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Landgericht Dortmund·14 (Schw) C 1/02·06.07.2003

Blutrache-Mordserie in Dortmund: lebenslange Freiheitsstrafe für drei Mittäter

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach der Tötung eines Familienangehörigen in der Türkei fuhren drei Angeklagte nach Dortmund, um aus Rache Angehörige der verfeindeten Familie zu erschießen. Zwei Opfer wurden getötet, ein Opfer überlebte schwerstverletzt (Querschnittlähmung); zudem wurde ein unbeteiligter Passant durch Querschläger verletzt. Das LG bejahte heimtückischen Mord in zwei Fällen sowie versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung; D2 und D4 handelten zusätzlich aus niedrigen Beweggründen. Alle Angeklagten wurden zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; besondere Schwere der Schuld wurde bei D2 und D4 festgestellt.

Ausgang: Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe (teils mit Feststellung besonderer Schuldschwere) sowie Nebenfolgen/Einziehung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke (§ 211 StGB) liegt vor, wenn Täter die Arg- und Wehrlosigkeit unbewaffneter Opfer durch überraschendes Herantreten mit gezogenen Schusswaffen bewusst zur Tötung ausnutzen.

2

Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ist nach den Wertmaßstäben der deutschen Rechtsgemeinschaft zu beurteilen; eine auf „Blutrache“ und „Familienehre“ gestützte Tötungsmotivation kann es regelmäßig nicht ausschließen, wenn die Opfer an der Vortat unbeteiligt sind.

3

Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) kann auch durch konkludente Tatabrede und wesentliche Unterstützungsbeiträge (z.B. Fahren zum Tatort, Ermöglichen eines Überraschungsangriffs und Sicherung der Flucht) begründet werden, auch ohne eigene Schussabgabe.

4

Wer am helllichten Tag in einer belebten Straße gezielt schießt und sein Magazin leer schießt, handelt hinsichtlich der Verletzung unbeteiligter Dritter zumindest mit bedingtem Vorsatz, wenn er Querschläger und Fehlschüsse als naheliegende Folge billigend in Kauf nimmt.

5

Eine durch kulturellen Handlungsdruck geprägte Motivation begründet für sich genommen keine Verminderung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB, solange keine der gesetzlich vorausgesetzten schweren psychischen Störungen vorliegt und planvolles, zielgerichtetes Handeln möglich bleibt.

Relevante Normen
§ 57a Abs. 2 StGB§ 53 Abs. 1 Nr. 3a und 3b WaffG§ 211 StGB§ 223 StGB§ 52 StGB§ 69 StGB

Tenor

Die Angeklagten D2, D3 und

D4 sind des Mordes in zwei Fällen,

tateinheitlich begangen mit versuchtem Mord in

Tateinheit mit schwerer Körperverletzung in ei-

nem weiteren Fall und - ebenfalls tateinheitlich

- wegen gefährlicher Körperverletzung in einem

weiteren Fall schuldig.

Die Angeklagten D2 und D3

sind darüber hinaus des tateinheitlich damit be-

gangenen Ausübens der tatsächlichen Gewalt und

des Führens einer halbautomatischen Selbstlade-

waffe mit einer Länger von nicht mehr als 60 cm

schuldig.

Die Angeklagten D2, D3 und

D4 werden jeweils zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld wird hinsicht-

lich des Angeklagten D2 und D4 festgestellt.

Die Ansprüche des D4 als des Leasing-

nehmers des Fahrzeugs Mercedes CLK 230, amtli-

ches Kennzeichen X-XX XXXX, aus der Rückabwick-

lung des mit der Firma M Leasing GmbH, F,

unter Nr. XXX XXX geschlossenen Finanzkaufver-

trages, unterliegen der Einziehung.

Dem Angeklagten D4 wird die Erlaubnis

zum Führen eines Kraftfahrzeuges entzogen.

Sein Führerschein bleibt eingezogen.

Die Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, ihm

vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrer-

laubnis zu erteilen.

Die Angeklagten tragen als Gesamtschuldner die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-

gen der Nebenkläger sowie jeweils allein ihre

jeweiligen eigenen notwendigen Auslagen.

Die Kosten und Auslagen des Prozessbeistandes

des Angeklagten D4 trägt der Prozess-

beistand selbst.

Angewendete Vorschriften:

§§ 53 l Nr. 3 a und 3 b WaffenG, §§ 211, 223,

224 l Nrn. 2, 4 und 5, 226 Nr. 3, 22, 23, 25 II,

52, 69, 69 a, 74 I und II, 74 c l StGB.

Rubrum

1

Gliederung

2

l. Der Lebensweg der Angeklagten S. 9

3

1. D4 S. 9

4

2. D2 S . 15

5

3. D3

6

II.

7

A.) Vorgeschichte der Tat S. 21

8

- Der ethno-kulturelle Hintergrund

9

des Tatgeschehens –

10

1. Stellung von Familie und Individuum im S. 22

11

Herkunftsgebiet des Angeklagten

12

2. Darstellung des bestehenden Konfliktes S. 26

13

der Familien C und D

14

3. Einfluss der ethno-kulturellen Prägung S. 30

15

und der bestehenden Familienfehde auf

16

die einzelnen Angeklagten

17

B.) Der Tattag S. 38

18

1. Die Geschehnisse in der Osttürkei S. 38

19

2. Das Geschehen in der Bundesrepublik S. 39

20

am Morgen des Tattages

21

3. Das eigentliche Tatgeschehen S. 50

22

4. Folgen der Tat S. 62

23

III. Einlassungen der Angeklagten S. 70

24

1) D4 S. 71

25

2) D2 S. 74

26

3) D3 S. 75

27

IV. Beweiswürdigung S. 76

28

V. Rechtliche Würdigung S. 97

29

A) Strafbarkeit S. 97

30

1.) Taten zum Nachteil C2, C3 S. 97

31

und C4

32

2.) Taten zum Nachteil des Nebenklägers S. 117

33

L

34

3.) Weitere Delikte S. 119

35

B.) Schuldfähigkeit S. 120

36

S. 129

  1. S. 129
37

1.) Strafzumessung S. 129

38

2.) Entscheidung zu §57 a l Ziff. 2 StGB S. 130

39

3.) Weitere Maßregelungen und Folgen S. 140

40

VII. Kosten und Auslagenentscheidung S. 142

Gründe

42

I.

43

Der Lebensweg der Angeklagten

44

D4

  1. D4
45

Der zur Tatzeit 26 Jahre alte Angeklagte D4

46

ist als Zweitältester Sohn der Eheleute D5 und

47

D6 in dem Dorf I in der Nähe der

48

Kreisstadt W in der Osttürkei gelegenen Provinz N

49

geboren worden. Sein älterer Bruder ist der Mitange-

50

klagte D2. Die Familie ist kurdischer Abstam-

51

mung. Bis zu seiner Schulzeit hat er selbst nur Kur-

52

disch gesprochen und erst später Türkisch gelernt. Er

53

besuchte zunächst die dörfliche Grundschule. Mit

54

13 Jahren erschwindelte er von einem seiner Onkel unter

55

einem Vorwand einen namhaften Geldbetrag, um damit nach

56

Istanbul gehen zu können. Hier hielt er sich einige Ta-

57

ge auf, kehrte dann aber wieder zur Familie zurück. Ab

58

seinem 13. Lebensjahr lebte er dann in der Kreisstadt

59

W bei einem Onkel. Hier holte er den Mittelschulab-

60

schluss durch Absolvierung externer Prüfungen nach. Da

61

sein Vater von 1989 bis 1998 in Österreich als Gastar-

62

beiter arbeitete, vertrat dessen Stelle als Familien-

63

oberhaupt der fünf Jahre ältere Bruder D2. Im

64

Einvernehmen mit diesem hat der Angeklagte D4

65

im Alter von 14 Jahren bereits einen Jeansladen in W

66

erworben. Dieses Geschäft führte er, trotz seines

67

Alters selbständig und wurde dabei nur durch seinen

68

Bruder, der die monatlichen Abrechnungen kontrollierte,

69

überwacht. Das Geschäft lief erfolgreich. Dies ermög-

70

lichte es ihm, zusammen mit dem ebenfalls geschäftlich

71

zwischenzeitlich auch in W erfolgreichen Bruder

72

D2, für Mutter und Geschwister eine Eigentumswoh-

73

nung zu erwerben und diese nach W nachziehen zu

74

lassen.

75

Bedingt durch den Jeans-Laden kam der Angeklagte D4 in Kontakt zu den örtlichen Gymnasiasten, die

76

vielfach mit der PKK sympathisierten und von denen vie-

77

le auch später dann im Laufe der Zeit als Kämpfer "in

78

die Berge gegangen sind". So geriet er bei den örtli-

79

chen Polizeibehörden in den Ruf selbst mit der PKK zu

80

sympathisieren und diese zu unterstützen, obschon das -

81

so hat sich der Angeklagte gegenüber dem Sachverständi-

82

gen U eingelassen - nicht der Fall gewesen ist. Er

83

wurde mehrfach festgenommen und auch gefoltert. Immer

84

wieder musste ihn - nach eigenen Angaben - die Familie

85

dann freikaufen. Dies veranlasste ihn, obwohl er zwi-

86

schenzeitlich verheiratet und seine Frau damals schwan-

87

ger war, vor sieben Jahren allein mit einem jüngeren

88

Bruder illegal nach Deutschland zu fliehen. Hier wurde

89

seinem Asylantrag entsprochen. Er arbeitete zunächst

90

längere Zeit bei einer türkischen Brotfirma, später

91

acht Monate bei einem kurdischen Landsmann, mit dessen

92

Tochter er seinerzeit zusammengewesen ist und der ihm

93

die Aufnahme als Partner in das Geschäft - einen Imbiss

94

- zugesagt hatte. Nach Trennung von dessen Tochter -

95

worauf im Zusammenhang mit der Darstellung der familiä-

96

ren Verhältnisse und seiner Vorstrafen noch einzugehen

97

sein wird - eröffnete er in E zunächst einen

98

"Döner-lmbiss". Später betrieb er in E mit sei-

99

nem Bruder D7 sowie dem Mitangeklagten D3

100

eine Bäckerei. Als letzgenannter nach einiger Zeit aus-

101

schied, trat der Zeuge H dort ein. Zuletzt hatte

102

sich der Angeklagte in einen Lebensmittelmarkt in E2

103

eingekauft und den gutgehenden Laden letztlich vom

104

ursprünglichen Inhaber gegen Überlassung seiner Bäcke-

105

reianteile ganz übernommen. Er verfügte über ein monat-

106

liches Nettoeinkommen von 2.000,00 €. Im Juni 2002 trug

107

er sich mit dem Gedanken, den Laden wieder mit Gewinn

108

weiterzuverkaufen, um ein anderes Objekt zu erwerben.

109

Seine wirtschaftliche Lage hatte sich in den letzten

110

Jahren äußerst günstig gestaltet; so hatte er nicht nur

111

ein Haus in der H-straße X in F erwerben

112

können, sondern auch im Jahre 2001 einen Merce-

113

des-CLK 230 Cabrio. Auf den Kaufpreis von 100.517,54 DM

114

hatte er 50.000,00 DM seinerzeit angezahlt. Da er be-

115

dingt durch die Inhaftierung seit Juli 2002 weder für

116

das Auto noch für das hinsichtlich des Hauserwerbs auf-

117

genommene Darlehen hat Raten zahlen können, ist zwi-

118

schenzeitlich der Pkw verwertet und auch hinsichtlich

119

des Objekts die Zwangsverwaltung eingeleitet worden;

120

auf die Einzelheiten wird noch zurückzukommen sein.

121

Der Angeklagte ist verheiratet und Vater zweier Kinder,

122

die jedoch aus unterschiedlichen Beziehungen stammen.

123

Er lebte zur Tatzeit wieder mit seiner Ehefrau D8

124

zusammen. Diese hatte er gegen den Widerstand der Fami-

125

lie seiner Frau noch in seinem Heimatland geheiratet,

126

bevor er sich nach Deutschland abgesetzt hatte. Dies

127

geschah 1994 oder 1995. Zuvor hatte er seine Frau ent-

128

führt, um so die Zustimmung der Eltern zur Heirat zu

129

erzwingen. Denn nach nächtlicher Abwesenheit gilt eine

130

Tochter nach dortigem Verständnis als entehrt, so dass

131

den Eltern keine andere Wahl bleibt, als dem, hier ge-

132

meinsamen Wunsch beider Partner zu entsprechen. Das ge-

133

meinsame Kind, eine Tochter, ist erst geboren worden,

134

als er sich bereits in Deutschland befand. Auf Betrei-

135

ben seiner Schwiegereltern betrieb seine Frau anschlie-

136

ßend die Scheidung. Zur Scheidung kam es nicht, da er

137

nicht eingewilligt hat und ein Scheidungsverfahren in

138

der Türkei angesichts seiner Abwesenheit nicht erfolg-

139

reich betrieben werden konnte. Hier in Deutschland

140

wandte er sich einer anderen Frau zu, einer E3.

141

Diese heiratete er auch nach religiösem Ritus

142

und zog mit ihr zusammen. All dies geschah, ohne dass

143

er ihr berichtet hatte, dass er bereits verheiratet war

144

und aus dieser Ehe ein Kind hervorgegangen war. Aus

145

dieser Beziehung entstammt das zweite Kind - ein heute

146

4-jähriger Sohn-. Nachdem der Schwiegervater, E4,

147

davon erfahren hatte, kam es zu einer körperli-

148

chen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklag-

149

te lebensgefährlich verletzt wurde und schließlich zur

150

Trennung von dessen Tochter. Auf einer Falschaussage in

151

dem Verfahren gegen E4 beruht die - später

152

unter c) dargestellte - Vorstrafe des Angeklagten.

153

Nach der Trennung von E3 hatte er eine weite-

154

re Beziehung zu einer Frau namens B. Als er mit die-

155

ser bereits zusammenlebte, suchte seine Ehefrau D8

156

wieder den Kontakt zu ihm und erklärte, dass es ein

157

Fehler gewesen sei, sich dem Wunsche ihrer Familie ent-

158

sprechend gegen ihn zu entscheiden und um die Scheidung

159

zu bitten. Seine Ehefrau kam im Jahre 2001 oder 2002

160

zusammen mit der gemeinsamen Tochter nach Deutschland.

161

Zwischenzeitlich hat er sich mit seiner Frau versöhnt

162

und - wenn auch erst nach Schwierigkeiten - sich von

163

seiner Freundin B getrennt. Seine Ehefrau D8

164

hat sich als Prozessbeistand bestellt und stand ihm

165

- jedoch nur am ersten Tage bis zur Mittagspause - im

166

Prozess zur Seite.

167

Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in

168

Erscheinung getreten:

169

a)

170

Im Verfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld, Akten-

171

zeichen 15 Js 1902/96 trat er erstmals wegen Leistungs-

172

erschleichung am 24.07.1996 in Erscheinung. Das Verfah-

173

ren wurde durch die dortige Staatsanwaltschaft nach

174

§ 45 Abs. 2 JGG eingestellt.

175

b)

176

Erstmals verurteilt wurde der Angeklagte durch das

177

Amtsgericht Dortmund am 15.05.1998. Wegen Fahrens ohne

178

Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in

179

Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, verhängte

180

das Amtsgericht im Verfahren 83 Cs 22 Js 31/98 einen

181

seit dem 13.06.1998 rechtskräftigen Strafbefehl gegen

182

ihn, in dem er zu einer Gesamtgeldstrafe von

183

30 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt wurde. Er war

184

am 02.12.1997 und am 26.01.1998 nur im Besitz eines

185

türkischen Führerscheins, nicht aber besaß er die er-

186

forderliche deutsche Fahrerlaubnis. Gleichwohl fuhr er

187

mit einem Pkw an den genannten Tagen und verursachte am

188

erstgenannten Tag beim Linksabbiegen einen Verkehrsun-

189

fall, als er die Vorfahrt des entgegenkommenden Fahr-

190

zeugs missachtete. Zwei Insassen dieses Pkws wurden

191

verletzt.

192

c)

193

Am 20.04.2000 wurde der Angeklagte durch das Amtsge-

194

richt Dortmund im Verfahren 84 Ds 79 Js 117/00 wegen

195

uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von

196

fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-

197

rung ausgesetzt wurde. Er hätte in dem gegen seinen

198

"Schwiegervater" E4 geführten Verfahren, in dem es

199

um den Vorwurf des versuchten Totschlags zu seinen La-

200

sten durch ihm mit einem Messer zugefügte Stiche ging,

201

der Wahrheit zuwider falsch ausgesagt. Er hatte den

202

dortigen Angeklagten dadurch stärker zu belasten ver-

203

sucht, dass er seine eigene Tatbeteiligung als nur un-

204

wesentlich darzustellen versucht hatte. So verschwieg

205

er, selbst ebenfalls ein Messer bei der Auseinanderset-

206

zung mitgeführt zu haben. Im Bewährungsbeschluss vom .

207

gleichen Tage ist ihm eine Geldbuße von 1.200,00 DM

208

auferlegt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festge-

209

setzt worden. Der Angeklagte hat die Bewährungsauflage

210

ebenso gezahlt, wie die Strafe aus dem unter "b) " auf-

211

geführten Verfahren. Die Bewährungsstrafe selbst ist

212

mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.04.2002 erlassen

213

worden. Dieser Beschluss ist seit dem 14.05.2002

214

rechtskräftig.

215

Festgenommen wurde der Angeklagte am Abend des

216

24.06.2002. Auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts

217

Dortmund vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 79 Gs 827/02 -

218

befindet er sich seit demselben Tage in Untersuchungs-

219

haft in der Justizvollzugsanstalt Essen. Die Kammer hat

220

ihm mit Beschluss vom 30.03.2003 die Fahrerlaubnis nach

221

§ 111 a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen.

222

2. D2

223

Der zur Tatzeit 31-jährige Angeklagte ist der ältere

224

Bruder des Angeklagten D4 und zugleich Cousin

225

des Angeklagten D3.

226

Ebenso wie sein jüngerer Bruder ist auch er im Dorf I

227

unweit der Kreisstadt W in der Provinz

228

N geboren worden. Er hat die örtliche Grundschule

229

durchlaufen und - insoweit anders als sein jüngerer

230

Bruder - anschließend noch längere Zeit in der elterli-

231

chen Landwirtschaft gearbeitet, bis auch er nach W

232

übergesiedelt ist. Hier betrieb er erfolgreich eine

233

Apotheke sowie eine Tankstelle. Während der seit 1989

234

bis 1998 andauernden Abwesenheit seines Vaters fiel ihm

235

gegenüber der Familie die Rolle des Familienoberhauptes

236

zu. In dieser Eigenschaft hatte er für die jüngeren Ge-

237

schwister und seine Mutter Sorge zu tragen, anderer-

238

seits waren ihm gegenüber alle weisungsunterworfen und

239

rechenschaftspflichtig.

240

Auf Grund seiner Stellung war er in die Auseinanderset-

241

zung des eigenen Familienclans - die Familie D ge-

242

hört zu dem Clan (Asiret) der N2 - mit dem Clan der

243

B2, zu dem auch die Familien der C's gehören,

244

eingebunden. In der Hierarchie des eigenen Clans wurde

245

dabei das Vorgehen im Wesentlichen durch seinen Onkel

246

D9, einem älteren Bruder des eigenen Vaters,

247

maßgeblich mitbestimmt. Der Streit der beiden Clans so-

248

wie die Tötung des Vorgenannten in den frühen Morgen-

249

stunden des 24.06.2002 bilden den maßgebenden Hinter-.

250

grund der hier abzuurteilenden Tat.

251

Anders als sein Bruder D4 lebte D2 bis En-

252

de 1999 in der Türkei und reiste erst am 31.12.1999 il-

253

legal in die Bundesrepublik ein, wo er einen Asylantrag

254

gestellt hat. Nach eigenen Angaben im hiesigen Verfah-

255

ren war er in der Türkei niemals für die PKK tätig und

256

wurde auch - anders als die Mitangeklagten - niemals

257

der Unterstützung dieser Organisation bezichtigt oder

258

sonst verfolgt. Grund für seine Flucht nach Deutschland

259

war nach eigenem Bekunden vielmehr, dass er es nicht

260

hat ertragen können, dass die eigene Sippe trotz wie-

261

derholter Übergriffe von Angehörigen der Familie C

262

all dies sanktionslos geschehen ließ, anstatt sich da-

263

gegen zur Wehr zu setzen. In Deutschland lebte er zu-

264

nächst in einer Asylunterkunft in E

265

und zuletzt in einer ähnlichen Einrichtung in X.

266

Tatsächlich hielt er sich zumeist in den Wohnungen sei-

267

nes Bruders D4 - zunächst in E und später in

268

F - auf. Einer Erwerbstätigkeit ging er offiziell

269

nicht nach. Er arbeitete tatsächlich jedoch im Jahre

270

2000 zunächst mit dem Mitangeklagten D3 sowie

271

dessen jüngerem Bruder D10 in einer Bäckerei eines

272

Landsmannes und später auch gemeinsam mit D4 und

273

dessen jüngeren Bruder in der von der Familie betriebe-

274

nen Bäckerei. Seinen Unterhalt bestritt er neben der

275

bezogenen Sozialhilfe durch finanzielle Unterstützung

276

des Bruders D4.

277

Er ist Vater von vier Kindern, die ebenso wie seine

278

beiden Ehefrauen noch in der Türkei leben.

279

Strafrechtlich ist er in der Bundesrepublik noch nicht

280

in Erscheinung getreten. Nachdem er am 24.06.2002 vor-

281

läufig festgenommen wurde, befindet sich seit dem

282

25.06.2002 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts

283

Dortmund vom selben Tage - Aktenzeichen 79 Gs 827/02 –

284

in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dort-

285

mund.

286

3. D3

287

Der zur Tatzeit 29-jährige D3 ist Cousin der

288

beiden Mitangeklagten. Wie diese wurde er in dem Dorf

289

I als jüngstes von vier leiblichen Ge-

290

schwistern geboren. Bereits unmittelbar vor seiner Ge-

291

burt hatte sich sein Vater einer anderen Frau zuge-

292

wandt, diese geheiratet und war mit zwei seiner leibli-

293

chen Geschwister in ein anderes Dorf gezogen. Mit die-

294

sen sowie fünf Stiefgeschwistern hatte er auch in den

295

folgenden Jahren keinen näheren Kontakt. Er wuchs zu-

296

sammen mit einer Schwester in seinem Geburtsort im Hau-

297

se seiner Mutter auf. Für sie sorgte der bereits ange-

298

sprochene D9. Nach seiner Einschulung mit

299

sieben Jahren besuchte er zunächst zwei Jahre lang die

300

dörfliche Grundschule. Dann holte sein leiblicher Vater

301

ihn und seine Mutter in das Haus der zweiten Ehefrau

302

nach. Dies geschah jedoch nur, um die Mutter als Ar-

303

beitskraft und ihn als Hirten für die Schafe auszunut-

304

zen. Als sein Vater nach vier Jahren das Dorf verließ

305

und in die Stadt zog, kehrten er und die leiblichen Ge-

306

schwister wieder in seinen Heimatort I zu-

307

rück. Als er etwa 15 Jahre alt war, ging er nach Istan-

308

bul, wo er bei Bekannten wohnte und zunächst als Tel-

309

lerwäscher und später in einer Bäckerei arbeitete. In

310

den folgenden Jahren hat er sich den Beruf des Bäckers

311

beigebracht und in diesem Handwerk stets während der

312

Wintermonate in Istanbul gearbeitet, während er den

313

Sommer über in seinem Heimatdorf gelebt hat. Nach sei-

314

nem Militärdienst von 1993 bis 1995 wurde er erstmals.

315

im Sommer 1995 auf Grund einer Falschbezichtigung der

316

Unterstützung von PKK-Kämpfern verdächtigt. Er wurde,

317

wie er angegeben hat, nachdem ein Cousin sich der PKK

318

angeschlossen hatte, wiederholt verhaftet und auch ge-

319

foltert. Dies veranlasste ihn mittels einer Schlepper-

320

organisation 1997 nach Deutschland zu fliehen und hier

321

Asyl zu beantragen. Seinem Asylantrag wurde - ebenso

322

wie dem Gesuch des D4 - entsprochen. Als Bäk-

323

ker arbeitete er zunächst bei einem türkischen Lands-

324

mann in N3, bis er diese Arbeit wegen Vorkommnis-

325

sen in der Türkei - auf die noch zurückzukommen sein

326

wird - im Jahre 2000 aufgab. Später betrieb er zeitwei-

327

se mit D4 gemeinsam eine Bäckerei, bevor er

328

dort wegen finanzieller Unstimmigkeiten ausschied. Zur

329

Tatzeit war er arbeitslos.

330

D3 ist verheiratet und Vater zweier 1997 und

331

1998 geborener Kinder. Seine Frau ist Tochter des be-

332

reits mehrfach genannten Onkel D9. Seine Ehe-

333

frau, mit der er seit 1990 verlobt und seit 1996 ver-

334

heiratet ist, und die beiden Kinder sind erst Anfang

335

Juni 2002 - wenige Wochen vor der hier abzuurteilenden

336

Tat - nach Deutschland nachgezogen.

337

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits zweimal, je-

338

doch jeweils nur geringfügig, in Erscheinung getreten:

339

a)

340

Wegen einer am 25.01.1999 begangenen Urkundenfälschung

341

in Tateinheit mit Beförderungserschleichung wurde er

342

durch das Amtsgericht Dortmund am 04.06.1999 zur Zah-

343

lung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 DM

344

verurteilt. Er wurde dabei erwischt, wie er unter Ver-

345

wendung eines verfälschten Fahrscheins den öffentlichen

346

Personennahverkehr benutzte.

347

b)

348

Am 13.11.2001 verhängte das Amtsgericht Bochum im Ver-

349

fahren 72 Cs 37 Js 696/01 gegen ihn wegen Beihilfe zum

350

Verstoß gegen das Ausländergesetz eine Geldstrafe von

351

30 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Die Strafe ist ebenso

352

wie die zuvor genannte Geldstrafe gezahlt worden.

353

Auch D3 wurde bereits am Abend des 24.06.2002

354

festgenommen und befindet sich auf Grund des Haftbe-

355

fehls des Amtsgerichts Dortmund vom 25.06.2002 - Akten-

356

zeichen 79 Gs 827/02 seit diesem Tage in Untersuchungs-

357

haft in der Justizvollzugsanstalt Bochum.

358

Die Feststellungen zur Person beruhen hinsichtlich des

359

Angeklagten D4 auf den Bekundungen des Zeugen

360

U, demgegenüber der Angeklagte sich in seinen Explo-

361

rationen am 25.01. und 18.02.2003 nicht nur zur Sache,

362

sondern auch zur Person geäußert hat. Die Angaben zu

363

seinen persönlichen Umständen sowie den beruflichen

364

Werdegang sind glaubhaft. Die Kammer hat an der Glaub-

365

haftigkeit der vom Sachverständigen U in seiner Ei-

366

genschaft als Zeuge gemachten Angaben keine Zweifel.

367

Darüber hinaus beruhen die Feststellungen hinsichtlich

368

der Vorbelastungen des Angeklagten auf dem Inhalt des

369

ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom

370

26.06.2002 sowie hinsichtlich der Vorverurteilungen un-

371

ter Ziff. b) und c) auf dem Inhalt der verlesenen Ent-

372

scheidungen selbst.

373

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten D2

374

beruhen auf seinen eigenen Einlassungen, die er

375

im Rahmen seiner Einlassung zur Sache zu seinem Lebens-

376

weg gemacht hat sowie auf den Bekundungen des Zeugen

377

U, der die vom Angeklagten ihm gegenüber im Rahmen

378

der Exploration gemachten Angaben als Zeuge gegenüber

379

der Kammer wiedergegeben hat. Ergänzend beruhen sie auf

380

den Angaben der Mitangeklagten D4 und D3

381

gegenüber dem vorgenannten Sachverständigen. Auch inso-

382

fern bestehen an der Richtigkeit der Bekundungen des

383

als Zeuge gehörten Sachverständigen keine Zweifel. Hin-

384

sichtlich des Fehlens von Vorbelastungen beruhen die

385

Erkenntnisse auf dem Inhalt des den Angeklagten D2

386

betreffenden Bundeszentralregisterauszuges vom

387

25.06.2002.

388

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten D3

389

beruhen ebenfalls auf den Bekundungen des Zeugen

390

U, demgegenüber der Angeklagte sich in seinen Explo-

391

rationen sowohl zur Sache wie auch zu seiner Person ge-

392

äußert hat. Die Angaben zu seinen persönlichen Umstän-

393

den sowie seinem beruflichen Werdegang sind glaubhaft.

394

Die Kammer hat an der Glaubhaftigkeit der gegenüber dem

395

Sachverständigen insoweit angegebenen Tatsachen ebenso

396

wenig Zweifel, wie daran, dass der als Zeuge gehörte

397

Sachverständige U insoweit zutreffend das Gehörte

398

der Kammer wiedergegeben hat.

399

Die Feststellungen hinsichtlich der Vorbelastungen des

400

Angeklagten D3 beruhen auf dem Inhalt des ihn

401

betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom

402

26.06.2002.

403

II.

404

A. Vorgeschichte der Tat

405

- Der ethno-kulturelle Hintergrund des Tatgeschehens

406

Die drei Angeklagten sind sämtlich türkische Staatsbür-

407

ger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie sind in kleinen

408

Dörfern Ostanatoliens unweit der Provinzstadt W

409

aufgewachsen. Die dortige Situation ist nicht nur durch

410

die Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Zen-

411

tralregierung und den zumindest um ihre kulturelle Ei-

412

genständigkeit ringenden Kurden, sondern auch durch

413

fehlende Präsenz staatlicher Institutionen im Bereich

414

der zivilen Konfliktlösung gekennzeichnet. Angesichts

415

der Defizite des staatlichen Systems, teils aber auch

416

wegen eines kulturell bedingt ganz anderen Selbstver-

417

ständnisses, besteht daneben ein auf Tradition beruhen-

418

des Schlichtungssystem. Das sucht nicht nur Konflikte

419

auf allgemeinem strafrechtlichen oder zivilrechtlichen

420

Gebiet zu lösen, sondern wird auch eingeschaltet, um

421

Konfliktfälle beizulegen, in denen gegen Konventionen.

422

verstoßen wird, die durch die örtlichen ethno-

423

kulturellen Gegebenheiten vorgegeben sind. Die ethno-

424

kulturellen Hintergründe sowie das der Tat vorausgehen-

425

de Geschehen gewinnen auch für die Beurteilung der hier

426

abzuurteilenden Tat besondere Bedeutung:

427

1.)

428

Stellung von Familie und Individuum im Herkunftsgebiet

429

der Angeklagten

430

Das Bild des Einzelnen in seiner Stellung zur Gesell-

431

schaft unterscheidet sich im Herkunftsgebiet der Ange-

432

klagten gegenüber dem westeuropäischen Verständnis gra-

433

vierend. Identitätsstiftendes Merkmal der einzelnen

434

Person ist weniger die Zugehörigkeit zu einem bestimm-

435

ten Gemeinwesen, sei es einem Dorf, einer Region oder

436

gar dem türkischen Staat, sondern vielmehr die Zugehö-

437

rigkeit zu einer Familie. Dabei versteht man sich zu-

438

gleich als Teil der übergeordneten Einheit, der Großfa-

439

milie, sowie der sich aus mehreren Großfamilien zusam-

440

mensetzenden Sippe und dem von diesen gebildeten Stamm.

441

Entgegen dem westeuropäischen Kulturverständnis ist das

442

Menschenbild nicht stark individuell geprägt und nicht

443

auf Selbstbestimmung und Selbstverantwortung des Ein-

444

zelnen angelegt. Dem Einzelnen kommt nicht als Indivi-

445

duum Bedeutung und Anerkennung zu. Vielmehr kommt ihm

446

beides im Wesentlichen als Angehöriger einer Familie

447

zu. Insoweit ist das Individuum nur insofern geachtete

448

Rechtsperson, als es Mitglied einer Kleinfamilie bzw.

449

dann der größeren Einheit ist, in dem es bestimmte

450

Rechte besitzt, dem aber andererseits auch gewisse

451

Pflichten obliegen. Wie somit Achtung dem Einzelnen

452

entsprechend der der Familie insgesamt zugebilligten

453

Wertschätzung entgegengebracht wird, so wird dazu kor-

454

respondierend dem Einzelnen auch als Person die Verfeh-

455

lung eines anderen Mitglieds der Familie unmittelbar

456

zugerechnet. Verletzt man also als Einzelner durch sein

457

Verhalten ein Mitglied einer anderen sozialen Einheit,

458

so verletzt man damit zugleich auch deren sämtliche an-

459

deren Mitglieder sowie umgekehrt der Angriff auf eines

460

der Mitglieder der eigenen Familie zugleich von jedem

461

Einzelnen als Angriff auf sich selbst verstanden wird.

462

Wegen dieser Wirkung wird die Verletzung der eigenen

463

Ehre jeweils als Angriff oder Beleidigung der Familie

464

aufgefasst, so dass korrespondierend die Abwehr solcher

465

Angriffe zur Verteidigung der Ehre Aufgabe aller Fami-

466

lienmitglieder ist. Dabei ist der Begriff der Ehre zen-

467

tral. Er ist umfassend und betrifft die der eigenen Fa-

468

milie und damit zugleich jedem Einzelnen ihrer Mitglie-

469

der entgegengebrachte Achtung, auf der deren Stellung

470

in der Gesellschaft beruht. Diese Stellung ist durch

471

zurückliegendes Verhalten gemeinsam erworben. Daneben

472

wird die Wertschätzung mitbestimmt durch bestehende fi-

473

nanzielle Möglichkeiten, geistige Fähigkeit oder auch

474

beruflichen Erfolg. Die Ehre des Einzelnen und der Fa-

475

milie kann beeinträchtigt werden durch das eigene Ver-

476

halten sowie durch verbale und tätliche Angriffe auf

477

einzelne Mitglieder oder auch auf deren Eigentum.

478

Schwerste Form des Angriffs auf die Ehre stellt der An-

479

griff auf die sexuelle Integrität eines der Mitglieder

480

dar. Diese Verletzung kann von außen erfolgen - etwa

481

durch Frauenraub oder Diebstahl - aber auch durch Mit-

482

glieder der eigenen Gruppe - etwa dadurch, dass eine

483

Frau der Familie ihre Jungfräulichkeit vorehelich ver-

484

liert. Besonders bedeutsam dabei ist, dass der Erfolg

485

der Übergriffe von außen wegen der damit offenbar ge-

486

wordenen Unfähigkeit der zur Verteidigung der Ehre ver-

487

pflichteten Mitglieder der betroffenen Familie, deren

488

Achtung insgesamt und damit wiederum die Achtung jedes

489

Einzelnen negativ beeinflusst. Daraus resultiert folge-

490

richtig die Pflicht des Einzelnen, anderen Mitgliedern

491

der Familie beizustehen, wie umgekehrt die berechtigte

492

Erwartung besteht, bei einem Angriff auf sich, die Hil-

493

fe der Anderen zu erhalten. Dieses Verständnis der un-

494

trennbaren Wechselbeziehung von der Achtung der eigenen

495

Familie und dem eigenen Ansehen beeinflusst dann konse-

496

quentermaßen auch das Erziehungsziel. Die Erziehung

497

zielt nicht darauf ab, dass das einzelne Individuum auf

498

Grundlage von durch Erziehung verinnerlichten Gewis-

499

sensvorstellungen und inneren Überzeugungen selbststän-

500

dig entscheidet und handelt. Die Erziehung zielt viel-

501

mehr von Anfang an darauf ab, dass sich der Einzelne

502

als Teil der Gruppe versteht und darum stets bestrebt

503

ist, den Erwartungen der Gruppe an ihn und seine Rolle

504

zu entsprechen. Einher geht dies mit einem streng hier-

505

archischen System innerhalb der Familie selbst, bei dem

506

jeweils der jüngere (Mann) gegenüber dem älteren Re-

507

spekt, d.h. Gehorsam, zu zeigen hat, wie er dies von

508

jüngeren in gleicher Weise erwarten kann.

509

Dieses Verständnis von Einzelnem und Familie ist auch

510

für das Verständnis des Wesens der Blutrache unerläss-

511

lich. Der zugrundeliegende Gedanke gewinnt nämlich auch

512

bei der Blutrache als einem Mittel zur Wahrung der ei-

513

genen Ehre bei vorangegangenen Übergriffen Bedeutung.

514

Es wirkt hier der Gedanke, dass der Getötete im Jen-

515

seits keine Ruhe finden kann, wenn als Reaktion nicht

516

der Mörder oder ein naher Verwandter selbst getötet

517

wird. Trotz der staatlichen Strafbarkeit wird es als

518

vom eigenen Ehrenkodex gefordert angesehen, Selbstju-

519

stiz zu üben. Aufgefordert hierzu sind angesichts des

520

aufgezeigten kollektiven Selbstverständnisses nicht nur

521

der Einzelne, sondern alle Mitglieder der in ihrer Ehre

522

verletzten Gruppe. Umgekehrt ist potentielles Ziel der

523

Rache wegen der aufgezeigten Sippenhaftung nicht nur

524

der Täter, sondern alle (männlichen) Mitglieder der

525

Gruppe des Täters. Sich der Aufgabe zur Wiederherstel-

526

lung der Ehre nach einem erfolgten Übergriff eines an-

527

deren zu entziehen, hat nach dortigem Ehrverständnis

528

den eigenen Ehrverlust zur Folge. Da die Ehre der so-

529

ziologischen Gruppe stets höher zu bewerten ist, als

530

das Leben des Einzelnen, hat jeder Einzelne auch zur

531

Hingabe des eigenen Lebens bereit zu sein und damit -

532

was hier relevant ist - gegebenenfalls erst recht auch

533

langjährige Haftstrafen hinzunehmen.

534

Blut, d.h. der Tod eines Mitglieds der anderen Gruppe,

535

als Sanktion wird dabei nicht nur gefordert bei der Tö-

536

tung, sondern auch bei erheblichen Beleidigungen der

537

Ehre der Familie, insbesondere als Reaktion auf Entfüh-

538

rungen sowie außer- oder voreheliche sexuelle Beziehun-

539

gen zu einem weiblichen Mitglied der eigenen Familie.

540

Selbst das Eingreifen staatlicher Ahndung durch Frei-

541

heitsstrafen entbindet dabei nach dortigem Selbstver-

542

ständnis nicht von der Verpflichtung zur Blutrache, da

543

die verletzte Ehre nur durch Blut - nicht aber durch

544

Freiheitsstrafe - wiederhergestellt werden kann. Zur

545

Vermeidung der Blutrache steht nur das Mittel der

546

Schlichtung durch von beiden Parteien akzeptierte

547

Schlichter zur Verfügung. Diese suchen dann eine Eini-

548

gung zu vermitteln; etwa durch öffentlich bekanntgege-

549

bene Zahlung von Blutgeld durch die Familie des Verlet-

550

zers oder auch Herstellung einer Blutverbindung durch.

551

Verheiratung junger Menschen aus beiden Konfliktpartei-

552

en.

553

2.)

554

Darstellung des bestehenden Konflikts der Familien C und D

555

Das soeben gezeichnete Bild der ostanatolischen Gesell-

556

schaft ist in ihrer originären Form prägend für die

557

dörfliche bäuerliche Lebensweise. Diese bestimmte somit

558

die grundlegende Sozialisation in dem kleinen Dorf I,

559

in dem alle drei Angeklagten geboren und

560

anfangs auch aufgewachsen sind. Wie zurückgeblieben die

561

Entwicklung dort war, zeigt sich daran, dass es in dem

562

Dorf keine Schule gab, als D2 an sich hätte

563

eingeschult werden sollen, sondern erst 1980, als er

564

bereits neun Jahre alt war. Die Familie des D2 und

565

D4 betrieb eine Landwirtschaft mit Schafhal-

566

tung. Gleiches gilt auch für D3 Familie, und

567

zwar sowohl während seiner Zeit, als er mit seiner Mut-

568

ter noch im seinem Geburtsort lebte, wie auch später,

569

als er bei seinem Vater und dessen zweiter Frau in ei-

570

nem Nachbarort wohnte. Beide Familie gehörten zur Sippe

571

der N2. In den umgebenden Dörfern wohnte eine weit

572

größere Zahl von Angehörigen der Familien C, die

573

sich der Sippe der B2 zurechneten. Der Clan der B2

574

war nicht nur an Zahl größer, sondern wurde auch von

575

den Familien der Angeklagten als beherrschend empfun-

576

den. Insbesondere empfand man sich gegenüber den im

577

Folgenden beschriebenen Übergriffen als ohnmächtig, da

578

im dortigen Gebiet der staatliche Einfluss gering war

579

und so der Staat nicht als funktionierende Ordnungsin-

580

stanz angesehen wurde, aber auch, weil letztlich die

581

außerstaatliche traditionelle Schlichtung den Konflikt

582

beider Familien nicht beilegen konnte.

583

Konflikte zwischen den Angehörigen der Familie der D

584

und denen der C bestanden bereits vor 1990

585

u.a. um die Nutzung von Weideflächen, die den D's

586

gehörten, die aber im Bereich von Dörfern lagen, in de-

587

nen nur Angehörige der Familien der B wohnten. Im

588

Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es zunächst mehr-

589

fach zu Schlägereien. Die nachwachsenden Generationen

590

wuchsen jeweils im Bewusstsein des zwischen beiden Fa-

591

milien existenten latenten Konflikts auf, wobei die

592

Mitglieder der C's sich ihrer nach Zahl und wirt-

593

schaftlicher Potenz schwächeren Stellungen stets be-

594

wusst waren. Es blieb aber nicht bei folgenlosen Aus-

595

einandersetzungen. So sind nach unwiderlegt gebliebenen

596

Angaben auch Familienangehörige der C's- so in den

597

80-ger Jahren ein Onkel väterlicherseits, und 1994 in

598

einer nahegelegenen Ortschaft ein D11 - unter

599

nicht näher aufgeklärten Umständen erschossen worden.

600

Ein weiterer Todesfall ereignete sich 1998, als ein

601

Mitglied der Sippe der D von einem Mitglied der

602

Familie C mit einem Traktor überfahren worden ist.

603

Da das örtliche Oberhaupt der Familie C als Groß-

604

grundbesitzer über maßgebenden Einfluss verfügte, sind

605

sämtliche Übergriffe staatlicherseits stanktionslos ge-

606

blieben. Gleichwohl haben die Angehörigen der Familie

607

D nicht mit Rache reagiert. Da man wegen der perso-

608

nellen wie wirtschaftlichen Übermacht der C dies

609

als nicht erfolgversprechend ansah, versuchte man, Kon-

610

flikten möglichst aus dem Wege zu gehen, oder suchte

611

eine Beilegung unter Inanspruchnahme des traditionellen

612

Schlichtungssystems. Dies führte dazu, dass man noch

613

Ende der 90-er Jahre versuchte, den Konflikt der Fami-

614

lien dadurch zu lösen, dass man wechselseitig "Cousinen

615

austauschte", d.h. ein männliches Mitglied des jeweili-

616

gen Clans ein Mädchen der jeweils anderen Familie hei-

617

ratete. All dies verhinderte nicht, dass etwa 1998 ein

618

Onkel der hier Angeklagten, D12, und ein weite-

619

res Familienmitglied durch Angehörige der Familie C

620

nach Auseinandersetzungen um Weiderechte entführt,

621

eine Woche lang festgehalten und erst nach Zahlung von

622

Lösegeld durch ihre Angehörigen wieder freigelassen

623

wurden. Zu einer Verschärfung kam es dann im Jahre

624

1999, als seitens der Familie C der Vorwurf erho-

625

ben wurde, eines ihrer weiblichen Mitglieder, C5,

626

sei von D13, einem Vetter der Angeklag-

627

ten, vergewaltigt und geschwängert worden. Die Ausein-

628

andersetzung verschärfte sich noch dadurch, dass von

629

D13 in Abrede gestellt wurde, überhaupt mit dem

630

Mädchen geschlafen zu haben und er sich nicht dazu be-

631

reit fand, den weitergehenden Streit der Familien be-

632

reits im Keim dadurch abzuwenden, dass er sich zu deren

633

Heirat bereit fand. Jener bestand vielmehr auf dem

634

Nachweis seiner Vaterschaft durch Blutgruppengutachten

635

und erklärte sich hierzu auch bereit. Darauf ging die

636

Familie C nicht ein; vielmehr verschwanden sowohl

637

das Mädchen wie auch das geborene Kind später. Tatsäch-

638

lich hat es die seitens der Familie C behaupteten

639

Beziehungen nicht gegeben und ist D13 zu Un-

640

recht der Beziehung zur unverheirateten C5

641

beschuldigt worden. Die Ablehnung, die Vaterschaft an-

642

zuerkennen und die zudem verweigerte Heirat durch C5,

643

stellten gleichwohl für die Familie der B's

644

eine gravierende Ehrverletzung dar, die - nach den Ge-

645

setzen der Blutrache - mit Blut, d.h. nur mit dem Tode

646

des Ehrverletzers oder zumindestens einem gleichrangi-

647

gen Familienangehörigen der Familie D, getilgt wer-

648

den konnte. Dies führte dann in der Folgezeit dazu,

649

dass aus Angst vor Übergriffen der Familie C die

650

Angehörigen der Familie D in der Osttürkei nicht

651

nur die ihnen auf dem Gebiet der von den B's be-

652

wohnten Nachbardörfern gelegenen Weiden nicht mehr

653

nutzten, sondern ihre Dörfer rund 1 1/2 Jahre lang über-

654

haupt nicht mehr verließen. Sie suchten nicht einmal

655

die nahe Kreisstadt W auf, um dort einzukaufen,

656

weil sie jederzeit mit der Ermordung durch Angehörige

657

des gegnerischen Familienclans rechnen mussten. Es wur-

658

de in der Folgezeit versucht zur Vermeidung von Blut-

659

vergießen den Streit der Familien anderweitig zu

660

schlichten. Dazu forderte man jedoch seitens der Fami-

661

lie C neben einer Geldzahlung eine Blutverbindung

662

durch Verheiratung einer damals 13-jährigen Cousine der

663

Angeklagten mit einem Mitglied der Familie C. Dies

664

lehnten die D's ab, weil als Ehemann der damals be-

665

reits 56-jährige C6 ausersehen war. Die

666

Forderung wurde von der Familie D auch schon des-

667

halb abgelehnt, weil bereits das Ansinnen einer solchen

668

Heirat auf Grund der Altersdifferenz sowie der Stellung

669

des Mädchens als dritte Ehefrau einerseits sowie der

670

Haltlosigkeit der Beschuldigungen andererseits als de-

671

mütigend empfunden wurde. Die Annahme eines solchen An-

672

gebots hätte das öffentliche Ansehen der Familie D

673

noch weiter geschmälert. Nach dem Scheitern dieser

674

Schlichtungsbemühungen kam es zu weiteren Übergriffen

675

durch Mitglieder der Familie C auf Angehörige der

676

D's. So überfielen am 09.11.2001 drei männliche Mit-

677

glieder der Familie C, C7, C8 und C9, den Ort I.

678

Sie waren mit drei Ka-

679

laschnikows sowie Pistolen bewaffnet und zündete das

680

Haus des D13 an. Anschließend vereitelten sie

681

mit 46 Schüssen Löschversuche der Familie D, so

682

dass hoher Sachschaden entstand. Eine Bestrafung der

683

Täter unterblieb, weil seitens der C's ihre Betei-

684

ligung der Wahrheit zuwider bestritten und als Verleum-

685

dung der Familie D bezeichnet wurde. Wenige Tage

686

vor der hier abzuurteilenden Tat - am 22.06.2002 - kam

687

es dann doch zu einer vermeintlich friedlichen Beile-

688

gung des Konflikts in der "Mädchensache". Seitens der

689

D's wurden der Familie C - wie von ihr gefor-

690

dert - vier Kalaschnikows übergeben. Daraufhin haben

691

Mitglieder der Sippe der C's auf den Koran geschwo-

692

ren, dass die Angelegenheit nunmehr erledigt sei. Tat-

693

sächlich vertrauten die Mitglieder der Familie D

694

darauf, dass nunmehr Frieden zwischen den Familien

695

herrsche. So fuhren erstmals am Morgen des 24.06.2002

696

wieder erwachsene Mitglieder der Familie D nach

697

W, u.a. D9, der Onkel aller drei Ange-

698

klagten und zugleich Schwiegervater des D3

699

war. Dieser war, obschon jünger als der Vater der Ange-

700

klagten D4 und D2 faktisch höchster Re-

701

präsentant der Familie der D, weil er im hohen An-

702

sehen nicht nur innerhalb des eigenen Clans stand, son-

703

dern auch öffentlich wegen seiner Stellung als Streit-

704

schlichter hoch geachtet wurde.

705

3.)

706

Einfluss der ethno-kulturellen Prägung und der beste-

707

henden Familienfehde auf die einzelnen Angeklagten

708

Die Angeklagten hatten in ihrer Jugend die Auseinander-

709

setzungen zwischen der eigenen Familie und der der C's

710

zwar mitbekommen. Diese waren damals jedoch noch

711

nicht so ausgeprägt, wie in den späteren Jahren, als

712

die Angeklagten bereits in W bzw. Istanbul beruf-

713

lich Fuß gefasst hatten. Sie, als die nicht mehr auf

714

dem Land lebenden Mitglieder des Clans der D's, er-

715

lebten die Spannungen zwischen den Familien in unter-

716

schiedlicher Weise, obwohl sie alle als in W bzw.

717

Istanbul lebend unmittelbar selbst in die Auseinander-

718

setzungen nicht involviert waren. Selbst zwischen den

719

Brüdern D4 und D2 gab es insoweit deutli-

720

che Unterschiede.

721

Anders als sein jüngerer Bruder war D2 durch

722

diese Auseinandersetzungen sehr geprägt. Als ältester

723

Sohn des seit 1989 in Österreich arbeitenden Vaters

724

blieb er nicht nur bis 1993 auf dem Lande, weil sich

725

erst dann der Vater zum Verkauf seines Hofes entschlos-

726

sen hatte. Vielmehr war er damals - in einem Alter von

727

18 - 22 Jahren - gleichsam als Oberhaupt dieses Zweiges

728

der Familie in die sich zunehmend zu verschärfende Aus-

729

einandersetzung einbezogen. Von daher war ihm die Un-

730

terlegenheit der eigenen Familie angesichts der Stärke

731

des gegnerischen Familienverbandes bewusst, der sich

732

nicht allein auf die größere Kopfzahl, sondern auch auf

733

deren Einfluss auf staatliche Entscheidungsträger

734

stützte. Auch nachdem er nach W übergesiedelt war,

735

empfand er die Tatenlosigkeit der eigenen Großfamilie,

736

die auf das ihr von der Gegenseite angetane Unrecht

737

nicht reagierte, sondern stets hinnahm, zurückwich oder

738

gar auf Geldforderungen der C's einging, als be-

739

schämend. Zurück ging diese Reaktion auf Entscheidungen

740

der älteren Familienvorstände, u.a. den Brüdern des Va-

741

ters, denen er sich unterzuordnen hatte und dies auch

742

tat. Entsprechend dem Selbstverständnis, dass wer auf

743

Angriffe auf die eigene Familie nicht reagiert, in der

744

Achtung der Öffentlichkeit herabsinkt, empfand er das

745

permanente Zurückweichen als beschämend. Dies führte

746

dazu, dass, als die Familie D auch auf die Entfüh-

747

rung zweier Angehöriger im Jahre 1999 erneut nicht rea-

748

gierte, sondern Geld für die Freilassung gezahlt wurde,

749

er nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnahm. Er

750

sah durch das Verhalten der Familie sein Ansehen in der

751

Öffentlichkeit so geschmälert, dass er nicht mehr ins

752

Cafe oder unter Leute ging. Allein dieser Ansehensver-

753

lust, nicht eine irgend geartete Unterstützung der PKK

754

oder darauf gegründete Verfolgung veranlassten ihn

755

letztlich zur Flucht in die Bundesrepublik. Das durch

756

seine Herkunft geprägte Denken wirkte auch während sei-

757

nes Aufenthalts in Deutschland weiter. So tangierte es

758

ihn in seinem Selbstverständnis, dass er hier als Asyl-

759

bewerber ohne finanzielle Möglichkeiten lebte, während

760

sein weit jüngerer Bruder beruflich erfolgreich tätig

761

war. Auch litt er darunter, dass er in seiner Rolle als

762

älterer Bruder nicht im gleichen Maße in seinen Ent-

763

scheidungen uneingeschränkt respektiert wurde, wie es

764

dem Verhalten in der Heimat entsprochen hätte. Obwohl

765

die Brüder ihm letztlich "Respekt erwiesen"', haben sie

766

sich, was in der Heimat undenkbar gewesen wäre, des Öf-

767

teren über seine Vorgaben hinweggesetzt. So hat sein

768

Bruder D4 seinem entgegenstehenden Wunsch nicht ent-

769

sprochen, sondern gegen seinen Rat einen Mercedes CLK

770

zum Preise von über 100.000,00 DM erworben. Auch sein

771

Bruder D7 hat sich seiner Weisung, wo er zu arbeiten

772

habe, zunächst widersetzt. Auch hinsichtlich seiner

773

Stellung im Ansehen seiner Landsleute wurde D2

774

Denken weiterhin durch die Normen seiner Heimat ge-

775

prägt. Obwohl die Übersiedlung der Familie nach F

776

sowie die Aufgabe der Arbeit durch Familienmitglieder

777

auf seine Veranlassung hin als Reaktion auf die Ge-

778

schehnisse in der Heimat um das Mädchen sowie die spä-

779

tere Brandlegung erfolgen, empfand er dies als erneutes

780

Zurückweichen, was ihn in seiner Ehre verletzte. Beein-

781

trächtigt sah er dadurch sein Ansehen unter den hier

782

lebenden kurdischen Landsleuten. Gleichwohl veranlasste

783

er die hier lebenden Mitglieder seiner Familie dazu,

784

erneut zurückzuweichen, weil er sich bewusst war, dass

785

ein Zurückschlagen in Deutschland nicht nur strafbar

786

ist, sondern hier jede Form von Rache als Vergeltung

787

für das in der Heimat lebenden Angehörigen angetane Un-

788

recht für falsch hielt.

789

Stärker noch als D2 war D3 in dem ostana-

790

tolischen Selbst- und Ehrverständnis verhaftet. Obschon

791

er bereits mit 15 Jahren aus dem Dorf nach Istanbul ab-

792

gewandert war und auch dort beruflich als Bäcker Fuß

793

gefasst hatte, war er durch seinen soziokulturellen

794

Hintergrund entscheidend geprägt. Dies beruhte nicht

795

nur darauf, dass er bis zu seiner illegalen Einreise in

796

die Bundesrepublik im Jahre 1997 während der Sommermo-

797

nate im Dorfe lebte und bei der Arbeit half, sondern

798

auch darauf, dass er lediglich zwei Jahre zur Schule

799

gegangen ist. Insbesondere stand er noch fortwährend

800

unter einem starken dörflichen Einfluss durch den engen

801

Kontakt zu seinem Schwiegervater D9. Dieser

802

hatte ihm als Kind und seiner Mutter nicht nur über-

803

haupt ein Überleben ermöglicht und war ihm gleichsam

804

zum Ersatzvater geworden, sondern war mehr noch nach

805

seiner Heirat mit dessen Tochter ihm zum Leitbild ge-

806

worden. Von daher bekam er die Auseinandersetzungen mit

807

den C's während seiner Zeit in der Türkei trotz

808

seiner räumlichen Entfernung nicht nur mit, sondern

809

empfand die Ohnmacht der eigenen Sippe vor der Zahl und

810

dem Einfluss der stärkeren C's. So brachte er auch

811

die eigene Inhaftierung wegen vermeintlicher PKK-

812

Unterstützung mit einer Denunziation durch einen zur

813

Sippe der C's gehörenden Gruppen Großgrundbesitzer

814

in Verbindung. Obschon auch er in Deutschland erkannt

815

hatte, dass das System der Vergeltung die Gefahr stän-

816

diger wechselseitiger Verfolgung und Unsicherheit für

817

alle Beteiligten beinhaltet, lebte er auch hier in der

818

Vorstellung, dass das System der Blutrache auch hier

819

wirksam werden könnte. So befürchtete er insbesondere

820

auch, dass die Geschehnisse in der

821

"Mädchenangelegenheit" dazu führen könnten, dass die

822

Sache "nach hier übersprang". Dies führte dazu, dass er

823

sich bewaffnete, wobei er allerdings anders als D2

824

die Waffe nicht stets bei sich trug, sondern in der

825

Wohnung des D7, einem Bruder der Mitangeklag-

826

ten, in F deponierte. Aber auch er hatte erkannt,

827

dass das System der wechselseitigen Rache "nicht rich-

828

tig ist".

829

Im Gegensatz zu den beiden zuvor Genannten war der Mit-

830

angeklagte D4 deutlich weniger durch die

831

Strukturen seines ethno-kulturellen Hintergrundes ge-

832

prägt. Dies beruhte zum einen darauf, dass er bereits

833

seit 1989 als damals 13-jähriger in der Kreisstadt W

834

lebte. Schon frühzeitig hatte er sich aus den engen

835

Bindungen zu lösen gesucht. So war er mit 13 Jahren -

836

wie bereits aufgezeigt - mit von seinem Onkel unter-

837

schlagenen Geld nach Istanbul gefahren, um dort sein

838

Glück zu machen. Obwohl er nach kurzer Zeit von hier

839

wieder zurückkehrte, lebte er in W schon in jungen

840

Jahren selbstständig und hatte mit 15 Jahren als Ge-

841

schäftsmann bereits Fuß gefasst, und war trotz seines.

842

damaligen Alters von nur 19 Jahren geachteter Ge-

843

schäftsmann, als 1995 wegen seinen geschäftlichen Be-

844

ziehungen zu örtlichen Gymnasiasten in den Ruf eines

845

PKK-Unterstützers geriet, mehrfach inhaftiert wurde und

846

deshalb dann 1995 illegal nach Deutschland ausreiste.

847

Anders als etwa D3 machte er für seine Ver-

848

haftung auch nicht den Einfluss der Familie C ver-

849

antwortlich. Er erfasste die Bedeutung der Auseinander-

850

setzung zwischen den Clans in der Türkei erst, als sein

851

- zwischenzeitlich im Dezember 1999 nach Deutschland

852

nachgereister - Bruder D2 nach Bekanntwerden

853

der "Mädchenangelegenheit" die anderen männlichen Mit-

854

glieder der Familie zur Aufgabe ihrer Arbeitsstelle in

855

einer Bäckerei veranlasste und darauf hinwirkte, dass

856

man sich von E, wo viele C's wohnten, nach

857

F zurückzog. Anders als seine beiden Mitangeklagten

858

sah er in den Vorkommnissen in seiner Heimat keinen An-

859

lass, sich zu bewaffnen oder seine beruflichen Tätig-

860

keiten einzuschränken. So arbeitete er durchgehend zu-

861

nächst in der Bäckerei, deren Inhaber er war und zu-

862

letzt in seinem Lebensmittelladen in E2. Dabei

863

setzte er sich über Anweisungen seines älteren Bruders

864

D2 hinweg und handelte dabei den Widerspruch

865

zu den bereits aufgezeigten streng hierarchischen

866

Selbstverständnis seiner Heimat. Insoweit wirkten sich

867

hier sowohl das auf langjährigen beruflichen Erfolg zu-

868

rückgehende Selbstbewusstsein sowie die Tatsache aus,

869

dass er bereits seit 1996 in Deutschland lebte. Aller-

870

dings wirkte seine soziale Herkunft auch in der Bundes-

871

republik noch nach. So lehnte er sich - wie auch schon

872

früher in der Türkei - bei Spannungen zwischen der ihm

873

auf Grund seines wirtschaftlichen Erfolges zugewachse-

874

nen Rolle und dem, was die kurdische Gesellschaft von

875

ihm als jüngeren erwartete, nicht offen gegen gesell-

876

schaftliche Forderungen auf. Vielmehr versuchte er sich

877

im Familienverbund dem anzupassen, was dort erwartet

878

wurde. Soweit er sich anders, als nach seiner Soziali-

879

sation an sich geboten, verhielt, versuchte er dies

880

möglichst heimlich oder sogar normkonform zu tun. So

881

machte er sich bereits bei seiner Flucht mit seiner er-

882

sten Ehefrau ein in der Heimat übliches Modell zur

883

Überwindung des Widerstandes der Eltern des Partners zu

884

Nutze. Auch hier in Deutschland versuchte er Übertre-

885

tungen oder nicht normkonformes Verhalten nicht offen-

886

bar werden zu lassen. So überging er die Aufforderung

887

D2, sich nach der Mädchenangelegenheit beruflich

888

nicht mehr zu betätigen, möglichst so, dass dieser sein

889

Gesicht nicht verlor oder dies, so beim Erwerb des Mer-

890

cedes zum Preise von über 100.000,00 DM, mit dem beruf-

891

lichen Erfolg des Bruders erklären konnte.

892

Die Regeln der Blutrache als Instrument zur Wiederher-

893

stellung der Familienehre und die dafür gegebenen Grün-

894

de waren ihm zwar immer noch wohlbekannt. Er wusste

895

aber nicht nur um die Strafbarkeit so begründeter Ra-

896

cheakte, sondern hielt solche auch für falsch und auch

897

moralisch nicht für gerechtfertigt. Soweit er es in der

898

Hand hatte, tat er alles, um nicht die eigene Familie

899

in solche Auseinandersetzungen hineinzuziehen. So hatte

900

er in der Auseinandersetzung mit seinem Schwiegervater

901

E4, der ihm im Zuge einer Auseinandersetzung um

902

seine - dessen Tochter E3 - verheimlichte

903

frühere Heirat in der Türkei eine lebensgefährliche

904

Verletzung beigebracht hatte, das damalige Geschehen

905

auf sich beruhen lassen. Auch als ihm später von seinem

906

ehemaligen Schwager E6 als Racheakt für das

907

seiner Schwester Angetane das eigene neue Auto mutwil-

908

lig vor einer Diskothek zerkratzt und hoher Schaden zu-

909

gefügt wurde, hat er diesen Verdacht gegenüber der Fa-

910

milie nicht ausgesprochen. Dies tat er, weil er be-

911

fürchtete, dass anderenfalls sich die Familie zur Wie-

912

derherstellung der Ehre zu einer Reaktion hätte heraus-

913

gefordert fühlen können. Außerdem befürchtete er, dass

914

er sich der Mitwirkung an einem Racheakt nicht hätte

915

entziehen können. Der scheinbare Widerspruch, einer-

916

seits Rache für verfehlt zu halten, andererseits

917

gleichwohl sich der Forderung zur Mitwirkung nicht ent-

918

ziehen zu können, findet seinen Grund darin, dass er in

919

seinem Selbstverständnis noch von seiner Herkunft mit-

920

geprägt war. So hatte er mit dem Familienbild und dem

921

Selbstverständnis des Einzelnen im Verhältnis zur Fami-

922

lie nicht gebrochen. Ihm kam es darauf an, sich. keines-

923

falls außerhalb der Familie zu stellen, um nicht den

924

Ausschluss aus ihr zu riskieren. Insoweit lebte er al-

925

lenfalls vordergründig nach hiesigen Vorstellungen,

926

während seine heimatliche Prägung jedenfalls für die

927

Bedeutung der eigenen Familie für die eigene Existenz

928

entscheidend blieb. Vor die Wahl gestellt, gegen an

929

sich von ihm selbst als richtig erkannte staatliche

930

hiesige Regeln zu verstoßen, oder eine Ausgrenzung aus

931

der Familie zu riskieren, war für ihn klar, dass er

932

sich für das ihm von der Familie abverlangte Verhalten

933

entscheiden würde.

934

B. Der Tattag - 24.06.2002 –

935

1. Die Geschehnisse in der Osttürkei

936

Im Vertrauen, dass man angesichts des zwei Tage zuvor

937

zwischen den Familien geschlossenen und durch Eid auf

938

den Koran bekräftigten Friedens nichts zu befürchten

939

habe, begab sich der Onkel der Angeklagten, D9,

940

der zugleich auch Schwiegervater von D3

941

war, erstmals seit Jahren wieder nach W. Hier saß

942

er in dem Cafe T, als er von C10, dem

943

Bruder der in die Mädchenangelegenheit involvierten C5,

944

gegen 7.30 Uhr zunächst mit zwei bis drei

945

Schüssen niedergeschossen wurde. Als er nicht sofort

946

tot war, schoss dieser auf Aufforderung seines Vater

947

C6 das ganze restliche Magazin auf den

948

am Boden liegenden leer. D9, der Vater des

949

der Vergewaltigung von C5 zu Unrecht bezich-

950

tigten D13 und führender Kopf der Familie, ver-

951

starb noch am Tatort. Motiv des Schützen war die Wie-

952

derherstellung der Familienehre der C's wegen der

953

vorangegangenen ihm von seiner Schwester "gestandenen

954

Vergewaltigung" sowie die anschließende Ablehnung der

955

seitens der Familie daraufhin der Gegenseite angetrage-

956

nen Heirat. Wegen dieser Tat wurde C10 zwi-

957

schenzeitlich am 17.10.2002 von dem zuständigen Gericht

958

in N/Türkei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren

959

und 2.362.194.205 Türkischen Lira Geldstrafe verur-

960

teilt. Sein Vater wurde mangels Beweises freigespro-

961

chen.

962

2. Das Geschehen in der Bundesrepublik am Morgen des

963

Tattages

964

Die im Ruhrgebiet lebenden Angehörigen der Familien

965

C und D wurden bereits kurz nach dem Gescheh-

966

nissen in der Türkei über die dortigen Ereignisse tele-

967

fonisch informiert.

968

So erhielt der in E lebende Bruder des Täters in

969

der Türkei, der Zeuge C11, noch am frühen

970

Morgen einen Anruf, in dem ihm berichtet wurde, was

971

dort geschehen war. Zu diesem Zeitpunkt hatte eines der

972

späteren Opfer, der Nebenkläger C4, der nach

973

E umziehen wollte und deshalb bei ihm übernach-

974

tet hatte, um das Sozialamt in E aufzusuchen und

975

die Ummeldung nach hier in die Wege zu leiten, bereits

976

das Haus verlassen.

977

Ebenfalls am Morgen während eines gemeinsamen Früh-

978

stücks ging in der Wohnung des C12, der in

979

der E- Nordstadt in der F2-straße XX wohnt,

980

ein Anruf aus der Türkei ein, in dem man ihm von dem

981

dort Geschehenen berichtete und zugleich C12

982

mahnte "vorsichtig zu sein und sich zu schützen". Bei

983

ihm hielten sich zu dieser Zeit die mit ihm über den

984

Großvater väterlicherseits verwandten späteren Opfer,

985

der an diesem Tage 27 Jahre alt gewordene C3

986

und der gerade 21-jährige C2, auf. So er-

987

fuhren auch diese von dem Geschehen in W.

988

Ebenso wie die genannten Mitglieder der Familie C

989

wurden auch die Angehörigen der Familie D bereits

990

kurz nach den Geschehnissen in W telefonisch infor-

991

miert. In einem Gespräch mit Familienmitgliedern

992

- nicht D4 - wurde von D14, dem

993

jüngeren Bruder des Vaters von D4und D2, auch

994

gewarnt, um sich auf weitere Aktionen der Familie C

995

einrichten zu können. D2 erreichte ein

996

Anruf - zu Gunsten nimmt die Kammer an, dass es der Er-

997

wähnte war - in der Wohnung seines Bruders D4, wo er

998

übernachtet hatte kurz nach 9.00 Uhr vormittags. Er

999

hielt sich zu dieser Zeit allein mit seinem jüngeren

1000

Bruder D15 und seiner Schwägerin dort auf. D4

1001

war bereits um 6.00 Uhr morgens aufgestanden und

1002

hatte sich zum Großmarkt fahren lassen, um Waren für

1003

den von ihm in E2 betriebenen Lebensmittelladen zu

1004

erstehen. Einen Fahrer benötigte er zu dieser Zeit des-

1005

halb, weil gerade ein 1-monatiges Fahrverbot wegen ei-

1006

ner Verkehrsordnungswidrigkeit gegen ihn vollstreckt

1007

wurde und er deshalb seinen Führerschein bei der Poli-

1008

zei in F hatte hinterlegen müssen. Als er etwa ge-

1009

gen 10.00 Uhr in E2 in seinem Lebensmittelgeschäft

1010

ankam, erhielt er dort kurze Zeit später einen Anruf

1011

seines Bruders D16, der ihm weinend von den

1012

Vorfällen in der Heimat berichtet hatte. Er sprach so-

1013

dann mit seinem Mitarbeiter C13 und kündigte

1014

an, dass er "fortgehen müsse und etwa eine Woche lang

1015

nicht wiederkomme". Dabei nahm er an, dass er diese

1016

Zeit brauchen werde, um gemeinsam mit der Familie zu

1017

trauern und die Beileidsbekundungen vieler Bekannter

1018

entgegenzunehmen. Dass er schon zu diesem Zeitpunkt

1019

daran dachte oder gar damit rechnete, dass er und seine

1020

in Deutschland lebenden Angehörigen den Tod würden rä-

1021

chen müssen, hat die Kammer nicht feststellen können.

1022

D4 ließ sich von einem seiner Angestellten in

1023

seinem erst ein Jahr alten Mercedes Benz CLK, amtliches

1024

Kennzeichen X-XX XXXX, zu seiner eigenen Wohnung brin-

1025

gen. Er glaubte auf Grund des Anrufs seines Bruders,

1026

dass sich dort die Familie versammelt habe. Dies war

1027

jedoch nicht der Fall. Als er zu Hause eintraf, teilte

1028

ihm seine Frau mit, sein älterer Bruder D2 sei mit

1029

D15 aufgeregt weggegangen. Daraufhin kehrte er zu

1030

seinem Fahrzeug zurück und rief über Handy bei seinem

1031

Vetter D3 an, der als Ältester mehrerer Brü-

1032

der Oberhaupt eines anderen hier lebenden Zweiges der

1033

Familie D war, um mit ihm abzustimmen, wo sich die

1034

Familie treffe. D3 war zu dieser Zeit bereits von

1035

D2 in C angerufen und über den Mord in der

1036

Türkei informiert worden. Absprachegemäß war er nach

1037

F gekommen und befand sich zusammen mit D2 be-

1038

reits in der Wohnung des D7. Hier hatte er seine

1039

Waffe, die er in der dortigen Wohnung deponiert hatte,

1040

an sich genommen. Dies geschah, weil er – C3 - und

1041

D2 als die beiden ältesten der hier wohnenden Zwei-

1042

ge der Familie D entschieden hatten, dass ein wei-

1043

teres Zurückweichen mit der Familienehre nicht verein-

1044

bar sei. Während hierbei Triebfeder für D2 sein und

1045

der Familie Ansehen in der "Öffentlichkeit" seiner hier

1046

lebenden kurdischen Landsleute war, war dies für den in

1047

seinem Denken durch seine ethno-kulturelle Herkunft

1048

noch mehr geprägten D3 neben dem Gedanken der

1049

gebotenen Wiederherstellung der Familienehre im Wesent-

1050

lichen seine persönliche Betroffenheit, da ihm der Ge-

1051

tötete D9 nicht nur Schwiegervater war, son-

1052

dern für ihn die Vaterstelle eingenommen hatte. D2

1053

und D3 hatten allein - und in Abwesenheit D4 –

1054

bereits entschieden, die Sache selbst in die

1055

Hand zu nehmen und Rache zu üben. Man wusste um die

1056

zahlenmäßige Überlegenheit der C's nicht nur in der

1057

Türkei, sondern auch in Deutschland. Man wusste, dass

1058

viele ihrer Mitglieder in der E-Nordstadt

1059

wohnten. Sie kamen daher überein, dass nur mit einem

1060

Überraschungscoup sich sicherstellen lassen würde, er-

1061

folgreich zuzuschlagen und sich dann unerkannt wieder

1062

vom Tatort zu entfernen. Sie entschieden daher, dass

1063

man zusammen mit D4 und dessen schnellen Mercedes

1064

nach E fahren und sich dann an denjenigen, auf

1065

die man dort zufällig treffe, rächen wollte. Die beiden

1066

entschieden zudem, dass nicht länger abzuwarten, son-

1067

dern sogleich zuzuschlagen sei. Deshalb veranlassten

1068

sie auch die beiden jüngeren Brüder D7 und D15 aus

1069

der Wohnung mit hinunterzugehen, um vor dem Haus auf

1070

das Eintreffen des D4l zu warten. D3 führte als

1071

Waffe eine halbautomatische Pistole der Marke

1072

FM Modell 1910, Kaliber 7,65 Browning, mit sich. Gela-

1073

den war diese mit Patronen der Hersteller Sellier & Be-

1074

lot (Bodenprägung: 7,65 S & B) und Dynamit Nobel

1075

(Bodenprägung 7,65 Geco und in einem Fall RWS 7,65).

1076

Anders als die Munition der von D2 geführten halb-

1077

automatischen Pistole, Marke Tokarew Modell TT 33, Ka-

1078

liber 7,65, war der Anzündsatz der von D3

1079

verschossenen Munition nicht quecksilber-fulminat-

1080

haltig, so dass daraus verschossene Geschosse oder

1081

Schmauch keine solchen Bestandteile aufweisen, sondern

1082

wegen dessen Zusammensetzung des Zündsatzes bleirizi-

1083

nathaltige Rückstände hinterlassen.

1084

Die Entscheidung den Tod des Onkels hier in Deutschland

1085

durch die Erschießung von Mitgliedern der Familie C

1086

zu rächen, war somit wohl schon gefallen, bevor

1087

D4 bei D3 anrief, jedenfalls aber, als er

1088

vor dem Hause des D7 mit seinem Pkw eintraf. Dabei

1089

handelt es sich um eine alleinige Entscheidung der bei-

1090

den Angeklagten D3 und D2 ohne Beteiligung der

1091

anderen jüngeren Familienmitglieder. Auch waren beide

1092

schon entschlossen, C's niederzuschießen, um sie zu

1093

töten. Nach beider Überzeugung schied von vornherein

1094

aus, Rache nur durch Verprügeln oder "demonstratives

1095

Niederschießen" etwa durch Schüsse in die Beine bei be-

1096

wusster Vermeidung tödlicher Verletzungen zu üben. Dies

1097

schied - ungeachtet der dann drohenden eigenen Gefähr-

1098

dung angesichts der Vielzahl der in der E-

1099

Nordstadt lebenden Angehörigen der Familie C -

1100

nach beider Überzeugung ob des in der Türkei geschehe-

1101

nen Mordes von vornherein aus. Dies tat es vor allem

1102

deshalb, da man nach eigenem Empfinden durch das eigene

1103

Zurückweichen nach den früheren Übergriffen der C's

1104

diese nur zu weiteren Übergriffen ermutigt hatte. Hinzu

1105

trat bei D3 als Motiv in besonderer Weise

1106

auch die tiefe persönliche Betroffenheit, weil der Ge-

1107

tötete nicht nur sein Schwiegervater war, sondern ihm

1108

auch deshalb in besonderer Weise nahestand, weil er ihm

1109

in seiner schweren Jugend beigestanden und ihm die ei-

1110

gene Tochter zur Frau anvertraut hatte.

1111

Als D4 mit seinem Mercedes vor dem Haus seines

1112

Cousins D7 in der B- Straße XXX vorfuhr.,

1113

standen D3 und D2 mit den beiden jüngeren Brü-

1114

der D7und D15 bereits auf der Straße und warteten

1115

auf das Fahrzeug. Alle stiegen bei ihm ein. D4l ging

1116

- wie er sich unwiderlegt eingelassen hat - davon aus,

1117

man werde nun zu ihm in die in der gleichen Straße ge-

1118

legen Wohnung zurückfahren. Deshalb war er trotz des zu

1119

dieser Zeit bestehenden Fahrverbots die kurze Strecke

1120

von Haus Nr. XXX, wo er selbst mit seiner Familie wohn-

1121

te, zu dem in der gleichen Straße liegenden Haus des .

1122

Bruders, der in Haus Nr. XXX wohnte, gefahren. Daran,

1123

dass man selbst hier in Deutschland etwa Rache nehmen

1124

wollte, dachte er nicht. Er war sich zu diesem Zeit-

1125

punkt zwar bewusst, dass nach dem Tod des D9 kurz

1126

nach dem zuvor in Türkei geschlossenen Frieden "sicher

1127

das vergossene Blut gerächt werde". Allerdings ging er

1128

davon aus, dass dies in der Türkei geschehen werde.

1129

Nachdem er sein Fahrzeug gewendet hatte und sich an-

1130

schickte, in Richtung der eigenen Wohnung zu fahren,

1131

wies ihn D2 oder D3 - wer von beiden konnte

1132

nicht sicher festgestellt werden - an, nach E zu

1133

fahren. Dies war für D4 überraschend, wohnte doch in

1134

E keiner der engen Familienmitglieder, bei dem

1135

man sich zum gemeinsamen trauern hätte versammeln kön-

1136

nen, sondern lediglich ein namentlich unbekannt geblie-

1137

bener Bekannter. D4 ahnte nun, dass D2 und D3

1138

die Sache möglicherweise selbst in die Hand nehmen

1139

könnten, um in Deutschland selbst Rache zu üben. Dies

1140

hätte er selbst nicht getan; zum einen deshalb, weil er

1141

das Leben nach den Grundsätzen der Blutrache für sich

1142

selbst nicht wollte, zum anderen auch nicht, weil er

1143

die eigene wirtschaftliche Existenz, die er sich in

1144

Deutschland aufgebaut hatte, nicht gefährden wollte.

1145

Gleichwohl sah er nun keine Möglichkeit, sich der An-

1146

weisung, nach Dortmund zu fahren, zu widersetzen. Denn

1147

mit einer solchen Entscheidung hätte er sich gegen die

1148

Familie gestellt. Er befürchtete - was er unbedingt

1149

vermeiden wollte - dann von dieser verstoßen zu werden.

1150

Da das Geschehen nun in Gang gesetzt war und er phy-

1151

sisch dabei war, gab es für ihn aus eigener Sicht kei-

1152

nen Weg zurück, ohne das Gesicht vor der Familie zu

1153

verlieren. Hätte er geahnt, dass sein Bruder und sein

1154

älterer Vetter die Sache in Deutschland möglicherweise

1155

in die Hand nehmen könnten, so hätte er, als er vom Ge-

1156

schehen in der Türkei gehört hatte, nicht bei D3

1157

angerufen. Vielmehr hätte er sich bei eingehenden Anru-

1158

fen verleugnen lassen. Dann hätte er später ohne Ge-

1159

sichtsverlust sagen können, er habe nichts mitbekommen

1160

und sich so aus dem folgenden Geschehen heraushalten

1161

können. Dieser Weg war nun, da er mit im Auto saß, für

1162

ihn jedoch verschlossen. Auf der weiteren Fahrt nach

1163

E telefonierten die beiden Mitangeklagten teil-

1164

weise aus dem Auto. Dass man nun ganz offen über das in

1165

E Geplante gesprochen und im Einzelnen Vorgaben

1166

gemacht oder gemeinsam einen Plan entworfen hätte, hat

1167

die Kammer nicht feststellen können. Jedoch wurde für

1168

D4 während der Fahrt immer klarer, was in E

1169

passieren würde. Aus den Äußerungen der beiden - teil-

1170

weise auch im Rahmen der von ihnen geführten Tele-

1171

fonate - wurde ihm nicht nur das Ausmaß ihres Rachebe-

1172

dürfnis offenbarer. Er sah, dass beide jeweils sichtbar

1173

ihre Waffen im Hosenbund trugen. Auch bekam er ein Te-

1174

lefongespräch von D3 mit, dass dieser mit seinem

1175

Bruder aus dem Auto heraus führte. Dabei lehnte D3

1176

das Angebot des Bruders, ihn in C abzuholen und

1177

mitzunehmen mit Hinweis darauf, dass dies nicht nötig

1178

sei, ab. Damit schied nun für D4 auch die Mög-

1179

lichkeit, dass die beiden Alteren in E mögli-

1180

cherweise nur eine Schlägerei anzetteln wollten, wofür

1181

bis dahin die Mitnahme der beiden jüngeren, wie er

1182

selbst unbewaffneten, Brüder hätte sprechen können, si-

1183

cher aus. Das D2 und D3 tatsächlich entschlos-

1184

sen waren, selbst in E Rache zu üben und vorhat-

1185

ten, in der E- Nordstadt lebende Mitglieder der

1186

Familie C zutöten, war ihm vollständig klar, noch

1187

ehe sie mit dem Auto E erreicht hatten. Dies war

1188

spätestens der Fall, nachdem einer der beiden, ohne

1189

dass der jeweils andere widersprochen hätte, das aus-

1190

sprach, was bis dahin unausgesprochen allen im Auto vor

1191

Augen stand - nämlich, "dass es gut sei, einen von den

1192

Ehrlosen (dort) zu finden und zu erschießen". D4

1193

widersprach dieser Äußerung weder im Auto, noch gab

1194

er irgendwann später zu erkennen, dass er dieser An-

1195

sicht nicht teilte. Er gab mit seinem Schweigen und

1196

kommentarlosen Weiterfahren nach E vielmehr -

1197

das war ihm auch bewusst - den beiden anderen zu ver-

1198

stehen, dass er die Mordplanung billigte und bereit

1199

war, daran auch mitzuwirken, um den Erfolg - die Tötung

1200

der C's aus Rache - zu erreichen. Er war sich dabei

1201

der Bedeutung seines Mitwirken für die Durchführung der

1202

Tat ebenfalls bewusst; ohne ihn würde sich dieser Plan

1203

nicht durchführen lassen. Nun, da er schon dabei war,

1204

identifizierte er sich mit dem, was beide für die Fami-

1205

lie als richtig empfanden. Er wollte alles in seiner

1206

Macht tun, damit man insoweit auch erfolgreich sein

1207

würde. Nun war ihm auch klar, warum er nach E

1208

hatte fahren sollen. Dort, das wusste er, lebte eine

1209

Vielzahl von Mitgliedern der Familie C in der

1210

Nordstadt. Dass diese letztlich Ziel der Fahrt sein

1211

sollte, war ihm so bewusst, noch bevor D4

1212

E erreichte. D2 und D3 erkannten an sei-

1213

ner Reaktion, dass D4 die ihm zugedachte für die

1214

Tat unerläßliche Rolle übernehmen und an der Tatver-

1215

wirklichung als eigene Tat: mitwirken würde. In E

1216

fuhr er zunächst zu einem unbekannt geblichenen Bekann-

1217

ten. In dessen Wohnung hielt man sich nur kurze Zeit

1218

auf. Dann stiegen allein die drei Angeklagten wieder in

1219

den von D4 gesteuerten Mercedes und fuhren in

1220

Richtung E- Nordstadt. Die Kammer hat nicht

1221

feststellen können, dass die beiden jüngeren Brüder D7

1222

und D15 an dem folgenden Geschehen in ir-

1223

gendeiner Weise mitgewirkt haben, insbesondere nicht

1224

etwa dadurch, dass auch sie allein oder mit Dritten

1225

ebenfalls in der Nordstadt auf der Suche nach C's

1226

herumgefahren sind. Zu Gunsten aller drei Angeklagten

1227

geht die Kammer davon aus, dass man sie in der Wohnung

1228

zurückgelassen hat, um sie nicht auch noch mit in die

1229

Sache hineinzuziehen.

1230

Während die drei Angeklagten so um die Mittagszeit in

1231

Richtung der E- Nordstadt unterwegs waren, um

1232

dort nach beliebigen Mitgliedern der Familie C zu

1233

suchen, hielten sich tatsächlich viele Mitglieder der

1234

Sippe zu dieser Zeit auf den Straßen E- Nord-

1235

stadt auf. Dies taten sie, obschon sie zumeist bereits

1236

von dem morgendlichen Geschehen in der Türkei Kenntnis

1237

erlangt hatten. So hatte etwa der Bruder des Mörders in

1238

der Türkei, der Zeuge C11, etwa am Mittag

1239

seine Wohnung verlassen und befand sich in einem Ein-

1240

kaufsmarkt der Firma Q unweit des E- Nord-

1241

markts. Er tat dies, obschon er nach eigenen Worten,

1242

"wenn er in der Türkei gewesen wäre, sein Dorf aus

1243

Angst vor Rache nicht verlassen hätte." Etwa zur glei-

1244

chen Zeit hatten sich die späteren Opfer C2 und C3

1245

aufgemacht, um sich zu dem E- An-

1246

walt Dr. U2 zu begeben. Dort hatten sie am Morgen

1247

angerufen und ihr Kommen angekündigt. C3 war erst

1248

am voraufgegangenen Freitag aus der Abschiebehaft ent-

1249

lassen worden und wollte sich in seiner Asylangelegen-

1250

heit beraten lassen. C2 sollte ihn auf Grund seiner

1251

besseren Deutschkenntnisse begleiten und für ihn über-

1252

setzen. Obschon sie am Morgen bereits beim Frühstück

1253

von den Geschehnissen in der Türkei gehört hatten, gab

1254

es für sie keinen Grund, davon Abstand zu nehmen, dach-

1255

ten sie doch nicht im Entferntesten daran, dass ihnen

1256

hier etwas passieren würde. Vor dem Eingang der Wohnung

1257

des C12 in der F2-straße XX stießen sie auf

1258

den Zeugen C13, einen weiteren Verwandten.

1259

Dieser erfuhr von ihnen von den Ereignissen des Morgens

1260

und ihrem Vorhaben in die Innenstadt zu gehen. Er ent-

1261

schloss sich, da er sowieso nichts anderes vorhatte,

1262

sie zu begleiten. Hier oder als man sich bereits kurze

1263

Zeit auf dem Weg Richtung Nordmarkt befand, gesellte

1264

sich zu ihnen der Nebenkläger C4. Dieser hatte

1265

am Morgen das Sozialamt besucht und auch eine Einrich-

1266

tung, bei der er einen Sprachkurs belegen sollte. Er

1267

hatte vor an diesem Tage noch bei seiner Krankenkasse

1268

vorzusprechen, meinte jedoch dies wegen seiner mangeln-

1269

den Sprachkenntnisse nicht allein zu können und hatte

1270

als Übersetzungshelfer C2 ausersehen. Jener

1271

erklärte sich auf Nachfragen auch bereit ihm zu helfen,

1272

erklärte aber, dass er erst noch zu Rechtsanwalt

1273

Dr. U2 müsse. Dieser hat seine Kanzleiräume auf dem

1274

Q2-weg in der Fußgängerzone der E- Innen-

1275

stadt. Man machte sich nun gemeinsam auf den Weg dort-

1276

hin, überquerte von der F2-straße her kommend in Höhe

1277

des Nordmarkts die N4-straße und bog von dort

1278

in die M-straße - immer in Richtung Innenstadt gehend

1279

- ab. Hier erreichte C13 ein Anruf, weshalb

1280

er zurückblieb, um zu telefonieren. Die drei Übrigen

1281

setzten ihren Weg die M-straße entlang, auf der lin-

1282

ken der beiden Bürgersteige gehend, fort. Sie passier-

1283

ten eine kleinere Seitenstraße und hatten keinerlei

1284

Argwohn, dass ihnen hier und jetzt etwa etwas auf Grund

1285

der morgendlichen Geschehnisse in der Türkei passieren

1286

könnte. Sie befanden sich auf der M-straße nördlich

1287

der Kreuzung I-straße, als sie von den Angeklagten,

1288

die die M-straße in Nord-Süd-Richtung herunterfuhren,

1289

gesehen und als Angehörige der Sippe der C's er-

1290

kannt wurden. Zu diesem Zeitpunkt hatte C13

1291

sein Telefonat zwar beendet. Er hatte aber noch nicht

1292

wieder zu ihnen aufgeschlossen und befand sich noch

1293

weit hinter ihnen. Die M-straße selbst ist in diesem

1294

Bereich zweispurig. Vor dem Bürgersteig befinden sich

1295

beidseitig jeweils Parktaschen, in denen die Fahrzeuge

1296

quer zur Fahrbahn parken können. Aufgelockert wird al-

1297

les dadurch, dass anstelle von Parktaschen beidseits

1298

der Straßen auch Bäume gepflanzt sind. Der Gehweg zwi-

1299

schen den Parktaschen und der in geschlossener Bauweise

1300

sich daran anschließenden mehrgeschossigen Bebauung ist

1301

mindestens 2 m breit. Dort, wo Bäume gepflanzt sind

1302

oder sich Einfahrten befinden, ist der Bürgersteig etwa

1303

doppelt so breit; dies deshalb, weil die Parktaschen

1304

hier im Rahmen der Verkehrsberuhigung erst nachträglich

1305

eingerichtet worden und die Parkflächen auf beiden Sei-

1306

ten jeweils teilweise in den asphaltierten Teil des al-

1307

ten Straßenkörpers hineinreichen. In den Erdgeschossen

1308

der im nördlich der Einmündung I-straße gelegenen

1309

Teil der M-straße stehenden Häuser befinden sich

1310

Gaststätten, Kioske oder kleinere Ladengeschäfte. Dies

1311

ist auf beiden Straßenseiten sowohl unter- wie oberhalb

1312

des Hauses M-straße XX - dem späteren Tatort - der

1313

Fall.

1314

Als die Angeklagten mit ihrem Fahrzeug durch die M-

1315

straße fuhren, hatten sie deren Charakter als Ge-

1316

schäftsstraße erkannt. Sie hatten auch wahrgenommen,

1317

dass trotz der Mittagszeit an diesem heißen Junitage

1318

neben den Mitgliedern der Familie C dort noch an-

1319

dere Menschen unterwegs waren. Erkannt hatten die Ange-

1320

klagten D2 und D3 die Mitglieder der Fa-

1321

milie C, weil sie sie anlässlich der einige Jahre

1322

zurückliegenden Hochzeitsfeier kennengelernt hatten.

1323

Damals hatten - wie bereits erwähnt - Männer beider Fa-

1324

milien wechselseitig jeweils Cousinen der anderen Fami-

1325

lie geheiratet, um so die Streitigkeiten der Familien

1326

durch Herstellung einer Blutverbindung auf Dauer beile-

1327

gen zu können.

1328

3.) Das eigentliche Tatgeschehen

1329

Als D3 oder D2 die späteren Opfer erkann-

1330

ten, veranlassten sie D4 nicht sofort den Wa-

1331

gen anzuhalten. D2 gab vielmehr seinem Bruder D4

1332

die Anweisung, noch bis zur nächsten Ecke zu fahren,

1333

und dort nach links abzubiegen, um dann dort anzuhal-

1334

ten. Dies tat D4 auch, weil er erkannt hatte, was

1335

sein Bruder vorhatte; nämlich das man so ungesehen sich

1336

den Opfern würde nähern können. Entsprechend bog er an

1337

der nächsten Ecke in die I-straße ab. Dort hielt er

1338

das Fahrzeug so am Straßenrand an, dass es von der

1339

M-straße aus nicht vor Erreichen des Kreuzungsberei-

1340

ches zu sehen war. Nach links bog D4 ab, weil die

1341

C's den auf der linken Seite der M-straße gelege-

1342

nen Bürgersteig benutzten und Richtung Süden gingen.

1343

Sie waren noch so weit von der Ecke M-stra-

1344

ße/I-straße entfernt, dass man sie noch vor Errei-

1345

chen der Ecke I-straße würde überraschen können,

1346

wenn man unmittelbar nach Erreichen der I-straße

1347

parken und dann aussteigen würde. So wollten sie si-

1348

cherstellen, dass sie von der Ecke I-straße kommend

1349

den C's auf deren Bürgersteig unvermittelt gegen-

1350

überstehen, sie so überraschen und ihnen damit jedwede

1351

Möglichkeit zur Flucht oder gar Gegenwehr nehmen. Dies

1352

hatte nicht nur D2 beabsichtigt, als er die Anwei-

1353

sung gab, links abzubiegen und dort anzuhalten, sondern

1354

alle anderen hatten seine Anweisung - ohne dass es noch

1355

eines weiteren Wortes der Absprache bedurft hätte -

1356

verstanden, dass sie so ihr gemeinsames Vorhaben über-

1357

raschend zuzuschlagen und dann zu fliehen, optimal in

1358

die Tat würden umsetzen können. Alle drei Angeklagten

1359

verließen das Fahrzeug und eilten die wenigen Meter zur

1360

Ecke I-straße/M-straße zurück, um zur Ecke zu ge-

1361

langen, noch ehe die C's ihrerseits in den Eckbe-

1362

reich gelangt waren.

1363

Zu diesem Zeitpunkt stellte sich die Lage an der Ecke

1364

M-straße/I-straße wie folgt dar: Aus Richtung I-straße

1365

aus gesehen befand sich auf der Straßensei-

1366

te, auf der sich die späteren Opfer näherten, an der

1367

Ecke die Räume der Gaststätte H3 sowie rund 19 m von

1368

der Ecke aus gemessen eine Hofeinfahrt, die zudem zu

1369

dieser Gaststätte gehörenden Biergarten führt. An ein

1370

kurzes Mauerstück zwischen der Gaststätte und dem Nach-

1371

barhaus schließt sich die Haustür des Nachbarhauses und

1372

daran anschließend die Schaufensterfront eines Compu-

1373

teran- und -verkaufsgeschäfts an. Nördlich folgt dann

1374

ein weiteres Restaurant sowie ein Ladenlokal. Vor dem

1375

Computergeschäft stand in der Parktasche ein offener

1376

Fahrzeuganhänger, etwa in Höhe der beschriebenen Haus-

1377

tür. Nördlich von dem Hänger - in Höhe der Fensterfront

1378

selbst - stand ein mit Front zu den Häusern geparkter

1379

Pkw, Typ Suzuki (amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX). Vor

1380

dem Ladenlokal auf dem Bürgersteig hielt sich zu dieser

1381

Zeit der Nebenkläger, der Zeuge L, der im Be-

1382

reich des Eingangs des Ladengeschäfts und des Treppen-

1383

hauses Reinigungsarbeiten gerade beendet hatte, auf.

1384

Dieser unterhielt sich mit dem Zeugen L2. Auf

1385

der anderen, der westlichen Straßenseite, war die eben-

1386

falls an der Ecke I-straße/M-straße gelegene

1387

Gastwirtschaft namens I³ bereits geöffnet.

1388

In ihr befanden sich als Gast der Zeuge I 4 sowie

1389

die Wirtin, die Zeugin L3l. Das zur M-straße hin

1390

gelegene Fenster, das sich in Höhe der Verlängerung der

1391

Theke befand, war wegen der Hitze ganz geöffnet und gab

1392

den Blick auf die Straße frei. Die Zeugin L3 saß

1393

an der Stirnseite der Theke mit Blickrichtung zum Fen-

1394

ster und zur Straße und hatte so durch das offene Fen-

1395

ster die gegenüberliegende Straße im Blick. Sie schaute

1396

jedoch nicht hinaus, sondern unterhielt sich mit dem

1397

Zeugen I 4.

1398

In dem nördlich der Gaststätte gelegenen Nachbarhaus

1399

- M-straße XX- befindet sich der Kiosk der Familie

1400

N5. Der der Familie gehörende Mercedes mit dem amt-

1401

lichen Kennzeichen XX-XX XXXX stand auf der gleichen

1402

Seite zu einer Parktasche. Diese befand sich etwas

1403

oberhalb der gegenüberliegenden Einfahrt zum Biergar-

1404

ten. Dabei stand das Fahrzeug mit seiner Front zur

1405

Fahrbahn hin. Oberhalb von ihm parkte mit Front zu den

1406

Häusern ein Golf mit dem amtlichen Kennzeichen

1407

XX-XX XXXX. Die Mitglieder der Familie N5 waren da-

1408

bei, den Mercedes zu reinigen. Dabei stand der Vater an

1409

der Beifahrerseite, die erst 11-jährige Tochter N6

1410

stand hinter dem Fahrzeug und säuberte den Kof-

1411

ferraum. Die Mutter, die Zeugin N7, stand ne-

1412

ben der geöffneten Fahrertür aufrecht und war ebenfalls

1413

mit Reinigungsarbeiten beschäftigt, hatte jedoch freien

1414

Blick auf die gegenüberliegende Seite. In dem nördlich

1415

des sich an den Kiosk anschließenden "Grill" hielt sich

1416

zu dieser Zeit der Zeuge I 5r auf. Angesichts der

1417

warmen Witterung waren in den umliegenden Häusern die

1418

zur Straße hin gelegenen Fenster teilweise geöffnet,

1419

ohne dass hat festgestellt werden können, dass das

1420

nachfolgend geschilderte Geschehen von dort aus tat- .

1421

sächlich beobachtet worden ist.

1422

Als die Angeklagten die kurze Strecke von ihrem Merce-

1423

des hin zur Ecke der I-straße/M-straße zurückge-

1424

legt hatten, hatten die Angeklagten D2 und D3

1425

ihre Pistolen gezogen und hielten diese schussbe-

1426

reit. Wie von ihnen erhofft, hatten die C's die Ek-

1427

ke zur I-straße noch nicht erreicht, als die Ange-

1428

klagten an die Ecke gelangt waren. Als sie nun um die

1429

Ecke bogen, ging D3 rechts, D2 in der Mitte und

1430

D4l links. Sie befanden sich etwa auf gleicher Höhe,

1431

wobei D4 sich ein wenig nach links versetzt hinter

1432

ihnen hielt. Als sie so um die Ecke kamen, befanden

1433

sich drei Mitglieder der Familie C – C4, C2

1434

und C3 - nur wenige Meter oberhalb der Einmün-

1435

dung. Die Entfernung betrug nur wenige Schritte, keine

1436

5 m. Als die C's sie erkannten und ihre Waffe sa-

1437

hen, versuchten sie noch, sich umzudrehen und zu flie-

1438

hen. Der Zeuge C13 hatte seine Angehörigen

1439

auch jetzt noch nicht erreicht, sondern befand sich

1440

nördlich von den Zeugen L2 und L. Oh-

1441

ne dass die unbewaffneten Mitglieder der Familie C

1442

noch hätten reagieren können, fielen die ersten Schüs-

1443

se, die zeitgleich mit Rufen und Schreien zu hören wa-

1444

ren. Die Kammer hat im Einzelnen nicht feststellen kön-

1445

nen, wer was gerufen hat. Die Opfer brachen nicht auf

1446

der Stelle zusammen, sondern konnten noch in Richtung

1447

Norden weglaufen. Der Nebenkläger und Zeuge C4

1448

lief aus Sicht der Täter zur Fahrbahn, wo er parallel

1449

zur Straße nach wenigen Metern, nicht weit von der Ecke

1450

in der Höhe des ersten Straßenbaumes, zusammenbrach.

1451

C3 versuchte, den Kugeln durch Flucht auf

1452

dem Gehweg zurück in Richtung Norden zu entkommen,

1453

brach dann aber in Höhe der Einfahrt zum Biergarten auf

1454

dem Gehweg getroffen zusammen. C2 gelang es

1455

noch ein wenig weiter zu laufen. Er erreichte die Stra-

1456

ße und brach dort, mitten auf der M-straße etwas

1457

nördlich von dem Pkw der Familie N5, ebenfalls ge-

1458

troffen, zusammen. D3 und D2 schossen

1459

hinter den Fliehenden her, wobei sie zunächst aus dem

1460

Stand, unmittelbar an der Ecke stehend, feuerten. Spä-

1461

ter lief dann zumindest D3 ein wenig hinter

1462

den Fliehenden her und feuerte von dort weiter. Während

1463

D3 noch schoss, hielt D2 die Waffe auf den am

1464

Boden liegenden Nebenkläger C4 gerichtet, ohne

1465

dass aber festgestellt werden konnte, dass er nun aus

1466

nächster Nähe nochmals geschossen hätte. Auch hinsicht-

1467

lich der übrigen Schüsse hat nicht festgestellt werden

1468

können, dass ein Schuss aus nächster Nähe gleichsam als

1469

"Fangschuss" zur sicheren Liquidierung abgefeuert wor-

1470

den wäre. Wie von allen Angeklagten beabsichtigt, tra-

1471

fen die Schüsse die Fliehenden. Während C2 und C3

1472

wie beabsichtigt tödlich getroffen wurden und

1473

noch am Tatort verstorben, wurde dieses Ziel beim Drit-

1474

ten, dem Nebenkläger C4, verfehlt. Dieser wur-

1475

de allerdings lebensgefährlich verletzt. Darüber hinaus

1476

wurden aber nicht nur diese, sondern wie von allen An-

1477

geklagten vorausgesehen und als mögliche Folge auch

1478

billigend in Kauf genommen, weitere Personen durch

1479

fehlgehende Schüsse verletzt oder erheblich gefährdet.

1480

Getroffen wurde der Nebenkläger L. Dabei traf

1481

ihn die erste Kugel ins Bein, so dass er zusammenbrach.

1482

Dann trafen ihn - nicht ausschließbar erst als er am

1483

Boden lag - zwei weitere fehlgegangene Schüsse der An-

1484

geklagten in Ober- und Unterarm. Hinsichtlich dieser

1485

Schüsse hat die Kammer nicht feststellen können, dass

1486

die Angeklagten nicht nur eine Verletzung durch fehlge-

1487

hende Geschosse sondern auch den Tod von Passanten bil-

1488

ligend in Kauf genommen haben.

1489

Weitere Geschosse schlugen u.a. in Hüfthöhe in die Wand

1490

zwischen Biergarteneinfahrt und Computergeschäft, zwei

1491

Geschosse in der Schaufensterscheibe des Computerge-

1492

schäfts ein. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden,

1493

dass einer der letztgenannten Treffer zunächst die Be-

1494

schädigung an der Mauer verursacht hat. Eine weitere

1495

Kugel schlug im linken Vorderreifen des geparkten wei-

1496

ßen Suzuki ein, hinter den sich der Zeuge L2

1497

durch einen Sprung geflüchtet hatte. Ein weiterer auf

1498

einen der Fliehenden gezielter Schuss verfehlte diesen

1499

und schlug unmittelbar vor der, wie erstarrt an der

1500

Fahrtür stehengebliebene Zeugin N7, 40 cm vor

1501

der Frontscheibe auf der Fahrerseite des Kühlers des

1502

Mercedes ein. Von dort wurde es nach oben noch weiter

1503

in ihre Richtung abgelenkt, verfehlte sie knapp und

1504

schlug nur wenig hinter ihr, oberhalb der Regenrinne

1505

des geparkten Golfs ein und wurde von dort noch weiter

1506

nach oben an einen Mauervorsprung abgelenkt.

1507

Neben den genannten Geschossen wurde eines, dass keinen

1508

Schaden angerichtet hat, etwa 100 m nördlich vom Tatort

1509

- auf der M-straße liegend - später sichergestellt.

1510

Die Angeklagten D2 und D3 schossen, bis

1511

ihre jeweils neun Patronen fassenden Magazine leer wa-

1512

ren. Hinsichtlich beider konnte festgestellt werden,

1513

dass sie jeweils mindestens siebenmal auf bzw. hinter

1514

den drei Mitgliedern der Familie C herschossen.

1515

Die Geschosshülsen der aus der von D3 geführ-

1516

ten Pistole, Marke FN Modell 1910, verschossenen Muni-

1517

tion, die Geschosshülsenprägungen mit den Bezeichnun-

1518

gen 7,65 Geco, Browning oder RWS" aufwiesen, fanden

1519

sich später überwiegend - in Blickrichtung der Ange-

1520

klagte gesehen - auf der rechten Seite des Bürgerstei-

1521

ges nördlich des Eingangs zur Gaststätte H3, zwei

1522

jedoch mehrere Meter weiter nördlich in Höhe des dort

1523

vor dem Eingang zum Biergarten geparkten Pkw.

1524

Die Hülsen aus der von D2 verwendeten To-

1525

karew, Modell TT 33, Kaliber 7,62 mit der Hülsenboden-

1526

prägung "85 TT" fanden sich sowohl am Straßenrand im

1527

Kreuzungsbereich M-/I-straße sowie wenige Meter

1528

nördlich davon in Höhe des ersten Straßenbaumes.

1529

Neben den bereits beschriebenen drei Mitgliedern der

1530

Familie N5, dem Nebenkläger L sowie den

1531

Zeugen L2 und L3 hatten auch aus weiterer

1532

Entfernung der Zeuge C13 und der etwa 100 m

1533

vom Tatort entfernt mit seinem Handy vor einer Teestube

1534

telefonierende Zeuge C14 das Geschehen ganz oder

1535

teilweise gesehen. Andere Zeugen sind erst durch die

1536

Schüsse auf das Geschehen aufmerksam geworden und mach-

1537

ten ihre Beobachtungen erst während der Flucht der Tä-

1538

ter.

1539

Der Angeklagte D4 blieb während der Schüsse

1540

seiner Mittäter zunächst ebenfalls an der Ecke um ein-

1541

greifen zu können, wenn die anderen - etwa im Falle ei-

1542

ner Verletzung - Hilfe gebraucht hätten. Zu diesem

1543

Zwecke und auch um seine Identifikation mit der Tat

1544

deutlich zu machen, war er,obschon er selbst unbewaff-

1545

net war, mit den beiden Bewaffneten zur Ecke gegangen.

1546

Nachdem er erkannt hatte, dass die C's sofort flo-

1547

hen und keine Gegenwehr von ihnen oder Passanten geübt

1548

wurde und das Schießen auch aufgehört hatte, wandte er

1549

sich um und lief zum Fahrzeug zurück. Ihm folgten seine

1550

Mittäter unmittelbar. Sie wurden als drei hintereinan-

1551

der vom Tatort zusammen weglaufende Täter u.a. auch von

1552

den Zeugen X2, K, T2n, I 5 und I 4gesehen.

1553

Sie waren auf Grund der Schüsse auf das Ge-

1554

schehen aufmerksam gemacht worden und eilten ihnen

1555

teils hinterher, teils machten sie ihre Beobachtungen

1556

als Passanten auf der I-straße aus anliegenden Woh-

1557

nungen bzw. Hofeinfahrten. Sie beobachteten u.a., wie

1558

die Angeklagten von der M-straße kommend mit teilwei-

1559

se noch offen getragener Waffe den Mercedes erreichten.

1560

Dort stiegen sie in das Fahrzeug, dessen Türen D4

1561

bei Annäherung mit einer Fernbedienung geöffnet

1562

hatte, und fuhren mit dem erneut von D4 ge-

1563

steuerten Pkw davon. Aus Angst, dass das Kennzeichen

1564

hätte notiert worden sein können, entschlossen sich die

1565

Angeklagten, den Mercedes unweit des Tatorts abzustel-

1566

len. So fuhr D4 nur die I-straße bis zu der das

1567

Wohnviertel begrenzenden C-straße - einer der aus

1568

E nach Norden herausführenden großen Ausfall-

1569

straßen -, fuhr dann auf der jenseitigen Seite der

1570

C-straße die I-straße weiter, tiefer hinein in

1571

das nächste Viertel. Hier bog er in eine kleinere Sei-

1572

tenstraße ein und ließ den Wagen dann nach nochmaligen

1573

Abbiegen in einer weiteren Seitenstraße, der E-straße,

1574

stehen. Spätestens jetzt entschieden sie, wenn

1575

möglich ihre weitere Flucht mit Hilfe des Zeugen H,

1576

einem Freund und ehemaligen Geschäftspartner des

1577

D4, zu bewerkstelligen. Von diesem wusste

1578

D4, dass er im Rahmen seiner täglichen Tour

1579

Auslieferungsfahrten auch zu im Norden von E ge-

1580

legenen Geschäften, durchgeführt. Nachdem er ihn über

1581

das Handy erreichte, hörte, dass er sich im E-

1582

Norden befand und auch sein Kommen zusagte, sprachen

1583

die Angeklagten spätestens jetzt ihr weiteres Vorgehen

1584

ab. Man kam überein, sich zu trennen. Während D4

1585

sich nach E2 unmittelbar von dem Zeugen H zu-

1586

rückbringen lassen sollte, um dort vorzugeben, die bei-

1587

den anderen hätten sich ohne sein Wissen die Schlüssel

1588

zum Mercedes von seiner Frau aushändigen lassen, soll-

1589

ten sich die beiden anderen zur Wohnung des Zeugen H

1590

begeben. Sie sollten auf dessen Rückkehr warten, um

1591

sich dann mit seiner Hilfe sofort ins Ausland - nach

1592

Holland - abzusetzen. D4 sollte so die Möglichkeit

1593

gegeben werden, zumindest noch seine Geschäfte abzuwik-

1594

keln, den Laden zu verkaufen oder ggf. sogar ganz

1595

unbehelligt von strafrechtlicher Verfolgung hier in

1596

Deutschland zu bleiben. Entsprechend dieser Planung be-

1597

gaben sich in dem D2 und C3 zur Wohnung

1598

des Zeugen H, die sich in dem an der östlichen

1599

Stadtgrenze E's gelegenen Ortsteil X3 in der

1600

H2-straße befindet.

1601

Der Zeuge H erschien kurze Zeit später an dem mit

1602

ihm vereinbarten Treffpunkt an der P- Stra-

1603

ße, die sich nur wenige Straßen vom Abstellort des Mer-

1604

cedes entfernt befindet. Er nahm D4 auf und brachte

1605

ihn nach E2. Während der Fahrt erreichte sie ein

1606

Anruf D2, der mitteilte, dass sie in H's

1607

Wohnung eingetroffen seien und dort auf ihn warteten.

1608

Er sagte auch zu, D4 Verwandte zumindest bis in die

1609

Nähe von L zu bringen, wo in H2 wei-

1610

tere Angehörige lebten. Der Zeuge hatte zwar auf Grund

1611

des Blaulichts und der bereits erfolgten Straßenabsper-

1612

rungen, die er auf dem Wege zum Treffpunkt mit D4

1613

wahrgenommen hatte, eine Ahnung, dass dieser und seine

1614

Verwandten etwas mit der Sache zu tun haben könnten. Er

1615

sprach D4 jedoch darauf nicht an und unterließ

1616

weitere Nachfragen auch als er in seiner Wohnung zurück

1617

war, da D2 und D3 ihm auf seine Fragen

1618

schlicht mitteilten, "sie hätten sich mit jemanden ge-

1619

stritten" . Wunschgemäß fuhr er sie in Richtung L, wo

1620

das Fahrzeug in Höhe von Leverkusen Richtung Köln/

1621

Frankfurt fahrend auf einem Parkplatz angehalten und

1622

die Insassen gegen 18.45 Uhr, ohne Widerstand geleistet

1623

zu haben, festgenommen wurden.

1624

Unterdessen hatte sich D4, als er nach E2

1625

zurückgekehrt war, zunächst in sein Ladenlokal begeben

1626

und dann den Zeugen E7, der neben seinem Laden

1627

ein Restaurant mit Hotelbetrieb besitzt, aufgesucht und

1628

mit ihm zusammen Kaffee getrunken. Er berichtete ihm

1629

davon, dass ein Onkel in der Türkei ermordet worden sei

1630

und er deshalb wohl wieder in die Türkei zurückgehen

1631

werde. Er bot ihm an, seinen Laden zu übernehmen, wobei

1632

er sich auf ein bereits früher geführtes Gespräche be-

1633

zog, in dem beide schon einmal über die mögliche Abgabe

1634

des Ladens gesprochen hatten. Etwas später, kurz nach

1635

17.00 Uhr, D4 war zwischenzeitlich wieder in

1636

seinen Laden zurückgekehrt, bat er den Zeugen H zu

1637

ihm ins Lebensmittelgeschäft zu kommen. Er gab vor ei-

1638

nen Anruf seiner Frau erhalten zu haben. Diese habe ihm

1639

geschildert, seine Brüder hätten sich die Schlüssel für

1640

seinen Mercedes besorgt und "irgendwie Scheiße gebaut".

1641

Er erläuterte weiter, dass seine Frau ihm gesagt habe,

1642

der Wagen stehe jetzt in E. Er bat ihn, für ihn

1643

bei der Polizei anzurufen, weil er doch besser Deutsch

1644

spreche als er und der Polizei all dies mitzuteilen.

1645

Der Zeuge E7 rief so gegen 18.00 Uhr erstmals in

1646

E bei der Polizei an, um sich, wie es abgespro-

1647

chen war, nach dem Verbleib des Mercedes zu erkundigen.

1648

Dort war man wegen des Anrufes sehr erstaunt; dies noch

1649

mehr, als der Zeuge E7 auf Nachfrage mitteilte,

1650

dass D4 neben ihm stehe. Da von Zeugen das

1651

Fluchtfahrzeug als dunklen Mercedes oder BMW mit F

1652

Kennzeichen geschildert worden war, hatte man nach

1653

diesem gefahndet und das Fahrzeug bereits gegen

1654

13.30 Uhr an seinem Abstellort aufgefunden und sodann

1655

die Fahndung nach dessen Halter, dem Angeklagten D4,

1656

eingeleitet. Dem Zeugen E7 wurde zugesagt,

1657

kurzfristig eine Polizeistreife zur Klärung vorbeizu-

1658

schicken. Auf Grund der Brisanz der Meldung entschied

1659

man sich seitens der Polizei zur Sicherstellung einer

1660

reibungslosen Festnahme zunächst weitere Kräfte anzu-

1661

fordern. So kam es, dass in E2 auch nach geraumer

1662

Zeit noch nicht die versprochene Streife eingetroffen

1663

war. So entschied D4, nochmals bei der Polizei

1664

anzurufen. Er hoffte so, seine Version noch glaubhafter

1665

machen zu können, zumal er sich zwischenzeitlich durch

1666

den Zeugen E7 hatte versichern lassen, dass er

1667

bereit sei, ihm für den Tag ein Alibi zu geben.

1668

D4 rief daher selbst nochmals bei der Polizei an,

1669

fragte nach seinem Pkw. Er gab dann selbst ungefragt

1670

an, er sei den ganzen Morgen in E2 gewesen, was

1671

der Zeuge E7, der besser Deutsch spreche und dem

1672

er den Hörer deshalb weitergebe, bestätigen könne. Der

1673

Zeuge E7 übernahm so das Telefonat und bestätigte

1674

die Angaben D4 ungefragt. Als der der Mord-

1675

kommission angehörende Zeuge K2, an den das Tele-

1676

fonat weitergeleitet worden war, gegenüber dem Zeugen

1677

E7 erkennen ließ, dass es sich um einen Vorfall

1678

handele, bei dem es um die Tötung und Verletzung mehre-

1679

re Personen gehe, räumte der Zeuge dann sofort ein,

1680

dass er den Aufenthalt des Angeklagten D4 in

1681

E2 erst nach 15.00 Uhr bestätigen könne. Während

1682

dieses zweiten Telefonats - es war nunmehr gegen

1683

19.20 Uhr - waren SEK-Kräfte eingetroffen und nahmen

1684

den Angeklagten widerstandslos fest.

1685

Alle drei Angeklagten wurden in der Folgezeit erken-

1686

nungsdienstlich behandelt. Insbesondere wurden auch die

1687

Untersuchungen ihrer Hände und ihres Kopfes sowie der

1688

Kleidung mittels REM-Tabs zwecks Untersuchung auf

1689

Schmauchspuren veranlasst. Diese Spurenträger wurden

1690

acht Stunden nach der Tat gesichert und erbrachten le-

1691

diglich bei D3 an Händen, Oberkopf und Be-

1692

kleidungsteilen Schmauchspuren, in denen zahlreiche

1693

Partikel verschossener Munition mit bleirizinathaltigem

1694

Anzündsatz festgestellt werden konnten. Ein solcher

1695

bleirizinathaltiger Anzündsatz findet sich - wie be-

1696

reits geschildert - bei der Munition, die aus den Hül-

1697

sen mit der Prägung Geco, RWS sowie S & B, Kaliber 6,57

1698

verschossen wurde. Der Zündsatz dieser Munition unter-

1699

scheidet sich von der Munition, die aus der Pistole

1700

Marke Tokarew gefeuert wurde. Die dortigen Hülsen Kali-

1701

ber 7,62 - Bodenprägung "85 TT" - weisen einen Anzünd-

1702

satz auf, der anders als der Vorgenannte quecksilber-

1703

fulminathaltig war. Diese Rückstände lassen sich nicht

1704

nur im Schmauch und an den Geschosshülsen, sondern

1705

teilweise auch an den bei der Tat abgeschossenen Ge-

1706

schossen selbst nachweisen.

1707

Auf Grund des im Einschussbereich sichergestellten

1708

bleirizinathaltigen Schmauchs konnte der bei C3

1709

hinter dem linken Ohr mit leicht schräg nach un-

1710

ten verlaufendem Schusskanal eingedrungene Schuss D3

1711

ebenso zugeordnet werden, wie ein Geschoss,

1712

das den Zeugen L traf, sowie weitere, die im

1713

Reifen des Suzuki und in den Auslagen des Computerge-

1714

schäftes aufgefunden wurden. D2 konnte als

1715

Schütze eines der im Körper des Nebenklägers C4

1716

sichergestellten Geschosse und ebenfalls bei einem

1717

Geschossteil, das den Nebenkläger L getroffen

1718

hatte, ebenso ausgemacht werden, wie als Schütze des

1719

fehlgegangenen, 100 m nördlich des Tatorts aufgefunde-

1720

nen Geschosses. Weitere Geschosse waren auf Grund ihrer

1721

Zerlegung und/oder mangels feststellbarer Anhaftungen

1722

nicht einem der beiden Schützen individuell zuzuordnen.

1723

4. Die Folgen der Tat

1724

Wie bereits geschildert, blieben auf Grund der Schüsse

1725

am Tatort zwei Opfer tot und zwei schwer verletzt zu-

1726

rück. Im Einzelnen stellen sich die Treffer und Verlet-

1727

zungen wie folgt dar:

1728

C3

1729

Dieser erlitt sechs Schussverletzungen:

1730

- ein Einschuss erfolgte hinter dem linken Ohr,

1731

144,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene. Bei diesem

1732

Schuss, der wie aufgezeigt D3 zugeordnet wer-

1733

den konnte, führte der Schusskanal durch die seitliche

1734

Halsmuskulatur sowie durch den Mund. Der Ausschuss er-

1735

folgt 139 cm über der Fußsohlenebene im Bereich der

1736

rechten Wange. Der Schuss führte zur Absprengung der

1737

äußeren Knochenlamellen des zweiten und dritten Hals-

1738

wirbelkörpers .

1739

- Der Einschuss eines weiteren Projektils erfolgte in

1740

Höhe von 120,5 cm im Rückenbereich linksseitig. Es kam

1741

zu einem Durchschuss durch den sechsten Zwischenrippen-

1742

raum sowie den linken Leberoberlappen. Hinzu trat im

1743

Ausschussbereich ein Schussbruch der dritten Rippe

1744

links, wobei der Ausschuss dann in Höhe von 125,5 cm

1745

oberhalb der Fußsohlenebene lag.

1746

- Ein weiterer Einschuss erfolgte im rechten Rückenbe-

1747

reich, nur 102 cm über der Fußsohlenebene. Dieser

1748

Schuss führte zu einem Schussbruch des Querfortsatzes

1749

des ersten Lendenwirbelkörpers, sowie zur Zermalmung

1750

des oberen Pols der rechten Niere. Die untere Hohlvene,

1751

sowie der Leberlappen wurden durchschossen. Der Aus-

1752

schuss erfolgte im Bereich des Oberbauches, 109,5 cm

1753

oberhalb der Fußsohle.

1754

- Ein weiterer Einschuss lag im Bereich des rechten

1755

Oberschenkels, 70 cm oberhalb der Fußsohlenebene. Die-

1756

ser Schuss durchschlug nahezu waagerecht lediglich die

1757

Muskulatur.

1758

- Ein weiterer Schuss streifte den linken Oberschenkel

1759

in einer Höhe von 76 cm gemessen von der Fußsohlenebe-

1760

ne .

1761

- Schließlich erlitt C3 noch einen Durch-

1762

schuss des Unterarms.

1763

C3 verstarb noch am Tatort an den schuss-

1764

bedingten Verletzungen. Todesursache war ein Verblu-

1765

tungsschock auf Grund massiven Blutverlustes nach in-

1766

nen. Blutungsquelle war die Schussverletzung, die die

1767

Niere sowie die untere Hohlvene durchschlug. Mit zu dem

1768

todesursächlichen Blutverlust trug auch der Durchschuss

1769

durch die Lunge auf Grund des zweitbeschriebenen Schus-

1770

ses bei.

1771

C2

1772

C2 erlitt drei Schussverletzungen.

1773

- Ein Einschuss erfolgte an der linken Brustwand in Hö-

1774

he von 116 cm oberhalb der Fußsohlenebene gemessen. Der

1775

Schusskanal führte durch den Oberbauch, verursachte ei-

1776

nen Bruch der 9. Rippe, einen Defekt des unteren Milz-

1777

pols, eine Zerstörung des Zwölffingerdarms, der ersten

1778

Dünndarmschlinge, der Bauchschlagader, der unteren Pol-

1779

vene, des rechten Leberlappens sowie ein Defekt an den

1780

Zwerchfellkuppen, bevor die Kugel auf der rechten Seite

1781

seitlich in der Höhe von 113,5 cm aus der Brustwand

1782

wieder austrat. Dieser Schuss war tödlich, verursachte

1783

einen Verblutungsschock auf Grund des massiven Blutver-

1784

lustes nach innen. Auch C2 starb noch am Tat-

1785

ort.

1786

- Ein weiterer Einschuss lag im Bereich der rechten Ge-

1787

säßbacke, 96 cm oberhalb der Fußsohlenebene. Dieser

1788

Schuss führte zu einem Durchschuss des Kreuzbands sowie

1789

des kleinen Beckens. Der Ausschuss erfolgte in einer

1790

Höhe von 100 cm im Bereich des linken Mittelbauchs.

1791

- Ein weiterer Schuss durchschlug den linken Unterarm.

1792

C4

1793

C4 wurde von drei Kugeln im Bauchbereich ge-

1794

troffen. Eine dieser Kugeln durchschlug Teile des Len-

1795

denwirbelkörpers, führte jedoch nicht zu einer voll-

1796

ständigen Zerreißung sämtlicher nach unten führender

1797

Nervenbahnen. Durch ein weiteres Geschoss wurde eine

1798

Bauchvene angerissen, was zu erheblichen Blutungen in

1799

den Bauchraum hinein führte. Das Leben des Nebenklägers

1800

konnte nur durch eine, bedingt durch die geringe Ent-

1801

fernung zwischen Tatort und Städtischen Kliniken, in

1802

kürzester Zeit mögliche Notoperation gerettet werden.

1803

Noch Tage nach der Tat lag er auf Leben und Tod, bis

1804

sich sein anfangs nahezu aussichtslos erscheinender Zu-

1805

stand auf Grund seiner Konstitution dann doch noch zum

1806

Guten hin besserte. Er befand sich vom 24.06. bis

1807

04.07.2002 auf der Intensivstation der Städtischen Kli-

1808

niken in E und wurde dann in das Krankenhaus

1809

Bergmannsheil in C verlegt. Hier blieb er statio-

1810

när bis zum 28.09.2002. Er ist unterhalb der Lendenwir-

1811

belsäule querschnittsgelähmt und auf den Rollstuhl an-

1812

gewiesen. Neben der Lähmung beider Beine besteht auch

1813

eine vollständige Blasen- und Mastdarmlähmung. Jedoch

1814

besteht auf Grund der Tatsache, dass es nicht zu einer

1815

gänzlichen Durchtrennung der Nerven gekommen ist,

1816

linksseitig eine ganz geringfügige Restbeweglichkeit

1817

der unteren Gliedmaßen. Dies ermöglicht ihm kein norma-

1818

les Gehen, auch nicht mit Hilfsmitteln und über kurze

1819

Strecken. Nur unter Anlegung spezieller Schienen beid-

1820

seitig sowie zusätzlicher Benutzung von Unterarmstützen

1821

mit gleichzeitiger unterstützender und überwachender

1822

Hilfe einer Begleitperson ist es ihm möglich, sich eine

1823

kurze Strecke fortzubewegen. Unter Anwendung äußerster

1824

Kräfte gelingt es ihm im Rahmen der Bewegungstherapie

1825

so Strecken von maximal 50 m zurückzulegen. Eine Besse-

1826

rung seines Zustandes durch Nachwachsen von Nerven ist

1827

angesichts der seit der Tat nunmehr vergangenen Zeit

1828

auszuschließen. Allenfalls ist durch Training eine

1829

Steigerung der in der geschilderten Weise zurücklegba-

1830

ren Strecken auf 80 m erreichbar. Für Bewegungen im

1831

Alltag, innerhalb der Wohnung bringt die Beweglichkeit,

1832

da sie das vorherige Anlegen von besonderen Schienen

1833

voraussetzt, nichts.

1834

Der Nebenkläger L

1835

Auch der Zeuge und Nebenkläger L wurde von

1836

drei Kugeln getroffen. Während eine Kugel, die ihn am

1837

rechten Oberarm traf, lediglich eine letztlich gut ver-

1838

heilte Weichteilverletzung verursachte, führten die

1839

beiden anderen zu nachhaltigeren Verletzungen. Ein

1840

Schuss bewirkte eine Radiustrümmerfraktur im linken Un-

1841

terarm. Die hier vorgenommene Behandlung mittels Nage-

1842

lung des Knochens und Einbringen einer Platte führte

1843

bis zum heutigen Tage noch nicht zu einer vollständigen

1844

Heilung. Die Bewegungsfähigkeit des Handgelenks ist im-

1845

mer noch eingeschränkt, dem linken Arm fehlt es zudem

1846

an grober Kraft. Neben der noch notwendig werdenden

1847

weiteren Operation zur Entfernung von Nagel und Platte

1848

steht eine zumindest eingeschränkte Beweglichkeit des

1849

Handgelenks unabhängig von einem erhöhten Arthroserisi-

1850

ko wegen des nicht mehr korrigierbaren geringen Ellebo-

1851

genvorschubs als unbehebbare Folge der Schussverletzung

1852

sicher zu erwarten.

1853

Am gravierendsten sind jedoch die Folgen einer dritten

1854

Kugel, die ihr im rechten Unterschenkel getroffen hat.

1855

Diese hat zu einem Schusstrümmerbruch des Schienbeins

1856

unter Beteiligung auch des Wadenbeines sowie des unte-

1857

ren Sprunggelenks des Fußes geführt. Die Zerschmette-

1858

rung des Knochens in über 50 Splitter und Fragmente hat

1859

angesichts der Lage des Treffers unmittelbar oberhalb

1860

des Sprunggelenks gravierendste Folgen nach sich gezo-

1861

gen.

1862

Dies betrifft nicht nur die Dauer des Heilungsprozes-

1863

ses, sondern auch die Spätfolgen der Verletzung. Eine

1864

Schienung oder Nagelung von innen war nicht möglich, da

1865

es unterhalb des Trümmerbruchs kein Bruchstück gab, an

1866

dem mittels Nagels oder einer Platte eine Fixierung der

1867

Knochen möglich gewesen wäre. So war eine Behandlung

1868

nur durch Anlegung eines externen Fixateurs möglich,

1869

durch den so das Fußgelenk und der Rest des Unterschen-

1870

kels auseinandergezogen wurde und es so ermöglichte,

1871

dass zwischen den Knochenstücken sich eine neue Kno-

1872

chenmasse bilden konnte. Dies bedingte zunächst eine

1873

strenge Bettruhe und dann erheblichste Bewegungsein-

1874

schränkungen, um jedwede Belastung zu verhindern. Dies

1875

hat neben einer primären 6-wöchigen stationären Erstbe-

1876

handlung, mindestens zweimal je 1-wöchige stationäre

1877

Krankenhausaufenthalte zur Vornahme von Nachoperationen

1878

notwendig gemacht. Im zurückliegenden Jahr konnte sich

1879

der Nebenkläger anfänglich nur im Rollstuhl und nach

1880

weitgehender Ausheilung der Unterarmfraktur dann über

1881

kurze Strecken mit Hilfe von Unterarmstützen bewegen.

1882

Auch heute noch führt eine Belastung seines Beines zu

1883

einer Schwellneigung des rechten Fußes. Sowohl die Be-

1884

wegungsfähigkeit des oberen als auch des unteren

1885

Sprunggelenks sind eingeschränkt. Das Bein ist heute

1886

nur wenig belastbar. Ein vollständig normales Gehen

1887

wird ihm auch in Zukunft nicht möglich sein. Als irre-

1888

parable Spätfolgen sind eine beginnende posttraumati-

1889

sche Artrose und eine posttraumatische Inaktivität-

1890

sosteoporose zurückgeblieben. Die verbleibenden Bewe-

1891

gungseinschränkungen schränken die Lebensqualität des

1892

35-jährigen Nebenklägers erheblich ein. Er, der im Rah-

1893

men von Vereinsarbeit im Fußball eine Jugendmannschaft

1894

trainiert hat und als Schiedsrichter im hiesigen Raum

1895

ebenfalls ehrenamtlich tätig war, wird in diesem Be-

1896

reich nie mehr tätig sein können. Ebenso ist er in sei-

1897

nen beruflichen Möglichkeiten nachhaltig eingeschränkt.

1898

Der zur Tatzeit arbeitslose Nebenkläger hat bereits

1899

jetzt die Möglichkeit verloren, sich wie früher durch.

1900

Ausübung von Hausmeister- oder Gärtnertätigkeiten, wie

1901

in den letzten Jahren geschehen, einen geringen Neben-

1902

verdienst zu verschaffen. Die Bewegungseinschränkungen

1903

beeinträchtigen seine Möglichkeiten aber noch weiterge-

1904

hender. Er ist, bedingt durch seine gesundheitliche Be-

1905

einträchtigung und den Verlust seiner Kontakte im Be-

1906

reich des Fußballs sowie den Verlust seiner Arbeits-

1907

stellen, heute im Gegensatz zu früher sozial isoliert

1908

und leidet psychisch unter diesen Folgen der Tat sehr..

1909

Diese soziale Isolierung trägt mit dazu bei, dass er

1910

die Tat psychisch heute noch nicht verarbeitet hat und

1911

schlicht nicht damit fertig wird, zu verstehen, warum

1912

es "gerade ihn getroffen hat". Das damalige Geschehen

1913

ist ihm heute auf Grund der mit der Tat verbundenen

1914

körperlichen, sozialen und psychischen Folgen allgegen-

1915

wärtig .

1916

Folgen hatte die Tat auch für die damals 11 ½ -jährige

1917

N6, die das Geschehen mit den Toten und um das

1918

die eigene Mutter knapp verfehlende Geschoss mitbekom-

1919

men hat. Sie leidet psychisch heute noch unter dem da-

1920

maligen Geschehen. So ist sie nicht in der Lage, allein

1921

in der Wohnung zu bleiben und traut sich nicht einmal

1922

die Treppe vom Kiosk in die Wohnung hinaufzugehen, al-

1923

lein auf der Straße zu spielen oder Mitschüler zu besu-

1924

chen. Zur Aufarbeitung des Geschehens befindet sie sich

1925

immer noch in ambulanter psychologischer Behandlung.

1926

Auch für die Angeklagten hat das Tatgeschehen weitrei-

1927

chende Folgen. Sie befinden sich seit ihrer Festnahme

1928

auf Grund der am 25.06.2002 in Untersuchungshaft in un-

1929

terschiedlichen Haftanstalten und sind somit voneinan-

1930

der, wie auch von ihren Familien, getrennt. Darüber

1931

hinaus hat die Inhaftierung für D4 nachhaltige

1932

wirtschaftliche Konsequenzen gehabt. Sein in E2

1933

gelegener Lebensmittelladen wurde von seinem Bruder D7

1934

mit seiner Zustimmung zwischenzeitlich - weit

1935

unter Preis - an einen Bekannten, den Bruder des Zeugen

1936

E7, verkauft.

1937

Hinsichtlich des in der H-straße X in F ge-

1938

legenen Hauses, das durch eine Grundschuld der Sparkas-

1939

se S in erheblicher Höhe belastet

1940

war, ist auf deren Betreiben hin die Zwangsverwaltung

1941

eingeleitet worden. Auch seinen Mercedes CLK 230 Cabrio

1942

hat er verloren. Er ist, nachdem er infolge seiner In-

1943

haftierung die Restkaufpreisraten nicht hat zahlen kön-

1944

nen, zwischenzeitlich verwertet worden. Dieses Fahrzeug

1945

hatte er im Jahre 2001 zu einem Preise von

1946

105.017,54 DM als Neufahrzeug erworben und beim Kauf

1947

eine Anzahlung in Höhe von 50.000,00 DM und seit diesem

1948

Tage die regulären monatlichen Raten von jeweils

1949

951,80 DM geleistet. Bedingt durch die Nichtzahlung der

1950

Raten ab August 2002 hat die Firma M Leasing GmbH,

1951

die sich in dem mit ihm geschlossenen Vertrag das Ei-

1952

gentum bis zur Zahlung der letzten Rate vorbehalten

1953

hatte, von dem vorbehaltenen Eigentumsrecht Gebrauch

1954

gemacht. Sie hat das Fahrzeug am 16.09.2002 erhalten

1955

und dann verwertet. Nach Verwertung des Fahrzeugs und

1956

Abrechnung des Finanzkaufvertrages verblieb nach Ab-

1957

rechnung der Firma M Leasing GmbH zu Gunsten des An-

1958

geklagten D4 lediglich ein Überschuss von

1959

2.920,77 6. Den Betrag hat die Fahrzeug Leasing GmbH

1960

zwischenzeitlich bei der Gerichtskasse eingezahlt. Die-

1961

ses Guthaben ist Gegenstand der titulierten Einziehung.

1962

Grundlage ist eine auf Grund des Beschlusses des Amts-

1963

gerichts Dortmund vom 16.08.2002 - Aktenzeichen

1964

77 Gs 1198/02 - ausgebrachte Beschlagnahme der Forde-

1965

rung des Angeklagten D4 gegen die Firma M

1966

Leasing GmbH, insbesondere des Anspruchs auf Rücker-

1967

stattung des bereits geleisteten Kaufpreises im Falle

1968

der Auflösung des Kaufvertrages.

1969

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis

1970

der Beweisaufnahme, wie dieses durch das Hauptverhand-

1971

lungsprotokoll dokumentiert worden ist.

1972

III.

1973

Einlassungen der Angeklagten

1974

Von den Angeklagten haben sich unmittelbar in der

1975

Hauptverhandlung nur D2 zur Sache, die übri-

1976

gen nur gegenüber dem Zeugen und Sachverständigen U

1977

in dessen Exploration zur Begutachtung der ethno-

1978

kulturellen Hintergründe der Tat eingelassen. Soweit im

1979

Folgenden bei den Angeklagten D4 und D3

1980

von Einlassungen die Rede ist, betrifft dies ihre Anga-

1981

ben, die in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des

1982

als Zeugen insoweit gehörten Sachverständigen U ein-

1983

geführt worden sind. Soweit darüber hinaus der Ange-

1984

klagte D4 in der Hauptverhandlung selbst kurze

1985

Bemerkungen gemacht hat oder längere Ausführungen im

1986

Rahmen seines letzten Wortes abgegeben hat, ist dies im

1987

Folgenden besonders herausgehoben.

1988

1) Einlassung des Angeklagten D4

1989

Der Angeklagte D4 hat seine ursprüngliche in

1990

der Vernehmung durch den Zeugen E8 abgegebene

1991

Einlassung, dass er überhaupt nicht am Tatort in E

1992

gewesen sei, sondern sich in E2 beständig

1993

aufgehalten habe, fallengelassen und eingeräumt, am

1994

Tatort gewesen zu sein. Abweichend hat er sich jedoch

1995

im Einzelnen wechselnd, wie folgt eingelassen:

1996

Am 23.01.2003 hat er gegenüber dem Zeugen U Folgen-

1997

des angegeben:

1998

Er habe, als er nach E gefahren sei, nicht daran

1999

gedacht, dass "es" an diesem Tage passieren werde und

2000

sei davon ausgegangen, Rache werde in der Türkei geübt

2001

werden. Auch als er erkannt habe, dass seine Mitange-

2002

klagten vorgehabt hätten, hier selbst die Sache in die

2003

Hand zu nehmen, sei er davon ausgegangen, selbst nicht

2004

mitwirken zu sollen. So habe D3 noch während seiner

2005

Fahrt nach E gesagt, dass er D3 und D2

2006

nach E bringen und dort rauslassen solle. Er

2007

sollte dann zurückfahren und seinen Geschäften nachge-

2008

hen. Sie wollten dann ein Auto mieten. Er sei daher

2009

auch in E davon ausgegangen, dass er mit der

2010

ganzen Sache nichts zu tun haben sollte. Er sei mit

2011

seinen Mitangeklagten nur deshalb in die Nordstadt ge-

2012

fahren, damit diese billig in einem Telefongeschäft te-

2013

lefonieren konnten. Auf dem Weg vom Telefongeschäft zu-

2014

rück habe D3 zufällig Mitglieder der Familie

2015

C gesehen. D3 habe dann, für ihn völlig über-

2016

raschend, ihn aufgefordert die Scheibe herunterzulas-

2017

sen, damit er die C's erschießen könne. Erstmals da

2018

habe er mitbekommen, dass D3 überhaupt eine Waffe

2019

dabei gehabt habe. Er sei dann weitergefahren, worauf-

2020

hin ihm sein Bruder und D3 Vorwürfe gemacht

2021

hätten. Sein Bruder habe ihm vorgeworfen: "Die erschie-

2022

ßen unseren Onkel und du denkst nur an dich selbst, an

2023

deine Zukunft und das Geld". Darauf habe er sich der

2024

Weisung D2, links abzubiegen und sofort anzuhal-

2025

ten, nicht, widersetzen können, worauf es dann zur

2026

Tatausführung gekommen sei.

2027

Im Hauptverhandlungstermin am 10.02.2003 hat er während

2028

der Vernehmung seines Bruder D2 im Rahmen einer

2029

Kontroverse, in der es um den exakten Inhalt der Äuße-

2030

rung auf der Fahrt nach E ging, erklärt, diese

2031

sei von D3 gemacht worden. Sie hat er inhaltlich

2032

wie folgt wiedergegeben: "Einer von den Unehrenhaften

2033

muss gefunden und erledigt werden".

2034

Während seiner weiteren Exploration durch den Zeugen

2035

U am 18.02.2003 hat er sich diesem gegenüber dann,

2036

teilweise abweichend von seiner ersten Darstellung,

2037

teilweise ergänzend wie folgt eingelassen:

2038

Als vor der Ankunft in E im Zusammenhang mit der

2039

oben beschriebenen Äußerung seitens der beiden Mitfah-

2040

rer gesagt worden sei, dass man Rache nehmen müsse, ha-

2041

be er geäußert, dass er gehen müsse, weil er sein Ge-

2042

schäft noch habe verkaufen wollen. D3 und sein Bru-

2043

der hätten dem auch zugestimmt. Man sei dann so ver-

2044

blieben, dass er die Angeklagten D3 und D2 noch

2045

nach E habe bringen sollen, wo diese dann selbst

2046

ein Fahrzeug hätten anmieten wollen. Nach dem Besuch in

2047

der Wohnung in E sei man mit dem Wohnungsinhaber

2048

zusammen losgefahren, um zunächst zu telefonieren und

2049

dann das weitere Auto anzumieten. Auf dem Rückweg vom

2050

Telefongeschäft, in das die beiden Mitangeklagten al-

2051

lein gegangen seien, sei es noch in Anwesenheit des

2052

Wohnungsinhabers zu der beschriebenen Aufforderung des

2053

D3 gekommen. Er sei weitergefahren und habe ihn ge-

2054

fragt, ob er "verrückt sei", da es doch sein Wagen sei

2055

und man sein Kennzeichen aufschreiben werde. Daraufhin

2056

habe sein Bruder D2 gegen ihn die beschriebenen

2057

Vorwürfe erhoben und zugleich über die Angehörigen in

2058

der Türkei geflucht, weil diese die Sache nicht selbst

2059

in die Hand genommen hätten. Darauf habe der in dem Wa-

2060

gen befindliche Wohnungsinhaber versucht, sie dazu zu

2061

bewegen, abzuwarten, bis die älteren Sippenangehörigen

2062

eine Entscheidung getroffen hätten. D2 habe dann

2063

darauf verwiesen, dass er drei Personen aus der C-

2064

sippe gesehen habe und ihn angewiesen, nach links zu

2065

fahren und das Fahrzeug anzuhalten. Während sich der

2066

Wohnungsinhaber in eine andere Richtung entfernt habe,

2067

sei er hinter den beiden Mitangeklagten her zum Tatort

2068

gegangen. In dieser Exploration hat er angekündigt, den

2069

Wohnungsinhaber namentlich noch benennen zu wollen.

2070

Dies hat er auch während des weiteren Verlaufs der

2071

Hauptverhandlung nicht getan, obschon die Kammer bei

2072

Befragung des Sachverständigen und Zeugen U sowie in

2073

der Erörterung mit den Verteidigern nach dem Namen und

2074

der ladungsfähigen Anschrift gefragt hatte.

2075

In seinem letzten Wort hat er - erneut ohne den Woh-

2076

nungsinhaber zu benennen - das Geschehen nach Abfahrt

2077

aus der Wohnung in E abweichend dahin darge-

2078

stellt, dass man - ohne die Person zu benennen - zu

2079

fünf Personen gewesen sei und keine bestimmten Absich-

2080

ten gehabt habe. Man sei dann insgesamt zweimal auf

2081

Personengruppen von Angehörigen der Familie C ge-

2082

troffen. Bei dem ersten Treffen sei es zu der geschil-

2083

derten Aufforderung, das Fenster runterzulassen, gekom-

2084

men. Er sei aber einfach weitergefahren. Als man dann

2085

geraume Zeit später zum zweiten Mal eine Gruppe von An-

2086

gehörigen der C's gesehen habe, habe er auf Anwei-

2087

sung seines Bruders D2 das Fahrzeug an der nächsten

2088

Ecke angehalten.

2089

2) Einlassung des Angeklagten D2

2090

D2, der sich vor Gericht zur Sache selbst zu-

2091

sammenhängend eingelassen hat, zur Beantwortung von

2092

Fragen zur Sache aber - nachdem er zunächst einige Fra-

2093

gen des Vorsitzenden beantwortet hatte - dann nicht be-

2094

reit war, hat abweichend von den getroffenen Feststel-

2095

lungen angegeben, es habe keine Absprache gegeben, nach

2096

E zu fahren, um dort C's zu töten. Vielmehr

2097

sei man dort hingefahren, um dort zu trauern und nicht

2098

Gefahr zu laufen, unaufrichtigen Beileidsbekundungen

2099

ausgesetzt zu sein. Zudem habe man auch "die Jungen zu-

2100

sammentrommeln wollen, um eine Entscheidung zu suchen."

2101

Ihm selbst sei klar gewesen, dass man nicht immer weg-

2102

laufen könne. Es sei aber nicht von vornherein beab-

2103

sichtigt gewesen, zu schießen. Auch als man durch die

2104

Nordstadt gefahren sei, habe man das nicht vorgehabt,

2105

sondern dazu sei es gekommen, als man zufällig eine

2106

Gruppe von C's gesehen und D3 diese - wie von

2107

D4 geschildert - habe niederschießen wollen. Dann

2108

habe es auch für ihn kein Zurück mehr gegeben. Er habe

2109

seinen Bruder zwar angewiesen anzuhalten, ihm aber

2110

nicht den von ihm geschilderten Vorhalt hinsichtlich

2111

seines vermeintlich egoistischen Handelns angesichts

2112

der Ermordung des Onkels gemacht.

2113

c) Einlassung des D3

2114

In seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen

2115

C15 sowie der richterlichen Vernehmung gegenüber dem

2116

Zeugen H5, jeweils vom 25.06.2002, hat der Angeklag-

2117

te angegeben, sich mit den beiden Mitangeklagten erst

2118

in E getroffen zu haben und dann an einer Ecke

2119

auf die C's getroffen zu sein. Diese hätten ihre

2120

Hände an die Hüfte gelegt. Sodann seien die Schüsse ge-

2121

fallen und man sei geflohen. Er habe seine Waffe in der

2122

Hand gehalten, wisse aber nicht, ob er geschossen habe,

2123

glaube dies aber nicht.

2124

Gegenüber dem Zeugen U hat er sich in dessen Explo-

2125

ration dahin eingelassen, dass die vorgenannte Schilde-

2126

rung nicht zutreffe. Er hat eingeräumt, dass, wie fest-

2127

gestellt, man sich bereits in der Wohnung des D7 mit

2128

D2 getroffen habe und dann später in den Wagen des

2129

D4 eingestiegen sei. Auch hat er eingeräumt, sich

2130

nicht erst in E die Waffe besorgt zu haben, son-

2131

dern, wie festgestellt, die bei D7 deponierte Waffe

2132

dort an sich genommen und offen in seinen Hosenbund

2133

eingesteckt zu haben. Zu den Gründen, warum man nach

2134

Ed gefahren sei, hat er keine Angaben gemacht,

2135

sondern nur angegeben "es habe geschehen müssen". Er

2136

ist ausdrücklich der Einlassung der Gebrüder D2 und

2137

D4 entgegengetreten, wonach er D4 aufgefor-

2138

dert habe, die Scheibe runterzulassen um zu schießen.

2139

Auch sei es zu dem von D4 bekundeten Vorhalt seines

2140

Bruders vor dem Anhalten nicht gekommen. Vielmehr sei

2141

es so gewesen, dass D4 die C's gesehen habe,

2142

dann um die Ecke gefahren sei und dort angehalten habe.

2143

Dann sei es zum Tatgeschehen gekommen, an das er im

2144

Einzelnen keine Erinnerung habe.

2145

IV.

2146

Beweiswürdigung

2147

1.)

2148

Die Feststellungen dazu, wie die Angeklagten im Einzel-

2149

nen von den Geschehnissen in der Türkei am Tatmorgen

2150

Kenntnis erlangten sowie wo und wie sie zur Fahrt nach

2151

E zusammentrafen, beruhen ebenso wie die Fest-

2152

stellungen zur Person der Angeklagten sowie ihrem Le-

2153

bensweg ebenso wie zu ihrem sozio-kulturellen Umfeld

2154

auf ihren eigenen Angaben, die sie gegenüber dem Zeugen

2155

U gemacht haben und die dieser in der Hauptverhand-

2156

lung bekundet hat. Auf diesen Angaben beruhen auch die

2157

besonderen Beziehungen der beiden Familienclans, der

2158

C's und der D's, zueinander. Auch die als Zeugen

2159

gehörten Angehörigen der Familie C haben diesen

2160

zwischen den Familie bestehenden Streit insbesondere

2161

auch den, den es im Zusammenhang um die Schwängerung

2162

einer Cousine auf der Seite der C's gegeben hat,

2163

bestätigt. Die Feststellungen, dass es bisher in

2164

Deutschland infolge des in der Türkei bestehenden

2165

Streits keine Übergriffe gegeben hat, beruhen auf den

2166

übereinstimmenden Angaben der Angeklagten sowie der aus

2167

beiden Familie vernommenen Zeugen.

2168

Die getroffenen Feststellungen zu den sozio-kulturellen

2169

Hintergründen der Tat, den Lebensumständen in der Ost-

2170

türkei und den Auswirkungen auf die Lebensbedingungen

2171

sowie die Einstellung der Angeklagten beruhen auf den

2172

Bekundungen des sowohl als Sachverständigen als auch zu

2173

den Anknüpfungstatsachen selbst als Zeuge gehörten

2174

Herrn U. Dieser hat der Kammer überzeugend und

2175

nachvollziehbar vor Augen geführt, in welcher Weise das

2176

die Angeklagten durch ihre Erziehung prägende Persön-

2177

lichkeitsbild von dem mitteleuropäischen Selbstver-

2178

ständnis abweicht. Ferner hat der Sachverständige der

2179

Kammer ebenfalls vor Augen geführt, in welcher Weise

2180

die Einbindung in die Familie und der dort dem jeweils

2181

Älteren geschuldete Gehorsam auf jeden Einzelnen wir-

2182

ken. Die insoweit durch den Sachverständigen vermittel-

2183

ten Erkenntnisse hat sich die Kammer daher noch eigener

2184

gewissenhafter Prüfung zu eigen gemacht.

2185

Die Feststellungen zu der Örtlichkeit des Tatorts, Lage

2186

der aufgefundenen Hülse und Geschossteile, zur Beschä-

2187

digung an Pkws und Gebäuden beruhen auf den von der

2188

Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie auf

2189

den Vernehmungen der Zeugen KHK C15, KHK L5 und

2190

KK L6.

2191

Letzterer hat der Kammer im Einzelnen glaubhaft Kennt-

2192

nis von den einzelnen am Tatort aufgefundenen Spuren,

2193

insbesondere Hülsen, Geschossen, Geschossteilen sowie

2194

weiterer Spuren sowie Kenntnis davon vermittelt, welche

2195

Geschosse auch aus den Körpern der Opfer gesichert wer-

2196

den konnten. Zudem beruhen die Feststellungen zur Si-

2197

tuation am Tatort sowie die eingeleiteten Maßnahmen, zu

2198

den Umständen der Sicherstellung des Mercedes des Ange-

2199

klagten in der E-straße, auf den Bekundungen der

2200

am Tatort eingesetzten Zeugen S2 und M2.

2201

Die Feststellungen zu den verwandten Waffen und der je-

2202

weils diesen zuzuordnenden Munition beruhen auf den

2203

gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen I 6

2204

und des Dipl.-Physikers Q2. Der Sachverständige

2205

I 6 hat zu der Anzahl der bei Tatausübung benutzten

2206

Waffen sowie der dabei verwendeten Munition und ihrer

2207

Zuordnung gutachterlich Stellung genommen. Dessen in

2208

sich widerspruchsfreie Darlegungen haben zusammen mit

2209

den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Physiker

2210

Q2, der die von Haut und Kleidung der Angeklagten

2211

genommenen Spurenträger (20 REM-Tabs) sowie ein präpa-

2212

riertes Hautstück vom Kopfe des C3 auf zu-

2213

ordnungsbare Schmauchanhaftungen untersucht hat, haben

2214

es der Kammer ermöglicht, die verwandten Waffen und Mu-

2215

.nition den Schützen zuzuordnen und - wie geschehen -

2216

Einzeltreffer der Angeklagten teilweise persönlich zu-

2217

zuordnen. Diese Darlegungen, denen sich die Kammer nach

2218

eigener gewissenhafter Prüfung anschließt, ermöglichen

2219

- wie geschehen -, es angesichts der bei D3

2220

festgestellten Schmauchspuren mit Rückständen eines

2221

bleirizinathaltigen Anzündsatzes auch nachzuweisen,

2222

dass er - anders als er sich hat erinnern können -

2223

ebenfalls geschossen hat. Da die von ihm und D2

2224

genutzten Waffen maximal je neun Patronen aufnehmen

2225

konnte, ist angesichts der aufgefundenen aus dem Lager

2226

der halbautomatischen Selbstladepistolen ausgeworfenen

2227

14 vorgefundenen Hülsen evident, dass beide geschossen

2228

haben. Dass der andere Schütze D2 war, unter-

2229

liegt angesichts dessen eigener Einlassung keinem Zwei-

2230

fel. Damit steht für die Kammer ebenfalls sicher fest,

2231

dass er dabei eine Tokarew-Pistole geführt und daraus

2232

Patronen mit dem Kaliber 7,62 TT mit quecksilberfulmi-

2233

nathaltigem Anzündsatz abgefeuert hat, so dass ihm

2234

ebenfalls im festgestellten Umfang die Treffer bzw.

2235

Schüsse zuzuordnen sind.

2236

Die Feststellungen zu den Verletzungen im Einzelnen und

2237

deren Ursächlichkeit für den Tod der Opfer C3 und

2238

C2 beruhen auf dem Gutachten, dass der Obdu-

2239

zent, der Sachverständige Dr. med. A, in der

2240

Hauptverhandlung erstattet hat. Die Feststellungen hin-

2241

sichtlich der Verletzungen und ihrer Folgen beruhen

2242

hinsichtlich derjenigen als Zeugen gehörten des Neben-

2243

klägers C4 auf den Bekundungen der als Zeugen

2244

und Sachverständigen gehörten Dr. I 7 und

2245

Dr. N8. Der Erstgenannte hat der Kammer im

2246

Einzelnen, als der den Nebenkläger seinerzeit während

2247

seiner Behandlung in der Klinik Bergmannsheil betreuen-

2248

de Arzt, über die einzelnen Schussverletzungen unter

2249

Beiziehung des ihm zur Verfügung stehenden Berichts des

2250

in den Städtischen Kliniken operierenden Arztes Aus-

2251

kunft gegeben. Insbesondere hat er der Kammer Kenntnis

2252

von der Lähmung, deren Intensität und deren Dauerhaf-

2253

tigkeit verschafft. Zu den Folgen der Lähmung und des

2254

Heilverlaufs sowie zu der Prognose der Verletzung hat

2255

die Kammer auch den sachverständigen Zeugen

2256

Dr. N8 gehört. Dieser ist im Rahmen der ambulan-

2257

ten Nachsorge auch jetzt noch betreuender Arzt des Ne-

2258

benklägers. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass,

2259

wie festgestellt, die Kugel zwar nicht zur vollständi-

2260

gen Zerreißung der im Wirbelsäulenbereich gelegenen

2261

Nerven geführt hat, was erklärt, dass eine ganz gering-

2262

fügige Mobilität linksseitig noch gegeben ist. Sie ha-

2263

ben in einander entsprechender Weise dargelegt, dass

2264

von einem Gehen im eigentlichen Sinne nicht mehr ge-

2265

sprochen werden könne, wenn mit Hilfe der beidseitig

2266

befestigten Beinschienen sowie Unterarmstützen der Ne-

2267

benkläger mit überwachender und betreuender Hilfe im

2268

Rahmen krankengymnastischer Übung einige Meter zurück-

2269

legen könne. Sie haben der Kammer durch ihre in sich

2270

schlüssige und widerspruchsfreie Darlegung die sichere

2271

Überzeugung verschafft, dass eine, für die Lebensfüh-

2272

rung relevante Besserung des Zustandes, künftig nicht

2273

zu erwarten steht, sondern allenfalls eine geringfügige

2274

Steigerung der unter vorgenannten Bedingungen zurück-

2275

legbaren Strecke bis 80 m möglich ist. Denn angesichts

2276

des bisherigen Verlaufs ist ausgeschlossen, dass hier

2277

noch nachwachsende Nerven im relevanten Umfang die ge-

2278

schädigten Körperfunktionen wiederherstellen können.

2279

Die überzeugenden, in sich widerspruchsfreien Darlegun-

2280

gen hat sich die Kammer daher zu Eigen gemacht.

2281

Hinsichtlich der Verletzungen des Nebenklägers L

2282

und der daraus resultierenden medizinischen Fol-

2283

gen beruhen die getroffenen Feststellungen auf den Be-

2284

kundungen, die der als Zeuge und Sachverständiger ge-

2285

hörte Dipl.-Mediziner E9 gemacht hat. Dieser hat

2286

ihn als Oberarzt der Chirurgie des Marienhospitals in

2287

E seinerzeit operiert, die Folgeopera-

2288

tion durchgeführt und betreut ihn ambulant auch heute

2289

noch weiter. Insoweit hat er der Kammer die Verletzun-

2290

gen, deren Folgen sowie die noch verbleibenden Schäden

2291

widerspruchsfrei und in sich schlüssig dargestellt.

2292

Diese macht sich die Kammer nach eigener gewissenhafter

2293

Prüfung zu Eigen. Sie bestätigen in vollem Umfang auch

2294

die Angaben des als Zeugen geladenen Nebenklägers hin-

2295

sichtlich seiner akuten Beeinträchtigungen und fortbe-

2296

stehenden Schmerzen. Die Feststellungen zu den darüber

2297

hinausgehenden Beeinträchtigungen des Nebenklägers in

2298

seiner beruflichen und privaten Lebensgestaltung sowie

2299

der psychischen Auswirkungen der Verletzungen beruhen

2300

auf den glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers

2301

selbst. An deren Richtigkeit zu zweifeln sieht die Kam-

2302

mer keinen Anlaß. Dieser hat in seiner um Fassung be-

2303

mühten, jede überschießende Belastungstendenz vermei-

2304

denden Darstellung der Kammer nachvollziehbar und über-

2305

zeugend berichtet, wie sich sein Leben durch die Tat

2306

verändert hat und diese noch heute nachwirkt.

2307

Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die damals

2308

11 ½ -jährigee Zeugin N6 beruhen auf den Bekun-

2309

dungen deren Mutter, der als Zeugin gehörten N7.

2310

Diese hat glaubhaft nicht nur das damalige Ge-

2311

schehen sowie die Standortposition der Familienangehö-

2312

rigen, besonders ihre eigene und die ihrer Tochter, zum

2313

Tatzeitpunkt beschrieben. Sie hat auch, ohne dass es

2314

für die Kammer auch nur den geringsten Anlass gibt, an

2315

der Richtigkeit der Angaben der das Geschehen umfassend

2316

beobachtet habenden Zeugin zu zweifeln, ebenfalls ohne

2317

überschießende Belastungstendenz, geschildert, wie

2318

nachhaltig ihre Tochter auch heute noch unter dem Ge-

2319

schehen leidet und dieses trotz fortbestehender psycho-

2320

logischer Behandlung noch nicht überwunden hat.

2321

Die Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten nach

2322

der Tat beruhen hinsichtlich der Versuche des Angeklag-

2323

ten D4, sich für die Tatzeit ein falsches Ali-

2324

bi zu verschaffen sowie hinsichtlich seiner Bemühungen,

2325

sich unmittelbar nach der Tat um den Verkauf seines Le-

2326

bensmittelgeschäfts zu bemühen, auf den glaubhaften Be-

2327

kundungen des Zeugen E7. Jener hat plausibel dar-

2328

gelegt, dass er sich zunächst ohne Argwohn auf die Bit-

2329

te, bei der Polizei anzurufen, nach dem Mercedes nach-

2330

zufragen und dabei auch den Wunsch des Angeklagten

2331

D4 entsprechend zu bestätigen, dass jener den

2332

ganzen Tag in E2 gewesen sei, eingelassen hat,

2333

dann aber, als er von dem Gegenstand des erhobenen Vor-

2334

wurfs gehört hat, sofort seine Angaben, wie festge-

2335

stellt, relativiert hat. Der Zeuge E7 hat auch

2336

bekundet, dass durch den Bruder D7 später wäh-

2337

rend der Inhaftierung D4 das Ladengeschäft zu einem.

2338

deutlich geringeren als früher von ihm angebotenen

2339

Preis veräußert worden ist.

2340

Die Feststellungen zu den sonstigen finanziellen Folgen

2341

für D4 beruhen auf der insoweit glaubhaften

2342

Einlassungen des Angeklagten gegenüber dem Sachverstän-

2343

digen U sowie hinsichtlich der Umstände des Erwerbs

2344

sowie der Verwertung des Pkw Mercedes CLK, auf den in-

2345

soweit verlesenen Urkunden sowie auf den Bekundungen

2346

des Zeugen N9.

2347

Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der ur-

2348

sprünglichen Einlassungen der Angeklagten D4 und

2349

D3 in ihren ersten polizeilichen Vernehmungen

2350

sowie gegenüber dem Ermittlungsrichter, beruhen auf den

2351

Bekundungen der Vernehmungsbeamten, der Zeugen E8

2352

und C15 sowie des Zeugen RiAG H6, der die

2353

Angeklagten anlässlich der Verkündung des Haftbefehls

2354

angehört hat, sowie der hinsichtlich der polizeilichen

2355

Vernehmung des D3 als Zeuge und Sachverstän-

2356

diger gehörten Herrn T3. Anlass zu Zweifeln daran,

2357

dass die Genannten den Inhalt der ursprünglichen Ein-

2358

lassung der Angeklagten zutreffend wiedergegeben haben,

2359

bestehen nicht. So haben nämlich die Angeklagten in ih-

2360

rer Exploration gegenüber dem Sachverständigen einge-

2361

räumt, sich zunächst abweichend eingelassen zu haben.

2362

Sie sind den diesbezüglichen Darstellungen auch im Ver-

2363

laufe der Hauptverhandlung nicht entgegengetreten.

2364

Die getroffenen Feststellungen über die Einlassungen

2365

der Angeklagten zur Sache im Rahmen der Exploration

2366

durch den Sachverständigen U beruhen auf den von

2367

diesem als Zeugen gemachten Bekundungen. Dass dieser

2368

die Einlassungen zutreffend wiedergegeben hat, steht

2369

zum einen deshalb zur sicheren Überzeugung der Kammer

2370

fest, weil dessen Bekundungen im Rahmen der Hauptver-

2371

handlungen - trotz stets simultan erfolgter Übersetzung

2372

- nicht beanstandet oder dem entgegengetreten wurde.

2373

Dafür, dass der Zeuge das ihm gegenüber geäußerte unzu-

2374

treffend oder verkürzt wiedergegegen hätte, fehlt jeder

2375

Anhalt. Dies zumal der Zeuge in seiner Eigenschaft als

2376

Sachverständiger erkennbar bemüht war, im Interesse der

2377

Wahrheitsfindung bei den Prozessbeteiligten Verständnis

2378

für die ethno-kulturelle Vorstellung der Angeklagte zu

2379

vermitteln.

2380

2.)

2381

Die von den getroffenen Feststellungen abweichenden

2382

Einlassungen der Angeklagten sind nach dem Ergebnis der

2383

erfolgten Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der

2384

Kammer vollständig widerlegt. Dies gilt sowohl hin-

2385

sichtlich ihrer Einlassungen, die der Angeklagte D2

2386

und D4 unmittelbar gegenüber der Kammer in

2387

kürzeren oder längeren Einlassungen bzw. im Rahmen des

2388

letzten Worts unmittelbar abgegeben haben, wie auch

2389

diejenigen, die alle Angeklagte im Rahmen der Explora-

2390

tion gegenüber dem Sachverständigen U gemacht haben

2391

und die dann über diesen in die Hauptverhandlung einge-

2392

führt worden sind.

2393

So ist für die Kammer erwiesen, dass der Entschluss

2394

nach E zu fahren, um dort in der Nordstadt sich

2395

zufällig auf offener Straße aufhaltende Mitglieder der

2396

Familie zu töten , bereits in F von D2 und D3

2397

gemeinsam gefasst worden ist.

2398

Dieser Annahme steht insbesondere nicht entgegen, dass

2399

keinerlei Individualisierung der Opfer geplant war. Ei-

2400

ner solche Individualisierung der Opfer bedurfte es

2401

nämlich nach beider Vorstellungen nicht. Entscheidend

2402

war allein, dass die jeweiligen Opfer der Familie C

2403

angehörten. Dies haben die beiden Angeklagten über-

2404

einstimmend unter Hinweis auf das Wesen der Blutrache

2405

eingeräumt. Da sich diese Vorstellung mit dem deckt,

2406

was der Sachverständige U in seinen Ausführungen

2407

über die gruppenbezogene Vorstellungswelt der Angeklag-

2408

ten ausgeführt hat, steht das Fehlen einer personenbe-

2409

zogenen Tatplanung der Überzeugung der Kammer nicht

2410

entgegen.

2411

Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass D2

2412

ausdrücklich in Abrede gestellt hat, dass eine solche

2413

Planung bereits in F erfolgt sei, sondern angegeben

2414

hat, dass sich das Geschehen erst später zufällig in

2415

der E- Nordstadt entwickelt habe. Dessen Ein-

2416

lassung ist u.a. schon deshalb kaum plausibel, weil er

2417

später im anderen Zusammenhang angegeben hat, man habe

2418

in E einen Mietwagen mieten wollten und nur des-

2419

halb sei man noch mit D4 zusammengewesen. Einen

2420

Grund für die Anmietung - und dies gerade in Dortmund -

2421

hat er nicht genannt. Schon dies macht seine abweichen-

2422

de Einlassung wenig glaubhaft. Ist dies für sich allein

2423

nur ein Indiz von geringem Gewicht, so kommt ihm doch

2424

indizielle Bedeutung wegen der Darstellung zu, die D3

2425

von dem Geschehen gegeben hat. Auch er hat

2426

zwar in Abrede gestellt, dass es eine "Entscheidung ge-

2427

geben habe, es so oder so zu tun". Er hat aber wieder-

2428

holt geäußert, dass es klar gewesen sei, "dass man tun

2429

werde, was man zu tun haben müsse." Zwar hat er dann

2430

ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, was in F

2431

besprochen worden ist, insbesondere warum man überhaupt

2432

nach E gefahren ist. Aus seinem Gesamtverhalten

2433

und gleich mehreren Äußerungen ist die Kammer sich si-

2434

cher, dass der Entschluss tatsächlich schon in F

2435

gefasst wurde. So hat er nicht nur eingeräumt, in F

2436

die bei D7 deponierten Waffen an sich genommen zu

2437

haben bevor man die Wohnung verließ. Er hat darüber

2438

hinaus angesichts der ihm zum Zeitpunkt seiner Explora-

2439

tion durch den Sachverständigen U bekannten Einlas-

2440

sungen der Brüder D2 und D4, die ersicht-

2441

lich den Sinn gehabt haben, D4 nach Möglichkeit zu

2442

entlasten, gleich an dem Beginn seiner Schilderung die

2443

Bemerkung gestellt, dass es ihm bei seiner Einlassung

2444

darum gehe, dass "nicht mehr in Mitleidenschaft gezogen

2445

werden und die Familien der Angeklagten sich nicht un-

2446

tereinander zerstritten, wenn man sich gegenseitig be-

2447

laste" . Insoweit hält die Kammer sein Schweigen dazu,

2448

warum man sich entschlossen hat, nach E zu fah-

2449

ren, für ein "beredtes Schweigen" und somit ein weite-

2450

res Indiz dafür, dass zuvor von ihm und D2, als den

2451

beiden ältesten Brüdern der hier lebenden Familienstäm-

2452

me, die Entscheidung zuzuschlagen, gefällt worden ist.

2453

Noch klarer wird dies, nimmt man seine Aussage zum Ge-

2454

schehen kurz vor der eigentlichen Tat hinzu. So hat

2455

D3 die von D4 dargestellte Auseinandersetzung

2456

vor dem Anhalten ausdrücklich in Abrede gestellt. Weder

2457

habe er D4 aufgefordert, die Scheibe herunterzulas-

2458

sen, noch habe D4 erst auf Intervention seines Bru-

2459

ders D2 und dessen Vorhalt, dass er nur an seinen

2460

wirtschaftlichen Erfolg denke, während der Onkel getö-

2461

tet worden sei, angehalten. Angesichts dessen, was von

2462

ihnen - besonders D2 und D3 - zur Begründung

2463

der Fahrt im Weiteren angeführt worden ist, schon die

2464

Tatsache, dass man überhaupt nach E gefahren

2465

ist, für sich gesehen deutlicher Beleg, dass dies ge-

2466

schah, um den Tod des Onkels am frühen Morgen zu rä-

2467

chen. Die hierfür gegebene Einlassung D2, man habe

2468

allein trauern wollen und sich nicht unredlichen Kondo-

2469

lenzbezeugungen aussetzen wollen, glaubt die Kammer

2470

nicht. Dafür hätte man doch keinesfalls nach E

2471

und so praktisch in die "Höhle des Löwen"' fahren müssen

2472

- nämlich dorthin, wo nach Einlassung der Angeklagten

2473

60 - 70 "Einheiten" der C's wohnten. Nimmt man das

2474

von allen Angeklagten für sich in Anspruch genommene

2475

Motiv hinzu, dass die Familienehre erfordert habe, Blut

2476

mit Blut zu vergelten, ist dies ein weiterer Beleg,

2477

dass, wenn man unter diesen Umständen gerade nach E

2478

fährt, dies nur nach einem bereits getroffenen

2479

Entschluss geschah, Rache zu üben. Dies zumal man doch

2480

vorher aus E nach eigenem Bekunden aus Angst vor

2481

"den C's" nach F gefahren ist. Belegt wird dies

2482

durch weitere Details. So hat D3 im Telefonat D4

2483

aufgefordert, zu ihm und D2 zur Wohnung des D7

2484

zu kommen. Als D4l dort eintraf, warteten D2 und

2485

D3 mit den beiden jüngeren Brüdern bereits vor dem

2486

Haus und sind dann sofort eingestiegen. D4 wurde

2487

dann, nachdem er Anstalten machte, zur eigenen Wohnung

2488

zu fahren, sofort angewiesen, wohin er zu fahren hatte.

2489

Auch die Tatsache, dass D3, der ansonsten nicht be-

2490

waffnet war wie erwähnt sich in der Wohnung des D7

2491

bewaffnet hatte, und so in das Fahrzeug stieg,

2492

ist ein weiteres Indiz für den bereits generell ge-

2493

fassten Tatentschluss, bei sich bietender Gelegenheit

2494

in E C's zu töten. Denn zu diesem Zeitpunkt

2495

musste D3 den Angriff der C's auf sich

2496

ungleich weniger fürchten als in den Wochen und Tagen

2497

zuvor, als er die Waffe noch bei D7 deponiert hatte.

2498

Auch die von allen Angeklagten im Termin bestätigte Äu-

2499

ßerung des D2 oder D3 auf der Fahrt nach E,

2500

"dass einer von den Ehrlosen gefunden und getötet

2501

werden müsse", belegt nach Überzeugung der Kammer ein-

2502

deutig, dass zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls zwischen

2503

D3 und D2, bereits abgesprochen war, warum man

2504

nach E fuhr: nämlich um zu töten. Dem steht

2505

nicht entgegen, dass die Kammer zu Gunsten aller Ange-

2506

klagten als wahr unterstellt, das D4 nicht in

2507

der Wohnung des D7 war, und auch nicht in einer an-

2508

deren Wohnung vor der Abfahrt nach E an diesem

2509

Morgen mit den Mitangeklagten zusammen war. Ebenfalls

2510

hat die Kammer berücksichtigt, dass es keine Anweisung

2511

aus der Türkei gegeben hat, für den Tod des Onkels Ra-

2512

che zu üben. Denn dass D4 daran in F mit-

2513

wirkte, nimmt auch die Kammer nicht an. Dass die beiden

2514

Ältesten ohne vorherige Einschaltung ihrer jüngeren

2515

Brüder die Entscheidung trafen, entspricht gerade dem

2516

hierarchisch und patriarchalisch geprägten kulturellen

2517

Hintergrund der Angeklagten. Auch das Fehlen einer Vor-

2518

gabe von Vätern oder Onkel aus der Türkei, die Tat aus-

2519

zuführen, steht der Überzeugung der Kammer nicht entge-

2520

gen. Wie nämlich der Sachverständige U überzeugend

2521

dargelegt hat, ist nach dem kulturellen Hintergrund der

2522

Angeklagten an sich zunächst die engere Familie des Op-

2523

fers zur Blutrache berufen. Wird aber diese nicht tä-

2524

tig, oder hat sie sich in der Vergangenheit nicht dazu

2525

in der Lage gezeigt, so ist jedes andere Mitglied der

2526

Großfamilie berufen, die "Ehre der Familie" und damit

2527

zugleich das Ansehen in der hiesigen kurdischen Öffent-

2528

lichkeit in Deutschland wiederherzustellen. Dies war

2529

hier der Fall. Wie D2 angegeben hat, haben

2530

sich seine Angehörigen in der Türkei trotz vielfältiger

2531

Übergriffe der Gegenseite stets als unfähig erwiesen,

2532

die Ehre der Familie zu verteidigen. Statt dessen seien

2533

sie stets "zurückgewichen". Gerade vor diesem Hinter-

2534

grund gibt es für die Kammer keinen Zweifel, dass

2535

D2 und D3 am Vormittag des 24.06.2003 die

2536

"Sache" in die eigenen Hände genommen haben, wobei bei

2537

D3 zudem besonders auch seine persönliche Betrof-

2538

fenheit von Bedeutung war.

2539

Des Weiteren erachtet die Kammer nach dem Ergebnis der

2540

Beweisaufnahme für bewiesen, dass alle drei Angeklag-

2541

ten, als sie in der E- Nordstadt auf die Opfer

2542

trafen, gezielt auf der Suche nach Angehörigen der Fa-

2543

milie C waren, um diese auf Grund gemeinsamen Ent-

2544

schlusses als Rache für das am Morgen in W Gesche-

2545

hene zu töten. Die Kammer erachtet die gesamte Schilde-

2546

rung, insbesondere D4 und D2, dass es

2547

sich um ein zufälliges Geschehen gehandelt habe, dass

2548

sich infolge des Versuches des D3, aus dem

2549

Auto heraus auf zufällig erkannte C's zu schießen,

2550

dann entwickelt habe, als widerlegt.

2551

Für widerlegt hält die Kammer dabei zu dem, was die An-

2552

geklagten über den Ablauf nach Verlassen der Wohnung

2553

des Unbekannten in E behauptet haben, nachfol-

2554

gende Punkte: So ist die Schilderung des Aufsuchens ei-

2555

nes Telefoncafes zum billigeren Telefonieren, wie auch

2556

die Einlassung, man habe einen Mietwagen in E

2557

anschließend besorgen wollen, falsch. Dies gilt ebenso

2558

für die Schilderung D4, dass der Wohnungsinhaber

2559

mit dorthin gefahren sei und das Fahrzeug erst verlas-

2560

sen und sich getrennt habe, nachdem D3 zuvor habe

2561

aus dem Fenster des fahrenden Pkw schießen wollen. Die-

2562

se Schilderungen sind aus Sicht der Kammer sämtlich

2563

Schutzbehauptungen der Angeklagten, die dazu dienen,

2564

D4 möglichst zu entlasten und den Vorwurf,

2565

selbst arglistig gehandelt zu haben, zu entkräften.

2566

Sämtliche vorgenannten Angaben sind frei erfunden. Die-

2567

se Überzeugung beruht darauf, dass der geschilderte An-

2568

lass für die Fahrt in die Nordstadt unglaubhaft ist. So

2569

gab es bereits gar keinen plausiblen Grund dafür, über-

2570

haupt ein Telefongeschäft aufzusuchen. Die von den An-

2571

geklagten zur Begründung angegebenen Preisvorteile be-

2572

gründen dies ersichtlich nicht. Dass man nämlich ange-

2573

sichts der Gesamtumstände in einer von starken Emotio-

2574

nen bestimmten Situation auf selten der Angeklagten auf

2575

einmal daran denkt, Geld für Telefonate zu sparen, ist

2576

schlicht abwegig. Dem widerspricht auch schon die Viel-

2577

zahl der mittels Handy geführten Gespräche, die sie

2578

nach eigenen Angaben mit Verwandten in der Türkei an

2579

diesem Tage geführt haben. Dass man dazu noch in ein

2580

Geschäft in die E- Nordstadt fährt, wo viele

2581

Angehörige des "gegnerischen C-clans" wohnen, ist

2582

auf Grund der gegebenen Umstände schlicht nicht glaub-

2583

haft. Dass sie Letzteres wussten, haben sie in ihrer

2584

Exploration gegenüber dem Zeugen U bzw. auch D2

2585

in der Einlassung gegenüber dem Gericht einge-

2586

räumt. Aus gleichen Gründen hält es die Kammer auch für

2587

ausgeschlossen, dass sie dorthin gefahren sein wollen,

2588

um dort im Anschluss an das Gespräch ein Auto anzumie-

2589

ten. Das Letzte wäre allenfalls plausibel, wenn D4

2590

als er erkannt hatte, dass an diesem Tag Rache an C's

2591

genommen werden sollte, unter Hinweis auf seine

2592

Geschäfte sich nicht nur heraushalten wollte, sondern

2593

dies auch offen gegenüber seinem Bruder zum Ausdruck

2594

gebracht hätte. Darauf hat sich der Angeklagte D4

2595

auch berufen und dies hat D2 - anders als

2596

D3 - zumindest teilweise bestätigt. Dies beein-

2597

trächtigt die Überzeugung der Kammer jedoch nicht. Dass

2598

D4l nicht derart offen vor der Familie "gekniffen"

2599

hätte, ist nach dem, was er selbst über sein Selbstver-

2600

ständnis und sein Verhalten im Familienverbund auf dem

2601

Hintergrund seiner ethno-kulturellen Herkunft gesagt

2602

hat, evident. Dies widerspricht zudem dem, was D4 er

2603

an anderer Stelle wiederholt gesagt hat: dass er sich

2604

niemals offen gegen die Familie gestellt hätte, sondern

2605

dort, wo er eigene Wege gegangen ist, dies nur heimlich

2606

getan hat. Dass die ganze Schilderung vom Telefonge-

2607

schäft, Anmietung des Fahrzeugs und auch Mitfahrt des

2608

Inhabers unzutreffend und frei erfunden ist, belegt in-

2609

diziell auch, dass der Name des Wohnungsinhabers

2610

noch der des vor der Tat bereits aufgesuchten Telefon-

2611

geschäfts nicht angegeben und auch nicht genannt wurde,

2612

wo das Auto hätte angemietet werden sollen. Dies ob-

2613

schon insbesondere die Frage nach Lage der Wohnung und

2614

Name des Wohnungsinhabers in der Hauptverhandlung von

2615

der Kammer mehrfach aufgeworfen wurde, wobei sich das

2616

Gericht auch auf die Ankündigung D4 gegenüber

2617

dem Sachverständigen U bezogen hat, diesen doch be-

2618

nennen zu wollen, wenn man ihm keinen Glauben schenke.

2619

Stimmt somit nach Überzeugung der Kammer das Rahmenge-

2620

schehen nicht, wie es zu den Geschehnissen am Tatort an

2621

der Ecke M-straße/I-straße kam, belegt auch dies,

2622

dass es für die Fahrt in die E- Nordstadt nur

2623

den einen Grund gab: dass sie erfolgte, um entsprechend

2624

dem von vornherein gemeinsam gefassten Entschluss, C's

2625

zu suchen und als Racheakt für das morgendliche

2626

Geschehen in der Türkei zu töten.

2627

Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass D4

2628

spätestens während der Fahrt nach E und

2629

noch vor Eintreffen in der Wohnung des unbekannt Ge-

2630

bliebenen in E selbst nicht nur erkannt hatte,

2631

dass die beiden älteren Mitangeklagten entschlossen wa-

2632

ren, bereits an diesem Tage in E Rache für das

2633

in der Türkei Geschehene durch Tötung von C's zu

2634

nehmen. Vielmehr ist sie überzeugt, dass es, ohne dass

2635

es insoweit einer ausdrücklichen mündlichen Absprache

2636

bedurft hätte, zu einem konkludenten Einvernehmen aller

2637

drei Angeklagten gekommen ist, diese Tat gemeinsam aus-

2638

zuführen und lediglich die beiden jüngeren Brüder her-

2639

auszuhalten.

2640

Die Kammer ist gewiss, dass der Angeklagte D4,

2641

als er, entgegen seiner Vorstellung, von den beiden Al-

2642

teren die Anweisung erhielt, nicht zu seiner in der

2643

gleichen Straße gelegenen Wohnung, sondern nach E

2644

zu fahren, zunächst ahnte und dann auch damit

2645

rechnete, dass sie beschlossen hatten, dass hier in

2646

Deutschland nunmehr Rache für das Geschehen in der Tür-

2647

kei genommen werden sollte. Dass dies auch sofort umge-

2648

setzt werden sollte, befürchtete er, weil er nicht nur

2649

wusste, dass sein Bruder D2 bewaffnet war. Die Kam-

2650

mer ist vielmehr auch überzeugt, dass er die offen im

2651

vorderen Hosenbund getragenen Waffe des D3

2652

gesehen hatte. Dass D3 die Waffe so offen

2653

trug, haben er selbst und auch D2 bekundet.

2654

Soweit D4 angegeben hat, dies nicht bemerkt zu

2655

haben, glaubt ihm die Kammer dies schlicht nicht. Spä-

2656

testens als er - wie er selbst eingeräumt hat - die Äu-

2657

ßerung eines der Älteren gehört hat, "einer von den

2658

Elendigen müsse gefunden und getötet werden" und dieser

2659

Äußerung keiner der Älteren entgegengetreten ist, war

2660

ihm klar, warum man nach E fuhr, nämlich um zu

2661

töten.

2662

Die Kammer ist schließlich auch davon überzeugt, dass

2663

der Angeklagte D4 dadurch, dass er dieser Ab-

2664

sicht weder jetzt noch später widersprochen hat, son-

2665

dern vielmehr nach Absetzen der jüngeren Brüder mit den

2666

beiden Mitangeklagten weiter Richtung Nordstadt gefah-

2667

ren ist, konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er

2668

deren Ziele und den Plan, in der Nordstadt zuzuschlagen

2669

teilte und daran ohne wenn und aber mitzuwirken gewillt

2670

war. Dies war ihm bewusst. Auch D2 und D3

2671

haben dies unausgesprochen so aufgefasst.

2672

Widerlegt ist nach Überzeugung der Kammer nämlich all

2673

das, was D4 selbst oder auch im Bestreben, ihn mög-

2674

lichst zu entlasten, insbesondere sein Bruder D2

2675

hierzu angeführt haben. So haben weder D2

2676

noch D3 etwa all das bestätigt, was D4 an-

2677

gegeben hat, um sich zu entlasten. D3 hat lediglich

2678

angeben, dass der Entschluss zur Tat spontan gefasst

2679

worden sei und dass man C's auf der Rückfahrt vom

2680

Telefongeschäft gesehen habe. Soweit D4 zudem ange-

2681

geben hat, dass man vor Eintreffen in E noch da-

2682

von gesprochen habe, ihn wegen seiner finanzielle Er-

2683

folge herauszuhalten und ihm so Gelegenheit zu geben

2684

seine Geschäfte fortzusetzen oder sein Eigentum regulär

2685

zu veräußern, haben dies nicht beide bestätigt. D3

2686

hat dies in Abrede gestellt. D2 hat diese Angaben

2687

nur pauschal und nicht etwa wie von D4geltend ge-

2688

macht, dahin bestätigt, dass D4 sich gegen eine Mit-

2689

wirkung offen ausgesprochen habe.

2690

Ebensowenig haben beide das bestätigt, was D4 im

2691

Einzelnen dazu angegeben hat, wie es zu seinem Anhalten

2692

überhaupt gekommen sei. Die Kammer hat keine Zweifel,

2693

dass seine Version, dass D3 ihn völlig überraschend

2694

aufgefordert habe, die Fensterscheibe herunterzudrehen,

2695

damit er die zufällig entdeckten Mitglieder der Familie

2696

C aus dem Fahrzeug heraus erschießen könne, nicht

2697

zutrifft. Dies hat nicht nur D3 ausdrücklich

2698

in Abrede gestellt. Auch D2 hat dies im De-

2699

tail nicht bestätigt, sondern nur davon gesprochen, es

2700

sei zu einer Kontroverse im Auto gekommen. Er habe ohne

2701

weitere Vorhalte gemacht zu haben seinen Bruder aufge-

2702

fordert, nach links abzubiegen und anzuhalten. Dieses

2703

Geschehen ist auch deshalb wenig plausibel, weil - wie

2704

gerichtsbekannt - Mercedes-Fahrzeuge dieses Typs nicht

2705

nur im Bereich der Rücksitze Seitenfenster haben, son-

2706

dern diese auch von den hinten Sitzenden geöffnet wer-

2707

den können. Entscheidender aber ist noch, dass es die

2708

Kammer angesichts der von D4 selbst geschil-

2709

derten Verhaltensweise, die sein Verhalten im Familien-

2710

verbund bestimmt hat, es als ausgeschlossen erachtet,

2711

dass er sich etwa, wie geltend gemacht, unter Hinweis

2712

auf seine wirtschaftliche Situation von der Tatausfüh-

2713

rungen abzusetzen versucht hat.

2714

Entgegen seiner Einlassung ist er auch nicht erst durch

2715

die Aufforderung seines Bruders D2 und nach dessen

2716

Hinweis, "man habe den Onkel erschossen, während er

2717

über wirtschaftliche und beruflichen Erfolg denke," zum

2718

Anhalten und seiner späteren Mitwirkung bewegt worden.

2719

Dem steht bereits entgegen, dass der Angeklagte sich

2720

nach seinem Selbstverständnis niemals so offen gegen

2721

die Entscheidungen der Älteren aufgelehnt hätte, weil

2722

ihm dies, nach eigenem Bekunden gegenüber dem Zeugen

2723

U - wie dieser glaubhaft der Kammer vermittelt hat -

2724

auf Dauer die Achtung durch die Familie gebracht hätte.

2725

Tatsächlich hat dieser Disput so nicht stattgefunden.

2726

Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass D4 sich

2727

auch hier wieder auf etwas bezieht, was nicht gesagt

2728

wurde. Dafür war angesichts der Zeit, die zwischen Er-

2729

kennen der C's im Vorbeifahren und Anhalten lag,

2730

überhaupt keine Zeit. Dies ist dem Angeklagten dann

2731

selbst aufgefallen. Es hat ihn dann veranlasst, in sei-

2732

ner weiteren Exploration durch den Zeugen und Sachver-

2733

ständigen U anzugeben, dass man nach dem ersten Auf-

2734

einandertreffen noch eine geraume Strecke gefahren sei

2735

und der Wohnungsnachbar zu beschwichtigen versucht ha-

2736

be. All dies, was er in seinem letzten Wort dann noch

2737

weiter hat zeitlich auseinander ziehen wollen, haben

2738

beide Mitangeklagten nicht bestätigt. Die Kammer ist

2739

davon überzeugt, dass all dies nicht geäußert worden

2740

ist, sondern D4 hier allenfalls etwas wieder-

2741

gegeben hat, was ihn unausgesprochen dazu veranlasst

2742

hat, zusammen mit seinen Mitangeklagten, die Tat so

2743

auszuführen, wie sie dann auch geschehen ist.

2744

Auch soweit die Einlassung des Angeklagten dahin geht,

2745

durch sein Verhalten sich lediglich dem Willen der bei-

2746

den älteren Familienangehörigen untergeordnet zu haben,

2747

die Tat also nicht als Täter gewollt, sondern nur zu

2748

deren Tat Beihilfe geleistet zu haben, ist auch dies

2749

nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der An-

2750

geklagte wollte die Tat in eigener Täterschaft zusammen

2751

mit den Mitangeklagten als eigene. Hierzu leistete er

2752

nach gemeinsamer Vorstellung aller Drei auch wesentli-

2753

che für die Tatbegehung erhebliche Beiträge.

2754

Der Angeklagte wusste um seine tragenden Rolle bei der

2755

Tatausführung. Ihm war bewusst, dass die Mitangeklagten

2756

mit ihm als Fahrer ein schnelles Fluchtfahrzeug zur

2757

Verfügung hatten. Darüber hinaus hat er sie auch be-

2758

reits zum Tatort gefahren und das Fahrzeug so abge-

2759

stellt, um - wie er auch erkannt hat - einen optimalen,

2760

die Gegner völlig überraschenden Angriff zu ermögli-

2761

chen. Er hat damit wesentlich zur Durchführung der Tat

2762

in deren konkreten Gestaltung beigetragen; einer Tat,

2763

die er durch schlichtes Gasgeben und Weiterfahren hätte

2764

verhindern können. Er hat auch deshalb mit dem Willen

2765

zur täterschaftlichen Begehung gehandelt, weil auch er

2766

- wie er eingeräumt hat - angesichts des Geschehens in

2767

der Türkei die Vergeltung mit Blut für "erforderlich"

2768

hielt, wenngleich er es lieber gesehen hätte, dass an-

2769

dere möglichst in der Türkei die Tat ausgeführt hätten.

2770

In der gegebenen Situation, als ihm klar war, dass die

2771

Älteren hier die Sache in die Hand genommen hatten und

2772

es so für ihn keine Möglichkeit gab, ohne Gesichtsver-

2773

lust daran nicht mitzuwirken, wollte er die Tat und de-

2774

ren Erfolg ganz und gar. Dies macht auch sein Verhalten

2775

am Tatort selbst deutlich. Er ist - wie er auch selbst

2776

angegeben hat - nicht etwa im Auto geblieben und hat

2777

die Rückkehr der beiden Täter abgewartet, sondern ist -

2778

wie die beiden Mitangeklagten und etwa die Zeuginnen

2779

L3 und N5 bekundet haben, nicht mit Abstand hinter,

2780

sondern neben ihnen gegangen, als die Schüsse fielen.

2781

Aus Sicht der Kammer dokumentiert sich darin eindeutig,

2782

dass er die Tat als sie geschah, als eigene wollte,

2783

auch wenn er selbst mangels Waffe nicht geschossen hat.

2784

Ergänzend hinsichtlich der Bewertung seines Tatbeitrags

2785

hat die Kammer auch berücksichtigt, dass seine Anwesen-

2786

heit an der Ecke auch dazu diente, ggf. bereit zu ste-

2787

hen, um bei nicht von vornherein ganz auszuschließender

2788

Gegenwehr seinen Mittätern beizustehen; sei es in einer

2789

körperlichen Auseinandersetzung mit Passanten, sei es

2790

im Falle deren Verletzung durch deren Bergung. Den Ta-

2791

tentschluss zur Mitwirkung an der Tat der Mitangeklag-

2792

ten als Täter fasste er bereits nachdem er auf Grund

2793

des Ausspruches von D3 im Auto gewiss war,

2794

warum er zur Fahrt nach E bestimmt worden war.

2795

Ergänzend wird insoweit auch auf die im Rahmen der

2796

rechtlichen Würdigung der Täterschaft noch folgenden

2797

Ausführungen (Bl. 109 ff.) Bezug genommen.

2798

Ebenfalls hinsichtlich der tatsächlichen Würdigung der

2799

objektiven Gegebenheiten sowie der subjektiven Vorstel-

2800

lungen bezüglich des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosig-

2801

keit der Opfer wird auf die ergänzenden Ausführungen im

2802

Rahmen der rechtlichen Würdigung bezüglich des Tatbe-

2803

standsmerkmals "Arglist'" (Bl. 98 ff.) verwiesen.

2804

v.

2805

Rechtliche Würdigung

2806

A. Strafbarkeit

2807

1) Taten zum Nachteil des C2, C3 und C4

2808

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die An-

2809

geklagten wegen vollendeten Mordes zum Nachteil des

2810

C3 und C2 (§ 211 StGB) sowie hinsicht-

2811

lich des C4 des versuchten Mordes in Tatein-

2812

heit mit schwerer Körperverletzung strafbar gemacht

2813

(§§ 211, 22, 23 sowie §§ 223, 226 l Nr. 3 StGB).

2814

Wegen Mordes waren alle drei Angeklagte zu bestrafen,

2815

da jeder von ihnen in seiner Person das Mordmerkmal

2816

Heimtücke verwirklicht hat. Jeder von ihnen hat heim-

2817

tückisch gehandelt, weil er in feindlicher Willensrich-

2818

tung (BGHSt 30, 105 (119)) die Arg- und Wehrlosigkeit

2819

der drei Mitglieder der Familie C bewusst zur Tö-

2820

tung ausgenutzt hat. Die Opfer waren sämtlich zum Tat-

2821

zeitpunkt arg- und wehrlos. Sie versahen sich, als sie

2822

auf der M-straße kurz vor der Kreuzung I-straße

2823

auf die Angeklagten trafen, keines Angriffs. Sie wurden

2824

vielmehr durch deren Angriff völlig überrascht und wa-

2825

ren dadurch daran gehindert sich zu verteidigen, zu

2826

fliehen, Hilfe herbeizurufen, die Täter umzustimmen

2827

oder dem Anschlag in sonstiger Weise zu begegnen oder

2828

ihn zu erschweren (vgl. BGHSt. 11, 139 (143); 32, 382

2829

(384); 39, 353 (368); BGH 5 StR 478/02, Beschluss vom

2830

14.01.2003). Entscheidend ist insoweit, dass die sich

2831

zum Beginn der mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung

2832

keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Un-

2833

versehrtheit versahen (BGH NStZ 2001, 86). Dass die Op-

2834

fer hier in objektiver Hinsicht arglos waren, steht

2835

nach den getroffenen Feststellungen für die Kammer au-

2836

ßer Zweifel. Sie waren unbewaffnet, redeten miteinander

2837

und waren, ohne jedwede Vorsorge vor einem Überfall ge-

2838

troffen zu haben, am hellichten Tage auf der Straße zu

2839

Fuß unterwegs um aufschiebbare Termine wahrzunehmen. Um

2840

solche aufschiebbaren Termine handelt es sich sowohl

2841

bei dem Termin des C3 bei dem Rechtsanwalt

2842

Dr. U2, zu dem jener in Begleitung des als Dolmet-

2843

scher vorgesehenen C2 auf dem Wege war. Es war kein

2844

Termin fest vereinbart, sondern man hatte am Morgen le-

2845

diglich angerufen, dass man vorbeikommen wolle, weil

2846

C3 am Freitag zuvor aus der Abschiebehaft entlas-

2847

sen worden sei. Aufschiebbar war auch das, was C4

2848

bei seiner Krankenkasse - der AOK - zu besorgen

2849

hatte, wofür er ebenfalls C3 als Übersetzungshelfer

2850

benötigte, und sich deshalb den beiden angeschlossen

2851

hatten. Hätten sie auch nur im Entferntesten damit ge-

2852

rechnet, dass ihnen an diesem Tage an diesem Ort Gefahr

2853

drohte, hätten sie - davon ist die Kammer überzeugt -

2854

sich dieser Gefahr nicht, und erst recht nicht so unge-

2855

schützt zu Fuß und unbewaffnet, ausgesetzt. Dass sie

2856

unbewaffnet waren, steht fest auf Grund der Bekundungen

2857

der am Tatort eingesetzten Polizeibeamten und der so-

2858

fort zum Tatort geeilten Zeugen insbesondere des Zeugen

2859

T2 und der Zeugin L3, die weder eine Waffe bei

2860

den Opfern gesehen noch etwa beobachtet haben, dass an-

2861

dere Personen solche nach der Tat mitgenommen hätten.

2862

An der Annahme der Arglosigkeit ändert auch der Umstand

2863

nichts, dass zumindest C3 und C2 sowie der bei

2864

der Tat unversehrt gebliebene Begleiter, der Zeuge C13,

2865

von der morgendlichen Ermordung des D9

2866

durch ein Mitglied ihrer Familie in der Ost-

2867

türkei Kenntnis hatten und dieser dabei auch gemahnt

2868

hatte, "sich zu schützen." Mit dem Übergreifen der

2869

Blutrache nach Deutschland, insbesondere nach E,

2870

hatten die C's, wie für die Kammer auf Grund ihres

2871

gesamten Verhaltens evident ist, nicht gerechnet. Die-

2872

ser Überzeugung steht auch nicht entgegen, dass sie zu

2873

Viert unterwegs waren. Dafür haben die Überlebenden

2874

- wie aufgezeigt - plausible Gründe angegeben. Diese

2875

sind glaubhaft, so dass die Kammer ausschließt, sie

2876

seien nur deshalb gemeinsam unterwegs gewesen, um einen

2877

befürchteten Angriff von D's abwehren zu können.

2878

Dass die Opfer die Täter und deren Vorhaben im letzten

2879

Augenblick erkannten, als sie die drei D's wahrnah-

2880

men und bei zweien von ihnen die gezogenen Waffen sa-

2881

hen, ist insoweit unerheblich. Zu diesem Zeitpunkt, als

2882

die Täter um die Ecke aus der I-straße kommend un-

2883

mittelbar wenige Meter vor ihnen standen, hatten sie

2884

keinerlei Möglichkeiten mehr, dem Angriff zu begegnen

2885

(vgl. BGH Urteil vom 17.08.2001 - 2 StR 159/01; BGH Ur-

2886

teil vom 03.09.2002, 5 StR 139/02; Altvater NSTZ 2003,

2887

21 (23)).

2888

Bei den Angeklagten liegen die Voraussetzungen eines

2889

heimtückisch begangenen Mordes nicht nur in objektiver

2890

Hinsicht vor, vielmehr unterliegt die Verwirklichung

2891

auch der subjektiven Tatseite bei allen drei Angeklag-

2892

ten keinem Zweifel. Dabei ist sich die Kammer bewusst,

2893

dass in subjektiver Hinsicht der Tatbestand des heim-

2894

tückischen Mordes voraussetzt, dass die Täter die Arg-

2895

und Wehrlosigkeit ihres/ihrer Tatopfer (s) kennen und

2896

sich bewusst sind, dass sie diese zur Tat ausnutzen.

2897

Dabei reicht es nicht, dass sie allein die Umstände,

2898

auf die sich die Würdigung als heimtückisch stützt, in

2899

einer äußerlichen nicht ins Bewusstsein drängenden Wei-

2900

se wahrgenommen haben. Erforderlich ist vielmehr, dass

2901

sie die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für ihre

2902

Tat erfasst haben (BGH 6, 20 (121); 6, 329 (331); BGH,

2903

Urteil vom 17.05.2001, 4 StR 520/00). An einer solchen

2904

in das Bewusstsein dringenden Wahrnehmung der Arg- und

2905

Wehrlosigkeit kann es etwa fehlen, wenn der Täter in

2906

hoher Erregung handelt (BGH, Urteil vom 17.05.2001,

2907

a.a.O.). Hier haben sich die Angeklagten jedoch viel-

2908

mehr nach Überzeugung der Kammer bewusst die Tatumstän-

2909

de zu Nutze gemacht. Sie sind in E in die Nord-

2910

stadt nicht nur im Bewusstsein gefahren, dass dort vie-

2911

le Mitglieder der Sippe der C's als potentielle Op-

2912

fer wohnen - nach eigenen Angaben 70 - 80 "Einheiten" -

2913

sondern vielmehr dahin gefahren, um den Überraschungs-

2914

moment für sich zu nutzen. Wie sie eingeräumt haben,

2915

waren sie sich ihrer zahlenmäßigen Unterlegenheit auch

2916

in Deutschland wohl bewusst. Sie konnten von daher nur

2917

durch einen überraschenden, unerwarteten Angriff er-

2918

folgreich Vergeltung üben. Dies war ihnen spätestens

2919

klar, als sie von der Wohnung des Unbekannten in E

2920

aufbrachen, um in der E- Nordstadt nach

2921

C's zu suchen. Dabei gingen sie richtigerweise da-

2922

von aus, dass "die C's" sich in ihren Quartieren in

2923

der E- Innenstadt sicher fühlen würden. Dies

2924

gilt um so mehr, als die D's, als sie noch in E

2925

lebten, auf die vor 1999 begangenen Taten und auch

2926

auf das spätere Niederbrennen des Hauses des D13

2927

nach der Mädchengeschichte in keiner Weise aggres-

2928

siv reagiert hatten, sondern stets vor den C's zu-

2929

rückgewichen waren, sogar nach der Mädchenangelegenheit

2930

von E weggezogen sind. Sie waren sich dessen

2931

erst recht bewusst, als sie die späteren Opfer auf dem

2932

Gehweg der M-straße sahen, die dort erkennbar ohne

2933

irgendwelche Schutzmaßnahmen getroffen zu haben, sich

2934

miteinander unterhaltend entlanggingen. Wie die Ange-

2935

klagten übereinstimmend angegeben haben, sind sie an

2936

diesen ohne anzuhalten vorbeigefahren und dann nach

2937

links an der nächsten Möglichkeit abgebogen. Hier haben

2938

sie dann - d.h. D4- das Fahrzeug abgestellt. Dabei

2939

geschah dies so, dass sie von den auf der M-straße

2940

weitergehenden C's nicht gesehen werden konnten.

2941

Sie sind dann zurück zur Ecke M-straße, wo sie, wie

2942

sie auf Grund ihrer vorherigen Beobachtung wussten, un-

2943

mittelbar ihren Opfern gegenüberstehen würden und sie

2944

so überraschen mussten. Ihnen war somit klar, dass sie

2945

für die C's dort mit bereits gezogenen Waffen völ-

2946

lig überraschend auftauchen würden, so dass für diese

2947

keine Möglichkeit zur Gegenwehr oder gar zur Flucht ge-

2948

geben sein würde. All dies haben die drei Angeklagten

2949

erkannt und sich diese Situation bewusst zu Nutze ge-

2950

macht, um den Taterfolg sowie die anschließende Flucht

2951

aus dem Quartier der C's sicherstellen zu können.

2952

Insbesondere handelte dabei keiner um ihnen angesichts

2953

des morgendlichen Anrufs des Onkels D14,

2954

der nicht nur über die Umstände der Ermordung D9

2955

berichtet hatte, sondern vor weiteren Aktionen der Fa-

2956

milie C gewarnt hatte, in der Ansicht die C's

2957

rechneten mit einem solchen Angriff. Auch handelten sie

2958

nicht etwa um so einem Angriff auf sich selbst gar zu-

2959

vorkommen .

2960

Dies war auch bei dem Angeklagten D3 nicht

2961

anders. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass er wegen

2962

der besonderen Beziehung, in der er als Schwiegersohn

2963

zu dem Getöteten D9 stand auch zu diesem

2964

Zeitpunkt in besonderem Maße emotional erregt war. Dies

2965

hat aber nicht etwa dazu geführt, dass er die Wehrlo-

2966

sigkeit der Opfer und das Ausnutzen der Situation durch

2967

sie nicht bewusst wahrgenommen hätte.

2968

Neben dem Merkmal Heimtücke haben die Angeklagten

2969

D2 und D4 auch das Mordmerkmal einer Tö-

2970

tung aus "niedrigen Beweggründen" verwirklicht. Die An-

2971

geklagten haben hier mit den von ihnen ausgesuchten Op-

2972

fern Menschen getötet, die weder ihnen selbst noch An-

2973

gehörigen jemals etwas zu Leide getan haben und deren

2974

einzige "Schuld" darin bestand, Mitglieder der Famili-

2975

ensippe der C's zu sein, mit denen ihre eigene Fa-

2976

milie in der Türkei verfeindet war und von deren Mit-

2977

gliedern eines einen Onkel der Angeklagten am Morgen

2978

getötet hatte. Unter den hier relevanten Umständen

2979

führt auch das hinter dem Tun der Angeklagten D4l und

2980

D3 stehende Motiv, aus ihrer Sicht nur den

2981

Gesetzen der Blutrache genüge zu tun, nicht zur Vernei-

2982

nung des Merkmals niedriger Beweggründe. Solche sind

2983

gegeben, wenn nach allgemeiner sittlicher Wertung die

2984

Tatmotive auf tiefster Stufe stehen und deshalb beson-

2985

ders verachtenswert sind. Bei der Frage, ob dies anzu-

2986

nehmen ist, ist eine Gesamtwürdigung der Umstände der

2987

Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Per-

2988

sönlichkeit, also aller für die Handlungsantriebe maß-

2989

geblichen äußeren und inneren Antriebe, vorzunehmen.

2990

Entbehrt hiernach bei der Gesamtabwägung das Handlungs-

2991

itiotiv ungeachtet der Verwerflichkeit, das jeder vor-

2992

sätzlichen und rechtswidrigen Tötung inne wohnt, nicht

2993

jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht

2994

als niedrig zu qualifizieren (BGH StrV 1989, 130; BGH

2995

StrV 2001, 571). Der Maßstab für die Bewertung eines

2996

Beweggrundes ist den Vorstellungen der Rechtsgemein-

2997

schaft in der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen

2998

und nicht etwa den Anschauungen der Volksgruppe, denen

2999

sich der Angeklagte zugehörig fühlt, und die die sitt-

3000

lichen und rechtlichen Werte der deutschen Rechtsge-

3001

meinschaft nicht anerkennt (BGHR StGB § 211 Abs. 2

3002

"Niedrige Beweggründe" Nr. 29; BGH, Beschluss vom

3003

24.04.2001 -1 StR 122/01; BGH NStZ 2002, 370). Die Tö-

3004

tung von Menschen, und damit die Verletzung des Rechts-

3005

gutes, das in der deutschen Rechtsordnung den höchsten

3006

Schutz genießt, geschah hier zum Nachteil von Personen,

3007

die an der Auseinandersetzung der Angehörigen der Täter

3008

in der Türkei völlig unbeteiligt waren. Diese haben

3009

sich an der Auseinandersetzung - auch in Deutschland -

3010

in keiner Form beteiligt. Ihre einzige "Mitverant-

3011

wortung" bestand darin, dass sie aus Sicht der Ange-

3012

klagten zur gegnerischen Familie gehörten. Die Kammer

3013

verkennt hierbei nicht, dass nach den Gesetzen der

3014

Blutrache die Ehre der eigenen wie die der gegnerischen

3015

Familie "körperlich verstanden" wird. Sie sieht, dass

3016

nach diesem Verständnis jeder Angriff auf die eigene

3017

(Groß-) Familie zugleich als Angriff auf jedes Mitglied

3018

verstanden wird und danach entsprechend der Angriff ei-

3019

nes jeden Mitgliedes des gegnerischen Familienclans zu-

3020

gleich als Angriff des gesamten Clans und damit jedes

3021

seiner Mitglieder betrachtet wird. Nach dieser – der

3022

Vorstellung der Angeklagten - waren die Opfer nicht im

3023

hiesigen Verständnis "Unbeteiligte".

3024

Gesehen hat die Kammer auch, dass nach der die Blutra-

3025

che prägenden archaischen Sitten- und Wertvorstellung

3026

im Falle der Tötung eines Angehörigen, gerade wenn dies

3027

wie vorliegend durch Tötung eines besonders angesehenen

3028

Exponenten der eigenen Familie und zudem noch unter

3029

Bruch des kurz zuvor zwischen den Parteien geschlosse-

3030

nen Friedens geschieht, es "eine Frage der Ehre ist",

3031

die Tötung durch Blut und damit durch die Tötung eines

3032

oder entsprechend der Stellung des Getöteten ggf. auch

3033

mehrerer Mitglieder der gegnerischen Familie zu rächen.

3034

Dies führt gleichwohl hinsichtlich der Angeklagten

3035

D4 und D2 nicht dazu, das Vorliegen nied-

3036

riger Beweggründe zu verneinen. Denn die bestehende

3037

Verwurzelung eines Angeklagten bedingt durch seine eth-

3038

no-kulturelle Herkunft und die ggf. bestehende Verhaf-

3039

tung in den Vorstellungen der Blutrache kann ohnehin

3040

nur im Ausnahmefall zur Verneinung des Merkmales füh-

3041

ren. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Täter bei der

3042

Tat die Umstände nicht bewusst waren, die die Niedrig-

3043

keit seiner Beweggründe ausmachen oder es ihm nicht

3044

möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein

3045

Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen oder zu

3046

steuern (BGH NStZ 2002, 369, 370; BGH NStZ-RR 2000,

3047

168, 169). So aber lag der Fall hier nicht. Sowohl

3048

D2 wie auch D4 hatten - wie sie eingeräumt

3049

haben - erfasst, dass ihre Wertvorstellungen, die ihnen

3050

am Tattag die Wiederherstellung der Ehre auch um den

3051

Preis der eigenmächtigen Vernichtung von Menschenleben

3052

aufgaben, in dieser Form von der Rechtsordnung hier

3053

keinerlei Billigung finden. Sie waren trotz ihrer eth-

3054

no-kulturellen Prägung und trotz des morgendlichen Ge-

3055

schehens zum Zeitpunkt der Tat in der Lage, ihre Reak-

3056

tion zu beherrschen und dahin zu steuern dem von ihrer

3057

Erziehung her bestehenden Wunsch zu widerstehen, Rache

3058

zu üben. Dies macht bereits der zeitliche Abstand zur

3059

morgendlichen Information klar. Zwischen dieser und der

3060

Tatausführung lagen bei D2 und auch bei D4 meh-

3061

rere Stunden. Überdies zeigt auch die Tat ein durchaus

3062

überlegtes Vorgehen. Beleg dafür ist nicht zuletzt die

3063

Tatausführung selbst, sich in "die Höhle des Löwen"' zu

3064

begeben, womit gerade angesichts des früheren Verhal-

3065

tens der Familie D, die stets zurückgewichen war,

3066

von der Gegenseite nicht gerechnet werden konnte. Es

3067

handelt sich hierbei um eine zwar noch zeitnah begange-

3068

ne, keinesfalls aber aus einem jähen Affekt heraus be-

3069

gangene Tat.

3070

Die Kammer gelangt zur Begehung von "niedrigen Beweg-

3071

gründen'" selbst dann, wenn sie - ausschließlich zu Gun-

3072

sten der Angeklagten - zusätzlich unterstellt, dass

3073

hier nicht ein allein von D2 und D3 getroffener

3074

Entschluss umgesetzt worden ist, sondern die Tat auf

3075

Anweisung und in Erfüllung eines von dem Vater oder an-

3076

deren hochrangigen Angehörigen in der Türkei telefo-

3077

nisch erfolgten Auftrags ausgeführt wurde. Eine solche

3078

Anweisung hatte die Kammer der Beurteilung hier trotz

3079

der Wahrunterstellung, es habe eine solche Anweisung

3080

nicht gegeben (Bl. 327 PSB), zu Grunde zu legen. Anders

3081

nämlich als im Rahmen der Schuldfeststellung wirkt sich

3082

die Existenz einer solchen Weisung hier, wie auch spä-

3083

ter bei der Erörterung von §§ 20, 21 StGB sowie der

3084

Prüfung der Frage der besonderen Schwere der Schuld, zu

3085

Gunsten der Angeklagten aus und war daher insoweit der

3086

Bewertung zu Grunde zu legen. Auch dann handelt es sich

3087

nicht um eine spontane situativ bedingte Tat, so dass

3088

von daher das Merkmal niedriger Beweggründe zu vernei-

3089

nen gewesen wäre (vgl. NStZ-RR 2000, 168 (169)). Zu be-

3090

rücksichtigen ist nämlich, dass angesichts ihrer Sozia-

3091

lisation beide von den Regeln der Blutrache keinesfalls

3092

so durchdrungen waren, dass sie unter dem Eindruck des

3093

Geschehens das Unrecht ihres Tuns etwa nicht gesehen

3094

hätten. So hatte D4 die gesamte Familienaus-

3095

einandersetzung nicht zum Anlass genommen, sein eigenes

3096

Leben zu verändern, sondern war allein dem Wunsche

3097

D2 entsprechend zwar nach F gezogen. Er hatte

3098

dort aber trotz der "Mädchenangelegenheit'' seinen Le-

3099

bensstil nicht geändert und war seinen Geschäften wie

3100

gewohnt nachgegangen. Er hielt darüber hinaus - davon

3101

ist die Kammer überzeugt - die Gesetze der Blutrache

3102

für verfehlt. Dies zeigt auch sein Verschweigen der

3103

Einzelheiten des Geschehens mit E4 bzw. die

3104

Beschädigung seines Fahrzeugs gegenüber seinen Angehö-

3105

rigen. Weil er diese Sache, für falsch hielt, hat er

3106

dieses seiner Familie nicht erzählt. Damit wollte er nämlich

3107

sofort ausschließen - wie eingeräumt - gerade unterbinden, dass sich einer

3108

seiner Angehörigen hätte veranlasst sehen können,

3109

selbst für das ihm Angetane Vergeltung zu üben. Auch

3110

für D2 gilt nach Überzeugung der Kammer

3111

letztlich nichts anderes. Dies obschon er erst seit

3112

1999 in Deutschland lebte. Dieser hat nämlich nicht nur

3113

eingeräumt, dass er um die Strafbarkeit aus Blutrache

3114

begangener Taten sowohl in der Türkei wie in der Bun-

3115

desrepublik weiß, sondern auch angegeben, dass er stets

3116

versucht habe, diesen Gesetzen "zu entkommen"' und alles

3117

getan habe, die eigenen Kinder von diesem Denken fern-

3118

zuhalten. Er wusste mithin um die Verfehltheit der Re-

3119

geln. Wenn er auch das Zurückweichen vor Übergriffen

3120

als unehrenhaft empfand und darunter auch litt, so

3121

wusste er doch darum, dass all dies nicht rechtfertigt,

3122

das Gesetz in die eigene Hand zu nehmen. Das war auch

3123

am Tattag nicht anders. An diesem Tag hat er sich le-

3124

diglich zur Durchsetzung des in den Kreisen in denen er

3125

sich bewegte, geltenden Ehrbegriffs in eigenmächtiger

3126

selbstsüchtiger Weise über erkannte, hier geltende,

3127

Wertmaßstäbe hinweggesetzt. All dies geschah auch bei

3128

ihm nicht spontan ohne Plan und Vorbereitung aus der

3129

Situation heraus, sondern basierte auf einer in seiner

3130

Person seit dem Morgen gereiften Planung, die sich auch

3131

bei ihm gerade wegen der Art und Weise sowie dem Ort

3132

der Tatausführung keinesfalls als unbedachte, in jäher

3133

Erregung vollzogene Tat darstellt. Selbst wenn man auch

3134

bei ihm - insoweit (vgl. S. 105) - zu seinen Gunsten

3135

unterstellt, dass er einem telefonischen Auftrag aus

3136

der Türkei folgte, führt dies nicht zur Verneinung

3137

niedriger Beweggründe in seiner Person. Seine berufli-

3138

che Tätigkeit als Tankstellen- und Apothekenbetreiber

3139

in der Stadt W sowie seine abwägende Reaktion bei

3140

allen zurückliegenden Übergriffen machen klar, dass er

3141

tatsächlich weit weniger von seiner ethno-kulturellen

3142

Herkunft geprägt ist, als er der Kammer und dem Sach-

3143

verständigen hat Glauben machen wollen. Ihm ging es im

3144

Wesentlichen um das Ansehen der Familie und damit das

3145

eigene in der kurdischen "Öffentlichkeit".

3146

Die Annahme niedriger Beweggründe scheidet auch nicht

3147

etwa deshalb aus, weil sich die Angeklagten D2 und

3148

D4 in einer besonderen Drucksituation befunden

3149

haben, der sie nicht hätten widerstehen können. Wenn

3150

sie zur vermeintlichen Wiederherstellung der

3151

Familienehre nicht Unbeteiligte getötet hätten, sondern

3152

untätig geblieben wären, hätten sie schlimmstenfalls

3153

mit einem Ansehens- und Ehrverlust innerhalb der kurdi-

3154

schen Gemeinschaft rechnen und ggf. auch eine Ächtung

3155

und Ausstoßung durch ihre Familie in Kauf nehmen müs-

3156

sen. Dies aber war für beide angesichts des widerstrei-

3157

tenden hohen Wertes des Lebens kein unwiderstehlicher

3158

Druck, lebten doch beide in Deutschland nicht in einem

3159

dem agrarischen Leben in der Heimat vergleichbaren Ge-

3160

meinschaftsverflecht, bei dem das Angewiesensein auf

3161

wechselseitige Hilfe überlebensnotwendig ist. D4

3162

hatte eine eigene, selbständige Existenz aufgebaut und

3163

es mit Luxus-Pkw, Hausbesitz und eigenem Ladengeschäft

3164

in kurzer Zeit zu beträchtlichem Wohlstand gebracht.

3165

D2 wusste auf Grund des Beispiels des Bruders um

3166

die hier gegebenen Möglichkeiten sowie aus der zurück-

3167

liegenden Erfahrung als erfolgreicher Geschäftsmann in

3168

der Türkei, dass ihm auch ohne große Familie ein Über-

3169

leben hier - ungeachtet der ohnehin bezogenen Sozial-

3170

hilfe - möglich sein würde.

3171

Hingegen hat die Kammer bei dem Angeklagten D3

3172

ein Handeln unter Verwirklichung des Merkmals der

3173

Tötung aus niedrigen Beweggründen verneint. Bei ihm

3174

stand nämlich nicht die Tötung zur Wahrung der Familie-

3175

nehre im Vordergrund. Vielmehr hat das Gericht zumin-

3176

dest nicht ausschließen können, dass in seiner Person

3177

die Tat mehr noch aus Hass wegen elementarer persönli-

3178

cher Betroffenheit über den Tod des Onkels in der Tür-

3179

kei begangen wurde. Der Getötete war nicht nur Vater

3180

seiner Ehefrau und sein Schwiegervater; er war für D3

3181

weitaus mehr. Er hat - wie aufgezeigt - seit

3182

frühester Kindheit gleichsam für ihn die Rolle eines

3183

Ersatzvaters eingenommen, der ihn und die von ihrem

3184

Mann verlassene Mutter zunächst geschützt und unter-

3185

stützt sowie ihm dann durch sein ganzes Leben hinweg

3186

weitergeholfen und schließlich die eigene Tochter zur

3187

Frau gegeben hat. Allein entkräftet dies angesichts der

3188

hier nicht am Täter, sondern an unbeteiligten Familien-

3189

angehörigen (geübten/ Rache den Vorwurf des Vorliegens

3190

objektiv gegebener niedriger Beweggründe zwar nicht.

3191

Hier kommt jedoch die Persönlichkeit des Angeklagten

3192

hinzu. Dieser hat kaum die Schule besucht und ist im

3193

sozio-kulturellen Denken seines Herkunftsraums in weit

3194

stärkerem Maße verhaftet, als seine beiden Mitangeklag-

3195

ten. Bei ihm handelt es sich um einen einfach struktu-

3196

rierten, schulisch ungebildeten Menschen, der trotz

3197

seiner Tätigkeit in der Großstadt Istanbul während der

3198

Wintermonate und trotz seines langen Aufenthalts in

3199

Deutschland seinen heimatlichen Wertvorstellungen im

3200

weitaus stärkerem Maße verhaftet ist. Angesichts der

3201

hier deutlich ausgeprägten Dominanz der ethno-

3202

kulturellen Prägung einerseits und der zudem bestehen-

3203

den gesteigerten persönlichen Betroffenheit hat die

3204

Kammer bei ihm das Vorliegen des Mordmerkmals Tötung

3205

aus niedrigen Beweggründen letztlich wegen der nicht

3206

sicher feststellbaren subjektiven Merkmale verneint.

3207

Nach den getroffenen Feststellungen haben alle drei An-

3208

geklagten mittäterschaftlich gemäß § 25 Abs. 2 StGB ge-

3209

handelt; auch der Angeklagte D4 ist als Mittä-

3210

ter und nicht lediglich wegen Beihilfe zu bestrafen.

3211

Zwar haben in der Wohnung in F zunächst nur die An-

3212

geklagten D2 und D3 gemeinschaftlich den

3213

Plan gefasst, in die E- Nordstadt zu fahren, um

3214

dort den Tod des Onkels entsprechend den Gesetzen der

3215

Blutrache durch Tötung von zufällig auf der Straße be-

3216

findlichen Angehörigen des gegnerischen Clans zu rä-

3217

chen. Basis dieses Plans war auch die Ausnutzung des

3218

Überraschungsmoments, das plötzliche Auftauchen mit ei-

3219

nem Fahrzeug, das Zuschlagen und die anschließende

3220

schnelle Flucht aus dem Wohnbereich der C's. Der

3221

Angeklagte D4 hat sich dieser gemeinsamen Pla-

3222

nung angeschlossen und die ihm dabei zugedachte Rolle

3223

übernommen, weil auch er die geplante Tat als eigene

3224

wollte und sich auch seiner maßgeblichen Rolle in dem

3225

Tatplan bewusst war. Ihm war spätestens nach dem Hin-

3226

weis, dass "von den Elenden welche gesucht und getötet

3227

werden müssten" klar, was die beiden Mitangeklagten

3228

vorhatten. Bereits dadurch, dass er im Wissen um die

3229

Absicht, Rache zu üben, kommentarlos die Fahrt nach

3230

E fortsetzte und erst Recht nochmals als er dann auch

3231

noch nach Zurücklassung der beiden jüngeren Familien-

3232

mitglieder in der E Wohnung, in die ihm be-

3233

kannten Wohnquartiere der C's in der E-

3234

Nordstadt fuhr, hat er - ohne dass es angesichts der

3235

Umstände noch einer weiteren Absprache bedurfte - kon-

3236

kludent sich dem von ihm erkannten von den beiden Älte-

3237

ren gefassten Tatentschluss angeschlossen und die Tat

3238

auch als eigene täterschaftlich mit zu begehen. Dass es

3239

einer ausdrücklichen Absprache nicht bedarf, sondern

3240

eine konkludente genügt, entspricht ständiger Recht-

3241

sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHSt 37,

3242

292). So haben die beiden Mitangeklagten das Verhalten

3243

D4 auch aufgefasst. Dies um so mehr, als der

3244

Angeklagte D4 sich in keiner Weise gegen das

3245

Vorhaben gewendet oder auch nur im Ansatz eine irgend-

3246

wie geartete Distanzierung von ihrem Vorhaben zu erken-

3247

nen gegeben hat. Die von D4 - und mit Erwähnung ei-

3248

ner "Auseinandersetzung" auch von D2 - gege-

3249

bene Einlassung, D4 habe sich der Aufforderung des

3250

D3, das Fenster runterzulassen um schießen zu kön-

3251

nen, widersetzt oder sei im 'Halten erst durch den Vor-

3252

halt des älteren Bruders veranlasst worden, ist - wie

3253

bereits aufgezeigt - eine Schutzbehauptung und wider-

3254

legt.

3255

Somit haben alle drei nach den vom Bundesgerichtshof in

3256

den Urteilen vom 15.01.1991 (BGHSt 34, 289 f.) und im

3257

Urteil vom 18.01.1994 (BGH NStZ 1995, 122 ff.) aufge-

3258

stellten Grundsätzen die gesetzlichen Voraussetzungen

3259

der Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB er-

3260

füllt, indem sie die Tat entsprechend dem konkludent

3261

gefassten gemeinschaftlichen Plan in Gang gesetzt, des-

3262

sen Verwirklichung gewollt und auch ausgeführt haben.

3263

Dies gilt auch, obwohl nicht sämtliche Angeklagten nach

3264

dem gemeinschaftlichen Plan und dessen tatsächlicher

3265

Ausführung "ein jeder eigenhändig hat töten sollen."

3266

Denn die mittäterschaftliche Ausführung setzt nicht

3267

voraus, dass ein jeder Mittäter ein gesetzliches Merk-

3268

mal verwirklicht. Es genügt vielmehr jede andere Mit-

3269

wirkung, durch die der Mittäter den oder die tatausfüh-

3270

renden Genossen in dessen Tatentschluss bestärkt oder

3271

einen eigenen Tatbeitrag in die gemeinschaftliche Tat

3272

einfügt, so dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit

3273

des anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung des

3274

eigenen Tatanteils erscheint. Dies war hier nicht nur

3275

bezüglich der Angeklagten D2 und D3, son-

3276

dern auch bei D4 der Fall. Hinsichtlich der

3277

Angeklagten D3 und D2, die beide -wie im

3278

Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - geschossen und

3279

auch getroffen haben, ist dies unzweifelhaft der Fall.

3280

Insoweit ist ihnen insbesondere auch jeweils die Tötung

3281

und/oder Verletzung der von dem jeweils anderen Schüt-

3282

zen getroffenen Personen zuzurechnen.

3283

Im Ergebnis gilt nichts anderes auch für D4.

3284

Dessen Aufgabe war es, die beiden anderen zu fahren und

3285

es ihm zudem zu ermöglichen, nach Entdeckung geeigneter

3286

Opfer anzuhalten, um ihnen so ein schnelles Verlassen

3287

des Fahrzeugs, den überraschenden Einsatz der mitge-

3288

führten Waffen und damit die Tötung zu ermöglichen so-

3289

wie dann die schnelle Flucht vom Tatort sicherzustel-

3290

len. Sein Tatbeitrag ging jedoch noch darüber hinaus.

3291

Denn er ist - wie er selbst eingeräumt hat - mit den

3292

beiden anderen zum eigentlichen Tatort gegangen. Dies

3293

tat er - wie er ebenfalls eingeräumt hat -, um im Falle

3294

von auftretenden Problemen, insbesondere bei einer mög-

3295

lichen Verletzung eines seiner Angehörigen bei Aufein-

3296

andertreffen mit den gegnerischen Clanmitgliedern ggf.

3297

Hilfe leisten und so deren Flucht vom Tatort ermögli-

3298

chen zu können. Noch deutlicher als die fehlende Di-

3299

stanzierung im Auto belegt dieses Mitgehen nach außen,

3300

dass er ohne wenn und aber die Tat gewollt hat. Somit

3301

hat er, auch wenn er selbst nicht geschossen und auch

3302

keine Waffe mit sich geführt hat, einen eigenen ganz

3303

wesentlichen Beitrag zum Gelingen des Tatplans gelei-

3304

stet. Bei ihrer Annahme täterschaftlichen Handelns des

3305

Angeklagten D4 hat die Kammer durchaus auch

3306

gesehen, dass selbst die bestehende Tatherrschaft des

3307

Angeklagten, die dieser unmittelbar vor der Tat durch

3308

Benutzung des Gaspedals gleichsam nicht in den Händen

3309

sondern "im Fuß hatte", es nicht ausschließt, dass er

3310

nur zur Tat seiner Mittäter hatte Beihilfe leisten wol-

3311

len. Da er nämlich nicht eigenhändig getötet hat, steht

3312

der Einordnung der Tat als bloße Teilnahme nicht be-

3313

reits der Wortlaut des § 25 Abs. 1 StGB entgegen. So-

3314

weit er in diesem Sinne zu seiner Verteidigung sich da-

3315

hin eingelassen hat, er habe die Tat nicht gewollt,

3316

sich ihr nur deshalb nicht entziehen können, weil er

3317

ansonsten sein Gesicht vor der Familie verloren hätte

3318

und von ihr verstoßen worden wäre, führt dies hier nach

3319

Bewertung der Kammer nicht dazu, dass sein Wille - wie

3320

von ihm geltend gemacht - lediglich auf eine Teilnahme-

3321

handlung gerichtet war. Da er keine Waffe bei sich

3322

führte, konnte von ihm nur das ihm Mögliche verlangt

3323

werden. Genau dies hat er durch das Mitgehen zum An-

3324

schlagsort aber getan. Alles was er sonst noch ange-

3325

führt hat, um eine Distanzierung von der Tat zu bewei-

3326

sen, ist - wie bereits mehrfach aufgezeigt - widerlegt.

3327

Daher kommt aus Sicht der Kammer gerade durch das Mit-

3328

gehen D4 zum Tatort deutlich zum Ausdruck, dass er

3329

das folgende Geschehen als gemeinsames Tun betrachtet

3330

hat. In dieser Situation, da er sich nämlich nicht wie

3331

sonst gelegentlich dem Leben nach den Grundsätzen sei-

3332

nes ethno-kulturellen Herkunftsbereichs durch Rückzug

3333

oder Verheimlichung hat entziehen können, identifizier-

3334

te er sich mit dem Tun und handelte bewusst wie seitens

3335

seines sozialen Umfeldes von ihm gefordert. Darüber

3336

hinaus hatte er auch ein maßgebliches Interesse am Ta-

3337

terfolg. Denn auch er war - wie er selbst eingeräumt

3338

hat - zum Zeitpunkt der Tat der Ansicht, dass nach dem

3339

Geschehen am Morgen in der Türkei diese Tat nur mit

3340

Blut gesühnt werden konnte. Nachdem er - anders als vor

3341

Erkennen des Fahrziels E - erkannt hatte, dass

3342

dieses nicht von der Familie in der Türkei, sondern

3343

durch sie in Deutschland erfolgen sollte, hat er sich

3344

der Verwirklichung dieses Vorhabens als eigenes gemein-

3345

schaftliches mit seinen Tatgenossen als Täter bereits

3346

zu diesem Zeitpunkt und nicht etwa erst unmittelbar vor

3347

der Tat in der E- Nordstadt verschrieben.

3348

Der Vorsatz aller drei umfasste auch neben der Tötung

3349

von C2 und C3 die versuchte Tötung zum

3350

Nachteil des Nebenklägers C4. Von dieser Tat

3351

sind sie auch nicht etwa zurückgetreten (§ 24 StGB).

3352

Denn wie D2 und D3 übereinstimmend bestä-

3353

tigt haben, haben beide ihre Waffen leergeschossen. Im

3354

Übrigen bestand angesichts des Gesamtgeschehens auf of-

3355

fener Straße auch nicht die Möglichkeit für die Täter,

3356

die Tat anderweitig noch zu beenden. Insoweit war ihr

3357

Versuch fehlgeschlagen.

3358

Tateinheitlich haben sie zum Nachteil C4 auch

3359

eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 Abs. 1

3360

Nr. 3 StGB verwirklicht. Er ist auf Grund der nahezu

3361

vollständigen Querschnittlähmung auf Dauer an den Roll-

3362

stuhl gefesselt und leidet insoweit an einer dauerhaf-

3363

ten Lähmung im Sinne der Norm.

3364

Die Kammer war an ihrer vorstehenden rechtlichen Bewer-

3365

tung auch nicht auf Grund ihr früher - nämlich am

3366

05.06.2003 - geäußerten Rechtsansicht der Täterschaft

3367

bzw. Teilnahme des Angeklagten D4 sowie zur

3368

Bewertung des Merkmals niedriger Beweggründe und zur

3369

Frage der besonderen Schwere der Schuld gehindert.

3370

Nicht nur beim Vortrag der damaligen Rechtsansicht hat

3371

die Kammer die Vorläufigkeit ihrer Bewertung betont

3372

sondern ausdrücklich im Rahmen des rechtlichen Hinwei-

3373

ses am 16.06.2003 offengelegt, dass sie sich nicht nur

3374

hinsichtlich der früher in Aussicht genommenen Strafhö-

3375

he nicht mehr an ihre vorherige Erklärung gebunden

3376

fühlt, sondern insbesondere in der rechtlichen Bewer-

3377

tung diese Fragen offen seien. Die abschließende Bera-

3378

tung hat teilweise auch unter dem Eindruck der erst

3379

nach dem 16.06.2003 stattgefundenen weiteren Beweisauf-

3380

nahme zur abschließenden Bewertung geführt. So hat etwa

3381

die Kammer erst nach dem 16.06.2003 Kenntnis davon er-

3382

langt, dass der Zeuge D17 wegen uneidlicher Fal-

3383

schaussage im Termin am 13.03.2003 vor der erkennenden

3384

Kammer auf Grund eines eigenen Geständnisses durch das

3385

Amtsgericht Dortmund im Verfahren 79 Ds 190 Js 129/03

3386

am 17.04.2003 verurteilt wurde. Die Beweisaufnahme

3387

hierzu hat zwar nicht bestätigt, dass sämtliche Angaben

3388

des Zeugen T4 über den Inhalt des von ihm für den

3389

24.06.2002 bekundeten Gesprächs eingeräumt worden sind.

3390

Der Zeuge T4 hatte diesbezüglich bekundet, ihm habe

3391

D17 berichtet, er und seine "Frau", die Zeugin

3392

T5, seien in der Wohnung in F gewesen, als

3393

"D2 und "D4" die Tat besprochen und dazu aufge-

3394

brochen seien. In einem späteren Telefonat sei ihm dann

3395

vom erfolgreichen Ausgang berichtet worden; geschossen

3396

habe D4 und D2. Der Zeuge D17 und die

3397

Zeugin T5, als seine Verlobte, haben in der erneu-

3398

ten Vernehmung wegen des noch nicht rechtskräftig abge-

3399

schlossenen Verfahrens berechtigt die Aussage verwei-

3400

gert. Die von der Kammer weiter gehörten Zeugen, der

3401

Haftrichter, der Zeuge L7, wie auch der erken-

3402

nende Richter des amtsgerichtlichen Verfahrens, der

3403

Zeuge L8, sowie der als Dolmetscher in diesem

3404

Verfahren tätige Zeuge N9 haben lediglich bekun-

3405

det, dass der Zeuge D17 als Angeklagter - wenn

3406

auch pauschal - in diesem Verfahren eingeräumt hat, im

3407

hiesigen Verfahren am 13.03.2003 über den Inhalt des

3408

Telefonats am 26.06.2002 falsche Angaben gemacht zu ha-

3409

ben. Da der Zeuge T4 nicht selbst in F in der

3410

Wohnung des D7 gewesen ist, sondern hinsichtlich

3411

dieser Geschehnisse nur das berichtet hat, was ihm der

3412

Zeuge D17 berichtet haben soll, erachtet die Kam-

3413

mer die von ihm bekundeten Einzelheiten als nicht mit

3414

hinreichender Sicherheit für erwiesen. Dies beruht zum

3415

einen darauf, dass T4 selbst der Wahrheit zuwider

3416

ausgesagt hat, sich nicht selbst an das BKA in Mecken-

3417

heim gewandt zu haben, um eine Aussage zu machen. Zum

3418

anderen kann die Kammer auch nicht ausschließen, dass

3419

die Zeugen – D17 im Telefonat gegenüber T4

3420

oder später T4 selbst - hier Details ausgeschmückt

3421

oder gar erfunden haben. Für erwiesen hält die Kammer,

3422

dass D17 tatsächlich in F gewesen ist und dort

3423

in der Wohnung des D7 tatsächlich davon gesprochen

3424

wurde, was zu tun sei und er daher mitbekommen hat,

3425

dass die beiden Älteren - zwar D2 nicht mit D4,

3426

wohl aber D2 und D3 - den Ent-

3427

schluss gefasst haben, nach E zu fahren, um dort

3428

Rache zu üben. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer

3429

angesichts der bewiesenen Äußerungen auf der Fahrt nach

3430

E keine Zweifel, dass der Angeklagte D4

3431

sich nach Erkennen des Tatplans diesem im Sinne gemein-

3432

schaftlichen Handelns angeschlossen hat. Auch hat - das

3433

räumt die Kammer offen ein - zudem der bis dahin nicht

3434

hinreichend gewürdigte Umstand Bedeutung gewonnen, dass

3435

der Angeklagte C4 tatsächlich nicht am Auto

3436

geblieben ist, sondern mit zum Tatort selbst gegangen

3437

ist und für seine Anwesenheit dort einen weiteren plau-

3438

siblen Grund genannt hat: bereit zu sein ggf. im Falle

3439

der Gegenwehr oder gar der Verletzung von seinen Mittä-

3440

tern eingreifen zu können. Hierbei haben auch die poli-

3441

zeilichen Einlassungen des D3 - wenn auch nur

3442

untergeordnet - eine Rolle gespielt, die durch Verneh-

3443

mung des Zeugen C15 noch eingeführt worden sind. Die-

3444

ser hatte nämlich in seinen ersten Vernehmung stets von

3445

einer "gemeinsam begangenen Tat" gesprochen. Dem misst

3446

die Kammer Bedeutung bei, weil er trotz Kenntnis des

3447

Gewichts des ihnen gemachten Vorwurfs nicht zwischen

3448

der Rolle D2 und D4 unterschieden hat. Dieser

3449

Umstand ist deshalb relevant, weil er auch in dieser

3450

Vernehmungssituation sich daraus, etwa bezüglich der

3451

Rolle des H, um eine sehr differenzierte Darstel-

3452

lung dessen Mitwirkung bemüht hat. Die Kammer ist sich

3453

zwar bewusst, dass es hierfür auch einen anderen Grund

3454

gegeben haben kann; nämlich dass er angesichts der ge-

3455

meinsamen Anwesenheit des D4l am Tatort keinen Grund

3456

für eine weitere Differenzierung gesehen hat.

3457

Gleichwohl haben alle Umstände zusammengenommen dazu

3458

geführt, dass sie ihre früher bestehenden Bedenken,

3459

D4 mittäterschaftliches Handeln nachweisen zu kön-

3460

nen, in einem Ausmaß ausgeräumt sieht, dass vernünftige

3461

Zweifel an der Täterschaft auch dieses Angeklagten nach

3462

sicherer Überzeugung der Kammer nicht mehr bestanden

3463

haben.

3464

2. Taten zum Nachteil des Nebenklägers L

3465

Zum Nachteil des Nebenklägers L haben sich

3466

die Angeklagten der mittäterschaftlich begangenen ge-

3467

fährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1

3468

StGB schuldig gemacht, wobei sie die Alternativen des

3469

§ 224 Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 5 verwirklicht haben. Sie

3470

haben diesen unter vorsätzlichem Einsatz einer Waffe

3471

(§ 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) mit anderen Beteiligten ge-

3472

meinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) durch drei

3473

Treffer verletzt, wodurch sie nicht nur Körper und Ge-

3474

sundheit ganz erheblich geschädigt haben, sondern dies

3475

auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

3476

geschah (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Dabei ist unbeacht-

3477

lich, dass der Nebenkläger sich auf Grund sofortiger

3478

Versorgung der Blutungen tatsächlich nicht in akuter

3479

Lebensgefahr befand. Die Schüsse, die ihn trafen, be-

3480

gründen angesichts ihrer Lage - einer davon im Oberarm-

3481

bereich unweit des Rumpfes - sowie auch wegen der um-

3482

fassenden Defekte des Unterschenkels mit der erhebliche

3483

Verblutungsgefahr sowie dem Infektionsrisiko angesichts

3484

der hier konkreten Umstände die abstrakte Gefahr für

3485

das Leben des Nebenklägers. Alle drei handelten hin-

3486

sichtlich seiner Verletzungen auch vorsätzlich. Dem

3487

steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei ihm

3488

um einen an der Fehde der Familie Unbeteiligten gehan-

3489

delt hat. Wer - wie die Angeklagten - auf Grund gemein-

3490

sam gefassten Planes am hellichten Tage auf einer offe-

3491

nen Geschäftsstraße jeweils ihre Magazine leerfeuert

3492

und dabei aus der Bewegung heraus auch noch auf teil-

3493

weise flüchtende Opfer schießt, nimmt billigend in

3494

Kauf, dass die Schüsse fehlgehen und so unbeteiligte

3495

Passanten treffen können. Dies gilt für sie auch des-

3496

halb, da sie vor der Tat die M-straße durchfahren

3497

hatten. Sie wussten daher um die Örtlichkeit, dass es

3498

sich um eine Geschäftsstraße handelte und dass eine

3499

Vielzahl von Menschen sich auch dort aufhielten, die

3500

durch ihre Tat auch gefährdet werden können. Die Ver-

3501

wirklichung dieses Risikos nahmen sie bei Ausführung

3502

ihres Vorhabens billigend in Kauf. Es handelt sich also

3503

auch insoweit keineswegs um eine Exzesstat der Schüt-

3504

zen, die den jeweils anderen - insbesondere D4

3505

- nicht hätte zugerechnet werden können. Denn auch er

3506

war sich - davon ist die Kammer überzeugt - angesichts

3507

der ihm bekannten Umstände dieses Risikos bewusst. Auch

3508

er nahm dies billigend in Kauf.

3509

Diese Tat zum Nachteil des Nebenklägers L

3510

steht mit den Taten zum Nachteil der Mitglieder der Fa-

3511

milie C wegen des gegebenen engen zeitlichen und

3512

situativen Zusammenhangs in Tateinheit (§ 52 StGB).

3513

3. Weitere Delikte

3514

Die Angeklagten D2 und D3 haben sich dar-

3515

über hinaus auch nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a und b WaffG

3516

a. F. strafbar gemacht. Sie haben in Kenntnis, dass dies

3517

in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis straf-

3518

bar ist, entgegen § 28 Abs. 1 WaffG die tatsächliche

3519

Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit

3520

einer Länge von nicht mehr als 60 cm – D3 die über

3521

eine halbautomatische Pistole der Marke FM Browning

3522

7,65 mm, D2 die Gewalt über eine solche der Marke

3523

Tokarew TT 33 Kaliber 7,62 - ausgeübt und diese entge-

3524

gen § 35 Abs. 1 S. 1 WaffG auch geführt.

3525

Wegen des Charakters des Delikts war dieses D4

3526

trotz der gemeinschaftlichen Tatausführung unter

3527

Verwendung dieser Waffen nicht mittäterschaftlich zuzu-

3528

rechnen (BGH NStZ 1997, 604, 605). Auch diese Delikts-

3529

verwirklichung steht zu den übrigen von D2 und D3

3530

verwirklichten Straftatbeständen in Tatein-

3531

heit (§ 52 StGB; vgl. Steindorf, Waffenrecht,

3532

7. Auflage, § 53 WaffG, Rdn. 40 ff. (40, 42 m.w.N.)).

3533

B. Schuldfähigkeit

3534

Bei der Begehung der Tat waren die Angeklagten sämtlich

3535

uneingeschränkt schuldfähig.

3536

Die Beweisaufnahme hat keine Umstände ergeben, die die

3537

Annahme, begründen, ihre Schuldfähigkeit sei im Sinne

3538

des § 20 StGB ausgeschlossen oder auch nur im Sinne des

3539

§ 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Dafür, dass die

3540

Angeklagten bei Tatbegehung unter dem Einfluss von Dro-

3541

gen oder Alkohol gestanden haben, gibt es nicht den ge-

3542

ringsten Anhaltspunkt. Hierauf haben sich die Angeklag-

3543

ten weder in ihren Vernehmungen gegenüber den Zeugen

3544

C15 und E8, noch in ihrer Exploration durch

3545

den Sachverständigen U, jemals berufen.

3546

Auch sonstige Umstände, die die Einsichts- und/oder

3547

Steuerungsfähigkeit eingeschränkt haben könnten, liegen

3548

nicht vor.

3549

Die Angeklagten sind physisch und psychisch gesund. An-

3550

haltspunkte für hirnorganische Störungen oder auch nur

3551

eine unterdurchschnittliche Intelligenz haben sich

3552

nicht gezeigt. Dies zeigt bereits der Lebensweg, den

3553

alle drei Angeklagten weitgehend selbständig bewältigt

3554

haben sowie auch die Art und Weise ihrer Artikulation

3555

gegenüber, dem - auch diesbezüglich als Zeugen gehörten

3556

- Sachverständigen U sowie gegenüber den Verneh-

3557

mungsbeamten C15 und E8 und - soweit gesche-

3558

hen - dem Gericht. Daher bedurfte es angesichts des

3559

Fehlens jedweder Anhaltspunkte für einen krankhaften

3560

Zustand nicht der zusätzlichen Hinzuziehung eines

3561

psychiatrischen Gutachters zur Beurteilung dieser Fra-

3562

gen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2002, NStZ 2002, 490

3563

(491); BGH StrV 1996, 4).

3564

Anlass zur näheren Überprüfung der Schuldfähigkeit be-

3565

stand aus Sicht der Kammer jedoch im Hinblick auf die

3566

Tat selbst, bei der aus fremdem Kulturkreis herrührende

3567

Mechanismen der Blutrache nach dem Ergebnis der Beweis-

3568

aufnahme zum Tragen gekommen sind. Daher hat das Ge-

3569

richt zur Frage der Schuldfähigkeit ein ethno-

3570

psychologisches Sachverständigengutachten bereits im

3571

Zwischenverfahren in Auftrag gegeben und den Sachver-

3572

ständigen Dipl.-Psychologen U, der sich mit

3573

der Erstellung von forensisch psychologischen und eth-

3574

nologischen Gutachten befasst und hierzu bereits um-

3575

fangreich veröffentlicht hat, gehört. Dieser ist in

3576

seinem Gutachten in fachpsychologischer Hinsicht zum

3577

Ergebnis gelangt, dass die zeitlich umfangreichen - zu-

3578

meist mehrere Termine währenden - Explorationen bei

3579

keinem der Angeklagten irgendwelche Anhaltspunkte für

3580

das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, von

3581

Schwachsinn oder einer anderen seelischen Abartigkeit,

3582

insbesondere für keine sonstige schwere psychische Per-

3583

sönlichkeitsstörung, ergeben haben. Der Sachverständige

3584

hat ausgeführt, dass Anlass zu vertiefter Betrachtung

3585

das Merkmal des § 20 StGB "Vorliegen einer tiefgreifen-

3586

deren Bewusstseinsstörung" gegeben habe. Auch dies sei

3587

letztlich im Ergebnis zu verneinen. Es habe nämlich

3588

hier insbesondere kein affektiver Ausnahmezustand als

3589

Reaktion auf massive und außergewöhnliche Ereignisse

3590

vorgelegen, also insbesondere keine tiefgreifende Be-

3591

wusstseinsstörung in Form einer akuten Belastungsstö-

3592

rung (ICD-10: F 43.0). Dazu habe auch nicht die Mittei-

3593

lung der am Morgen des Tattages in der Türkei erfolgten

3594

Tötung des Onkels bzw. Schwiegervaters D9 bei

3595

einem der drei Angeklagten geführt. Dies gelte auch un-

3596

ter Berücksichtigung ihrer ethno-kulturellen Herkunft

3597

und der darauf hinsichtlich ihres Denkens und Handelns

3598

zurückgehenden Auswirkungen.

3599

Im Einzelnen hat der Sachverständige hinsichtlich der

3600

Angeklagten ausgeführt:

3601

Hinsichtlich des D4 zeige dessen genaue Fähig-

3602

keit zur Schilderung der Abläufe, des eigenen damaligen

3603

Denkens sowie auch der Fähigkeit zur Wiedergabe der Äu-

3604

ßerungen seiner Mittäter, wie auch von Details der ei-

3605

genen körperlichen Wahrnehmung, dass eine massive, sein

3606

Bewusstsein beherrschende Erregung damals nicht vorge-

3607

legen habe. Auch ein für eine Affekttat charakteristi-

3608

sches jähes Einsetzen des Affekts mit einem ebenso

3609

schnellen Abflauen nach Ende seien angesichts seiner

3610

eigenen Angaben nicht feststellbar. Auch fehle es an

3611

einem seelischen Zusammenbruch, dem für eine tiefgrei-

3612

fende Erschütterung eine gewisse indizielle Bedeutung

3613

beizumessen sei. Daher belege das Fehlen sämtlicher für

3614

eine Affekttat sprechenden Indizien, dass bei ihm kei-

3615

nerlei tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen ha-

3616

be.

3617

Bezüglich des D2 spreche gegen eine ihn über-

3618

raschende, seine Steuerungsmöglichkeiten überschreiten-

3619

de affektive Situation, dass er selbst angegeben habe,

3620

dass er die Waffe bewusst bei sich getragen habe. Auch

3621

die Auswahl des Tatortes am. Wohnort der Familien der

3622

C's in E spreche ebenso wie die sonstigen

3623

Umstände für ein bewusst und geplant herbeigeführtes

3624

Handeln. Auch die bei ihm erhaltene Introspektionsfä-

3625

higkeit hinsichtlich einzelner Teile der Tat sowie ih-

3626

res Ablaufes - wer geschossen und wer wo gegangen ist -

3627

sowie die weitere planvolle Gestaltung von Tatablauf

3628

und anschließender Flucht sprächen deutlich gegen eine

3629

Störung seiner Bewusstseinsleistungen. Auch die von

3630

D2 auf Befragen verneinten Umstände, die auf

3631

einen seelischen Zusammenbruch nach der Tat als Anzei-

3632

chen einer solchen schweren Erschütterung hätten dienen

3633

können, belegten weiter, dass auch bei ihm keine tief-

3634

greifende Bewusstseinsstörung in medizinisch-psycho-

3635

logischer Sicht vorhanden gewesen sei.

3636

Im Ergebnis gelte Letzteres auch hinsichtlich des Ange-

3637

klagten D3. Bei ihm sei das Erregungsniveau

3638

bei Tatbegehung im Vergleich zu seinen Mittätern zwar

3639

deutlich höher anzusetzen. Dies belegten nicht nur sei-

3640

ne Äußerungen "es habe zwingend etwas passieren müssen,

3641

nachdem die C's einen der ihren erschossen hätten",

3642

sondern auch seine größere persönliche Betroffenheit.

3643

Aber auch bei ihm führe selbst die Berücksichtigung des

3644

Umstandes, dass ihm der Getötete als Schwiegervater und

3645

Ersatzvater in seiner Jugend besonders nahe gestanden

3646

habe, nicht dazu, eine massive, sein gesamtes Bewusst-

3647

seinsfeld beherrschende Erregung anzunehmen. Denn auch

3648

D3 habe eine Vielzahl von Details beschrie-

3649

ben, die offenbar machten, dass seine Introspektionsfä-

3650

higkeit zum Tatzeitpunkt im Wesentlichen erhalten war.

3651

Denn er erinnere sich nicht nur, wie man zum Tatort ge-

3652

fahren, wie man zum engeren Tatort gemeinsam gegangen

3653

und der baldigen Begegnung mit den Angehörigen der Fa-

3654

milie C entgegengesehen habe. Bei ihm sei insbe-

3655

sondere auch die Erinnerung an das Tatumfeld präsent;

3656

insbesondere, dass dort noch andere Menschen gewesen

3657

seien. Auch seine Fähigkeit von eigenen physischen Emp-

3658

findungen, etwa dem Rückschlag der Waffe, sowie den Re-

3659

aktionen von Außenstehenden zu berichten, zeige ebenso

3660

wie seine Erinnerung an seine eigenen Überlegungen

3661

- das er sich etwa gefragt habe, warum er nach der Tat

3662

die Waffe immer noch in der Hand gehalten habe -, dass

3663

auch bei ihm kein tiefgreifender Affektzustand vorhan-

3664

den gewesen sei. Dies mache auch sein Verhalten nach

3665

der Tat mit der kognitiv gesteuerten geordneten Flucht

3666

deutlich. Daher seien auch bei ihm keine Indizien vor-

3667

handen, die etwa eine schwere Erschütterung nach der

3668

Tat belegten und damit einen Hinweis hätten enthalten

3669

können, dass bei ihm die Tatausübung im Zustande tief-

3670

greifender Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB

3671

erfolgt sei.

3672

Zusammenfassend hat der Sachverständige ausgeführt,

3673

dass aus gutachterlich-fachpsychologischer Sicht auch

3674

unter Berücksichtigung der ethno-psychologischen Ge-

3675

sichtspunkte insgesamt keine Beeinträchtigung gegeben

3676

sei, die hinsichtlich der in §§ 20, 21 StGB aufgenomme-

3677

nen Kriterien zu einer erheblichen Beeinträchtigung des

3678

Hemmungs- und/oder Steuerungsfähigkeit geführt hätten.

3679

Die Kammer hat keine Veranlassung, an den von dem Sach-

3680

verständigen erhobenen Befunden und den daraus gezoge-

3681

nen Folgerungen zu zweifeln. Der Sachverständigen ist

3682

nach eigenem Bekunden in der Begutachtung der Frage der

3683

Schuldfähigkeit forensisch erfahren und hat sich sowohl

3684

forensisch als auch literarisch gerade mit der Bewer-

3685

tung ethno-kultureller Einflüsse auf die strafrechtlich

3686

relevate Einsichts- und Steuerungsfähigkeit von hier

3687

lebenden Mitbürgern ausländischer Herkunft befasst. Von

3688

daher ist der aus der Türkei stammende Sachverständige

3689

auch zur Beurteilung dieser Fragen besonders von aus-

3690

ländischen Angeklagten, die erst nach Volljährigkeit

3691

aus einem Land, das nicht dem europäischen Kulturkreis

3692

zugehörig ist, nach Deutschland gekommen sind, beson-

3693

ders kompetent. Dies gilt auch unter Berücksichtigung,

3694

dass hier die Angeklagten nicht wie er selbst aus der

3695

Westtürkei stammen, sondern Kurden sind.

3696

Die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen und

3697

Wertungen macht sich daher die Kammer nach eigener ge-

3698

wissenhafter Prüfung zu Eigen.

3699

Hinzuweisen ist dabei darauf, dass, soweit vorstehend

3700

die Existenz rationaler Überlegungen bei Umsetzung des

3701

Vorhabens und das festgestellte planvolle, zielstrebige

3702

Vorgehen angesprochen worden sind, dies nur zwei von

3703

vielen Indizien gewesen sind, die gegen einen tiefgrei-

3704

fenden Affekt sprechen. Deren Mitberücksichtigung ste-

3705

hen insbesondere die Entscheidungen des Bundesgerichts-

3706

hofs (in BGHSt 24, 22 (26) und BGH StrV 2000, 17) nicht

3707

entgegen. Denn hierbei ging es nicht um die Auswirkun-

3708

gen eines Defekts im Sinne der Merkmale des § 20 StGB,

3709

sondern um die dieser Prüfung vorgelagerte Frage, ob

3710

überhaupt ein solcher Defekt vorliegt. Bei ihrer Ent-

3711

scheidung, das Vorliegen von Schuldausschließungs- oder

3712

Schuldminderungsgründen im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu

3713

verneinen, hat die Kammer auch die Ausführungen des

3714

Sachverständigen zu den besonderen kultureilen Dynami-

3715

ken und den dadurch auf die Angeklagten ausgeübten

3716

Handlungsdruck mitbedacht. Die Kammer hat dabei insbe-

3717

sondere auch nicht verkannt, dass der Bundesgerichtshof

3718

in einer Entscheidung vom 24.06.1998 -3 StR 219/98

3719

(letzter Satz)- mit einem vergleichbaren ethno-

3720

kulturellen Hintergrund - allerdings ohne das konkret

3721

in einem dieser Fälle das Vorliegen von § 20 oder 21

3722

StGB bejaht worden wäre, - darauf hingewiesen hat, dass

3723

in solchen Fällen stets bedacht werden müsse, inwieweit

3724

die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach

3725

§ 21 StGB wegen Störung der Steuerungsfähigkeit im kon-

3726

kreten Fall zu prüfen sei. Die Kammer hat dabei insbe-

3727

sondere noch mal sich mit dem letzten Satz des Gutach-

3728

tens des Sachverständigen auseinandergesetzt, in dem

3729

dieser nach vorheriger Verneinung erheblicher vermin-

3730

derter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeführt

3731

hat: "unter Zugrundelegung kultureller Dynamiken und

3732

dem daran immanenten Handlungsdruck könne er die Ver-

3733

minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht

3734

ausschließen".

3735

Diese wertende Aussage wollte der Sachverständige U,

3736

wie er in seiner mündlichen Darlegung ausgeführt hat,

3737

dahingehend verstanden wissen, dass zwar, aus seiner

3738

fachpsychologischen Sicht gesehen, kein gesetzliches

3739

Merkmal des § 20 StGB, das eine erhebliche Einschrän-

3740

kung der Hemmungsfähigkeit bei den Angeklagten hätte

3741

bewirken können, erfüllt sei. Auf Grund ihrer ethno-

3742

kulturellen Einbindung in das Wertesystems ihrer Heimat

3743

in Verbindung mit dem Vorgeschehen in der Türkei als

3744

Motiv der Tat habe der auf ihnen lastende Handlungs-

3745

druck ihre Hemmungsfähigkeit aber erheblich tangiert.

3746

Dieser Umstand führt jedoch bei korrekter rechtlicher

3747

Würdigung nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung

3748

der Hemmungsfähigkeit der Angeklagten i.S.d. §§ 20, 21

3749

StGB. Dazu gilt Folgendes: Die Kammer steht auf dem

3750

Standpunkt, dass eine über den Gesetzeswortlaut der

3751

§§ 20, 21 StGB hinausgehende Anwendung dieser gesetzli-

3752

chen Regelungen - etwa im Wege einer generell im Straf-

3753

recht zulässigen Analogie zu Gunsten der Angeklagten -

3754

sich verbietet. Auf Grund welcher Kriterien eine Ein-

3755

schränkung der Hemmungsfähigkeit beachtlich ist, ist in

3756

§ 20 StGB abgeschließend festgestellt. Die dort festge-

3757

schriebenen gesetzlichen Merkmale - krankhafte seeli-

3758

sche Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung,

3759

Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit -

3760

sind wie zuvor dargelegt sämtlich nicht gegeben. Dass

3761

der Gesetzgeber etwa Tätern, bei denen keines dieser

3762

Merkmale vorliegt, sondern die sich - wie die Angeklag-

3763

ten zugegebenermaßen - in einer mehr oder weniger er-

3764

heblichen inneren Konfliktlage befanden, die Vergünsti-

3765

gungen der §§ 20, 21 StGB zukommen lassen wollte, ist

3766

nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zur Erlangung wer-

3767

tungsgerechter Entscheidungen geboten. Denn dem vom

3768

Sachverständigen dargetanen Handlungsdruck kann auch

3769

ohne eine solche Analogie Rechnung getragen werden. Dies

3770

ist auch im Rahmen der Beurteilung einer Tat, die wie

3771

die vorliegende mit der in § 211 StGB vorgesehenen ab-

3772

soluten Strafandrohung belegt ist, der Fall. Über die

3773

Rechtsfolgenlösung des BGH oder auch im Rahmen der Ent-

3774

scheidung zur Frage der "besonderen Schwere der Schuld'"

3775

i.S.d. § 57 a I 1 StGB ist generell eine wertungsge-

3776

rechte Lösung im Einzelfall möglich.

3777

Im Übrigen war hier auch aus tatsächlichen Gründen für

3778

eine analoge Anwendung - ließe man diese entgegen der

3779

Ansicht der Kammer im Bereich des §§ 20, 21 StGB zu -

3780

kaum Raum.

3781

Denn die auch von der Kammer gesehene und ihr durch die

3782

Darlegungen des Sachverständigen vermittelte Verhaftung

3783

der Angeklagten in dem durch ihre ethno-kulturelle Her-

3784

kunft geprägten Denken begründet hier jedenfalls keine

3785

einer erheblichen Beeinträchtigung gleichgewichtige Re-

3786

duzierung ihrer Einsichts- und/oder Steuerungsfähig-

3787

keit. Die Angeklagten standen - das war ihnen klar und

3788

das haben sie auch eingeräumt - vor der Wahl sich für

3789

die hiesige Werteordnung und deren Vorgaben zu ent-

3790

scheiden oder bewusst gegen diese "Spielregeln" zu ver-

3791

stoßen und den eigenen zu folgen. Diese Entscheidung

3792

ist aber nicht unter Umständen erfolgt, als das deshalb

3793

eine Affekttat oder eine dieser Situation gleichgewich-

3794

tige Lage zu bejahen wäre, sondern als bewusste "Wert-

3795

entscheidung" gegen die hiesige Werteordnung von ihnen

3796

getroffen worden. Berücksichtigt man zudem, dass nach

3797

den Ausführungen des Sachverständigen hier den Tätern

3798

allein eine Ausgrenzung aus ihren Familien oder ein An-

3799

sehensverlust in der kurdischen Bevölkerungsgruppe

3800

drohte, sie aber im Falle einer Weigerung nicht etwa

3801

selbst um ihr Leben hätten fürchten müssen, erreicht

3802

der bei Tatbegehung wirkende Handlungsdruck keinesfalls

3803

ein Ausmaß, das eine Gleichstellung mit anderen Fall-

3804

gruppen des § 20 StGB und damit hier eine analoge An-

3805

wendung des § 21 StGB gebietet.

3806

VI.

3807

1) Strafzumessung

3808

Die Angeklagten waren nach §§ 52 Abs. 2 StGB nach dem

3809

Straftatbestand des § 211 StGB zu bestrafen, da dieses

3810

Delikt die schwerste Strafe vorsieht.

3811

Hier hat die Kammer angesichts der dort vorgesehenen

3812

absoluten Strafandrohung zunächst geprüft, ob nicht die

3813

beschriebenen ethno-psychologischen Umstände, die mit

3814

tatauslösend geworden sind, ein Absehen von der Verhän-

3815

gung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe gemäß den

3816

Grundsätzen ermöglicht, die der Große Senat für Straf-

3817

sachen im Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom

3818

19.05.1981 (BGHSt 30, 105 ff.) generell aufgestellt und

3819

auf die er sich in der Entscheidung vom 02.09.1981 (BGH

3820

3 StR 35/81) in einem Verfahren mit besonderem ethno-

3821

kulturellen Hintergrund nochmals ausdrücklich bezogen

3822

hat.

3823

Gleichwohl sieht die Kammer hier keinen Fall gegeben,

3824

in dem von der Verhängung der lebenslangen Freiheits-

3825

strafe abzusehen ist. So sahen sich die Angeklagten

3826

keinerlei existenzieller Gefährdung ihres Lebens für

3827

den Fall einer Weigerung ausgesetzt. Deshalb und auch,

3828

weil sie selbst - wie sie eingeräumt haben - schon vor

3829

der Tat Blutrache an der Vortat Unbeteiligten "an sich"

3830

für verfehlt gehalten haben, lag hier keine Fallgestal-

3831

tung vor, in der wegen des Zusammentreffens von ethno-

3832

kultureller Herkunft und affektiv aufgeladener Stimmung

3833

wegen des morgendlichen Geschehens in der Türkei die

3834

Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als un-

3835

verhältnismäßig erscheint. Dies gilt auch unter Einbe-

3836

ziehung der, sogleich im Rahmen der Erörterung der Fra-

3837

ge der besonderen Schwere der Schuld für jeden der An-

3838

geklagten gesondert angeführten weiteren die Tat- und

3839

die Täterpersönlichkeit prägenden Umstände.

3840

Die Kammer hat daher hinsichtlich aller Angeklagten auf

3841

eine

3842

lebenslange Freiheitsstrafe

3843

als tat- und schuldangemessen erkannt.

3844

2.)

3845

Entscheidung zu §57 a l Ziff. 2 StGB

3846

Die Kammer hatte ferner in Ausfüllung der Entscheidung

3847

des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 86, 288) über

3848

die Tatsache zu befinden, die für die spätere Bewertung

3849

des Vorliegens "besonderer Schwere der Schuld des Ver-

3850

urteilten" im Sinne des § 57 a l Ziff. 2 StGB durch die

3851

Strafvollstreckungskammer erheblich sind.

3852

Dies hat hinsichtlich der Angeklagten zu unterschiedli-

3853

chen Ergebnissen geführt.

3854

Hinsichtlich des Angeklagten D3 hat die Kam-

3855

mer unter zusammenfassender Würdigung der Tat und der

3856

Täterpersönlichkeit die Schuld des Angeklagten nicht

3857

dahin bewertet, dass sie als "besonders schwere" im

3858

Sinne der Norm einzustufen ist.

3859

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass hier eine Viel-

3860

zahl schuldsteigernder und daher für eine solche Bewer-

3861

tung sprechender Umstände vorliegen.

3862

Dabei ist insbesondere gesehen worden, dass nicht nur

3863

zwei Personen ermordet worden sind, sondern zwei weite-

3864

re schwerste Verletzungen davongetragen haben. Einer

3865

- C4 - wird sein Leben lang an den Rollstuhl

3866

gefesselt bleiben und nur kleinste Strecken und dies

3867

auch nur mit Anlegung von besonderen Gehschienen zu-

3868

rücklegen können. Bei dem anderen, dem Nebenkläger L,

3869

ist die Gehfähigkeit bis jetzt noch nicht

3870

wiederhergestellt, so dass er nur an Krücken gehen

3871

kann. Er wird nie wieder sein Bein voll belasten kön-

3872

nen, was die berufliche und persönliche Lebensgestal-

3873

tung auf Dauer erheblich beeinträchtigen wird. Zudem

3874

leiden beide psychisch nachhaltig an dem Geschehen. Zu

3875

berücksichtigen waren neben den verwirklichten Tatbe-

3876

ständen aus dem Bereich der Tötungs- und Körperverlet-

3877

zungsdelikte in allerdings nur ganz geringem Maße auch,

3878

dass er sich zudem des Verstoßes gegen das WaffG schul-

3879

dig gemacht hat. Gegen D3 sprechen die Ge-

3880

samtumstände der Tatbegehung: Die Tat wurde am hellich-

3881

ten Tage auf offener, belebter Straße ausgeführt, wobei

3882

eine Gefährdung einer Vielzahl Unbeteiligter ein-

3883

schließlich deren Verletzung in Kauf genommen wurde.

3884

Dies hat nicht nur zu den aufgezeigten Verletzungen des

3885

unbeteiligten Nebenklägers L geführt, sondern

3886

wirkt bei vielen der Augenzeugen auch heute noch - wie

3887

von D3 aber auch den anderen Angeklagten auch als

3888

voraussehbare Folge der Tat in Kauf genommen - nach;

3889

teils als allgemeine Verängstigung wie etwa bei dem

3890

Zeugen L2 und der Zeugin L3, teils aber,

3891

wie bei der damals 12-jährigen N6, so sehr,

3892

dass sie heute noch ambulanter psychologischer Behand-

3893

lung zur Aufarbeitung des damals Erlebten bedarf. Auch

3894

die planmäßige Durchführung der Fahrt nach E,

3895

das Suchen nach Opfern in deren Wohngebiet und die Art

3896

des "Zuschlagens" sprechen für einen doch schon mit be-

3897

sonderer krimineller Energie vollzogenen Tatplan und

3898

damit ebenfalls für die Annahme besonderer Schwere der

3899

Schuld. Demgegenüber sprechen bei ihm - anders als bei

3900

seinen beiden Mittätern - doch letztlich durchgreifende

3901

Gründe gegen die Annahme einer besonderen Schwere der

3902

Schuld.

3903

Für ihn spricht, dass er sich nicht erst gegenüber dem

3904

Sachverständigen U, sondern bereits im Ermittlungs-

3905

verfahren hinsichtlich seiner eigenen Tatbeteiligung im

3906

Wesentlichen geständig eingelassen hat. Er ist auch in

3907

besonderer Weise haftempfindlich. Er hat bisher Straf-

3908

haft noch nicht verbüßen müssen, ist strafrechtlich nur

3909

zweimal verhältnismäßig geringfügig in Erscheinung ge-

3910

treten und ist bereits durch die Untersuchungshaft und

3911

die damit verbundene Trennung von Frau und den beiden

3912

Kindern, die erst wenige Wochen vor der Tat nach

3913

Deutschland übergesiedelt sind, deutlich beeindruckt.

3914

Gesehen hat die Kammer auch die ausländerrechtlichen

3915

und durch den Asylstatus bedingten Konsequenzen, auf

3916

Grund derer der Angeklagte als anerkannter Asylbewer-

3917

ber, anders als andere ausländische Täter, nicht auf

3918

eine frühzeitige Haftentlassung gemäß § 456 a StPO wird

3919

hoffen können. Auch war er mit zur Tatzeit 29 Jahren

3920

noch relativ jung, so dass ihn die Strafverbüßung in

3921

seinen "besten Jahren'" treffen wird. Wenngleich die Tat

3922

als Reaktion auf das morgendliche Geschehen in der Tür-

3923

kei durchaus durch eine gut durchdachte Planung gekenn-

3924

zeichnet ist, ging sie nicht auf eine lang ausgeklügel-

3925

te Planung, sondern auf einen an diesem Tag als Reakti-

3926

on auf den Mord in der Türkei gefassten Entschluss zu-

3927

rück.

3928

Von letztlich maßgebender Bedeutung für die Ablehnung

3929

besonderer Schwere der Schuld waren bei ihm die Hinter-

3930

gründe der Tat. Hier musste die besondere persönliche

3931

Beziehung, zu der der Angeklagte D3 zu seinem

3932

in der Türkei Getöteten stand, besonders berücksichtigt

3933

werden. Es handelte sich bei dem Getöteten nicht nur um

3934

ein "normales sehr respektiertes Familienoberhaupt",

3935

-sondern um jemand, der ihm als Schwiegervater und

3936

gleichsam Ersatzvater seit frühester Jugend besonders

3937

verbunden war. Dies hat zwar bereits bei ihm zur Ver-

3938

neinung des Merkmals des Vorliegens niedriger Beweg-

3939

gründe geführt, erschöpft sich in dieser Wirkung aber

3940

nicht. Diese persönlichen Umstände müssen bei ihm neben

3941

den ethno-kulturellen Einflüssen, ohne die die Tat an

3942

diesen Opfern nicht denkbar gewesen wäre, in einer ge-

3943

genüber seinen Mitangeklagten gesteigerten Weise mitbe-

3944

rücksichtigt werden. Im Bereich des § 57 a StGB, bei

3945

dem es um die persönliche Schuldbewertung geht, muss

3946

der im Vergleich zu anderen Tätern doch anders gelager-

3947

ten Vorwerfbarkeit der Tötung mehrerer aus mitteleuro-

3948

päischer Sicht völlig Unbeteiligter Rechnung getragen

3949

werden. Auch wenn D3 selbst zum Tatzeitpunkt die

3950

Übergriffe auf am Tatgeschehen unbeteiligte Angehörige

3951

für "nicht richtig hielt", lebte er doch noch in der

3952

durch das "kollektive Denken" geprägte Vorstellungs-

3953

welt, nach der man - also die Opfer - als Sippenangehö-

3954

rige für das von anderen Familienmitgliedern begangene

3955

Unrecht einzustehen habe. Insoweit war der ihm aus der

3956

Tötung "Unbeteiligter" zu machende persönliche Schuld-

3957

vorwurf von geringem Gewicht. Insoweit ist - anders als

3958

bei Subsumtion des Merkmals niedriger Beweggründe -

3959

nicht allein auf die hiesigen Wertvorstellungen abzu-

3960

stellen. Ebenfalls war insoweit mitzuberücksichtigen,

3961

dass die Kammer zu seinen Gunsten - auch zu unterstel-

3962

len hatte, dass der Tatplan letztlich doch auf eine An-

3963

weisung der "älteren" Sippenangehörigen in der Türkei

3964

zurückging. Anders als bei der Bewertung des Schuld-

3965

spruchs selbst, wo zu Gunsten der Angeklagten von einer

3966

solchen Anweisung nicht ausgegangen worden ist (Bl. 327

3967

PSB), gebietet es der Grundsatz des "in dubio pro reo"

3968

hier vom Vorliegen einer solchen Anweisung auszugehen,

3969

da sie die persönliche Vorwerfbarkeit in einem milderen

3970

Licht erscheinen lässt. Berücksichtigt man auch noch

3971

die bei D3 nahezu gänzlich fehlende Schulbil-

3972

dung und seine einfach strukturierte Persönlichkeit, so

3973

ermöglicht all dies trotz der gegenüber den Normalfäl-

3974

len eines Mordes deutlich nach oben abweichenden Schwe-

3975

re der Tat gleichwohl eine besondere Schwere der Schuld

3976

im Sinne des § 57.a StGB zu verneinen.

3977

Hinsichtlich des Angeklagten D2 hat die Kam-

3978

mer bei Abwägung von Tat- und Täterpersönlichkeit im

3979

Rahmen der Frage der Bewertung der Tat als besonders

3980

schwere im Sinne des § 57 a StGB zunächst dieselben

3981

Überlegungen gewichtet, wie dies bereits bei D3

3982

aufgezeigt worden ist. Dies gilt hinsichtlich der

3983

Zahl der Getöteten sowie des Umfangs und der Schwere

3984

der Gesundheitsschäden der Verletzten ebenso wie zur

3985

Gefährdung Dritter, zur Verwirklichung auch des Waffen-

3986

delikts und zur in der Tatausführung sichtbar geworde-

3987

nen Skrupellosigkeit.

3988

Zu seinem Nachteil hat die Kammer darüber hinaus aber

3989

berücksichtigt, dass er nicht nur ein sondern zwei

3990

Mordmerkmale erfüllt hat. Anders als D3 hat er auch

3991

aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Die zu dieser Be-

3992

wertung führende Gesamtbetrachtung, nicht das bloße Faktum

3993

einer verwirklichten zweiten Tatbestandsalternative ist da-

3994

bei das zu seinen Lasten wirkende. Zu seinen Gunsten

3995

ist bei der gebotenen Gesamtabwägung zu sehen, dass er

3996

seit seiner Übersiedlung nach Deutschland am 31.12.1999

3997

strafrechtlich überhaupt noch nicht in Erscheinung ge-

3998

treten ist. Auch er ist durch die erstmals verbüßte Un-

3999

tersuchungshaft deutlich beeindruckt und wird durch die

4000

erstmalige Verbüßung von Strafhaft wegen seiner Haf-

4001

tempfindlichkeit im gesteigerten Maße getroffen. Auch

4002

bei ihm hat die Kammer gesehen, dass er mit 31 Jahren

4003

seine "besten Jahre" in Haft, getrennt von Frau und

4004

Kindern, wird verbringen müssen. Auch bei ihm hat die

4005

Kammer berücksichtigt, dass er jedenfalls dann nicht

4006

mit einem vorzeitigen Absehen von der Vollstreckung

4007

nach § 456 a StPO rechnen kann, sollte seinem noch im

4008

Asylverfahren anhängigen Antrag auf Anerkennung als

4009

Asylberechtigter trotz seiner im hiesigen Verfahren ab-

4010

gegebenen Einlassungen, nie für die PKK tätig gewesen

4011

zu sein, noch entsprochen werden.

4012

Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch seine, jedenfalls

4013

den eigenen Tatbeitrag am Tatort einräumende geständige

4014

Einlassung berücksichtigt. Auch bei ihm hat die Kammer

4015

in die Bewertung - wie bei D3 ausführt - die

4016

besonderen ethno-psychologischen Hintergründe der Tat

4017

mitberücksichtigt und dabei - ebenfalls - nur hier und

4018

zu seinen Gunsten - unterstellt, dass er nicht aus ei-

4019

genem Entschluss, sondern auf Anweisung der "Älteren",

4020

unter Umständen sogar seines eigenen Vaters, nach einem

4021

Anruf aus der Türkei sich zur Tat entschlossen hat.

4022

Trotz der aufgeführten zu seinen Gunsten sprechenden

4023

Umstände hat die Kammer diese für nicht ausreichend er-

4024

achtet, bei ihm das Vorliegen besonderer Schwere der

4025

Schuld zu verneinen. Anders als bei D3 fehlt

4026

es bei ihm an einer besonderen vergleichbaren herausge-

4027

hobenen persönlichen Betroffenheit als zusätzliches

4028

entlastendes Merkmal. Die Wiederherstellung des Anse-

4029

hens und der Ehre der Familie und die besonderer Bedeu-

4030

tung dieser Werte in seinem ethno-kulturellen Selbst-

4031

verständnis, die auch bei ihm die Kammer als das seinen

4032

Tatentschluss erst auslösende Handlungsmotiv zugrunde

4033

legt, führt bei ihm bei Abwägung der für und gegen ihn

4034

sprechenden Umstände von Tat- und Täterpersönlichkeit

4035

nicht zur Verneinung besonderer Schwere der Schuld.

4036

Denn anders als D3 ist er nicht einfach

4037

strukturiert und deutlich weniger als dieser in seinem

4038

Herkunftsdenken verhaftet. Nach Überzeugung der Kammer

4039

war er weit weniger in seinem heimatlichen Denken ver-

4040

haftet, als er der Kammer und dem Sachverständigen hat

4041

Glauben machen wollen. Wie er selbst eingeräumt hat,

4042

hat auch er das System der Blutrache "an sich" zum

4043

Zeitpunkt der Tat bereits als verfehlt angesehen und

4044

die entsprechende Forderung nach Vergeltung auch an

4045

Dritten als unbillig erachtet. Nach eigenem Bekunden

4046

war Triebfeder seines Handelns, sich Achtung und Anse-

4047

hen in den Augen seiner kurdischen Landsleute zu erhal-

4048

ten. Dass er dies über das Lebensrecht der Opfer ge-

4049

stellt hat, führt angesichts des Ausmaßes des durch die

4050

Tat begangenen Unrechts auch vor dem Hintergrund der

4051

ihm zugute zu haltenden Umstände aus Sicht der Kammer

4052

dazu, dass seine Schuld als "besonders schwer" im Sinne

4053

des § 57 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu bewerten ist.

4054

Auch hinsichtlich des Angeklagten D4 hat die

4055

Kammer das Vorliegen besonderer Schwere der Schuld im

4056

Sinne des § 57 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB bejaht.

4057

Auch bei ihm wirken zu seinem Nachteil die angeführten

4058

Folgen der Tat. Auch in seiner Person sind zwei Mord-

4059

merkmale verwirklicht. Zu seinen Lasten wirkt auch,

4060

dass er bereits dreimal strafrechtlich in Erscheinung

4061

getreten ist, u.a. auch gegen ihn im Jahre 2000 eine -

4062

zwischenzeitlich allerdings erlassene - Bewährungsstra-

4063

fe verhängt worden ist.

4064

Zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass

4065

er im Unterschied zu seinen beiden Mittätern sich kei-

4066

nes Verstoßes gegen das WaffG schuldig gemacht hat.

4067

Auch hat die Kammer gesehen, dass er von den bereits

4068

zur Tat entschlossenen Mittätern zur Mitwirkung zu ei-

4069

nem Zeitpunkt veranlasst wurde, als er dieses ohne Ge-

4070

sichtsverlust nicht hätte ablehnen können. All dies ge-

4071

schah auch zeitlich erst kurz vor der Tatbegehung. Zu

4072

seinen Gunsten war zudem in Rechnung zu stellen, dass

4073

er nicht selbst geschossen hat und nicht einmal eine

4074

Waffe hatte. Eine besondere Haftempfindlichkeit als be-

4075

ruflich erfolgreich tätiger Betreiber eines Lebensmit-

4076

telladens, den er zwischenzeitlich hat verkaufen müs-

4077

sen, hat die Kammer ebenso berücksichtigt, wie den Ver-

4078

lust des Pkw bzw. dessen für verfallen erklärten Rück-

4079

zahlungsanspruch nach Verwertung des Pkw durch die Fir-

4080

ma M Leasing GmbH. Ihn trifft die Haft als zur Tat-

4081

zeit erst 26-Jähriger besonders hart, wird durch die

4082

langjährige Haftzeit er nicht nur von seiner Familie

4083

getrennt, sondern letztlich alles zerstört, was er sich

4084

an wirtschaftlicher Existenz in Deutschland aufgebaut

4085

hat.

4086

Berücksichtigt hat die Kammer zu seinen Gunsten auch,

4087

dass er sich der an ihn gestellten Anforderung gemein-

4088

sam mit seinen Mittätern die Tat auszuführen, als Jüng-

4089

ster angesichts des patriarchalischen Familiensystems

4090

noch weniger als seine Mittäter hat entziehen können.

4091

Auch bei ihm geht die Kammer - ausschließlich zu seinen

4092

Gunsten hier im Rahmen des Strafausspruchs - davon aus,

4093

dass der Tat sowohl ein Auftrag der Familie aus der

4094

Türkei zugrunde lag und überdies auch die Aufforderung

4095

durch die beiden Älteren zusätzlich erfolgte. Nur in

4096

einem geringen Maße hat die Kammer die teilgeständige

4097

Einlassung gegenüber dem Zeugen und Sachverständigen

4098

U bei ihm berücksichtigt. Hinsichtlich seines eige-

4099

nen Teilbeitrages war er seit der geständigen Einlas-

4100

sung des Mittäters D3 in der polizeilichen Verneh-

4101

mung bereits überführt. Seine Einlassung war im Wesent-

4102

lichen auf Bagatellisierung des eigenen Tatbeitrages

4103

gerichtet und ist in diesem wesentlichen Teil unrichtig

4104

gewesen. Gesehen hat die Kammer auch hinsichtlich der

4105

Folgen der Tat, dass D4 angesichts seines Sta-

4106

tus als anerkannter Asylbewerber nicht mit einer vor-

4107

zeitigen Strafentlassung nach § 456 a StGB rechnen

4108

kann.

4109

Auch bei ihm hat die Kammer zu seinen Gunsten seine

4110

ethno-kulturelle Prägung mitbedacht. Insoweit wird auf

4111

die bei den beiden Mittätern gemachten Ausführungen Be-

4112

zug genommen. Allerdings misst die Kammer dieser Prä-

4113

gung ein noch geringeres Gewicht bei als bereits bei

4114

seinem Bruder D2 beschrieben. Er selbst hat Blutra-

4115

che stets als durch nichts gerechtfertigt erachtet wie

4116

er im Bezug auf die zu seinem eigenen Nachteil begange-

4117

nen Tat des Landsmanns E4 gegenüber dem Sachver-

4118

ständigen U ausdrücklich erklärt hat. Ihm ging es

4119

allein darum, sich nicht außerhalb des Familienverbun-

4120

des zu stellen, um nicht ausgegrenzt zu werden. Dies

4121

ist vor dem Hintergrund seiner ethno-kulturellen Her-

4122

kunft zwar eine durchaus gravierende Folge. Anders als

4123

sein Bruder D2 handelte er nicht auch etwa zusätz-

4124

lich deshalb, weil er glaubte die Familienehre nach au-

4125

ßen wiederherstellen zu müssen. Anders als D3

4126

war er auch nach seinem Intellekt, seiner geschäftli-

4127

chen Erfahrung und Einbindung in die hiesige Lebens-

4128

wirklichkeit sich stets bewusst, wie sehr er sich mit

4129

seinem Tun gegen die Werte der Gesellschaft stellt, die

4130

ihm Gastrecht und Lebensgrundlage nach seiner Flucht

4131

gewährt hat.

4132

Wer wie er trotz der intellektuellen Fähigkeiten und

4133

langjährigen geschäftlich integriertem Leben in

4134

Deutschland sich wie der Angeklagte D4 gegen

4135

den zentralen Wert der hiesigen Gesellschaft - das un-

4136

antastbare Lebensrecht eines jeden Menschen - stellt,

4137

allein um den Ausschluss aus der Familie zu vermeiden,

4138

handelt auch bei Berücksichtigung der übrigen für und

4139

gegen ihn sprechenden Umstände in Tat- und Täterpersön-

4140

lichkeit mit besonderer Schwere der Schuld im Sinne des

4141

§ 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dies gilt auch, obschon der

4142

Kammer bei dieser Bewertung klar vor Augen steht, dass

4143

er auf Anweisung Dritter gehandelt und nicht selbst ge-

4144

schossen hat und, wenn er dies ohne Gesichtsverlust

4145

hätte tun können, sich von allem lieber ferngehalten

4146

hätte.

4147

3.) Weitere Maßregeln und Folgen

4148

Gemäß § 69 StGB war dem Angeklagten D4 die

4149

Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Angeklagte hat bei der

4150

Tat sein Kraftfahrzeug eingesetzt. Die Tat war nach der

4151

Tatplanung nur möglich, weil so das plötzliche Zuschla-

4152

gen und die rasche Flucht ermöglicht werden konnte. Die

4153

Benutzung des Mercedes CLK 230 stand somit im unmittel-

4154

baren Zusammenhang mit der Tatausführung. Hinzu kommt,

4155

dass ihm im Juni 2002 wegen des damals wirkenden Fahr-

4156

verbots im Sinne des § 44 StGB das Führen von Kraft-

4157

fahrzeugen verboten war. Von daher ist er zum Führen

4158

von Kraftfahrzeugen auch unter Berücksichtigung der

4159

neueren Rechtsprechung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

4160

50. Auflage, § 69 StGB Rdn. 10 m.w.N.) charakterlich

4161

ungeeignet.

4162

Die Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis

4163

hat die Kammer gemäß § 69 a StGB auf

4164

vier Jahre

4165

festgesetzt.

4166

Die festgesetzte Sperrfrist ist notwendig, reicht aber

4167

auch aus, um die charakterlichen Defizite aufzuarbei-

4168

ten .

4169

Die Tenorierung trägt dem Umstand Rechnung, dass dem

4170

Angeklagten, der zur Tatzeit seinen Führerschein wegen

4171

des Fahrverbotes in F hinterlegt hatte, die Fahrer-

4172

laubnis bisher nicht wieder ausgehändigt worden ist.

4173

Der Anspruch des Angeklagten aus der Rückabwicklung des

4174

mit der Firma M Leasing GmbH F unter Nr. XXXXXXX

4175

geschlossenen Finanzkaufvertrages betreffend des Fahr-

4176

zeugs Mercedes CLK 230, amtliches Kennzeichen

4177

X-XX XXXX, war gemäß §§ 74, 74 a StGB einzuziehen.

4178

Der Angeklagte D4 hat das vorbezeichnete Fahr-

4179

zeug zur Ausführung der Tat genutzt. Dessen Einziehung

4180

selbst kam nicht mehr in Betracht. Zum Zeitpunkt der

4181

Entscheidung durch die Kammer war der Angeklagte, der

4182

ursprünglich ein Anwartschaftsrecht an dem Pkw aus ei-

4183

ner mit der genannten Gesellschaft geschlossenen Fi-

4184

nanzkaufvertrag hatte, nicht Eigentümer. Auch dieses

4185

Anwartschaftsrecht ist nunmehr erloschen. Denn wegen

4186

unterbliebener Zahlung der monatlichen Raten durch

4187

D4 hat die Firma M Leasing GmbH von ihrem

4188

Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und das Fahrzeug zwi-

4189

schenzeitlich verwertet. Dadurch hat der Angeklagte vor

4190

der Entscheidung im Sinne des § 74 c StGB die Einzie-

4191

hung des Pkw vereitelt. Daher war sein Guthaben aus der

4192

Rückabwicklung des vorgenannten Vertrages jedenfalls

4193

nach § 74 c Abs. 1 StGB als Wertersatz einzuziehen, so-

4194

fern man nicht diesen Betrag schon deshalb der Einzie-

4195

hung nach § 74 StGB selbst unterwirft, weil dieses als

4196

Surrogat anstelle des Pkw bzw. des daran bestehenden

4197

Anwartsrechts getreten ist. Von der Einziehung wird da-

4198

her insbesondere der Betrag von 2.920,77 € erfasst, den

4199

die Firma M Leasing GmbH als den von ihr errechneten

4200

Restanspruch des Angeklagten bei der Gerichtskasse

4201

Dortmund eingezahlt hat. Insoweit umfasst die Einzie-

4202

hung auch einen ggf. sich aus der Überprüfung der Ab-

4203

rechnung ermittelnden höheren Rückzahlungsanspruch ge-

4204

gen die Firma M Leasing GmbH.

4205

VII.

4206

Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf

4207

§§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.