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Landgericht Dortmund·14 (II) Qs 2/90·28.01.1990

Beschlagnahme eines Spritzenautomaten als tatmittelsichernde Maßnahme angeordnet

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Beschlagnahme eines in E aufgestellten Spritzenautomaten; das Amtsgericht hatte dies abgelehnt. Das Landgericht hob den Beschluss auf und ordnete die Beschlagnahme an. Der Automat sei als Tatmittel im Sinne des §74 StGB geeignet, da die Bereitstellung steriler Spritzen eine Gelegenheit zum unbefugten Betäubungsmittelverbrauch (§29 BtMG) schaffe. Ein rechtfertigender Notstand (§34 StGB) kommt vorläufig nicht in Betracht.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Beschlagnahme erfolgreich; Beschlagnahme des Spritzenautomaten angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat als Tatmittel gebraucht werden, können nach §74 Abs.1 StGB eingezogen werden.

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Das Verschaffen einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln (§29 Abs.1 Nr.10 BtMG) umfasst auch die Bereitstellung von Mitteln (z.B. sterilen Spritzen), ohne dass die Überlassung von Rauschgift vorausgesetzt ist.

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Ein rechtfertigender Notstand (§34 StGB) rechtfertigt nicht generell die Abgabe von Mitteln, die dem Rauschgiftkonsum dienen, allein wegen der beabsichtigten Verminderung hygienischer Gefahren; es ist auf den Einzelfall abzustellen.

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Die vorläufige Sicherstellung (Beschlagnahme) nach §111b StPO ist anzuordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Einziehung im späteren Strafverfahren zu erwarten ist; Eigentum Dritter steht dem nicht grundsätzlich entgegen, wenn Verantwortliche für Tatbeiträge in Betracht kommen.

Relevante Normen
§ 33 BtMG§ 111 b Abs. 1 und 2 StPO§ 74 Abs. 1 StGB§ 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 29 Rd-Ziff. 565

Tenor

wird der Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 29.12.1989

aufgehoben.

Die Beschlagnahme des Spritzenautomaten an der

T-straße/Ecke L-straße in E wird angeordnet.

Gründe

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Der Beschuldigte X ist Leiter der Drogenberatungsstelle in

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E, deren Träger die Gesellschaft für F ist. Am 15.9.1989 ließ der Be-

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schuldigte an der T-straße/Ecke L-straße in E

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einen sogenannten Spritzenautomaten aufstellen. Dieser Auto-

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mat, den die B zur Ver-

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fügung gestellt hat, enthält fünf Warenschächte, von denen

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drei mit Einwegspritzen und zwei mit Kondomen bestückt sind.

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Eine Packung mit zwei Einwegspritzen läßt sich nach Einwerfen

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eines 1,00-DM-Stücks ziehen. Nach Mitteilung des Be-

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schuldigten X, werden durchschnittlich 20 Packungen pro Tag

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erworben. Neben dem Automaten ist ein Behälter zur Aufnahme

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gebrauchter Spritzen angebracht.

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Mit Antrag vom 19.12.1989 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund

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die Anordnung der Beschlagnahme des Spritzenautomaten "gem.

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§ 33 BtMG" beantragt. Das Amtsgericht Dortmund hat diesen

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Antrag mit dem angefochtenen Beschluß vom 29.12.1989 ab-

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gelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staats-

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anwaltschaft, der die Kammer stattgegeben hat.

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

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Gem. § 111 b Abs. 1 und 2 StPO ist der Automat durch Be-

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schlagnahme sicherzustellen, da dringende Gründe für die

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Annahme gegeben sind, daß die Voraussetzungen für seine Ein-

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ziehung im späteren Strafverfahren vorliegen.

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Gem. § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung

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einer vorsätzlichen Straftat gebraucht wurden (Tatmittel),

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eingezogen werden. Nach Aktenlage ist im gegenwärtigen Stand

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des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, daß sich der

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Beschuldigte X des vorsätzlichen Verschaffens einer Ge-

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legenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln gem.

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§ 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG schuldig gemacht hat. Das Verschaffen

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einer solchen Gelegenheit setzt nicht die Überlassung von

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Rauschgift voraus, denn das unterfiele unmittelbar dem Tat-

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bestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; es genügt vielmehr die

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Herbeiführung günstiger äußerer Umstände, die das unbefugte

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Handeln fördern und ihm unmittelbar dienlich sind (vgl.

37

BayObLG in MDR 1983, Seite 75; Körner, BtMG, 2. Auflage 1985,

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§ 29 Rd-Ziff. 565; Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 4.

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Auflage 1985, § 29 Anm. 20 a); Endriß/MaIek, Betäubungs-

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mittelstrafrecht, 1986, Seite 109, 110; Hügel/Junge,

41

Deutsches Betäubungsmittelrecht, Kommentar, 6. Auflage, Stand

42

Oktober 1989, BtMG § 29 Rd-Ziff. 20.4; Eberth/Müller, Be-

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täubungsmittelrecht, Kommentar und Anleitung für die Praxis,

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München 1982, BtMG § 29 Rd-Ziff. 64 mit überwiegend gleich-

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lautenden Definitionen). Daß die Überlassung von sterilen

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Spritzen zur Injektion von Heroin dem damit vorgenommenen

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Rauschgiftgenuß unmittelbar dienlich ist, kann nicht be-

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zweifelt werden. Die in dem angefochtenen Beschluß dargelegte

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Ansicht, es handele sich lediglich um eine unwesentliche

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Förderung, da die Abnehmer -ggf. unter Benutzung gebrauchter

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Spritzen- bereits zum Drogenkonsum entschlossen seien, muß

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schon deshalb Bedenken begegnen, weil es auf die Ermöglichung

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des konkreten Verhaltens ankommt. Auch im Rahmen der Beihilfe

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gem. § 27 StGB -und hier handelt es sich um zur Täterschaft

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aufgewertete Beihilfehandlungen- ist schließlich nicht er-

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heblich, ob der Tatbeitrag des Gehilfen von einem anderen

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oder vom Täter selbst hätte geleistet werden können. Unab-

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hängig davon läßt sich die der amtsgerichtlichen Würdigung

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unausgesprochen zugrundeliegende Beschränkung auf einen be-

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stimmten Benutzertypus sachlich nicht rechtfertigen. Es ist

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nicht anzunehmen, daß sich allein Drogenkonsumenten des

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Automatens bedienen, die über die Möglichkeit verfügen, ohne

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weiteres von anderen eine benutzte Spritze zu erhalten. Es

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werden vielmehr, wie auch den für die Aufstellung verant-

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wortlichen Personen klar sein muß, auch Konsumenten davon

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Gebrauch machen, die über eine solche Möglichkeit nicht ver-

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fügen. Jedenfalls in solchen nicht fernliegenden Fällen

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stellt die Überlassung der Spritze, deren Gebrauch den

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Rauschgiftgenuß für die daran gewöhnten Konsumenten

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effektiver als im Falle anderer Konsumformen sein läßt, eine

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wesentliche Verbesserung der äußeren Umstände für den Rausch-

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giftgenuß dar.

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Angesichts des klaren Wortsinnes erscheint der Kammer der in

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der Literatur (vgl. Kreuzer, Strafrecht als Hindernis sinn-

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voller AIDS-Prophylaxe ? in NStZ 1987, Seite 268 f) unter-

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nommene Versuch, den Anwendungsbereich der Vorschrift im Wege

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der Auslegung nach Entstehungsgeschichte und Gesetzessinn auf

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die Fälle einer Kontaktvermittlung zwischen Drogenkonsument

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und Bezugsquelle zu beschränken, nicht statthaft.

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Daß ihr Handeln gerechtfertigt war, können die für die Auf-

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stellung des Automaten verantwortlichen Personen nicht für

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sich in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen eines recht-

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fertigenden Notstandes gem. § 34 StGB liegen -jedenfalls bei

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vorläufiger Bewertung in diesem Verfahrensstadium- nicht vor.

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Die Überlassung der Spritzen soll die bei Benutzung einer

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gebrauchten Spritze gegebene Gefahr einer HIV-Infektion mit

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der Wahrscheinlichkeit eines hierdurch verursachten späteren

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Todes abwenden. Das Mittel, mit dem diese Gefahr abgewendet

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werden soll, ist dem Rauschgiftkonsum dienlich. Es trägt also

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seinerseits zur Aufrechterhaltung einer Abhängigkeit, die als

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Gesundheitsbeschädigung einzustufen ist, bei. Dieses Mittel

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kann sogar mitursächlich für den Tod des Konsumenten sein,

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falls dieser mit Hilfe der überlassenen Spritze versehentlich

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oder absichtlich eine Überdosis Heroin einnimmt oder sich die

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Wirkung der gewohnten Menge etwa wegen schlechten körper-

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lichen Allgemeinzustandes oder aufgrund der Auswirkungen oft

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zusätzlich genommener Medikamente als tödlich erweist.

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Diese Überlegung zeigt, daß es hier nicht um den Eingriff in

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ein Rechtsgut zum Schutze eines höherwertigen anderen Rechts-

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gutes geht. Vielmehr sind das beeinträchtigte und das Rechts-

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gut, dessen Schutz erstrebt wird, identisch. Zwar findet § 34

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StGB auch Anwendung, wenn ein Rechtsgut aus einer akuten

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Gefahr nur dadurch gerettet werden kann, daß es einer anderen

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Gefahr ausgesetzt wird (vgl. Schönke-Schröder-Lenckner, StGB,

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Kommentar, 23. Auflage, § 34 Rd-Ziff. 8) .Infolge der Abgabe

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über einen Automaten an einen anonymen Abnehmerkreis ist aber

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im Einzelfall völlig offen, ob dem Erwerber die akute Gefahr

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droht, anderenfalls eine HIV-Infektion zu erleiden, oder ob

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ihm in Wahrheit erst das Mittel überlassen wird, mit dem er

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sich Rauschgift auf besonders effiziente Weise -bis zum töd-

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lichen Ausgang- verabreichen kann. Allein auf den Einzelfall

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ist aber abzustellen. § 34 StGB rechtfertigt nicht, unbe-

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stimmt viele Personen anderen Gefahren für Leib und Leben

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auszusetzen oder sogar vorhandene Schäden (Abhängigkeit) zu

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intensivieren, um für einen Teil dieses Personenkreises die

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Gefahr einer HIV-Infektion zu verringern. Im übrigen ist

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weder festzustellen, wie hoch das Risiko einer HIV-Infektion

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für Betäubungsmittelabhängige ist, noch ist abzuschätzen,

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wieviele Infektionen im Falle einer Abgabe der Spritzen ver-

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mieden würden.

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Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand bestehen auch

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dringende Gründe für die Annahme schuldhaften Verhaltens der

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für die Automatenaufstellung Verantwortlichen. Ein unver-

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meidbarer Verbotsirrtum dürfte nicht gegeben sein. Zwar hatte

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sich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des

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Landes Nordrhein-Westfalen, das die Aufstellung initiiert

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hat, auf die Zustimmung des Justizministeriums berufen; je-

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doch hat die Staatsanwaltschaft Dortmund, bei der gerade zur

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Klärung eines eventuellen Gesetzesverstoßes noch einmal an-

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gefragt worden war, von Anfang an auf ihre Bedenken hin-

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sichtlich der Gesetzmäßigkeit -zumindest an dem hier in Rede

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stehenden Aufstellungsort- hingewiesen, so daß die Be-

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teiligten nicht geltend machen können, sie hätten ihr Tun für

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erlaubt gehalten. Dementsprechend hat der Beschuldigte X

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in seiner verantwortlichen Vernehmung auch sinngemäß ange-

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geben, er sei wegen der von der Staatsanwaltschaft erhobenen

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Bedenken völlig überrascht gewesen, sie hätten jedoch die

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Ansicht vertreten, daß dieser Konflikt ausgetragen werden

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müßte. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß einer der

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Beteiligten -was einem Tatbestandsirrtum gleichzustellen

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wäre- über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 StGB

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als eines in Betracht kommenden Rechtfertigungsgrundes irrte.

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Bei ihrer vorläufigen Würdigung hat die Kammer nicht ver-

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kannt, daß die Beteiligten aus sozialer Verantwortung und in

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der Absicht handelten, der Ausbreitung des auf Dauer wohl

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tödlichen HIV-Virus unter den Betäubungsmittelabhängigen

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entgegenzuwirken. Dieses anerkennenswerte Ziel kann aber den

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Verstoß gegen bestehende Strafvorschriften weder recht-

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fertigen noch entschuldigen.

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Der Einziehung steht schließlich nicht entgegen, daß der

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Automat im Eigentum der B

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steht. Das Ermittlungsverfahren richtet sich gegen alle für

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die Aufstellung und Betreibung des Automaten verantwortlichen

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Personen und beschränkt sich nicht auf den Beschuldigten

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X. Von daher wird die Einziehung im späteren Strafver-

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fahren gem. § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB zulässig sein, auch wenn

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zur Zeit das als Tatteilnehmer in Betracht kommende Organ der

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B namentlich noch nicht feststeht.