Wahlkampfunterstützung für OB: Keine Strafbarkeit ohne konkrete Unrechtsvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft warf einem Unternehmer Vorteilsgewährung und einem Oberbürgermeister Vorteilsannahme wegen hoher Wahlkampfzahlungen an die SPD vor. Streitentscheidend war nach der bindenden BGH-Rechtsprechung, ob die Unterstützung mit einer konkreten, erkennbaren Diensthandlung als Gegenleistung verknüpft war. Das LG verneinte eine solche Unrechtsvereinbarung, weil bis zur Wiederwahl weder eine konkrete Gegenleistung vereinbart noch vom Amtsträger als solche erkannt wurde. Eine nachgelagerte Strafbarkeit nach späterer Erkenntnis scheide aus, da die Wahlkampfmittel und der Wahlvorteil mit der Wahl „verbraucht“ seien. Beide Angeklagten wurden freigesprochen; Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Anklage wegen Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung ohne Nachweis einer konkreten Unrechtsvereinbarung erfolglos; Angeklagte freigesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Wahlkampfunterstützung zugunsten eines direkt wiederwahlbewerbenden Amtsträgers setzt eine Strafbarkeit nach §§ 331, 333 StGB voraus, dass die Förderung als Gegenleistung für eine konkrete, zumindest dem Grundsatz nach erkennbare Diensthandlung vereinbart wird.
Eine bloße Erwartung des Vorteilsgebers, der Amtsträger werde nach der Wahl eine investorenfreundliche Politik fortsetzen oder allgemeines Wohlwollen zeigen, genügt für die Annahme einer strafbaren Unrechtsvereinbarung nicht.
Für die Strafbarkeit ist erforderlich, dass der Amtsträger die auf eine konkrete Diensthandlung gerichtete Gegenleistungsabsicht sicher erkennt; ein bloßes Erkennenkönnen reicht nicht aus.
Erkennt der Amtsträger die konkrete Zweckrichtung der Wahlkampfhilfe erst nach der Wahl, kann eine Unrechtsvereinbarung nicht mehr über das „Behalten“ des Vorteils begründet werden, wenn die Wahlkampfmittel und der immaterielle Wahlvorteil bereits verbraucht sind.
Das durch Direktwahl erlangte Wahlamt ist kein Surrogat einer zuvor gewährten Wahlkampfunterstützung im Sinne einer fortbestehenden Rückgabemöglichkeit oder nachträglichen tatbestandlichen Verknüpfung.
Tenor
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I. Prozessgeschichte
Mit Anklageschrift vom 08.07.2002 hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal die beiden Angeklagten wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung angeklagt. Sie wirft dem Angeklagten D vor, bei einer Gesprächsrunde in seinem Hause am 10.11.1998 dem Angeklagten Dr. Kremendahl eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 1 Mio. DM sowie die Mitarbeit seines Angestellten C bei der Durchführung des Wahlkampes versprochen zu haben. Am 12.09.1999 fanden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen statt, bei denen erstmals der Oberbürgermeister direkt durch die Wahlbürger gewählt wurde. Der Angeklagte Dr. Kremendahl, der seit 1996 als Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal amtierte, war von der SPD als Kandidat für dieses Amt vorgesehen. Nach der Anklageschrift habe in der Folgezeit nach der Gesprächsrunde am 10.11.1998 der Angeklagte D die vorgesehene Unterstützungssumme auf 500.000 DM reduziert und im Zeitraum zwischen dem 17.02. und dem 16.08.1999 diesen Betrag auch an die SPD für den Wahlkampf des Angeklagten Dr. Kremendahl ausgezahlt. Diese habe die vom Angeklagten D gezahlten 500.000 DM für die Bezahlung der von der von ihr beauftragten Werbeagentur C3 (C3) verwandt. Der Angeklagte D habe über die von ihm kontrollierte X GmbH & Co. KG die Zahlungen erst geleistet, nachdem die Ordnungsgemäßheit jeder von C3 gestellten Rechnung zuvor von ihm geprüft worden sei. D habe sicherstellen wollen, dass allein der Wahlkampf des Oberbürgermeisterkandidaten Dr. Kremendahl aus seinen Zahlungen finanziert würde. Der Angeklagte Dr. Kremendahl habe sowohl bei der Gesprächsrunde am 10.11.1998 die Höhe der versprochenen Unterstützung, als auch die Höhe der in der Folgezeit tatsächlichen Zahlungen erfahren. Der Angeklagte D habe sich durch eine derart massive Unterstützung des persönlichen Wahlkampfes des Angeklagten Dr. Kremendahl eine wie bisher wohlwollende Behandlung auch seiner zukünftigen Investitionsprojekte versprochen. Dies habe der Angeklagte Dr. Kremendahl sowohl bei der Gesprächsrunde am 10.11.1998, als auch in der Folgezeit bei der Entgegennahme der Zahlungen durch die SPD erkannt.
Da der Angeklagte D habe vermeiden wollen, dass der vorstehend geschilderte Zusammenhang der Öffentlichkeit bekannt werde und auffalle, habe er sich an von ihm als Bauträger und Investor abhängige Subunternehmer gewandt, die er versucht habe, zu überreden, als Scheinspender aufzutreten. Dies sei auch im Interesse der SPD gewesen. Diese habe vermeiden wollen, dass eine derartig hohe Zahlung eines einzelnen Unternehmers aus Wuppertal in der Öffentlichkeit bekannt würde. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat deswegen mit derselben Anklageschrift den früheren Mitangeklagten C4 wegen Untreue und Betruges und den früheren Mitangeklagten Q wegen Beihilfe zur Vorteilsgewährung, sowie wegen tateinheitlicher Beihilfe zu einem Betrug und einer Untreue und den Angeklagten D wegen Beihilfe zum Betrug und zur Untreue angeklagt.
Das Landgericht Wuppertal hat die Anklage mit Eröffnungsbeschluss vom 19.09.2002 zur Hauptverhandlung zugelassen und die Sache zwischen dem 15.10. und 19.12.2002 verhandelt. Hinsichtlich des früheren Mitangeklagten C4 hat das Landgericht Wuppertal das Verfahren zunächst vorläufig und am 13.10.2003 endgültig gemäß § 153 a StPO eingestellt. Durch Urteil vom 19.12.2002 hat das Landgericht Wuppertal den Angeklagten Dr. Kremendahl freigesprochen. Der Angeklagte D ist wegen Vorteilsgewährung und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Der frühere Mitangeklagte Q ist wegen Beihilfe zur Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft Wuppertal zu Lasten des Angeklagten Dr. Kremendahl, sowie der Angeklagte D und der frühere Mitangeklagte Q Revision eingelegt. Der Angeklagte D hat seine Revision am 22.07.2004 zurückgenommen, um die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der Verurteilung in dem Verfahren 26 KLs 835 Js 19/01-31/03 IV – Landgericht Wuppertal zu erreichen.
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 28. Oktober 2004 das Urteil des Landgerichts Wuppertal mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. In dem von der Kammer vollständig verlesenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat der Senat ausgeführt, sowohl der Angeklagte Dr. Kremendahl, als auch der Angeklagte D hätten nach den Feststellungen des Landgerichts Wuppertal grundsätzlich den Tatbestand der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung verwirklicht. Richtig sei, dass das Landgericht Wuppertal sich um eine verfassungskonforme Tatbestandsreduzierung bemüht habe. Der Tatbestand des §§ 331 Abs. 1 StGB bedürfe mit Blick auf die hier in Frage stehenden Fälle einer Wahlkampfunterstützung zu Gunsten eines Amtsträgers, der sich bei einer anstehenden Direktwahl um seine Wiederwahl bewerbe, der einschränkenden Auslegung. Dies gebiete der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz, weil der Amtsträger als Wahlbewerber einerseits auf die Einwerbung von Wahlkampfmitteln angewiesen sei, weil eine vollständige staatliche Finanzierung nach dem Parteiengesetz nicht stattfinde, andererseits der durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz 1997 erweiterte Tatbestand der Vorteilsannahme die Annahme von Zuwendungen durch einen Unternehmer, der hiermit die Erwartung der Fortsetzung seiner investorenfreundlichen Politik verbindet, die Strafbarkeit des Amtsträgers begründen würde. Demgegenüber sei sein möglicherweise amtsloser Gegenkandidat straffrei, wenn er Zuwendungen entgegennehme und für den Fall seiner Wahl sogar rechtswidrige Diensthandlungen verspreche. Zur Auflösung dieses Spannungsverhältnisses müsse der Tatbestand reduziert werden. Dies jedoch nicht in der vom Landgericht Wuppertal gewählten Weise. Das Landgericht Wuppertal hatte entschieden, dass der Wertungswiderspruch dadurch aufgelöst werden könne, dass der Amtsträger wie ein Drittmittel einwerbender Hochschulprofessor behandelt werde. Dieser ist straflos, wenn er eingeworbene Drittmittel der Hochschulverwaltung ordnungsgemäß anzeigt. Nach der Lösung des Landgerichts Wuppertal sollte entsprechend der Amtsträger straflos sein, wenn er die Wahlkampfunterstützung nicht selbst entgegennimmt, sondern dies seiner Partei überlässt und auf die ordnungsgemäße Verbuchung durch seine Partei vertraut.
Nach der die Kammer bindenden Rechtsauffassung des BGH hat die tatbestandliche Einschränkung sich daran auszurichten, welche finanziellen Leistungen zur Förderung einzelner Politiker bzw. einzelner Parteien der Gesetzgeber in anderen Zusammenhängen als mit demokratischen und rechtsstaatlichen Maßstäben für vereinbar, wenn nicht sogar erwünscht erachte. Anhaltspunkte hierfür seien zum einen die Vorschrift des § 108 e StGB über die Abgeordnetenbestechung und die Regelung des Parteiengesetzes über Einflussspenden. Unter Heranziehung dieser Grundsätze mache sich ein Amtsträger nicht wegen Vorteilsannahme strafbar, wenn er sich erneut um das von ihm derzeit ausgeübte, aufgrund einer Direktwahl zu erlangende Wahlamt bewerbe und für seinen Wahlkampf die finanzielle oder sonstige Unterstützung eines Dritten für sich und/oder die ihn tragende Partei fordere, sich versprechen lasse oder annehme, sofern diese Förderung allein dazu dienen solle bzw. diene, dass er nach erfolgreicher Wahl das wiedererlangte Amt in einer Weise ausübe, die den allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Vorstellungen des Vorteilsgebers entspreche. Dagegen mache er sich strafbar, wenn er sich bereit zeige, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Fall seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen. Zwar sei die Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von Wahlkampfunterstützung durch einen Amtsträger nach diesen Maßstäben nicht für alle Fälle einfach, die derzeitige Rechtslage lasse aber eine schärfere Grenzziehung nicht zu. Strafbar mache sich daher nur derjenige Amtsträger, der die aufgezeigte Grenze eindeutig überschreite.
Der Senat hat die zuständige Kammer des Landgerichts Dortmund daher angewiesen aufzuklären, ob es dem Angeklagten D gerade auch im Hinblick auf das von ihm geplante Factory Outlet Center (im Folgenden: FOC) wichtig war, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl sein Amt behielt und er deswegen die Zahlungen versprach und erbrachte. Weiterhin bedürfe der vertieften Aufklärung, ob der Angeklagte Dr. Kremendahl auch die Erwartung erkannt habe, die D für das von ihm geplante FOC mit der Wahlkampunterstützung verband.
In der neuen Hauptverhandlung hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft unter Würdigung der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Tatbestandsreduktion die Anklageschrift mit der Ergänzung verlesen, dass er auf Seite 3 unten folgenden Absatz eingefügt hat:
"Insbesondere war sowohl dem Angeklagten Dr. Kremendahl als auch dem Angeklagten D bewusst, dass die Geldsumme in der Erwartung fließen sollte, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl sich in seinem Amt für die Realisierung des von dem Angeklagten D in Wuppertal geplanten Factory Outlet Centers (FOC) einsetzen wollte."
Soweit dem Angeklagten D und dem früheren Mitangeklagten Q mit der Anklageschrift Beihilfehandlungen zur Untreue und zum Betrug vorgeworden wurden, hat die Kammer das Verfahren am zweiten Verhandlungstag zum Aktenzeichen V KLs 8/06 abgetrennt und hinsichtlich des Angeklagten Q gegen eine Geldauflage von 7.500 € und des Angeklagten D gegen eine Geldauflage von 25.000 € vorläufig, sodann durch Beschluss vom 23.02.2006 endgültig eingestellt.
II. Der Lebensweg der Angeklagten
1. Der Angeklagte Dr. Hans Kremendahl
Der Angeklagte Dr. Kremendahl wurde 1948 in Wuppertal-Cronenberg geboren. Er wuchs in Wuppertal auf und erlangte 1967 in Remscheid das Abitur. Anschließend studierte er Politikwissenschaften in Berlin und erwarb 1971 den Abschluss eines Diplom-Politologen. 1976 promovierte und 1979 habilitierte er in Berlin. 1981 bis 1989 war er für die SPD Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses. Von 1985 bis 1989 war er Landesgeschäftsführer der SPD in Berlin. Zwischen 1989 und 1996 übte er verschiedene Ämter als Staatssekretär aus. Von 1991 bis 1996 war er Staatssekretär für Wirtschaft und Technologie. Vom 01.11.1996 bis Oktober 2004 war er hauptamtlicher Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal. Im Zuge der gegen ihn in diesem Verfahren entrichteten Ermittlungen war er von Juli bis zum 19.12.2002 von seinem Amt suspendiert. Er ist nicht vorbestraft.
Der Angeklagte Dr. Kremendahl ist verheiratet und hat eine 32 Jahre alte Tochter, die Apothekerin ist.
Derzeit erhält er als ehemaliger politischer Beamter die aus seinen verschiedenen Ämtern erworbenen Pensionen in Höhe von ##### € monatlich netto. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig, sondern widmet sich der Malerei. Der Angeklagte hat nach der Beendigung seines Oberbürgermeisteramtes versucht, im Bereich politischer Beratung Fuß zu fassen, was nicht zuletzt wegen des laufenden Strafverfahrens bisher nicht von wesentlichem Erfolg gekrönt war.
2. Der Angeklagte D
Der Angeklagte D #### in X2 geboren. Seine Mutter war bei der Geburt erst ## Jahre alt und der Angeklagte entstammte zudem einer nichtehelichen Verbindung. Diese Umstände belasteten die Kindheit des Angeklagten, weil sie der seinerzeit herrschenden Sozialmoral nicht entsprachen. Der Angeklagte D wuchs bei seiner Großmutter auf, die selbst acht Kinder hatte. Er besuchte die Volksschule, die er mit dem Volksschulabschluss verließ. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Fahrzeugbauer, weil er sich "schönen Autos" verschrieben hatte. Mit Erreichen der Volljährigkeit im Alter von 21 Jahren machte er sich in X3 mit einer Werkstatt und einem Gebrauchtwagenhandel selbständig. Bereits 1970 erwarb er aus Erspartem sein erstes Grundstück, das er später mit Gewinn weiterverkaufte. Im Laufe der Zeit wandte sich der Angeklagte mehr und mehr dem Grundstücksgeschäft zu und gab die Führung des Kfz-Betriebes an einen Geschäftsführer ab. Nachdem er zunächst in X3 tätig war, expandierte er zunächst Richtung Y. In Wuppertal ist er seit Beginn der achtziger Jahre tätig. 1992 errichtete er dort auf einem ehemaligen Brauereigelände das "X", das damals ein Investitionsvolumen von 20 Mio. DM hatte. Auch in Ostdeutschland hatte sich der Angeklagte nach der Wiedervereinigung engagiert und dort, wie auch in Westdeutschland, in den Wohnungsbau investiert. Eine in den siebziger Jahren gegründete Baufirma hat der Angeklagte 1980 aufgegeben und bedient sich seitdem zur Ausführung seiner Bauprojekte verschiedener Nachunternehmen.
Der Angeklagte ist verheiratet, lebt jedoch seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt. Er hat insgesamt fünf Kinder. Sein ältester Sohn stammt aus einer nichtehelichen Verbindung. Mit seiner Ehefrau hat der Angeklagte eine Tochter und einen Sohn, die erwachsen sind. Mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, der von der Kammer nicht vernommenen Zeugin T, die den Angeklagten auch als Verteidigerin in dieser Sache beraten hat, hat der Angeklagte zwei Kinder im Kleinkind- bzw. Säuglingsalter.
Der Angeklagte D ist Gesellschafter mehrerer von ihm kontrollierter Unternehmen, unter anderem der X und der D2. Aus diesen Unternehmen entnimmt der Angeklagte seinen Privatbedarf, den er auf schwankende Beträge, jedoch im Durchschnitt auf 15.000 € monatlich beziffert.
Der Angeklagte ist in dem Verfahren 26 KLs 835 Js 19/01 – 31/03 VI Landgericht Wuppertal wegen Bestechung und Vorteilsgewährung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 19.12.2002, das zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner Revisionsrücknahme als rechtskräftig galt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gemeinsam mit ihm wurde der Zeuge T2 wegen Bestechlichkeit und Vorteilsannahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt. Der mitangeklagte Zeuge T3 wurde freigesprochen. Gegenstand des Urteils waren die Verbindungen zwischen dem Angeklagten D sowie den Zeugen T2 und T3. Der Angeklagte D hatte an den Zeugen T2, der in vielfältigen Funktionen in Wuppertal aktiv war, Zahlungen über eine Briefkastenfirma geleistet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte D ist nicht vorbestraft.
III. Die Feststellungen zum Anklagevorwurf
1. Die Ereignisse vor dem 10.11.1998
Der Zeuge T2 ist von Beruf Statiker und betreibt seit 1979 gemeinsam mit seinem Partner G ein Ingenieurbüro für Tragwerksplanung. Er ist Mitglied der SPD und war seit Jahrzehnten Mitglied im Rat der Stadt, so auch in den Jahren 1998 bis 2000. Zudem hatte er verschiedene weitere Ämter inne, war Mitglied des Bezirksplanungsrates, des Stadtentwicklungsausschusses, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für verbindliche Bauleitplanung (AVB) sowie Aufsichtsratsmitglied der X4 GmbH. Die X4 GmbH war von der Stadt Wuppertal ausgegründet und unter privatrechtlichem Mantel mit der Förderung der Wirtschaftsentwicklung in Wuppertal beauftragt. Der Zeuge T2 wirkte in Wuppertal nach Art einer "grauen Eminenz" an allen wichtigen Entscheidungen der Stadt mit, da er Ämter in allen wichtigen Gremien der Wirtschafts- und Entwicklungspolitik innehatte, die die relevanten Entscheidungen des Rates vorbereiteten. Er hatte sich seit nicht genau feststellbarer Zeit dem Gedanken verschrieben, in Wuppertal ein sogenanntes Factory Outlet Center (FOC) anzusiedeln. Bei dieser aus den USA entnommenen Vertriebsform handelt es sich um großflächigen Einzelhandel, der zumeist in außerhalb der Innenstädte gelegenen Gewerbeflächen angesiedelt wird. In den FOC werden Konsumgüter, zumeist Bekleidung bekannter Designermarken zu niedrigeren Preisen angeboten, weil es sich um Auslaufmodelle oder mit leichten Fehlern behaftete Produkte handelt. Mit diesem ausgelagerten Fabrikverkauf, so die Übersetzung des Begriffs FOC, wollten die Markenhersteller ursprünglich erreichen, dass ein bestimmtes Mindestpreisniveau auch bei Auslaufware oder mangelhafter Ware nicht unterschritten wird. Im Laufe der neunziger Jahre hatten sich an verschiedenen Standorten innerhalb Europas, darunter auch in den Niederlanden, Überlegungen gebildet, FOC in der Erwartung anzusiedeln, dass Käuferströme an diese Standorte geführt und hierdurch die Einzelhandelseinnahmen des Standortes insgesamt gefördert werden. Über seinen von der Kammer nicht vernommenen Geschäftsfreund K, ebenfalls von Beruf Architekt, hatte T2 spätestens Ende Dezember 1997 Kontakt zu einem G2 aufgenommen. Dieser wiederum war von dem angloamerikanischen Unternehmen C6 beauftragt worden, auch in Deutschland nach geeigneten Standorten für ein FOC zu suchen. C6 war in den USA und Großbritannien ein führender Betreiber solcher FOC.
T2 wollte sowohl aus Gründen der regionalen Wirtschaftsförderung, als auch aus eigenen wirtschaftlichen Interessen erreichen, dass ein FOC in Wuppertal angesiedelt würde. Er warb daher bei C6 um den Standort Wuppertal und erreichte, dass Wuppertal ernsthaft in Betracht gezogen wurde. In den ersten Monaten des Jahres 1998 wurde die Planung durch C6 konkreter. Am 05.02.1998 stellte G2 im Rahmen einer Besprechung beim Oberbürgermeister dem Angeklagten Dr. Kremendahl und anderen Verwaltungsmitgliedern das FOC-Konzept von C6 vor. Am 23.04.1998 kam es zu einer ähnlichen Präsentation im Fachgremium Stadtentwicklung durch G2. Die von T2 und G2 ins Auge gefasste zu entwickelnde Grundstücksfläche war das Gebiet der ehemaligen Deponie Eskesberg am westlichen Stadtrand von Wuppertal. Dieses aus mehreren Teilflächen bestehende Deponiegelände befand und befindet sich im Wesentlichen im Eigentum der Stadt Wuppertal. Der Angeklagte Dr. Kremendahl und andere politisch Verantwortliche in Wuppertal waren daran interessiert, dieses Gelände, das seit vielen Jahren ungenutzt brach lag, einer wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen. Dem stand jedoch die Ungewissheit über Art und Grad der Bodenbelastung entgegen. Das Gelände war nämlich seit Kriegsende teils als Abraumdeponie für Bauschutt, teils jedoch auch zur ungeregelten Deponierung von Haus- und Gewerbemüll benutzt worden. Seit Stilllegung der Deponie aufgrund sich wandelnder Abfallentsorgungsvorschriften hatte die Stadt Wuppertal bereits in eine Anlage zur Entlüftung von Deponiegasen investieren müssen.
Parallel zu den Bemühungen von T2 und G2 kam es zu einer öffentlichen Diskussion in Wuppertal über Sinn und Nutzen einer FOC-Ansiedelung. Gegen eine solche richtete sich das Hamburger Einzelhandelsunternehmen F, das im Frühjahr 1998 mit der Errichtung eines innerstädtischen Einkaufszentrums, den sogenannten "D3" befasst war. Am 24.04.1998 befand sich der Angeklagte Dr. Kremendahl auf der Hannover-Messe. Hier wurde er vom Vorsitzenden der Geschäftsführung von F angerufen, der dem Angeklagten Dr. Kremendahl drohte, das Vorhaben D3 aufzugeben, wenn ein FOC in Wuppertal realisiert werde. Dabei verwies er auf einen vermeintlichen oder tatsächlichen enormen Zeitdruck, weil die Rücktrittsfrist von F hinsichtlich des Erwerbes diverser für die D3 benötigter innerstädtischer Grundstücke Ende April auslief. Diese ultimative Aufforderung wurde am 25.04.1998 in der Presse diskutiert. Der Angeklagte Dr. Kremendahl sprach sich für eine Priorität des Projekts D3 als innerstädtischem Einzelhandel aus. Am 28.04.1998 führte der Angeklagte Dr. Kremendahl Gespräche sowohl mit Vertretern von F, als auch von C6. Dem Angeklagten Dr. Kremendahl wurde, nachdem die Gespräche ergebnislos verlaufen waren, von dem Unternehmen F der Entwurf einer sogenannten Bürgermeistererklärung zugeleitet, die Dr. Kremendahl und sein Stellvertreter, der von der CDU gestellte Bürgermeister S, unterschreiben sollten. Diese hatte zum Inhalt, dass die beiden Bürgermeister erklären sollten, "dass wir weder jetzt noch für die Zukunft beabsichtigen, neben den von ihnen beabsichtigen Vorhaben eine weitere großflächige Einzelhandelskonglomeration (z. B. in Form eines Einkaufszentrums, Fachmarktzentrums oder Factory Outlet Centers) zu genehmigen bzw. planerisch zu befürworten..." Der Angeklagte Dr. Kremendahl, der zwar grundsätzlich kein Befürworter eines Factory Outlet Centers war, weigerte sich, eine die Erklärung zu unterzeichnen, da er mit der Abgabe einer solchen Erklärung zumindest nach außen hin in die Planungsrechte des Rates eingegriffen hätte. Stattdessen erfolgte am 28.04.1998 eine von dem Angeklagten Dr. Kremendahl, sowie seinen Stellvertretern, den Bürgermeistern S (CDU), H (SPD) und X6 (Grüne) abgegebene Erklärung, in der es heißt, es gebe "derzeit keinerlei Pläne für weiteren großflächigen Einzelhandel an nicht integrierten Standorten in der Stadt." Etwaige größere Projekte würden in der Zukunft vor einer verbindlichen Entscheidung mit der IHK und dem Einzelhandel abgestimmt. In der Folgezeit wurde das Einkaufszentrum D3 von F errichtet und 2001 in Betrieb genommen.
Gleichwohl entschied sich der Zeuge T2, das Projekt der Ansiedlung eines FOC hinter den Kulissen weiter voranzutreiben. Hierzu hielt er die Kontakte zu C6 aufrecht und verfolgte fortan eine Doppelstrategie. Zum einen sprach er sich in politischen Gremien weiterhin befürwortend für die Errichtung eines FOC in Nordrhein Westfalen aus, wobei er möglichst einen Standort in Wuppertal realisieren wollte. Zum anderen begab er sich bundesweit auf die Suche nach Grundstücksflächen, vornehmlich Konversionsflächen aus militärischer Nutzung, die für die Ansiedlung von FOC geeignet erschienen. Hierdurch wollte er zum einen seine eigene berufliche Existenz nach dem von ihm geplanten Ausscheiden aus kommunalen Ämtern zum Ablauf der Amtszeit im Jahre 1999 sichern. Denn er erhoffte sich, seine Fähigkeiten als FOC-Experte und seinen Beruf als Statiker und Architekt gleichermaßen gegenüber potentiellen FOC-Betreibern in den Markt bringen zu können. Zum anderen erhoffte er sich eine in seinem Sinne positive Anregung der Diskussion in Wuppertal über die Ansiedlung eines FOC. Er meinte, durch die Lancierung vermeintlicher Konkurrenzstandorte würde die öffentliche und politische Meinung in Wuppertal sich eher dahin wenden, das FOC am eigenen Ort anzusiedeln. Beispielsweise besichtigten T2 und K am 27.05.1998 eine Konversionsfläche einer ehemaligen Panzerkaserne in C5 auf die Geeignetheit als FOC-Standort.
Parallel zu diesen Ereignissen begannen in der Wuppertaler SPD im Frühjahr 1998 die Überlegungen zur Art und Weise der Ausgestaltung des Kommunalwahlkampfes im Jahre 1999. Der SPD-Vorstand hatte entschieden, die Leitung und Koordinierung des Kommunalwahlkampfs 1999 einer Wahlkampfkommission bestehend aus dem hauptamtlichen Geschäftsführer des SPD-Unterbezirks, dem früheren Mitangeklagten C4, dem Vorsitzenden des SPD-Unterbezirks F2 sowie dem damaligen Leiter des Stadtbetriebes für Jugend und Freizeit und Vorstandsmitglied der SPD Wuppertal N zu übertragen. Diese Personen sollten im Wesentlichen autonom vom Vorstand die erforderlichen Wahlkampfmaßnahmen ergreifen und koordinieren. Hierbei sollten sie jedoch rechenschaftspflichtig gegenüber dem Vorstand und der damaligen Schatzmeisterin E bleiben. In der Folgezeit wandte sich die Wahlkampfkommission an die in Wuppertal ansässige Werbe- und Beratungsagentur C3 (im Folgenden: C3), deren Inhaber die Zeugen C2 und B sind. Zwischen den Zeugen C2 und B einerseits und der SPD andererseits gab es bereits geschäftliche Kontakte. Die SPD-Ratsfraktion hatte C3 nämlich mit der Entwicklung eines sogenannten "Corporate Designs" auf Basis der Vorgaben der SPD-Bundespartei inklusive der Herstellung von Geschäftspapieren und Werbemitteln beauftragt und einen auf den 01.07.1998 datierten schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Die Zeugen C2 und B bedienten sich zur Ausführung von gewerblichen Leistungen einer anderen, C7 (C7) genannten, gewerblichen GbR. Die Planungs- und Beratungsleistungen dagegen erbrachten sie als Freiberufler unter der Firma C3. Ab Mai 1998 beschäftigte sich C3 mit dem Entwurf einer aus werblicher Sicht optimalen Wahlkampfkonzeption. Dies waren die vom Zeugen C4 im Auftrag der Wahlkampfkommission gemachten Vorgaben. Besondere Aufgabe innerhalb dieses Konzeptionsentwurfes war die Frage der Positionierung des Oberbürgermeisterkandidaten Dr. Kremendahl. Unter dem Datum 15.05.1998 entwarfen die Zeugen C2 und B zwei Vertragsentwürfe. Zum einen wurde ein sogenannter "Projektvertrag" entworfen, dessen Vertragsgegenstand "Konzeption-, Entwurf- und Prepress-Arbeiten für den SPD Unterbezirk Wuppertal, insbesondere das Corporate Design, die internen sowie externen Kommunikationsmittel sowie die Konzeption des öffentlichen Auftrittes für die Wahlen auf kommunaler Ebene" sein sollte. Als Vertragslaufzeit war der Zeitraum 01.05.1998 bis 30.06.2000 vorgesehen. Zum Inhalt dieses Vertrages gehörte in der sogenannten Phase A die Konzeption und der Entwurf des Kommunikationskonzeptes mit Festlegung des Erscheinungsbildes für die Themenschwerpunkte des Wahlprogramms unter Einbeziehung der Vorgabe des Corporate Designs der Bundespartei, die Konzeption von Kommunikationsmedien und Umsetzung in Printmedien. Nach einer entsprechenden Präsentation sollte innerhalb der Entwurfs- und Umsetzungsphase B der Entwurf von Plakat und Geschäftspapieren und Formularen usw. erfolgen. Zudem wurde ein Vertragsentwurf über einen sogenannten "Agenturvertrag" zwischen dem SPD Unterbezirk Wuppertal einerseits und C3 und C7 andererseits gefertigt. Unter § 1 heißt es:
"§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages sind Konzeption-, Entwurf-, Abwicklung-, Produktion-, Beratung und Betreuungsarbeiten des AN für den SPD Unterbezirk Wuppertal, insbesondere die Konzeption und Realisation der Wahlkampagne des Oberbürgerkandidaten sowie der damit verbundene Kommunikationsmittel und Werbemittel. Der Vertrag gilt für den Zeitraum 01.05.1998 bis 03.06.2000."
Auch dieser Vertragsentwurf sieht eine Konzeptionsphase A und eine Umsetzungsphase B vor. Innerhalb der Konzeptionsphase sollten unter anderem die "kommunikativen Schwerpunkte der Wahlkampagne OB, die Entwicklung einer visuellen und verbalen Konzeption einschließlich Image- und Stylingberatung des OB sowie die Konzeption von Werbemitteln für die Wahlkampagne OB" erfolgen. Die Leistungsphase B beinhaltete neben dem Entwurf von Werbemitteln und Werbegeschenken die Anfertigung von Fotos und spätere Umsetzung in großflächige Plakate. Als Kosten sind unter § 11 innerhalb des Agenturvertrages 474.000 DM netto, bestehend aus Honoraren in Höhe von 96.000 DM und einem Budget für die Umsetzung und Produktion in Höhe von 378.000 DM netto vorgesehen.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob zu einem Zeitpunkt während der vorgesehenen Laufzeit dieser Verträge eine Unterzeichnung durch ein dazu befugtes Mitglied des SPD-Vorstandes oder der Geschäftsführung erfolgt ist. Die Vertragsentwürfe wurden jedoch aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit von C3/C7 bis zur Beendigung des Wahlkampfes jeweils an den Leistungsfortschritt angepasst.
Am 11.08.1998 präsentierte der Zeuge C2 der Wahlkampkommission der SPD das von seinem Unternehmen erarbeitete Konzept und legte dar, dass Kosten in Höhe von insgesamt etwa 1 Mio. DM anfallen würden, wenn der Wahlkampf dem erarbeiteten Konzept entsprechend geführt werden würde. Eine weitere Besprechung hierzu gab es am 11.09.1998, wobei zu beiden Terminen die Anwesenheit des Angeklagten Dr. Kremendahl nicht festgestellt werden konnte.
Am 30.06.1998 kam es zu einer Besprechung zwischen dem Zeugen T3 und dem Oberbürgermeister. Der Zeuge T3 war seinerzeit als Geschäftsführer eines Unternehmens tätig, das einen I-Baumarkt in der V Straße in Wuppertal errichtet hatte. Der Zeuge T3 interessierte sich für das Gelände am Eskesberg, weil er an diesem Standort einen weiteren Baumarkt errichten wollte. Auf diesen Standort war er von einem nicht mehr feststellbaren Entscheidungsträger der X4 hingewiesen worden. Dem Zeugen T3 war von dem inzwischen verstorbenen Mitarbeiter der X4 I 2 zugetragen worden, dass das Gelände nicht mehr zur Verfügung stehe, weil T2t dort ein Factory Outlet Center plane. Da er dies als Wortbruch der Stadt ansah, forderte er ein Gespräch mit dem Oberbürgermeister, an dem auch der Zeuge T2 und weitere Personen teilnahmen. Es war nicht feststellbar, inwieweit der Angeklagte Dr. Kremendahl bei diesem Treffen die Ansiedelung eines FOC am Eskesberg verteidigte. Die Besprechung endete mit einer Unterstützungszusage des Angeklagten Dr. Kremendahl für die weiteren Aktivitäten des Zeugen T3 bei dem Projekt an der V- Straße, jedenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte D zu diesem Zeitpunkt von dem Plan T2 und C6 am dortigen Standort ein FOC zu errichten, bereits wusste oder daran beteiligt war.
Im Laufe des Jahres 1998 kam es zu mehreren Besprechungen und Terminen, bei denen die Angeklagten persönliche Kontakte hatten. So gab es am 05.07.1998 eine Besprechung zwischen den Angeklagten in einem italienischen Restaurant, über die ein Bewirtungsbeleg mit der Begründung "WP III" gefertigt wurde. Weitere Besprechungen zwischen den Angeklagten, teilweise unter Mitwirkung des Zeugen T4, fanden am 14. und 21.07.1998 statt, wobei es etwa am 21.07.1998 um die Beschwerde des Einzelhandelunternehmens X5, das eine Konzernzentrale nach Wuppertal verlegt hatte, ging, weil das Unternehmen F einen neuen großen Supermarkt in Wuppertal errichten wollte. Auch am 16. und 17.09.1998 kam es persönlichen Kontakten der Angeklagten. Während am 16.09.1998 ein vom Angeklagten D geplantes Wohnbauprojekt besprochen wurde, fand am 17.09.1998 der Geburtstagsempfang des Angeklagten Dr. Kremendahl, statt, der an diesem Tag 50 Jahre alt wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass bei einem dieser persönlichen Kontakte die Angeklagten über die Ansiedlung eines FOC am Eskesberg sprachen bzw. sie zu diesem Zeitpunkt Informationen darüber hatten, dass entgegen der Bürgermeistererklärung aus April 1998 T2 und C6 an den entsprechenden Bebauungsplänen festhielten.
Am 08.10.1998 kam es zur ersten feststellbaren Berührung des Angeklagten D mit dem Projekt eines FOC. An diesem Tag besichtigten der Zeuge T2 gemeinsam mit K und G2 ein in X3, nicht in Wuppertal, gelegenes Grundstück, das dem Angeklagten D gehörte. Während dieser Besichtigung und sie begleitenden Besprechung äußerte der Angeklagte D, dem der Grund für einen möglichen Grundstückserwerb offengelegt worden war, dass er keinen Spaß daran habe, nur als bloßer Grundstücksverkäufer mitzuwirken. Vielmehr wolle er sich lieber direkt als Investor an der Entwicklung eines geeigneten Standortes beteiligen. Dies traf zunächst bei dem Vertreter von C6, G2, auf Zurückhaltung, da es zur Unternehmenspolitik gehörte, lokale Unternehmer möglichst nicht zu beteiligen. Jedoch war das Interesse des Angeklagten D, der ein Factory Outlet Center für ein vielversprechendes Projekt hielt, geweckt, so dass er sich in der Folgezeit um Kontakte zu C6 bemühte.
Am 19.10.1998 wurde in der Sitzung des SPD-Unterbezirksvorstandes die Frage der Finanzierung des Kommunalwahlkampes erörtert, nachdem die in etwa für die Durchführung des gewünschten "optimalen" Wahlkampfes anfallenden Kosten von etwa 1 Mio. DM bekannt waren. Hierbei wurde unter Anwesenheit der Zeugen Q2 und E2 die Finanzfrage als "Schmerzensfrage" des Unterbezirkes protokolliert. Zu diesem Zeitpunkt war innerhalb des SPD-Vorstandes und der Wahlkampfkommission klar, dass die Finanzierung des Kommunalwahlkampfes und des stark auf die Person bezogenen Wahlkampfes des Oberbürgermeisterkandidaten allein aus Mitgliedsbeiträgen nicht möglich und die Einwerbung von Spenden in Höhe mehrerer hunderttauend DM erforderlich sein würde. Ohne zunächst die Frage der Realisierbarkeit einer solchen Spendeneinwerbung zur prüfen, nahm die SPD-Wuppertal, vertreten durch den Vorstand und insbesondere die Wahlkampfkommission, dennoch in der Folgezeit die Leistungen von C3 entgegen, die sich wiederum spätestens ab Oktober 1998 auch als mit der Durchführung des von ihnen erarbeiteten Konzeptes als beauftragt ansahen.
2. Die Besprechung am 10.11.1998 ("Rotweinrunde")
Nachdem im Vorstand und in der Wahlkampfkommission der SPD-Wuppertal sowohl die angespannte finanzielle Situation der Partei, als auch deren in Aussicht genommener Aufwand für den bevorstehenden Kommunalwahlkampf diskutiert worden war, entschied sich der Zeuge T2, Maßnahmen zur Einwerbung von Wahlkampfunterstützung zu ergreifen. Er wandte sich deswegen an den Angeklagten D. Dieser war grundsätzlich bereit, über eine Wahlkampfunterstützung für den Angeklagten Dr. Kremendahl zu sprechen, obwohl er damals Mitglied der CDU war, die als ihren Oberbürgermeisterkandidaten den damaligen Bürgermeister S vorgesehen hatte. Der Angeklagte D versprach sich von einer möglichen Wahlkampfunterstützung des Angeklagten Dr. Kremendahl eine Verbesserung dessen Siegeschancen. Dem Angeklagten D ging es darum, sicherzustellen, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl bei der anstehenden Kommunalwahl auch wiedergewählt würde, weil er sich von diesem Planungssicherheit und eine Fortführung seiner investorenfreundlichen Politik versprach. Hierunter verstand der Angeklagte D, dass von ihm zukünftig zu realisierende Objekte von der unter der Leitung des Angeklagten Dr. Kremendahl stehenden Verwaltung gefördert und nicht blockiert werden würden. Er versprach sich eine Verkürzung der Verwaltungswege und die Möglichkeit, den Angeklagten Dr. Kremendahl bei auftretenden Problemen direkt kontaktieren zu können. Er hoffte, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl sich auch in Zukunft für eine zügige Realisierung seiner, D, Projekte einsetzen würde. Da er bereits begonnen hatte, sich mit der Projektierung eines Factory Outlet Centers am Eskesberg in Wuppertal zu befassen, versprach er sich auch, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl ihm im Gegenzug für die Wahlkampfunterstützung bei der Verwirklichung des FOC durch Einflussnahme auf Rat und Stadtverwaltung helfen werde. Er hielt diese Fläche grundsätzlich für geeignet und hatte nach dem Erstkontakt zu G2 Verbindungen zu C6 geknüpft. Er wusste, dass die Ansiedlung eines FOC in Wuppertal auf erheblichen politischen und gesellschaftlichen Widerstand stoßen und kontrovers diskutiert werden würde. Er wusste zudem, dass die in Frage kommende Fläche als Mülldeponie benutzt worden war und daher die Gefahr bestand, dass eine Kontamination mit Schadstoffen, die ihrer Art und ihrer Menge nach nur schwer ermittelbar sein würden, vorliegen konnte. Er hielt die Ansiedlung eines FOC für das schwierigste Bauvorhaben seiner bisherigen beruflichen Karriere.
Der Angeklagte D kam mit T2 überein, in seinem Haus in Wülfrath zu einem Geschäftsessen einzuladen, bei dem mit SPD-Vertretern und Unternehmern die Frage der Wahlkampffinanzierung des Angeklagten Dr. Kremendahl besprochen werden sollte. Nicht feststellbar war, ob D und T2 miteinander vereinbarten, dass eine eventuelle Wahlkampfunterstützung von Dr. Kremendahl durch D unter dem Vorbehalt einer späteren Unterstützung für die Ansiedlung eines FOC in Wuppertal gestellt werden sollte. Der Angeklagte D beauftragte seinen Mitarbeiter für Öffentlichkeitsarbeit und Pressesprecher der D Gruppe, den Zeugen C, mit der Organisation des Geschäftsessens. Der Zeuge C ist gelernter Journalist und war bis Mitte 1998 Chefredakteur des privaten Rundfunksenders Radio X2. Seit Juni 1998 war er bei dem Angeklagten D fest angestellt und mit Öffentlichkeitsarbeiten für die D-Gruppe beschäftigt.
Bei dem Geschäftsessen waren am 10.11.1998 im Hause D schließlich die Angeklagten, die Lebensgefährtin des Angeklagten D, T, sowie die Zeugen T2, T5, C und T4 anwesend. Der Zeuge T2 hatte dem Angeklagten D erklärt, er werde den Zeugen T4 und den Zeugen Q2 zu diesem Treffen einladen. Bei dem Zeugen T4 handelt es sich um einen damals in Wuppertal tätigen Unternehmer, der seinerzeit Vorsitzender einer Arbeitsgemeinschaft selbständiger Unternehmer in der Wuppertaler SPD war. Er hatte sich bereits in der Vergangenheit um die Einwerbung von Wahlkampfspenden in Unternehmerkreisen verdient gemacht. Der Zeuge Q2, der letztlich aus nicht feststellbaren Gründen doch nicht zu diesem Treffen eingeladen wurde, war lange Jahre in der Bundespolitik aktiv, unter anderem als Wehrbeauftragter und Vorsitzender des Innenausschusses. Der Zeuge T5 war ebenfalls SPD-Mitglied und früherer Stadtverordneter. Er war im Jahr 1998 Mitarbeiter des Zeugen T4, ob festangestellt, scheinselbständig oder freiberuflich hat die Kammer nicht festgestellt. T5 hatte wegen seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer der X2 Kliniken gute Kontakte zur Ärzteschaft und in der Vergangenheit dort Spenden eingeworben. Der Angeklagte Dr. Kremendahl wurde telefonisch durch den Zeugen T4 eingeladen. T4 verwies hierbei auf ein einige Monate zuvor stattgefundenes Gespräch in einem Wuppertaler Restaurant, in dem es um Sponsoring des damaligen Handballvereins I3 gegangen war. Ebenso wies er jedoch darauf hin, dass über den Kommunalwahlkampf und dessen Finanzierung gesprochen werden sollte. Der Angeklagte Dr. Kremendahl, der sich aus der Einwerbung von Spenden möglichst heraushalten wollte, vergewisserte sich telefonisch bei dem Zeugen T2, ob seine Teilnahme an diesem Treffen erforderlich sei. Der Zeuge T2 riet dem Angeklagten Dr. Kremendahl zu erscheinen.
Der Angeklagte Dr. Kremendahl traf kurz nach 18 Uhr als letzter der Teilnehmer im Hause des Angeklagten D ein. Dieser hatte bei einem Restaurant in Y ein Menü für acht Personen bestellt. Seine Lebensgefährtin T befasste sich während dieses Treffens im Wesentlichen mit dem Auftragen der Speisen. Bereits vor Eintreffen des Angeklagten Dr. Kremendahl hatten die versammelten Personen D, T2, T5, C und T4 miteinander gesprochen. Mit dem Eintreffen des Angeklagten Dr. Kremendahl wandten sich die Anwesenden dem Thema Kommunalwahlkampf und der Frage der Finanzierung desselben zu. Im Zuge dieses Gespräches äußerte der Angeklagte D, dass er den Angeklagten Dr. Kremendahl als Oberbürgermeister schätze und bereit sei, Mittel zur Verfügung zu stellen, um dessen Wahlkamp zu unterstützen. Möglicherweise erklärte er im Laufe des Gespräches, dass "Hans" – er duzte sich seit einiger Zeit mit dem Angeklagten Dr. Kremendahl – Oberbürgermeister bleiben müsse. Im Hinblick auf den bereits von der CDU betriebenen aufwendigen Vorwahlkampf äußerte der Angeklagte D auch, dass der Kommunalwahlkampf "Bundesliga-, nicht Kreisligaformat" haben müsse. Ohne dass die einzelnen Gesprächsbeiträge der teilnehmenden Personen feststellbar waren, wurde in der Runde Einigkeit darüber erzielt, dass ein erheblicher Kostenaufwand bestehen würde. Zudem wurde die Frage einer professionellen Begleitung des Wahlkampfes durch eine Werbeagentur vom Angeklagten D in den Raum gestellt. Hierauf entgegnete der Angeklagte Dr. Kremendahl, dass die SPD bereits mit einer Werbeagentur, gemeint war C3, zusammenarbeite. Während des Gespräches wurde auch von einem der SPD-Vertreter geäußert, dass die Werbeagentur Kosten in Höhe von 1 Mio. DM veranschlagt habe. Dies hielt der Angeklagte D für übertrieben und äußerte es auch. Die Kammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte D erklärt hat, er werde einen Wahlkampf mit einem Kostenaufwand von 1 Mio. DM allein finanzieren. Jedoch wusste auch der Angeklagte Dr. Kremendahl, dass die Agentur C3 für einen aus ihrer Sicht optimalen Wahlkampf Kosten in Höhe von etwa 1 Mio. DM veranschlagt hatte. Auch wusste der Angeklagte Dr. Kremendahl, dass dies ein Mehrfaches des bisher für Kommunalwahlkämpfe ausgegebenen Betrages darstellte. Die SPD hatte in den vorhergehenden Kommunalwahlkämpfen jeweils maximal 180.000 DM ausgegeben.
Etwa gegen 19.10 Uhr verließ der Angeklagte Dr. Kremendahl die Gesprächsrunde und wurde von seinem Fahrer nach Wuppertal zurückgebracht. Das frühzeitige Verlassen der Runde führte zu Unmutsäußerungen insbesondere des Zeugen T5, der sinngemäß sagte, er wünsche ihm viel Erfolg bei seinem Wahlkampf, wenn er jetzt keine Zeit habe. Der Angeklagte Dr. Kremendahl verließ die Runde zu diesem Zeitpunkt, weil er zur Kenntnis genommen hatte, dass sich der Angeklagte D für einen namhaften sechsstelligen DM-Betrag gutgesagt hatte und zudem seinem Mitarbeiter C als Unterstützung der Wahlkampfkommission abzustellen bereit war. Nicht sicher feststellbar war hingegen, ob der Angeklagte D ausdrücklich unter Einbeziehung des Zeugen T4 eine in der Höhe konkrete Zusage über die Bereitstellung oder Beschaffung von 250.000 DM gab und diese mit der Vereinbarung verband, dass der Zeuge T4 seinerseits 250.000 DM bereitstellen oder beschaffen sollte. Jedenfalls stellte sich der Angeklagte D diese Summe als seinen Beitrag vor und behielt sich –möglicherweise insgeheim- vor, 100.000 DM selbst zu zahlen und den Rest bei von ihm wirtschaftlich abhängigen Unternehmern einzuwerben.
Der Angeklagte Dr. Kremendahl erkannte, dass die Entgegennahme eines derartigen Angebotes bei einer Besprechung im Hause eines der wichtigsten Wuppertaler Unternehmer den Anschein der Käuflichkeit erweckt hatte, zumal auch der Angeklagte Dr. Kremendahl mit einer weiteren Aktivität des Angeklagten D als Investor in Wuppertal in der Zukunft rechnete. Er verwies den Angeklagten D daher auf die Abwicklung aller Wahlkampfunterstützungszahlungen durch seine Partei. Möglicherweise dachte der Angeklagte Dr. Kremendahl, er könne durch die formale Einbeziehung der Partei für einen vornehmlich ihm nützenden Wahlkampf den Anschein der Käuflichkeit beseitigen. Er wusste jedoch, dass der Wahlkampf ohne Leistungen des Angeklagten D nicht in der beabsichtigten Weise würde durchgeführt werden können.
Die Kammer hat nicht festgestellt, dass während dieses Geschäftsessens, das der Zeuge C später als "Rotweinrunde" bezeichnete, der Angeklagte Dr. Kremendahl durch den Angeklagten D oder den Zeugen T2 über die fortschreitenden Aktivitäten hinsichtlich der Ansiedlung eines FOC auf dem Gelände Eskeberg in Wuppertal unterrichtet wurde.
3. Der Zeitraum bis zur Kommunalwahl
Bereits vor der Besprechung vom 10.11.1998 hatte sich der Angeklagte D an die Eigentümergemeinschaft S2/H gewandt, die Eigentümer eines an die Fläche Eskesberg angrenzenden Grundstückes waren. Mit diesen schloss er ein "Stillhalteabkommen". Gegenstand dieser Vereinbarung war, dass die Eigentümergemeinschaft diese Fläche zunächst an niemand anderen veräußern und auch nicht anderweitig zum Kauf anbieten sollte. Der Angeklagte D beabsichtigte, diese Fläche zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt zu kaufen, um projektierungsverzögernde Nachbarwidersprüche gegen eine Bebauung zu verhindern. Er legte jedoch gegenüber den Eigentümern, die selbst Architekten von Beruf waren, nicht offen, welche Pläne er mit diesem Gelände hatte. Ende 1998 hielt er es, ebenso wie T2, für untunlich, in der Öffentlichkeit seine Idee einer FOC-Ansiedelung offen zu legen. Die Fläche kaufte der Angeklagte D schließlich am 06.05.1999.
Nach der Besprechung vom 10.11.1998 fand am 12.11.1998 eine erste sogenannte Strategiesitzung der SPD-Wahlkampfverantwortlichen statt. In dieser Strategiesitzung war nochmals das von C3 ausgearbeitete Wahlkampfkonzept inklusive der Kosten der Kalkulation von 1 Mio. DM Gesprächsgegenstand. Auch wurden seitens der SPD-Vertreter Kürzungen verordnet, so dass C3 schließlich von einem Gesamtkostenvolumen einschließlich des eigenen Honorars von 900.000 DM ausging. Ab spätestens Anfang Dezember 1998 griff der Angeklagte D, wie angekündigt, auch in die Finanzierung und Ausgestaltung des SPD-Kommunalwahlkampfes, insbesondere des Oberbürgermeisterwahlkampfes, ein. Er hatte in der sogenannten Rotweinrunde den Zeugen C nämlich nicht nur wegen seiner Fachkenntnis im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der SPD angeboten, sondern vornehmlich, um eine Kostenkontrolle zu behalten. Dem Angeklagten D kam es darauf an, dass die von ihm entweder selbst bereit gestellten oder eingeworbenen Mittel ausschließlich dem Wahlkampf des Angeklagten Dr. Kremendahl persönlich, nicht jedoch dem allgemeinen Haushalt der SPD zugute kamen. Er nahm zwar in Kauf, dass eine genaue Abgrenzung zwischen den Kosten für den OB-Wahlkampf und solchen auch der SPD allgemein oder dem Parteiwahlkampf nutzenden Kosten nicht möglich sein würde. Er wollte die Trennung aber so genau wie möglich vornehmen. Aus diesem Grund schickte er den Zeugen C in eine Besprechung am 04.12.1998 bei C3. An diesem Treffen nahmen die Zeugen C und T5 teil. Diese stellten sich als Vertreter einer "Interessengemeinschaft" / eines "Förderkreises Dr. Kremendahl" gegenüber dem Zeugen C2 vor. Der Zeuge C hatte den Zeugen W zu diesem Treffen mitgebracht. Bei diesem handelt es sich um einen gelernten Vermessungstechniker, der jedoch lange Jahre in der nordrhein-westfälischen Staatskanzlei für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig war. Der Zeuge W ist SPD-Mitglied und war in der Vergangenheit häufig Mitorganisator von Wahlkämpfen gewesen. C und W kannten sich gut und standen damals in engem persönlichen Kontakt. C hatte den Zeugen W angesprochen, ob dieser den Wahlkampf des Angeklagten Dr. Kremendahl dadurch würde unterstützen können, dass er das von der Werbeagentur C3 ausgearbeitete Konzept auf Schlüssigkeit und Geeignetheit hin überprüfte. Eine solche Prüfung war in der Rotweinrunde vereinbart worden. Damit war W einverstanden. Geld erhielt er für seine Tätigkeit nicht. Nach dieser Besprechung und zwei weiteren wurden unter Mitwirkung von W und C einige Teile des C3-Konzeptes gestrichen oder abgeändert. Am 17.12.1998 kam es zu einer Besprechung beim Oberbürgermeister, an der auch C, T5 und W teilnahmen und bei der es ebenfalls um das Wahlkampfkonzept der SPD-Wuppertal ging. Dem Angeklagten Dr. Kremendahl war daher Ende 1998 sowohl die ungefähre Höhe der anstehenden Kosten, als auch die Ernsthaftigkeit der Zusage des Angeklagten D bekannt, denn dieser hatte - wie angekündigt - seinen Mitarbeiter C in parteiinterne Sitzungen der SPD geschickt, obwohl weder D noch C SPD-Mitglieder. Ob dem Angeklagten Dr. Kremendahl seinerzeit bekannt war, dass der Angeklagte D CDU-Mitglied war, konnte nicht festgestellt werden.
Parallel zu den Wahlkampfvorbereitungen der SPD betrieben der Angeklagte D und der Zeuge T2 ihre FOC-Ambitionen weiter, wobei T2 teils mit D zusammenarbeitete, teils eigene Ziele weiterverfolgte. Am 06.01.1999 schrieb der Zeuge L im Auftrag des Angeklagten D an C6, dass die D-Gruppe eine Zusammenarbeit mit C6 am Standort Wuppertal in möglichst gleichberechtigter Weise anstrebe und D dies am 18.01.1999 in einem persönlichen Gespräch in M erläutern werde. Bei dem Zeugen L handelt es sich um einen Juristen, der im Jahre 1998 bis etwa 15.08.2000 für den Angeklagten D bzw. seine Unternehmen arbeitete. Er war mit der Akquirierung von geeigneten Grundstücksflächen und dem Knüpfen von Kontakten zu Verkäufern und Mitinvestoren beschäftigt und wurde erfolgsabhängig bezahlt.
Ab Anfang 1999 begann C3 mit der Ausführung der vereinbarten Leistungen und stellte sie dem SPD-Unterbezirk, vertreten durch den Zeugen C4, entweder jeweils selbst in Rechnung oder leitete Rechnungen von Nachunternehmern, wie der E3 (E3), an den SPD-Unterbezirk weiter. Am 12.01.1999 wurde unter Anwesenheit des Angeklagten Dr. Kremendahl im Vorstand der SPD Wuppertal über die Wahlkampfvorbereitung gesprochen. Hierbei berichtete das Mitglied der Wahlkampfkommission N, dass die Finanzfragen noch nicht ganz geklärt sei. Zu diesem Zeitpunkt war bereits - wie genau ließ sich nicht mehr feststellen - zwischen dem SPD-Unterbezirk und dem Angeklagten D über den Zeugen C vereinbart, dass der Geschäftsführer des SPD-Unterbezirkes C4 die jeweils eingehenden Rechnungen in Kopie an C weiterreichen sollten, damit dieser eine Kostenkontrolle durchführen konnte. Die SPD Wuppertal sah sich folgenden Forderungen der Agentur C3/C7 bzw. deren Nachunternehmern ausgesetzt:
Am 04.02.1999 berechnete C3 dem SPD-Unterbezirk eine Akontozahlung von 36.000 DM. Am 23.02.1999 folgte eine Rechnung über 34.800 DM. Am 05.03.1999 berechnete C7 der SPD-Wuppertal 185.000 DM. Wie zuvor abgesprochen reichte C4 jeweils Rechnungskopien an C weiter, der sie dem Angeklagten D vorlegte und prüfte, ob die angeforderten Mittel tatsächlich zur Wahlkampffinanzierung des Angeklagten Dr. Kremendahl verwendet würden. Dementsprechend zahlte der Angeklagte D über die von ihm beherrschte X GmbH die Rechnungsbeträge an den SPD-Unterbezirk, der im Wesentlichen jeweils erst nach dem Zahlungseingang der vom Angeklagten D überwiesenen Mittel die Rechnungen von C3 bzw. den Nachunternehmern beglich. Am 19.02.1999 gingen bei der SPD-Wuppertal 36.000 DM, am 05.03.1999 34.800 DM und am 07.04.1999 185.600 DM ein. Der SPD-Unterbezirk Wuppertal wies am 08.03.1999 34.800 DM, am 06.04.1999 24.353,63 DM und am 07.04.1999 165.000 DM zur Zahlung an die C3/C7 an. Die Überweisungsträger wurden dabei jeweils vom Geschäftsführer C4 unterzeichnet. Die eingehenden Zahlungen des Angeklagten D wurden bei der SPD nicht ordnungsgemäß verbucht, sondern verschleiert. Da die SPD verpflichtet war, bei Spenden in dieser Höhe den Namen des Zuwendenden in ihrem Rechenschaftsbericht an den Bundestagspräsidenten zu nennen, war das Buchhaltungsprogramm der SPD derart konfiguriert, dass eine Spendeneinbuchung nur unter Eintragung eines Spendernamens erfolgen konnte. Der Zeuge C4 wies die Buchhalterin deswegen an, die Zahlungen als "sonstige Einnahme" zu verbuchen, weil er wusste, dass der Angeklagte D nicht als Spender einer derartigen Summe in Erscheinung treten und die wirklichen oder vermeintlichen Spender erst später benennen wollte.
Am 13.04.1999 wurde in der Vorstandssitzung des SPD-Unterbezirkes über die Frage der Einwerbung von Spenden gesprochen. Der Zeuge N berichtete dem Vorstand, dass bereits 256.000 DM für die –so wörtlich protokolliert- "OB-Kampagne" eingetroffen und insgesamt 600.000 DM zu erwarten seien. Am 17.04.1999 eröffnete die SPD mit ihrem Parteitag und der Wahl des Angeklagten Dr. Kremendahl zum Spitzenkandidaten offiziell ihren Wahlkampf. Nachdem der Angeklagte D 256.000 DM selbst bezahlt hatte, hielt er seinen Teil der Vereinbarung aus der Rotweinrunde vom 10.11.1998 für erfüllt. In der Folgezeit wandte er sich an verschiedene von ihm abhängige Nachunternehmer, die jedoch größtenteils letztlich nicht bereit waren, eigene Zahlungen als Spenden für den Wahlkampf der SPD zu erbringen und einen Teil der gezahlten 256.000 DM zu finanzieren.
Die SPD Wuppertal sah sich indessen weiteren Forderungen von C3/C7 und Nachunternehmern ausgesetzt. Unter dem 11.05.1999 erhielt der SPD-Unterbezirk Rechnungen der E3 über 21.324,15 DM und am 25.05.1999 eine Mahnung von C7 über 96.325,69 DM für erbrachte Leistungen. Der Zeuge C4 wandte sich daraufhin an den Angeklagten Dr. Kremendahl und teilte ihm mit, dass die Finanzierung des Wahlkampfes nicht weiter gesichert sei, da den ausstehenden Zahlungsverpflichtungen der SPD keine entsprechenden Zahlungseingänge gegenüberstünden. Der Angeklagte Dr. Kremendahl verwies den Zeugen C4 an den Zeugen T2 mit dem Hinweis, dieser habe gute Verbindungen zur Wirtschaft. Dies tat der Zeuge C4 entsprechend. T2 wiederum wandte sich an den Angeklagten D und forderte diesen auf, auch die restlichen Rechnungen der Werbeagentur und der Nachunternehmer zu begleichen. Damit war der Angeklagte D zunächst deswegen nicht einverstanden, weil er den Zeugen T4 für ebenso in der Pflicht hielt. Dieser hatte jedoch keine Aktivitäten zur Einwerbung von Spenden entfaltet und war auch selbst weder zur Zahlung nennenswerter Beträge bereit noch in der Lage. Dem Zeugen T2 gelang es schließlich, den Angeklagten D zu weiteren Zahlungen zu überreden, da er diesen gegenüber erklärte, das bisher von ihm gezahlte Geld sei nutzlos aufgewandt, wenn nunmehr die Kampagne noch vor Beginn der heißen Wahlkampfphase abgebrochen werden müsste.
Der Angeklagte D zahlte daher dem SPD-Unterbezirk ebenfalls über X die weiteren an die SPD gerichteten Rechnungsbeträge. So wurde der SPD am 09.06.1999 ein Betrag von 120.000 DM, am 29.06.1999 ein Betrag von 65.077,69 DM und am 25.08.1999 ein Betrag von 58.522,31 DM gutgeschrieben. Die SPD wiederum überwies am 10.06.1999 96.325,69 DM an C7 und 21.324,15 DM an E3. Zwischen dem 01.07. und dem 03.08.1999 erbrachte die SPD verschiedene Zahlungen an C3, C7 und E3 über insgesamt 34.773,74 DM und zwischen dem 23. und 25.08.1999 weitere Zahlungen über 61.369,58 DM. Damit hatte der Angeklagte D insgesamt 500.000 DM gezahlt und den kompletten Kommunalwahlkampf des SPD-Unterbezirkes Wuppertal und des Angeklagten Dr. Kremendahl bis zur Kommunalwahl am 12.09.1999 finanziert.
Während des laufenden Wahlkampfes hatte sich der Angeklagte D mit C6 auf eine Kooperation mit dem Ziel geeinigt, die Machbarkeit eines FOC auf dem Gelände Eskesberg zu prüfen, die relevanten Erschließungsschritte einzuleiten und hierzu kurzfristig politische Entscheidungen herbeizuführen. Unter dem 26.03.1999 vereinbarte der Angeklagte D mit C6 eine entsprechende Absichtserklärung, einen sogenannten "Letter-Of-Intent" nach angelsächsischem Recht. Am 12.09.1999 fand die Kommunalwahl statt, bei der der Angeklagte Dr. Kremendahl in der Direktwahl des Oberbürgermeisters das beste Ergebnis erzielte, jedoch nicht die für einen Sieg im ersten Wahlgang erforderliche Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen erhielt. In der zwei Wochen später stattfindenden Stichwahl setzte sich der Angeklagte Dr. Kremendahl gegen den zweitstärksten Mitbewerber, den Bürgermeister S, durch und wurde zum hauptamtlichen Oberbürgermeister gewählt. Zur Finanzierung der für die Stichwahlkampagne von der SPD veranschlagten 180.000 DM wandte sich der Zeuge T2 erneut an den Angeklagten D. Dieser war jedoch zu weiteren Zahlungen nicht mehr bereit, so dass der Zeuge T2 diesen Betrag aus einem Darlehen finanzierte und an den SPD-Unterbezirk Wuppertal zahlte.
Der Angeklagte Dr. Kremendahl wusste während des laufenden Wahlkampfes sowohl von den aufgetretenen Finanzierungsschwierigkeiten, als auch im Grundsatz von den hohen im sechsstelligen DM-Bereich liegenden Zahlungen des Angeklagten D. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl wusste, dass der Wahlkampf – außer dem für die Stichwahl - ausschließlich vom Angeklagten D finanziert worden war. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl bis zu seiner Wiederwahl Kenntnis darüber erlangte, dass der Angeklagte D die Ansiedelung eines FOC auf dem Gelände Eskesberg betrieb und sich Wohlwollen des Angeklagten Dr. Kremendahl bei der politischen Durchsetzung genau dieses Projektes in der Zukunft versprach. Der Angeklagte Dr. Kremendahl erkannte jedoch, dass die Zahlungen des Angeklagten D nicht aus politischem Wohlwollen, sondern aus dessen Eigeninteressen erfolgte, weil er sich eine fortdauernde Geneigtheit des Angeklagten Dr. Kremendahl als Gegenleistung versprach.
4. Der Zeitraum bis zum Scheitern des FOC-Projektes
Der Angeklagte Dr. Kremendahl erfuhr spätestens kurz vor dem 16.05.2000 von den FOC-Plänen des Angeklagten D. Kurz vor dem 16.05.2000 hatte es eine Besprechung bei der Stadtverwaltung Wuppertal gegeben, in der Mitarbeiter von C6 der Stadtverwaltung, insbesondere dem Abteilungsleiter des Ressorts für Abfall, Altlasten und Stadtentwässerung U, das FOC-Projekt vorstellten und hierbei auch ein Gutachten eines Ingenieurbüros T6 vorlegten. Dieses hielt der Ressortleiter U für fachlich ungeeignet. Infolgedessen kam es am 16.05.2000 zu einer schriftlichen Beschwerde des Zeugen L für den Angeklagten D beim Oberbürgermeister. Am 23.05.2000 bewarb sich der Angeklagte D offiziell schriftlich bei der Stadt Wuppertal um die Befassung der Stadt mit seinem Projektentwurf. Im Juni 2000 kam es zu Besprechungen und Telefonaten zwischen dem Angeklagten Dr. Kremendahl und Mitarbeitern des Angeklagten D, insbesondere dem Zeugen L. Nach einer im August 2000 erfolgten schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Angeklagten D war die Fertigung einer Beschlussvorlage am 06.09.2000 im Verwaltungsvorstand der Stadt erörtert und der damalige Beigeordnete für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr und jetzige Oberbürgermeister der Stadt E4, S3, mit der Fertigung einer Beschlussvorlage beauftragt worden. Der Beschlussvorschlag lautete: "Der Rat leitet auf der Grundlage des Exposes der Unternehmensgruppe D vom 15.08.2000 ein ergebnisoffenes Prüfverfahren zu einem FOC am Standort Otto-Hausmann-Ring ein". Der Rat der Stadt Wuppertal entschied in der Sitzung vom 18.09.2000, ein solches ergebnisoffenes Prüfverfahren mit dem Ziel einzuleiten, festzustellen, ob der Standort Eskesberg sanierbar und bebaubar ist. Der Kooperationspartner des Angeklagten D hatte sich aber bereits durch Schreiben vom 11.05.2000 aus dem Projekt zurückgezogen. Das von C6 beauftragte Sachverständigenbüro T7 hatte für den Standort Sanierungskosten in Höhe von 57 Mio. DM ermittelt. Der Angeklagte D hatte dies gegenüber der Stadt Wuppertal jedoch nicht offengelegt, sondern vielmehr weiterhin behauptet, C6 sei sein Kooperationspartner. Er hielt die Aufkündigung der Kooperationsvereinbarung wegen der errechneten Sanierungskosten für vorgeschoben, da er annahm, C6 wolle sich auf ein parallel betriebenes Projekt der Errichtung eines FOC im niederländischen S4 konzentrieren. Insgeheim hoffte er, zu einem späteren Zeitpunkt, entweder erneut C6 oder ein anderen FOC-Betreiber von dem Projekt überzeugen zu können.
Der Angeklagte Dr. Kremendahl erkannte spätestens im Mai 2000, dass die Wahlkampfunterstützung des Angeklagten D sich nicht nur auf allgemeine Klimapflege und Wohlwollen bezogen hatte, sondern auf seine, Dr. Kremendahls, Unterstützung für die Verwirklichung eines FOC in den politischen Gremien und der Verwaltung der Stadt Wuppertal bestimmt war.
Nachdem es zu vielfältigen politischen Diskussionen in Wuppertal um das FOC gekommen war, zog der Angeklagte D im Oktober 2000 seinen Antrag zurück. Der Angeklagte Dr. Kremendahl hatte in einer Presseerklärung am 20.10.2000 mitgeteilt, dass er nach einer Besprechung bei der Bezierungsregierung in Düsseldorf keine realistischen Chancen sehe, dass die angedachte wirtschaftliche Nutzung dieses Geländes von der Bezirksregierung genehmigt werden würde. Vielmehr favorisiere die Bezirksregierung die Ausweisung des Geländes als Naturschutzgebiet.
IV. Grundlagen der Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls stattgefunden hat.
Die Angeklagten haben sich umfassend zur Person und zur Sache eingelassen. Die Feststellungen beruhen überwiegend auf ihren Einlassungen.
Die Einlassungen der Angeklagten, dass zwischen ihnen über das vom Angeklagten D betriebene FOC-Projekt bis zur Kommunalwahl überhaupt nicht, sondern erst im Frühjahr 2000 gesprochen worden sei, war nicht zu widerlegen.
Widerlegt ist jedoch die Einlassung des Angeklagten Dr. Kremendahl, bei der Besprechung am 10.11.1998 habe es "in seiner Anwesenheit kein Spendenangebot des Angeklagten D gegeben." Erst recht habe es auch "keinerlei Absprachen über einen Zusammenhang zwischen Spendenbereitschaft und irgendwelchen Amtshandlungen meinerseits in der Gegenwart oder Zukunft" gegeben. Der Angeklagte Dr. Kremendahl war als Oberbürgermeister berechtigt, an den Vorstandssitzungen des SPD-Unterbezirkes Wuppertal teilzunehmen und tat dies auch des Öfteren. Wie sich aus der den Zeugen Q2, E2 und F2 sowie dem Angeklagten Dr. Kremendahl vorgehaltenen Vorstandsprotokollen des SPD-Unterbezirkes ergibt, hatte sich der SPD-Vorstand bereits seit Anfang Dezember 1997 zum einen mit der angespannten finanziellen Situation, zum anderen mit dem Erfordernis eines professionell unterstützten Wahlkampfes auseinandergesetzt. Selbst wenn der Angeklagte Dr. Kremendahl nicht an allen, sondern nur an einzelnen Sitzungen - wie er eingeräumt hat - teilgenommen hat, ist die Kammer überzeugt, dass er sich nach den Sitzungen ohne seine Mitwirkung entweder selbst informierte oder von Vorstandsitzungsteilnehmern informiert wurde. Hinzu kommt, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl die Dimension des Kostenaufwandes aus seiner eigenen beruflichen und politischen Tätigkeit abschätzen konnte. Der Angeklagte Dr. Kremendahl ist Berufspolitiker. Er war 1981 bis 1989 Abgeordneter im Berliner Abgeordnetenhaus, er war als Landesgeschäftsführer der SPD in Berlin 1985 bis 1989 hauptamtlich mit Parteiangelegenheiten beschäftigt. Seit 1989 war er bis 1996 durchgängig als Staatssekretär, insbesondere für den Bereich Wirtschaft und Stadtentwicklung in Berlin tätig. Nach seiner eigenen Einlassung war es Geschäftsgrundlage zwischen der Wuppertaler SPD und ihm, dass er, nachdem er sein gesamtes Berufsleben in Berlin verbracht hatte, für die Tätigkeit eines hauptamtlichen Oberbürgermeisters nur unter der Bedingung nach Wuppertal zurückkehren würde, dass er bei der ersten Direktwahl 1999 auch aufgestellt werden würde. Dies impliziert, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl naturgemäß ein Interesse an der Frage gehabt hat, ob die Partei finanziell und personell überhaupt in der Lage sein würde, einen überzeugenden Wahlkampf durchzuführen. Die Richtigkeit seiner Einlassung, dass er sich aus Wahlkampffinanzierungsfragen insgesamt herausgehalten habe, unterstellt, würde bedeuten, dass es ihm schlichtweg egal gewesen wäre, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln die Wuppertaler SPD ihren Kommunalwahlkampf 1999 würde führen können. Dies hätte bedeutet, dass er beim Versiegen der Geldmittel mitten im Wahlkampf hätte bereit sein müssen, auf weitere kostenträchtige Wahlkampfmaßnahmen vollständig zu verzichten und darauf zu vertrauen, dass die Wuppertaler Bürger ihn auch ohne Medienpräsenz wählen würden. Diese Bereitschaft des Angeklagten Dr. Kremendahl hält die Kammer für abwegig.
Auch die Einlassung des Angeklagten Dr. Kremendahl, er habe bei der Einladung zu der Besprechung vom 10.11.1998 nicht recht gewusst, worum es gehen sollte, glaubt die Kammer nicht. Außer dem Angeklagten Dr. Kremendahl hat keiner der Beteiligten Schwierigkeiten gehabt zu erkennen, dass das Thema dieser Gesprächsrunde die Finanzierung des Kommunalwahlkampfes des Angeklagten Dr. Kremendahl war. Der Angeklagte D hat bestätigt, er sei von T2 auf die Notwendigkeit von Wahlkampfmitteln angesprochen worden. Zwar haben sich die Zeugen T2, T5 und T4 gegenseitig in ihren Vernehmungen die Verantwortung für die Veranstaltung dieser Gesprächsrunde zugeschoben und ihre jeweilige eigene Rolle verharmlost. Einigkeit bestand jedoch dahingehend, dass die Wahlkampffinanzierung des Angeklagten Dr. Kremendahl habe besprochen werden sollten. Dass dies so sein würde, hat der Angeklagte Dr. Kremendahl bereits bei der Einladung erkannt. Der Zeuge T4, der den Angeklagten Dr. Kremendahl zu der Runde - wohlgemerkt in das Haus eines X3 Unternehmers mit erheblichem Gewicht in der Wuppertaler Wirtschaft - eingeladen hat, war in der SPD als erfolgreicher Spendeneinsammler bekannt. Der Angeklagte Dr. Kremendahl hat sich dahingehend eingelassen, dass er nach dieser Einladung zunächst Rücksprache mit dem Zeugen T2 genommen habe. Dieser war - wie sich schon an seinen vielfältigen Ämtern zeigt - eine Art "graue Eminenz" der Wuppertaler SPD. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl den Zeugen T2 angerufen und ihn gefragt hat, ob er zu diesem Termin erscheinen müsse und sich mit einer lapidaren Antwort, dass er erscheinen solle, zufriedengegeben hat, ohne den Grund zu hinterfragen. Der Angeklagte Dr. Kremendahl hatte nach seiner eigenen Einlassung gerade um den 10.11.1998 viele Termine im Zusammenhang mit Personalquerelen bei den Wuppertaler Stadtwerken, die er zu lösen suchte. Ein terminlich stark beanspruchter Oberbürgermeister und politischer Profi wie der Angeklagte Dr. Kremendahl lässt sich nicht mit fadenscheinigen Begründungen ohne Kenntnis des Hintergrundes von dritten Personen in das Haus eines Großunternehmers einladen.
Entsprechendes haben die von der Kammer vernommenen Zeugen T2, T4 und T5 auch bestätigt. Der Zeuge T2 hat erklärt, dass er davon ausgegangen sei, dass in der sogenannten Rotweinrunde koordiniert werden sollte, welcher der Spendeneinwerber welche Kontakte zu potentiellen Spendern würde aktivieren können. Der Zeuge T4 hat die Einladung zu der sogenannten Rotweinrunde als "Unikat" bezeichnet. Eine ähnliche Besprechung habe es unter seiner Mitwirkung zuvor noch nie gegeben. Auch der Zeuge T5 hat bestätigt, dass er von T4 angesprochen worden sei, weil es um den Kommunalwahlkampf und Spendeneinwerbung gehen sollte. Dies haben auch der Angeklagte D und der Zeuge C bestätigt.
Die Kammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte D in der Rotweinrunde plakativ erklärt hat, dass er 1 Mio. DM für den Wahlkampf geben wollte. Es haben jedoch alle Teilnehmer der Rotweinrunde mit Ausnahme der Zeugin T, die von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht als Verteidigerin des Angeklagten D Gebrauch gemacht hat, bestätigt, dass der Betrag von 1 Mio. DM in der Runde Gegenstand der Besprechung war. Wie der Zeuge C2 der Kammer bestätigt hat, war seine Agentur bereits seit Monaten damit beschäftigt, ein optimales Wahlkampfkonzept mit zunächst freiem Kostenrahmen für die SPD-Wuppertal auszuarbeiten. Noch am 19.10.1998 hatte sich der SPD-Unterbezirksvorstand Wuppertal unter TOP 2 mit dem Thema Finanzen als "Schmerzensfrage" des Unterbezirkes beschäftigt, wie die Kammer durch Vorhalt des Protokolleintrages an die Zeugen Q2 und E2 festgestellt hat. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl vor seiner Teilnahme an der Rotweinrunde von den Aktivitäten und dem Kostenrahmen von C3 wusste.
Nach seiner Einlassung war der einzige wesentliche Gesprächsbeitrag des Angeklagten Dr. Kremendahl seine Aussage, dass bereits eine professionelle Leitung des Wahlkampfes durch eine Werbeagentur erfolge. Dies zeigt, dass er in die wesentlichen Abläufe der SPD in Wuppertal integriert war. Alle von der Kammer vernommenen Teilnehmer der Besprechung vom 10.11.1998 haben bestätigt, dass über die Größenordnung der Wahlkampfkosten von bis zu 1 Mio. DM gesprochen worden ist. Alle Teilnehmer der Rotweinrunde außer dem Angeklagten Dr. Kremendahl haben zudem bestätigt, dass der Angeklagte D sich im Bereich mehrerer hunderttausend DM für den Wahlkampf des Angeklagten Dr. Kremendahl engagieren wollte und dies auch in der Besprechung zum Ausdruck gebracht hat. Neben dem Angeklagten D haben auch die Zeugen T2, T4, T5 und C bestätigt, dass auch der Zeuge T4 einen Beitrag zu den Wahlkampfkosten leisten wollte, wobei einzig der Zeuge T4 erklärt hat, er habe eine Zusage in Höhe von mehreren hunderttausend DM weder ausdrücklich noch konkludent gemacht, sondern sich einen relativ kleinen Betrag um tausend DM vorgestellt.
Auch aus der Tatsache, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl, als es ihm nach seiner eigenen Einlassung zu konkret wurde, die Veranstaltung verlassen hat, schließt die Kammer, dass er erkannt hatte, dass der Anschein der Käuflichkeit durch das Angebot des Angeklagten D entstanden war. Dass bereits die Gesamtumstände dafür sprechen, liegt auf der Hand. Die Tatsache, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl sich dahingehend einlässt, bewusst deswegen gegangen zu sein, weil er in die Details der Spendeneinwerbung nicht eingebunden sein wollte, deutet darauf hin, dass er auch erkannt hatte, dass die an dem Abend diskutierte Größenordnung, mag der Angeklagte D nun ausdrücklich von 250.000 oder 500.000 DM gesprochen haben, der von ihm angebotenen Wahlkampfunterstützung nicht aus uneigennützigen politischen Motiven geschah. Der Angeklagte Dr. Kremendahl kannte den Angeklagten D als kaufmännisch denkenden und auf seinen eigenen Vorteil bedachten Menschen.
Die Kammer hat aber nicht festgestellt, dass, was nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich gewesen wäre, der Angeklagte D ausdrücklich oder konkludent eine bestimmte Diensthandlung durch den Angeklagten Dr. Kremendahl mit der von ihm versprochenen Zahlungszusage verbunden hat und dass der Angeklagte Dr. Kremendahl eine solche erkannt hätte. Die hier allein in Frage kommende Unterstützung für das Projekt eines Factory Outlet Center war nach den Einlassungen beider Angeklagten und sämtlicher an der Runde beteiligter Zeugen nicht Gegenstand der Besprechung. Vielmehr hat der Zeuge T2 nachvollziehbar ausgesagt, dass er gegenüber dem Angeklagten Dr. Kremendahl die fortdauernden Aktivitäten gerade nicht offengelegt habe, um diesen nicht bösgläubig zu machen. Da der Angeklagte Dr. Kremendahl eventuelle Anfragen aus dem Rat hätte wahrheitsgemäß beantworten müssen und dies seiner Meinung nach auch getan hätte, sei ihm, T2, das Risiko der Einweihung des Angeklagten Dr. Kremendahl zu groß gewesen. Er habe zudem gewusst, dass Dr. Kremendahl sich an sein Wort aus der Bürgermeistererklärung gebunden halten würde und habe auch vermeiden wollen, dass das Thema FOC im Wahlkampf zerredet werde. Deswegen habe er auch mit dem Gegenkandidaten S gesprochen und Stillschweigen über dieses Thema vereinbart. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht, dass auch der Angeklagte D sich dahingehend eingelassen hat, dass er später von dem Gegenkandidaten S auf seine Spendenaktivität angesprochen worden sei. Er habe dann mit S vereinbart, auch an die CDU in Wuppertal eine Spende in Höhe von 125.000 DM zu leisten, was später auch geschehen sei. S habe ihm zugesagt, nach der Kommunalwahl "sein Mann" für das Thema einer FOC-Ansiedelung zu sein, im Wahlkampf dürfe das Thema aber nicht öffentlich diskutiert werden.
Widerlegt ist hingegen die Einlassung des Angeklagten Dr. Kremendahl, er habe die konkrete Höhe der Wahlkampfspende des Angeklagten D erst im Februar 2000 erfahren. Zwar mag es sein, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl nicht über den genauen Betrag von 500.000 DM informiert war. Jedoch wusste er, dass der Angeklagte D in der Rotweinrunde eine Zusage über mehrere hundertausend DM, sei es nun durch eigene Zahlung oder Rekrutierung von Spendern, gegeben hatte. Der Angeklagte Dr. Kremendahl hat den Kommunalwahlkampf im Wesentlichen so bestritten, wie dies die Agentur C3 bereits im Sommer 1998 ausgearbeitet hatte. Die kalkulierten Kosten kannte der Angeklagte Dr. Kremendahl in etwa, ebenso wie die Größenordnung der Zusage von D. Es ist nach Auffassung der Kammer abwegig, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl als erfahrener Berufspolitiker die Mitglieder der Wahlkampfkommission oder des SPD-Vorstandes zu keinem Zeitpunkt gefragt haben soll, in welcher Höhe Mittel zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass in der Vorstandssitzung der SPD vom 13.04.1999 ausweislich der Protokolleintragungen, die die Kammer den Zeugen Q2, E2 und F2 sowie dem Angeklagten Dr. Kremendahl vorgehalten hat, über die Wichtigkeit der Spendeneinwerbung gesprochen und berichtet wurde, dass seinerzeit 256.000 DM bereits eingetroffen seien und 600.000 DM insgesamt erwartet werden könnten. Tatsächlich hatte der Angeklagte D bis zu diesem Zeitpunkt etwa 256.000 DM bezahlt.
Zudem wurde der Angeklagte Dr. Kremendahl ausdrücklich von seinen Vertrauten auf die hohen Zahlungen durch den Angeklagten D hingewiesen und vor einer Annahme gewarnt. Wie der Zeuge Q2 bestätigt hat, war ihm über den Zeugen A zu Ohren gekommen, dass ein Investor sich mit einer Summe zwischen 250.000 und 500.000 DM engagieren wolle. Dies sei in der Vorstandssitzung vom 13.04.1999 auch besprochen worden. Er, Q2, habe befürchtet, eine solch hohe Zahlung eines einzelnen Investors würde politisch nicht erklärbar sein. Jedoch habe er die tatsächliche Handhabung der Zahlungen nicht gekannt.
Der Zeuge A hat in seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt, den Angeklagten Dr. Kremendahl auf die aus seiner Sicht moralisch falsche Annahme der hohen Zahlungen durch den Angeklagten D hingewiesen zu haben. Bei dem Zeugen A handelt es sich um den Presseamtsleiter und für Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Mitarbeiter des damaligen Oberbürgermeisters Dr. Kremendahl. Der Zeuge A hat ausgesagt, der Angeklagte Dr. Kremendahl habe sich bewusst von der Spendenakquise distanziert, wobei auch der Zeuge A nicht erklärt hat, warum eine solche bewusste Distanzierung für erforderlich gehalten wurde.
Er, A, sei einmal von jetzt auf gleich zu einer Besprechung im Rathaus eingeladen worden. Es habe sich um eine SPD-Strategiebesprechung gehandelt. Dort habe er vor Ort den Zeugen T5, aus seiner Erinnerung einen genialen Spendeneinsammler, getroffen. Zudem seien C und W anwesend gewesen. C Erscheinen habe ihn sehr verwundert. Er habe W als Chefredakteur von Radio X2 gekannt, der ausgeschieden war und lange nach einer Anschlussanstellung gesucht habe. Da C seines Wissens nichts mit der SPD zu tun gehabt habe, habe er ihn auch nicht als guten Ratgeber angesehen. Es sei eine abenteuerliche Plakatserie präsentiert worden, die allen Überlegungen des Oberbürgermeisters, des Büroleiters des Oberbürgermeisters, L2, und seiner eigenen Person entgegengestanden hätten. Er habe den Eindruck gehabt, in einer Runde von Wichtigtuern gelandet zu sein und das Kostenvolumen für größenwahnsinnig gehalten. Er habe selbst einschätzen können, dass die Wahlkampagne mehrere hunderttausend DM gekostet hätte. Ihn habe umgetrieben, dass der Zeuge C dort gewesen sei. Da dieser nicht die beste Reputation als Chefredakteur von Radio X2 gehabt habe, habe er nachgeforscht, um herauszufinden, warum und wie C der SPD habe helfen sollen. Irgendwann habe er dann herausgefunden, dass C für D arbeite und zugleich habe es Gerüchte über eine Spende von D gegeben. Er, A, habe verhindern wollen, dass D eine größere Spende leisten würde. Für ihn sei es wichtig gewesen, dass sich die SPD um des bösen Scheins Willen nicht an einen Bauunternehmer mit zweifelhaften Ruf binde. Dies habe er in der Strategierunde angesprochen, er habe mit dem Oberbürgermeister und Q2 darüber gesprochen. Er habe auf jeden Fall eine Spende verhindern wollen. Seine Bedenken habe der Oberbürgermeister nicht zurückgewiesen, woraus er geschlossen habe, dass er und der Oberbürgermeister derselben Meinung seien. Später habe er jedoch dann, als er die Realisierung der ihm unterbreiteten Plakatkampagne in der Stadt wahrgenommen habe, resigniert.
Am 17.12.1998 hatte der Zeuge C eine Besprechung mit dem Oberbürgermeister und dem Zeugen T5 im Rathhaus, bei dem auch der Zeuge W teilgenommen hat. Dies haben der Zeuge C und der Angeklagte Dr. Kremendahl bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die SPD ihre Budgetvorgabe nach der Aussage des Zeugen C2 auf 900.000 DM gesenkt. Der Angeklagte Dr. Kremendahl hatte daher am 17.12.1998 bei der Besprechung, die der Zeuge A zeitlich nicht genau einordnen konnte, die aber nach seiner Erinnerung im Rathaus stattfand, sämtliche erforderlichen Informationen vorliegen. Die Schlussfolgerung, die der Zeuge A gezogen hat, hat auch der Angeklagte Dr. Kremendahl gezogen. Der Angeklagte Dr. Kremendahl wusste auf Grund seiner Teilnahme an der Rotweinrunde, dass als Großspender nur D und T4 in Frage kamen. Dass die Wahlkampagne tatsächlich mehrere hundertausend DM kostete, wusste der Angeklagte Dr. Kremendahl deswegen, weil er den Wahlkampf selbst in der vorgesehenen Weise führte. Dass die Zahlungen teilweise eingetroffen waren, wusste er auf Grund der Besprechung im SPD-Vorstand, ebenso dass es zu einer Zahlungsstockung gekommen war, weil ihm dies der Zeuge C4 gesagt und der Angeklagte Dr. Kremendahl diesen an T2 weiterverwiesen hatte. Dass anschließend weitere Zahlungen im Bereich mehrerer hundertausend DM geleistet worden waren, wusste der Angeklagte deswegen, weil der Wahlkampf planmäßig fortgesetzt werden konnte.
Der Angeklagte Dr. Kremendahl hat somit erkannt, dass der Angeklagte D seine Ankündigung, mehrere hundertausend DM bereit zu stellen, auch tatsächlich umgesetzt hatte.
Die Kammer hat jedoch nicht feststellen können, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl bis zur Kommunalwahl am 12.09.1999 bzw. zur Stichwahl am 26.09.1999 Kenntnis darüber hatte, dass der Angeklagte D ein FOC-Projekt in Wuppertal betrieb und sich von seinen Zahlungen eine konkrete Gegenleistung in Form der Unterstützung durch den Angeklagten Dr. Kremendahl versprach.
Auch aus der Gesamtschau der dem Angeklagten Dr. Kremendahl bis zur Kommunalwahl vorliegenden Informationen lässt sich nicht schlussfolgern, dass er von den Aktivitäten des Angeklagten Clees zur Ansiedelung eines FOC Kenntnis hatte.
Die Angeklagten haben bestritten, miteinander bis zur Kommunalwahl 1999 über ein FOC gesprochen zu haben. Weder die Angeklagten noch die von der Kammer vernommenen Zeugen haben bestätigt, dass die Frage einer FOC-Ansiedelung mit oder ohne Beteiligung des Angeklagten D in irgendeinem Gremium, in dem der Angeklagte Dr. Kremendahl mitwirkte oder aus dem er Informationen bezog, besprochen wurde. Nach Aussage der Vorstandsmitglieder der SPD-Wuppertal F2, N, E2 und Q2 war seit der Bürgermeistererklärung im April 1998 über die Frage eines FOC in Wuppertal nicht mehr im Vorstand diskutiert worden. Auch der Zeuge T2, der das Projekt nicht nur befürwortete, sondern förderte, hat angegeben, dass es eines seiner Hauptziele war, das Thema aus dem Wahlkampf herauszuhalten und den Oberbürgermeister nicht über das Fortschreiten seiner Aktivitäten zu informieren. Der Angeklagte D hat erklärt, auch er habe ein solch heikles Thema im Wahlkampf nicht ansprechen wollen. Er habe durch das Engagement, 100.000 DM selbst bereitzustellen und weitere 150.000 DM einzuwerben, eine Art "Duftmarke" setzen wollen. Er habe gedacht, dass man sich nach der Kommunalwahl, wenn er seine FOC-Pläne in die Realität umsetzen wollte, an seine Großzügigkeit erinnern würde. Der Wahlkampf selbst sei jedoch nicht geeignet, ein solches Thema anzusprechen, da es dann zerredet werde. Diese Einlassung schließt zwar nicht zwingend aus, dass der Angeklagte D nicht dem Angeklagten Dr. Kremendahl unter dem Mantel der Verschwiegenheit bei ihren zahlreichen Begegnungen von seinem Plan berichtet haben kann, beweisen lässt sich dies jedoch nicht. Auch aus den Gesamtumständen musste der Angeklagte Dr. Kremendahl nicht auf ein konkreter werdendes zukünftiges Projekt des Angeklagten D schließen, bei dem dieser sich seine, Dr. Kremendahls, Unterstützung hätte sichern wollen. Der engste Vertraute des Angeklagten Dr. Kremendahl, der Zeuge A, war nach seiner Aussage nicht informiert und konnte dem Angeklagten Dr. Kremendahl daher auch nichts zum Thema FOC weitertragen. Zwar mag es richtig sein, dass es einen Oberbürgermeister auch auszeichnet, wenn er Stimmungen und Gerüchte innerhalb der Stadt wahrnimmt oder sich von aufmerksamen Mitarbeitern zutragen lässt. Die Kammer kann jedoch nicht feststellen, dass bis zur Kommunalwahl 1999 derartige Gerüchte zur Ansiedlung eines FOC auf dem Eskesberg durch den Angeklagten D überhaupt in Wuppertal die Runde machten.
Für die Strafbarkeit eines Amtsträgers in der vorliegenden Fallgestaltung ist es erforderlich, dass er die Ziele des Vorteilsgebers sicher erkennt und nicht nur erkennen konnte. Den einzigen Hinweis auf eine Befassung des Angeklagten Dr. Kremendahl mit dem Thema FOC nach der Bürgermeistererklärung und vor Frühjahr 2000 hat der Zeuge T3 geliefert, der am 30.06.1998, wie auch der Angeklagte Dr. Kremendahl bestätigt hat, zu einer Besprechung bei diesem wegen seiner abweichenden Pläne für den Eskesberg war. Jedoch hat T3 ausgesagt, dass ihm von I2 zugetragen worden sei, T2 plane dort ein FOC. Soweit er in seiner Einlassung in seinem eigenen Strafverfahren, die die Kammer ihm vorgehalten hat, erklärt habe, damals sei auch schon von einer D-Beteiligung gesprochen worden, könne er den Zeitpunkt der D-Beteiligung tatsächlich nicht sicher auf Juni 1998 datieren. Er habe selbstverständlich später in den Medien die FOC-Pläne des Angeklagten D verfolgt. Es könne durchaus sein, dass er einen Rückschluss auf eine Beteiligung von D bereits im Juni 1998 gezogen habe. Diese Aussage lässt sich mit derjenigen von T2 und der Einlassung des Angeklagten D in Einklang bringen, dass er erst im Oktober 1998 D mit FOC-Plänen befasst war. Andere Erkenntnisquellen hat die Kammer hierzu nicht. Der Angeklagte Dr. Kremendahl hatte zwar keine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass in dem Schreiben vom 04.07.1998, das die Kammer im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht hat und das nach der Aussage von T3 von ihm stammt, von Überlegungen der Stadtverwaltung Wuppertal zu einem FOC die Rede ist, die in der 3. KW 1999 abgeschlossen sein würden. Jedoch lässt sich der Inhalt des Schreibens auch damit in Einklang bringen, dass T2 nach außen hin FOC-Befürworter blieb und T3 davon ausging, dass die Prüfung der FOC-Ansiedelung durch die Stadtverwaltung noch nicht abgeschlossen war.
Nach der Kommunalwahl hat der Angeklagte Dr. Kremendahl wie er selbst bestätigt hat und sich auch aus den dem Zeugen L3 vorgehaltenen und von diesem verfassten Schreiben ergibt, etwa Anfang Mai 2000 Kenntnis von den Planungen des Angeklagten D erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hat er auch erkannt, dass die geleisteten Zahlungen mit dem Wunsch des Angeklagten D verbunden waren, die Förderung eines konkreten Projektes, des FOC, durch den Angeklagten Dr. Kremendahl voranzutreiben.
V. Rechtliche Würdigung
Die Angeklagten haben sich nicht wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung gemäß §§ 331, 333 StGB strafbar gemacht. Die Angeklagten haben keine Unrechtsvereinbarung, die auf ein Gegenseitigkeitsverhältnis abzielt, abgeschlossen. Zwar hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte Dr. Kremendahl bereits bei der Rotweinrunde am 10.11.1998 erkannt hat, dass der Angeklagte D ihm etwas für die Dienstausübung zuwenden wollte. Darin liegt ein "Sich- Versprechen-Lassen" im Sinne des § 331 StGB. Der Tatbestand ist nach dem Wortlaut bereits dann erfüllt, wenn ein Amtsträger, der der Angeklagte Dr. Kremendahl nach der Definition des § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB war, ein Angebot auf die Zuwendung eines Vorteils nicht zurückweist und er erkannt hat, dass der Gewährende mit dem Versprechen die Erwartung verbindet, der Amtsträger werde ihm zukünftig geneigt sein. Die durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 eingeführte und im Herbst 1998 geltende Verschärfung des Tatbestandes hatte gerade den Zweck, Sachverhalte, wie den hier vorliegenden unter Strafe zu stellen. Denn gerade bei einem Amtsträger, der Ermessensentscheidungen trifft, umso mehr bei einem Amtsträger, der politische Entscheidungen trifft, war die Strafbarkeit nach der alten Tatbestandsformulierung schwer feststellbar. Die frühere Vorschrift sah vor, dass der Amtsträger sich nur dann strafbar machte, wenn er Zuwendungen für eine konkrete rechtmäßige Diensthandlung forderte, annahm oder sich versprechen ließ. Der Angeklagte Dr. Kremendahl hat den bösen Schein, der sich durch das Angebot des Angeklagten D gebildet hatte, nicht beseitigt. Hierzu hätte er nämlich nicht, wie er es getan hat, schlicht die Runde verlassen dürfen, sondern wäre zu einer klarstellenden Zurückweisung des Angebotes verpflichtet gewesen. Darin ändert auch nichts, dass er die persönliche Annahme einer Zahlung zurückgewiesen und den Angeklagten D an die Partei verwiesen hat. Zwar sind die Zahlungen als direkte Vorteile der Partei zugeflossen. Bereits nach der alten Rechtssprechung war jedoch anerkannt, dass ein eigener Vorteil des Amtsträgers vorliegt, wenn er selbst mittelbar von der Zuwendung an einen Dritten profitiert. Dies ist hier der Fall. Da die Wiederwahlkampagne des Angeklagten Dr. Kremendahl finanziert werden musste, profitierte er selbst davon, dass der Angeklagte D zunächst seine Unterstützung versprach und später auch gewährte.
Das Verhalten des Angeklagten D in der Rotweinrunde erfüllte den Tatbestand des § 333 StGB nach neuer Fassung. Er hat selbst eingeräumt, dass die von ihm versprochene Bereitstellung des Geldes zunächst der allgemeinen Klimapflege und auch einer späteren Geneigtheit des Angeklagten Dr. Kremendahl bei einer Realisierung des FOC-Projektes dienen sollte. Er habe gehofft, dass dies später auch vom Angeklagten Dr. Kremendahl erkannt werden würde.
Nach der vom Bundesgerichtshof für notwendig erachteten und die Kammer bindenden Tatbestandseinschränkung machen sich solche Amtsträger, die sich einer Direktwahl stellen müssen, wobei es sich faktisch nur um Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte handeln kann, weil andere Amtsträger in Deutschland nicht direkt gewählt werden, nur dann strafbar, wenn sie bei der Entgegennahme des Versprechens der Zahlung von Wahlkampfunterstützungen konkludent oder ausdrücklich eine konkrete Diensthandlung, die nicht in ihren Einzelheiten aber doch dem Grundsatz nach erkennbar sein muss, dem Vorteilsgeber in Aussicht stellen. Dies kann für den Angeklagten Dr. Kremendahl bei der Rotweinrunde nicht festgestellt werden. Da damit der Abschluss der Unrechtsvereinbarung am 10.11.1998 nicht erfolgt ist, war auch der Angeklagte D nicht wegen Vorteilsgewährung in der Tatbestandsvariante des "Versprechens" zu bestrafen.
Der Angeklagte Dr. Kremendahl ist auch nicht wegen der Tatbestandsvariante des Annehmens von Vorteilen gemäß § 331 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Er hat selbst Vorteile entgegengenommen. Die erforderliche subjektive Komponente, die für den Abschluss der Unrechtsvereinbarung erforderlich ist, hat er jedoch nach der einschränkenden Tatbestandsauslegung nicht erfüllt. Das Annehmen wird in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend als das Empfangen eines Vorteils für die Amtsausübung bzw. hier für eine konkrete Diensthandlung definiert. Dies setzt eine Willensübereinstimmung von Vorteilsgeber und Empfänger über die Beziehung zwischen Vorteilsgewährung und Diensthandlung voraus. Entgegengenommen hat die Zahlung als materiellen Vorteil zunächst die SPD-Wuppertal. Die Zahlungen bezweckten jedoch einen immateriellen Vorteil des Angeklagten Dr. Kremendahl. Der Angeklagte D wollte die Wahlchancen des Angeklagten Dr. Kremendahl erhöhen. Er versprach sich wie die SPD und der Angeklagte Dr. Kremendahl durch einen erhöhten Materialeinsatz eine stärkere Präsenz des Kandidaten Dr. Kremendahl beim Wähler und damit eine höhere Wahrscheinlichkeit der Wiederwahl. Der Angeklagte D hat daher der SPD oder dem Angeklagten Dr. Kremendahl keine Wahlkampfspende geleistet, sondern eine Einflussspende im Sinne des § 25 Parteiengesetz erbracht, die die SPD, insbesondere der Unterbezirksvorstand und der Geschäftsführer nicht hätten annehmen dürfen oder unverzüglich an den Bundestagspräsidenten hätten abführen müssen. Die Einordnung als reguläre Spende setzt voraus, dass der Zuwendende die Tätigkeit einer Partei oder Organisation selbstlos aus überwiegend fremdnützigen Motiven unterstützen möchte. Der Angeklagte D wollte durch die Unterstützung des Angeklagten Dr. Kremendahl durch die Zahlungen an die SPD überwiegend seine eigenen wirtschaftlichen Interessen fördern, weil er die Zahlungen schlicht als Kosten der Projektrealisierung eines FOC ansah.
Der Angeklagte Dr. Kremendahl hat sowohl den materiellen, als auch den immateriellen Vorteil selbst entgegengenommen. Durch die Bezahlung fast des kompletten Wahlkampfes durch den Angeklagten D ist nicht nur die SPD, sondern auch der Angeklagte Dr. Kremendahl von sonst nicht leistbaren Aufwendungen befreit worden. Auch die nicht messbare Verbesserung der Wahlchancen ist dem Angeklagten Dr. Kremendahl selbst zugeflossen. Da die Kammer aber nicht feststellen kann, dass die Angeklagten bis zur Wiederwahl des Angeklagten Dr. Kremendahl eine Unrechtsvereinbarung, die ein Erkennen durch den Amtsträger und eine auf eine konkrete Diensthandlung gerichtete Willensübereinstimmung beider Angeklagter vorausgesetzt hätte, abgeschlossen haben, hat sich der Angeklagte Dr. Kremendahl nicht wegen Vorteilsannahme strafbar gemacht. Gleiches gilt hinsichtlich des Angeklagten D wegen der Vorteilsgewährung.
Mit dem Zeitpunkt der Wiederwahl des Angeklagten Dr. Kremendahl ist nach Auffassung der Kammer der letztmögliche Zeitpunkt für den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung durch die Gewährung der Wahlkampfunterstützung erreicht. Die Nachlagerung des Abschlusses der Unrechtsvereinbarung auf einen späteren Zeitpunkt, namentlich das Frühjahr 2000, als der Angeklagte Dr. Kremendahl die wahre Intention des Angeklagten D erkannt hat, ist vom Tatbestand nicht gedeckt. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem in BGHSt 15, S. 88 ff. veröffentlichten Urteil vom 25. Juli 1960 entschieden, dass sich ein Beamter auch dann noch der Bestechlichkeit schuldig machen kann, wenn er die Bestechungsabsicht des Gebers erst nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl behält. Gegenstand des Falles war, dass für einen Amtsträger ein Garten angelegt worden war und der Vorteilsgewährende später erkannte, dass sein Auftraggeber, der Amtsträger, eine wichtige Funktion in einer Oberfinanzdirektion inne hatte. Er hatte deswegen dem Amtsträger einen ungewöhnlich niedrigen Preis, der die Selbstkosten nicht deckte, in Rechnung gestellt und war davon ausgegangen, der Amtsträger werde erkennen, dass der Gewährende sich Geneigtheit bei der zukünftigen Vergebung von öffentlichen Aufträgen erwartete. Der Bundesgerichtshof hat damals festgestellt, dass es die Pflicht des Amtsträgers war, nachdem er zu einem späteren Zeitpunkt den Grund für den unangemessen niedrigen Preis erfahren hatte, den noch nicht entgültig gewordenen Vorteil des angelegten Gartens zurückzugeben, indem er entweder eine Vertragsänderung herbeiführen oder die Beseitigung der Anlage hätte fordern sollen. Das Oberlandesgericht Köln hat am 15.10.1959, veröffentlicht in MDR 1960, S. 156, entschieden, dass jedenfalls Voraussetzung für die Rückgabeverpflichtung des Amtsträgers sei, dass der Vorteil noch nicht verbraucht ist, so dass er eine strafbare Entschließung überhaupt noch treffen könne. Diese Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ist in der Literatur einhellig geteilt worden.
Mit dem Zeitpunkt der Direktwahl des Angeklagten Dr. Kremendahl waren die ihm von dem Angeklagten D gewährten Vorteile verbraucht. Das gilt sowohl hinsichtlich des direkt geflossenen Vorteils der Geldzuwendungen, als auch des weitergefassten immateriellen Vorteils der Verbesserung der Wahlchancen. Das Geld hatte die Partei für den Angeklagten Dr. Kremendahl zur Finanzierung des Wahlkampfes ausgegeben und vollständig verbraucht. Die Erhöhung der Wahlchancen war mit dem Zeitpunkt der durchgeführten Wahl ebenfalls erledigt. Der Angeklagte Dr. Kremendahl konnte im Frühjahr 2000 hiervon nichts mehr zurückgeben. Damit war auch der Abschluss der Unrechtsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Das Amt des Oberbürgermeisters, das der Angeklagte Dr. Kremendahl aufgrund der Direktwahl durch die Bürger erhalten hatte, ist kein Surrogat der Wahlkampfunterstützung.
Abgesehen davon hat die Kammer große Zweifel, ob der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten würde, wenn einem zunächst straffreien Amtsträger eine quasi nachgelagerte Strafbarkeit vorgeworfen werden könnte. Der Wortlaut des § 331 StGB sieht in dem Tatbestandsmerkmal "Annehmen" zumindest die Begründung eines dem Zivilrecht verwandten Gegenseitigkeitsverhältnisses vor. Es führt zu erheblichen Abgrenzungsproblemen, wenn man generell das zeitliche Auseinanderfallen von Entgegennahme des Vorteils und der Willensbildung des Amtsträgers zulässt. Gerade weil eine solche scharfe Grenzziehung oft schwierig ist, hat der Gesetzgeber 1997 den Tatbestand erweitert und grundsätzlich die Strafbarkeit schon bei der Entgegennahme des Vorteils für die Dienstausübung und nicht erst für eine konkrete Diensthandlung eingeführt. Gerade bei Ermessens- und erst recht bei politischen Beamten kommt es regelmäßig vor, dass sie mit Sachverhalten zu tun haben, die oftmals jahrelang in der Öffentlichkeit und in politischen Gremien diskutiert werden, bis eine, dann von dem Amtsträger zu treffende, konkrete Entscheidung folgt. Es hieße nach Auffassung der Kammer das Revisionsurteil des BGH auf den Kopf zu stellen, wenn einerseits dem Wahlbeamten die Möglichkeit eröffnet werden soll, - im Gegensatz zum Amtsträger im Allgemeinen - Wahlkampfunterstützung zur Klimapflege mit dem Wissen, dass der Gewährende eine zukünftige Geneigtheit erwartet, anzunehmen und die Strafbarkeit durch die Hintertür dadurch zu verschärfen, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt mit einer konkreten Entscheidung, also einer Diensthandlung, zu beschäftigen hat. Denn ein direkt gewählter Oberbürgermeister muss als fast sicher annehmen, dass er irgendwann im Laufe der Amtsperiode mit einem konkreten Antrag des Vorteilgewährenden befasst sein wird. Wenn man annimmt, der Amtsträger könnte sich auch zu diesem späteren Zeitpunkt noch durch die Befassung strafbar machen, wäre die nach dem aktuellen Wortlaut des § 331 geltende Rechtslage wieder eingeführt und die durch den BGH eingeführte Tatbestandseinschränkung umgangen. Denn einem solchen Amtsträger würde es nichts nützen, die Zahlung gutgläubig im Sinne der Tatbestandseinschränkung entgegenzunehmen. Er müsste stets damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt mit einem konkreten Antrag befasst zu werden und damit zur Rückgabe des Vorteils verpflichtet zu sein.
Ebenso wenig überzeugt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Vorteil sei im Frühjahr 2000, als der Angeklagte Dr. Kremendahl von dem FOC-Projekt des Angeklagten D erfuhr, noch nicht verbraucht, sondern - zumindest als Surrogat – noch vorhanden gewesen. Dieser Auffassung liegt zugrunde, dass sich die ursprünglich vom Angeklagten D hingegebenen Vorteile an Geld und / oder Erhöhung der Wahlchancen durch die Wahl in das Surrogat des Amtes gewandelt hätten. Dieses habe der Angeklagte Dr. Kremendahl im Frühjahr 2000 noch inne gehabt. Damit sei er auch in der Lage gewesen, noch über den Vorteil zu disponieren. Durch seine Befassung mit dem Antrag des Angeklagten D habe er konkludent die geforderte konkrete Diensthandlung erbracht und dadurch auch die Unrechtsvereinbarung abgeschlossen.
Diese rechtliche Bewertung hält die Kammer für unzutreffend. Nach Auffassung der Kammer sind die gewährten Vorteile untergegangen, ohne dass ein Surrogat beim Angeklagten Dr. Kremendahl verblieben ist. Das Amt hat der Angeklagte Dr. Kremendahl nicht aufgrund der Zahlungen oder der Erhöhung der Wahlchancen erlangt, sondern allein durch die Wahl durch die Wuppertaler Bürger. Es kann dahinstehen, ob der materialintensive Wahlkampf der Wuppertaler SPD geeignet war und dazu geführt hat, dass eine größere Anzahl von Bürgern den Angeklagten Dr. Kremendahl gewählt hat. Im Strafrecht finden sich jedenfalls keine Normen, die die Art und Weise der Wahlkampfgestaltung von politischen Parteien oder Einzelbewerbern festlegen. Der Gesetzgeber hat diese Art von Beeinflussung des Wählers nicht für strafwürdig gehalten. Das Amt selbst hat der Angeklagte D dem Angeklagten Dr. Kremendahl nicht gekauft, was die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nahe legt. Dies läge vor, wenn der Angeklagte D Stimmen gekauft hätte, was nach § 108 b StGB als Wählerbestechung strafbar wäre. Das würde voraussetzen, dass er Wählern und nicht dem Angeklagten Dr. Kremendahl Geschenke oder andere Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hätte. Nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte der Angeklagte Dr. Kremendahl sein Amt im Mai 2000 aufgeben müssen. Denn er wäre nicht nur an der Bescheidung konkreter Anträge des Angeklagten D, sondern auch an der Befassung mit einem Großteil weiterer Angelegenheiten der Stadt gehindert gewesen. Jede Standortentscheidung zu Gunsten eines Mitbewerbers, jede politische Äußerung für oder gegen bestimmte Arten der Wirtschaftsförderung hätte indirekt auch den Angeklagten D betreffen können, so dass der Angeklagte Dr. Kremendahl als Oberbürgermeister handlungsunfähig geworden wäre. Das bedeutet aber, dass das rechtmäßige Alternativverhalten nur in einem Rücktritt hätte liegen können. Soweit die Staatsanwaltschaft meint, er hätte sich nur in den D betreffenden Angelegenheiten seines Amtes enthalten müssen, ist dies inkonsequent. Denn wenn das Amt Surrogat sein soll, dann unterliegt es insgesamt der Unrechtsvereinbarung und nicht nur hinsichtlich einzelner, nicht abtrennbarer Teile. Nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft könnte der Wahlbeamte zwar nur noch für die Verabredung einer konkreten Diensthandlung bestraft werden, dafür aber zeitlich uferlos. Eine solche weite Auslegung ist nach Auffassung der Kammer vom Wortlaut und Normzweck nicht gedeckt. Zudem würde sie die Tatbestandseinschränkung durch den Bundesgerichtshof aushebeln. Die Angeklagten waren daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
VI. Kostenentscheidung
Die Kosten- und Auslagenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels, folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.