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Landgericht Dortmund·13 O (Kart) 110/08·29.04.2009

Einziehung des Gesellschaftsanteils wegen angeblichem Wettbewerbsverstoß für ungültig erklärt

ZivilrechtGesellschaftsrechtKartellrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht den Gesellschafterbeschluss vom 20.02.2008 an, mit dem sein Geschäftsanteil eingezogen werden sollte. Zentrale Frage war die Wirksamkeit des in der Satzung verankerten Wettbewerbsverbots (§ 9). Das Landgericht erklärt den Einziehungsbeschluss für ungültig, weil die Wettbewerbsregelung nach § 134 BGB i.V.m. § 1 GWB nichtig ist. Ein nachträglicher Aufhebungsbeschluss wirkt nicht rückwirkend, sodass Rechtsnachteile bestehen bleiben können.

Ausgang: Klage erfolgreich: Einziehungsbeschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.02.2008 für ungültig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gesellschaftsvertraglich geregeltes Wettbewerbsverbot ist nach § 134 BGB i.V.m. § 1 GWB nichtig, soweit es nicht erforderlich ist, um das Gesellschaftsunternehmen in Bestand und Funktionsfähigkeit zu erhalten.

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Ein Konkurrenzverbot rechtfertigt sich nur gegenüber einem Gesellschafter, der aufgrund seiner Stellung maßgeblichen und beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt; reine Minderheitsgesellschafter sind hiervon nicht erfasst.

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Ein Aufhebungsbeschluss der Gesellschafterversammlung wirkt grundsätzlich ex nunc; ohne ausdrückliche kassatorische Wirkung bleiben für die Zwischenzeit mögliche Rechtsnachteile bestehen.

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Rechtsbehelfe gegen Gesellschafterbeschlüsse können analog aktienrechtlicher Vorschriften für nichtig erklärt werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und die Klagebefugnis sowie Anfechtungsfrist gewahrt sind.

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Die bloße Nichtberühmung oder Nichtgeltendmachung von Rechtsfolgen durch die Gesellschaft und Mitgesellschafter ersetzt nicht die Schuldrechtsverpflichtung oder ein kassatorisches Urteil zur Beseitigung zwischenzeitlicher Rechtsnachteile.

Relevante Normen
§ 246 AktG§ 243 AktG§ 34 GmbHG§ 134 BGB i. V. m. § 1 GWB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.02.2008 über die Einziehung des Gesellschaftsanteils des Klägers wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger gründete im September 1995 gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Beklagten und einem weiteren Gesellschafter die Beklagte. Er und weitere Gesellschafter übernahmen 25 % der Gesellschaftsanteile, der Geschäftsführer der Beklagten 50 %. Zum Gesellschaftsvertrag der Beklagten wird auf Blatt 14-21 der Akten Bezug genommen.

3

Die Beklagte ist beteiligt an drei weiteren Gesellschaften, der 1985 von den Gründungsgesellschaftern der Beklagten gegründeten B GmbH in N, der O GmbH in E und der H GmbH in G. Die Gesellschaftsanteile der Beklagten an der B GmbH halten der Kläger und die weiteren Gründungsgesellschafter der Beklagten für diese auf Grund Treuhandvertrages vom 13.09.2005. Zum Inhalt der Gesellschaftsverträge der vorgenannten Gesellschaften und des Treuhandvertrages wird auf Blatt 80-112 der Akten Bezug genommen.

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Im Juli 2007 gründete der Kläger mit einem weiteren Gesellschafter die W, Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung in Verhaltenstherapie mbH, mit Sitz in N. Der Kläger wurde zum einzelvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführer berufen.

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Mit Anwaltsschreiben vom 07.11.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie halte die Gründung der W GmbH für einen Wettbewerbsverstoß. Ihr Geschäftsführer lud mit Schreiben vom 21.01.2008 zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung vom 20.02.2008, bei der u. a. wegen des Betreibens der W GmbH die Einziehung des Gesellschaftsanteils des Klägers beschlossen werden sollte.

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Der Kläger ließ mit Anwaltsschreiben vom 11.02.2008 mitteilen, es bestünde kein Wettbewerbsverbot und er übe mit der von ihm gegründeten GmbH keinerlei Wettbewerbstätigkeit aus. Am 20.02.2008 beschlossen die Mitgesellschafter des Klägers die Einziehung des klägerischen Geschäftsanteils. Zum Inhalt der vorgenannten Schreiben und des Protokolls der Gesellschafterversammlung wird auf Blatt 22-30 und Blatt 67 der Akten Bezug genommen.

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Der Kläger erhob gegen den Gesellschafterbeschluss unter dem 14.03.2008 Klage beim Landgericht Münster. Mit Beschluss vom 26.08.2008 wurde die Klage an die hiesige Kartell-Kammer für Handelssachen verwiesen.

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Mit Schreiben vom 16.10.2008 lud der Geschäftsführer der Beklagten zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung am 07.11.2008, bei der u. a. über die Rücknahme des Einziehungsbeschlusses vom 20.02.2008 befunden werden sollte. Der Kläger verlangte mit Anwaltsschreiben vom 22.10.2008 u. a. detaillierte Mitteilung der Gründe für die Rücknahme und Übernahme der Kosten des Anfechtungsprozesses. Die Beklagte lehnte mit Anwaltsschreiben vom 29.10.2008 ab. Am 07.11.2008 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten bei Enthaltung des Klägers die Aufhebung des Einziehungsbeschlusses vom 20.02.2008. Zum Inhalt der Schreiben und des Protokolls der Gesellschafterversammlung wird auf Blatt 196 f, 203-205 und 212 f der Akten verwiesen.

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Der Kläger hält einen Wettbewerbsverstoß weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für gegeben. Die Regelung in § 9 Abs. 1 in der Satzung der Beklagten solle offensichtlich nur deklaratorischer Natur sein. Sie setze ein gesetzliches Wettbewerbsverbot voraus, ohne es selbst zu begründen. Die Beteiligten betrieben im Übrigen auch keine Handelsgeschäfte, sondern übten freiberufliche Tätigkeiten aus. Ein eventuelles Wettbewerbsverbot zu seinen Lasten sei zudem kartellrechtlich unwirksam. Darüberhinaus betreibe er keinerlei Wettbewerbstätigkeit, da er ausschließlich im Bereich der ärztlichen Weiterbildung tätig sei, während die drei Gesellschaften, an denen die Beklagte beteiligt ist, sich im Bereich der Weiterbildung von Psychologen betätigten.

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Der Aufhebungsbeschluss habe anders als ein Urteil keine Rückwirkung, so dass zumindest keine vollständige Erledigung der Hauptsache einge-treten sei. Zumindest für die Zwischenzeit zwischen dem Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils und dem Beschluss über die Aufhebung des Einziehungsbeschlusses sei der betroffene Gesellschafter ohne rückwirkendes kassatorisches Urteil nicht Gesellschafter. Diese Lücke könne nur dadurch geschlossen werden, dass sich die übrigen Mitgesellschafter wirksam verpflichten, den Betroffenen schuldrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Beschluss gar nicht erst gefasst worden wäre. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung sei in der Gesellschafterversammlung abgelehnt worden.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Einziehung seines Gesellschaftsanteils an der Beklagten in Höhe von 12.500,00 € durch Beschluss der Gesellschaftversammlung der Beklagten vom 20.02.2008 nichtig ist,

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hilfsweise, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.02.2008 über die Einziehung des klägerischen Gesellschaftsanteils für ungültig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat zunächst den Ausschließungsbeschluss als rechtmäßig verteidigt. § 9 ihrer Satzung begründe zulässigerweise ein Wettbewerbsverbot, gegen das der Kläger durch Gründung und Leitung der W GmbH verstoße. Sie trägt nunmehr vor, dass im Hinblick auf kartellrechtliche Bedenken der Einziehungsbeschluss aufgehoben wurde. In der Gesellschafterversammlung sei aber eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass die Rechtsbeziehung des Klägers zu ihr so fortgelten solle, als wenn der Ausschließungsbeschluss vom 20.02.2008 nicht gefasst worden sei. Damit sei der mit der Klage angefochtene Beschluss nicht mehr existent. Da weder sie noch ihre Gesellschafter sich irgendwelcher Rechtsfolgen aus dem angefochtenen Beschluss berühmten, sei das klägerische Rechtsschutzinteresse entfallen oder die Hauptsache habe sich erledigt.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Das Rechtsschutzbedürfnis ist weder für eine Nichtigkeits- noch für eine Anfechtungsklage entfallen. Durch den Aufhebungsbeschluss vom 07.11.2008 wurde der Einziehungsbeschluss vom 20.02.2008 zwar aufgehoben, aber nur mit Wirkung ex nunc. Angesichts der Formulierung in Satz 4 von Top 4 des Protokolls vom 07.11.2008 kann von einer kassatorischen Wirkung ex nunc nicht ausgegangen werden. Dem Kläger kann für die Zwischenzeit zwischen dem Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils und dem Beschluss über die Aufhebung des Einziehungsbeschlusses ein Rechtsnachteil entstehen. Dem kann nur durch rückwirkendes kassatorisches Urteil, rückwirkende kassatorische Beschlussfassung oder schuldrechtliche Verpflichtung der Mitgesellschafter und der Gesellschaft selbst, den Kläger so zu behandeln, als wenn der Beschluss über die Einziehung seines Geschäftsanteils nicht gefasst worden wäre, begegnet werden. Zu Letzteren haben sich weder die Beklagte noch die Mitgesellschafter bereit erklärt. Die bloße Nichtberühmung von Rechtsfolgen aus dem angefochtenen Beschluss ist nicht ausreichend, den Kläger von Rechtsnachteilen freizustellen.

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Die Klagebefugnis des Klägers ist gegeben. Die Anfechtungsfrist von zumindest einem Monat gemäß § 246 AktG analog ist gewahrt.

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Die Klage ist auch begründet. Zwar ist der Einziehungsbeschluss vom 20.02.2008 mangels Vorliegen von Nichtigkeitsgründen nicht nichtig. Der angefochtene Beschluss ist aber analog § 243 AktG für nichtig zu erklären, da ein Anfechtungsgrund vorliegt. Ein solcher besteht, weil die Gesellschafterversammlung am 20.02.2008 zu Unrecht die Einziehung des klägerischen Geschäftsanteils beschlossen hat. Ein Grund für die Einziehung des Anteils liegt nicht vor.

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Zwar ist unter Beachtung von § 34 GmbHG eine Einziehung nach § 13 der Satzung der Beklagten möglich. Nach § 13 Abs. 1 a der Satzung ist die Einziehung des Geschäftsanteils zulässig beim Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 9 oder bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Das Letzteres vorliegt, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Regelung in § 9 der Satzung dagegen ist nichtig gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1 GWB.

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Ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot ist als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung kartellrechtlich nur zulässig, wenn und soweit es notwendig ist, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale Gesellschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten. Es rechtfertigt sich nur aus dem Bestreben, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass ein Gesellschafter das Unternehmen von innen her aushöhlt oder gar zerstört und damit Wettbewerb zu Gunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet. Dies ist nur anzunehmen bei einem Gesellschafter, der die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann [BGH, WuW/E, Seite 2505 (2508)]. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Der Kläger ist mit einem Geschäftsanteil von ¼ bloßer Minderheitengesellschafter ohne beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Beklagten. Gesellschaftvertraglich eingeräumte Sonderrechte, die ihm einen maßgeblichen und allein bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte der Beklagten verschaffen würden, bestehen nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.