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Landgericht Dortmund·14 (II) Qs 22/82·23.11.1982

Drogenberater ohne generelles Zeugnisverweigerungsrecht; Ordnungsgeld bei Aussageverweigerung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein als Drogenberater tätiger Sozialarbeiter verweigerte in der Bewährungsüberwachung eines Verurteilten als Zeuge jede Aussage und berief sich auf Schweigepflicht sowie Grundrechte. Das LG Dortmund verneinte ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 53, 53a, 54 StPO und lehnte eine Analogie mangels Gesetzeslücke ab. Verfassungsrechtlich komme ein Schutz nur nach Abwägung in Betracht; jedenfalls „Rahmendaten“ der Therapie seien nicht so schutzwürdig, dass die Aussage verweigert werden dürfe. Das Ordnungsgeld wurde wegen erstmaliger Weigerung und begrenzten Pflichtverstoßes herabgesetzt; im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos.

Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss teilweise erfolgreich; Ordnungsgeld herabgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen und Kostenquote festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine pauschale Weigerung eines Zeugen, jegliche Angaben zu machen, ist ohne gesetzlichen Grund im Sinne von § 70 Abs. 1 StPO und rechtfertigt die Verhängung von Ordnungsmitteln.

2

Sozialarbeiter oder Drogenberater gehören nicht allein aufgrund ihrer Berufstätigkeit zum Kreis der in § 53 StPO genannten Zeugnisverweigerungsberechtigten; eine entsprechende Anwendung setzt eine Gesetzeslücke voraus.

3

Aus einer strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht (z.B. als möglicher Geheimnisträger i.S.d. § 203 StGB) folgt ohne zusätzliche gesetzliche Grundlage kein Zeugnisverweigerungsrecht in der Strafprozessordnung.

4

Ein verfassungsrechtlich begründetes Zeugnisverweigerungsrecht kommt nur bei einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsabwägung in Betracht; ein genereller Vorrang von Geheimhaltungsinteressen besteht nicht.

5

Angaben zu äußeren „Rahmendaten“ einer Therapie (Beginn, Ende, Nachbetreuung) können im Rahmen der Bewährungsüberwachung regelmäßig verlangt werden, ohne dass dadurch ein unverhältnismäßiger Eingriff in den grundrechtlich geschützten Privatbereich begründet wird.

Relevante Normen
§ 53, 54 StPO§ 53 Abs. 1 Ziffer 3 StPO§ 218b Abs. 2 Ziffer 1 StGB§ Art. 1 Abs. 1 GG§ 70 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 70 Abs. 1 StPO

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß gegen

den Zeugen C -Beschwerdeführer- ein Ordnungsgeld von

100, --DM, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft, festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die

Staatskasse 3/4; 1/4 trägt der Beschwerdeführer selbst.

Gründe

2

I.)

3

In dem Strafverfahren 9 Ls 11Js 66/81 ist der Drogenabhängige

4

E am 1.6.1981 vom Amtsgericht -Schöffengericht- Unna wegen fortgesetzten Erwerbs von Heroin zum Eigenverbrauch, in zwei

5

Einzelfällen i n Tateinheit mit

6

Handeltreiben mit Heroin in besonders schwerem Fall, zu einer

7

Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden. Die Vollstreckung

8

der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als

9

Bewährungsauflage hat das Amtsgericht dem Verurteilten

10

aufgegeben, sich bei der Drogenhilfe in I zu melden und

11

jeder Anweisung der Drogenberater Folge zu leisten. Bei der

12

Drogenhilfe I handelt es sich um den Arbeitskreis für

13

Jugendhilfe e.V., Beratungsstelle für Drogenfragen und

14

Krisenhilfe, I. Zwischenzeitlich

15

sind Anerkennungsverfahren für Drogenberatungsstellen

16

durchgeführt worden, denen auch die Drogenhilfe I unterworfen

17

worden ist. Als Betreuer für den Verurteilten wurde

18

der Beschwerdeführer, von Beruf Sozialarbeiter, eingesetzt.

19

Da der Amtsrichter sich ein Bild über das Bewährungsverhalten

20

des Verurteilten machen wollte, forderte er von der Drogenhilfe

21

I im Rahmen der Bewährungsüberwachung einen Bericht

22

an. Mehrere Aufforderungen zur Abgabe dieses Berichts blieben

23

jedoch erfolglos.

24

Erst mit Schreiben vom 10.2.1982 übersandte der Verurteilte

25

an den Amtsrichte r ein Schreiben folgenden Inhalts:

26

"Am 2.11.1981 habe ich meine Therapie bei C

27

nach knapp 3 Monaten abgebrochen, weil ich mich nicht richtig

28

in die Gruppe integrieren konnte. Ich fühlte mich dort als

29

Außenseiter. Trotzdem meine ich, daß die Therapie mir einiges

30

gebracht hat, weil ich seitdem nicht wieder rückfällig

31

geworden bin.

32

Ich habe am 19.11.1981 eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom

33

Arbeitsamt beim Kreis Unna bekommen, die aber schon am

34

8.1.1982 auslief. Seitdem bemühe ich mich beim Arbeitsamt um

35

eine Umschulung bzw. Lehrstelle. Da aber die Lehrstellen zur

36

Zeit sehr knapp sind und mein Antrag für die Umschulung noch

37

nicht endgültig bearbeitet ist, kann ich darüber noch nichts

38

genaueres sagen.

39

Auch im privaten Bereich komme ich gut klar. Ich habe eine

40

neue Freundin und einen neuen Freundeskreis, mit denen ich

41

öfter Sport treibe. Außerdem habe ich noch regelmäßigen

42

Kontakt mit der Drogenberatungsstelle in I."

43

Dieses vom Verurteilten unterschriebene Schreiben ist vom

44

Beschwerdeführer mitunterzeichnet worden.

45

Da dem Amtsrichter nach eigenen Angaben der Inhalt dieses

46

Schreibens zur Beurteilung des Bewährungsverhaltens des

47

Verurteilten nicht ausreichte, beraumte er einen Vernehmungstermin

48

an, indem der Beschwerdeführer förmlich, als

49

Zeuge vernommen werden sollte.

50

Der Beschwerdeführer erschien zu diesem Termin in seiner

51

Eigenschaft als Zeuge. Er weigerte sich jedoch, zur Sache

52

Auszusagen. Insbesondere lehnte er es ab, selbst die Frage zu

53

beantworten, ob der Verurteilte überhaupt Kontakt mit dem

54

Arbeitskreis für Jugendhilfe aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer

55

erklärte vielmehr, grundsätzlich zur Sache

56

nichts aussagen zu wollen. In diesem Zusammenhang berief er

57

sich auf eine Schweigepflicht, die sich die Mitarbeiter der

58

Beratungsstelle selbst auferlegt hätten.

59

Das Amtsgericht erließ daraufhin den angefochtenen Ordnungsgeldbeschluß,

60

durch den dem Beschwerdeführer wegen seiner

61

Weigerung, als Zeuge auszusagen, die Kosten auferlegt wurden,

62

die durch seine Weigerung entstanden sind. Zugleich wurde

63

gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 4oo,--DM,

64

ersatzweise 8 Tage Ordnungshaft festgesetzt.

65

Mit dem zulässigen Rechtsmittel der Beschwerde wendet sich

66

der Zeuge als Beschwerdeführer gegen den vorerwähnten

67

Beschluß. Zur Begründung trägt er vor, ihm habe ein Zeugnisverweigerungsrecht

68

zugestanden. Dazu führt der Beschwerdeführer

69

aus, die Vorschriften über das Zeugnisverweigerungs-

70

recht aus §§ 53, 54 StPO würden zwar nicht ausdrücklich

71

Sozialarbeiter und Drogenberater nennen; hier komme jedoch

72

eine analoge Anwendung in Betracht. Interessenlage und

73

Schutzzweck seien vergleichbar mit den in § 53 Abs. I Ziffer 3

74

a StPO aufgeführten Mitarbeitern von Beratungsstellen nach §

75

218 b Abs. II Ziffer 1 StGB.

76

Er ist im übrigen der Auffassung, daß ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht

77

direkt aus den verfassungsrechtlichen

78

Prinzipien des Persönlichkeitsschutzes aus Artikel 1 in

79

Verbindung mit Artikel 1 Abs. I GG sowie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

80

zustehe. Beide Artikel des Grundgesetzes

81

würden sowohl die Einrichtung und das bestimmungsgemäße

82

Wirken von Drogenberatungs-und Therapieeinrichtungen wie auch

83

die Intim-und Privatsphäre der Personen schützen, die diese

84

Einrichtungen aufsuchen würden. Ergebe eine Abwägung der

85

beiderseitigen Interessen im konkreten Fall einen unverhältnismäßigen

86

Eingriff des Staates in den Schutzbereich des

87

Betroffenen bei überwiegenden Interessen des Betroffenen, so

88

werde die Durchsetzung der Zeugnisverpflichtung unzulässig.

89

In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer auf die

90

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 44, 372

91

ff. hin.

92

Im Hinblick auf die in dieser Entscheidung niedergelegten

93

Grundsätze vertritt er die Ansicht, daß durch die Nichtabgabe

94

des Zeugnisses die Ermittlung und Strafverfolgung erkennbar

95

nicht beeinträchtigt werde. Zur Begründung führt er an, daß

96

das Strafverfahren in dem vorliegenden Fall bereits zu einem

97

rechtskräftigen Abschluß gekommen sei. Im übrigen, so führt

98

der Beschwerdeführer weiter aus, habe das Amtsgericht

99

wissentlich auf die Möglichkeit der Zeugniserlangung durch

100

die Bewährungshilfe verzichtet. Schließlich weist der

101

Beschwerdeführer darauf hin, daß das Amtsgericht mi t dem

102

Schreiben des Probanden vom 10.2.1982 über den Bewährungs-

103

verlauf unterrichtet gewesen sei. Er folgert hieraus, daß aus

104

diesem Grund kein Anlaß für die Erzwingung des Zeugnisses

105

über die Beweisgegenstände gegeben sei.

106

Der Beschwerdeführer ist ergänzend durch den Berichterstatter

107

der Kammer zu den Gründen, die ihn veranlaßt haben, das

108

Zeugnis vor dem Amtsgericht zu verweigern, gehört worden. Er

109

hat hierzu u.a. angegeben, von vornherein den Klienten, die

110

zu ihnen in die Drogenberatung kämen, absolute Verschwiegenheit

111

zuzusichern. Dies gelte auch dann: wenn ein Proband die

112

Drogenberater von der Schweigepflicht entbinden würde. Auch

113

in diesem Fall würden keine Informationen herausgegeben. Der

114

Beschwerdeführer äußerte in diesem Zusammenhang seine

115

Hoffnung, daß bei Bekanntwerden von Zeugnisverweigerungsfällen

116

der vorliegenden Art möglicherweise ein Gesetzentwurf

117

zur Normierung eines Zeugnisverweigerungsrechts auch für

118

Drogenberater eingebracht werden wird.

119

Der Verurteilte hat in der vorerwähnten Anhörung erklärt,

120

sein schriftlicher Bericht vom 10.2.1982 entspreche den

121

Tatsachen. Insbesondere habe er nichts verschwiegen. Er sei

122

zwar nicht damit einverstanden gewesen, daß sein Drogenberater

123

im Termin vor dem Amtsgericht eine Aussage mache.

124

Dies habe jedoch darauf beruht, daß er nicht habe Veranlassung

125

geben wollen, daß Angelegenheiten von früher aufgedeckt

126

würden.

127

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anhörung wird auf den

128

Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18. November 1982 (Blatt

129

179 bis Blatt 182 der Akten) verwiesen.

130

II.)

131

Die Beschwerde ist nur aus dem, sich aus dem Tenor der

132

Entscheidung ergebenden Umfang begründet.

133

Die generelle Weigerung des Beschwerdeführers in seiner

134

Eigenschaft als Zeuge, jegliche Angaben über das Bewährungsverhalten

135

des Verurteilten zu verweigern, ist ohne gesetz-

136

lichen Grund im Sinne des § 70 Abs. I Satz 1 StPO erfolgt.

137

Dies hat die zwingende gesetzliche Folge, daß dem Beschwerdeführer

138

gem. § 70 Abs. I StPO ein Ordnungsgeld aufzuerlegen war.

139

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein

140

Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich bestimmter, das

141

Persönlichkeitsrecht des Verurteilten tangierender Fragen

142

zusteht . Eine pauschale Verweigerung jeglicher Angaben ist

143

jedenfalls weder durch ein ausdrückliches Zeugnisverweigerungsrecht

144

noch auf Grund verfassungsrechtlicher Grundsätze im vorliegenden Falle gedeckt.

145

Die vorab erwähnte Auffassung der Kammer beruht auf folgenden

146

Erwägungen :

147

A.)

148

1.) Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dem Personenkreis,

149

dem in § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt

150

wird, Weder sein Beruf als Sozialarbeiter noch seine konkrete

151

Tätigkeit als Drogenberater begründen für den Beschwerdeführer

152

ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der

153

vorgenannten Vorschrift. Dabei ist in diesem Zusammenhang

154

insbesondere zu berücksichtigen, daß nach der grundlegenden

155

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.7.1972

156

(Band 33 Seite 367) die Nichtaufnahme von Sozialarbeitern in

157

den Katalog des § 53 StPO nicht verfassungswidrig ist. Die

158

Kammer schließt sich dieser Auffassung an.

159

2.) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in

160

seiner Eigenschaft als Drogenberater unter den Personenkreis

161

des § 203 Abs. I Nr. 4 StGB fällt. Selbst wenn der Beschwerdeführer

162

ein Geheimnisträger im Sinne dieser Vorschrift sein

163

würde, so ist anerkannt, daß derartigen Personen ohne das

164

Hinzutreten weiterer Umstände ein Zeugnisverweigerungsrecht

165

nicht zusteht. (vgl. auch Kleinknecht, Kommentar zur StPO

166

34. Aufl., Anm. 20 zu §53). Ein den "Mitgliedern oder

167

Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach § 218 b

168

Abs.II Nr. 1 des Strafgesetzbuches" in § 53 Abs. I Nr. 3 a

169

StPO eingeräumtes Zeugnisverweigerungsrecht ist den Drogenberatern,

170

die ihrerseits Geheimnisträger im Sinne von § 203

171

Abs. I Nr. 4 StGB sind, gerade nicht eingeräumt. Grundsätzlich

172

müssen daher derartige Geheimnisträger trotz ihrer

173

Verschwiegenheitspflicht aussagen ( so auch Dreher-Tröndle,

174

Kommentar zum StGB, 40 . Auflage, § 203 Anm. 30). Es kann

175

somit auch offenbleiben, ob die Drogenhilfe I eine

176

öffentlich anerkannte Institution im Sinne von § 203 Abs. I

177

Nr. 4 StGB ist .

178

3.) Eine analoge Anwendung des § 53 StPO auf den Beschwerdeführer

179

kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine

180

Gesetzlücke voraus. Eine solche besteht aber nicht, denn dem

181

Gesetzgeber ist die vorstehende Problematik seit längerem

182

bekannt. Dies geht aus der Bundestagsdrucksache 7/2989

183

hervor. Danach sind die Beratungen im Rechtsausschuß über den

184

Entwurf der Bundesregierung vom 10.5.1974 (Bundestagsdruck-

185

sache 7/2526), nach dem der zur Zeugnisverweigerung berech-

186

tigte Personenkreis des § 53 Abs . I Nr . 3 auf Sozialarbeiter,

187

Sozialpädagogen und Psychologen mit staatlich anerkannter

188

Ausbildung ausgedehnt werden sollte, zurückgestellt worden.

189

Aus einer schriftlichen Auskunft der Bundesregierung vom

190

12.8.1977 (Bundestagsdrucksache) geht überdies hervor,

191

daß nicht beabsichtigt ist, die Beratungen über den Regierungsentwurf

192

vom 10.5.1974 im Hinblick auf eine Erweiterung

193

des zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personenkreise s nach

194

§ 53 Abs. I Ziff. 3 a StPO wieder aufzunehmen.

195

Es mag in diesem Zusammenhang zwar widersprüchlich erscheinen,

196

daß Zeugen, die unter Umständen von der Tötung

197

ungeborenen Lebens in ihrer Eigenschaft als Berater gem. §

198

218 b StGB Kenntnis haben, ein Zeugnisverweigerungsrecht

199

zusteht, Drogenberatern hingegen dieses Recht nicht eingeräumt

200

wird. Das allein aber reicht zur Annahme einer Gesetzeslücke

201

nicht aus. Vielmehr ist gerade im Hinblick auf

202

die Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes vom 1.1.1982

203

davon auszugehen, daß der Gesetzgeber diese Problematik

204

gekannt hat und gleichwohl den Drogenberatern bewußt kein

205

generelles Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt hat.

206

4.) Der Beschwerdeführer gehört in seinem konkreten Tätig-

207

keitsbereich auch nicht zum Kreis der in § 53 a StPO ge

208

nannten "Berufshelfer " ,da nicht ersichtIich ist, daß er bei

209

seiner Beratung als Mitarbeiter einer Person tätig geworden

210

ist, die ihrerseits zu den in § 53 StPO geschützten Berufsgruppen

211

zählt.

212

5.) Der Beschwerdeführer fällt auch nicht unter den in § 54

213

StPO geschützten Personenkreis. Er ist Angehöriger eines

214

eingetragenen Vereins und damit nicht Angehöriger des

215

öffentlichen Dienstes. Zwar ist nach herrschender Meinung

216

(vgl. die Nachweise bei Löwe-Rosenberg-Meyer StPO 23. Aufl., §

217

54 Randnummer 9) davon auszugehen, daß auch nicht dem

218

öffentlichen Dienst angehörige Personen unter § 54 StPO

219

fallen können, wenn nur ihre Amtsfunktion mit der einer

220

Behörde im weitesten Sinne in Zusammenhang steht. Dies mag

221

für eine Drogenberatungsstelle, die in gewissem Maße mit

222

Strafvollstreckungsbehörden zusammenarbeitet, noch bejaht

223

werden können. Erforderlich ist jedoch auf jeden Fall, daß

224

der Verein seinerseits behördlich oder zumindest behördenähnlich

225

organisiert ist. Dies aber läßt sich für die Drogenhilfe

226

I nicht feststellen.

227

B.) Da kein ausdrückliches gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht

228

für den Beschwerdeführer besteht, kommt nur ein solches

229

aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen (Artikel 1 und 2 GG)

230

in Betracht. Daß im Einzelfall ein sich aus dem Grundgesetz

231

ergebendes Zeugnisverweigerungsrecht gegeben sein kann, hat

232

das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung

233

vom 19.7.1.972 angedeutet und in der Entscheidung vom

234

24.5.1977 (Band 44 Seite 372 ff.) grundlegend dargelegt.

235

Danach ist von folgenden Grundsätzen auszugehen.

236

I.) Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistet dem eingetragenen

237

Verein der Drogenhilfe I den Schutz seiner

238

allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 29, 260 ff.).

239

Dieser Schutz umfaßt nicht nur die Einrichtung der Beratungsstelle

240

als solche, sondern auch deren bestimmungsgemäßes

241

Wirken im Rahmen der Gesetze. Den Klienten der

242

Beratungsstelle, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt,

243

steht das Grundrecht auf Achtung ihrer Intim-und Privatsphäre

244

zu (Artikel 2 Abs. I i.V. mit Artikel 1 Abs. I GG). Die

245

Gespräche, Tests, therapeutischen Maßnahmen und die eigenen

246

Schriftlichen Äußerungen des Klienten betreffen zwar nicht

247

die unantastbare Intimssphäre , wohl aber den privaten

248

Bereich. Sie nehmen damit teil an dem Schutz, den das

249

Grundrecht aus Artikel 2 Abs. I i.V. mit Artikel 1 Abs. 1 GG

250

dem einzelnen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt gewährt

251

(vgl. BVerfG 32, 373).

252

Staatliche Eingriffe in den Schutzbereich der vorgenannten

253

Grundrechte sind dagegen nicht schlechthin. ausgeschlossen.

254

Insbesondere kann grundsätzlich dem schutzwürdigen Interesse

255

drogenabhängiger Personen an der Geheimhaltung von Informationen

256

aus ihrem Intim-oder Privatbereich kein Vorrang vor

257

anderen Interessen, insbesondere denjenigen des Staates

258

zuerkannt werden (BVerfG Entscheidung a.a.O. Seite 378).

259

Andererseits überwiegen die Belange einer funktionstüchtigen

260

Strafrechtspflege im Bereich der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs

261

und das öffentliche Interesse an der Suchtkrankenberatung

262

ebenfalls nicht generell. Wäre ein Überwiegen strafrechtlicher

263

Belange und damit Eingriffe des Staates in dem

264

Bereich der Suchtkrankenberatungsstellen unter den in der

265

Strafprozeßordnung normierten Voraussetzungen stets zulässig,

266

so würde dies im Regelfall die für die Arbeit der betroffenen

267

Stellen notwendige Vertrauensbasis zerstören und zugleich die

268

Tätigkeit aller anderen Beratungsstellen gefährden. Dies kann

269

im Interesse einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge auf

270

dem Gebiet der Suchtkrankenberatung nicht hingenommen werden.

271

Die generelle Abwägung beider Interessen ergibt vielmehr, daß

272

das zum Gewährleistungsbereich des Staates gehörende Interesse

273

an einer leistungsfähigen Strafjustiz in den vorstehenden

274

Interessen eines Drogenabhängigen zumindest gleichwertig ist.

275

2.) Eine Verletzung von Grundrechten der Betroffenen kann in

276

diesem Zusammenhang nur dann angenommen werden, wenn durch

277

den staatlichen Eingriff die gesundheitsfürsorgerischen

278

Belange in einem solchen Maße beeinträchtigt werden, daß der

279

durch den Eingriff verursachte Schaden außer Verhältnis zu

280

dem mit dem Eingriff angestrebten und erreichbaren Erfolg

281

steht. Bei dieser Abwägung unter dem Gesichtspunkt des

282

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist allgemein zu berücksichtigen:

283

a.) das generelle Interesse der Allgemeinheit an der

284

ordnungsgemäßen Durchsetzung von Strafansprüchen des Staates,

285

b.) die Möglichkeit zur Erlangung desselben Beweisergebnisses

286

über andere Beweismittel

287

c.) der Wert des angestrebten Beweismittels für das weitere

288

Verfahren

289

d.) die Erheblichkeit des dem Verfahren zugrundeliegenden

290

Delikts und das konkrete Strafverfolgungsinteresse der

291

zuständigen Behörde und

292

e.) die Schutzwürdigkeit der Institutionen, von der das

293

Beweismittel abgefordert wird.

294

II.) Unter Zugrundelegung der Vorstehend ,aufgeführten

295

Grundsätze war für die Entscheidung der Kammer im vorliegenden

296

Fall folgendes zu berücksichtigen:

297

1.) Der Verurteilte ist wegen fortgesetzten Erwerbes von

298

Heroin zum Eigenverbrauch in zwei Fällen in Tateinheit mit

299

Handeltreiben mit Heroin in besonders schwerem Fall zu einer

300

Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden. Der Strafanspruch

301

des Staates ist von daher gesehen, auch wenn es sich

302

bei dem Delikt bereits um eine Verwirklichung eines gesetzlichen

303

Qualifikationsmerkmales handelt, vielleicht noch als

304

verhältnismäßig gering anzusehen, zumal es hier nicht vorwiegend

305

um die Verfolgung eines Dealers, sondern eines

306

Drogenabhängigen ging.

307

Das Amtsgericht hätte außerdem zur Erlangung des erstrebten

308

Beweisergebnisses sich anderer Mittel bedienen können. Es

309

hätte einen Bewährungshelfer einschalten können; auch wäre

310

es möglich gewesen, den Verurteilten selbst zu hören und

311

dadurch den Informatinsstand, wie er sich aus dem Schreiben

312

vom 10.2.1982 ergab, zu überprüfen.

313

Auf der anderen Seite war jedoch zu berücksichtigen, daß der

314

Wert des angestrebten Beweismittels ist aber für das weitere

315

Verfahren durchaus bedeutend gewesen ist. Der Beschwerdeführer

316

hätte aufschlußreiche Angaben über das Bewährungsverhalten

317

des Verurteilten abgeben können. Zwar haben sich keine

318

Anhaltspunkte für ein Bewährungsversagen des Verurteilten

319

ergeben. Das Amtsgericht war jedoch gehalten, in regelmäßigen

320

Abständen von amtswegen das Bewährungsverhalten des Verur-

321

teilten zu überprüfen. Im übrigen hat die Anhörung des

322

Beschwerdeführers vor der Kammer gezeigt, daß es ihm kaum um

323

eine Konfliktlösung im Einzelfall ging, sondern ganz über-

324

wiegend um eine politische Aktion, zur Erstreitung eines

325

generellen Zeugnisverweigerungsrechts für bestimmte Berufsgruppen.

326

So hat er bei der Anhörung vor dem Berichterstatter

327

der Kammer darauf hingewiesen, daß er sich ziemlich sicher

328

sei, daß bei einer vermehrten Anzahl von Beschwerdeverfahren

329

der vorliegenden Art ein neuer Gesetzentwurf zur Erweiterung

330

des Zeugnisverweigerungsrechts für bestimmte Berufsgruppen

331

eingebracht werden würde. Mit seiner Unterschrift unter das

332

Schreiben vom 10.2.1982 hat er sich bereits in Widerspruch zu

333

dem von ihm selbst geschilderten Prinzip, grundsätzlich keine

334

Angaben über das Klientenverhalten zu machen, gesetzt.

335

2.) Es kann dahingestellt bleiben, ob Fragen des Amtsgerichts

336

über die in dem Schreiben vom 10.2.1982 angegebenen Daten

337

hinaus bereits in den schutzwürdigen Intim-und Privatbereich

338

des Verurteilten eingegriffen hätten. Eine Abwägung ergibt

339

jedenfalls, daß ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen

340

sowie des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung von

341

"Rahmendaten der Therapie" (wie z.B. Beginn, Umwandlung in

342

eine Therapieform, Ende und Nachbetreuung) nicht vorliegt.

343

Der staatliche Eingriff zur Erlangung derartiger Daten sowie

344

darüber hinaus zur Erlangung der in dem Schreiben vom

345

10.2.1982 niedergelegten Angaben ist derart geringfügig , daß

346

ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Interessen des

347

Betroffenen bzw. des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.

348

Derartige Angaben liegen überdies in der gegebenen Situation

349

auch im dringenden Interesse gerade des Betroffenen, denn

350

eine pauschale Verweigerung jeglicher Auskunft hätte zur

351

Folge, daß Strafverfolgungsbehörden mangels einer Kenntnis

352

darüber, ob beispielsweise eine Therapie überhaupt abge-

353

schlossen wurde, gegebenenfalls härtere Maßnahmen ergreifen

354

müßten.

355

3.) Damit steht fest, daß dem Beschwerdeführer ein Zeugnisver-

356

we igerungsrecht jedenfalls insoweit nich t zustand, als von

357

ihm Angaben über äußere Therapiedaten und darüber, ob die

358

Therapie erfolgreich abgeschlossen werden kann, begehrt

359

wurden.

360

Der Umstand, daß dem Amtsgericht aus dem vorgenannten

361

Schreiben bereits Informationen zugegangen waren, rechtfertigt

362

keine andere Beurteilung; denn es steht nicht im

363

Ermessen eines Zeugen zu bestimmen, welche Fragen an ihn

364

gestellt werden. Dem Amtsgericht steht es frei, bereits

365

beantwortete Fragen gegebenenfalls zu wiederholen. Auf welche

366

Art und Weise dies erfolgt, ob durch schriftlichen Bericht

367

oder durch eine Zeugenaussage, liegt allein im Ermessen des

368

Gerichts.

369

Der Beschwerdeführer handelte auch schuldhaft. Der Gesamtzusammenhang

370

des Verhaltens des Zeugen wie auch die insoweit

371

zu beachtenden Stellungnahmen der Berufskollegen des Beschwerdeführers

372

ergeben vielmehr, daß er hier -in Kenntnis

373

der derzeitigen gesetzlichen Regelung- ein allgemeines

374

Zeugnisverweigerungsrecht reklamieren will, welches in der

375

geltend gemachten generellen Form und insbesondere in dem

376

Umfang nicht besteht.

377

4.) Bei der Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes war zu

378

berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer erstmals das

379

Zeugnis verweigert hat und daß die Kammer den Ordnungsverstoß

380

des Beschwerdeführers vorliegend ausschließlich auf die

381

generelle Verweigerung und auf die Nichtabgabe von Rahmendaten

382

der Therapie gestützt hat. Bei dieser Sachlage erschien

383

es angemessen, das festgesetzte Ordnungsgeld in der erkannten

384

Form zu reduzieren.

385

5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.IV StPO.