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Landgericht Dortmund·13 O 65/05·22.06.2005

Einstweilige Verfügung auf Bundesliga-Teilnahme wegen Lizenzversagung abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin begehrte im Eilverfahren die (vorläufige) Zulassung zum Spielbetrieb der 1. Handball-Bundesliga 2005/2006 trotz versagter Lizenz. Streitpunkt war u.a., ob im laufenden Lizenzierungsverfahren der wirtschaftliche Träger nach Fristablauf noch gewechselt werden darf und ob die Lizenzversagung kartell- bzw. vereinsrechtlich unbillig ist. Das LG Dortmund hielt den Antrag wegen unzulässiger Anspruchsvorwegnahme ohne hinreichend wahrscheinlichen Verfügungsanspruch für unbegründet. Die Lizenzversagung sei nach § 20 Abs. 1 GWB sowie vereinsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Wechsel des wirtschaftlichen Trägers nach Ablauf der Antragsfrist dem Sinn des Prüfverfahrens widerspreche und Gleichbehandlung gebiete.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur (vorläufigen) Bundesliga-Teilnahme abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für einstweiligen Rechtsschutz nach § 1033 ZPO besteht auch dann, wenn für Streitigkeiten ein Schiedsgericht vereinbart und ihm eine Eilzuständigkeit eingeräumt ist.

2

Eine einstweilige Verfügung, die faktisch zur Vorwegnahme der Hauptsache führt (Anspruchsvorwegbefriedigung), setzt voraus, dass ein Verfügungsanspruch nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich ist.

3

Ein Ligaverband mit monopolartiger Stellung im Bereich einer Lizenzliga ist Normadressat des § 20 Abs. 1 GWB; die Versagung einer Spiel-Lizenz ist nur dann zu beanstanden, wenn sie eine unbillige Behinderung oder diskriminierende Ungleichbehandlung darstellt.

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Lizenzierungsrichtlinien dürfen zur Sicherung eines fairen und wirtschaftlich gesicherten Wettbewerbs fristgebundene und einheitlich anzuwendende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen; grundlegende Organisationsentscheidungen des Bewerbers müssen innerhalb der Ausschlussfrist verbindlich offengelegt werden.

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Der Wechsel des wirtschaftlichen Trägers nach Beginn des Lizenzprüfungsverfahrens ist mit dem Zweck eines auf prüffähige Unterlagen angelegten Lizenzierungsverfahrens unvereinbar und kann aus Gleichbehandlungsgründen nicht zugelassen werden.

Relevante Normen
§ 26 BGB§ 2 Ziff. 3§ 4 Ziffer 2 letzter Satz§ 2 Ziff. 3 Anlage 03§ 1033 ZPO§ 1025 f. ZPO

Tenor

Der Antrag vom 16.Juni 2005 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Verfügungsbeklagte ist der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und/oder ihrer wirtschaftlichen Träger der Handballbundesligen und 2. Bundesligen. Er ist Mitglied des Deutschen Handballbundes e.V., der ihm nach § 14 Abs. 1 Ziff. e) seiner Satzung das Recht übertragen hat, die Lizenzen für die Teilnahme an den Wettbewerben der Bundesligen in eigener Verantwortung nach sportlichen, technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Der Verfügungsbeklagte hat hierfür Richtlinien erstellt, die auszugsweise wie folgt lauten:

3

"

4

"Richtlinien zur Erteilung von Lizenzen am Spielbetrieb der Bundesligen Männer

5

Präambel

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.....

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(2) Grundvoraussetzung für jede Lizenzerteilung ist die

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positive Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Entscheidung darüber erfolgt nach dem in dieser Richtlinie bestimmten Verfahren unter Zugrundelegung der in der Anlage 4 dargestellten "Kriterien für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit". Die nachfolgenden Regelungen dieser Richtlinie betreffen das Antrags- und Prüfungsverfahren, die Inhalte, die Entscheidungskriterien und die Konsequenzen im Ergebnis der Prüfung sowie den Rechtsweg. Die allgemeingültige und einheitliche Anwendung der Regelungen soll die Voraussetzung dafür schaffen, dass innerhalb des eigenständigen Ligaverbandes alle Mitglieder

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- nach einheitlichen Regularien beurteilt werden,

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- Tatsachen und Unterlagen nach einheitlichen

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Maßstäben ausgewertet werden,

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- ein fairer Wettbewerb gesichert wird,

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- eine positive öffentliche Wahrnehmung unterstützt

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und erreicht wird,

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- durch eine betriebswirtschaftlich begründete Unter-

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nehmensführung wirtschaftlicher Schaden für Körperschaften und Personen verhindert wird.

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§ 2

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Antragsumfang und Antragsfrist

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(1) Die Teilnahme am Spielbetrieb des Ligaverbandes setzt

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eine Mitgliedschaft voraus, die durch Erteilung der Lizenz erlangt wird. Die Lizenz wird auf Antrag des Bewerbers von dem zur Lizenzerteilung zuständigen Vorstand des Ligaverbandes erteilt.

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(2) Der Antrag auf Erteilung der Lizenz ist jährlich neu zu er-

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stellen und für die kommende Spielzeit von dem Antragssteller bis spätestens 01.02. des Kalenderjahres (Ausschlussfrist), in dem die Spielzeit für die die Lizenz beantragt wird, beginnt, beim zuständigen Vorstand des Ligaverbandes einzureichen.

23

Die verspätete Einreichung des Antrages einschließlich der gemäß Ziff. 3 erforderlichen Unterlagen (soweit in Ziff 4 keine anderen Fristen genannt sind) führt zum Verlust des Anspruchs auf die Teilnahme am Spielbetrieb des Ligaverbandes.

24

Eine Verlängerung der Frist zum 01.02. des Kalenderjahres ist vor diesem Termin beim zuständigen Ligavorstand zu beantragen, die dieser im Einzelfall lediglich für die Vorlage gemäß Abs. 3 erforderlichen Anlagen (insbesondere Anlage 04), nicht jedoch für den Antrags selbst gewähren kann.

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(3) Dem Antrag gemäß § 2 Ziff. 2 sind folgende Anlagen bei-

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zufügen:

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01. Rechtliche Grundlagen des Vereins (Vordruck)

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02. Lizenzvertrag zweifach (Vordruck)

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03. Schiedsvertrag zweifach (Vordruck)

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04. Hallenabnahme einschließlich Nachmeldung bau-

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licher Veränderungen (Kopie)

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05. Meldung zur Teilnahme am Spielbetrieb (Vordruck)

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06. Bankbürgschaft

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Bundesliga € 50.000,00

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2. Bundesliga € 20.000,00

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07. Haushaltsplanung für das folgende Spieljahr be-

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bestehend aus Umsatz-, Kosten- und Ergebnisplanung sowie Finanzplanung.

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(sämtliche Unterlagen sind in 4facher Ausfertigung einzureichen)

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071. Umsatz-, Kosten- und Ergebnisplanung (Anlage 1)

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072. Finanzplanung (Anlage 2)

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Dem Lizenzierungsorgan wird das Recht eingeräumt, weitere Unterlagen (u. a. vom Wirtschaftsprüfer/Steuerberater bescheinigte Bruttolohnsumme und bescheinigte feststehende Werbeeinnahmen) zur Bewertung des vorgelegten Haushaltsplanes anzufordern und einzusehen.

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Antragsteller, die ihre Tätigkeit mit einem "neuen" wirtschaftlichen Träger fortsetzen wollen, müssen Planungsunterlagen ein Urteil über die Plausibilität und Tragfähigkeit der Planung von einem Wirtschaftsprüfer beifügen. Die Auftragserteilung an den Wirtschaftsprüfermuss den Hinweisen zur Bearbeitung der Lizenzanträge unter Nr. 1 – Prüfung von Unternehmensplanungen – entsprechen.

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08. Daten zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungs-

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fähigkeit (Jahresabschlüsse etc.) (sämtliche Unterlagen sind in 4facher Ausfertigung einzureichen)

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081. Bewerber für die 1. Bundesliga

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Für die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers sind vorzulegen:

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Für Vereine, die den Bundesligaspielbetrieb in eine Gesellschaft ausgegliedert haben:

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Ein von einem Angehörigen des wirtschaftsprüfenden Berufes unter Beachtung der berufsrechtlichen Grundsätze (also unter Vorlage eines Prüfungsberichtes mit Erläuterungsteil) geprüfter handelsrichterlicher Jahresabschluss der Gesellschaft und ein Lagebericht der Gesellschaft, in welche der Bundesligaspielbetrieb ausgegliedert wurde, und zwar zum 30.06. des abgelaufenen Spieljahres. Darüber hinaus ist alternativ entweder eine betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31. Dezember (BWA) des laufenden Geschäftsjahres mit einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung bis zum 30.06. oder eine Zwischenbilanz zum 31.12. mit sich anschließender Planergebnisrechnung vom 01.01. - 30.06. einzureichen, die ebenfalls von einem Angehörigen des wirtschaftsprüfenden Berufes geprüft sein müssen (mit Prüfungsbericht und Erläuterungsteil, wobei im Erläuterungsteil nur über ausgewählte Posten schwerpunktmäßig unter Berücksichtigung des Grundsatzes der "materiality" berichtet werden kann). Nähere Erläuterungen dazu enthalten die Hinweise zur Bearbeitung der Lizenzanträge unter Ziff. 4. Ergibt sich aus dem Jahresabschluss zum 30.06.des abgelaufenen Geschäftsjahres bzw. dem Zwischenabschluss auf den 31.12. eine bilanzielle Überschuldung, ist dem Jahresabschluss ein Überschuldungsstatus (ein Überschuldungsstatus muss zeitnah zur Kenntnis der Überschuldung aufgestellt werden) unter Beachtung der insolvenzrechtlichen Vorschriften beizufügen, der von einem Angehörigen des wirtschaftsprüfenden Berufes geprüft sein muss. Ein geprüfter Überschuldungsstatus (für die Zukunft) ist gleichfalls einzureichen, wenn sich aus den Planungsrechnungen zum 30.06. des laufenden Jahres ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt. Nähere Erläuterungen zum Überschuldungsstatus enthält Ziff. 6 der Hinweise zur Bearbeitung der Lizenzanträge. Sämtliche Jahresabschlüsse, Zwischenbilanzen und Planungsrechnungen sind von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

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082. ein Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und

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Verlustrechnung und Anhang) des Vereins und ein Lagebericht des Vereins oder eine dem Vereinsrecht entsprechende Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit zusätzlich zu erstellender Vermögensbilanz des Vereins, welcher von den Vereinsvertretern rechtsgültig gem. Vertretungsberechtigung nach § 26 BGB unterschrieben sein muss, Abschlussstichtag ist der 31.12. des Vorjahres. Sofern ein Jahresabschluss aufgestellt wird, ist nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung durch Bilanzierung zu verfahren und sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu berücksichtigen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden Berufe geprüft sein. Die Vermögensbilanz muss vollständig sein (Gesamtverein) und hat sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden einschließlich der ungewissen Verbindlichkeiten zu enthalten. Die Vermögensbilanz muss mit Plausibilitätsbeurteilungen durch einen Wirtschaftsprüfer erstellt sein.

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Ergibt sich aus dem Jahresabschluss des Vereins oder aus der Vermögensbilanz des Vereins eine bilanzielle Überschuldung, so ist ein Überschuldungsstatus unter Beachtung der insolvenzrechtlichen Vorschriften beizufügen, der gleichfalls von einem Angehörigen des wirtschaftsprüfenden Berufes geprüft sein muss. Nähere Erläuterungen dazu enthält Ziff. 6 der Hinweise zur Bearbeitung der Lizenzanträge. Sämtliche Jahresabschlüsse, Zwischenbilanzen und Planungsrechnungen sind von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

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8.83. für Vereine, die den Bundesligaspielbetrieb

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nicht ausgegliedert haben, ....

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ist ein Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) des Vereins auf den 31.12. und ein Lagebericht des Vereins vorzulegen, welcher von den Vereinsvertretern rechtsgültig gem. Vertretungsberechtigung nach § 26 BGB unterschrieben sein muss.

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Dieser Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Angehörigen des wirtschaftsprüfenden Berufes zu prüfen; über die Prüfung ist berufsüblich zu berichten. Die bisherige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Vermögensstatus erfüllt die Anforderungen nicht. Nähere Erläuterung dazu enthält Ziff. 2 der Hinweise zur Bearbeitung der Lizenzanträge.

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Darüber hinaus ist eine Plan-Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01. - 30.06. einzureichen (vgl. Ziff. 4 der Hinweise zur Bearbeitung der Lizenzanträge), die ebenfalls von einem Angehörigen des wirtschaftsprüfenden Berufes geprüft sein muss (mit Prüfungsbericht und Erläuterungsteil, wobei im Erläuterungsteil nur über ausgewählte Posten schwerpunktmäßig unter Berücksichtigung Grundsatzes "materiality" berichtet werden kann).

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Ergibt sich aus dem Jahresabschluss des Vereins zum 31.12. eine bilanzielle Überschuldung, ist zu verfahren wie unter Ziff. 082. letzter Absatz.

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Sämtliche Jahresabschlüsse, Zwischenbilanzen und Planungsrechnungen sind von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

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0.84. Bewerber für die 2. Bundesliga.

60

.....

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88. Vorlagetermin der gemäß Ziff. 08 (081-087)

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vorzulegenden Unterlagen ist grundsätzlich der 10.03. Eine verspätete Einreichung führt zum Verlust des Anspruchs auf Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesligen des Kalenderjahres, in dem die Spielzeit für die die Lizenz beantragt wird, beginnt.

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Abweichend davon sind Jahresabschlüsse zum 30.06. des Vorjahres am 01.02. und Jahresabschlüsse zum 31.12. des Vorjahres am 01.03. einzureichen.

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09. Soll-Ist-Abgleich des abgelaufenen Spieljahres

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10. Beitrittserklärung des wirtschaftlichen Trägers

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(Vordruck)

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11. Bericht über die wirtschaftliche Leistungsfähig-

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keit/Lagebericht

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Der Bericht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss folgende Bestandteile enthalten:

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111. Erfüllung von Auflagen

71

In dem Bericht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist eine Berichterstattung über die Erfüllung von Auflagen, die für die Lizenzerteilung der laufenden Saison ergangen sind, aufzunehmen. Entsprechende prüffähige Nachweise sind beizufügen, sofern die Auflagenerfüllung den geprüften Dokumenten nicht zu entnehmen ist.

72

112. Erklärung der gesetzlichen Vertreter

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Bestandteil des Berichtes über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter über die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen per 31.01. des laufenden Jahres (vgl. Anlage 3).

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113. Lagebericht

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Der Mindestinhalt des Lageberichtes ist der Ziff. 5 der Hinweise zur Bearbeitung der Lizenzanträge zu entnehmen.

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12. Bescheinigung des Finanzamtes, dass der Verein

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und der wirtschaftliche Träger beim Finanzamt mit Steuer-Nr. erfasst sind, seine Steueranmeldungen abgegeben haben und keine Steuerrückstände bestehen. Diese Bescheinigung muss ausgestellt sein innerhalb der letzten vier Monate vor dem Datum der Antragstellung.

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(4) Folgende Anlagen sind gemeinsam mit dem

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Lizenzantrag zum

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01.02.

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einzureichen:

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-01- Rechtliche Grundlagen des Vereins (Vordruck)

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-02- Lizenzvertrag zweifach (Vordruck)

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-03- Schiedsvertrag zweifach (Vordruck)

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-04- Hallenabnahmen einschließlich Nachmeldung

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baulicher Veränderungen

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-05- Meldung zur Teilnahme am Spielbetrieb

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(Vordruck)

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- Jahresabschluss zum 03.06. des Vorjahres

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-10- Beitrittserklärung ....

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Folgende Anlagen sind bis zum

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10.03.

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vorzulegen:

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Anlage 06 Bankbürgschaft

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Anlage 07 Haushaltsplan mit allen Bestand-

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teilen (Anlage 1 und 2)

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Anlage 08 Jahresabschlüsse, Teilabschlüsse,

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Vermögensbilanzen, Planungsrechnungen und Planbilanzen (Soweit nicht bereits am 01.02. bzw. 01.03. vorgelegt)

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Anlage 09 Soll-Ist-Abgleich

100

Anlage 11 Bericht über die wirtschaftliche

101

Leistungsfähigkeit mit allen Bestandteilen

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Anlage 12 Bescheinigung des Finanzamtes.

103

§ 7

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Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

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(1) Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

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des Vereins und des etwaigen wirtschaftlichen Trägers soll sicherstellen,

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- das der DHB, der Ligaverband und die gesamte

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Spielklasse wie auch eines ihrer Mitglieder nicht dadurch Schaden erleiden, dass der Verein oder der wirtschaftliche Träger während eines Spieljahres aus wirtschaftlichen Gründen seinen Bundesliga-Spielbetrieb einstellen muss und

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- dass durch den Spielbetrieb der Lizenzliga-

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Mannschaft die gesamte wirtschaftliche Situation des gemeinnützigen Vereins nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.

111

(2) Die Entscheidung über die wirtschaftliche

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Leistungsfähigkeit des bewerbenden Vereins und seines etwaigen wirtschaftlichen Trägers ist vom Ligavorstand unter Zugrundelegung der Bewertung des Gutachterausschusses anhand der eingereichten Antragsunterlagen auf Lizenzerteilung gemäß § 2 Ziff. 3 zu treffen (siehe § 4 Ziffer 2 letzter Satz).

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(3) Die Kriterien für die Bestimmung der wirtschaft-

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lichen Leistungsfähigkeit (vgl. Anlage 4) sind, soweit im Einzelfall nach pflichtgemäßer Beurteilung nicht noch weitere oder ergänzende Kriterien maßgebend sind, die

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1. Liquiditätsverhältnisse und

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2. Vermögenslage.

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Die Liquiditätsverhältnisse des Bewerbers sollen sicherstellen, dass während der Spielsaison, für die die Lizenz erteilt wird, der Bewerber jederzeit in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Bei der Beurteilung der Liquidität kann das im Aktivvermögen des Bewerbers (Spielvermögen und Sachanlagen) gebundene Kapital nicht berücksichtigt werden (Going-concern-Prämisse).

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Die Vermögensverhältnisse müssen aus betriebswirtschaftlicher Sicht geordnet sein. Insbesondere dürfen die Vermögensverhältnisse keine Anhaltspunkte für eine bestehende tatsächliche Überschuldung liefern. Sofern das Vermögen des Bewerbers die Schulden nicht mehr deckt, muss durch einen von einem Angehörigen der wirtschaftprüfenden Berufe geprüften Überschuldungsstatus nachgewiesen werden, dass eine tatsächliche Überschuldung nicht besteht.

119

Die Lizenz wird in der Regel ohne Auflagen und ohne Bedingungen erteilt, wenn sowohl die Liquiditätslage als auch die Vermögenslage in dem soeben beschriebenen Sinne positiv gegeben sind.

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Ist die Liquidität positiv, die Vermögenslage negativ, kann eine Lizenzerteilung nur unter einer Auflage erteilt werden.

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Ist die Liquiditätslage negativ, die Vermögenslage jedoch positiv, so kann eine Lizenzerteilung nur unter einer Bedingung erteilt werden, die sofort erfüllt werden muss.

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Wenn sowohl die Liquiditätslage als auch die Vermögenslage im oben beschriebenen Sinne nicht ausreichend sind, kann eine Lizenz nicht erteilt werden.

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Bei Bewerbern, die ihre Tätigkeit mit einem neuen wirtschaftlichen Träger fortsetzen (Tz. 072), muss sich aus den durch einen Angehörigen der wirtschaftsprüfenden Berufe geprüften Planungsunterlagen ableiten lassen, dass beide Kriterien, die Liquidität und das Vermögen, i.S.d. Anlage 4 für den beantragten Lizenzzeitraum positiv erfüllt sind.

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(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lizenz-

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bewerbers (Verein oder wirtschaftlicher Träger) ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn über das Vermögen des Vereins oder seines wirtschaftlichen Trägers während der laufenden Saison (Geschäftsjahr) das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder der Verein bzw. der wirtschaftliche Träger selbst die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat. In diesem Fall steht der betreffende Verein als 1. Absteiger aus der jeweiligen Spielklasse fest.

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Das gilt nicht, wenn der Verein bzw. sein wirtschaftlicher Träger die Einleitung eines Insolvenzverfahrens wegen "drohende Zahlungsunfähigkeit" beantragt hat und der Insolvenzverwalter nicht die Insolvenzgründe "Überschuldung" und/oder "Zahlungsunfähigkeit" feststellt, d. h. dass bis zum Zeitpunkt des Antrages alle fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllt wurden.

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Für den Fall, dass die Insolvenz nach Ablauf des Spielbetriebes und vor Schluss des laufenden Geschäftsjahres (bei Vereinen bis zum 30.06.) eintritt, erlischt eine Lizenz, die für das folgende Spieljahr erteilt wurde. Der Verein hat in diesen Fällen die Möglichkeit, noch einen Lizenzantrag für die dann gültige Spielklasse zu stellen.

128

Die Beantragung einer Lizenz nach einem Insolvenzantrag richtet sich ausschließlich nach den Vorgaben der Lizenzierungsrichtlinie derjenigen Spielklasse, für welcher der Verein die sportliche Qualifikation nach Würdigung der Insolvenz hat.

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Für die Zeit bis zum 30.06.2004 gilt abweichend davon Folgendes:

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Für den Fall, dass nach Erteilung der Lizenz für die Saison 2004/2005 und vor Schluss des Geschäftsjahres zum 30.06.2004 die Insolvenz eintritt, bleibt die Lizenz erhalten, wenn die auf der Grundlage eines neuen Antrages vorgenommene Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis zum 30.06.2004 nachgewiesen ist. Ansonsten wird die Lizenz entzogen.

131

§ 8

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Dritte als wirtschaftlicher Träger

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Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins kann auf einen Dritten als wirtschaftlichen Träger übertragen werden, wenn der Verein mit mehr als 25 % der Stimmenanteile an dem wirtschaftlichen Träger bzw. dessen vertretungsberechtigtem Organ beteiligt ist. Im Falle der Übertragung des Geschäftsbetriebes auf einen Dritten als wirtschaftlichen Träger unterliegt der wirtschaftliche Träger dem Lizenzierungsverfahren und insbesondere der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenso wie der Verein. Sofern nicht der Verein, sondern der wirtschaftliche Träger die Erteilung der Linzenz und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband beantragt, muss der Verein mindestens 51 % der Stimmrechte an dem wirtschaftlichen Träger bzw. dessen vertretungsberechtigten Organ besitzen.

134

§ 13

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Streitigkeiten

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(1) Für die Entscheidung über alle Streitigkeiten aus dem

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Lizenzierungsverfahren oder der Verhängung von Vertragsstrafen, die sich zwischen dem Ligaverband und dem für ihn handelnden Organ auf der einen Seite und dem Lizenzbewerber oder anderen durch die Entscheidung beschwerten Dritten ergeben, ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges das ständige Schiedsgericht (§ 2 Ziffer 3 Anlage 03) zuständig. Das ständige Schiedsgericht entscheidet auch darüber, ob eine Streitigkeit aus diesen Richtlinien vorliegt. Die Zuständigkeit des Bundessport- und Bundesgerichtes bleiben unberührt.

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(2) Außerdem ist ein Lizenzbewerber (verein oder wirtschaft-

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licher Träger) immer dann vor dem Schiedsgericht antrags- und klagebefugt, wenn seine Zugehörigkeit zu einer Spielklasse von der Bestandskraft der lizenzversagenden Lizenzentscheidung des Ligavorstandes bezüglich eines anderen Lizenzbewerbers abhängig ist.

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Zum weiteren Inhalt der Lizenzrichtlinie der Satzung des Handballbundes und zum Inhalt der Satzung des Verfügungsbeklagten wird auf Bl. 83-184 d. A. Bezug genommen.

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Die Verfügungsklägerin, eine Spielgemeinschaft der Vereine X und N, ist Mitglied des Verfügungsbeklagten und gehört seit Jahren der 1. Bundesliga an. Sie beantragte, nachdem sie sich sportlich für ein Verbleiben in der 1. Bundesliga qualifiziert hatte, am 26.01.2005 die Erteilung einer Lizenz für die Spielsaison 2005/2006. Ihr wirtschaftlicher Träger, die W trat dem Antrag bei. Zum genauen Inhalt des Antrags wird auf Bl. 135150 d. A. verwiesen.

142

Mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2005 teilte die Verfügungsklägerin der für den Verfügungsbeklagten handelnden I mit, sie erwäge, den wirtschaftlichen Spielbetrieb in der kommenden Saison von einem anderen wirtschaftlichen Träger erbringen zu lassen, dessen genaue Konzeption und Bonitätsnachweis sie bis zum 10.03.2005 darlegen bzw. nachreichen werde. Auf Bl. 177 f. d. A. wird Bezug genommen.

143

Am 01.04.2005 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der W eröffnet. Am 13.04.2005 wurde die T gegründet. Die Handelsregistereintragung erfolgte am 25.05.2005.

144

Die Verfügungsklägerin legte unter dem 18.04.2005 weitere Lizenzierungsunterlagen vor. Die I teilte mit, dass die Lizenzerteilung auf der Grundlage dieser Unterlagen nicht erfolgen könne und gewährte eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen bis zum 04.05.2005. Die Verfügungsklägerin legte zu diesem Zeitpunkt weitere Unterlagen vor. Der Verfügungsbeklagte teilte mit Schreiben vom 25.05.2005 mit, die Lizenzvergabe werde abgelehnt, weil die bis zum 04.05.2005 vorgelegten Unterlagen auf einer völlig neuen wirtschaftlichen Grundlage für einen neu zu gründenden wirtschaftlichen Träger beruhten und, da nach dem 10.03.2005 eingereicht, nicht geprüft worden seien.

145

Die Verfügungsklägerin legte hiergegen Beschwerde ein beim Verfügungsbeklagten, dessen Vorstand am 07.06.2005 beschloss, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Der Verfügungsbeklagte legte die Beschwerde dem ständigen Schiedsgericht zur Entscheidung vor. Die Verfügungsklägerin beantragte mit Schreiben vom 15.06.2005, der Beschwerde stattzugeben. Das Schiedsgericht bestimmte am 16.06.2005 Termin zur mündlichen Verhandlung für den 30.06.2005. Zum Inhalt der vorgenannten Schreiben wird auf Bl. 153169 und Bl. 213215 d. A. Bezug genommen.

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Die Verfügungsklägerin beantragte unter dem 17.06.2005 Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Verfügungsbeklagten aufgegeben werden sollte, ihr die Teilnahme am Spielbetrieb der 1. Handballliga Männer für die Spielsaison 2005/2006 zu gewähren, hilfsweise nur vorläufig. Er ist der Auffassung, dass bei richtiger Entscheidung über seinen Lizenzierungsantrag ihm die beantragte Lizenz für die Teilnahme am Spielverkehr der 1. Bundesliga am kommenden Spieljahr hätte erteilt werden müssen, da sämtliche Formvorschriften beachtet worden seien und auch die Fortsetzung des Spielbetrieb unter Verwendung eines neuen wirtschaftlichen Trägers zulässig sei. Zweifel an der wirtschaftlichen Stabilität und Bonität dieses neuen wirtschaftlichen Trägers könnten nicht gesehen werden. Dem Annahme- und Ausgabenplan lägen konkrete und realistische Voraussetzungen zugrunde. Er weise für die neue Saison ein ausgeglichenes Ergebnis aus, so dass sowohl unter Bilanzierung als auch unter Liquiditätsberechnung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gewährleistet sei. Die Versagung der Lizenzerteilung trotz Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen sei auch nicht nur ein Verstoß gegen die Lizenzierungsrichtlinien, sondern auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da der Verfügungsbeklagte in vergleichbaren Fällen, nämlich bei der Lizenzerteilung für den G, den I2 und dem H ganz anders entschieden habe. Die Lizenzerteilung sei auch so eilbedürftig, dass die Durchführung des sportgerichtlichen Verfahrens, insbesondere des Verfahrens des ständigen Schiedsgerichts, nicht abgewartet werden könne. Sie könne keine Verträge mit ihrem Trainer und ihren Spielern für das neue Spieljahr abschließen, weil die Finanzierung dieser Verträgen naturgemäß davon abhänge, dass Spieleinnahmen und Werbeeinnahmen aus entsprechenden Verträgen gesichert seien. Die Sponsoren hätten eine vertragliche Leistungszusicherung aber nur für den Fall erklärt, dass für die kommende Saison eine Lizenz für die 1. Bundesliga erteilt werde. Auch Geldzuflüsse aus Spieleinnahmen und Fernsehverträgen seien drastisch reduziert, wenn sie in der kommenden Saison nicht der 1., sondern nur der 2. Bundesliga angehören werde. Es sei auch erforderlich, dass eine fundierte, den wohlverstandenen und berechtigten Interessen der Spieler, des Trainers und der Sponsoren ihr eine Teilnahme am Spielbetrieb für die kommende Spielsaison ohne Vorläufigkeitseinschränkung erteilt werde, da der Verfügungsbeklagte nicht nur durch seine fehlerhafte Ablehnung des Lizenzantrages, sondern auch durch eine satzungswidrige und auch im Übrigen rechtswidrige Verzögerung des Verfahrens die derzeitige Rechtsunsicherheit selbst herbeigeführt habe. Im Falle ihrer nur vorläufigen Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb der 1. Bundesliga bestehe die Befürchtung, dass Spieler, Trainer und Sponsoren dies nicht als ausreichend ansehen werden, eine vertragliche Bindung für die gesamte bevorstehende Spielsaison einzugehen und einzuhalten. Die Entscheidung sei auch durch das ordentliche Gericht zu treffen, das nach § 1033 ZPO für vorläufige oder sichernde Maßnahmen zuständig sei. Im Übrigen handele es sich bei dem in § 13 der Satzung bezeichneten Schiedsgericht nicht um ein solches im Sinne der §§ 1025 f. ZPO, sondern lediglich um ein Vereins- oder Verbandsgericht.

147

Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,

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dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, ihr vorläufig die Teilnahme am Spielbetrieb der 1. Handballbundesliga Männer für die Saison 2005/2006 zu gewähren.

149

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

150

den Antrag zurückzuweisen.

151

Der Verfügungsbeklagte hält eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht für gegeben. Es handele sich bei dem ständigen Schiedsgericht für Lizenzligavereine (Männer) um ein echtes Schiedsgericht, das auch für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorrangig zuständig sei. Insoweit bestehe für einen Antrag beim staatlichen Gericht kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. es entfalle der Verfügungsgrund. Allenfalls könne bis zur endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts eine vorläufige Maßnahme angeordnet werden. Dass die Angelegenheit für die Verfügungsklägerin nunmehr eilbedürftig sei, habe ihren Grund auch nur in der vorläufigen Insolvenz des wirtschaftlichen Trägers und der erst im Mai erfolgten handelsregisterlichen Eintragung des neuen wirtschaftlichen Trägers und könne ihm beim besten Willen nicht angelastet werden. Vor diesem Hintergrund könne auch keine endgültige Lizenzerteilung erfolgen. Eine vorläufige Zulassung zum Spielbetrieb würde einen Verfügungsanspruch voraussetzen, der nicht vorhanden sei, da die Entscheidung des Vorstands formell und materiell korrekt und nicht rechtswidrig sei. Die im Antrag erfolgte ausdrückliche Benennung des sogenannten wirtschaftlichen Trägers innerhalb der Ausschlussfrist des 1. Februar 2005 sei verbindlich. Daraus folge zwingend, dass während eines laufenden Lizenzierungsverfahrens der wirtschaftliche Träger nicht mehr gewechselt werden könne. Der Lizenzantrag sei zum 1. Februar eines Kalenderjahres zu stellen, weil er und die Mitbewerber sowie alle Vereine der unteren Spielklassen Planungssicherheit benötigten. Zum 1. Februar eines Jahres müssten Bewerber sich klar darüber sein, ob sie in der Lage sind, die folgende Spielzeit wirtschaftlich bewältigen zu können. Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Bewerbers müsse innerhalb angemessener Zeit geschehen, damit ein Spielplan erstellt und für den Fall einer lizenzversagenden Entscheidung und dem damit verbundenen Zwangsabstieg auch die unteren Spielklassen planen können. Demzufolge könne es nicht sein, dass Antragsteller ggf. erst nach erstinstanzlicher Entscheidung mitteilen, der wirtschaftliche Träger werde jetzt ersetzt bzw. gewechselt. Es läge auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da es eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht gäbe. Im Übrigen hätte keiner der von der Verfügungsklägerin genannten Vereine im laufenden Lizenzierungsverfahren den wirtschaftlichen Träger wegen eines vorläufigen Insolvenzverfahrens ausgewechselt.

152

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

154

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nicht zu entsprechen.

155

Zwar ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben. Dies gilt auch, wenn das nach § 13 der Satzung des Verfügungsbeklagten zur Beschwerdeentscheidung berufene Gericht nicht nur ein bloßes Vereinsgericht, sondern ein echtes, den Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ausschließendes Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 f. ZPO ist. Die sich in diesem Fall aus § 1033 ZPO ergebende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entfällt entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten auch dann nicht, wenn eine Eilzuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart ist. Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts ist auch nicht darauf beschränkt, nur Maßnahmen bis zum Zeitpunkt der schiedsgerichtlichen Entscheidung anzuordnen.

156

Ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts vor Entscheidung des Schieds- oder Vereinsgerichts kann dahinstehen, ebenso die Frage, ob die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO zu fordernde Dringlichkeit gegeben ist. Die begehrte Regelung führt, auch wenn nur eine vorläufige Teilnahme angeordnet wird, zu einer Anspruchsvorwegbefriedigung der Verfügungsklägerin. Eine solche ist selbst bei erheblichen, die Existenz gefährdenden Nachteile im Sinne der vorgenannten Vorschriften nur zulässig, wenn das Bestehen eines Verfügungsanspruchs nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich ist. Dies ist nicht der Fall. Die Verweigerung der Lizenz ist vielmehr kartell- und vereinsrechtlich nicht zu beanstanden.

157

Die Grundlage kartellrechtlicher Prüfung ist § 20 Abs. 1 GWB. Die Verfügungsbeklagte ist Normadressatin, da sie als Betreiberin der ihr zur Nutzung überlassenen Lizenzligen eine Monopolstellung auf dem Gebiet des bezahlten Handballsports hat. Die Verfügungsklägerin als Lizenzverein ist im Rahmen ihrer Beteiligung am Profihandball ein wirtschaftliches Unternehmen und auf Erteilung der Lizenz für den Spielbetrieb angewiesen. Die Verweigerung der Lizenz durch den Verfügungsbeklagten stellt aber keine unbillige Behinderung oder diskriminierende Ungleichbehandlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar.

158

Die Lizenzverweigerung beachtet die Vorgaben der Lizenzrichtlinien. Diese sind, soweit sie Zulassungsvoraussetzungen normieren, per se Wettbewerbsbeschränkungen, was aber kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist angesichts der in der Präambel genannten als notwendig anzuerkennenden Zielsetzung der wirtschaftlichen Sicherung des Betriebs der Lizenzligen durch ein geregeltes Prüfungs- und Zulassungsverfahren. Bei gebotener verständiger Wertung der mit den Lizenzrichtlinien kartellrechtlich zulässigerweise verfolgten Zielsetzung ergibt sich aus der Regelung in § 2 der Lizenzrichtlinien, dass die Antragsteller binnen der nicht verlängerbaren Frist für die Antragstellung auch die grundlegenden Entscheidungen, wie die Teilnahme am Spielbetrieb wirtschaftlich organisiert wird, zu treffen und gegenüber dem Prüfungsausschuss zu verlautbaren haben. Ein Überprüfungsverfahren, das auf Auswertung betriebswirtschaftlich aussagekräftiger Unterlagen angelegt ist, verliert jeglichen Sinn, wenn für die Auswahl der Prüfungsunterlagen maßgebliche unternehmerische Grundentscheidungen, wozu auch die Frage gehört, mit welchem wirtschaftlichen Trägern der Spielbetrieb geführt wird, noch nach Beginn der Überprüfungsverfahrens geändert werden können. Ein solches Verständnis der Regelung der Lizenzrichtlinien ist, worauf der Verfügungsbeklagte zu Recht abstellt, notwendig und bedarf keiner ausdrücklichen schriftlichen Formulierung. Danach ist die Auswechselung des wirtschaftlichen Trägers während des laufenden Lizenzierungsverfahrens nicht zulässig.

159

Dass der Verfügungsbeklagte aufgrund der Äußerung seines Gutachterausschusses gleichwohl von der Verfügungsklägerin weitere Unterlagen angefordert, dann aber nicht geprüft hat, macht die Lizenzverweigerung nicht unbillig. Die Berücksichtigung der Unterlagen war nicht zulässig. Schon ihre Anforderung war ein Verstoß gegen die Richtlinien. Ein Vertrauenstatbestand kann sich hieraus für die Verfügungsklägerin nicht ergeben. Anders wäre dies nur, wenn durch das Verhalten des Verfügungsbeklagten die Verfügungsklägerin von einer satzungskonformen Antragstellung abgehalten worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Der Verfügungsbeklagte hat mit der Entscheidung der Verfügungsklägerin, den Spielbetrieb mit einem anderen erst noch zu gründenden wirtschaftlichen Träger fortzuführen, nichts zu tun.

160

Der Verfügungsbeklagte war auch nicht verpflichtet, ein Fehlverständnis der Verfügungsklägerin durch nichtrichtlinienkonforme Handhabung der Vorschriften auszugleichen. Ein solches Handeln wäre ein Verstoß gegen den aus § 242 BGB folgenden, das Vereinsverhältnis prägenden Gleichbehandlungsgrundsatz und zudem ein Kartellrechtsverstoß gem. § 20 Abs. 1 GWB. Der Aspekt der größtmöglichen Gleichbehandlung hat vereins- und kartellrechtlich überragende Bedeutung. Das sehen die Parteien ebenso, die Verfügungsklägerin jedoch nicht mit der gebotenen Konsequenz, wie ihre allein die eigenen Interessen in den Vordergrund stellende Auffassung von der Zulässigkeit eines Wechsels des wirtschaftlichen Trägers zeigt.

161

Aus den vorgenannten Gründen ist eine kartellrechtlich unzulässige diskriminierende Behandlung der Verfügungsklägerin durch den Verfügungsbeklagten zu verneinen. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz vereinsrechtlicher Gleichbehandlung liegt nicht vor. Dass der Verfügungsbeklagte für die Saison 2005/2006 bei anderen Vereinen den Wechsel des wirtschaftlichen Trägers während laufenden Lizenzierungsverfahrens akzeptiert hat, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Dass er das in vorangegangenen Lizenzierungsverfahren getan habe, wird nur unzureichend dargetan und zudem nicht glaubhaft gemacht. Die Behauptung, bei früheren Lizenzentscheidungen bei drei Vereinen großzügiger verfahren zu sein, ist mangels jeglicher Konkretisierung in der Antragsschrift und in der in Bezug genommenen Beschwerdeschrift völlig unsubstantiiert.

162

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 6 ZPO.