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Landgericht Dortmund·14 (IX) Qs 22/04·17.02.2004

Sofortige Beschwerde: Auslagenerstattung für Verteidiger wegen Verfahrensförderung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der ehemals Angeklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zur Auslagenerstattung ein. Streitpunkt war, ob die vom Verteidiger erbrachten Leistungen eine Verfahrensförderung im Sinne der BRAGO darstellen. Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und setzte die Erstattung auf 450,08 EUR nebst Zinsen fest, weil das Verteidigerschreiben die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasste. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 467 StPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung zur Auslagenerstattung teilweise erfolgreich; Erstattung von 450,08 EUR nebst Zinsen festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO sind Verteidigergebühren erstattungsfähig, wenn der geleistete Beitrag objektiv geeignet ist, das Verfahren formell oder materiell-rechtlich zu fördern.

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Für die Beurteilung der Verfahrensförderung kommt es auf die objektive Geeignetheit des Verteidigerbeitrags an; dessen Ursächlichkeit für die richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich.

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Schriftsätze, die zeitlich dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen sind, können dennoch als auf das gesamte Verfahren bezogene, fördernde Einwendungen gewertet werden, wenn sie die sachliche Grundlage des Hauptverfahrens tangieren.

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Zinsen auf aus der Staatskasse zu erstattende Auslagen können ab Rechtskraft des den Eröffnungsbeschluss tragenden Urteils/Beschlusses bzw. der entscheidenden Verfügung berechnet werden (vgl. § 247 BGB); die Kostenentscheidung folgt § 467 StPO.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAGO§ 84 Abs. 2 Satz 2 BRAGO§ 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO§ 12 BRAGO§ 467 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 89 Ds 1145/03

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des ehemals Angeklagten vom 16.12.2003

wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 05.12.2003 aufgeho-

ben.

Die dem Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Beschluss des

Amtsgerichts Dortmund vom 28.07.2003 aus der Staatskasse zu erstat-

tenden Auslagen werden auf 450,08 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem

26.08.2003 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen

des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdewert wird auf 145,- EURO festgesetzt.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet

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Zu den aus der Staatskasse an den Beschwerdeführer zu erstattenden

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Auslagen gehört auch die Gebühr nach §§ 84 Abs.2 Satz 1 Nr. 2, 83

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Abs.1 Nr.3 BRAGO. Ein Fall des § 84 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, der die vor-

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genannte Gebühr bei fehlender Verfahrensförderung durch den Verteidi-

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ger entfallen lässt, liegt hier nicht vor.

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Für die Anwendung der Vorschrift ist entscheidend, ob der von dem Ver-

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teidiger geleistete Beitrag als solcher objektiv geeignet ist, das Verfahren

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in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht zu fördern. Auf dessen Ur-

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sachlichkeit für die Entscheidung des Gerichte kommt es hingegen nicht

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an.

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Von den im Laufe des Verfahrens eingegangenen Schreiben des Vertei-

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digers enthält zumindest der Schriftsatz vom 24.03.2003 materiell-

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rechtliche Erwägungen zum Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom

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Unfallort. Mit näherer Begründung wirft der Verteidiger darin die Frage auf,

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ob der Beschwerdeführer einen möglicherweise von ihm verursachten

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Unfall überhaupt bemerken konnte. Das gerade zu dieser Frage einge-

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holte Sachverständigengutachten führte zu keinem eindeutigen Ergebnis,

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woraufhin die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde.

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Damit liegt unabhängig davon, ob das Gericht auch ohne die Anregung

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des Verteidigers das Gutachten eingeholt hätte, mit den oben genannten

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Grundsätzen eine mitwirkende Förderung des Verfahrens vor.

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Auch die Tatsache, dass der o.g. Schriftsatz des Verteidigers während

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des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen die vorläufige Entziehung

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der Fahrerlaubnis einging und möglicherweise darauf bezogen war,

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rechtfertigt keine andere Entscheidung Er ist jedenfalls inhaltlich nicht nur

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dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen, sondern auf das gesamte Verfah-

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ren bezogen. Denn die Frage der Berechtigung der vorläufigen Fahrer-

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laubnisentziehung - zu entscheiden im Beschwerdeverfahren - hängt ent-

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scheidend vom Verdachtsgrad betreffend den Tatvorwurf der Unfallflucht

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ab, der Gegenstand des Verfahrens insgesamt ist. Vor diesem Hinter-

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grund betreffen entlastende Argumente der Verteidigung, auch wenn sie

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zeitlich dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen sind, zwangsläufig auch

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das Hauptverfahren und sind darin als vorgetragen anzusehen. Andern-

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falls wäre ein Verteidiger gezwungen, stets seine Argumentation aus dem

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Beschwerdeverfahren im oder für das Hauptverfahren zu wiederholen,

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was mit Blick auf die Prozessökonomie unsinnig erscheint.

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Aus dem Rahmen des daher über § 84 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BRAGO anzu-

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wendenden § 83 Abs. 1 Nr.3 BRAGO steht dem Verteidiger die von ihm

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beantragte Mittelgebühr in Höhe von 355,- EURO zu, die nach den Kriteri-

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en des § 12 BRAGO nicht unbillig hoch erscheint.

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Zuzüglich der Fotokopiekosten von 18,- EURO. der Auslagenpauschale

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von 15,- EURO sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16% ergibt sich

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der beantragte und nunmehr festgesetzte Betrag von 450,08 EURO.

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Eine Verzinsung kann frühestens ab Rechtskraft des die Eröffnung des

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Hauptverfahrens ablehnenden Beschlusses, dem 26.08.2003, erfolgen

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden

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Anwendung des § 467 StPO.