Jugendstrafe wegen Totschlags nach Messerstich in U-Bahn-Station (LG Dortmund)
KI-Zusammenfassung
Das LG Dortmund verurteilte einen zur Tatzeit 17-jährigen Angeklagten wegen Totschlags nach einem wuchtigen Messerstich in die Brust eines alkoholisierten Punkers in einer U-Bahn-Station. Es bejahte bedingten Tötungsvorsatz trotz Alkoholisierung (BAK ca. 1,7‰) und verneinte Mordmerkmale, insbesondere niedrige Beweggründe und Heimtücke. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wurde ausgeschlossen. Unter Einbeziehung einer Vorverurteilung wurde eine einheitliche Jugendstrafe von sieben Jahren verhängt; von Kosten/Auslagen wurde abgesehen.
Ausgang: Angeklagter wegen Totschlags zu einheitlicher Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt; Kosten/Auslagen nicht auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz kann bei einem mit erheblicher Wucht geführten Messerstich in den Brustbereich regelmäßig aus der objektiven Gefährlichkeit der Handlung und den Umständen der Tatausführung abgeleitet werden.
Eine Alkoholisierung im Bereich eines leichten bis mittleren Rausches schließt bedingten Tötungsvorsatz nicht aus, wenn der Täter trotz Enthemmung zielgerichtet handelt und die grundsätzliche Gefährlichkeit des Angriffs erkennt.
Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt neben der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus, dass der Täter in feindlicher Willensrichtung bewusst die daraus folgende Überraschungssituation ausnutzt; bestehen hierzu aufgrund der Gesamtsituation durchgreifende Zweifel, ist Heimtücke zu verneinen.
Niedrige Beweggründe liegen nicht allein deshalb vor, weil der Täter eine feindselige Szenezugehörigkeit des Opfers pauschal abwertet; erforderlich ist, dass die Tat aus einem auf tiefster Stufe stehenden, in der konkreten Situation tatbestimmenden Motiv begangen wird.
Jugendstrafe ist wegen Schwere der Schuld und/oder schädlicher Neigungen zu verhängen, wenn sich in einer gravierenden Gewalttat eine erhebliche Aggressionsneigung und erzieherischer Bedarf manifestiert und eine längere erzieherische Einwirkung erforderlich ist.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags unter Einbeziehung
des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 17. März 2005
(67 Ds 155 Js 481/04 = 31/05) zu einer einheitlichen Ju-
gendstrafe von
sieben Jahren
verurteilt.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfah-
rens wird abgesehen.
- §212 StGB, §§1, 3 JGG-
Gründe
I.
Der am 25.10.1987 in M geborene Angeklagte ist als der älteste Sohn der
Eheleute L mit einem 5 Jahre jüngeren Bruder im Elternhaus aufgewachsen.
Die Eltern trennten sich, als der Angeklagte ca. 7 Jahre alt war.
Die Mutter bekam das alleinige Sorgerecht. Im Jahre 1999 heiratete die
Mutter des Angeklagten erneut, nachdem der zweite Ehemann schon einige Zeit zuvor mit der Familie zusammengewohnt hatte. Die Scheidung dieser Ehe erfolgte im Jahre 2003. Der zweite Ehemann der Mutter nahm bei dem Angeklagten nicht so sehr eine Vaterrolle ein, der Angeklagte sah ihn mehr als "Kumpel". Zu seinem leiblichen Vater, welcher nach F verzog, hatte der Angeklagte zunächst sporadisch, später überhaupt keinen Kontakt mehr.
Der Angeklagte hielt sich viel bei seinen Großeltern mütterlicherseits auf, welche einen Ponyhof in E betrieben. Der Angeklagte half dort aus,
und bekam dafür auch Taschengeld vom Großvater. Die Mutter des Angeklagten betrieb einige Jahre lang diesen Ponyhof zusammen mit ihrem Vater.
Nach dem Tod der Großmutter im Jahre 2001 kam es zu einem Zerwürfnis der
Mutter mit dem Großvater. Die Mutter des Angeklagten verzog mit ihren Söhnen nach E2. Dort lebten die Familie zunächst von Sozialhilfe, bis die
Mutter eine Arbeitsstelle in einem Call-Center fand, zunächst nur für halbe Tage, dann aber, als ihre Söhne schon größer waren, für volle Tage. Der Angeklagte selbst hat mit seinem Großvater weiterhin ständigen Kontakt. Auch nach dem Umzug hielt er sich zeitweise dort auf und half auf dem Ponyhof, wo er noch ein eigenes Zimmer im Haus des Großvaters hatte.
Der Angeklagte wurde zunächst altersgemäß in die Grundschule eingeschult.
Schon dort fiel er durch unbeherrschtes Verhalten auf. Nach vier Jahren wechselte er zur Gesamtschule. Dort war er aber nur einige Monate, weil er dort von Anfang an nicht lernte und auch keine Hausaufgaben machte, so dass er im Unterricht nicht mitkam. Er wechselte zur Hauptschule in E3. Dort ver-
schlechterten sich seine Leistungen dermaßen, dass er die 6. Klasse wiederholen musste und schließlich mit Beginn der 7. Klasse wegen massiver Verhaltensauffälligkeiten in die U-Schule für Erziehungshilfe umgeschult wurde.
In der Hauptschule hatte der Angeklagte zahlreiche negative Erlebnisse mit ausländischen Mitschülern. Er befand sich damals in einer Klasse mit überwiegend ausländischen Mitschülern, zeitweise gab es nur drei Deutsche in der Klasse. Der Angeklagte wurde von den ausländischen Mitschülern oft verprügelt, z. B. wurde er um Zigaretten erpresst. Die "Abzieherei" war im Schulalltag üblich. Der Angeklagte, welcher eine Zahnspange tragen musste, wurde von seinen Mitschülern dermaßen attackiert, dass die Zahnspange ihm aus dem Mund rausgeschlagen wurde und defekt war. Als der Angeklagte nach einem Beinbruch mit einem Stock in die Schule gehen musste, wurde er ebenfalls geschlagen.
Er war auch Beschimpfungen, z. B. als "Scheiß Deutscher" ausgesetzt. Teilweise hatte der Angeklagte Angst, in die Schule zu gehen und machte auch aus diesen Gründen manchmal "blau".
Der Angeklagte fand schließlich Anschluss an deutsche Jugendliche der rechten Szene. Es hatte sich inzwischen bei ihm ein ausländerfeindliches Bild verankert.
Auch seinem Outfit nach bekannte sich der Angeklagte, z. B. durch das Tragen
von Springerstiefeln und T-Shirts mit ausländerfeindlichen Aufdrucken oder anderen rechten Inhalten, ausdrücklich zur rechten Szene. Wie es in der rechten Szene üblich war, bezeichnete er damals auch schon Ausländer als "Zecken".
Die negative Entwicklung seiner schulischen Leistungen und seines Sozialverhaltens in der Schule setzte sich nach seinem Wechsel in die U-Schule fort.
Auch dort zeigte er nur sehr mangelhafte Schulleistungen bei zahlreichen Fehl-
stunden und fiel durch Aggressionspotential und problematisches Konfliktverhalten auf. Die 7. Klasse musste er wiederholen und wurde schließlich im Sommer 2004 mit einem Abgangszeugnis nach der 7. Klasse entlassen.
Der Angeklagte absolvierte danach ein Betriebspraktikum mit begleitendem Be-
rufschulunterricht zur Erfüllung seiner Schulpflicht. In seinem Praktikumsbetrieb
war man mit seiner Leistung und seinem Verhalten gegenüber den übrigen Mitarbeitern sehr zufrieden. Auch sein Sozialverhalten innerhalb der Familie und dem familiären Umfeld war nicht zu beanstanden.
Im Laufe der Zeit war der Angeklagte immer mehr in der rechten Szene der Skinheads in E4 verankert, auch gehörte er der "Kameradschaft M" an. Er war ein anerkanntes und respektiertes Mitglied der Szene und identifizierte sich mit deren Werten und Zielen. Zu seinem Feindbild gehörten u. a. auch Punker, weil diese "links" waren. Diese bezeichnete er ebenfalls als "Zecken",
wie es in der Szene üblich war. Zur Demonstration seiner Zugehörigkeit zur Skinheadszene ließ er sich in großen altdeutschen Buchstaben den Schriftzug "Skinhead" am Rücken tätowieren.
Der Angeklagte trank seit seinem 15. Lebensjahr Alkohol. Mit Freunden in E
trank er beinahe täglich Alkohol, meist Bier und auch Schnaps.
Wenn sich der Angeklagte auf Feiern mit Kameraden befand, trank er oft so viel
Alkohol, dass er sich - wie er es ausdrückte - regelrecht abschoss und am nächsten Tag Kopfschmerzen hatte. Woran er sich hielt, war, wie es in der rechten Szene verlangt wurde, dass er bei Demonstrationen keinen Alkohol zu sich nahm.
Der Angeklagte hat außer den üblichen Kinderkrankheiten keine schweren Krankheiten oder Unfälle mit Kopf- oder Rückratbeteiligung erlitten. Im Jahre 1997 wurde er wegen des Verdachtes einer virusbedingten Hirnhautentzündung behandelt.
Wegen Verhaltsauffälligkeiten befand er sich im November 2000 in der W- Kinderklinik in E5, wo bei unauffälligen körperlichen und neurologi-
schen Befunden eine durchschnittliche Intelligenz bei verminderter Konzentrati-
onsfähigkeit festgestellt wurde. Während des Aufenthalts fielen auch sein gestörtes Sozialverhalten und seine vorhandenen schulischen Wissensdefizite auf.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1.
Das Verfahren 67 Ds 155 Js 321/04 = 240/04 wurde gemäß § 47 JGG nach ju-
gendrichterlicher Ermahnung und Erfüllung einer Geldauflage eingestellt. In die-
sem Verfahren wurde dem Angeklagten vorgeworfen, am 26.05.2004 gegenüber einem Polizeibeamten, welcher in der Kleingartenanlage in E
bei einem Einsatz wegen Ruhestörung auf den angetrunkenen Angeklagten traf, fortwährend beschimpft zu haben und angedroht zu haben, die Polizeibeamten anzugreifen, bzw. einem Polizeibeamten gegen die Schienbeine treten zu wollen.
In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte bei dem Polizeibeamten ent-
schuldigt.
2.
Im Verfahren 67 Ds 155 Js 481/04 = 31/05 wurde der Angeklagte durch das
Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 07.03.2005, rechtskräftig seit dem
25.03.2005, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tat-
einheit mit Nötigung, zu einem Dauerarrest von einer Woche verurteilt. Ferner
wurde ihm aufgegeben, einen Betrag von 150,00 € innerhalb von vier Monaten an den Geschädigten G zu zahlen.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 26.06.2004 hielt sich der Angeklagte zusammen mit seinen Begleitern, T und X, in einem Zug von X2 nach E6 auf.
Der Angeklagte und seine Begleiter waren deutlich erkennbar mit Kampfho-
sen, Springerstiefeln und teilweise Bomberjacken als Skinheads gekleidet. Der
Begleiter X trug darüber hinaus ein T-Shirt mit dem Aufdruck
"Skinhead Germany". Der Angeklagte und seine Begleiter setzten sich zu dem
deutlich als Punker erkennbaren Zeugen G in ein 4er-Abteil, wo es zunächst
zu verbalen Provokationen gegen den Zeugen G kam. Als der Zeuge G
schließlich versuchte, aufzustehen und den Zug zu verlassen, schlug der Ange-
klagte ihm mit der Faust gegen den Arm und stieß ihn so auf den Sitz zurück. Er forderte den Geschädigten zugleich auf, weiter mit ihnen zu fahren. Als der Zeuge M2 und eine weitere, nicht näher ermittelte weibliche Person zur Hilfe geeilt kamen, konnte der Zeuge G schließlich aufstehen und begab sich zur
Ausgangstür des Zuges. Als er mit dem Rücken zu dem Angeklagten und dessen Begleitern stand, kam der Angeklagte von hinten angerannt und trat gegen den Oberschenkel des Zeugen. Darüber hinaus schlug er mehrfach mit der Faust gegen den Arm, den Rücken und den Hinterkopf des Geschädigten. Der Geschädigte erlitt hierdurch eine Platzwunde und eine Gehirnerschütterung.
Der Angeklagte hat das Schmerzensgeld in diesem Verfahren inzwischen durch
seine Tätigkeit in der Untersuchungshaft erarbeitet und auch gezahlt. Eine Ent-
schuldigung gegenüber dem Geschädigten lehnt er jedoch mit der Begründung
ab, dieser habe ihn zuerst provoziert und beleidigt.
Der Angeklagte ist im vorliegenden Verfahren am 28.03.2005 vorläufig festge-
nommen worden und befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts
Dortmund vom 29.03.2005 (79 Gs 535/05) seit diesem Tage in Untersuchungs-
haft. In der Untersuchungshaft nimmt er am Schulunterricht und an einer Ar-
beitsmaßnahme im Metallbereich teil. Seine Leistungen werden in beiden Berei-
chen positiv bewertet. Auch zeigt er in der Zusammenarbeit im Unterricht und im Werkstattbereich mit den Mitgefangenen, auch Ausländern, beanstandungsfreies Verhalten.
II.
Am 28.03.2005, einem Ostermontag, war der Angeklagte allein zu Hause. Seine Mutter war mit seinem jüngeren Bruder nach L4 gefahren, wo die Mutter einen Freund hatte. An diesem Tag schlief der Angeklagte bis ca. 10:00 Uhr. Er hatte sich um 12:00 Uhr mit der Zeugin N in der E6 Innenstadt am T4 verabredet. Er hatte die Zeugin N im Sommer 2004 auf dem Ponyhof des Großvaters kennen gelernt und sich mit ihr angefreundet. Sie hatten
sich oft miteinander unterhalten, ohne dass es zu einer sexuellen Beziehung gekommen war. Die Zeugin N gehört nicht der rechten Szene an. Andererseits
störte es sie nicht, dass der Angeklagte der Szene der Skinheads angehörte. Was ihr an dem Angeklagten missfiel, war sein oft erheblicher Alkoholkonsum.
Der Angeklagte fuhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die E6 Innenstadt
und trank auf dem Weg zur Haltestelle T4 nach seinen eigenen Angaben
eine Flasche Apfelkorn. Erkaufte sich weiterhin 5 Flaschen Bier, von denen er
ebenfalls vor dem Treffen mit N um 12:00 Uhr mittags 3 Flaschen
trank. Als die beiden sich trafen, hatte der Angeklagte noch eine Flasche Bier in
seiner Jackentasche und eine Flasche in der Hand, welche er gerade trank. Die
beiden gingen zusammen zu Fuß in die Innenstadt, ohne etwas Bestimmtes vorzuhaben. Als dann ein Anruf von einem "Kumpel" des Angeklagten kam, der vorschlug, in E4 ein Fußballspiel einer örtlichen Mannschaft anzuschauen, fragte der Angeklagte die Zeugin, ob sie mitkommen wolle. Die Zeugin
N war damit einverstanden, und die beiden fuhren vom Hauptbahnhof nach
E4 mit der S-Bahn. Vorher schloss der Angeklagte noch in einem Wettbüro eine Fußballwette für 5,00 € ab.
In E4 nahmen sie einen Bus, um zunächst zur Wohnung des
Kumpels des Angeklagten zu kommen, wo der Angeklagte, der inzwischen die
beiden restlichen gekauften Flaschen Bier ausgetrunken hatte, noch ein bis zwei weitere Flaschen Bier trank. Bei dem Kumpel in der Wohnung hatten sich etwa noch zehn weitere junge Leute eingefunden, welche zu dem Fußballspiel gehen wollten. In der Wohnung ließ der Angeklagte seine Bomberjacke zurück. In dieser befand sich die spätere Tatwaffe, ein beidseitig geschliffenes Wurfmesser aus einem einheitlichen Metallstück, wobei der Griff gelöchert und der Klingenbereich ca. 15 cm lang war. Dieses Messer war mit einer dunklen Nylonhülle umgeben.
Der Angeklagte hatte diese Waffe kurze Zeit zuvor im C-Shop in E6
gekauft, weil das Messer ihm so gut gefiel. Das Messer befand sich vorne in der
Jackentasche seiner Bomberjacke.
Auch während des Spiels wurde, auch von dem Angeklagten, Bier getrunken.
Nachdem Spiel hielten sich die Gruppe um den Kumpel des Angeklagten sowie
dieser und die Zeugin N noch einige Zeit auf dem Platz auf. Es war gute
Stimmung, da die eigene Mannschaft gewonnen hatte. Auf dem Rückweg holte
sich der Angeklagte seine Bomberjacke aus der Wohnung seines Kumpels ab.
Um ca. 18:30 Uhr fuhren der Angeklagte und die Zeugin N mit Bus und Stra-
ßenbahn in die E6 Innenstadt zurück. An der Haltestelle L-straße
stiegen sie aus. Sie hatten sich inzwischen entschieden, zum Angeklagten nach
Hause zu fahren und wollten an der Haltestelle L-straße die U-Bahn ###
Richtung E7 nehmen.
Oben an der Straßenbahnhaltestelle standen 2 bis 3 Punker, darunter der Zeuge T2, welche man an ihrem Outfit, wie Irokesenhaarschnitt und "kaputte"
(absichtlich mit Löchern versehene) Kleidung erkannte. Da der Angeklagte an-
hand seines Äußeren (Glatze, Bomberjacke und Springerstiefel mit weißen
Schnürsenkeln) unschwer als "Rechter" auszumachen war, kam es zu den übli-
chen Sprüchen und Beschimpfungen zwischen ihnen, ohne dass eine ernstliche, bedrohliche Situation entstand. Der Angeklagte und die Zeugin N fuhren mit der Rolltreppe ein Stockwerk zur sogenannten Verteilerebene herunter. Dort wollte der Angeklagte, es war jetzt kurz vor 19:00 Uhr, eigentlich noch eine Zigarette rauchen, nahm aber davon Abstand, als er auf der Anzeigetafel sah, dass die U- Bahn ### in ca. 2 Minuten eintreffen würde. Sie nahmen deswegen sofort die Rolltreppe hinunter zur U-Bahnstation, wobei ihnen eine Gruppe von ca. 20 Punkern, darunter auch einige weibliche Punker, von unten auf der Rolltreppe, die von der Gegenbahn durch eine normale Treppe getrennt war, entgegenkam. Einige der Punker hatten Bierflaschen in der Hand und tranken Bier, sie waren teilweise offensichtlich alkoholisiert.
Als die Punker den Angeklagten als Skinhead ausmachten, gab es provozierende Sprüche. so beschimpften sie z.B. den Angeklagten u.a. als "Scheiß Nazi". Der Angeklagte fand das Verhalten der Gruppe nicht mehr lustig, wie er es in der Hauptverhandlung ausdrückte, in ihm stieg Wut auf. Jedenfalls rief er, als er unten das Ende der Rolltreppe erreicht hatte, zu den Punkern sinngemäß hoch, sie sollten doch zu ihm herkommen, wenn sie etwas wollten. Die Punker wollten an diesem Tag ein Konzert der Gruppe"I" besuchen, und reagierten deswegen nicht auf diese Aufforderung. Nur einer der Gruppe, nämlich das spätere Opfer, der 31 jährige T3, machte kehrt und nahm die Rolltreppe abwärts zurück, um zu dem Angeklagten zu gelangen.
Der Angeklagte war von der Zeugin N von der Rolltreppe unten weg zum
Bahnsteig gezogen worden. Als die beiden ein Klappern von hinten hörten, gin-
gen sie zur Rolltreppe zurück und sahen den u.a. mit einer Tarnhose und einem
Nietengürtel bekleideten T3 die Treppe herunterkommen und gingen auf ihn
zu.
T3 wollte den Angeklagten zur Rede stellen und sprach ihn u. a. darauf an,
was das eben für Sprüche gewesen seien. Der Angeklagte erwiderte u. a., dass
T3 seine Klappe halten solle.
Es kam zu gegenseitigen Pöbeleien, wobei T3, welcher erkennbar erheblich
angetrunken war und unter Haschischeinfluss stand, mit den Händen herumfuchtelte. Die Zeugin N zog den Angeklagten Richtung Gleise und erklärte schließlich, er könne allein nach Hause fahren, wenn er nicht aufhöre.
Darauf wandte sich der Angeklagte dem Opfer zu und sagte, er werde ihm nichts tun, weil seine Freundin dabei sei. Der Angeklagte ging daraufhin auch etwas weiter, während T3 nicht locker ließ und ihm nachkam. Der Angeklagte zog das Messer aus der Jackeninnentasche und hielt es in der rechten Hand aufrecht im Handteller oder der Faust an der hinteren Unterarmseite seines gestreckten Armes. T3 zeigte keinerlei Reaktion und hatte, was auch der Angeklagte erkennen konnte, das Messer nicht bemerkt. Wegen des hartnäckigen Verhaltens des T3 war der Angeklagte genervt und wütend. Als dann kurze Zeit darauf die U-Bahn in den Bahnsteig einlief und T3 immer noch weiter auf den Angeklagten einredete, nahm der Angeklagte das Messer und stach es dem Opfer, welches ihm direkt gegenüberstand, mit erheblicher Wucht in die Brust. Dabei nahm er den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei früheren Auseinanderset-
zungen mit Punkern von einer gesamten Gruppe am Hauptbahnhof in einem Fall einmal so in die Enge getrieben worden war, dass er nur knapp entkommen konnte, und dass er diese Szene vor seinem inneren Auge hatte und sich in Erwartung, dass möglicherweise noch andere Punker in den U-Bahnbahnhof von oben zurückkommen würden, die Gefahr für sich selbst fälschlicherweise größer einschätzte als sie tatsächlich war.
Anschließend lief der Angeklagte mit dem Messer in der Hand in die wartende U-Bahn, wobei die Zeugin N ihm folgte. In der U-Bahn äußerte sich der aufge-
regt wirkende Angeklagte, was von der dort sitzenden Zeugin I² gehört wur-
de, in einer aggressiven Art, indem er "komm doch!" oder "kommt doch!" rief.
Inzwischen waren mehrere Leute insbesondere auch solche, die beim Warten auf die U-Bahn bzw. nach dem Aussteigen aus der U-Bahn auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden waren, dem Opfer, welches kurz nach dem Stich zusammengebrochen war, zur Hilfe geeilt. Auch die Zeugin I², die Arzthelferin ist, ging zu dem Opfer, bei welchem sich schon die Zeugin M3
befand. Diese war aus der U-Bahn kommend an dem streitenden Opfer und An-
geklagten vorbeigegangen und hatte dann einen Stoß des Angeklagten gegen
das Opfer gesehen, wobei sie, obwohl sie das Messer nicht gesehen hatte, auf-
grund des Zusammensackens des Opfers auf einen Messerstich schloss. Als die Zeugin I² zu dem Opfer kam, konnte sie gerade noch den zu diesem Zeit-
punkt herabsackenden Kopf des Opfers mit ihren Händen abfangen. Als sie er-
kannte, dass das schwer atmende Opfer gurgelnde Laute von sich gab, bemühte sie sich das Opfer wach zu halten, indem sie seine linke Hand hielt. Nachdem der Verdacht eines Messerstichs geäußert worden war, drehte sie das Opfer so, dass sie den Brustbereich :sehen konnte. Dort sah sie dann die blutende Verletzung.
Auch die Zeugin L5, die Straßenbahnfahrerin der U ##, war ausgestiegen
und zu dem Opfer gegangen. Die Zeugin M4, welche mit ihrem
Freund, dem Zeugen W2, aus der Straßenbahn ausgestiegen und auf
dem Weg zur Rolltreppe ebenfalls auf die Auseinandersetzung aufmerksamge-
worden war, wollte mit ihrem Handy den Notruf benachrichtigen, war aber vor Aufregung nicht dazu in der Lage, so dass dieses ein vorbeikommender Mann für sie tat. Auch die Zeugin L5 war zwischendurch in den Führerstand ihrer U-Bahn zurückgekehrt und hatte den Notruf betätigt. Sie war danach wieder zum Opfer gegangen.
Als der Angeklagte bemerkte, dass die U-Bahn nicht weiterfuhr, lief er wieder auf den Bahnsteig und fuhr zusammen mit der Zeugin N mit dem Fahrstuhl nach oben, da er immer noch befürchtete, auf andere Punker zu treffen. Auch die Zeugen U2 und D, die die Auseinandersetzung zunächst schon auf dem
Bahnsteig wartend und die Schlussphase aus der geöffneten Tür der U-Bahn, in welcher sie zunächst eingestiegen waren, beobachten und die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen hatten, konnten den Angeklagten und die Zeugin N nicht stellen. Ebensowenig war die Verfolgung des Angeklagten durch den Zeugen I³ mit dessen Bekannten erfolgreich, welcher als Fahrgast in
der einfahrenden U-Bahn auf den Angriff des Angeklagten aufmerksam geworden war. Als der Angeklagte mit der Zeugin N dann in denselben Waggon der U- Bahn zunächst eingestiegen war und beide diesen dann verließen, nahmen dieser Zeuge und sein Bekannter vergeblich die Verfolgung auf.
Der Angeklagte und die Zeugin N liefen, nachdem sie auf der oberen Ebene
Angekommen waren, in Richtung Hauptbahnhof. Der Angeklagte warf unterwegs das Messer weg. Schon auf dem Weg zum Hauptbahnhof wandte sich der Angeklagte an die Zeugin N mit der Frage, was man mache, wenn das Opfer sterbe. Am Hauptbahnhof wurden der Angeklagte und die Zeugin N dann kurze Zeit später von der Polizei gestellt. Eine dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit um 19:03 Uhr von 1,7%o(zur Entnahmezeit um 22:52 Uhr 0,70 %o). Das Opfer wies gemäß dem toxikologischen Gutachten vom 15.04.2005 ferner im Blut Spuren von Cannabinoiden und eine im ungiftigen Bereich von 0,05mg/l liegende Konzentration von Cocain/ Benzoylecgonin auf.
Trotz Notmaßnahmen des Notarztes am Tatort und einer Notoperation im Kran-
kenhaus konnte das Leben des Opfers nicht gerettet werden. Es verstarb noch
am selben Abend an einem Herzversagen als Folge der Stichverletzung.
Bei der am 29.03.2005 durchgeführten Obduktion stellte der rechtsmedizinische
Sachverständige Dr. A fest, dass zwischen 139 bis 144 cm oberhalb
der rechten Fußsohlenebene längsgestellt sich eine etwa 4,8cm lange glattrandige Wunde mit im oberen Wundbereich angedeuteter Schwalbenschwanzbildung befand mit Durchstich durch die Brustwand und das Brustbein auf Höhe der 2ten bis 3ten Rippe. Ferner stellte er einen Durchstich durch den Herzbeutel, eine stichbedingte Verletzung der rechten Kammervorderwand mit Eröffnung der rechten Herzkammer sowie Durchstich durch die Kammerscheidewand und die linke Kammerhinterwand mit Austritt der Stichverletzung an der Rückseite der linken Kammerwand bei eine Stichkanallänge von ca. 15 bis 16 cm fest, wobei der Stichkanal leicht absteigend bis horizontal verlief.
III.
Der Angeklagte hat sich im Widerspruch zu den obigen Feststellungen folgendermaßen eingelassen:
Unten auf der Ebene der U-Bahngleise hätten sich außer dem Opfer noch zahlreiche andere Punker aufgehalten. Einige von den- darunter insbesondere weiblichen -Punkern seien schon gar nicht die Rolltreppe heraufgefahren und auf der unteren Ebene verblieben.
Diese Einlassung ist durch die glaubhaften Angaben der ausdrücklich zu der Anwesenheit von weiteren Punkern befragten Zeugen U2, D, W2, M3, L5, I³ und N widerlegt, die übereinstimmend angegeben haben, auf der Gleisebene außer dem Opfer keine anderen Punker gesehen zu haben. Die Zeugen U2 und D haben glaubhaft geschildert, dass sie sich zunächst auf der Verteilerebene befunden haben, als die Gruppe der Punker laut und teilweise alkoholisiert, als sie des Angeklagten ansichtig wurden auch lautschreiend, die Rolltreppe hinauffuhren. Lediglich ein Punker, das spätere Opfer, habe sich wieder zur Gleisebene zu dem Angeklagten hinunterbegeben, wobei sie sich auf dem Weg hinunter hinter dem späteren Opfer befunden hätten. Von entscheidender Bedeutung sind die Angaben der sich in unmittelbarer Nähe des Angeklagten befindlichen Zeugin N, welche sich sicher war, auf der Gleisebene keine weiteren Punker gesehen zu haben. Die Angaben dieser drei Zeugen werden abgesichert durch die Bekundungen der übrigen o.a. Zeugen,
welche sich an verschiedenen Stellen in der Gleisebene aufhielten und ebenfalls glaubhaft angaben, keine anderen Punker gesehen zu haben.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er das Messer, nachdem er es herausgezogen habe, nicht bewusst versteckt habe. In der Hauptverhandlung hatte er zunächst noch behauptet, das Messer dem Opfer ausdrücklich vorgezeigt zu haben.
Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer durch die glaubhaften über-
einstimmenden Aussagen der Zeugen U2 und D widerlegt, die über-
einstimmend die oben festgestellte Haltung des Messers durch den Angeklagten beschrieben haben. Dabei haben sie ihre genauen Beobachtungen mitgeteilt und nicht, wie die Verteidigung meint, eine Wertung vorgenommen. Die beiden Zeugen haben diese Haltung in der Hauptverhandlung auch demonstriert, so dass die Kammer sich selbst ein Bild davon machen konnte, was diese Zeugen als verdecktes Halten des Messers verstanden. Da das Opfer dem Angeklagten gegenüberstand, war das am rechten gestreckten Unterarm an der Rückseite gehaltene Messer für das Opfer nicht zu sehen.
Die Einlassung des Angeklagten, das Opfer habe eine ausholende Bewegung
nach hinten gemacht, als wenn er zum Schlag ausholen wollte, und es habe ausgesehen, als wenn er ein Nietenarmband oder einen ähnlichen Gegenstand an dem Arm hatte, ist widerlegt.
Dass das Opfer kein Nietenarmband trug, sondern lediglich einen Nietengürtel um hatte, haben insbesondere die Zeuginnen M3 und I², die direkt sich
um das Opfer kümmerten bzw. seine Hand hielten, angegeben. Selbst die Zeugin N, die beim Tatgeschehen als einzige ganz nah dabei war, hat erklärt, dass das Opfer nicht weit ausgeholt habe, sondern, wie sie meinte, mit der rechten Hand an seiner Hosentasche "rumgefummelt" habe und nur leicht, wie sie ausdrückte, "minimal", die Hand gehoben habe. Die Kammer wertet damit die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung.
Auch die Einlassung des Angeklagten, er habe nach der Festnahme durch die
Polizei geglaubt, das Opfer würde kommen, um ihn zu identifizieren, und die Polizei würde ihn " verarschen", als sie ihm mitteilte, dass das Opfer tot sei, ist zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Beweisaufnahme widerlegt. Es ist schon wenig naheliegend, dass der Angeklagte, welcher nach dem Stich das Opfer zusammenbrechend am Boden liegen sah, nicht mit Schlimmeren rechnete. Widerlegt ist aber diese angebliche innere Vorstellung dadurch, dass, wie die Zeugin N glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte selbst auf dem Weg zum Bahnhof die Zeugin gefragt hatte, was sie machen würden, wenn das Opfer sterben würde.
Es mag zwar sein, dass der Angeklagte hoffte und wünschte, dass das Opfer
nicht sterben würde, aber den Gedanken an eine solch schlimme Folge hatte er
durchaus.
Die Kammer ist auch der Überzeugung, dass der Angeklagte mit einem Tötungsvorsatz in Form des dolus eventualis den Stich in die Brust setzte. Äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, und dass ein Stich in die Brust gefährlich ist, war dem alkoholgewöhnten Angeklagten trotz des genossenen Alkohols zweifelsohne bewusst, haben Indizwirkung für die billigende Inkaufnahme des Todeseintritts, insbesondere wenn das Ausbleiben des Erfolgs offensichtlich nur als glücklicher Zufall erscheinen kann. So ist es im Fall eines Stichs in die Brust. Insoweit gehört es zu dem Grundwissen auch eines Menschen mit schulischen Defiziten, dass bei einem Stich im Brustbereich wegen der Herznähe sich leicht tödliche Verletzungen ergeben können, so dass sich das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes geradezu aufdrängt.
Auch die Würdigung der Gesamtumstände ergibt nach Auffassung der Kammer, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Wie der sachverständige Rechtsmediziner Dr. A erklärt hat, war auch bei dem beidseitig geschliffenen Messer, welches zunächst die Kleidung, Haut und Untergewebe und dann Knochen durchdringen musste, ein erheblicher Kraftaufwand erforderlich, um in den Körper in der festgestellten Tiefe - es wurde ein Stichkanal von ca. 15 cm Länge festgestellt- einzudringen. Die Angaben des Sachverständigen hinsichtlich der Stichkanallänge sind im übrigen problemlos mit den Angaben des Angeklagten in Einklang zu bringen, dass die Klinge seines beidseitig geschliffenen Messers etwa 15 cm lang gewesen sei.
Auch die festgestellte maximale Alkoholisierung des alkoholgewöhnten Angeklagten von 1,7 %o ändert nichts an der Überzeugung von einem bedingten Vorsatz.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, das ein derartiges Grundwissen hin-
sichtlich der Gefährlichkeit eines Stiches in die Brust bei dem sonst gezielt und auf der Flucht auch folgerichtig handelnden Angeklagten nicht vorhanden gewesen sein könnte.
Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte eine tödliche Folge seines Stiches auch bewusst in Kauf genommen. Als das Opfer nicht von ihm abließ und weiter hartnäckig auf ihn einredete, als die U-Bahn einlief, setzte er in Aufwallung von Wut den Stich, um sich des lästigen Opfers zu entledigen. In dieser Situation war es dem Angeklagten gleichgültig, ob das Opfer durch den gefährlichen Stich ums Leben kam. Er nahm zur Überzeugung der Kammer den Tod des Opfers dabei billigend in Kauf.
Aus der Äußerung des Angeklagten in der U-Bahn, "kommt doch!" oder "komm
doch!" kann nicht geschlossen werden, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt
des Zustechens der möglicherweise tödlichen Folge seines Tuns nicht bewusst
war. Wenn die Äußerung im Plural erfolgte, konnte es sich auch darauf beziehen, dass der Angeklagte möglicherweise erwartete, dass weitere Punker nach unten kommen würden. Wenn es sich um eine aggressiv gesprochene Äußerung im Singular, also "komm doch" gehandelt hat, kann dies auch provozierend in Bezug auf das Opfer gemeint sein in dem Sinne, "wenn Du noch kannst". Diese Äußerung kann die oben aufgeführten objektiven Umstände, welche für das billigende lnkaufnehmen des Tötungserfolges sprechen, nicht erschüttern. Für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes zum Zeitpunkt des Stiches ist diese Äußerung irrelevant.
Im Übrigen hält die Kammer auch die Einlassung des Angeklagten, wie schon
oben ausgeführt, er habe bei der Polizei noch nicht glauben wollen, dass das Opfer tot sei, für widerlegt.
IV.
Der Angeklagte hat sich durch das festgestellte Verhalten des Totschlags gemäß § 212 StGB schuldig gemacht.
Die Kammer ist der Auffassung, dass Mordmerkmale im Sinne des § 211 StGB
nicht vorliegen.
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Die Tatsache, dass der Angeklagte Punker als "Zecken" bezeichnet, lässt einen solchen Rückschluss nach Auffassung der Kammer nicht zu.
Zwar könnte man zunächst der Auffassung sein, dass die Bezeichnung "Zecken" für eine Gruppe von Menschen eine stark menschenyerachtende und den Lebenswert absprechende Einstellung zeigt. Wie die Zeugin N durchaus nachvollziehbar erklärte, ist der Ausdruck "Zecken" auch im Sprachschatz von Jugendlichen übergegangen, welche nicht das Menschbild und die Einstellungen der Skinheads teilen. Insoweit liegt sicherlich eine Entschärfung des Begriffes vor. Der Angeklagte hat auch überzeugend vor der Kammer erklärt, dass er zwar die Gruppe der Punker nicht mag und ihre Auffassungen nicht richtig findet. Andererseits hat er aber sein Prinzip dargestellt, dass er sie in Ruhe lasse, wenn sie ihn in Ruhe lassen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Provokationen und Eskalationen der Situation nicht nur vom Angeklagten ausging und er dem Opfer sogar ein "Friedensangebot" gemacht hatte, indem er dem Opfer erklärte, er werde ihm nichts tun, weil seine Freundin dabei sei. Bei diesem Hintergrund erscheint es schon zweifelhaft, dass durch den für Punker durchweg gebrauchten Ausdruck "Zecken" eine auf niedrigster Stufe stehende menschenverachtende Einstellung zum Ausdruck kommt und bei dem Angeklagten in der konkreten Situation auch gegeben war.
Selbst wenn man dies bejahen würde, so ist dieses jedoch in der konkreten Situation nicht von tragender Bedeutung. Allenfalls wäre diese Einstellung bei der in Wutaufwallung erfolgten letztlich spontanen Tat eines unter mehreren Motiven. Davon ist in der Hauptverhandlung letztlich auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass auch das Mordmerkmal der Heimtücke nicht Gegeben ist. Zwar ist es objektiv so gewesen, dass das angetrunkene Opfer sich keines Angriffes versah und in der konkreten Tatsituation arglos und damit wehrlos diesem Überraschungsangriff ausgesetzt war. Diese objektiven Umstände kannte der Angeklagte auch, so dass er auch Vorsatz hinsichtlich dieser objektiven Umstände hatte.
Die Kammer hat aber berechtigte Zweifel daran, ob der Angeklagte in dem Be-
wusstsein handelte, die Überraschung des arg- und damit wehrlosen Opfers auszunutzen. Dabei hat die Kammer eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen. Zunächst ist nicht zu übersehen, dass bei dem Angeklagten, der zwar alkoholgewöhnt ist, bei dem festgestellten Promillegehalt von dem Vorliegen eines leichten bzw. mittleren Rausches auszugehen ist, so dass eine gewisse Enthemmung durchaus vorlag, wie die psychiatrische Sachverständige Dr. I4 ausgeführt hat.
Ferner machte sich hier der Einfluss seiner aus der Gesamtentwicklung sich er-
gebenden Gesinnungsbildung und Feindbildentstehung, so wie sie im
Werdegang dargelegt worden ist, bemerkbar. Die Kammer hält es in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen Dr. I4 nicht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte in dieser Situation eine intrapsychische Reinszenierung einer Bedrohungssituation einerfeindlichen Punkergruppe erlebte und deswegen die Gefahr fälschlicherweise größer einschätzte als sie objektiv war. Der Angeklagte hat ein Vorerlebnis hinsichtlich einer solchen Situation, welche durchaus nicht lebensfremd ist ist, am Hauptbahnhof geschildert. Nach Auffassung der Kammer spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Flucht den Fahrstuhl benutzte, dafür, dass er befürchtete, er könne noch Punkern der Gruppe begegnen.
Nicht zu übersehen ist, dass der Stich letztlich in Aufwallung von Wut und Verärgerung begangen wurde, so dass es sich um eine spontane Tat handelte. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte, der die Auseinandersetzung hinterher eigentlich gar nicht mehr wollte, das Messer versteckt hielt, um in einem günstigen Moment einen tödlichen Stich zu führen, bestehen nicht. Für das Ziehen des Messers, welches nicht sofort eingesetzt wurde, kommt durchaus auch als Motiv in Betracht, dass der Angeklagte befürchtete, dass weitere Punker kommen würden und er damit ein Drohmittel hatte.
Angesichts dieser in der Tatsituation beim Angeklagten vorhandenen inneren
Umstände hat die Kammer berechtigte Zweifel daran, dass der Angeklagte in dem Bewusstsein handelte, die Überraschung des arg- und damit wehrlosen Opfers auszunutzen.
Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Täters bzw. erheblich verminderte
Schuldfähigkeit bestehen nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. I4, die den Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit psychiatrisch untersucht
hat, nicht. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwachsinn.
Der Angeklagte verfügt über eine durchschnittlich Intelligenz, wie im übrigen
auch schon in der W- Kinderklinik im Jahre 2000 festgestellt wurde .Das
Schulversagen des Angeklagten hat, wie die Kammer beim Werdegang aufge-
zeigt hat, andere Gründe.
Die Sachverständige hat dargelegt, dass sich weder aus den vorgenommenen
Tests und Vorbefunden .noch aus der medizinischen Untersuchung und der Ex-
ploration Anhalte für das Vorhandensein von krankhaften seelischen Störungen
im Sinne von Psychosen oder einer hirnorganischen Störung ergeben haben,
noch Anhalte für das Vorliegen von schweren anderen seelischen Abartigkeiten
im Sinne einer schweren Persönlichkeitsstörung oder einen schweren neuroti-
schen Entwicklung. Auch ist das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auszuschließen.
Auch bei Zugrundelegung eines auf den Tatzeitpunkt zurückgerechneten Blutal-
koholgehalts von 1,7 %o ist bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten von dem Vorliegen eines leichten bis mittleren Rausches auszugehen, welcher nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit führte.
Dje Tatsache, dass der Angeklagte den Ablauf des Tages, die Tatvorgeschichte
und, soweit er keine Schutzbehauptung aufstellte, auch zur Tat selbst noch ein
zuverlässiges Erinnerungsbild hatte, spricht gegen eine erheblich verminderte
Schuldfähigkeit bedingt durch Alkoholbeeinflussung. Er handelte durchaus nach
der Tat auch noch folgerichtig, als er den Fahrstuhl nahm, um der Gruppe der
Punker, welche er noch oben vermutete, nicht zu begegnen und sich auf dem
Weg zum Hauptbahnhof der Tatwaffe entledigte.
Im Ergebnis bestehen keine Bedenken gegen die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten.
V.
An der strafrechtlichen Verantwortung des zur Tatzeit 17 Jahre und 5 Monate alten Angeklagten bestehen keine Bedenken. Die geistige Entwicklung des durchschnittlich intelligenten Angeklagten ist sicherlich altergemäß. Reiferückstände bestehen allenfalls hinsichtlich seiner sittlich-sozialen Entwicklung. Diese wirken sich aber nicht auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG aus. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tötung in der konkreten Situation einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln werden dadurch nicht berührt. Selbstverständlich war dem Angeklagten klar, dass er sich des lästigen Opfers nicht durch einen tödlichen Stich entledigen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Fähigkeit fehlte, nach dieser Einsicht zu handeln, bestehen nicht. Insoweit wirkten sich die alkoholische Beeinflussung und die beschriebene aktuelle seelisch-geistige Verfassung nicht so aus, dass er dadurch gehindert war, nach
dieser Unrechtseinsicht zu handeln. Die Kammer befindet sich insoweit in Über-
einstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen Dr. I4, welche die
strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG beim Angeklagten für gegeben hält.
VI.
Die Kammer ist der Auffassung, dass sowohl unter dem Gesichtspunkt der
Schwere der Schuld als auch unter dem Gesichtspunkt schädlicher Neigungen
gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen ist.
Der Angeklagte hat durch die Tat eines der schwersten Verbrechen verwirklicht,
welche das Strafgesetz vorsieht. Auch bei der Gesamtbetrachtung der näheren
Umstände ist seine Schuld als schwerwiegend anzusehen, so dass schon aus
dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich ist. Der Angeklagte ist bisher in zwei Fällen im Rahmen von aggressiven Handlungsweisen auffällig geworden. Insbesondere das Verfahren 67 Ds 155 Js 484/04 = 31/05 des Amtsgerichts Dortmund, in welchem es ebenfalls um eine Auseinandersetzung mit einem Punker ging, zeigt, dass der Angeklagte zu Aggressionstaten neigt, wenn er auf Menschen trifft, welche seinen Feindbildern entsprechen. Die vorliegende Straftat stellt eine Steigerungsstufe dieser Verhaltensweise dar, so dass in ihr die schädliche Neigung in einer Art und Weise zutage getreten sind, die die Verhängung einer Jugendstrafe unerlässlich machen.
Bei der Festsetzung der Jugendstrafe hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er hinsichtlich des äußeren
Geschehensablaufes im Wesentlichen geständig war und diese Tat auch in dem ihm möglichen Maße bereut. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass es sich letztlich um eine Spontantat handelte und die Eskalation der Situation vom Opfer mit zu verantworten ist. Schließlich wirkte sich auch strafmildernd aus, dass durch den genossenen Alkohol eine gewisse Enthemmung gegeben war, und, wovon die Kammer ausgegangen ist, der Angeklagte, wie in den Tatsachenfeststellungen beschrieben, die Situation möglicherweise subjektiv gefährlicher einschätzte als sie war. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er nur mit Eventualvorsatz handelte. Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte nunmehr schon mehrere Monate Untersuchungshaft
erlitten hat, welche nicht ohne Eindruck auf ihn gewesen sind. Zu Gunsten des
Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass er nunmehr erstmals den Straf-
vollzug kennen lernt, wobei er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist,
Zu seinen Lasten war beider Bemessung der Jugendstrafe zu berücksichtigen,
dass er mit einem vollendeten Totschlag eines der schwersten Verbrechen ver-
wirklicht hat, welches das Strafgesetz kennt. Weiter fällt ins Gewicht, dass er ohne triftigen Anlass zustach und die Umstände, die die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers begründeten, auch erkannt hatte.
Weiter war zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich seiner sozialen-sittlichen Entwicklung erhebliche Defizite hat, die es gilt im Rahmen der Erziehung im Jugendvollzug auszugleichen. Dieses wird, wie auch die Sachverständige Dr. I4
einschätzend angab, eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, um seine festgefügten Feindvorstellungen und Verhaltensmuster zu korrigieren. Darüber hinaus ist es auch erforderlich, dass der Angeklagte seine schulischen Defizite aufholt und eine berufliche Ausbildung absolviert, welche ihn nach seiner Haftentlassung Berufschancen bietet. Diese Umstände tragen im Rahmen eines längerfristigen Erziehungskonzeptes dazu bei, dass der Angeklagte ein integriertes Mitglied unserer Gesellschaft wird.
Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der Berücksichtigung des Erziehungsgedankens hat die Kammer unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 17.03.2005 (67 Ds 155 Js 481/04 = 31/05) eine einheitliche Jugendstrafe von sieben Jahren
für ausreichend, aber auch erforderlich angesehen, um einen gerechten
Schuldausgleich zu finden und dem Erziehungsgedanken genüge zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.