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Landgericht Dortmund·14 Gen. Str. K. 12/06·11.02.2007

Streichung von der Hilfsschöffenliste wegen Unfähigkeit, Art. 3 GG zu wahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGerichtsverfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Dortmund streicht eine Schöffin von der Hilfsschöffenliste, weil ihre bei Anhörung dargelegten religiösen Überzeugungen eine unparteiische Amtsausübung verhindern. Zentral war, ob die Bewerberin Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) und die Pflicht, ohne Ansehen der Person zu entscheiden, erfüllen kann. Das Gericht sieht dies aufgrund ihrer Überzeugungen und Verhaltenspraxis als nicht gewährleistet an.

Ausgang: Streichung von der Hilfsschöffenliste wegen Unfähigkeit zur verfassungsgemäßen und gleichheitsgerechten Amtsausübung als stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Streichung von der Hilfsschöffenliste nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG ist gerechtfertigt, wenn sich bei der persönlichen Anhörung die Unfähigkeit der Bewerberin zum Schöffenamt offenbart.

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Die Unfähigkeit zum Amt kann sich aus sonstigen Gründen im Sinne des § 52 Abs. 3 GVG ergeben, wenn die notwendige Fähigkeit, ohne Ansehen der Person zu urteilen, fehlt.

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Die Pflicht eines ehrenamtlichen Richters zur Verfassungstreue umfasst die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 GG; religiös begründete Überzeugungen, die systematisch eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen verlangen, begründen die Unfähigkeit zur Amtsausübung.

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Das bloße Bekenntnis, während der Amtsausübung verfassungsgemäß zu handeln, genügt nicht, wenn die lebenslange und praktisch gelebte Überzeugung sowie äußere religiöse Zeichen (z. B. das Kopftuch) die tatsächliche Gewährleistung der Amtspflichten in Zweifel stellen.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG§ 31 Abs. 2 GVG§ 32 GVG§ 52 Abs. 3 GVG§ 45 Abs. 3 DriG§ Art. 3 Grundgesetz

Tenor

In der Schöffensache

der U, geboren am ##.##.####,

wohnhaft F-str. ##, ###### E,

wird die Schöffin U von der Hilfsschöffenliste gestrichen.

Gründe

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Frau U ist gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG von der Hilfsschöffenliste zu streichen,

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da im Rahmen ihrer Anhörung am 29.1.2007 ihre Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen bekannt geworden ist.

4

Diese Unfähigkeit ergibt sich nicht aus §§ 31 S.2, 32 GVG, sondern aus einem sonstigen Grund im Sinne des § 52 Abs.3 GVG.

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Die Schöffin ist nicht in der Lage, entsprechend dem von ihr gemäß § 45 Abs.3 DriG geleisteten Eid ihre Pflichten als ehrenamtliche Richterin getreu dem Grundgesetz zu erfüllen und ohne Ansehen der Person zu urteilen. Insbesondere ist sie entgegen Art. 3 Grundgesetz nicht in der Lage, Männer und Frauen gleich zu behandeln und Frauen nicht wegen ihres Geschlechtes zu benachteiligen.

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Frau U ist nach ihren Angaben bei der Anhörung gläubige Muslime. Sie vertritt

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die Überzeugung, dass zwischen Personen weiblichen und männlichen Geschlechts wesentliche Unterschiede bestehen, da eine Frau "etwas ganz anderes" sei als ein Mann und auch "ganz anders angesehen" werde.

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Dies gilt zur Überzeugung der Schöffin auch für die Seele von Mann und Frau, da der Mann "aus etwas ganz anderem erschaffen" werde, so die Worte der Schöffin.

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Nach ihrer Überzeugung, die sich aus der von ihr vertretenen Glaubensrichtung ergibt, "spiele der Teufel viel mit dem Gewissen einer Frau, so dass eine Frau grundsätzlich zwei glaubwürdige Personen bei sich haben solle, die bestätigen sollten, was die Frau sage, damit dies glaubhaft und die Frau glaubwürdig sei."

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Da die Schöffin diese Überzeugung vertritt, kann sie das Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz nicht einhalten und nicht ohne Ansehen der Person entscheiden, wie das Gesetz es von einem ehrenamtlichen Richter verlangt.

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Die Schöffin U hat zwar im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bekräftigt, dass sie bei der Ausübung des Schöffenamts die von ihr aufgrund ihrer religiösen Überzeugung vertretenen Prinzipien zurückstellen und entsprechend dem von ihr geleisteten Schöffeneid allein nach dem deutschen Gesetz, das eine Gleichbehandlung von Mann und Frau vorschreibt, urteilen könne und werde.

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Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch nicht gewährleistet.

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Die Schöffin ist nach ihren persönlichen Angaben aus eigener Initiative und Überzeugung bereits seit ihrer Kindheit dem islamischen Glauben (im engeren Sinne der hanafitischen Rechtslehre), der die von der Schöffin verinnerlichten Prinzipien zum Unterschied zwischen Mann und Frau lehrt, eng verbunden. Aufgrund ihrer religiösen Überzeugung vermag die Schöffin U auch auf das Tragen eines Kopftuchs, das nach ihren Angaben für sie Teil ihrer Religion ist, nicht für die Dauer der Ausübung ihres Schöffenamts zu verzichten.

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Wenn sich die Schöffin aber nicht einmal für die Dauer der Hauptverhandlung von dem Kopftuch als äußerem Zeichen ihrer Religion trennen kann, so ist nicht zu erwarten, dass sie ihre innere religiöse Überzeugung von der Unterschiedlichkeit von Mann und Frau und zur unterschiedlichen Beurteilung deren Glaubwürdigkeit bei der Urteilsfindung zu überwinden vermag.