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Landgericht Dortmund·14 (VI) Qs 73/00·19.11.2000

Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen notwendiger Verteidigung (§ 140 Abs. 2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Angeschuldigten gegen die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers wird stattgegeben. Das Landgericht stellt fest, dass ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorliegt, weil die Nebenkläger durch einen Rechtsanwalt vertreten sind. Auch die auf eigenen Kosten erfolgte Vertretung der Verletzten begründet regelmäßig die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Beiordnung ausschließen würden.

Ausgang: Beschwerde der Angeschuldigten gegen die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers wurde stattgegeben; Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolgte.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn die Fähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung erheblich beeinträchtigt ist.

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Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in der Regel geboten, wenn der Verletzte (Nebenkläger) durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, da dies die Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen kann.

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Auch die Inanspruchnahme eines Beistandes durch den Verletzten auf eigene Kosten begründet regelmäßig die Annahme der Unfähigkeit zur Selbstverteidigung und rechtfertigt die Pflichtverteidigerbeiordnung.

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Fehlen besondere Umstände, die eine Beiordnung unzumutbar machen, sind bei relativ schweren Tatvorwürfen und schwieriger rechtlicher Würdigung einem Pflichtverteidiger zu bestellen.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Beschwerde der Angeschuldigten vom 07. November 2000 gegen

den Beschluss des Amtsgerichts Kamen vom 31. Oktober 2000 wird der

Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben.

Der Angeschuldigten wird Rechtsanwalt F in Kamen als

Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe

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Die Beschwerde ist begründet.

3

Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO

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vor.

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Ist dem Verletzten ein Verteidiger beigeordnet worden, so liegt in

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aller Regel ein Fall der "Unfähigkeit zur Selbstverteidigung" vor,

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so dass dem Beschuldigten ein Verteidiger beigeordnet werden muss.

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Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen sich der Verletzte

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- wie vorliegend - auf eigene Kosten eines Beistandes bedient.

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In beiden Fällen kann die Fähigkeit des Beschuldigten sich selbst

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zu verteidigen erheblich dadurch beeinträchtigt sein, dass er sich

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einem Verfahrensbeteiligten Verletzen gegenübersieht, der sich des

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fachkundigen Rats eines Rechtsanwalts bedient, (vgl. Klein-

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knecht/Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rz. 31; OLG Hamm, StV 1999, 11 f;

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NStZ-RR 1997, 78 ff).

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Das ist vorliegend der Fall. Beide Nebenkläger sind durch einen

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Rechtsanwalt vertreten. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Es sind

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keine besonderen Umstände ersichtlich, die es gerechtfertigt er-

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scheinen lassen, der Angeschuldigten keinen Pflichtverteidiger bei-

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zuordnen. Es handelt sich um einen relativ schweren Tatvorwurf. Die

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rechtliche Beurteilung der Tat ist schwierig. Unter anderem persön-

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liche Beziehungen zwischen Angeschuldigter und Nebenklägern und

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mögliche Vorfälle zwischen den Beteiligten aus der Vergangenheit

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dürften für das Verfahren eine wichtige Rolle spielen, da die Ange-

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schuldigte als Motiv für ihre Forderung sexuelle Übergriffe ihres

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Vaters, des Nebenklägers, auf sie angibt.