Internetwerbung „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ als Propagandamittel i.S.d. § 86 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte bewarb über eine von ihm betriebene Internetseite eine geplante Demonstration an der Wewelsburg unter dem Motto „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“. Streitentscheidend war, ob diese Veröffentlichung ein Propagandamittel i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB darstellt und ob Vorsatz vorlag. Das Landgericht bejahte die Strafbarkeit, weil Motto und Ort im Kontext eine Fortsetzung nationalsozialistischer Bestrebungen erkennen lassen und die Datei öffentlich zugänglich gemacht wurde. Wegen vermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 StGB) wurde der Strafrahmen gemildert und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung verhängt; im Übrigen erfolgte Freispruch mangels Nachweises weiterer Werbung über eine zweite Seite.
Ausgang: Verurteilung wegen § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe (Bewährung), im Übrigen Freispruch aus tatsächlichen Gründen
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Internet öffentlich zugänglich gemachter Aufruf, der eine nationalsozialistische Teilorganisation verherrlicht und dadurch Bestrebungen dieser Organisation fortsetzen soll, kann ein Propagandamittel im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB sein.
Ob eine Parole als Propagandamittel i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB einzuordnen ist, kann sich aus den konkreten Umständen ihrer Verwendung (insbesondere Kontext, Zielrichtung sowie Ort- und Situationsbezug) ergeben.
Das Einstellen einer Datei auf einen Server mit Lesezugriff für die Allgemeinheit erfüllt das „öffentliche Zugänglichmachen“ von Propagandamitteln im Sinne des § 86 StGB.
Bedingter Vorsatz genügt, wenn der Täter den situativen Zusammenhang erkennt, aus dem sich der propagandistische Charakter und die Strafbarkeit der Veröffentlichung ergeben.
Ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) kann strafmildernd zu berücksichtigen sein, ist jedoch vermeidbar, wenn dem Täter nach seinen Kenntnissen und Aktivitäten Anlass zur rechtlichen Erkundigung hätte gegeben sein müssen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Verbreitens von Propa-
gandamitteln einer verfassungswidrigen Organisa-
tion zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung
ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte,
soweit er verurteilt wurde. Soweit er frei-
gesprochen wurde, fallen die Kosten des Ver-
fahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last.
- §§ 86 l Nr. 4, 17, 49, 56 StGB –
Gründe
l.
Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er
wurde am 25.07.1972 in I als einziges Kind seiner
Eltern geboren. Er wurde regelgerecht in die Grund-
schule eingeschult. Nach der Grundschulzeit wechselte
er auf ein Gymnasium. Dieses verließ er indes nach ca.
l 1/2 Jahren und besuchte eine Hauptschule, welche er
nach der 10. Klasse ohne Schulabschluss verließ.
Anschließend begann der Angeklagte eine Lehre als Kfz-
Mechaniker, die er jedoch nach einiger Zeit wieder ab-
brach. Auch eine erneute Lehre als Kfz-Mechaniker brach
der Angeklagte vorzeitig ab. Anschließend übte er ver-
schiedene Gelegenheitsarbeiten aus, bis er im Januar
1992 seinen Grundwehrdienst in der Bundeswehr ableisten
musste. Ein halbes Jahr später wurde er wegen eines
Rückenleidens ausgemustert.
Es folgten weitere Gelegenheitsjobs, die der Angeklagte
ausübte, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Ar-
beitslosigkeit. So arbeitete er im Jahr 1997 im Land-
schaftsbau, bis er wieder arbeitslos wurde. Vom Jahr
2001 an bis zum April 2002 war er in einem städtischen
"Werkhof,, tätig und übte dort verschiedenste Arbeiten
aus. Im April 2002 wurde der Angeklagte erneut ar-
beitslos. Er bezieht derzeit Arbeitslosenhilfe in Höhe
von ca. 600,00 €. Gleichzeitig versucht der Angeklagte,
sich im Bereich des Gartenbaus als selbständiger Un-
ternehmer zu etablieren. Auf Grund dieser Tätigkeit
erhält er neben der Arbeitslosenhilfe weitere 160,00 €
monatlich im Durchschnitt.
Der Angeklagte, der von 1993 bis 1998 verheiratet war
und mittlerweile geschieden ist, hat eine 9-jährige
Tochter. Diese lebt bei seiner Mutter. Unterhalt zahlt
der Angeklagte für dieses Kind nicht. Zur Zeit lebt er
mit seiner Verlobten zusammen in einer Wohnung. Seine
Verlobte erwartet ein Kind von ihm.
Der Angeklagte, der ersichtlich körperlich und geistig
gesund ist, ist bereits erheblich strafrechtlich in Er-
scheinung getreten, und zwar wie folgt:
1.
Am 02.04.1990 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermahnt, ihm
wurde eine richterliche Weisung erteilt. Von der Ver-
folgung wurde nach § 45 JGG abgesehen.
2.
Am 27.11.1990 wurde ihm vom Amtsgericht Schwelm wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldauflage auferlegt;
er wurde verwarnt.
3. .
Mit Urteil vom 22.01.1992 .vom Amtsgericht Lüdenscheid
wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefähr-
licher Körperverletzung zu drei Wochen Jugendarrest
verurteilt.
4.
Am 04.02.1992 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht
Schwelm wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr und
Führen eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu
drei Wochen Jugendarrest verurteilt.
5.
Am 14.05.1992 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht
Schwelm wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körper-
verletzung und gemeinschaftlicher Störung der Re-
ligionsausübung zu .einer Jugendstrafe von acht Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur
Bewährung ausgesetzt wurde.
6.
Mit Urteil vom 28.01.1993 des Amtsgerichts Schwelm
wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Körper-
verletzung unter Einbeziehung der Entscheidung unter
Nr. 5. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt,
deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausge-
setzt wurde. Die Jugendstrafe wurde anschließend erlas-
sen.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte,
der bereits damals der rechtsradikalen Szene zuzuordnen
war, gemeinsam mit mehreren Skinheads mehrere Personen
in einer Gaststätte, die sich über Rechtsradikalismus
unterhalten hatten, provozierte und tätlich angriff.
Der Angeklagte nahm eine der Personen in den
"Schwitzkasten,, und fragte diesen, ob sie nach draußen
gehen und dort "Bordstein-Kicken,, sollten. Im Vorfeld
der Tätlichkeiten hatte der damals Mitangeklagte
T4, der zu der Gruppe des Angeklagten gehörte,
unter anderem geäußert, dass die Geschädigte T
"zu Hitlers Zeiten schon längst in der Gaskammer
gelandet" wäre.
7.
Mit Urteil vom 22.02.1996 wurde der Angeklagte vom
Amtsgericht Schwelm wegen Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 DM verur-
teilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte
am 15.04.1995 mit dem Geschädigten T2 in Streit
geriet und ihn daraufhin mit einem Schlag zu Boden
schlug.
Das Amtsgericht ging auf Grund des Alkoholkonsums des
Angeklagten am Tattage, zu seinen Gunsten von einem
Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit aus.
8.
Mit Urteil vom 06.08.1998 vom Amtsgericht Husum, ab-
geändert durch Berufungsurteil des Landgerichts Flens-
burg vom 06.08.1998, wurde der Angeklagte wegen Körper-
verletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Frei-
heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-
teilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur
Bewährung ausgesetzt. Das Ende der Bewährungszeit steht
zum 14.05.2003 an.
Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass
der Angeklagte am 05.04.1997 gemeinsam mit Bekannten
während einer Zugfahrt nach Sylt aus nichtigem Anlaß
den Geschädigten Q tätlich angriff und mit Fäu-
sten auf ihn einschlug. Anschließend nötigte er den
Geschädigten unter Androhung von weiteren Schlägen
dazu, einen Schal mit dem Emblem des Hamburger Sport-
vereins (HSV) herauszugeben.
9.
Mit Urteil vom 21.10.1998 wurde der Angeklagte vom
Amtsgericht Hagen wegen Betruges zu einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM verurteilt.
10.
Mit Urteil vom 30.06.1999 wurde der Angeklagte vom
Amtsgericht Hagen wegen Erschleichens von Leistungen zu
einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM ver-
urteilt.
11.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17.09.2001
- rechtskräftig seit dem 20.10.2001 - wurde gegen den
Angeklagten wegen Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 15,00 DM festgesetzt.
Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 02.06.2001 mit
mehreren Bekannten aus der rechtsradikalen Szene auf
dem Kölner Hauptbahnhof fremdenfeindliche Parolen aus-
rief und auf Grund dessen vom Bundesgrenzschutz kon- ,
trolliert wurde. Als während dieser Kontrolle der Zug
auf dem Hauptbahnhof einfuhr, mit dem der Angeklagte
und seine Bekannten fahren wollten, stiegen sie, ohne
das Ende der Kontrolle abzuwarten, in den Zug ein. Im
weiteren Verlauf des Geschehens wurde die gesamte
Gruppe, unter ihnen auch der Angeklagte, vom zuständi-
gen Zugbegleiter zum Verlassen des Zuges aufgefordert,
um so eine Eskalation zu verhindern. Dieser Auffor-
derung kam der Angeklagte nicht nach. Anschließend mus-
ste der Großteil der Gruppe von den Bundes-
grenzschutzbeamten aus dem Zug getragen werden.
II.
Der Angeklagte ist seit seiner Jugend der rechtsradika-
len Szene verhaftet und fühlt sich dieser zugehörig. Er
ist bzw. war in leitender Funktion, genaueres konnte
hierzu in der Hauptverhandlung nicht festgestellt wer-
den, für die sogenannte "Initiative der weißen Art,,
(l.d.w.A.) tätig.
Am 27.11.2001 beantragte der Angeklagte bei den
zuständigen Behörden als "verantwortlicher Anmelder der
l.d.w.A." die Genehmigung einer Demonstration am
12.01.2002 unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-
SS". Veranstaltungsort sollte die Wewelsburg in Büren
sein.
Die Waffen-SS war als Teilorganisation der SS zur Zeit
des nationalsozialistischen Gewaltregimes aus den
SS-Verfügungstruppen und den SS-Totenkopfverbänden, den
SS-Wachmannschaften der Konzentrationslager, ent-
standen. Bestimmte Verbände der Waffen-SS wurden auch
weiterhin als Wachmannschaften in den Konzentra-
tionslagern eingesetzt. Die aktiven Verbände der Waf-
fen-SS wurden im Rahmen des Heeres eingesetzt,
wenngleich auch sie keinen Teil der Wehrmacht bildeten.
Mitglieder der Waffen-SS waren neben freiwillig
Dienenden mit fortschreitender Kriegsdauer auch
"Volksdeutsche" und ausländische Freiwillige und
Zwangsrekrutierte. Die Wachmannschaften der Konzentra-
tionslager unterstanden der Befehlsgewalt der Waf-
fen-SS. Die SS nebst allen Untergliederungen, die
Reiter-SS ausgenommen, wurde 1946 vom Internationalen
Militärgerichtshof in Nürnberg zur "verbrecherischen
Organisation,, erklärt.
Die Wewelsburg diente in der Zeit der national-
sozialistischen Gewaltherrschaft als Kult- und Terror-
stätte der SS und der Waffen-SS. Sie wurde ab 1934 zum
einem Zentrum der NS-ldeologie und einer Weihestätte
für tote SS-Angehörige ausgebaut.
Zur Durchführung der für den Um- und Ausbau der Wewels-
burg als "Kultstätte,, erforderlichen Arbeiten wurde
1939 ein Kommando des Konzentrationslagers Sachsen-
hausen nach Wewelsburg verlegt. Im Jahr 1941 entstand
hieraus das selbständige Konzentrationslager
"Niederhagen". Insgesamt wurden 3.900 KZ-Häftlinge in
das Wewelsburger Lager verbracht. Hiervon kamen minde-
stens 1.285 Häftlinge durch willkürliche Tötungen, Un-
terernährung und unmenschliche Haftbedingungen ums Le-
ben.
Der Angeklagte wusste von den Aufgabenbereichen, Funk-
tionen und der Aufgliederung der Waffen-SS sowie davon,
dass sie yom Nürnberger Internationalen Militärtribunal
zur verbrecherischen Organisation erklärt worden war.
Ihm war auch die historische Bedeutung der Wewelsburg
sowie ihre besondere Rolle als "Kultstätte" der zur
Zeit des nationalsozialistischen Gewaltregimes bekannt.
Gerade vor diesem Hintergrundwissen wählte der Ange-
klagte den Ort der von ihm geplanten Veranstaltung
sowie das Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS".
Er meldete in seinem Antrag auf Genehmigung als
Hilfsmittel unter anderem "Lautsprecherwagen, Handmega
phone, Fahnen, Transparente, Trageschilder, Fackeln,
Landknechtstrommeln sowie ein Festzelt,, an. In dieser
Anmeldung bezeichnete sich der Angeklagte ausdrücklich
als verantwortlicher Leiter. Der Angeklagte erwartete
für diese Demonstration ca. 1.000 Teilnehmer.
Mit Fax vom28..11.2001 teilte der Angeklagte, den
zuständigen Ordnungsbehörden mit, dass der Termin der
Demonstration um eine Woche vorverlegt worden sei und
am 05.01.2002 stattfinden soll.
Als Redner für die Demonstration unter dem Motto "Ruhm
und Ehre der Waffen-SS,, waren H, X, X2 sowie C
vorgesehen. Anschließend sollten in dem Festzelt drei
Musikgruppen, unter ihnen auch die Gruppe "Oidoxie,,
auftreten.
Für diese "Demonstration,, warb der Angeklagte im Inter-
net. Er betrieb zwei "Internetseiten,, und zwar unter
den Namen "www.idwa.de,, sowie "www.donnertex..de". Unter
der Internetseite "www.idwa.de,, warb er zumindest am
20.12.2001 für die Veranstaltung unter ausdrücklicher
Nennung des Veranstaltungsmottos und -ortes, indem er
eine Datei folgenden Inhalts auf der Festplatte des Be-
treiberservers speicherte und sie so zum Lesezugriff
ins Internet stellte:
"Anderung-Anderung-Anderung
Achtung-Achtung-Achtung-Achtung-Achtung!!!
Für den 05.01.2002 ist eine Großdemo an der Wevelsburg
angemeldet!!!
Das Motto lautet "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,,.
Des Weiteren sind drei Bands, ein Festzelt und
Verpflegung gemeldet, um die Veranstaltung würdig aus-
klingen lassen zu können! !! .
Infos wie immer über die bekannten NIT's und www.-
Seiten.
Status angemeldet!,,
Nicht festgestellt werden konnte in diesem Zusammen-
hang, ob der Angeklagte, wie ihm mit der Anklageschrift
vom 21.05.2002 vorgeworfen wird, von Dezember 2001 bis
zum 04.01.2002 auch über die Internetseite
"www.donnertex.de,,, die er ebenfalls betrieb, für die
Veranstaltung unter ausdrücklicher Nennung des Mottos
"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, mittels einer Verweisung
(Link) geworben hat.
Mit Verfügung vom 21.12.2001 wurde die von dem Ange-
klagten geplante Versammlung nach §15 Abs. l Ver-
sammlungsgesetz verboten. Gleichzeitig wurde die sofor-
tige Vollziehung der Verfügung angeordnet. In dieser
Verbotsverfügung wurde dem Angeklagten weiterhin mit-
geteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen
Verstoßes gegen § 86 StGB eingeleitet worden sei.
Gleichzeitig wurde er ausdrücklich aufgefordert, die
öffentliche Werbung für die Versammlung unter Ver-
breitung des Mottos "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, ein-
zustellen, da dies die Fortsetzung einer Straftat be-
deuten würde.
Der Angeklagte legte am 27.12.2001 Widerspruch gegen
die Verbotsverfügung ein und beantragte beim Verwal-
tungsgericht Minden, die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs wiederherzustellen. Nachdem dieser Antrag
durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom
28.12.2001 abgelehnt worden war, beantragte der Ange-
klagte über seine Rechtsanwälte die Zulassung der
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Minden beim Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts vom 04.01.2002 abgelehnt.
Zu der Durchführung der geplanten Veranstaltung kam es
daher nicht.
Nachdem die Verbotsverfügung an den Angeklagten ergan-
gen war und er hiergegen Widerspruch eingelegt und
später verwaltungsgerichtliche Behelfe ergriffen hatte,
änderte der Angeklagte die auf seiner Internetseite
"www.idwa.de,, zu lesende Werbung für die Demonstration
dergestalt ab, dass dort nunmehr anstatt des Mottos
"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, zu lesen war: "Zur Zeit
vom Staat zensiert,, sowie,.Status angemeldet! Zur Zeit
verboten. Rechtskampf läuft!,,.
Weiterhin stellte der Angeklagte auf dieser Internet-
seite einen Auszug aus der Verbotsverfügung des Po-.
lizeipräsidiums Bielefeld vom 21.12.2001 ein.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlas-
sung sowie auf der Verlesung des Bundeszentral-
registerauszuges, auch insofern ergänzt durch die Ein-
lassung des Angeklagten.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis
der Hauptverhandlung und der durchgeführten Beweisauf-
nahme, wie sie sich aus der Hauptverhandlungsnieder-
schrift ergibt.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung
zunächst nicht zur Sache eingelassen. Er hat jedoch im
Laufe der Hauptverhandlung zugegeben, dass die Unter-
schrift unter der Anmeldung der Demonstration vom
27.11.2001 von ihm stammt.
Zur Überzeugung der Kammer steht darüber hinaus fest,
dass der Angeklagte die Tat, so wie unter II.
dargestellt, begangen hat. Hierfür waren folgende Er-
wägungen maßgeblich:
Dass es der Angeklagte war, der die Datei mit dem oben
dargestellten Inhalt auf der Festplatte des Betreiber-
servers für die Internetseite "www.idwa.de,, gespeichert
und sie so zum Lesezugriff ins Internet gestellt hat,
steht unter anderem auf Grund der glaubhaften Aussage
des Zeugen T3 fest. Dieser war in seiner Eigen-
schaft als Kriminalbeamter - Abteilung Staatsschutz -
als Ermittlungsführer in der vorliegenden Sache tätig.
Er hat glaubhaft bekundet, dass er bei einer Routine-
recherche auf die Internetseite "www.idwa.de,, gestoßen
sei, auf der unter, ausdrücklicher Nennung des Veran-
staltungsmottos und -ortes für die geplante Demonstra- -
tion geworben worden sei. Nach Einleitung eines ent-
sprechenden Ermittlungsverfahrens habe er aufgrund
einer Auskunft bei der E-Datenbank erfahren, dass
der Angeklagte der Inhaber und verantwortliche Betrei-
ber der Internetseiten "www.idwa.de,, sowie
"www.donnertex.de,, sei.
Auf Grund dieser glaubhaften Aussage - die Kammer hat
keinen Anlaß, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln – steht
demnach fest, dass zumindest zu dem damaligen Zeitpunkt
der Angeklagte- die Internetseite "www.idwa.de,, betrie-
ben und demnach die Datei mit dem strafbaren Inhalt auf
dem betreffenden Server abgespeichert und so zum Lese-
zugriff ins Internet gestellt hat. Dafür spricht
darüber hinaus, dass auf dieser Internetseite die Han-
dynummer #####/####angegeben war. Dieses steht eben-
falls auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen
T3 fest. In seiner Anmeldung der Demonstration vom
27.11.2001 hat der Angeklagte indes ebenfalls diese
Handynummer angegeben. Diese Anmeldung ist weiterhin
unter dem Briefkopf der "l.d.w.A,, unter Nennung der In-
ternetseite,,www.idwa.de,, verfasst worden. Schließlich
hat sich der Angeklagte, nachdem die Internetseite
www.donnertex.de durch den Provider nach entsprechender
Anforderung des Polizeipräsidiums Bielefeld gesperrt
worden war, sogar bei dem Provider hierüber beschwert.
Dies steht auf Grund der Verlesung der entsprechenden
"E-Mail,, fest, die von dem Angeklagten verfasst wurde.
Die getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite be-
ruhen auf folgenden Erwägungen:
Der Angeklagte ist seit Jahren in der rechtsradikalen
Szene beschäftigt. Er war zum Tatzeitpunkt zumindest in
verantwortlicher, wenn nicht sogar leitender Stellung
für die "Initiative der weißen Art,, tätig. Hieraus er-
gibt sich, dass der Angeklagte mit dem national-
sozialistischen Gedankengut bestens, vertraut war und
sich intensiv mit den historischen Ereignissen sowie
mit den Strukturen der nationalsozialistischen Organi-
sationen beschäftigt hat. Er hat gleich zwei Internet-
seiten betrieben, auf denen nationalsozialistisches
Gedankengut vertrieben wurde. Er wusste daher auch um
die besondere Bedeutung der Wewelsburg zur Zeit des NS-
Regimes für die Waffen-SS sowie von dem Umstand, dass
dort unter der Bewachung der SS unzählige Zwangsar-
beiter ihr Leben verloren. Dies ergibt sich auch und
geradeaus dem Umstand, dass er gerade dort eine die
Waffen-SS verherrlichende Veranstaltung abhalten
wollte.
VI.
Der Angeklagte hat sich wegen Verbreitens von Propa-
gandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation
strafbar gemacht, § 86 Abs. l Nr. 4 StGB, indem er im
Dezember 2001 die Datei, mittels derer für die geplante
Demonstration unter ausdrücklicher Nennung des Veran-
staltungsmottos "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, geworben
wurde, auf der von ihm betriebenen Internetseite
"www.idwa.de,, zum Lesezugriff ins Internet gestellt und
diese so in Datenspeichern öffentlich zugänglich ge-
macht hat.
Bei dieser Werbung unter Verwendung der Parole "Ruhm
und Ehre der Waffen-SS,, handelt es sich um ein Propa-
gandamittel im Sinne des § 86 Abs. l Nr. 4 StGB,
welches sich gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung richtet und nach seinem Inhalt dazu be-
stimmt ist, Bestrebungen einer ehemaligen national-
sozialistischen Organisation, hier der Waffen-SS,
fortzusetzen.
Diese Bestimmung ergibt sich bereits aus dem Ausdrucks-
gehalt der Darstellung. Zwar mag die Verwendung der Pa-
role "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, als solche noch
nicht als Vergehen im Sinne des § 86 Abs. l Nr. 4 StGB
strafbar sein. Dies gilt jedoch jedenfalls nicht unter
den hier vorliegenden Umständen der Verwendung der Pa-
role im Internet sowie wegen der von dem Angeklagten
verfolgten Zielrichtung.
Es war von dem Angeklagten gerade beabsichtigt, durch
die ausdrückliche Nennung des Veranstaltungsmottos
"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, sowie unter gleichzeiti-
ger Nennung des Veranstaltungsortes, der Wevelsburg,
dazu noch auf der Internetseite der "Initiative der
weißen Art,, , einen unübersehbaren Zusammenhang zu
schaffen. Hierdurch hat der Angeklagte deutlich ge-
macht, dass jedenfalls das Ziel und die Aufgabe der
Waffen-SS, nämlich die Erhaltung und Förderung der
sogenannten "arischen" Rasse, unter gleichzeitiger ge-
waltsamer Eliminierung der jüdischen Bevölkerung,
förderungswürdig ist und gefördert werden müsse.
Gerade dort, wo unter der NS-Gewaltherrschaft eine
Kult- und Weihestätte der SS errichtet worden war und
wo eine große Anzahl von KZ-Häftlingen unter der Be-
fehlsgewalt der Waffen-SS unter unmenschlichen Bedin-
gungen ums Leben kam, sollte die Waffen-SS "gerühmt und
geehrt,, werden. Diese Zielrichtung hätte sich jedoch
nicht nur erst durch die Abhaltung der von dem Ange-
klagten geplanten Veranstaltung ergeben. Sie ergibt
sich vielmehr bereits aus der Veröffentlichung des Mottos
der Veranstaltung sowie des Versammlungsortes auf
der von dem Angeklagten betriebenen Internetseite der
"Initiative der weißen Art,,. Ein verständiger
Durchschnittsleser kann diese Veröffentlichung nicht
anders verstehen, als dass bereits hierdurch.unter
grundsätzlicher Missachtung der im Grundgesetz konkre-
tisierten Menschenrechte der "minderwertigen,,, insbe-
sondere der jüdischen Rasse,, die Vorherrschaftsstellung
der "arischen,, Rasse angestrebt und verteidigt werden
soll.
Der Angeklagte handelte auch - zumindest bedingt - vor-
sätzlich. Von seinem Vorsatz war insbesondere der
Charakter seiner Werbung im Internet für die Veranstal-
tung als Propagandamittel im Sinne § 86 Abs.-l Nr. 4
StGB umfasst. Er wusste um den Charakter seiner Dar-
stellung im Internet, insbesondere um den unüber-
sehbaren situativen und zeitlichen Zusammenhang, aus
dem sich die Strafbarkeit seines Tuns ergab.
IV.
Der Strafrahmen des § 86 Abs. l Nr. 4 StGB sieht Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Die Kammer hat diesen Strafrahmen indes gemäß § 49
Abs. l StGB gemildert. Zu Gunsten des Angeklagten war
nämlich davon auszugehen, dass dieser geglaubt hat,
sich im legalen Bereich zu bewegen. Demnach hat er sich
in einem Verbotsirrtum, § 17 StGB, befunden.
Hierfür spricht insbesondere, dass der Angeklagte in
seiner Anmeldung der Veranstaltung gegenüber den Ord-
nungsbehörden neben der Organisation "Initiative der
weißen Art,, sowohl Veranstaltungsort als auch Veran-
staltungsmotto ausdrücklich genannt hat.
Darüber hinaus hat er, bevor die Verbotsverfügung er-
gangen war, auf seiner Internetseite und in seiner Wer-
bung für die Veranstaltung den rechtlichen Status als
"angemeldet,, bzw. "erlaubt,, bezeichnet.
Allerdings war dieser Irrtum für den Angeklagten ver-
meidbar. Ihm hätte sein Vorhaben unter Berücksichtigung
seiner Tätigkeit und Kenntnisse Anlaß geben müssen,
über die mögliche Rechtswidrigkeit seines Tuns
nachzudenken oder sich zu erkundigen. Dann wäre er zur
Unrechtseinsicht gekommen. Auf Grund seiner langjähri-
gen Zugehörigkeit zur rechtsradikalen Szene sowie
seiner diesbezüglichen Aktivitäten war der Angeklagte
gehalten, über die mögliche Rechtswidrigkeit seiner Tat
nachzudenken. Dass der Angeklagte mit dem nationalsoz-
ialistischen Gedankengut bestens vertraut war, ergibt
sich bereits daraus, dass er in verantwortlicher, wenn
nicht sogar leitender Stellung, für die "Initiative der
weißen Art,, tätig ist bzw. war und gleich zwei Inter-
netseiten betrieben hat, auf denen solches nationalsoz-
ialistisches Gedankengut vertrieben wurde. Er war
deshalb in einem besonderen Maße zu umsichtigen Handeln
verpflichtet. Hierzu hätte auch gehört, hinsichtlich
der Veröffentlichung der Veranstaltung unter aus-
drücklicher Nennung von Veranstaltungsort und - Motto
auf seiner Internetseite der "Initiative der weißen
Art" Rechtsrat einzuholen.
Somit war der nach § 49 Abs. l StGB gemilderte
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und
drei Monaten oder Geldstrafe zugrunde zu legen.
Hiervon ausgehend war zu Gunsten des Angeklagten zu
berücksichtigen, dass er nicht einschlägig vorbestraft
ist. Er hat zudem, nachdem er hierzu seitens des Po-
lizeipräsidiums Bielefeld dazu aufgefordert worden war,
durch die Löschung der Nennung des Veranstaltungsmottos
und -ortes auf seiner Internetseite "www.idwa.de,, die
Folgen seines strafbaren Tuns beseitigt und hiermit zu-
mindest, eine teilweise Unrechtseinsicht erkennen las-
sen.
Zu Ungunsten des Angeklagten mussten sich indes insbe-
sondere seine zahlreichen und erheblichen Vorstrafen
auswirken. Er ist insbesondere bereits mehrere Male
wegen Körperverletzungshandlungen verurteilt worden,
die ihren eigentlichen Anlass in der Zugehörigkeit des
Angeklagten zur Skinhead-Szene hatten und politisch mo-
tiviert waren. Darüber hinaus Stand er zum Zeitpunkt
seiner Tat noch unter laufender Bewährung. Schließlich
hat er sich nicht etwa aus Übermut oder Leichtsinn zu
der Tat hinreißen lassen, sondern diese überlegt und
mit einer nicht unbeachtlichen Intensität begangen und
sein hinter der eigentlichen Tat steckendes Ziel, näm-
lich die Organisation und Abhaltung der Demonstration
unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, an der
Wewelsburg, mit einer beachtlichen Hartnäckigkeit ver-
folgt.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten
sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer eine tat- und
schuldangemessene Freiheitsstrafe von
sechs Monaten
festgesetzt.
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe erschien ange-
sichts der Vorstrafen des Angeklagten zur Einwirkung
auf ihn unerlässlich, aber auch ausreichend, um ihm das
Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen.
Die Vollstreckung der Strafe konnte zur .Bewährung aus-
gesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte
sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lässt.
und in Zukunft auch ohne die Einwirkung des
Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, § 56
Abs. l StGB. Dies gilt insbesondere unter der
Berücksichtigung der familiären Situation des Ange-
klagten. Dieser ist verlobt; seine Verlobte erwartet
ein Kind von ihm. Er bemüht sich zudem darum, sich im
Bereich des Gartenbaus selbständig zu machen und somit
einer geregelten Arbeit nachzugehen.
v.
Soweit dem Angeklagten, mit der Anklage vom'' 21.05.2002
zu Last gelegt wurde, durch eine weitere selbständige
Handlung von Dezember 2001 bis zum 04.01.2002 über die
von ihm eingerichtete Internetseite "www.donnertex.de"
dergestalt für die Veranstaltung an der Wewelsburg ge-
worben zu haben, dass das Motto "Ruhm und Ehre der Waf-
fen-SS,, über diese Seite mittels einer Verweisung
(Link) abrufbar war, war der Angeklagte aus tatsäch-
lichen Gründen freizusprechen. Es konnte nicht, fest-
gestellt werden, dass der Angeklagte in dem Tatzeitraum
tatsächlich über die Internetseite "www.donnertex.de"
für die Veranstaltung unter der ausdrücklichen Nennung
des Mottos "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, geworben hat.
Nur in diesem Fall hätte sich der Angeklagte eines
weiteren Vergehens nach § 86 Abs. l Nr. 4 StGB strafbar
gemacht.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467 StPO.