Handball-Lizenz: Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Wechsel des wirtschaftlichen Trägers
KI-Zusammenfassung
Der Verein begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Zulassung zur 2. Handball-Bundesliga nach Versagung der Lizenz wegen Frist- und Unterlagenproblemen im Lizenzverfahren. Das LG bejahte trotz Schiedsgerichtsklausel die Zuständigkeit staatlicher Gerichte nach § 1033 ZPO, verneinte aber einen wahrscheinlichen Verfügungsanspruch wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache. Ein Wechsel bzw. Verzicht auf den benannten wirtschaftlichen Träger nach Ablauf der Ausschlussfrist sei mit Sinn und Zweck des Lizenzierungsverfahrens unvereinbar. Weder § 20 Abs. 1 GWB noch der vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 242 BGB) seien verletzt; Vertrauen aus späteren Nachforderungen von Unterlagen entstehe nicht.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf vorläufige Ligenzulassung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für einstweiligen Rechtsschutz nach § 1033 ZPO entfällt nicht dadurch, dass für Lizenzstreitigkeiten ein echtes Schiedsgericht und dessen Eilzuständigkeit vereinbart ist.
Eine einstweilige Verfügung, die faktisch die Teilnahme am Ligaspielbetrieb ermöglicht, stellt regelmäßig eine unzulässige Anspruchsvorwegbefriedigung dar und setzt die hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Verfügungsanspruchs voraus.
Lizenzierungsrichtlinien eines Ligaverbandes, die wirtschaftliche Zulassungsvoraussetzungen und Ausschlussfristen normieren, sind kartellrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn sie einem einheitlichen, auf Wettbewerbssicherung und wirtschaftliche Stabilität gerichteten Prüf- und Zulassungsverfahren dienen.
Nach Ablauf einer nicht verlängerbaren Antragsfrist kann die grundlegende Organisationsentscheidung, ob und mit welchem wirtschaftlichen Träger der Spielbetrieb geführt werden soll, im laufenden Lizenzierungsverfahren nicht mehr geändert werden.
Aus einer nicht richtlinienkonformen Behandlung einzelner Lizenzbewerber (z.B. Anforderung weiterer Unterlagen trotz Verfristung) folgt grundsätzlich kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand, wenn die Satzungswidrigkeit erkennbar ist und der Bewerber nicht von einer fristgerechten Antragstellung abgehalten wurde.
Tenor
Der Antrag vom 15.06.2005 auf Erlass einer einstweiligen Verfü-gung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Verfügungsbeklagte, der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und/oder ihrer wirtschaftlichen Träger der Handballbundesligen, ist Mitglied des Deutschen Handballbundes e. V.. Seine Aufgabe ist, die ihm zur Nutzung exklusiv überlassenen Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga zu betreiben und die für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesligen erforderlichen Lizenzen zu erteilen.
Die Lizenzerteilung wird geregelt durch die Satzung des Verfügungsbeklagten sowie hierzu eigens erlassene Richtlinien. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
"Richtlinien zur Erteilung von Lizenzen am Spielbetrieb der Bundesligen Männer
Präambel
(1) Die vorliegende Richtlinie regelt in Durchführung der Be-
stimmung des § 13 Nr. 3 der Satzung des DHB die Grundsätze, das Verfahren, die Inhalte und den Rechtsweg für die Erteilung von Lizenzen, die für eine Mitgliedschaft im Ligaverband gemäß § 6 Abs. 2 c) Nr. 28 der Satzung des DHB Voraussetzung sind.
(2) Grundvoraussetzung für jede Lizenzerteilung ist die
positive Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Entscheidung darüber erfolgt nach dem in dieser Richtlinie bestimmten Verfahren unter Zugrundelegung der in der Anlage 4 dargestellten "Kriterien für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit". Die nachfolgenden Regelungen dieser Richtlinie betreffen das Antrags- und Prüfungsverfahren, die Inhalte, die Entscheidungskriterien und die Konsequenzen im Ergebnis der Prüfung sowie den Rechtsweg. Die allgemeingültige und einheitliche Anwendung der Regelungen soll die Voraussetzung dafür schaffen, dass innerhalb des eigenständigen Ligaverbandes alle Mitglieder
- nach einheitlichen Regularien beurteilt werden,
- Tatsachen und Unterlagen nach einheitlichen
Maßstäben ausgewertet werden,
- ein fairer Wettbewerb gesichert wird,
- eine positive öffentliche Wahrnehmung unterstützt
und erreicht wird,
- durch eine betriebswirtschaftlich begründete Unter-
nehmensführung wirtschaftlicher Schaden für Körperschaften und Personen verhindert wird.
§ 1
Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind Vereine und Spielgemeinschaften
(nachfolgend als Verein bezeichnet) von Lizenzligen oder ihre wirtschaftlichen Träger, sofern sie sich sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga (1. Bundesliga und 2. Bundesliga) qualifiziert haben. Das gilt auch nach einem Zwangsabstieg infolge einer Insolvenz (vgl. § 7 Abs. 3). Weiterhin antragsberechtigt sind Aufsteiger aus den Regionalligen in die 2. Bundesliga.
Ein wirtschaftlicher Träger (vgl. auch § 8) kann eine Mitgliedschaft im jeweiligen Ligaverband nur erwerben und damit die Lizenz erhalten, wenn ein Verein an ihm mindestens 51 % der Stimmrechte besitzt und er zum Zeitpunkt, in dem er erstmals eine Lizenz beantragt, sportlich für die Teilnahme an der Lizenzliga qualifiziert ist bzw. seine Qualifikation zum Zeitpunkt der Antragsstellung zur erwarten ist (Aufsteiger aus der Regionalligen). Vgl. Hinweise zur Bearbeitung der Lizenzanträge Nr. 7.
(2) Vereine und ihre wirtschaftlichen Träger können nicht
nebeneinander eine Lizenz besitzen.
(3) Für antragstellende Vereine gelten neben den
gesetzlichen gültigen Rechtnungslegungsvorschriften die Anforderung dieser Richtlinie betreffend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in vollem Umfang.
(4) Spielgemeinschaften müssen im Innenverhältnis eine
Regelung über die einheitliche Stimmrechtsausübung betreffend den eigenen wirtschaftlichen Träger und die Mitgliedschaft im Ligaverband treffen.
§ 2
Antragsumfang und Antragsfrist
(1) Die Teilnahme am Spielbetrieb des Ligaverbandes setzt
eine Mitgliedschaft voraus, die durch Erteilung der Lizenz erlangt wird. Die Lizenz wird auf Antrag des Bewerbers von dem zur Lizenzerteilung zuständigen Vorstand des Ligaverbandes erteilt.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Lizenz ist jährlich neu zu er-
stellen und für die kommende Spielzeit von dem Antragssteller bis spätestens 01.02. des Kalenderjahres (Ausschlussfrist), in dem die Spielzeit für die die Lizenz beantragt wird, beginnt, beim zuständigen Vorstand des Ligaverbandes einzureichen.
Die verspätete Einreichung des Antrages einschließlich der gemäß Ziff. 3 erforderlichen Unterlagen (soweit in Ziff 4 keine anderen Fristen genannt sind) führt zum Verlust des Anspruchs auf die Teilnahme am Spielbetrieb des Ligaverbandes.
Eine Verlängerung der Frist zum 01.02. des Kalenderjahres ist vor diesem Termin beim zuständigen Ligavorstand zu beantragen, die dieser im Einzelfall lediglich für die Vorlage gemäß Abs. 3 erforderlichen Anlagen (insbesondere Anlage 04), nicht jedoch für den Antrags selbst gewähren kann.
(3) Dem Antrag gemäß § 2 Ziff. 2 sind folgende Anlagen bei-
zufügen:
01. Rechtliche Grundlagen des Vereins (Vordruck)
02. Lizenzvertrag zweifach (Vordruck)
03. Schiedsvertrag zweifach (Vordruck)
04. Hallenabnahme einschließlich Nachmeldung bau-
licher Veränderungen (Kopie)
05. Meldung zur Teilnahme am Spielbetrieb (Vordruck)
06. Bankbürgschaft
Bundesliga € 50.000,00
2. Bundesliga € 20.000,00
07. Haushaltsplanung für das folgende Spieljahr be-
bestehend aus Umsatz-, Kosten- und Ergebnisplanung sowie Finanzplanung.
(sämtliche Unterlagen sind in 4facher Ausfertigung einzureichen)
071. Umsatz-, Kosten- und Ergebnisplanung (Anlage 1)
072. Finanzplanung (Anlage 2)
Dem Lizenzierungsorgan wird das Recht eingeräumt, weitere Unterlagen (u. a. vom Wirtschaftsprüfer/Steuerberater bescheinigte Bruttolohnsumme und bescheinigte feststehende Werbeeinnahmen) zur Bewertung des vorgelegten Haushaltsplanes anzufordern und einzusehen.
Antragsteller, die ihre Tätigkeit mit einem "neuen" wirtschaftlichen Träger fortsetzen wollen, müssen Planungsunterlagen ein Urteil über die Plausibilität und Tragfähigkeit der Planung von einem Wirtschaftsprüfer beifügen. Die Auftragserteilung an den Wirtschaftsprüfermuss den Hinweisen zur Bearbeitung der Lizenzanträge unter Nr. 1 – Prüfung von Unternehmensplanungen – entsprechen.
08. Daten zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähig-
keit (Jahresabschlüsse etc.) (sämtliche Unterlagen sind in 4facher Ausfertigung einzureichen)
081. Bewerber für die 1. Bundesliga
(.....)
082. Bewerber für die 2. Bundesliga
(.....)
10. Beitrittserklärung des wirtschaftlichen Träger
(Vordruck)
(.....)
(4) Folgende Anlagen sind gemeinsam mit dem Lizenzantrag
zum
01.02.
einzureichen:
-01- Rechtliche Grundlagen des Vereins (Vordruck)
-02- Lizenzvertrag zweifach (Vordruck)
-03- Schiedsvertrag zweifach (Vordruck)
-04- Hallenabnahmen einschließlich Nachmeldung bau-
licher Veränderungen
-05- Meldung zur Teilnahme am Spielbetrieb (Vordruck)
- Jahresabschluss zum 30.06. des Vorjahres
-10- Beitrittserklärung ...
Folge Anlagen sind bis zum
10.03.
vorzulegen:
Anlage 06 Bankbürgschaft
Anlage 07 Haushaltsplan mit Bestandteilen (Anlagen 1
und 2)
Anlage 08 Jahresabschlüsse, Teilabschlüsse, Verm
mögensbilanzen, Planungsrechnungen und Planbilanzen (soweit nicht bereits am 01.12. bzw. 01.03. vorgelegt)
Anlage 09 Soll-Ist-Abgleich
Anlage 11 Bericht über die wirtschaftliche Leistungs-
fähigkeit mit allen Bestandteilen
Anlage 12 Bescheinigung des Finanzamtes
§ 4
Prüfung des Antrages
(1) Nach Eingang der Unterlagen beim zuständigen
Ligavorstand und Prüfung auf deren Vollständigkeit werden die Unterlagen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit 3fach sofort an den Vorsitzenden des Gutachterausschusses weitergeleitet.
Ein vom zuständigen Ligavorstand beauftragter externer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater (i.d.R. Vorsitzender des Gutachterausschusses oder sein Vertreter), der nicht Mitglied eines Antragsstellers sein darf, wertet die Daten aus und erstellt einen Prüfvermerk unter Beachtung der Maßstäbe dieser Richtlinien und der berufsrechtlichen Grundsätze. Enthält dieser Prüfungsvermerk die uneingeschränkte Empfehlung zur Lizenzerteilung, ist eine Vorlage beim Gutachterausschuss nicht erforderlich. Die Antragsunterlagen, die keine uneingeschränkte Empfehlung zur Lizenzerteilung erhalten, sind dem Gutachterausschuss zur Überprüfung vorzulegen.
Der Gutachterausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Entscheidung des Gutachterausschusses ist in jedem
Fall ausführlich zu begründen. Wenn sie ablehnenden Inhalts ist oder die Erteilung der Lizenz Auflagen und/oder Bedingungen zum Gegenstand hat, sind die Gründe detailliert darzulegen. Auf Wunsch des zuständigen Vorstandes des Ligaverbandes hat der Gutachtersauschuss durch seinen Vorsitzenden oder einen Vertreter die Entscheidung des Gutachterausschusses im Rahmen der Lizenzsitzung mündlich zu erläutern. Die Beurteilung des Gutachterausschlusses zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragssteller ist für die Lizenzentscheidung durch den Ligavorstand verbindlich.
(3) Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen neben der wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit obliegt dem zuständigen Ligavorstand.
(4) Die Mitgliedschaft des Gutachterausschusses und die Mit-
glieder des Ligavorstandes sind gegenüber Dritten über die ihnen in Zusammenhang mit dem Lizenzverfahren bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere aber den Tatsachen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bedingen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(.....)
§ 8
Dritte als wirtschaftlicher Träger
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins kann auf einen Dritten als wirtschaftlichen träger übertragen werden, wenn der Verein mit mehr als 25 % der Stimmenanteile an dem wirtschaftlichen Träger bzw. dessen vertretungsberechtigtem Organ beteiligt ist. Im Falle der Übertragung des Geschäftsbetriebes auf einen Dritten als wirtschaftlichen Träger unterliegt der wirtschaftliche Träger dem Lizenzierungsverfahren und insbesondere der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenso wie der Verein. Sofern nicht der Verein, sondern der wirtschaftliche Träger die Erteilung der Linzenz und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband beantragt, muss der Verein mindestens 51 % der Stimmrechte an dem wirtschaftlichen Träger bzw. dessen vertretungsberechtigten Organ besitzen.
(.....)
§ 13
Streitigkeiten
(1) Für die Entscheidung über alle Streitigkeiten aus dem
Lizenzierungsverfahren oder der Verhängung von Vertragsstrafen, die sich zwischen dem Ligaverband und dem für ihn handelnden Organ auf der einen Seite und dem Lizenzbewerber oder anderen durch die Entscheidung beschwerten Dritten ergeben, ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges das ständige Schiedsgericht (§ 2 Ziffer 3 Anlage 03) zuständig. Das ständige Schiedsgericht entscheidet auch darüber, on eine Streitigkeit aus diesen Richtlinien vorliegt. Die Zuständigkeit des Bundessport- und Bundesgerichtes bleiben unberührt.
(2) Außerdem ist ein Lizenzbewerber (verein oder wirtschaft-
licher Träger) immer dann vor dem Schiedsgericht antrags- und klagebefugt, wenn seine Zugehörigkeit zu einer Spielklasse von der Bestandskraft der lizenzversagenden Lizenzentscheidung des Ligavorstandes bezüglich eines anderen Lizenzbewerbers abhängig ist.
(3) Die Anrufung des Schiedsgerichtes durch nicht unmittel-
bar vom streitigen Lizenzierungsverfahren betroffene Vereine ist zulässig.
In den vorgenannten Fällen ist die Klage sowohl gegen den Ligaverband als auch den Verein zu richten, der die streitige Lizenz erhalten hat. Das Schiedsgericht ist in diesem Verfahren auch dazu berechtigt, die Lizenzerteilung mit bindender Wirkung für den betroffenen Verein aufzuheben.
Die Klage ist innerhalb einer Frist von einer Woche seit der offiziellen Mittelung der Lizenzvergabe an die Vereine zu erheben (Ausschlussfrist).
(4) Schadensersatzansprüche gegen den Ligaverband auf-
grund der Lizenzerteilung, Lizenzversagung, etwaiger Auflagen oder Bedingungen sowie der Verhängung von Vertragsstrafen sind ausgeschlossen, es sei denn, ein Verein oder Spieler weist nach, dass die Schädigung rechtswidrig vorsätzlich bzw. grob fahrlässig durch ein Organ des Ligaverbandes erfolgt ist, sämtliche Rechtsbehelfe zur Abhilfe des Schadens ergriffen worden sind und der Geschädigte nicht anderweitig Schadensersatz erlangen kann. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn vorgenannte Entscheidungen gegenüber einem anderen Verein ergangen sind.
(.....)"
Zum weiteren Inhalt der Richtlinien und zum Inhalt der Satzung des Verfügungsbeklagten wird auf Blatt 55 bis 89 d. A. Bezug genommen.
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, der sich mit der 1. Handballmannschaft im Spieljahr 2004/2005 in der 2. Handballbundesliga betätigte und mit dem #. Tabellenplatz abschloss. Er reichte am 01.02.2005 für die aus ihm und dem Verein TuS T2 seit Juli 2000 bestehende Spielgemeinschaft den Antrag auf Lizenzerteilung für die Spielsaison 2005/2006 ein. Dem Antrag waren beigefügt Beitrittserklärung der T GmbH als wirtschaftlicher Träger des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Bundesligahandball. Zum weiteren Inhalt der eingereichten Unterlagen wird auf Blatt 90 bis 107 d. A. verwiesen.
Im Jahr 2005 beantragten Sozialversicherungskassen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T GmbH. Mit Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 07.04.2005 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Der Spielbetrieb wurde fortgesetzt. Der Insolvenzverwalter teilte dies der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 11.04.2005 mit, ebenso die Absicht, den Spielbetrieb mit einem neuen wirtschaftlichen Träger fortzusetzen, der gegebenenfalls auch der Verfügungskläger mit seiner Abteilung "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" sein könne. Der Verfügungskläger übersandte mit Schreiben vom 18.04.2005 verschiedene Unterlagen. Der Verfügungsbeklagte ließ mit Schreiben vom 28.04.2005 mitteilen, dass eine Lizenzerteilung auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht erfolgen könne und für die weitere Entscheidungsfindung bis zum 04.05.2005 weitere Unterlagen vorzulegen seien. Der Verfügungskläger ließ mit Anwaltsschreiben vom 05.05.2005 Unterlagen vorlegen und mitteilen, dass nach dem heutigen Stand der Entscheidungsgremien davon auszugehen sei, dass er selbst mit seiner Abteilung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb für die kommende Saison als wirtschaftlicher Träger fungieren werde, da die bisherige Spielgemeinschaft zum 30.06.2005 im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst und der Bundesligaspielbetrieb wie zuvor unter seinem Namen aufgenommen werden solle. Der Verfügungsbeklagte ließ mit Schreiben vom 17.05.2005 zur Vorlage weiterer Unterlagen bis zum 19.05.2005 auffordern. Der Verfügungskläger legte weitere Unterlagen vor. Zum Inhalt der vorgenannten Schreiben wird auf Blatt 117 bis 131 d. A. Bezug genommen.
Der Vorstand des Verfügungsbeklagten beschloss am 24.05.2005, den Lizenzantrag des Verfügungsklägers abzulehnen. Der Verfügungsbeklagte teilte dies dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 25.05.2005 mit und gab zur Begründung an, dass die einzureichenden Unterlagen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht fristgerecht eingereicht worden seien. Der Verfügungskläger legte gegen die Entscheidung des Ligavorstandes des Verfügungsbeklagten Beschwerde ein. Der Verfügungsbeklagte half der Beschwerde nicht ab und legte die Angelegenheit dem Schiedsgericht vor. Zum Inhalt der vorgenannten Schreiben wird auf Blatt 133 bis 144 d. A. Bezug genommen.
Das Schiedsgericht bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14.07.2005.
Der Verfügungskläger begehrt mit seinem am 15.06.2005 eingegangenen Antrag die vorläufige Zulassung zum Spielbetrieb der 2. Handballbundesliga für die Saison 2005/2006. Er hält die ablehnende Lizenzentscheidung für einen Verstoß gegen den aus § 242 BGB folgenden, das Vereinsverhältnis prägenden Gleichbehandlungsgrundsatz und einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 GWB. Eine Diskriminierung liege vor, weil die Voraussetzung zur Erteilung der Lizenz vorlägen. Er habe den wirtschaftlichen Träger nicht gewechselt, sondern auf dessen Beitritt verzichtet. Im Übrigen gehöre die Beitrittserklärung zu den Unterlagen, für die eine Fristverlängerung gewährt werden könne. Die Entscheidung des Verfügungsbeklagten sei weder denknotwendig noch ergebe sie sich aus dem Wortlaut der
Lizenzierungsrichtlinien, die nur für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Stellung eines Eigenantrags den Lizenzentzug vorsehen. Im Falle eines eingeleiteten Insolvenzverfahrens dürfte es selbstverständlich sein, dass der "alte" wirtschaftliche Träger für die kommende Spielsaison regelmäßig nicht mehr in Betracht kommt und deshalb als "Beitretender" zurückgezogen werde. Die ablehnende Entscheidung sei, da rechtswidrig oder zumindest nicht vorhersehbar, eine Ungleichbehandlung zu seinen Lasten. Die nicht transparente Handhabung der Frage der Verfristung sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Er habe vielmehr darauf vertrauen können und müssen, bei fristgerechter Einreichung der angeforderten Unterlagen die Lizenz zu erhalten. Dem Verfügungsbeklagten sei die Unklarheit und Unberechenbarkeit der bisherigen Regelung auch bewusst geworden, wie seine Anträge zur Änderung der Lizenzierungsrichtlinien bei der anstehenden Mitgliederversammlung vom 25.06.2005 zeigten.
Der Verfügungskläger hält eine besondere Eilbedürftigkeit für gegeben, weil es für ihn einen ganz erheblichen Unterschied mache, ob er eine Mannschaft für den Spielbetrieb der 2. Bundesliga oder für die Regionalliga für die kommende Saison zusammenzustellen habe. Er könne anders als sämtliche Konkurrenten derzeit weder seinen Sponsoren noch seinen Spielern irgendwelche Zusagen über die auch nur nähere Zukunft des Spielbetriebes machen. Ein Zuwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei, da existenzgefährdend, ihm nicht zuzumuten.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei nach § 1033 ZPO zulässig. Auch dass die Parteien einen Lizenzvertrag getroffen haben, stehe dem nicht entgegen. Die Schiedsvereinbarung sei möglicherweise schon deshalb nicht wirksam, weil sie eine untrennbare Voraussetzung einer Lizenzerteilung überhaupt darstelle und es damit an einer Freiwilligkeit der schiedsgerichtlichen Vereinbarung fehle.
Der Verfügungskläger beantragt,
dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, ihn zum Spielbetrieb der 2. Handballbundesliga für die Saison 2005/2006 vorläufig zuzulassen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte beruft sich auf einen wirksamen Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch Schiedsvereinbarung. Es handele sich bei dem Schiedsgericht für Lizenzligavereine (Männer) um ein echtes Schiedsgericht, das auch für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorrangig zuständig sei. Insoweit bestehe für einen Antrag beim staatlichen Gericht kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. es entfalle der Verfügungsgrund. Allenfalls könne das ordentliche Gericht eine vorläufige Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts anordnen. Die lizenzversagende Entscheidung sei auch nicht rechtswidrig. Die Lizenzierungsrichtlinien unterschieden klar zwischen Vereinen, die den Bundesligaspielbetrieb in eine Gesellschaft ausgegliedert haben und solchen, die das nicht getan haben. Da die Beitrittserklärung des wirtschaftlichen Trägers innerhalb der Ausschlussfrist zum 01.Februar vorzulegen sei, ergebe sich zwingend, dass die Beitrittserklärung nicht mehr geändert werden kann, da sie ansonsten als verfristet anzusehen wäre. Die mögliche Gewährung einer Fristverlängerung sei nicht geschehen. Aus Gründen der Planungssicherheit nicht nur für ihn, den Verfügungsbeklagten, sondern auch für die die Mitbewerber und Vereine unterer Spielklassen müssten die Lizenzbewerber sich am 01. Februar eines Jahres klar darüber sein, ob sie in der Lage sind, die folgende Spielzeit wirtschaftlich bewältigen zu können. Deswegen könne die Bewerbung um eine Lizenz nicht nach Belieben geändert werden. Ein Bewerber müsse sich vielmehr innerhalb der Ausschlussfrist erklären und an dieser Erklärung und der damit verbundenen Behauptung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des benannten Trägers für das nachfolgende Spieljahr festhalten lassen. Die Anforderung weiterer Unterlagen und die Äußerung des Gutachterausschusses könnten keinen Vertrauenstatbestand schaffen. Die Beurteilung des Gutachterausschusses sei nur für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbindlich. Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen obliege allein dem Ligavorstand, der erst am 24.05.2005 in erster Instanz habe entscheiden können. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen § 20 Abs. 1 GWB liege nicht vor. Aus der Präambel der Lizenzierungsrichtlinien sei ersichtlich, dass alle Mitglieder nach einheitlichen Regularien beurteilt würden und Tatsachen und Unterlagen nach einheitlichen Maßstäben auszuwerten seien. Alle Vereine, denen die Lizenz zugesprochen wurde, hätten an ihrer ursprünglichen Bewerbung festgehalten und keinen Wechsel des wirtschaftlichen Trägers im Lizenzierungsverfahren vorgenommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nicht zu entsprechen.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben. Dies gilt auch, wenn das nach § 13 der Satzung des Verfügungsbeklagten zur Beschwerdeentscheidung berufene Gericht nicht nur ein bloßes Vereinsgericht, sondern ein echtes, den Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ausschließendes Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO ist. Die sich in diesem Fall aus § 1033 ZPO ergebende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entfällt entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten auch dann nicht, wenn eine Eilzuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart ist. Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts ist auch nicht darauf beschränkt, nur Maßnahmen bis zum Zeitpunkt der schiedsgerichtlichen Entscheidung anzuordnen.
Ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts vor Entscheidung des Schieds- oder Vereinsgerichts kann dahinstehen, ebenso die Frage, ob die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO zu fordernde Dringlichkeit gegeben ist. Die begehrte Regelung führt, auch wenn nur eine vorläufige Teilnahme angeordnet wird, zu einer Anspruchsvorwegbefriedigung des Verfügungsklägers. Eine solche ist selbst bei erheblichen, die Existenz gefährdenden Nachteilen im Sinne der vorgenannten Vorschriften nur zulässig, wenn das Bestehen eines Verfügungsanspruchs nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich ist. Dies ist nicht der Fall. Die Verweigerung der Lizenz ist vielmehr kartell- und vereinsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Grundlage kartellrechtlicher Prüfung ist § 20 Abs. 1 GWB. Der Verfügungsbeklagte ist Normadressat, da er als Betreiber der ihm zur Nutzung überlassenen Lizenzligen eine Monopolstellung auf dem Gebiet des bezahlten Handballsports hat. Der Verfügungskläger als Lizenzverein ist im Rahmen seiner Beteiligung am Profihandball ein wirtschaftliches Unternehmen und auf Erteilung der Lizenz für den Spielbetrieb angewiesen. Die Verweigerung der Lizenz durch den Verfügungsbeklagten stellt aber keine unbillige Behinderung oder diskriminierende Ungleichbehandlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar.
Ein Verstoß gegen die Lizenzrichtlinien liegt nicht vor. Diese sind, soweit sie Zulassungsvoraussetzungen normieren, Wettbewerbsbeschränkungen, was aber kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist angesichts der in der Präambel genannten als notwendig anzuerkennenden Zielsetzung der wirtschaftlichen Sicherung des Betriebs der Lizenzligen durch ein geregeltes Prüfungs- und Zulassungsverfahren. Bei gebotener verständiger Wertung der mit den Lizenzrichtlinien kartellrechtlich zulässigerweise verfolgten Zielsetzung ergibt sich aus der Regelung in § 2 der Lizenzrichtlinien, dass die Antragsteller binnen nicht verlängerbarer Frist für die Antragstellung auch die grundlegenden Entscheidungen, wie die Teilnahme am Spielbetrieb wirtschaftlich organisiert wird, zu treffen und gegenüber dem Prüfungsausschuss zu verlautbaren haben. Ein Überprüfungsverfahren, das auf Auswertung betriebswirtschaftlich aussagekräftiger Unterlagen angelegt ist, verliert jeglichen Sinn, wenn für die Auswahl der Prüfunterlagen maßgebliche unternehmerische Grundentscheidungen, wozu auch die Frage gehört, ob und gegebenenfalls mit welchem wirtschaftlichen Träger der Spielbetrieb geführt werden soll, noch nach Beginn des Überprüfungsverfahrens geändert werden können. Dies ist vielmehr denknotwendig ausgeschlossen. Danach ist während laufenden Lizenzierungsverfahren ein Austausch des wirtschaftlichen Trägers oder der Verzicht auf diesen nicht zulässig. Ein solches Verständnis der Regelung der Lizenzrichtlinien ist, worauf der Verfügungsbeklagte zu Recht abstellt, zwingend und bedarf keiner ausdrücklichen schriftlichen Formulierung. Die Regelung ist keineswegs und auch nicht für den Verfügungskläger unklar und unberechenbar. Wenn der Verfügungskläger dies anders sieht, stellt er eigene Interessen in unzulässiger Weise in den Vordergrund und verkennt Sinn und Zweck eines auf tragfähige Prüfergebnisse gerichteten Prüfungsverfahrens.
Dass der Verfügungsbeklagte aufgrund der Äußerungen seines Gutachterausschusses vom Verfügungskläger weitere Unterlagen angefordert hat, macht die Lizenzverweigerung nicht unbillig. Der Verfügungsbeklagte hat dabei gehandelt unter Missachtung der Lizenzrichtlinien, insbesondere der in Ziffer 2 der Präambel ausdrücklich erhobenen Forderung nach allgemein gültiger und einheitlicher Anwendung der Regelungen auf alle Antragsteller. Da das Verhalten des Verfügungsbeklagten auch für den Verfügungskläger als satzungswidrig zu erkennen war, kann sich hieraus ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Verfügungsklägers nicht ergeben. Anders wäre dies nur, wenn durch das Verhalten des Verfügungsbeklagten der Verfügungskläger von einer satzungskonformen Antragstellung abgehalten worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Die Entscheidung, den Spielbetrieb nun selbst und nicht mehr mit einem wirtschaftlichen Träger zu führen, ist nach dem 01.02.2005 getroffen und dem Verfügungsbeklagten erst im April 2005 mitgeteilt worden. Eine fristgerechte Neubeantragung war nicht mehr möglich. Der Neuantrag war vielmehr verfristet und konnte aus den zuvor ausgeführten Gründen auch nicht als bloße Modifikation des Ursprungsantrags gewertet werden. Diese sich aus der verspäteten Grundentscheidung ergebenden Konsequenzen hat der Verfügungskläger selbst zu vertreten. Unklarheit und Unberechenbarkeit der Regelung in § 2 der Lizenzrichtlinien liegt wie ausgeführt, nicht vor.
Der Verfügungsbeklagte war auch nicht verpflichtet, ein Fehlverständnis der Verfügungskläger durch nichtrichtlinienkonforme Handhabung der Vorschriften auszugleichen. Ein solches Handeln wäre ein Verstoß gegen den aus § 242 BGB folgenden, das Vereinsverhältnis prägenden Gleichbehandlungsgrundsatz und zudem ein Kartellrechtsverstoß gemäß § 20 Abs. 1 GWB. Der Aspekt der größtmöglichen Gleichbehandlung hat vereins- und kartellrechtliche überragende Bedeutung. Das sehen auch die Parteien so, der Verfügungskläger jedoch nicht mit der gebotenen Konsequenz, wie seine allein die eigenen Interessen in den Vordergrund stellende Auffassung von der Zulässigkeit eines Wechsels der unternehmerischen Grundlagenentscheidung zeigt.
Aus den vorgenannten Gründen ist eine kartellrechtlich unzulässige diskriminierende Behandlung des Verfügungsklägers durch den Verfügungsbeklagten zu verneinen. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz vereinsrechtlicher Gleichbehandlung liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 6 ZPO.