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Landgericht Dortmund·14 Qs OWi 46/05·29.09.2005

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung im Bußgeldverfahren abgewiesen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtKostenfestsetzungsverfahren/AnwaltsvergütungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Dortmund weist die sofortige Beschwerde gegen die vom Amtsgericht festgesetzten erstattungsfähigen Anwaltsgebühren im Bußgeldverfahren als unbegründet zurück. Streitpunkt ist die Höhe des Gebührenansatzes nach § 14 RVG. Das Gericht bestätigt, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen meist geringer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten in der Regel im unteren Gebührenrahmen anzusiedeln sind. Ein drohendes Fahrverbot rechtfertigte hier keine Erhöhung, da keine besonderen beruflichen Auswirkungen vorlagen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Gebührenansatz des Amtsgerichts war angemessen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung von Anwaltsgebühren nach § 14 RVG sind innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens Schwierigkeit der Sache, Bearbeitungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen.

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Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist das Honorar aufgrund der meist geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten grundsätzlich im unteren Bereich des Gebührenrahmens anzusiedeln; Mittelgebühren sind regelmäßig nicht zu bringen.

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Die häufige Häufung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Gerichtspraxis rechtfertigt keine erhöhte individuelle Gewichtung eines Einzelfalls.

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Ein drohendes Fahrverbot rechtfertigt eine Erhöhung des Gebührenansatzes nur, wenn es tatsächlich wegen seiner Dauer besondere berufliche oder sonstige erhebliche Auswirkungen für den Betroffenen nach sich zieht.

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Dass die Kammer durch einen Einzelrichter entscheidet, ergibt sich aus § 33 Abs. 4 und 8 RVG.

Relevante Normen
§ 12 BRAGO§ 14 RVG§ 33 IV§ 46 OWiG§ 473 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 10.02.2005 gegen den

Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.02.2005 wird auf Kosten

des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen .

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Unter Berücksichtigung der Kriterien der insoweit mit § 12 BRAGO gleichlautenden

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Vorschrift des § 14 RVG hat das Amtsgericht die erstattungsfähigen Kosten letztlich

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zutreffend festgesetzt.

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Nach Auffassung des Landgerichts ist nach der Neuregelung des Gesetzes über die

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Vergütungen der Rechtsanwälte bei der Kostenfestsetzung zwar abweichend von der

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früheren Rechtslage durch die nach der Höhe der Geldbuße gestaffelten

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Gebührenrahmen eine gesetzgeberische Bewertung vorgenommen worden, so dass

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- insoweit sind die Ausführungen des Verteidigers im Beschwerdeverfahren

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zutreffend - die Beurteilung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nicht im

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Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten erfolgen kann, bei denen eine höhere Geldbuße

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als 5.000,- € festgesetzt wird. Gleichwohl ist jedoch nach wie vor innerhalb des

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Gebührenrahmens das Erfordernis gegeben, nach der jeweiligen Schwierigkeit der

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Sache, dem Bearbeitungsaufwand etc. zu differenzieren, da hiernach alle

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Ordnungswidrigkeiten. die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden

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können - gleich aus welchem in rechtlich oder tatsächlicher Hinsicht anspruchsvollen

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Gebiet sie stammen - diesem Gebührenrahmen unterfallen. Danach ist die

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Fortführung der Rechtsprechung der Kammer für Bußgeldsachen, wonach bei

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Verkehrsordnungswidrigkeiten wie der vorliegenden grundsätzlich keine

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Mittelgebühren in Ansatz zu bringen sind, sondern das Honorar angesichts der Art,

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des Umfangs und der Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie der meist

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geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Wahrnehmung

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eines solchen Mandats verbunden sind, normalerweise im unteren Bereich des

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gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln ist, gerechtfertigt.

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Auch wenn die Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften den Großteil aller

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Bußgeldverfahren ausmachen, mit denen die Amtsgerichte befasst sind, ist dies für

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die individuelle Gewichtung eines Verfahrens ohne Belang, es erhält dadurch keine

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zusätzliche Bedeutung.

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Zu einer anderen Bewertung kann es führen, wenn im Einzelfall zu der Geldbuße

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weitere Folgen hinzutreten. Auch insoweit ist die Rechtsprechung der Kammer zur

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alten Rechtslage weiterhin Maßstab. Ein höherer Ansatz kann etwa angemessen

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sein, wenn die drohenden Konsequenzen von besonderem Gewicht sind. Dies kann

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insbesondere bei der Verhängung eines Fahrverbots der Fall sein. Aber auch hier

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führt nicht schon allein ein drohendes Fahrverbot grundsätzlich zu einer Herauf-

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setzung der Bedeutung der Sache. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn dies

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tatsächlich wegen der Dauer besondere berufliche Auswirkungen für den Betroffenen

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nach sich zieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen war ein fester Termin für

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die Abgabe des Führerscheins nicht vorgegeben. Zum anderen ist ein berufliches

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Erfordernis auch nicht erkennbar. Soweit vorgetragen worden ist, dass der Betroffene

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als Koch regelmäßig auf Großmärkten in N und E Einkäufe tätigen

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muss, die seine Ehefrau als Restaurantbetreiberin mangels entsprechender

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Sachkenntnisse nicht leisten könne, ist nicht ersichtlich, weshalb der Betroffene die

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Einkäufe, die üblicherweise nicht während der Öffnungszeiten eines Restaurants

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erfolgen, nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau vornehmen kann.

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Die festgesetzten Gebühren waren danach angemessen und ausreichend.

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Dass die Kammer durch den Einzelrichter zu entscheiden hat, ergibt sich aus § 33 IV

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und VIII RVG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 StPO.