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Landgericht Dortmund·14 (IX) O 1/02·06.01.2003

Internetwerbung „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ als Propagandamittel i.S.d. § 86 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte bewarb über eine von ihm betriebene Internetseite eine geplante Demonstration an der Wewelsburg unter dem Motto „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“. Streitentscheidend war, ob diese Veröffentlichung ein Propagandamittel i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB darstellt und ob Vorsatz vorlag. Das Landgericht bejahte die Strafbarkeit, weil Motto und Ort im Kontext eine Fortsetzung nationalsozialistischer Bestrebungen erkennen lassen und die Datei öffentlich zugänglich gemacht wurde. Wegen vermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 StGB) wurde der Strafrahmen gemildert und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung verhängt; im Übrigen erfolgte Freispruch mangels Nachweises weiterer Werbung über eine zweite Seite.

Ausgang: Verurteilung wegen § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe (Bewährung), im Übrigen Freispruch aus tatsächlichen Gründen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Internet öffentlich zugänglich gemachter Aufruf, der eine nationalsozialistische Teilorganisation verherrlicht und dadurch Bestrebungen dieser Organisation fortsetzen soll, kann ein Propagandamittel im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB sein.

2

Ob eine Parole als Propagandamittel i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB einzuordnen ist, kann sich aus den konkreten Umständen ihrer Verwendung (insbesondere Kontext, Zielrichtung sowie Ort- und Situationsbezug) ergeben.

3

Das Einstellen einer Datei auf einen Server mit Lesezugriff für die Allgemeinheit erfüllt das „öffentliche Zugänglichmachen“ von Propagandamitteln im Sinne des § 86 StGB.

4

Bedingter Vorsatz genügt, wenn der Täter den situativen Zusammenhang erkennt, aus dem sich der propagandistische Charakter und die Strafbarkeit der Veröffentlichung ergeben.

5

Ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) kann strafmildernd zu berücksichtigen sein, ist jedoch vermeidbar, wenn dem Täter nach seinen Kenntnissen und Aktivitäten Anlass zur rechtlichen Erkundigung hätte gegeben sein müssen.

Relevante Normen
§ 86l Nr. 4 StGB§ 17 StGB§ 49 StGB§ 56 StGB§ 45 JGG§ 86 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Verbreitens von Propa-

gandamitteln einer verfassungswidrigen Organisa-

tion zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung

ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte,

soweit er verurteilt wurde. Soweit er frei-

gesprochen wurde, fallen die Kosten des Ver-

fahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten der Staatskasse zur Last.

- §§ 86 l Nr. 4, 17, 49, 56 StGB –

Gründe

2

l.

3

Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er

4

wurde am 25.07.1972 in I als einziges Kind seiner

5

Eltern geboren. Er wurde regelgerecht in die Grund-

6

schule eingeschult. Nach der Grundschulzeit wechselte

7

er auf ein Gymnasium. Dieses verließ er indes nach ca.

8

l 1/2 Jahren und besuchte eine Hauptschule, welche er

9

nach der 10. Klasse ohne Schulabschluss verließ.

10

Anschließend begann der Angeklagte eine Lehre als Kfz-

11

Mechaniker, die er jedoch nach einiger Zeit wieder ab-

12

brach. Auch eine erneute Lehre als Kfz-Mechaniker brach

13

der Angeklagte vorzeitig ab. Anschließend übte er ver-

14

schiedene Gelegenheitsarbeiten aus, bis er im Januar

15

1992 seinen Grundwehrdienst in der Bundeswehr ableisten

16

musste. Ein halbes Jahr später wurde er wegen eines

17

Rückenleidens ausgemustert.

18

Es folgten weitere Gelegenheitsjobs, die der Angeklagte

19

ausübte, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Ar-

20

beitslosigkeit. So arbeitete er im Jahr 1997 im Land-

21

schaftsbau, bis er wieder arbeitslos wurde. Vom Jahr

22

2001 an bis zum April 2002 war er in einem städtischen

23

"Werkhof,, tätig und übte dort verschiedenste Arbeiten

24

aus. Im April 2002 wurde der Angeklagte erneut ar-

25

beitslos. Er bezieht derzeit Arbeitslosenhilfe in Höhe

26

von ca. 600,00 €. Gleichzeitig versucht der Angeklagte,

27

sich im Bereich des Gartenbaus als selbständiger Un-

28

ternehmer zu etablieren. Auf Grund dieser Tätigkeit

29

erhält er neben der Arbeitslosenhilfe weitere 160,00 €

30

monatlich im Durchschnitt.

31

Der Angeklagte, der von 1993 bis 1998 verheiratet war

32

und mittlerweile geschieden ist, hat eine 9-jährige

33

Tochter. Diese lebt bei seiner Mutter. Unterhalt zahlt

34

der Angeklagte für dieses Kind nicht. Zur Zeit lebt er

35

mit seiner Verlobten zusammen in einer Wohnung. Seine

36

Verlobte erwartet ein Kind von ihm.

37

Der Angeklagte, der ersichtlich körperlich und geistig

38

gesund ist, ist bereits erheblich strafrechtlich in Er-

39

scheinung getreten, und zwar wie folgt:

40

1.

41

Am 02.04.1990 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

42

und Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermahnt, ihm

43

wurde eine richterliche Weisung erteilt. Von der Ver-

44

folgung wurde nach § 45 JGG abgesehen.

45

2.

46

Am 27.11.1990 wurde ihm vom Amtsgericht Schwelm wegen

47

Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldauflage auferlegt;

48

er wurde verwarnt.

49

3. .

50

Mit Urteil vom 22.01.1992 .vom Amtsgericht Lüdenscheid

51

wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefähr-

52

licher Körperverletzung zu drei Wochen Jugendarrest

53

verurteilt.

54

4.

55

Am 04.02.1992 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht

56

Schwelm wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

57

in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr und

58

Führen eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu

59

drei Wochen Jugendarrest verurteilt.

60

5.

61

Am 14.05.1992 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht

62

Schwelm wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körper-

63

verletzung und gemeinschaftlicher Störung der Re-

64

ligionsausübung zu .einer Jugendstrafe von acht Monaten

65

verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur

66

Bewährung ausgesetzt wurde.

67

6.

68

Mit Urteil vom 28.01.1993 des Amtsgerichts Schwelm

69

wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Körper-

70

verletzung unter Einbeziehung der Entscheidung unter

71

Nr. 5. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt,

72

deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausge-

73

setzt wurde. Die Jugendstrafe wurde anschließend erlas-

74

sen.

75

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte,

76

der bereits damals der rechtsradikalen Szene zuzuordnen

77

war, gemeinsam mit mehreren Skinheads mehrere Personen

78

in einer Gaststätte, die sich über Rechtsradikalismus

79

unterhalten hatten, provozierte und tätlich angriff.

80

Der Angeklagte nahm eine der Personen in den

81

"Schwitzkasten,, und fragte diesen, ob sie nach draußen

82

gehen und dort "Bordstein-Kicken,, sollten. Im Vorfeld

83

der Tätlichkeiten hatte der damals Mitangeklagte

84

T4, der zu der Gruppe des Angeklagten gehörte,

85

unter anderem geäußert, dass die Geschädigte T

86

"zu Hitlers Zeiten schon längst in der Gaskammer

87

gelandet" wäre.

88

7.

89

Mit Urteil vom 22.02.1996 wurde der Angeklagte vom

90

Amtsgericht Schwelm wegen Körperverletzung zu einer

91

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 DM verur-

92

teilt.

93

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte

94

am 15.04.1995 mit dem Geschädigten T2 in Streit

95

geriet und ihn daraufhin mit einem Schlag zu Boden

96

schlug.

97

Das Amtsgericht ging auf Grund des Alkoholkonsums des

98

Angeklagten am Tattage, zu seinen Gunsten von einem

99

Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit aus.

100

8.

101

Mit Urteil vom 06.08.1998 vom Amtsgericht Husum, ab-

102

geändert durch Berufungsurteil des Landgerichts Flens-

103

burg vom 06.08.1998, wurde der Angeklagte wegen Körper-

104

verletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Frei-

105

heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-

106

teilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur

107

Bewährung ausgesetzt. Das Ende der Bewährungszeit steht

108

zum 14.05.2003 an.

109

Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass

110

der Angeklagte am 05.04.1997 gemeinsam mit Bekannten

111

während einer Zugfahrt nach Sylt aus nichtigem Anlaß

112

den Geschädigten Q tätlich angriff und mit Fäu-

113

sten auf ihn einschlug. Anschließend nötigte er den

114

Geschädigten unter Androhung von weiteren Schlägen

115

dazu, einen Schal mit dem Emblem des Hamburger Sport-

116

vereins (HSV) herauszugeben.

117

9.

118

Mit Urteil vom 21.10.1998 wurde der Angeklagte vom

119

Amtsgericht Hagen wegen Betruges zu einer Geldstrafe

120

von 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM verurteilt.

121

10.

122

Mit Urteil vom 30.06.1999 wurde der Angeklagte vom

123

Amtsgericht Hagen wegen Erschleichens von Leistungen zu

124

einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM ver-

125

urteilt.

126

11.

127

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17.09.2001

128

- rechtskräftig seit dem 20.10.2001 - wurde gegen den

129

Angeklagten wegen Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von

130

60 Tagessätzen zu je 15,00 DM festgesetzt.

131

Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 02.06.2001 mit

132

mehreren Bekannten aus der rechtsradikalen Szene auf

133

dem Kölner Hauptbahnhof fremdenfeindliche Parolen aus-

134

rief und auf Grund dessen vom Bundesgrenzschutz kon- ,

135

trolliert wurde. Als während dieser Kontrolle der Zug

136

auf dem Hauptbahnhof einfuhr, mit dem der Angeklagte

137

und seine Bekannten fahren wollten, stiegen sie, ohne

138

das Ende der Kontrolle abzuwarten, in den Zug ein. Im

139

weiteren Verlauf des Geschehens wurde die gesamte

140

Gruppe, unter ihnen auch der Angeklagte, vom zuständi-

141

gen Zugbegleiter zum Verlassen des Zuges aufgefordert,

142

um so eine Eskalation zu verhindern. Dieser Auffor-

143

derung kam der Angeklagte nicht nach. Anschließend mus-

144

ste der Großteil der Gruppe von den Bundes-

145

grenzschutzbeamten aus dem Zug getragen werden.

146

II.

147

Der Angeklagte ist seit seiner Jugend der rechtsradika-

148

len Szene verhaftet und fühlt sich dieser zugehörig. Er

149

ist bzw. war in leitender Funktion, genaueres konnte

150

hierzu in der Hauptverhandlung nicht festgestellt wer-

151

den, für die sogenannte "Initiative der weißen Art,,

152

(l.d.w.A.) tätig.

153

Am 27.11.2001 beantragte der Angeklagte bei den

154

zuständigen Behörden als "verantwortlicher Anmelder der

155

l.d.w.A." die Genehmigung einer Demonstration am

156

12.01.2002 unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-

157

SS". Veranstaltungsort sollte die Wewelsburg in Büren

158

sein.

159

Die Waffen-SS war als Teilorganisation der SS zur Zeit

160

des nationalsozialistischen Gewaltregimes aus den

161

SS-Verfügungstruppen und den SS-Totenkopfverbänden, den

162

SS-Wachmannschaften der Konzentrationslager, ent-

163

standen. Bestimmte Verbände der Waffen-SS wurden auch

164

weiterhin als Wachmannschaften in den Konzentra-

165

tionslagern eingesetzt. Die aktiven Verbände der Waf-

166

fen-SS wurden im Rahmen des Heeres eingesetzt,

167

wenngleich auch sie keinen Teil der Wehrmacht bildeten.

168

Mitglieder der Waffen-SS waren neben freiwillig

169

Dienenden mit fortschreitender Kriegsdauer auch

170

"Volksdeutsche" und ausländische Freiwillige und

171

Zwangsrekrutierte. Die Wachmannschaften der Konzentra-

172

tionslager unterstanden der Befehlsgewalt der Waf-

173

fen-SS. Die SS nebst allen Untergliederungen, die

174

Reiter-SS ausgenommen, wurde 1946 vom Internationalen

175

Militärgerichtshof in Nürnberg zur "verbrecherischen

176

Organisation,, erklärt.

177

Die Wewelsburg diente in der Zeit der national-

178

sozialistischen Gewaltherrschaft als Kult- und Terror-

179

stätte der SS und der Waffen-SS. Sie wurde ab 1934 zum

180

einem Zentrum der NS-ldeologie und einer Weihestätte

181

für tote SS-Angehörige ausgebaut.

182

Zur Durchführung der für den Um- und Ausbau der Wewels-

183

burg als "Kultstätte,, erforderlichen Arbeiten wurde

184

1939 ein Kommando des Konzentrationslagers Sachsen-

185

hausen nach Wewelsburg verlegt. Im Jahr 1941 entstand

186

hieraus das selbständige Konzentrationslager

187

"Niederhagen". Insgesamt wurden 3.900 KZ-Häftlinge in

188

das Wewelsburger Lager verbracht. Hiervon kamen minde-

189

stens 1.285 Häftlinge durch willkürliche Tötungen, Un-

190

terernährung und unmenschliche Haftbedingungen ums Le-

191

ben.

192

Der Angeklagte wusste von den Aufgabenbereichen, Funk-

193

tionen und der Aufgliederung der Waffen-SS sowie davon,

194

dass sie yom Nürnberger Internationalen Militärtribunal

195

zur verbrecherischen Organisation erklärt worden war.

196

Ihm war auch die historische Bedeutung der Wewelsburg

197

sowie ihre besondere Rolle als "Kultstätte" der zur

198

Zeit des nationalsozialistischen Gewaltregimes bekannt.

199

Gerade vor diesem Hintergrundwissen wählte der Ange-

200

klagte den Ort der von ihm geplanten Veranstaltung

201

sowie das Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS".

202

Er meldete in seinem Antrag auf Genehmigung als

203

Hilfsmittel unter anderem "Lautsprecherwagen, Handmega

204

phone, Fahnen, Transparente, Trageschilder, Fackeln,

205

Landknechtstrommeln sowie ein Festzelt,, an. In dieser

206

Anmeldung bezeichnete sich der Angeklagte ausdrücklich

207

als verantwortlicher Leiter. Der Angeklagte erwartete

208

für diese Demonstration ca. 1.000 Teilnehmer.

209

Mit Fax vom28..11.2001 teilte der Angeklagte, den

210

zuständigen Ordnungsbehörden mit, dass der Termin der

211

Demonstration um eine Woche vorverlegt worden sei und

212

am 05.01.2002 stattfinden soll.

213

Als Redner für die Demonstration unter dem Motto "Ruhm

214

und Ehre der Waffen-SS,, waren H, X, X2 sowie C

215

vorgesehen. Anschließend sollten in dem Festzelt drei

216

Musikgruppen, unter ihnen auch die Gruppe "Oidoxie,,

217

auftreten.

218

Für diese "Demonstration,, warb der Angeklagte im Inter-

219

net. Er betrieb zwei "Internetseiten,, und zwar unter

220

den Namen "www.idwa.de,, sowie "www.donnertex..de". Unter

221

der Internetseite "www.idwa.de,, warb er zumindest am

222

20.12.2001 für die Veranstaltung unter ausdrücklicher

223

Nennung des Veranstaltungsmottos und -ortes, indem er

224

eine Datei folgenden Inhalts auf der Festplatte des Be-

225

treiberservers speicherte und sie so zum Lesezugriff

226

ins Internet stellte:

227

"Anderung-Anderung-Anderung

228

Achtung-Achtung-Achtung-Achtung-Achtung!!!

229

Für den 05.01.2002 ist eine Großdemo an der Wevelsburg

230

angemeldet!!!

231

Das Motto lautet "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,,.

232

Des Weiteren sind drei Bands, ein Festzelt und

233

Verpflegung gemeldet, um die Veranstaltung würdig aus-

234

klingen lassen zu können! !! .

235

Infos wie immer über die bekannten NIT's und www.-

236

Seiten.

237

Status angemeldet!,,

238

Nicht festgestellt werden konnte in diesem Zusammen-

239

hang, ob der Angeklagte, wie ihm mit der Anklageschrift

240

vom 21.05.2002 vorgeworfen wird, von Dezember 2001 bis

241

zum 04.01.2002 auch über die Internetseite

242

"www.donnertex.de,,, die er ebenfalls betrieb, für die

243

Veranstaltung unter ausdrücklicher Nennung des Mottos

244

"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, mittels einer Verweisung

245

(Link) geworben hat.

246

Mit Verfügung vom 21.12.2001 wurde die von dem Ange-

247

klagten geplante Versammlung nach §15 Abs. l Ver-

248

sammlungsgesetz verboten. Gleichzeitig wurde die sofor-

249

tige Vollziehung der Verfügung angeordnet. In dieser

250

Verbotsverfügung wurde dem Angeklagten weiterhin mit-

251

geteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen

252

Verstoßes gegen § 86 StGB eingeleitet worden sei.

253

Gleichzeitig wurde er ausdrücklich aufgefordert, die

254

öffentliche Werbung für die Versammlung unter Ver-

255

breitung des Mottos "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, ein-

256

zustellen, da dies die Fortsetzung einer Straftat be-

257

deuten würde.

258

Der Angeklagte legte am 27.12.2001 Widerspruch gegen

259

die Verbotsverfügung ein und beantragte beim Verwal-

260

tungsgericht Minden, die aufschiebende Wirkung seines

261

Widerspruchs wiederherzustellen. Nachdem dieser Antrag

262

durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom

263

28.12.2001 abgelehnt worden war, beantragte der Ange-

264

klagte über seine Rechtsanwälte die Zulassung der

265

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts

266

Minden beim Oberverwaltungsgericht für das Land

267

Nordrhein-Westfalen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss

268

des Oberverwaltungsgerichts vom 04.01.2002 abgelehnt.

269

Zu der Durchführung der geplanten Veranstaltung kam es

270

daher nicht.

271

Nachdem die Verbotsverfügung an den Angeklagten ergan-

272

gen war und er hiergegen Widerspruch eingelegt und

273

später verwaltungsgerichtliche Behelfe ergriffen hatte,

274

änderte der Angeklagte die auf seiner Internetseite

275

"www.idwa.de,, zu lesende Werbung für die Demonstration

276

dergestalt ab, dass dort nunmehr anstatt des Mottos

277

"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, zu lesen war: "Zur Zeit

278

vom Staat zensiert,, sowie,.Status angemeldet! Zur Zeit

279

verboten. Rechtskampf läuft!,,.

280

Weiterhin stellte der Angeklagte auf dieser Internet-

281

seite einen Auszug aus der Verbotsverfügung des Po-.

282

lizeipräsidiums Bielefeld vom 21.12.2001 ein.

283

III.

284

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen

285

des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlas-

286

sung sowie auf der Verlesung des Bundeszentral-

287

registerauszuges, auch insofern ergänzt durch die Ein-

288

lassung des Angeklagten.

289

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis

290

der Hauptverhandlung und der durchgeführten Beweisauf-

291

nahme, wie sie sich aus der Hauptverhandlungsnieder-

292

schrift ergibt.

293

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung

294

zunächst nicht zur Sache eingelassen. Er hat jedoch im

295

Laufe der Hauptverhandlung zugegeben, dass die Unter-

296

schrift unter der Anmeldung der Demonstration vom

297

27.11.2001 von ihm stammt.

298

Zur Überzeugung der Kammer steht darüber hinaus fest,

299

dass der Angeklagte die Tat, so wie unter II.

300

dargestellt, begangen hat. Hierfür waren folgende Er-

301

wägungen maßgeblich:

302

Dass es der Angeklagte war, der die Datei mit dem oben

303

dargestellten Inhalt auf der Festplatte des Betreiber-

304

servers für die Internetseite "www.idwa.de,, gespeichert

305

und sie so zum Lesezugriff ins Internet gestellt hat,

306

steht unter anderem auf Grund der glaubhaften Aussage

307

des Zeugen T3 fest. Dieser war in seiner Eigen-

308

schaft als Kriminalbeamter - Abteilung Staatsschutz -

309

als Ermittlungsführer in der vorliegenden Sache tätig.

310

Er hat glaubhaft bekundet, dass er bei einer Routine-

311

recherche auf die Internetseite "www.idwa.de,, gestoßen

312

sei, auf der unter, ausdrücklicher Nennung des Veran-

313

staltungsmottos und -ortes für die geplante Demonstra- -

314

tion geworben worden sei. Nach Einleitung eines ent-

315

sprechenden Ermittlungsverfahrens habe er aufgrund

316

einer Auskunft bei der E-Datenbank erfahren, dass

317

der Angeklagte der Inhaber und verantwortliche Betrei-

318

ber der Internetseiten "www.idwa.de,, sowie

319

"www.donnertex.de,, sei.

320

Auf Grund dieser glaubhaften Aussage - die Kammer hat

321

keinen Anlaß, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln – steht

322

demnach fest, dass zumindest zu dem damaligen Zeitpunkt

323

der Angeklagte- die Internetseite "www.idwa.de,, betrie-

324

ben und demnach die Datei mit dem strafbaren Inhalt auf

325

dem betreffenden Server abgespeichert und so zum Lese-

326

zugriff ins Internet gestellt hat. Dafür spricht

327

darüber hinaus, dass auf dieser Internetseite die Han-

328

dynummer #####/####angegeben war. Dieses steht eben-

329

falls auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen

330

T3 fest. In seiner Anmeldung der Demonstration vom

331

27.11.2001 hat der Angeklagte indes ebenfalls diese

332

Handynummer angegeben. Diese Anmeldung ist weiterhin

333

unter dem Briefkopf der "l.d.w.A,, unter Nennung der In-

334

ternetseite,,www.idwa.de,, verfasst worden. Schließlich

335

hat sich der Angeklagte, nachdem die Internetseite

336

www.donnertex.de durch den Provider nach entsprechender

337

Anforderung des Polizeipräsidiums Bielefeld gesperrt

338

worden war, sogar bei dem Provider hierüber beschwert.

339

Dies steht auf Grund der Verlesung der entsprechenden

340

"E-Mail,, fest, die von dem Angeklagten verfasst wurde.

341

Die getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite be-

342

ruhen auf folgenden Erwägungen:

343

Der Angeklagte ist seit Jahren in der rechtsradikalen

344

Szene beschäftigt. Er war zum Tatzeitpunkt zumindest in

345

verantwortlicher, wenn nicht sogar leitender Stellung

346

für die "Initiative der weißen Art,, tätig. Hieraus er-

347

gibt sich, dass der Angeklagte mit dem national-

348

sozialistischen Gedankengut bestens, vertraut war und

349

sich intensiv mit den historischen Ereignissen sowie

350

mit den Strukturen der nationalsozialistischen Organi-

351

sationen beschäftigt hat. Er hat gleich zwei Internet-

352

seiten betrieben, auf denen nationalsozialistisches

353

Gedankengut vertrieben wurde. Er wusste daher auch um

354

die besondere Bedeutung der Wewelsburg zur Zeit des NS-

355

Regimes für die Waffen-SS sowie von dem Umstand, dass

356

dort unter der Bewachung der SS unzählige Zwangsar-

357

beiter ihr Leben verloren. Dies ergibt sich auch und

358

geradeaus dem Umstand, dass er gerade dort eine die

359

Waffen-SS verherrlichende Veranstaltung abhalten

360

wollte.

361

VI.

362

Der Angeklagte hat sich wegen Verbreitens von Propa-

363

gandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation

364

strafbar gemacht, § 86 Abs. l Nr. 4 StGB, indem er im

365

Dezember 2001 die Datei, mittels derer für die geplante

366

Demonstration unter ausdrücklicher Nennung des Veran-

367

staltungsmottos "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, geworben

368

wurde, auf der von ihm betriebenen Internetseite

369

"www.idwa.de,, zum Lesezugriff ins Internet gestellt und

370

diese so in Datenspeichern öffentlich zugänglich ge-

371

macht hat.

372

Bei dieser Werbung unter Verwendung der Parole "Ruhm

373

und Ehre der Waffen-SS,, handelt es sich um ein Propa-

374

gandamittel im Sinne des § 86 Abs. l Nr. 4 StGB,

375

welches sich gegen die freiheitliche demokratische

376

Grundordnung richtet und nach seinem Inhalt dazu be-

377

stimmt ist, Bestrebungen einer ehemaligen national-

378

sozialistischen Organisation, hier der Waffen-SS,

379

fortzusetzen.

380

Diese Bestimmung ergibt sich bereits aus dem Ausdrucks-

381

gehalt der Darstellung. Zwar mag die Verwendung der Pa-

382

role "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, als solche noch

383

nicht als Vergehen im Sinne des § 86 Abs. l Nr. 4 StGB

384

strafbar sein. Dies gilt jedoch jedenfalls nicht unter

385

den hier vorliegenden Umständen der Verwendung der Pa-

386

role im Internet sowie wegen der von dem Angeklagten

387

verfolgten Zielrichtung.

388

Es war von dem Angeklagten gerade beabsichtigt, durch

389

die ausdrückliche Nennung des Veranstaltungsmottos

390

"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, sowie unter gleichzeiti-

391

ger Nennung des Veranstaltungsortes, der Wevelsburg,

392

dazu noch auf der Internetseite der "Initiative der

393

weißen Art,, , einen unübersehbaren Zusammenhang zu

394

schaffen. Hierdurch hat der Angeklagte deutlich ge-

395

macht, dass jedenfalls das Ziel und die Aufgabe der

396

Waffen-SS, nämlich die Erhaltung und Förderung der

397

sogenannten "arischen" Rasse, unter gleichzeitiger ge-

398

waltsamer Eliminierung der jüdischen Bevölkerung,

399

förderungswürdig ist und gefördert werden müsse.

400

Gerade dort, wo unter der NS-Gewaltherrschaft eine

401

Kult- und Weihestätte der SS errichtet worden war und

402

wo eine große Anzahl von KZ-Häftlingen unter der Be-

403

fehlsgewalt der Waffen-SS unter unmenschlichen Bedin-

404

gungen ums Leben kam, sollte die Waffen-SS "gerühmt und

405

geehrt,, werden. Diese Zielrichtung hätte sich jedoch

406

nicht nur erst durch die Abhaltung der von dem Ange-

407

klagten geplanten Veranstaltung ergeben. Sie ergibt

408

sich vielmehr bereits aus der Veröffentlichung des Mottos

409

der Veranstaltung sowie des Versammlungsortes auf

410

der von dem Angeklagten betriebenen Internetseite der

411

"Initiative der weißen Art,,. Ein verständiger

412

Durchschnittsleser kann diese Veröffentlichung nicht

413

anders verstehen, als dass bereits hierdurch.unter

414

grundsätzlicher Missachtung der im Grundgesetz konkre-

415

tisierten Menschenrechte der "minderwertigen,,, insbe-

416

sondere der jüdischen Rasse,, die Vorherrschaftsstellung

417

der "arischen,, Rasse angestrebt und verteidigt werden

418

soll.

419

Der Angeklagte handelte auch - zumindest bedingt - vor-

420

sätzlich. Von seinem Vorsatz war insbesondere der

421

Charakter seiner Werbung im Internet für die Veranstal-

422

tung als Propagandamittel im Sinne § 86 Abs.-l Nr. 4

423

StGB umfasst. Er wusste um den Charakter seiner Dar-

424

stellung im Internet, insbesondere um den unüber-

425

sehbaren situativen und zeitlichen Zusammenhang, aus

426

dem sich die Strafbarkeit seines Tuns ergab.

427

IV.

428

Der Strafrahmen des § 86 Abs. l Nr. 4 StGB sieht Frei-

429

heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

430

Die Kammer hat diesen Strafrahmen indes gemäß § 49

431

Abs. l StGB gemildert. Zu Gunsten des Angeklagten war

432

nämlich davon auszugehen, dass dieser geglaubt hat,

433

sich im legalen Bereich zu bewegen. Demnach hat er sich

434

in einem Verbotsirrtum, § 17 StGB, befunden.

435

Hierfür spricht insbesondere, dass der Angeklagte in

436

seiner Anmeldung der Veranstaltung gegenüber den Ord-

437

nungsbehörden neben der Organisation "Initiative der

438

weißen Art,, sowohl Veranstaltungsort als auch Veran-

439

staltungsmotto ausdrücklich genannt hat.

440

Darüber hinaus hat er, bevor die Verbotsverfügung er-

441

gangen war, auf seiner Internetseite und in seiner Wer-

442

bung für die Veranstaltung den rechtlichen Status als

443

"angemeldet,, bzw. "erlaubt,, bezeichnet.

444

Allerdings war dieser Irrtum für den Angeklagten ver-

445

meidbar. Ihm hätte sein Vorhaben unter Berücksichtigung

446

seiner Tätigkeit und Kenntnisse Anlaß geben müssen,

447

über die mögliche Rechtswidrigkeit seines Tuns

448

nachzudenken oder sich zu erkundigen. Dann wäre er zur

449

Unrechtseinsicht gekommen. Auf Grund seiner langjähri-

450

gen Zugehörigkeit zur rechtsradikalen Szene sowie

451

seiner diesbezüglichen Aktivitäten war der Angeklagte

452

gehalten, über die mögliche Rechtswidrigkeit seiner Tat

453

nachzudenken. Dass der Angeklagte mit dem nationalsoz-

454

ialistischen Gedankengut bestens vertraut war, ergibt

455

sich bereits daraus, dass er in verantwortlicher, wenn

456

nicht sogar leitender Stellung, für die "Initiative der

457

weißen Art,, tätig ist bzw. war und gleich zwei Inter-

458

netseiten betrieben hat, auf denen solches nationalsoz-

459

ialistisches Gedankengut vertrieben wurde. Er war

460

deshalb in einem besonderen Maße zu umsichtigen Handeln

461

verpflichtet. Hierzu hätte auch gehört, hinsichtlich

462

der Veröffentlichung der Veranstaltung unter aus-

463

drücklicher Nennung von Veranstaltungsort und - Motto

464

auf seiner Internetseite der "Initiative der weißen

465

Art" Rechtsrat einzuholen.

466

Somit war der nach § 49 Abs. l StGB gemilderte

467

Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und

468

drei Monaten oder Geldstrafe zugrunde zu legen.

469

Hiervon ausgehend war zu Gunsten des Angeklagten zu

470

berücksichtigen, dass er nicht einschlägig vorbestraft

471

ist. Er hat zudem, nachdem er hierzu seitens des Po-

472

lizeipräsidiums Bielefeld dazu aufgefordert worden war,

473

durch die Löschung der Nennung des Veranstaltungsmottos

474

und -ortes auf seiner Internetseite "www.idwa.de,, die

475

Folgen seines strafbaren Tuns beseitigt und hiermit zu-

476

mindest, eine teilweise Unrechtseinsicht erkennen las-

477

sen.

478

Zu Ungunsten des Angeklagten mussten sich indes insbe-

479

sondere seine zahlreichen und erheblichen Vorstrafen

480

auswirken. Er ist insbesondere bereits mehrere Male

481

wegen Körperverletzungshandlungen verurteilt worden,

482

die ihren eigentlichen Anlass in der Zugehörigkeit des

483

Angeklagten zur Skinhead-Szene hatten und politisch mo-

484

tiviert waren. Darüber hinaus Stand er zum Zeitpunkt

485

seiner Tat noch unter laufender Bewährung. Schließlich

486

hat er sich nicht etwa aus Übermut oder Leichtsinn zu

487

der Tat hinreißen lassen, sondern diese überlegt und

488

mit einer nicht unbeachtlichen Intensität begangen und

489

sein hinter der eigentlichen Tat steckendes Ziel, näm-

490

lich die Organisation und Abhaltung der Demonstration

491

unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, an der

492

Wewelsburg, mit einer beachtlichen Hartnäckigkeit ver-

493

folgt.

494

Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten

495

sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer eine tat- und

496

schuldangemessene Freiheitsstrafe von

497

sechs Monaten

498

festgesetzt.

499

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe erschien ange-

500

sichts der Vorstrafen des Angeklagten zur Einwirkung

501

auf ihn unerlässlich, aber auch ausreichend, um ihm das

502

Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen.

503

Die Vollstreckung der Strafe konnte zur .Bewährung aus-

504

gesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte

505

sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lässt.

506

und in Zukunft auch ohne die Einwirkung des

507

Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, § 56

508

Abs. l StGB. Dies gilt insbesondere unter der

509

Berücksichtigung der familiären Situation des Ange-

510

klagten. Dieser ist verlobt; seine Verlobte erwartet

511

ein Kind von ihm. Er bemüht sich zudem darum, sich im

512

Bereich des Gartenbaus selbständig zu machen und somit

513

einer geregelten Arbeit nachzugehen.

514

v.

515

Soweit dem Angeklagten, mit der Anklage vom'' 21.05.2002

516

zu Last gelegt wurde, durch eine weitere selbständige

517

Handlung von Dezember 2001 bis zum 04.01.2002 über die

518

von ihm eingerichtete Internetseite "www.donnertex.de"

519

dergestalt für die Veranstaltung an der Wewelsburg ge-

520

worben zu haben, dass das Motto "Ruhm und Ehre der Waf-

521

fen-SS,, über diese Seite mittels einer Verweisung

522

(Link) abrufbar war, war der Angeklagte aus tatsäch-

523

lichen Gründen freizusprechen. Es konnte nicht, fest-

524

gestellt werden, dass der Angeklagte in dem Tatzeitraum

525

tatsächlich über die Internetseite "www.donnertex.de"

526

für die Veranstaltung unter der ausdrücklichen Nennung

527

des Mottos "Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, geworben hat.

528

Nur in diesem Fall hätte sich der Angeklagte eines

529

weiteren Vergehens nach § 86 Abs. l Nr. 4 StGB strafbar

530

gemacht.

531

VI.

532

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467 StPO.