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Landgericht Dortmund·14 (V) Qs 12/06·20.03.2006

Sofortige Beschwerde zur Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung erfolgreich

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger wendete sich gegen die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgenommene Absetzung zweier Gebühren bei der Festsetzung seiner Vergütung. Prüfungsgegenstand war die Erstreckung der Vergütung nach § 48 Abs. 5 RVG bei verbundenen Verfahren und der Zeitpunkt der Beiordnung. Das Landgericht gab der Beschwerde statt, setzte die Vergütung auf 1.023,64 € fest und stellte fest, dass § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG hier keine Verringerung rechtfertigt. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen (§ 56 Abs. 2 RVG).

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Absetzung von Gebühren bei Pflichtverteidigervergütung stattgegeben; Vergütung auf 1.023,64 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Hat bei der Beiordnung des Pflichtverteidigers zum Zeitpunkt der Bestellung nur ein einziges Verfahren bestanden, sind auch für Tätigkeiten in aus diesem Verfahren gebildeten, mehreren Ursprungsverfahren die Gebühren nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG zu vergüten.

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Die Ermessenserwägung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG kommt nicht zum Tragen, wenn der Richter Verfahren verbindet und damit bereits die Notwendigkeit einer insgesamt geführten Verteidigung zum Ausdruck bringt.

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Die sofortige Beschwerde gegen Festsetzungen nach dem RVG ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3–8 RVG zulässig, und über sie entscheidet der Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 RVG.

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Bei der Prüfung von Absetzungen von Gebühren muss die Rechtfertigung einer Reduzierung substantiiert dargelegt werden; bloße Verweisungen auf Verbundenheit der Verfahren genügen nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beiordnung nur ein Verfahren existierte.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 RVG§ 33 Abs. 3 bis 8 RVG§ 33 Abs. 8 RVG§ 48 Abs. 5 Satz 3 RVG§ 48 Abs. 5 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 76 Ls 174/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die Vergütung des Pflichtverteidigers auf

1023,64 € festgesetzt.

Gründe

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Mit Beschluss vom 24.10.2005 hat die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der

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Geschäftstelle (UdG) die Pflichtverteidigervergütung auf 676,80 € festgesetzt und

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dabei je eine Grund- und Verfahrensgebühr vom Antrag abgesetzt, weil sich nach

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der Entscheidung des Richters die Beiordnung des Pflichtverteidigers nicht auf die

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Zeit vor der Verbindung der verschiedenen Verfahren erstrecken solle. Mit Schriftsatz

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vom 02.11.2005 hat der Verteidiger klargestellt, dass sich sein Vergütungsantrag

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hinsichtlich der abgesetzten Gebühren auf das Verfahren 223 Js 1029/04 beziehen

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solle und erneut deren Festsetzung beantragt. Die UdG hat diesen Antrag

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zurückgewiesen, der Richter hat auf die Erinnerung des Verteidigers diese

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Entscheidung bestätigt.

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Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig. Zur

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Entscheidung ist nach § 33 Abs 8 RVG der Einzelrichter berufen.

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Die Beschwerde ist auch begründet. Der Verteidiger hat auch Anspruch auf die

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beiden abgesetzten Gebühren in Höhe von 162,00 und 137,00 € nebst Umsatzsteuer

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in Höhe von 47,84 €, also 346,84 €, die auch in der Höhe angemessen sind. Wegen

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der weiteren Gebühren und Auslagen wird auf den Beschluss vom 24.10.2005 Bezug

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genommen.

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Die Problematik der Erstreckung im Sinne des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich hier

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nicht. Tatsächlich existierte zum Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers nur

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ein einziges Verfahren. Für alle in diesem aus mehreren Ursprungsverfahren

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gebildeten Verfahren entfalteten Tätigkeiten ist der Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 5

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Satz 1 RVG zu vergüten. Für eine Ermessensentscheidung nach Satz 3 ist hier kein

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Raum. Wenn der Richter Verfahren verbindet und dann einen Pflichtverteidiger

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bestellt, macht er bereits dadurch deutlich, dass eine Verteidigung insgesamt als

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notwendig erachtet. Werden später, also nach einer Bestellung eines

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Pflichtverteidigers, Verfahren hinzuverbunden, soll dem Richter durch Satz 3 die

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Möglichkeit einer Prüfung gegeben werden, ob er die vor der Verbindung entfalteten

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Tätigkeiten des Anwaltes als ebenfalls notwendig ansieht. Die Kammer teilt die in der

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Entscheidung des OLG Hamm vom 06.06.2005 und der Stellungnahme der

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Bezirksrevisorin vom 19.01.2006 geäußerte Rechtsauffassung.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 RVG.