuge P2, habe dies aber nunmehr abgelehnt, da er sich bereits seit fünf Jahren im Ruhestand befunden habe. Er habe dem Zeugen L erklärt, er müsse die Einweisung nunmehr anderweitig vornehmen lassen. Dies sei augenscheinlich aber dann nicht geschehen.

71

Die Angaben des Zeugen P2 waren nachvollziehbar und plausibel; die Bekundungen waren sachlich und frei von überschießenden Belastungstendenzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bekundungen des Zeugen nicht der Wahrheit entsprachen oder auch nur übertrieben waren, bestanden nicht. Die Kammer hat keine Zweifel dafür, dass der Zeuge P2 in vollem Umfang die Wahrheit gesagt hat. Danach bestehen für die Kammer aber keine Zweifel mehr daran, dass sich auch alle Beteiligten, für die Betreibergesellschaft zumindest der Zeuge L, darüber im klaren waren, dass bei einem neuen Schwimmmeister, mithin auch bei dem Angeklagten T, eine Einweisung in die Pumpen- und Umwälzanlage erforderlich war.

72

IV.

73

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich beide Angeklagten einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB schuldig gemacht.

74

1. Der Angeklagte T übte die Funktion des Betriebsleiters im Bad I2 aus. Sein Aufgabenbereich war gerade die Sicherstellung und Überwachung der Verkehrssicherheit im Bad. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass durch den Zustand und den Betrieb aller Anlagen des Bades kein Gast zu Schaden kommen konnte. Dabei hatte er u. a. zu überwachen, dass sich während des Badebetriebes vor den Rohröffnungen in den Becken Gitter befanden; diese Pflicht war dem Angeklagten T nach seinen eigenen Angaben auch in vollem Umfange bewusst. Dem Angeklagten oblag auch die Bedienung der Pumpen- und Umwälzanlage; der Angeklagte hatte diese Bedienung sach- und fachgerecht vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der konkrete Betrieb jeweils den Regeln der Verkehrssicherheit entsprach. Gegen die ihm danach obliegenden Sorgfaltspflichten hat der Angeklagte T in zweifacher Hinsicht verstoßen und hierdurch jeweils den tödlichen Unfall des I mitverursacht.

75

Zum einen ist dem Angeklagten T das zum Unfallzeitpunkt fehlende Gitter vor der Öffnung des Ansaugrohres im Hauptbecken anzulasten. Der Angeklagte hat das Vorhandensein des Gitters vor der Inbetriebnahme des Bades am 01.06.2003 nicht hinreichend überprüft, obwohl ihm bewusst war, dass das Gitter vorhanden sein musste und dass ihm die Kontrolle dieses Umstandes oblag. Er hat sodann die Öffnung des Bades am 01.06.2003 zugelassen, ohne dass das Gitter vorhanden war. Damit hat der Angeklagte objektiv und subjektiv deutlich sorgfaltswidrig gehandelt. Dieser Sorgfaltsverstoß war auch kausal für den Tod des I, da der Junge bei vorhandenem Gitter mit seinem Fuß nicht in die Öffnung hätte geraten können.

76

Darüber hinaus ist dem Angeklagten T der verkehrswidrige Betrieb der dritten Pumpe mit der gegebenen Ventilstellung anzulasten. Gemäß den getroffenen Feststellungen war der konkrete Betrieb der Pumpen- und Umwälzanlage zum Unfallzeitpunkt, bei dem das Wasser durch Pumpe 3 unmittelbar aus dem Hauptbecken gesogen wurde, objektiv gefährlich und objektiv verkehrswidrig. Dies hätte der Angeklagte T wissen müssen. Nach seiner Ausbildung und seiner konkreten Tätigkeit war er für den Betrieb der Anlage verantwortlich. Er hatte die Anlage zu kennen und so zu bedienen, dass von ihr keine Gefahren für den Badebetrieb und die Gäste ausgehen konnte. Hiergegen hat der Angeklagte T verstoßen. Damit hat er sich auch insoweit objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig verhalten.

77

Die Kammer verkennt nicht, dass dem Angeklagten T die Anlage in ihrem spezifischen Funktionen unbekannt war und dass er vergeblich um eine Einweisung in die Anlage ersucht hat. Dies vermag den Angeklagten T aber nicht von dem Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zu entlasten. Denn dieser Umstand änderte nichts daran, dass der Angeklagte insbesondere gegenüber den Besuchern des Bades für deren Sicherheit, auch im Hinblick auf die Pumpen- und Umwälzanlage, verantwortlich war. Wenn ihm zur Wahrung dieser Pflichten die notwendige Kenntnis und Einweisung fehlte, musste er sie sich verschaffen. Die wenigen Anfragen bei dem Zeugen L und noch einmal anlässlich der Badbegehung reichten nicht aus. Der Angeklagte T hätte vor der Wiedereröffnung des Bades massiv darauf hinarbeiten müssen, die notwendige Kenntnis und Einweisung zu erlangen. Er hätte sich, da der Zeuge L untätig blieb, an den Angeklagten M wenden müssen. Er hätte sein Anliegen schriftlich aktenkundig machen müssen und insgesamt so vorbringen müssen, dass keiner der verantwortlichen Personen der Betreibergesellschaft dies hätte ignorieren können. Dies alles hat der Angeklagte T nicht getan, sondern es letztlich bei wenigen halbherzigen, unzureichenden Bemühungen belassen.

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Sofern trotz intensivster Bemühungen eine Einweisung und damit eine hinreichende Kenntnis für eine sichere und sach- und fachgerechte Bedienung der Anlage nicht zu erlangen gewesen wäre, hätte der Angeklagte T sogar als Betriebsleiter eine Eröffnung des Badbetriebes ablehnen müssen. Denn der letztlich allein entscheidende Maßstab seines Handelns musste der Schutz der Badbenutzer und nicht das Interesse der Badbetreiber sein. Nach diesem Maßstab hat der Angeklagte T hinsichtlich des Betriebes der Pumpen- und Umwälzanlage nicht gehandelt; daher ist sein Verhalten auch insoweit als objektiv und subjektiv fahrlässig zu bewerten. Auch diese Fahrlässigkeit hat den Tod des I mitverursacht, da das Bein des Jungen ohne den verkehrswidrigen Betrieb der Anlage nicht in das Rohr gezogen worden wäre.

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2. Dem Angeklagten M oblagen als dem alleinverantwortlichen Organ der Geschäftsleitung besondere Organisationspflichten. Diese betrafen u.a. die richtige Auswahl hinreichend qualifizierter Mitarbeiter, die Sicherstellung ihrer Einarbeitung und ihre Überwachung. Diese Pflichten musste der Angeklagte M aufgrund seiner Funktion selbst wahrnehmen oder durch hinreichende Delegation sicherstellen. Am Umfang dieser Pflichten änderte sich nichts dadurch, dass es sich bei der Tätigkeit des Angeklagten M für die C gGmbH gewissermaßen um eine Nebentätigkeit mit geringer Entlohnung neben seiner Haupttätigkeit beim T2 handelte. Die Pflichten des Angeklagten resultierten unmittelbar aus seiner Funktion als Geschäftsführer und dienten dem Schutz Dritter. Mit der Übernahme dieser Funktion übernahm der Angeklagte M auch alle damit verbundenen Organisationspflichten, unabhängig von der Höhe der Entlohnung oder weiteren Tätigkeiten.

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Ein Organisationsverschulden des Angeklagten M kann die Kammer nicht hinsichtlich der Auswahl des Angeklagten T als Mitarbeiter und Betriebsleiter des Bades I2 feststellen. Der Angeklagte T verfügte über eine hinreichende Ausbildung und Qualifikation. Gründe für Zweifel an seiner Fähigkeit zur Ausführung der Tätigkeit, für die er eingestellt war, waren für die Kammer nicht erkennbar. Auch der unmittelbare Einsatz im Bad I2 als Betriebsleiter ohne vorherige gelegentliche Tätigkeit in diesem Bad ist als solcher nicht zu beanstanden; dies entspricht der Situation jeder Neueinstellung.

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Ein Organisationsverschulden des Angeklagten M ist im Ergebnis auch nicht aufgrund der fehlenden Einweisung des Angeklagten T in die Pumpen- und Umwälzanlage des Bades I2 zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 2002 bis zum Zeitpunkt der Badbegehung vom 20.02.2003 festzustellen. Die Sicherstellung dieser, nach den getroffenen Feststellungen notwendigen, Einweisung oblag zwar zunächst dem Angeklagten M. Der Angeklagte hatte jedoch den gesamten Bereich der technischen Koordination auf den Zeugen L delegiert, der faktisch insoweit als sein Stellvertreter fungierte. Diese Delegation entlastet den Angeklagten M vom Vorwurf des Organisationsverschuldens wegen einer fehlenden Einweisung des Angeklagten T bis zum Zeitpunkt der Badbegehung. Die Einweisung des Angeklagten T gehörte zum Bereich der technischen Koordination, der dem Zeugen L übertragen war. Damit käme als fahrlässiges Handeln des Angeklagten M nur noch ein Auswahlverschulden oder ein Überwachungsverschulden hinsichtlich dieses Zeugen in Betracht. Ein Verschulden des Angeklagten M bei der Auswahl des Zeugen L als technischem Koordinator konnte die Kammer nicht feststellen. Dies hätte eine für den Angeklagten M erkennbare fehlende Eignung des Zeugen L für diese Tätigkeit vorausgesetzt. Hierzu konnte die Kammer hinreichende sichere Feststellungen nicht treffen.

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Ein Überwachungsverschulden des Angeklagten M setzte voraus, dass der Angeklagte Anhaltspunkte dafür gehabt hätte oder hätte haben müssen, dass der Zeuge L die ihm übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführte. Dies konnte die Kammer aber, wie dargelegt, bis zum 20.02.2003 nicht feststellen. Vielmehr hat der Angeklagte M noch im November 2002 mit dem Angeklagten T wie mit den anderen Schwimmmeistern im Rahmen des Saisonabschlusstreffens über den Zustand der Bäder und die sonstigen notwendigen Belange gesprochen. Hierbei ist der Angeklagte M weder auf eine fehlende Einweisung des Angeklagten T noch auf eine Unzuverlässigkeit oder Unzulänglichkeit des Zeugen L angesprochen worden. Angesichts dessen bedurfte es nach Auffassung der Kammer in diesem Zeitraum weiterer Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Zeugen L nicht. Durchgehend prophylaktische Überwachungsmaßnahmen ohne konkreten Anlass zu fordern, würde zur Überzeugung der Kammer die Anforderungen an die Organisationspflichten des Angeklagten M übersteigen. Eine fahrlässige Verletzung seiner Organisationspflichten, lag jedoch in dem Verhalten des Angeklagten M im Anschluss an die Badbegehung vom 20.02.2003. Bei dieser Badbegehung hat der Angeklagte von dem Mitangeklagten T selbst erfahren, dass diesem eine Einweisung in die Pumpen- und Umwälzanlage des Bades I2 fehlte, dass der Mitangeklagte T diese für nötig hielt und dass der Zeuge L diese Einweisung seit mehr als einem halben Jahr nicht hatte vornehmen lassen. Angesichts dessen hätte der Angeklagte M in der gegebenen Situation selbst aktiv werden und die Einweisung des Angeklagten M vor einer Eröffnung der Badesaison sicherstellen müssen. Der Angeklagte M hätte diese Einweisung entweder selbst organisieren oder die Organisation der Einweisung durch den Zeugen L zumindest konkret kontrollieren müssen. Angesichts des Umstandes, dass der Zeuge L die Einweisung des Angeklagten T bereits mehr als ein halbes Jahr nicht in die Wege geleitet hatte, hätte sich der Angeklagte M für den Fall, dass er die Organisation dieser Einweisung auch weiterhin dem Zeugen L überließ, zumindest die sichere Information darüber beschaffen müssen, dass, ggf. konkret wann und wie, die fehlende Einweisung erfolgt sei. Bei der Pumpen- und Umwälzanlage handelt es sich um eine Anlage mit einem hohen Gefährdungspotential, bei der eine sach- und fachgerechte Bedienung und eine umfassende Kenntnis der zuständigen Personen von den Abläufen, Funktionen und Einstellmöglichkeiten der Anlage von hoher Bedeutung für die Verkehrssicherheit des Bades ist. Angesichts dessen und der vorgenannten Umstände hätte sich der Angeklagte M in den Monaten nach der Badbegehung bis zur Eröffnung des Badebetriebes nicht auf eine lapidare Erklärung des Zeugen L, die Sache sei erledigt, verlassen dürfen. Vielmehr hätte der Angeklagte durch eine Nachfrage bei dem Mitangeklagten T oder in anderer geeigneter Weise zur eigenen Gewissheit kontrollieren und sicher feststellen müssen, dass und wie die Einweisung durchgeführt wurde. Dass der Angeklagte dies unterlassen hat, stellt ein objektiv und subjektiv fahrlässiges Verhalten in Form des Organisationsverschuldens dar. Durch dieses fahrlässige Verhalten wurde der Tod des I mitverursacht, da bei einer hinreichenden Einweisung des Angeklagten T die Pumpen- und Umwälzanlage während des Badebetriebes nicht in der Weise betrieben worden wäre, dass Wasser von Pumpe 3 unmittelbar aus dem Hauptbecken abgesogen wurde.

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Die Kammer verkennt nicht, dass danach die Grenze der zulässigen Delegation und der Zulässigkeit eigener Untätigkeit nicht ganz erheblich überschritten wurde. Dies begründet jedoch nur ein geringeres Maß des Verschuldens. Da aus den dargelegten Gründen ein signifikantes Überschreiten dieser Grenze festzustellen und ein kausaler fahrlässiger Verstoß gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten festzustellen ist, ist auch gegenüber dem Angeklagten M der Vorwurf der fahrlässigen Tötung begründet.

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V.

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Die zu verhängenden Strafen hat die Kammer bei beiden Angeklagten dem Strafrahmen des § 222 StGB entnommen.

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1. Bei der Zumessung der konkret gegen den Angeklagten T zu verhängenden Strafe hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte den objektiven Sachverhalt nahezu vollständig eingeräumt hat, dass er bislang unbestraft ist und dass er deutliche Reue, Einsicht in das eigene Fehlverhalten sowie erhebliche Betroffenheit aufgrund des von ihm mitverursachten Unglücks gezeigt hat. Darüber hinaus hat die Kammer dem Angeklagten die lange Verfahrensdauer, durch die der Angeklagte ersichtlich erheblich belastet wurde, zu Gute gehalten. Schließlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten T berücksichtigt, dass auch dieser ausweislich des verlesenen, ihn betreffenden Attestes als Folge des Geschehens deutlich gesundheitlich beeinträchtigt wurde.

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Zu Lasten des Angeklagten T war hingegen zu werten, dass bei ihm das Maß der Pflichtverletzung und der Grad des Verschuldens erheblich waren. Der Angeklagte T hat den Tod des I durch zwei Pflichtverletzungen mitverursacht. Dabei stellt der verkehrswidrige Betrieb der Pumpen- und Umwälzanlage nach Auffassung der Kammer eine durchaus gravierende Pflichtverletzung dar. Die Anlage barg aufgrund der erheblichen wirkenden Kräfte und der Verbindung unmittelbar mit den Becken des Badebetriebes erkennbar ein hohes Gefahrenpotential. Es stellt nach Auffassung der Kammer ein deutliches Maß an Fahrlässigkeit dar, als verantwortlicher und für die Verkehrssicherheit zuständiger Betriebsleiter eine solche Anlage zu betreiben, wenn einem die einzelnen Abläufe, Funktionsweisen und Einstellungsmöglichkeiten der Anlage sowie deren Auswirkungen in wesentlichen Teilen unbekannt sind. Dabei wird das subjektive Verschulden des Angeklagten T zwar dadurch gemildert, dass er vergeblich um eine Einweisung nachgesucht hat. Diese Milderung ist aber letztlich nicht erheblich, da der Angeklagte T zum einen sein Begehren nach einer Einweisung keineswegs vehement vorgetragen hat und da zum anderen die Verkehrssicherungspflichten des Angeklagten T gerade auch gegenüber Badbenutzern, also unbeteiligten Dritten, bestanden und diese wesentlichen Pflichten durch die fehlende Einweisung seitens der Betreibergesellschaft nicht berührt wurden.

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Nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten T sprechenden Umstände kam vorliegend zur Überzeugung der Kammer nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Die Kammer hat auf eine Freiheitsstrafe von

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sechs Monaten

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die tat- und schuldangemessen war und allen Strafzwecken gerecht wurde, erkannt.

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Die Vollstreckung dieser Strafe war gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen. Dem Angeklagten T kann angesichts seines einmaligen, nur fahrlässigen Verhaltens, der Einsicht in die Pflichtwidrigkeit seines Handelns und seiner persönlichen Betroffenheit eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich der Angeklagte die bloße Verurteilung als Warnung dienen lässt und dass er künftig auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzuges ein straffreies Leben führen wird.

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2. Bei der Zumessung der konkreten Strafe für den Angeklagten M hat die Kammer dem Angeklagten ebenfalls zugute gehalten, dass er den objektiven Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt und dass er bislang unbestraft ist und dass auch er erhebliche Betroffenheit auf Grund des eingetretenen Unglücks gezeigt hat. Auch bei dem Angeklagten M hat die Kammer die lange Verfahrensdauer, durch die der Angeklagte ersichtlich in hohem Maße belastet wurde, zu seinen Gunsten berücksichtigt. Schließlich wirkte sich bei dem Angeklagten M zu seinen Gunsten aus, dass sowohl der Grad der ihm anzulastenden Pflichtverletzung als auch das Maß seines persönlichen Verschuldens eher als gering zu bewerten sind. Angesichts dieser Umstände war zur Überzeugung der Kammer bei dem Angeklagten M die Verhängung einer Geldstrafe ausreichend. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten sowie seiner Unterhaltsverpflichtungen und unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine Geldstrafe von

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100 Tagessätzen zu je 90,00 €,

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die als tat- und schuldangemessene Strafe ausreichend, aber auch erforderlich war, erkannt.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.