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Landgericht Dortmund·14 (III) Qs 6/02·17.03.2002

Beschwerde gegen Auskunftsersuchen nach §§100g,100h StPO bei §202a StGB verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtComputer-/InternetkriminalitätVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die gerichtliche Anordnung gem. §§100g, 100h StPO zur Herausgabe von Logfiles eines Netzbetreibers wegen des Verdachts des Ausspähens von Daten (§202a StGB). Das Amtsgericht lehnte ab; die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, da §100g Abs.1 StPO Auskünfte nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung (vgl. §100a Satz1) zulässt, was hier nicht vorliegt.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Ablehnung der Logfile-Auskunft nach §§100g,100h StPO als unbegründet verworfen; gesetzliche Voraussetzungen nach §100g Abs.1 nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Herausgabe von Daten durch Telefondienst- oder Telemediendienste nach §100g Abs.1 StPO setzt voraus, dass es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung i.S.v. §100a Satz1 StPO handelt.

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Für Delikte, die nicht in den durch §100g Abs.1 StPO angezeigten oder nach Wortlaut als besonders bedeutend bezeichneten Kategorien liegen, besteht keine Anordnungsbefugnis nach §100g StPO allein aufgrund von Ermittlungsinteressen.

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Bei der Prüfung eines Auskunftsersuchens nach §100g StPO ist der Wortlaut der Vorschrift maßgeblich; daraus folgt keine Ausdehnung der Anordnungsbefugnis auf weniger bedeutende Datenstraftaten.

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Die Verhältnismäßigkeitsprüfung der beantragten Maßnahme kann nicht die gesetzlich vorausgesetzte inhaltliche Eingrenzung (Straftaten von erheblicher Bedeutung) ersetzen oder erweitern.

Relevante Normen
§ 202a StGB§ 100 g, 100 h StPO§ 100 g Abs. 1 StPO§ 100 g Abs. 1 Satz 1 StPO§ 100 a Satz 1 StPO

Tenor

wird die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster vom.

18.2.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom

7.2.2002 auf Kosten der Staatskasse zurückgewiesen.

Gründe

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Am 7.1.2002 hat der Geschädigte Anzeige erstattet, weil ein

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unbekannter Täter von dem am Arbeitsplatz des Geschädigten, bei

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der Fa. C befindlichen PC mit Internetzugang unter

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mißbräuchlicher Verwendung seiner Personaldaten und unter

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Verwendung eines - durch ein Paßwort des Geschädigten

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geschützten - E-Mail-Kontos eine Kontaktanzeige aufgegeben

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habe.

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Die Staatsanwaltschaft Münster hat daraufhin ein

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Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachtes der

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Ausspähung von Daten gem. §202 a StGB pp. eingeleitet und beim

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Amtsgericht Dortmund beantragt, durch Erlaß eines Beschlusses

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gemäß §§ 100 g, 100 h StPO den Netzbetreiber, die V in E,

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zu verpflichten, bestimmte Logfile-Daten bekanntzugeben.

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Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 7.2.2002

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zurückgewiesen mit der Begründung, der Antrag sei

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unverhältnismäßig, weil der unbekannte Täter vor

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Veröffentlichung den Auftrag gelöscht habe, so daß keine

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wesentliche Beeinträchtigung des Geschädigten eingetreten sei.

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Gegen diesen Beschluß wendet sich die Staatsanwaltschaft mit

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ihrer Beschwerde vom 18.2.2002. Sie vertritt die Auffassung,

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daß seitens des Gerichts lediglich die Zulässigkeit und nicht

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die Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit der beantragten Maßnahme

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zu prüfen sei.

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Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

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Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes in §100 g Abs. 1

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Satz 1 StPO können derartige Auskünfte von

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Telekommunikationsdiensten nur gerichtlich angeordnet werden,

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wenn es um Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere

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um solche der in § 100 a Satz 1 StPO aufgeführten Taten, geht.

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Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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Dortmund, den 18.3.2002

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Landgericht, III. Strafkammer