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Landgericht Dortmund·14 (I) Qs 66/05·30.01.2006

Beschwerde gegen Entscheidung über Zeugenbeistandschaft nach § 68b StPO als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtOpferschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Beiordnung bzw. Ablehnung einer Zeugenbeistandschaft wird als unzulässig verworfen. Das Landgericht stellt fest, dass nach dem letzten Satz des § 68b StPO die Entscheidung unanfechtbar ist und das Gesetz nicht zwischen Beiordnung oder Ablehnung unterscheidet. Das Gericht betont zudem, dass rechtzeitige Entscheidungen erforderlich sind, damit vorbereitende Gespräche und Begleitung des Opferzeugen möglich sind.

Ausgang: Beschwerde gegen Entscheidung über Zeugenbeistandschaft als unzulässig verworfen (Unanfechtbarkeit nach § 68b StPO)

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entscheidung über die Beiordnung oder Ablehnung einer Zeugenbeistandschaft ist nach dem letzten Satz des § 68b StPO unanfechtbar; gegen sie steht kein Beschwerderecht zu.

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Eine Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung ist unzulässig und daher von den Gerichten ohne Prüfung des Inhalts zu verwerfen.

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Bei Ladung eines Opferzeugen muss über rechtzeitig gestellte Anträge so rechtzeitig entschieden werden, dass ein vorbereitendes Gespräch und die Begleitung zum Vernehmungstermin möglich sind.

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Die Zeugenbeistandschaft umfasst nach Sinn und Zweck des Opferschutzes nicht nur die Anwesenheit während der Vernehmung, sondern auch vorbereitende Gespräche und die Begleitung zum Termin, selbst wenn in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung verzichtet wird.

Relevante Normen
§ 68 b StPO, letzter Satz§ 68 b StPO, Satz 1

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 8 Ls 137/04

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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Gemäß § 68 b letzter Satz StPO ist die Entscheidung unanfechtbar, wobei das Gesetz nicht nach Art der Entscheidung (Beiordnung oder Ablehnung) unterscheidet.

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Die Kammer hält deswegen im Einklang mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung die Beschwerde für unzulässig (vgl. u.a. OLG Hamm StV 2001, 103).

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Die Kammer weist allerdings in der Sache auf folgendes hin:

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Um dem Opferschutz genüge zu tun, muss im Fall der Ladung des Opferzeugen so

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rechtzeitig über den frühzeitig gestellten Antrag entschieden werden, dass ein

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vorbereitendes Gespräch mit dem Zeugen geführt werden kann und die Begleitung zum Termin erfolgen kann. Nach Auffassung der Kammer wird ein vorbereitendes

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Gespräch und die Begleitung zur Zeugenvernehmung von der Zeugenbeistandschaft

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mit umfasst. Trotz des engen Wortlauts des Gesetzes "Beiordnung für die Dauer der

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Vernehmung" ist dieses nach Sinn und Zweck des Opferschutzes erforderlich, auch

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wenn in der Hauptverhandlung auf Vernehmung des Opferzeugen verzichtet wird.

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Ob bei einer rechtzeitigen Entscheidung die Voraussetzung des § 68 b S. 1 StPO

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bei der im Ermessen des erstinstanzlichen Richters stehende Entscheidung vorgelegen haben kann dahinstehen.