Drogenberater ohne generelles Zeugnisverweigerungsrecht; Ordnungsgeld bei Aussageverweigerung
KI-Zusammenfassung
Ein als Drogenberater tätiger Sozialarbeiter verweigerte in der Bewährungsüberwachung eines Verurteilten als Zeuge jede Aussage und berief sich auf Schweigepflicht sowie Grundrechte. Das LG Dortmund verneinte ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 53, 53a, 54 StPO und lehnte eine Analogie mangels Gesetzeslücke ab. Verfassungsrechtlich komme ein Schutz nur nach Abwägung in Betracht; jedenfalls „Rahmendaten“ der Therapie seien nicht so schutzwürdig, dass die Aussage verweigert werden dürfe. Das Ordnungsgeld wurde wegen erstmaliger Weigerung und begrenzten Pflichtverstoßes herabgesetzt; im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos.
Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss teilweise erfolgreich; Ordnungsgeld herabgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen und Kostenquote festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine pauschale Weigerung eines Zeugen, jegliche Angaben zu machen, ist ohne gesetzlichen Grund im Sinne von § 70 Abs. 1 StPO und rechtfertigt die Verhängung von Ordnungsmitteln.
Sozialarbeiter oder Drogenberater gehören nicht allein aufgrund ihrer Berufstätigkeit zum Kreis der in § 53 StPO genannten Zeugnisverweigerungsberechtigten; eine entsprechende Anwendung setzt eine Gesetzeslücke voraus.
Aus einer strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht (z.B. als möglicher Geheimnisträger i.S.d. § 203 StGB) folgt ohne zusätzliche gesetzliche Grundlage kein Zeugnisverweigerungsrecht in der Strafprozessordnung.
Ein verfassungsrechtlich begründetes Zeugnisverweigerungsrecht kommt nur bei einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsabwägung in Betracht; ein genereller Vorrang von Geheimhaltungsinteressen besteht nicht.
Angaben zu äußeren „Rahmendaten“ einer Therapie (Beginn, Ende, Nachbetreuung) können im Rahmen der Bewährungsüberwachung regelmäßig verlangt werden, ohne dass dadurch ein unverhältnismäßiger Eingriff in den grundrechtlich geschützten Privatbereich begründet wird.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß gegen
den Zeugen C -Beschwerdeführer- ein Ordnungsgeld von
100, --DM, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft, festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die
Staatskasse 3/4; 1/4 trägt der Beschwerdeführer selbst.
Gründe
I.)
In dem Strafverfahren 9 Ls 11Js 66/81 ist der Drogenabhängige
E am 1.6.1981 vom Amtsgericht -Schöffengericht- Unna wegen fortgesetzten Erwerbs von Heroin zum Eigenverbrauch, in zwei
Einzelfällen i n Tateinheit mit
Handeltreiben mit Heroin in besonders schwerem Fall, zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden. Die Vollstreckung
der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als
Bewährungsauflage hat das Amtsgericht dem Verurteilten
aufgegeben, sich bei der Drogenhilfe in I zu melden und
jeder Anweisung der Drogenberater Folge zu leisten. Bei der
Drogenhilfe I handelt es sich um den Arbeitskreis für
Jugendhilfe e.V., Beratungsstelle für Drogenfragen und
Krisenhilfe, I. Zwischenzeitlich
sind Anerkennungsverfahren für Drogenberatungsstellen
durchgeführt worden, denen auch die Drogenhilfe I unterworfen
worden ist. Als Betreuer für den Verurteilten wurde
der Beschwerdeführer, von Beruf Sozialarbeiter, eingesetzt.
Da der Amtsrichter sich ein Bild über das Bewährungsverhalten
des Verurteilten machen wollte, forderte er von der Drogenhilfe
I im Rahmen der Bewährungsüberwachung einen Bericht
an. Mehrere Aufforderungen zur Abgabe dieses Berichts blieben
jedoch erfolglos.
Erst mit Schreiben vom 10.2.1982 übersandte der Verurteilte
an den Amtsrichte r ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Am 2.11.1981 habe ich meine Therapie bei C
nach knapp 3 Monaten abgebrochen, weil ich mich nicht richtig
in die Gruppe integrieren konnte. Ich fühlte mich dort als
Außenseiter. Trotzdem meine ich, daß die Therapie mir einiges
gebracht hat, weil ich seitdem nicht wieder rückfällig
geworden bin.
Ich habe am 19.11.1981 eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom
Arbeitsamt beim Kreis Unna bekommen, die aber schon am
8.1.1982 auslief. Seitdem bemühe ich mich beim Arbeitsamt um
eine Umschulung bzw. Lehrstelle. Da aber die Lehrstellen zur
Zeit sehr knapp sind und mein Antrag für die Umschulung noch
nicht endgültig bearbeitet ist, kann ich darüber noch nichts
genaueres sagen.
Auch im privaten Bereich komme ich gut klar. Ich habe eine
neue Freundin und einen neuen Freundeskreis, mit denen ich
öfter Sport treibe. Außerdem habe ich noch regelmäßigen
Kontakt mit der Drogenberatungsstelle in I."
Dieses vom Verurteilten unterschriebene Schreiben ist vom
Beschwerdeführer mitunterzeichnet worden.
Da dem Amtsrichter nach eigenen Angaben der Inhalt dieses
Schreibens zur Beurteilung des Bewährungsverhaltens des
Verurteilten nicht ausreichte, beraumte er einen Vernehmungstermin
an, indem der Beschwerdeführer förmlich, als
Zeuge vernommen werden sollte.
Der Beschwerdeführer erschien zu diesem Termin in seiner
Eigenschaft als Zeuge. Er weigerte sich jedoch, zur Sache
Auszusagen. Insbesondere lehnte er es ab, selbst die Frage zu
beantworten, ob der Verurteilte überhaupt Kontakt mit dem
Arbeitskreis für Jugendhilfe aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer
erklärte vielmehr, grundsätzlich zur Sache
nichts aussagen zu wollen. In diesem Zusammenhang berief er
sich auf eine Schweigepflicht, die sich die Mitarbeiter der
Beratungsstelle selbst auferlegt hätten.
Das Amtsgericht erließ daraufhin den angefochtenen Ordnungsgeldbeschluß,
durch den dem Beschwerdeführer wegen seiner
Weigerung, als Zeuge auszusagen, die Kosten auferlegt wurden,
die durch seine Weigerung entstanden sind. Zugleich wurde
gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 4oo,--DM,
ersatzweise 8 Tage Ordnungshaft festgesetzt.
Mit dem zulässigen Rechtsmittel der Beschwerde wendet sich
der Zeuge als Beschwerdeführer gegen den vorerwähnten
Beschluß. Zur Begründung trägt er vor, ihm habe ein Zeugnisverweigerungsrecht
zugestanden. Dazu führt der Beschwerdeführer
aus, die Vorschriften über das Zeugnisverweigerungs-
recht aus §§ 53, 54 StPO würden zwar nicht ausdrücklich
Sozialarbeiter und Drogenberater nennen; hier komme jedoch
eine analoge Anwendung in Betracht. Interessenlage und
Schutzzweck seien vergleichbar mit den in § 53 Abs. I Ziffer 3
a StPO aufgeführten Mitarbeitern von Beratungsstellen nach §
218 b Abs. II Ziffer 1 StGB.
Er ist im übrigen der Auffassung, daß ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht
direkt aus den verfassungsrechtlichen
Prinzipien des Persönlichkeitsschutzes aus Artikel 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Abs. I GG sowie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
zustehe. Beide Artikel des Grundgesetzes
würden sowohl die Einrichtung und das bestimmungsgemäße
Wirken von Drogenberatungs-und Therapieeinrichtungen wie auch
die Intim-und Privatsphäre der Personen schützen, die diese
Einrichtungen aufsuchen würden. Ergebe eine Abwägung der
beiderseitigen Interessen im konkreten Fall einen unverhältnismäßigen
Eingriff des Staates in den Schutzbereich des
Betroffenen bei überwiegenden Interessen des Betroffenen, so
werde die Durchsetzung der Zeugnisverpflichtung unzulässig.
In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 44, 372
ff. hin.
Im Hinblick auf die in dieser Entscheidung niedergelegten
Grundsätze vertritt er die Ansicht, daß durch die Nichtabgabe
des Zeugnisses die Ermittlung und Strafverfolgung erkennbar
nicht beeinträchtigt werde. Zur Begründung führt er an, daß
das Strafverfahren in dem vorliegenden Fall bereits zu einem
rechtskräftigen Abschluß gekommen sei. Im übrigen, so führt
der Beschwerdeführer weiter aus, habe das Amtsgericht
wissentlich auf die Möglichkeit der Zeugniserlangung durch
die Bewährungshilfe verzichtet. Schließlich weist der
Beschwerdeführer darauf hin, daß das Amtsgericht mi t dem
Schreiben des Probanden vom 10.2.1982 über den Bewährungs-
verlauf unterrichtet gewesen sei. Er folgert hieraus, daß aus
diesem Grund kein Anlaß für die Erzwingung des Zeugnisses
über die Beweisgegenstände gegeben sei.
Der Beschwerdeführer ist ergänzend durch den Berichterstatter
der Kammer zu den Gründen, die ihn veranlaßt haben, das
Zeugnis vor dem Amtsgericht zu verweigern, gehört worden. Er
hat hierzu u.a. angegeben, von vornherein den Klienten, die
zu ihnen in die Drogenberatung kämen, absolute Verschwiegenheit
zuzusichern. Dies gelte auch dann: wenn ein Proband die
Drogenberater von der Schweigepflicht entbinden würde. Auch
in diesem Fall würden keine Informationen herausgegeben. Der
Beschwerdeführer äußerte in diesem Zusammenhang seine
Hoffnung, daß bei Bekanntwerden von Zeugnisverweigerungsfällen
der vorliegenden Art möglicherweise ein Gesetzentwurf
zur Normierung eines Zeugnisverweigerungsrechts auch für
Drogenberater eingebracht werden wird.
Der Verurteilte hat in der vorerwähnten Anhörung erklärt,
sein schriftlicher Bericht vom 10.2.1982 entspreche den
Tatsachen. Insbesondere habe er nichts verschwiegen. Er sei
zwar nicht damit einverstanden gewesen, daß sein Drogenberater
im Termin vor dem Amtsgericht eine Aussage mache.
Dies habe jedoch darauf beruht, daß er nicht habe Veranlassung
geben wollen, daß Angelegenheiten von früher aufgedeckt
würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anhörung wird auf den
Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18. November 1982 (Blatt
179 bis Blatt 182 der Akten) verwiesen.
II.)
Die Beschwerde ist nur aus dem, sich aus dem Tenor der
Entscheidung ergebenden Umfang begründet.
Die generelle Weigerung des Beschwerdeführers in seiner
Eigenschaft als Zeuge, jegliche Angaben über das Bewährungsverhalten
des Verurteilten zu verweigern, ist ohne gesetz-
lichen Grund im Sinne des § 70 Abs. I Satz 1 StPO erfolgt.
Dies hat die zwingende gesetzliche Folge, daß dem Beschwerdeführer
gem. § 70 Abs. I StPO ein Ordnungsgeld aufzuerlegen war.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein
Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich bestimmter, das
Persönlichkeitsrecht des Verurteilten tangierender Fragen
zusteht . Eine pauschale Verweigerung jeglicher Angaben ist
jedenfalls weder durch ein ausdrückliches Zeugnisverweigerungsrecht
noch auf Grund verfassungsrechtlicher Grundsätze im vorliegenden Falle gedeckt.
Die vorab erwähnte Auffassung der Kammer beruht auf folgenden
Erwägungen :
A.)
1.) Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dem Personenkreis,
dem in § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt
wird, Weder sein Beruf als Sozialarbeiter noch seine konkrete
Tätigkeit als Drogenberater begründen für den Beschwerdeführer
ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der
vorgenannten Vorschrift. Dabei ist in diesem Zusammenhang
insbesondere zu berücksichtigen, daß nach der grundlegenden
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.7.1972
(Band 33 Seite 367) die Nichtaufnahme von Sozialarbeitern in
den Katalog des § 53 StPO nicht verfassungswidrig ist. Die
Kammer schließt sich dieser Auffassung an.
2.) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in
seiner Eigenschaft als Drogenberater unter den Personenkreis
des § 203 Abs. I Nr. 4 StGB fällt. Selbst wenn der Beschwerdeführer
ein Geheimnisträger im Sinne dieser Vorschrift sein
würde, so ist anerkannt, daß derartigen Personen ohne das
Hinzutreten weiterer Umstände ein Zeugnisverweigerungsrecht
nicht zusteht. (vgl. auch Kleinknecht, Kommentar zur StPO
34. Aufl., Anm. 20 zu §53). Ein den "Mitgliedern oder
Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach § 218 b
Abs.II Nr. 1 des Strafgesetzbuches" in § 53 Abs. I Nr. 3 a
StPO eingeräumtes Zeugnisverweigerungsrecht ist den Drogenberatern,
die ihrerseits Geheimnisträger im Sinne von § 203
Abs. I Nr. 4 StGB sind, gerade nicht eingeräumt. Grundsätzlich
müssen daher derartige Geheimnisträger trotz ihrer
Verschwiegenheitspflicht aussagen ( so auch Dreher-Tröndle,
Kommentar zum StGB, 40 . Auflage, § 203 Anm. 30). Es kann
somit auch offenbleiben, ob die Drogenhilfe I eine
öffentlich anerkannte Institution im Sinne von § 203 Abs. I
Nr. 4 StGB ist .
3.) Eine analoge Anwendung des § 53 StPO auf den Beschwerdeführer
kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine
Gesetzlücke voraus. Eine solche besteht aber nicht, denn dem
Gesetzgeber ist die vorstehende Problematik seit längerem
bekannt. Dies geht aus der Bundestagsdrucksache 7/2989
hervor. Danach sind die Beratungen im Rechtsausschuß über den
Entwurf der Bundesregierung vom 10.5.1974 (Bundestagsdruck-
sache 7/2526), nach dem der zur Zeugnisverweigerung berech-
tigte Personenkreis des § 53 Abs . I Nr . 3 auf Sozialarbeiter,
Sozialpädagogen und Psychologen mit staatlich anerkannter
Ausbildung ausgedehnt werden sollte, zurückgestellt worden.
Aus einer schriftlichen Auskunft der Bundesregierung vom
12.8.1977 (Bundestagsdrucksache) geht überdies hervor,
daß nicht beabsichtigt ist, die Beratungen über den Regierungsentwurf
vom 10.5.1974 im Hinblick auf eine Erweiterung
des zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personenkreise s nach
§ 53 Abs. I Ziff. 3 a StPO wieder aufzunehmen.
Es mag in diesem Zusammenhang zwar widersprüchlich erscheinen,
daß Zeugen, die unter Umständen von der Tötung
ungeborenen Lebens in ihrer Eigenschaft als Berater gem. §
218 b StGB Kenntnis haben, ein Zeugnisverweigerungsrecht
zusteht, Drogenberatern hingegen dieses Recht nicht eingeräumt
wird. Das allein aber reicht zur Annahme einer Gesetzeslücke
nicht aus. Vielmehr ist gerade im Hinblick auf
die Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes vom 1.1.1982
davon auszugehen, daß der Gesetzgeber diese Problematik
gekannt hat und gleichwohl den Drogenberatern bewußt kein
generelles Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt hat.
4.) Der Beschwerdeführer gehört in seinem konkreten Tätig-
keitsbereich auch nicht zum Kreis der in § 53 a StPO ge
nannten "Berufshelfer " ,da nicht ersichtIich ist, daß er bei
seiner Beratung als Mitarbeiter einer Person tätig geworden
ist, die ihrerseits zu den in § 53 StPO geschützten Berufsgruppen
zählt.
5.) Der Beschwerdeführer fällt auch nicht unter den in § 54
StPO geschützten Personenkreis. Er ist Angehöriger eines
eingetragenen Vereins und damit nicht Angehöriger des
öffentlichen Dienstes. Zwar ist nach herrschender Meinung
(vgl. die Nachweise bei Löwe-Rosenberg-Meyer StPO 23. Aufl., §
54 Randnummer 9) davon auszugehen, daß auch nicht dem
öffentlichen Dienst angehörige Personen unter § 54 StPO
fallen können, wenn nur ihre Amtsfunktion mit der einer
Behörde im weitesten Sinne in Zusammenhang steht. Dies mag
für eine Drogenberatungsstelle, die in gewissem Maße mit
Strafvollstreckungsbehörden zusammenarbeitet, noch bejaht
werden können. Erforderlich ist jedoch auf jeden Fall, daß
der Verein seinerseits behördlich oder zumindest behördenähnlich
organisiert ist. Dies aber läßt sich für die Drogenhilfe
I nicht feststellen.
B.) Da kein ausdrückliches gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht
für den Beschwerdeführer besteht, kommt nur ein solches
aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen (Artikel 1 und 2 GG)
in Betracht. Daß im Einzelfall ein sich aus dem Grundgesetz
ergebendes Zeugnisverweigerungsrecht gegeben sein kann, hat
das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung
vom 19.7.1.972 angedeutet und in der Entscheidung vom
24.5.1977 (Band 44 Seite 372 ff.) grundlegend dargelegt.
Danach ist von folgenden Grundsätzen auszugehen.
I.) Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistet dem eingetragenen
Verein der Drogenhilfe I den Schutz seiner
allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 29, 260 ff.).
Dieser Schutz umfaßt nicht nur die Einrichtung der Beratungsstelle
als solche, sondern auch deren bestimmungsgemäßes
Wirken im Rahmen der Gesetze. Den Klienten der
Beratungsstelle, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt,
steht das Grundrecht auf Achtung ihrer Intim-und Privatsphäre
zu (Artikel 2 Abs. I i.V. mit Artikel 1 Abs. I GG). Die
Gespräche, Tests, therapeutischen Maßnahmen und die eigenen
Schriftlichen Äußerungen des Klienten betreffen zwar nicht
die unantastbare Intimssphäre , wohl aber den privaten
Bereich. Sie nehmen damit teil an dem Schutz, den das
Grundrecht aus Artikel 2 Abs. I i.V. mit Artikel 1 Abs. 1 GG
dem einzelnen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt gewährt
(vgl. BVerfG 32, 373).
Staatliche Eingriffe in den Schutzbereich der vorgenannten
Grundrechte sind dagegen nicht schlechthin. ausgeschlossen.
Insbesondere kann grundsätzlich dem schutzwürdigen Interesse
drogenabhängiger Personen an der Geheimhaltung von Informationen
aus ihrem Intim-oder Privatbereich kein Vorrang vor
anderen Interessen, insbesondere denjenigen des Staates
zuerkannt werden (BVerfG Entscheidung a.a.O. Seite 378).
Andererseits überwiegen die Belange einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege im Bereich der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs
und das öffentliche Interesse an der Suchtkrankenberatung
ebenfalls nicht generell. Wäre ein Überwiegen strafrechtlicher
Belange und damit Eingriffe des Staates in dem
Bereich der Suchtkrankenberatungsstellen unter den in der
Strafprozeßordnung normierten Voraussetzungen stets zulässig,
so würde dies im Regelfall die für die Arbeit der betroffenen
Stellen notwendige Vertrauensbasis zerstören und zugleich die
Tätigkeit aller anderen Beratungsstellen gefährden. Dies kann
im Interesse einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge auf
dem Gebiet der Suchtkrankenberatung nicht hingenommen werden.
Die generelle Abwägung beider Interessen ergibt vielmehr, daß
das zum Gewährleistungsbereich des Staates gehörende Interesse
an einer leistungsfähigen Strafjustiz in den vorstehenden
Interessen eines Drogenabhängigen zumindest gleichwertig ist.
2.) Eine Verletzung von Grundrechten der Betroffenen kann in
diesem Zusammenhang nur dann angenommen werden, wenn durch
den staatlichen Eingriff die gesundheitsfürsorgerischen
Belange in einem solchen Maße beeinträchtigt werden, daß der
durch den Eingriff verursachte Schaden außer Verhältnis zu
dem mit dem Eingriff angestrebten und erreichbaren Erfolg
steht. Bei dieser Abwägung unter dem Gesichtspunkt des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist allgemein zu berücksichtigen:
a.) das generelle Interesse der Allgemeinheit an der
ordnungsgemäßen Durchsetzung von Strafansprüchen des Staates,
b.) die Möglichkeit zur Erlangung desselben Beweisergebnisses
über andere Beweismittel
c.) der Wert des angestrebten Beweismittels für das weitere
Verfahren
d.) die Erheblichkeit des dem Verfahren zugrundeliegenden
Delikts und das konkrete Strafverfolgungsinteresse der
zuständigen Behörde und
e.) die Schutzwürdigkeit der Institutionen, von der das
Beweismittel abgefordert wird.
II.) Unter Zugrundelegung der Vorstehend ,aufgeführten
Grundsätze war für die Entscheidung der Kammer im vorliegenden
Fall folgendes zu berücksichtigen:
1.) Der Verurteilte ist wegen fortgesetzten Erwerbes von
Heroin zum Eigenverbrauch in zwei Fällen in Tateinheit mit
Handeltreiben mit Heroin in besonders schwerem Fall zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden. Der Strafanspruch
des Staates ist von daher gesehen, auch wenn es sich
bei dem Delikt bereits um eine Verwirklichung eines gesetzlichen
Qualifikationsmerkmales handelt, vielleicht noch als
verhältnismäßig gering anzusehen, zumal es hier nicht vorwiegend
um die Verfolgung eines Dealers, sondern eines
Drogenabhängigen ging.
Das Amtsgericht hätte außerdem zur Erlangung des erstrebten
Beweisergebnisses sich anderer Mittel bedienen können. Es
hätte einen Bewährungshelfer einschalten können; auch wäre
es möglich gewesen, den Verurteilten selbst zu hören und
dadurch den Informatinsstand, wie er sich aus dem Schreiben
vom 10.2.1982 ergab, zu überprüfen.
Auf der anderen Seite war jedoch zu berücksichtigen, daß der
Wert des angestrebten Beweismittels ist aber für das weitere
Verfahren durchaus bedeutend gewesen ist. Der Beschwerdeführer
hätte aufschlußreiche Angaben über das Bewährungsverhalten
des Verurteilten abgeben können. Zwar haben sich keine
Anhaltspunkte für ein Bewährungsversagen des Verurteilten
ergeben. Das Amtsgericht war jedoch gehalten, in regelmäßigen
Abständen von amtswegen das Bewährungsverhalten des Verur-
teilten zu überprüfen. Im übrigen hat die Anhörung des
Beschwerdeführers vor der Kammer gezeigt, daß es ihm kaum um
eine Konfliktlösung im Einzelfall ging, sondern ganz über-
wiegend um eine politische Aktion, zur Erstreitung eines
generellen Zeugnisverweigerungsrechts für bestimmte Berufsgruppen.
So hat er bei der Anhörung vor dem Berichterstatter
der Kammer darauf hingewiesen, daß er sich ziemlich sicher
sei, daß bei einer vermehrten Anzahl von Beschwerdeverfahren
der vorliegenden Art ein neuer Gesetzentwurf zur Erweiterung
des Zeugnisverweigerungsrechts für bestimmte Berufsgruppen
eingebracht werden würde. Mit seiner Unterschrift unter das
Schreiben vom 10.2.1982 hat er sich bereits in Widerspruch zu
dem von ihm selbst geschilderten Prinzip, grundsätzlich keine
Angaben über das Klientenverhalten zu machen, gesetzt.
2.) Es kann dahingestellt bleiben, ob Fragen des Amtsgerichts
über die in dem Schreiben vom 10.2.1982 angegebenen Daten
hinaus bereits in den schutzwürdigen Intim-und Privatbereich
des Verurteilten eingegriffen hätten. Eine Abwägung ergibt
jedenfalls, daß ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen
sowie des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung von
"Rahmendaten der Therapie" (wie z.B. Beginn, Umwandlung in
eine Therapieform, Ende und Nachbetreuung) nicht vorliegt.
Der staatliche Eingriff zur Erlangung derartiger Daten sowie
darüber hinaus zur Erlangung der in dem Schreiben vom
10.2.1982 niedergelegten Angaben ist derart geringfügig , daß
ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Interessen des
Betroffenen bzw. des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.
Derartige Angaben liegen überdies in der gegebenen Situation
auch im dringenden Interesse gerade des Betroffenen, denn
eine pauschale Verweigerung jeglicher Auskunft hätte zur
Folge, daß Strafverfolgungsbehörden mangels einer Kenntnis
darüber, ob beispielsweise eine Therapie überhaupt abge-
schlossen wurde, gegebenenfalls härtere Maßnahmen ergreifen
müßten.
3.) Damit steht fest, daß dem Beschwerdeführer ein Zeugnisver-
we igerungsrecht jedenfalls insoweit nich t zustand, als von
ihm Angaben über äußere Therapiedaten und darüber, ob die
Therapie erfolgreich abgeschlossen werden kann, begehrt
wurden.
Der Umstand, daß dem Amtsgericht aus dem vorgenannten
Schreiben bereits Informationen zugegangen waren, rechtfertigt
keine andere Beurteilung; denn es steht nicht im
Ermessen eines Zeugen zu bestimmen, welche Fragen an ihn
gestellt werden. Dem Amtsgericht steht es frei, bereits
beantwortete Fragen gegebenenfalls zu wiederholen. Auf welche
Art und Weise dies erfolgt, ob durch schriftlichen Bericht
oder durch eine Zeugenaussage, liegt allein im Ermessen des
Gerichts.
Der Beschwerdeführer handelte auch schuldhaft. Der Gesamtzusammenhang
des Verhaltens des Zeugen wie auch die insoweit
zu beachtenden Stellungnahmen der Berufskollegen des Beschwerdeführers
ergeben vielmehr, daß er hier -in Kenntnis
der derzeitigen gesetzlichen Regelung- ein allgemeines
Zeugnisverweigerungsrecht reklamieren will, welches in der
geltend gemachten generellen Form und insbesondere in dem
Umfang nicht besteht.
4.) Bei der Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes war zu
berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer erstmals das
Zeugnis verweigert hat und daß die Kammer den Ordnungsverstoß
des Beschwerdeführers vorliegend ausschließlich auf die
generelle Verweigerung und auf die Nichtabgabe von Rahmendaten
der Therapie gestützt hat. Bei dieser Sachlage erschien
es angemessen, das festgesetzte Ordnungsgeld in der erkannten
Form zu reduzieren.
5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.IV StPO.