Beschwerde gegen Beiordnung einer Beistandschaft nach § 68b StPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beiordnung einer Beistandschaft wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht stellt fest, dass nach § 68b letzter Satz StPO die Entscheidung unanfechtbar ist und das Gesetz nicht nach der Art der Entscheidung unterscheidet. Die Unanfechtbarkeit erstreckt sich auch auf eingeschränkte Beiordnungen. Die Kammer betont, dass bei Ladung zur Hauptverhandlung vorbereitende Gespräche und das Erscheinen des Beistands vom Beiordnungszweck erfasst sind.
Ausgang: Beschwerde gegen Entscheidung über Beiordnung der Beistandschaft als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen über die Beiordnung einer Beistandschaft sind nach § 68b letzter Satz StPO unanfechtbar; das Gesetz unterscheidet nicht nach der Art der Entscheidung.
Die Unanfechtbarkeit nach § 68b StPO erstreckt sich auch auf eingeschränkte Beiordnungen, etwa solche, die nur für die Dauer der Vernehmung beantragt werden.
Bei Ladung der Verletzten zur Hauptverhandlung umfasst der Zweck der Beiordnung vorbereitende Gespräche der Beistandschaft und das Erscheinen des Beistands, auch wenn im Verlauf der Hauptverhandlung keine Vernehmung mehr stattfindet.
Eine enge, rein wörtliche Auslegung von ‚Beiordnung für die Dauer der Vernehmung‘ ist im Interesse des Opferschutzes zugunsten einer weitergehenden Erfassung der zur Betreuung notwendigen Maßnahmen zurückzuweisen.
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 68 b letzter Satz StPO ist die Entscheidung unanfechtbar, wobei das Gesetz nicht nach Art der Entscheidung (Beiordnung der Ablehnung) unterscheidet.
Die Kammer hält deswegen die Beschwerde auch im vorliegenden Fall der eingeschränkten Beiordnung für unzulässig (vgl. OLG Hamm, StV 2001, 103).
Die Kammer weist allerdings in der Sache auf Folgendes hin:
Trotz des sehr engen Wortlauts des Gesetzes "Beiordnung für die Dauer der
Vernehmung" ist die Kammer der Auffassung, dass nach Sinn und Zweck des
Opferschutzes für den Fall, dass eine Ladung zur Hauptverhandlung erfolgt, ein vorbereitendes Gespräch von der Beistandschaft mit umfasst ist und auch das Erscheinen des Beistandes mit der Zeugin erforderlich ist, auch wenn im Verlaufe der Hauptverhandlung - etwa durch ein Geständnis des Täters - dann auf eine Vernehmung verzichtet wird.
Eine andere Handhabung würde dem beabsichtigten Opferschutz nicht gerecht (vgl. LR-Rieß, Nachtrag zu § 68 b StPO Rdnr. 19, KK/Meyer/Gößner, Rdnr. 5 zu & 68 b).