Sofortige Beschwerde zur Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger wendete sich gegen die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgenommene Absetzung zweier Gebühren bei der Festsetzung seiner Vergütung. Prüfungsgegenstand war die Erstreckung der Vergütung nach § 48 Abs. 5 RVG bei verbundenen Verfahren und der Zeitpunkt der Beiordnung. Das Landgericht gab der Beschwerde statt, setzte die Vergütung auf 1.023,64 € fest und stellte fest, dass § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG hier keine Verringerung rechtfertigt. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen (§ 56 Abs. 2 RVG).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Absetzung von Gebühren bei Pflichtverteidigervergütung stattgegeben; Vergütung auf 1.023,64 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Hat bei der Beiordnung des Pflichtverteidigers zum Zeitpunkt der Bestellung nur ein einziges Verfahren bestanden, sind auch für Tätigkeiten in aus diesem Verfahren gebildeten, mehreren Ursprungsverfahren die Gebühren nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG zu vergüten.
Die Ermessenserwägung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG kommt nicht zum Tragen, wenn der Richter Verfahren verbindet und damit bereits die Notwendigkeit einer insgesamt geführten Verteidigung zum Ausdruck bringt.
Die sofortige Beschwerde gegen Festsetzungen nach dem RVG ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3–8 RVG zulässig, und über sie entscheidet der Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 RVG.
Bei der Prüfung von Absetzungen von Gebühren muss die Rechtfertigung einer Reduzierung substantiiert dargelegt werden; bloße Verweisungen auf Verbundenheit der Verfahren genügen nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beiordnung nur ein Verfahren existierte.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 76 Ls 174/04
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die Vergütung des Pflichtverteidigers auf
1023,64 € festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 24.10.2005 hat die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der
Geschäftstelle (UdG) die Pflichtverteidigervergütung auf 676,80 € festgesetzt und
dabei je eine Grund- und Verfahrensgebühr vom Antrag abgesetzt, weil sich nach
der Entscheidung des Richters die Beiordnung des Pflichtverteidigers nicht auf die
Zeit vor der Verbindung der verschiedenen Verfahren erstrecken solle. Mit Schriftsatz
vom 02.11.2005 hat der Verteidiger klargestellt, dass sich sein Vergütungsantrag
hinsichtlich der abgesetzten Gebühren auf das Verfahren 223 Js 1029/04 beziehen
solle und erneut deren Festsetzung beantragt. Die UdG hat diesen Antrag
zurückgewiesen, der Richter hat auf die Erinnerung des Verteidigers diese
Entscheidung bestätigt.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig. Zur
Entscheidung ist nach § 33 Abs 8 RVG der Einzelrichter berufen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Verteidiger hat auch Anspruch auf die
beiden abgesetzten Gebühren in Höhe von 162,00 und 137,00 € nebst Umsatzsteuer
in Höhe von 47,84 €, also 346,84 €, die auch in der Höhe angemessen sind. Wegen
der weiteren Gebühren und Auslagen wird auf den Beschluss vom 24.10.2005 Bezug
genommen.
Die Problematik der Erstreckung im Sinne des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich hier
nicht. Tatsächlich existierte zum Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers nur
ein einziges Verfahren. Für alle in diesem aus mehreren Ursprungsverfahren
gebildeten Verfahren entfalteten Tätigkeiten ist der Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 5
Satz 1 RVG zu vergüten. Für eine Ermessensentscheidung nach Satz 3 ist hier kein
Raum. Wenn der Richter Verfahren verbindet und dann einen Pflichtverteidiger
bestellt, macht er bereits dadurch deutlich, dass eine Verteidigung insgesamt als
notwendig erachtet. Werden später, also nach einer Bestellung eines
Pflichtverteidigers, Verfahren hinzuverbunden, soll dem Richter durch Satz 3 die
Möglichkeit einer Prüfung gegeben werden, ob er die vor der Verbindung entfalteten
Tätigkeiten des Anwaltes als ebenfalls notwendig ansieht. Die Kammer teilt die in der
Entscheidung des OLG Hamm vom 06.06.2005 und der Stellungnahme der
Bezirksrevisorin vom 19.01.2006 geäußerte Rechtsauffassung.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 RVG.