GmbH-Anteileinziehung wegen Wettbewerbsverstoßes durch Gesellschafterin wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht einen Gesellschafterbeschluss an, mit dem ihr Geschäftsanteil aus wichtigem Grund eingezogen wurde. Streitpunkt waren formelle Mängel (Einberufung/Ersatzversammlung, Nachschieben des TOP) sowie die Wirksamkeit und Reichweite einer gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsklausel. Das LG Dortmund hielt die Ersatzversammlung für ordnungsgemäß einberufen und den TOP zur Einziehung fristgerecht nach § 51 Abs. 4 GmbHG ergänzt. Materiell bejahte es einen wichtigen Grund, weil die Klägerin durch Gründung und konkrete Vorbereitung bzw. Betrieb eines konkurrierenden Anzeigenblatts gegen das Wettbewerbsverbot und die Treuepflicht verstieß; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Nichtigkeits-/Anfechtungsklage gegen Einziehungsbeschluss (28.02.2006) erfolglos; Beschluss formell und materiell wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gesellschafterversammlung kann als satzungsmäßige Ersatzversammlung für eine zuvor beschlussunfähige Versammlung beschlussfähig sein, wenn die in der Satzung vorgesehene erneute Einladung erfolgt ist.
Die gesetzliche Nachschubfrist des § 51 Abs. 4 GmbHG zur Ergänzung der Tagesordnung gilt grundsätzlich auch für Ersatzgesellschafterversammlungen, sofern sie gesellschaftsvertraglich nicht abbedungen ist.
Ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot kann als zur Sicherung von Bestand und Funktionsfähigkeit eines Gemeinschaftsunternehmens notwendige Nebenabrede kartellrechtlich zulässig und nicht sittenwidrig sein.
Ein wichtiger Grund zur Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils liegt vor, wenn ein Gesellschafter durch konkurrierende Tätigkeit die Gesellschaft schwerwiegend pflichtwidrig schädigt und den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar ist.
Ein Wettbewerbsverstoß kann bereits mit der konkreten Vorbereitung und Organisation eines Konkurrenzunternehmens beginnen; das Verheimlichen solcher Aktivitäten trotz Nachfrage kann zusätzlich eine Treuepflichtverletzung begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis-
tung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist Herausgeberin der X. Sie gründete
1980 mit der N und dem Verlagskaufmann M der Gesellschafter der im bergischen
Land tätigen B ist, die Beklagte. Geschäftszweck der Beklagten ist die Herausgabe von Anzeigenblättern und die Herausgabe und Verteilunq von Werbemitteln. Der
Zusammenschluss wurde dem BkartA gemeldet. Das Prüfungsverfahren
wurde ohne Untersagung abgeschlossen.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten, zu dessen genauen Wortlaut auf
Blatt 60 bis 69 der Akten Bezug genommen wird, enthält in seinen §§ 7,9,
10, 11 und 14 Regelungen zur Entziehung von Geschäftsanteilen, Befugnissen
der Geschäftsführer, Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung,
Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
und eine Wettbewerbsklausel. Die Regelungen haben folgenden Wortlaut:
,,§ 7
Einziehung von Geschäftsanteilen
Neben der im Gesetz oder sonst in dieser Satzung bestimmten Fällen
kann die Einziehung eines Geschäftsanteils jederzeit mit Zustimmung
des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden. Ohne Zustimmung
des betroffenen Gesellschafters können Geschäftsanteile eingezogen
werden:
a) wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Vergleichs- oder
Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels
Masse abgelehnt wird,
b) wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters ohne Zustimmung
der Gesellschaft verpfändet oder durch einen Gläubiger
des Gesellschafters gepfändet wird,
c) wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund
eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung
des Gesellschäftsverhältnisses unzumutbar macht, d. h. ein wichtiger
Grund zum Ausschluss aus der Gesellschaft im Sinne §§
138,140 HGB vorliegt,
d) wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist und dieses
zu über 50 % in andere Besitzverhältnisse übergeht.
Wird der Geschäftsanteil eingezogen, so ist der Wert des Anteils zu
vergüten. Maßgebend für die Bewertung ist der steuerliche gemeine
Wert der Anteile, der auf den Ietzten Feststellungszeitpunkt vor dem
Ausscheiden festgestellt worden ist. Der hiernach ermittelte Betrag
kann in 10 gleichen Jahresraten, erstmals am ersten Januar des Jahres
ausgezahlt werden, das auf den Einziehungsbeschluss folgt.
Frühere Auszahlung ist möglich.
§9
Die Befugnisse der Geschäftsführer
Die Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen:
1) zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten, sowie zum wesentlichen
Aus- und Umbau von Gebäuden;
2) zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die im Wert und in der
Dauer über die von der Gesellschafterversammlung aufgestellten
Grenzen hinausgehen;
3) zur Bestellung und Entlassung von Prokuristen und Handlungs-
bevollmächtigten;
4) bei Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen von
Dienstkräften, deren Bezüge über die von der Gesellschafterversammlung
aufgestellten Grenzen hinausgehen; das gilt nicht für
fristlose Kündigungen;
5) zur Anstellung und Kündigung von Handelsvertretern;
6) zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaftsverpflichtungen
sowie Inanspruchnahme von Krediten, die im
Wert und in der Dauer über die von der Gesellschafterversammlung
aufgestellten Grenzen hinausgehen;
7) zur Errichtung von Zweigniederlassungen.
8) zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an wirtschaftlichen
Unternehmungen;
9) zur Hingabe von Darlehen, ausgenommen Gehalts- und Lohnvorschüsse
von höchstens zwei Monatsgehältern;
10) zu unentgeltlichen Zuwendungen oberhalb einer von der Gesellschafterversammlung
festzulegenden Grenze, soweit es sich
nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt;
11) zum Abschluss und zur Kündigung von Druck- und Satzverträgen
sowie von Vertriebsaufträgen;
12) zu einer Änderung des Verbreitungsgebietes der von der Gesellschaft
herausgegebenen Schriften;
13) zu Vereinbarungen über Wettbewerbsbedingungen;
14) zur Preisgestaltung
Die Geschäftsführer haben alljährlich bis Ende Februar eine Planung
der Kosten und Erlöse des Jahres vorzulegen, die von der Gesell-
schafterversammlung bis Ende März zu genehmigen ist. Die
Geschäftsführer sind an die so festgelegten Kostenanschläge gebun-
den. Für die Zeit bis zur Genehmigung des neuen Planes sind die Geschäftsführer
zur Verauslagung von Kosten monatlich von 1/12 des
Vorjahres befugt.
§ 10
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die im Gesetz und
im Gesellschaftsvertrag genannten, sowie über die folgenden Angelegenheiten:
1) Feststellung des Jahresabschlusses
2) Verwendung des Bilanzgewinns
3) Entlastung der Geschäftsführer
4) Zustimmung zur Teilung, Veräußerung oder Einziehung von
Geschäftsanteilen
5) Übernahme von Pensionsverpflichtungen
6) Erteilung der Zustimmung zu den zustimmungsbedürftigen
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen der Geschäftsführer
7) in allen Angelegenheiten, die über das normale Tagesgeschäft
der Geschäftsführung hinausgehen
8) Bestellung eines Sachverständigen zur Prüfung des Jahresabschlusses.
§ 11
Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern
schriftlich einberufen, und zwar unter Mitteilung der Tagesordung
mindestens 14 Tage vor dem Tage der Versammlung. Sie ist auf
Verlange eines Gesellschafters einzuberufen auf einen Termin,
der nicht später als vierzehn Tage nach dem Zugang des schriftlichen,
mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes versehenen
Verlangens liegen darf. Bei Nichteinhaltung der Frist kann der verlangte
Gesellschafter die Gesellschafterversammlung selbst einberufen.
Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung
durch einen anderen Gesellschafter oder durch eine mit schriftlicher
Vollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen .
Sollte ein solcher Vertreter in der Branche des Unternehmens
unmittelbar oder mittelbar tätig sein, können die übrigen Gesellschafter
die Vertretung ablehnen.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter
vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung
nicht beschlussfähig, so ist mit gleicher Einladungsfrist erneut
einzuladen zu einer Versammlung, die ohne Rücksicht auf die
Anwesenheit und die Vertretung der Gesellschafter beschlussfähig
ist.
Beschlüsse der Gesellschafter können auch, wenn sämtliche Gesellschafter
ausdrücklich zustimmen, ohne Einhaltung von Fristen,
im Wege der schriftlichen Stimmabgabe oder durch telefonische
Rundfrage gefasst werden. Im letzten Fall ist von dem Geschäfts-
führer eine Niederschrift anzufertigen, die den Gesellschaftern
unverzüglich, spätestens bis zum 3. Tag nach der Rundfrage zuzuleiten
ist. Die Gesellschafter können dann innerhalb eines Tages nach
Erhalt der Niederschrift durch Erklärung gegenüber dem
Geschäftsführer ihre Stimmabgabe wieder widerrufen.
Der Vorsitz in der Gesellschafterversammlung wechselt in der
Weise, dass jeder der Gesellschafter entsprechend dem An-
fangsbuchstaben seines Namens oder seiner Firma an die Reihe
kommt.
Die Gesellschafterversammlung beschließt mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Je DM 1.000,00 Geschäftsanteil gewähren
eine Stimme. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegeben
gewertet.
Abweichend davon ist Einstimmigkeit erforderlich - außer in den
sonst in diesem Gesellschaftsvertragvorgesehenen – in folgenden
Fällen:
a) Änderung des Gesellschaftsvertrages
b) Auflösung der Gesellschaft
c) Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon
d) Beteiligung an anderen Unternehmungen
e) Hinzunehmen weiterer Gesellschaftszwecke
f) Errichtung von Zweigniederlassungen
g) Änderung des Verbreitungsgebietes und Herausgabe neuer Objekt-
oder Teilausgaben
h) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
i) Festlegung der Grenzen von Dauer und Wert einzelner Rechtsgeschäfte
der Geschäftsführer, für die die Zustimmung der GeseIlschafterversammlung
erforderlich ist.
j) Festlegung und Änderung von Richtlinien für die inhaltliche Tendenz
von Verlagsobjekten.
Die Gesellschafter sind von den Geschäftsführern unverzüglich von
allen, über das normale Tagesgeschäft hinausgehenden Sachverhalten
zu informieren. Jeder Gesellschafter hat das Recht, von den Geschäftsführern
über alle Geschäftsvorfälle, Planungen und Entwicklungen
Auskunft zu verlangen und in die Buchhaltung und die Schriften
der Gesellschaft selbst oder durch einen Beauftragten Einblick zu
nehmen.
§14
Wettbewerbsklausel
Die Gesellschafter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft
in der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar Unter-
nehmungen zu betreiben oder zu unterstützen oder sich an Unternehmungen
zu beteiligen, die mit dem von der Gesellschaft unternommenen Betrieb
in Konkurrenz treten können. Diese Verpflichtung
besteht für einen ausscheidenden Gesellschafter bei Fortbestehen
der Gesellschaft auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden
fort. In Konkurrenz treten unabhängig vom jeweiligen Verbrei-
tungsgebiet des von der Gesellschaft herausgegebenen Anzeigenblattes
alle Blätter, die im Gebiet des Regierungsbezirkes Münster erscheinen
sollen. Die Gesellschafter können durch einstimmigen Beschluss
Ausnahmen von diesem Wettbewerbsverzicht gestatten."
Das Stammkapital der Beklagten halten heute zu je 1/3 die Klägerin, der
Verlagskaufmann M und als Rechtsnachfolger der N der Verlag M2, der zu
100 % der S gehört.
Die Gesellschafter der Beklagten befinden sich seit 2005 im Streit, was zu
einer Vielzahl von Rechtsstreiten beim Landgericht Münster und bei der
hiesigen Kartellkammer geführt hat. Frühere Mitarbeiter der Beklagten, so
ihr Geschäftsführer S2, der Produktionsleiter und Redakteur L,
zwei Chefredakteure und Mitarbeiter der Vertriebsabteilung sind nun für
die Klägerin tätig.
~
In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 18.08.2005
war zu beschließen über die Anträge, den Druckvertrag der Beklagten mit
der Klägerin zu kündigen und einen neuen Druckvertrag der Beklagten mit
der Firma M3 abzuschließen. Die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte wurde gegen den Widerspruch der Klägerin
zusammengelegt. Der danach allein stimmberechtigte Gesellschafter
M stimmte für die Anträge.
Auf Antrag der Klägerin wurde der Beklagten im Wege
einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehung der Beschlüsse untersagt.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde zurückgenommen.
In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 16.09.2005
beschlossen die Gesellschafter M2 und M den Abschluss
eines Kooperationsvertrages zwischen der Beklagten· und dem Reisebüro
U der Ehefrau des Gesellschafters M, Die Beklagte hatte danach
dem Reisebüro kostenlosen Anzeigenraum zur Verfügung zu stellen
und gegen Provision Reiseangebote zu veröffentlichen. Die Anfechtungsklage
der Klägerin hiergegen wurde vom Landgericht Münster zurückgewiesen.
Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ist noch nicht abgeschlossen.
In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 01.01.2006 stimmten
Die Gesellschafter M2 und M für die Abberufung und Entlastung des
damaligen Geschäftsführers S2 der Beklagten.
Die Klägerin stimmte dagegen. Die Gesellschafter M2 und M kündigten das Dienstverhältnis fristlos und untersagten jede Tätigkeit. Der
Geschäftsführer kündigte das Dienstverhältnis seinerseits fristlos und legte sein
Amt nieder. Das von ihm angestrebte einstweilige Rechtsschutzverfahren
23 O 10/06 Landgericht Münster wurde später für erledigt erklärt.
Am 02.02.2006 fand eine weitere außerordentliche Gesellschafterversammlung
statt. Es wurde der 16.02.2006 als Termin für die nächste außerordentliche
Gesellschafterversammlung, bei der die Vorstellung eines
neuen Vertriebsleiters erfolgen sollte, festgelegt. Die Klägerin verlangte
mit Schreiben vom 09.02.2005 eine Änderung der Tagesordnung für diese
Gesellschafterversammlung. Die Beklagte lud mit Schreiben vom
13.02.2006 zur Gesellschafterversammlung am 16.02.2006 um 15:00 Uhr
ein. Am Vormittag des 16.02.2006 teilte die Klägerin der Beklagten per
Fax mit, sie werde zur Gesellschafterversammlung nicht erscheinen können,
da sie das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 02.02.2006
nicht rechtzeitig und die Bewerbungsunterlagen des Vorstellungskandidaten
gar nicht erhalten habe. Sie erschien in der Gesellschafterversammlung
vom 16.02.2006 nicht. Die anwesenden Gesellschafter M und
M2 stellten fest, dass die Gesellschafterversammlung nicht be,-
schlussfähig war und verlangten Einberufung einer neuen Gesellschafterversammlung auf den 28.02.2006. Die Beklagte lud mit
Schreiben vom 16.02,2006 zu einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung auf
den 28.02.2006. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 21.02.2006 mit, die
Ladungsfrist sei nicht eingehalten. Sie verlangte Einberufung einer außer-
ordentlichen Gesellschafterversammlung mit den Tagesordnungspunkten
"Verdacht gesellschaftsschädigenden Verhaltens durch die Gesellschafter
M und Verlag M2" und "Beauftragung der Geschäftsführer
zur Einleitung der sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen." Die
Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2006 mit, dass auf
Wunsch des Gesellschafters Verlag M2 die Tagesordnungspunkte für
die außerordentliche Gesellschafterversammlung am
28.02.2006 um den Tagesordnungspunkt "Beschlussfassung über die Einziehung
des Geschäftsanteils der B2 wegen
Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 7 Iit c des Gesellschaftsvertrages"
ergänzt wurde.
An der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 28.02.2006
nahmen die drei Gesellschafter teil, die Klägerin aber nur informatorisch.
Bei Aufruf des Tagesordnungspunktes "Einziehung des Geschäftsanteils
der Klägerin" verließ sie die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter
M2 und M stimmten für die Einziehung des Geschäftsanteils
der Klägerin. Zum genauen Wortlaut wird auf das Protokoll der GeseIlschafterversammlung Blatt 51 bis 55 der Akten Bezug genommen.
Die Gesellschafter M und M2 beschlossen bei einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung vom 08.03.2006 erneut die Einziehung
des Geschäftsanteils der Klägerin. Zum Inhalt des Beschlusses
wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung Blatt 223 bis 226
der Akten verwiesen. Die Klägerin nahm an dieser Gesellschafterver-
sammlung nicht teil. Ob sie eine Ladung zur Gesellschafterversammlung
erhalten hat, ist streitig.
Mit Schreiben vom 09.03.2006 meldete die Gesellschafterin M2
dem Bundeskartellamt, dass im Rahmen einer außerordentlichen Ersatzgesellschafterversammlung am 28..02.2006 die Geschäftsanteile der Klägerin
aus wichtigem Grund eingezogen wurden und die Anteile der Klägerin
den Geschäftsanteilen der übrigen Gesellschafter angewachsen sind.
Die Klägerin beantragte unter dem 22.03.2006 beim Landgericht Münster
im Verfahren 23 0 44/06 Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen
die Vollziehurig der Einziehungsbeschlüsse. Sie erhob am 24.03.2006
beim Landgericht Münster im Verfahren 23 0 48/06 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage. Die Verfahren wurden in der Folge auf den Hilfsantrag der
Klägerin an die hiesige Kammer als Kartellgericht verwiesen zu den Aktenzeichen
13 0 48/06 Kart. LG Dortmund und 13 0 55/06 Kart. LG Dortmund.
Mitte März 2006 kündigte die H in
N in einem Werbeschreiben an, dass ab April 2006 mittwochs und
samstags Gratiszeitungen "H" an über 340.000 Haushalte im N-land
verteilt werden. Die H ist eine 100% ige Tochter der Klägerin. Deren Geschäftsführer sind Geschäftsführer der H.
Die Beklagte beantragte hiergegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes,
zunächst beim Landgericht Münster, dann bei der hiesigen
Kammer als Kartellgericht. Mit Urteil vom 04.04.2006 wurde im Verfahren
13 0 42/06 Kart. Landgericht Dortmund der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Die
Beklagte, legte gegen das Urteil, zu dessen Inhalt auf Blatt 188 bis 198 der
beigezogenen Akte 13 O 42/06 Kart. Landgericht Dortmund Bezug genommen
wird, Berufung ein, die sie in der Berufungshauptverhandlung vor
dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 09.08.2006 zurücknahm.
Die Klägerin nahm in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2006 im Verfahren
13 O 48/06 Kart. LG Dortmund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen die Vollziehung der Einziehungsbeschlüsse zurück.
Die Verteilung der H-Gratiszeitungen wurde fortgesetzt. Die Gesellschafter
M2 und M mahnten die Klägerin deswegen ab mit
Anwaltsschreiben vom 25.04.2006. Sie boten die sofortige Zahlung einer
Einziehungsvergütung von 946.702,00 € in einer Summe mit einer Abzinsung
von 5 % für den Verzicht auf Ratenzahlung an.
Die Beklagte lud mit Schreiben vom 09.05.2006 zu einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung für den 18.05.2006 ein, in der vorsorglich
erneut über die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin abgestimmt werden
sollte. Auf Verlangen der Klägerin wurde die Tagesordnung
um den Tagesordnungspunkt "Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafter
M2 und M" ergänzt. Die Beklagte überwies am
17.05.2006 der Klägerin einen Betrag von 946.702,33 €. Die Klägerin verweigerte
die Annahme des Betrages und veranlasste Rücküberweisung
am 18.05.2006.
An der Gesellschafterversammlung vom 18.05.2006 nahmen die Vertreter
der Klägerin, der Mitgesellschafter M und die Mitgesellschafterin M2 mit Vertretern teil. Gegen den Widerspruch der Vertreter der
Klägerin übernahm ein Vertreter des Gesellschafters M2 die
Versammlungsleitung. Es wurde die Entziehung des Geschäftsanteils der
Klägerin beschlossen und die Vertagung des Tagungsordnungspunktes
"Einziehung der Geschäftsanteile der Mitgesellschafter M2 und
M. Zum Wortlaut des Protokolls wird auf Blatt 280 bis 284 der Akte
13 O 89/06 Kart. LG Dortmund Bezug genommen.
Die Beklagte reichte unter dem 02.06.2006 Unterlassungs- und Schadenfeststellungsklage ein beim Landgericht Dortmund als Kartellgericht.
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 11.10.2006 an die hiesige Kammer
für Handelssachen zur Entscheidung im Verfahren 13 0 137/06 Kart.
Landgericht Dortmund verwiesen. Die Klägerin erhob unter dem
19.06.2006 beim Landgericht Dortmund als Kartellgericht Nichtigkeits- und
Anfechtungsklage bezüglich des Beschlusses vom 18.05.2006. Das Verfahren
wurde am 27.06.2006 an die hiesige Kammer für Handelssachen
abgegeben zum Verfahren 13 0 89/06 Kart. LG Dortmund. Die Klage
wurde mit Urteil vom 02.11.2006 abgewiesen.
Die Klägerin hält die Beschlussfassungen wegen schwerwiegender
Rechts- und Vertragsverstöße für nichtig, zumindest anfechtbar. Die GeseIlschafterversammlung vom 28.02.2006 sei, da als Nachfolgegesellschaft
zur beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung vom
16.02.2006 nur mit gleicher Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen, beschlussunfähig gewesen. Der TOP 10 der Tagesordnung sei, da nicht Ge-
genstand der Gesellschafterversammlung vom 16.02.2006, auch nicht
ordnungsgemäß angekündigt worden. Gegenstand von Nachfolgeversammlungen
seien regelmäßig die Tagesordnungen, die für die beschlussunfähige
Versammlung angekündigt worden seien. Ihr sei durch
die anzureichende Ankündigung auch die Möglichkeit genommen worden,
zum Grund für die Einziehung Stellung zu nehmen.
Der Einziehungsbeschluss vom 08.03.2006 sei ebenfalls grob fehlerhaft.
Die Gesellschafterversammlung sei keine Folgeversammlung und als solche
auch nicht angekündigt worden. Sie sei zu dieser Gesellschafterversammlung
überhaupt nicht geladen worden und darüber hinaus durch den
Bevollmächtigten der Mitgesellschafter von jeder gesellschaftsrechtlichen
Mitwirkung ausgeschlossen worden.
Die Einziehungen seien auch materiell rechtwidrig, da ein Grund für eine
Ausschließung nach § 7 c der Satzung nicht vorgelegen habe. Sie habe
keine, erst recht keine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Sie
habe zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung die Herausgabe der
Anzeigenblätter nur vorbereitet. Grund hierfür sei das Verhalten ihrer Mitgesellschafter
gewesen. Diese hätten ab Mitte 2005 alles unternommen,
um sie aus der Beklagten herauszudrängen und die verlegerischen Kapazitäten
der Beklagten dem Mitgesellschafter M2 zuzuschanzen.
Der Mitgesellschafter M habe offensichtlich seinen Anteil auf M2
übertragen und damit die Grundlagen der Beklagten als einer auf
Gleichberechtigung ausgerichteten Verlagsgesellschaft zerstört. Dass
M nur noch formal die Position als Mitgesellschafter inne habe, zeige
sich in den rechtswidrigen Gesellschafterbeschlüssen vom 18.05.2005
und 16.09.2005. Durch die Zusammenfassung von Beschlussgegenständen sei
ihr Stimmrecht planvoll und systematisch ausgeschaltet und sie an
der Abgabe eines Konkurrenzgebotes gehindert worden. Durch den Kooperationsvertrag
sei dem Mitgesellschafter M ein Sondervorteil von
50.000,00 € zugeflossen, während die Beklagte hierdurch keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Vorteile gehabt habe.
Die Vorbereitungsarbeiten für die Herausgabe und den Vertrieb eines Anzeigenblattes
sei noch keine Pflichtverletzung, insbesondere kein Verstoß gegen § 14 der Satzung.
Vorbereitungshandlungen seien von Wettbewerbsverboten überhaupt nicht umfasst. Ihr Produkt sei, da wegen der , äußeren und inhaltlichen Gestaltung kein klassisches Anzeigenblatt, überhaupt kein Wettbewerbsprodukt. Die Regelung in § 14 der Satzung sei zudem unwirksam wegen Verstoßes gegen § 138 BGB und § 1 GWB. Ein
Wettbewerbsverbot lasse sich auch nicht aus gesellschaftsrechtlicher
Treuepflicht herleiten. Sie habe angesichts der Beteiligung von nur 1/3
und fehlender Mitwirkung in der Geschäftsführung keinen maßgeblichen
Einfluss auf die Gesellschaft.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen
der Beklagten vom 28.02.2006 (TOP 10) und vom
08.03.2006 (TOP 5) betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils
der Klägerin wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß
§§ 7 lit. C des Gesellschaftsvertrages nichtig sind, hilfsweise,
die vorgenannten Beschlüsse für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Einziehungsbeschlüsse für formell und materiell
wirksam.
Für beide Gesellschafterversammlungen gelte die abgekürzte Gesellschafterladungsfrist von mindestens einer Woche bis höchstens zwei Wochen.
Die Möglichkeit des § 51 Abs 4 GmbHG, Tagesordnungspunkte
innerhalb einer Frist von drei Tagen nachzuschieben, gelte auch für Nach-
folgeversammlungen und sei durch die Satzung nicht abbedungen. Die
Gesellschafterversammlung vom 28.02.2006 sei als Folgeversammlung
beschlussfähig gewesen, weil die Gesellschafterversammlung vom
16.02.2006 durch einvernehmliche Terminsvereinbarung der Gesellschafter
wirksam eingerufen worden sei. Die Ladung zur Gesellschafterver-
sammlung vom 08.03.2006 und das Tagesordnungserweiterungsschreiben
habe die Klägerin erhalten. Die Gesellschafterversammlung sei zumindest
hinsichtlich des TOP "Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin"
als Folgeversammlung beschlussfähig gewesen. Der Einziehungsbeschluss
vom 28.02.2006 beruhe zudem nicht auf einem Einberufungsmangel.
Die Klägerin habe die Gelegenheit zur Diskussion der für die
Ausschließung wichtigen TOP3 und 6 nicht wahrgenommen. Die Gesellschafter
hätten auch in einer späteren Versammlung nicht anders abgestimmt,
da die Klägerin auch in der Folgezeit ihr grob gesellschaftsschädi-
gendes Verhalten nicht abgestellt und keinen Konsens mit den übrigen
Gesellschaftern gesucht habe. Zumindest liege ein eklatanter Fall missbräuchlichen
Verhaltens vor. Das Gesamtverhalten der Klägerin - heimliches
Abwerben von Personal, Verunglimpfung der eigenen Gesellschaft,
massives Eindringen in die Geschäftschancen der Beklagten, vorsätzliche
Schädigung der Beklagten, Täuschung der Mitgesellschafter und Torpe-
dieren von Gesellschafterversammlungen - mache eine Fortsetzung des
Gesellschaftsverhältnisses für sie, ihre Mitarbeiter und die Mitgesellschafter
unzumutbar. Schon in der ersten Jahreshälfte 2005 habe die Klägerin
damit begonnen, Mitarbeiter aus Schlüsselfunktionen abzuwerben, zum
Teil mit wahrheitswidrigem Hinweis auf eine baldige Liquidation oder
Schließung. Sie habe gemeinsam mit dem ehemaligen Geschäftsführer
S2 durch Verkürzung und qualitative Verschlechterung und fehlende
Stärkung der Vertriebsmannschaft ihre Entwicklung behindert, Unruhe in
die Gesellschafter reingetragen, Kunden auf das kommende Konkurrenz-
produkt angesprochen, das Konkurrenzprodukt herausgebracht und durch
massives Preisdumping Verdrängungswettbewerb betrieben. Die Handlungen
führten für sie zwangsläufig zu einer vermögensmäßigen Schädigung.
Es sei angesichts der identischen Erscheinungsgebiete der Produkte
in N und im Altkreis P, der begrenzten Zahl potentieller
Anzeigenkunden und der Verteilung der Produkte an dieselben
Haushalte ausgeschlossen, ihre Umsatz- und Gewinnergebnisse zu hal-
ten, wenn die H-Gratis-Zeitung weiter erscheinen und sich im Markt
etablieren werde. Angesichts der ruinösen Preispolitik der Klägerin sei mittelfristig
auch eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht auszuschließen.
Die Beklagte hält das Wettbewerbsverbot in § 14 der Satzung für wirksam.
Die Regelung im Gesellschaftsvertrag gebe angesichts der personalistischen
Struktur bei gleichberechtigten Gesellschaftern der Klägerin die
Möglichkeit der massiven Einflussnahme auf ihre Geschäftspolitik. Die
Klägerin hätte nicht nur die Möglichkeit, sich über alle Geschäftsinterna,
auch die Abwehrstrategien gegenüber den Hallo-Anzeigenblättern zu informieren.
Sie könnte auch zumindest alle wesentlichen strategischen
Schritte durch das Einstimmigkeitsprinzip verhindern. Die Klägerin habe
sich außerdem in den Gesellschaftsversammlungen zutiefst treuwidrig und
destruktiv verhalten durch wahrheitswidriges Beantworten von Fragen
oder durch Antwortverweigerung.
Die Mitgesellschafter M2 und M hätten stets nur im Interesse
der Beklagten und aller Gesellschafter gehandelt. Die Zusammenfassung
von Beschlussgegenständen am 18.05.2005 habe die Klägerin nicht be-
nachteiligt, da der neutrale, da nicht eigene Druckinteressen vertretende
Gesellschafter M sich für deutlich bessere Druckpreise für die Gesell-
schaft entschieden habe. Die Klägerin dagegen habe durch Abrechnung
der Druckpreise zu überhöhten Konditionen ihre GesellschaftersteIlung
jahrelang missbraucht. Der Kooperationsvertrag mit der U habe
für beide Vertragspartner nur Vorteile gebracht. Der ehemalige Geschäftsführer
S2 habe alle Gesellschafter, auch die Klägerin, betrogen. Er
habe durch Täuschung einen Dienstwagen erschlichen, entgegen der
Verpflichtung aus dem Anstellungsvertrag erst Anfang 2006 seinen
Hauptwohnsitz in N genommen, zu Lasten der Gesellschafter
Tausch- und Kompensationsgeschäfte vorgenommen und Druckverträge
zu überhöhten Preisen mit dem Haus B2 geschlossen.
Es sei den Mitgesellschaftern nicht zuzumuten gewesen, vor der Einziehung
eine Abmahnung auszusprechen, Diese wäre, wie die spätere Abmahnung und die Verweigerung der Auskunftserteilung trotz ausdrücklicher
Nachfrage zeigten, nutzlos gewesen. Hinsichtlich der Abwerbung von
Mitarbeitern sei die Klägerin zudem in der Gesellschafterversammlung
vom 02.02.2006 abgemahnt worden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie auf den Inhalt der informatorisch beigezogenen Akten
13 042/06 Kart., 13 0 48/06 Kart. und 13 0 137/06 Kart., jeweils Landgericht
Dortmund, Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 02.11.2006 wurde die Klage, soweit sie den Beschluss
der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.03.2006 (TOP 5)
betrifft, abgetrennt zur gesonderten Entscheidung im Verfahren
13 0 154/06 Kart. Landgericht Dortmund.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach dem verbliebenen Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber
unbegründet.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom
28.02.2006 zu TOP 10 ist weder nichtig noch anfechtbar. Ein Verstoß ge-
gen wesentliche Regeln über die Einberufung der Gesellschafterversamm-
lung oder ein Verstoß gegen die guten Sitten durch den Inhalt des angegriffenen
Beschlusses liegt nicht vor. Der Beschluss verstößt auch weder
gegen Gesetz noch gegen die Satzung der Beklagten.
Der Beschluss ist formal wirksam zustande gekommen. Die Gesellschaf-
terversammlung vom 28.02.2006 war bezüglich des Einziehungsbe-
schlusses in TOP 10 beschlussfähig. Es handelte sich bei der Gesellschafterversammlung um eine Ersatzversammlung gemäß § 11
Abs. 3 S. 2 der Satzung für die beschlussunfähige Gesellschafterversammlung
vom 16.02.2006. Die Gesellschafterversammlung vom 28.02.2006 ist auch ordnungsgemäß einberufen worden. Die Ladungsfrist ist gewahrt. Die Frist
betrug nach Maßgabe von § 11 der Satzung und § 51 Abs. 1 GmbHG eine
Woche bis 14 Tage. Es gilt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung die Ladungsfrist
für die nicht beschlussfähige Gesellschafterversammlung vom
16.02.2006. Diese war ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung
vom 02.02.2006 eine auf Gesellschafterinitiative durch Terminsvereinbarung
mit Verzicht auf gesonderte Ladung einberufene GeseIlschafterversammlung.
Die Tagesordnung zu TOP 10 ist rechtzeitig bekannt gemacht worden. Es
gilt für jede Gesellschafterversammlung, auch für Ersatzversammlungen,
die gesetzliche Nachschubfrist des § 51 Abs. 4 GmbHG von drei Tagen.
Für Ersatzversammlungen ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine
längere Vorbereitungszeit erforderlich. Die Regelung des § 51 Abs.4
GmbHG ist auch durch die Satzung der Beklagten nicht abbedungen.
Der Einziehungsbeschluss ist auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden.
Er verstößt weder gegen gute Sitten noch gegen Gesetz und Satzung.
Die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin ist rechtmäßig
nach § 7 c der Satzung i. V. m. §§ 34 Abs.1, Abs. 2 GmbHG. Ein wichtiger
Grund, der die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der
Klägerin für die übrigen Gesellschafter unzumutbar machte, liegt vor.
Die Klägerin hat durch die Vorbereitung der Herausgabe und des Vertriebs
der H-Gratis-Zeitung durch eine Tochtergesellschaft eine Pflichtverletzung
begangen, die so schwer wiegt, dass bei umfassender Prüfung
aller Umstände des Einzelfalls und Gesamtabwägung der beteiligten Inte-
ressen eine andere Lösung als das Ausscheiden der Klägerin als Gesellschafter
den Mitgesellschaftern unter keinen Umständen zugemutet werden kann.
Die Herausgabe und Verteilung der H-Zeitung ist ein Verstoß gegen
das Wettbewerbsverbot in § 14 Satz 1 der Satzung der Beklagten.
Die H-Gratis-Zeitung ist ein Konkurrenzprodukt zu den von der Beklagten
vertriebenen Anzeigenblättern. Sie wird von der Klägerin selbst als
Anzeigenblatt bezeichnet und ist auch als solches zu qualifizieren. Das
vom BVDA in seiner Stellungnahme vom 28.03.2006 angegebene Kriterium
der regelmäßigen, mindestens 12-mal jährlich erfolgenden flächendeckenden
Verteilung an Haushalte eines fest umrissenen Gebietes ist erfüllt.
Die von der Klägerin aufgezeigten Unterschiede bei der inhaltlichen
und formellen Gestaltung sind für die Einordnung als Anzeigenblatt ohne
Relevanz.
Das Wettbewerbsverbot ist auch wirksam. Es verstößt weder gegen Kartellrecht
noch gegen § 138 BGB.
Nichtigkeit gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen nationales oder
europäisches Kartellrecht ist weder für den Gesellschaftsvertrag als solchen
noch für die Einzelregelung in § 14 des Gesellschaftsvertrages zu
bejahen. Der Zusammenschluss der Gesellschafter stellt auch angesichts
der Zustimmungs- und Einstimmigkeitsvorbehalte kein unzulässiges Preis-
und Gebietskartell auf dem Markt der Anzeigenblätter dar. Er wurde nach
Prüfung durch das Bundeskartellamt auch nicht beanstandet. Allein kartellrechtsrelevant, da potentiell wettbewerbsbehindernd, ist die Regelung
in § 14 Satz 1 der Satzung. Diese ist aber zur Durchführung des kartell-
rechtsneutralen Gesellschaftsverhältnisses unverzichtbar, da sie notwendig ist,
das Gemeinschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner
Funktionsfähigkeit zu erhalten. Es ist weder nach der Bekanntmachung
der Europäischen Kommission über Nebenabreden Amtsblatt 2005 C
56/24 noch nach § 1 GWB zu beanstanden, wenn durch Wettbewerbsverbote
verhindert werden soll, dass ein Gesellschafter das Gemeinschaftsunternehmen
von innen her aushöhlt und damit leistungsfähigen Wettbewerb zu Gunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit einschränkt oder ausschließt (BGH, Urteil vom 03.05.1988, NJW1988, Seite 2737).
Die Gefahr einer solchen inneren Aushöhlung der Gesellschaft besteht nicht
nur bei Gesellschaftern, die die Geschäftsführung der Gesellschaft innehaben
oder bei Mehrheitsgesellschaftern. Sie ist auch gegeben bei Gesellschaftern,
die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben,
da in diesem Fall zu befürchten ist, dass der Geschäftsführer seine Pflicht
vernachlässigt, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der GmbH berühren,
allein deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu haben.
Von einer solchen maßgeblichen Einflussmöglichkeit der Klägerin ist
auszugehen.
Die Gesellschaftsstruktur der Beklagten ist, auch wenn zwei der Gesell-
schafter keine natürlichen Personen sind, personalistisch geprägt und auf
vertrauensvolle und persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegt.
Die Gesellschafter haben angesichts der weitreichenden Zustimmungsregelung
in § 9 der des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit, das
Unternehmen gemeinschaftlich über Gesellschafteranweisungen zu steuern.
Sie haben hiervon über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten ständig Gebrauch gemacht. Für die einzelnen Gesellschafter ergibt
sich hieraus aufgrund der weitreichenden, die wesentlichen geschäftspoli-
tischen Entscheidungen betreffenden Veto- und Informationsrechte des §
11 der Satzung die Möglichkeit der nachhaltigen Einflussnahme auf die
Geschäftsführung und zwar bezüglich aller Entscheidungen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft betreffen, Die Gesellschafter erhalten
gesellschaftsinterne Informationen, die sie zu Lasten der Gesellschaft
ausnutzen können und im Falle einer Konkurrenzfähigkeit im Zweifel ausnutzen
werden. Die sich hieraus ergebenden Gefahren für die Funktionsfähigkeit
der Gesellschaft sind erheblich. Ihnen kann mit den Mitteln der
Informationsvorenthaltung nach § 51 a II GmbHG nicht begegnet werden.
Dies gilt im Fall der Klägerin um so mehr, als diese durch die Übernahme
von Mitarbeitern in Schlüsselfunktionen bereits über erhebliche Informationen
bezüglich Geschäftsinterna der Beklagten verfügt.
Das Wettbewerbsverbot hält sich auch im Rahmen dessen, was zur Siche-
rung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist.
Eine Überschreitung der Grenzen des Erforderlichen in zeitlicher Hinsicht
kommt bei dem Wettbewerbsverbot des § 14 Satz 1 der Satzung nicht in
Betracht. Es ist nach dem Vorgesagten nicht zu beanstanden, dem Gesellschafter
für die Dauer seiner Gesellschaftszugehörigkeit ein Wettbewerbsverbot
aufzuerlegen. Ob die zeitlichen Grenzen auch im Hinblick auf
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beachtet wurden, kann dahinstehen.
Eine etwaige Unwirksamkeit der Regelung in § 14 Satz 2 der Satzung
führt gemäß § 139 BGB und nach Maßgabe der salvatorischen
Klausel in §15 der Satzung nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung
des § 14 der Satzung.
Das Wettbewerbsverbot ist nach dem Wortlaut von § 14 Satz 1 der Sat-
zung räumlich beschränkt auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet der An-
zeigenblätter der Beklagten. Ob die Ausweitung in § 14 Satz 3 der Satzung
auf den gesamten Regierungsbezirk Münster unwirksam ist, weil zu
weit gefasst, kann dahinstehen, da auch insoweit die Regelungen des
§ 139 BGB und die salvatorische Klausel gem. § 15 der Satzung greifen.
Das Wettbewerbsverbot ist auch gegenständlich nicht zu weit gefasst.
Wenn in § 14 von "Blätter" die Rede ist, sind in verständiger, auch die Re-
gelung in § 2 des Gesellschaftsvertrages berücksichtigender Auslegung
nur Anzeigenblätter gemeint. Dass das Verbot weit gefasst ist und auch
bloße Kapitalbeteiligung und untergeordnete und unselbständige Tätigkeiten
der Gesellschafter umfasst, ist nicht zu beanstanden.
Ein Verstoß der Regelung gegen § 138 BGB ist nach den vorherigen Ausführungen
zu verneinen. Der Schutz der Gesellschaft vor Aushöhlung
durch einen Gesellschafter erfordert ein gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot.
Die dem Gesellschafter auferlegten Beschränkungen halten
sich im Rahmen des zur Erreichung des Schutzzwecks Erforderlichen.
Die Konkurrenzfähigkeit der Klägerin stellt eine gravierende Pflichtverletzung
dar, da sie die Beklagte wirtschaftlich schädigt. Ob die Beklagte, wie
von ihr befürchtet, in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird, kann
dahinstehen. Ausreichend ist, dass sich, wenn das Konkurrenzprodukt
sich am Markt etabliert, die Umsatz- und Gewinnchancen der Beklagten
verringern und damit einhergehend sich Umsatz- und Gewinnrückgänge
ergeben, da die Zahl der Anzeigenkunden im Vertriebsgebiet der Beklagten
begrenzt ist. Die Tätigkeit der Beklagten und ihrer Mitarbeiter wird, wie
von der Beklagten nachvollziehbar dargetan, erheblich erschwert.
Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 14 Satz 1 der Satzung
beginnt auch bereits mit der konkreten Vorbereitung der Herausgabe und
Verteilung. Der Tatbestand des Wettbewerbs ist verwirklicht mit dem Be-
trieb eines Konkurrenzunternehmens. Dies umfasst sämtliche vorbereitenden
Maßnahmen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 28.02.2006
war die H bereits gegründet und im Hinblick auf
die Organisation des für Mitte März beabsichtigten Betriebs auch tätig.
Dies wurde den Mitgesellschaftern über längere Zeit und schließlich trotz
ausdrücklicher Nachfrage verheimlicht, was für sich einen Verstoß gegen
die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht darstellt und den Verbleib der Klä-
gerin in der Beklagten für die übrigen Gesellschafter unzumutbar macht.
Die Klägerin kann sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht auf geseIlschaftswidriges Verhalten der Mitgesellschafter berufen. Auch bei der
für die Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Gesamtabwägung der
beteiligten Interessen kommt einem etwaigen Fehlverhalten der Mitgesell-
schafter keine Bedeutung zu. Die Klägerin hatte, wie die vielen Rechtsstreitigkeiten der Parteien zeigen, ausreichend Möglichkeit, ihre rechtlichen
und wirtschaftlichen Belange durch Inanspruchnahme bestehender
Rechtsschutzmöglichkeiten zu wahren. Die Streitigkeiten der Gesellschafter
betrafen zudem auch nur das Verhältnis der Gesellschafter unterein-
ander und ihre Beziehung zur Beklagten. Deren Bestand und die Funkti-
onsfähigkeit wurde durch die Mitgesellschafter nicht in Frage gestellt. Bei
der Pflichtwidrigkeit der Klägerin ist dies grundlegend anders.
Die Einziehung des Gesellschaftsanteils der Klägerin war angesichts der
Schwere der Pflichtwidrigkeit der Klägerin und mangels milderer Mittel
notwendige ultima ratio. Eine Abmahnung der Klägerin durch die Mitgesellschafter
wäre, wie das spätere Verhalten der Klägerin zeigt, ohne Erfolg geblieben. Der Beklagten war auch nicht zuzumuten, die Klägerin gerichtlich
auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sie konnte, wie das
einstweilige Verfügungsverfahren zeigt, einstweiligen Rechtsschutz nicht
erlangen. Es war ihr auch nicht zuzumuten, eine rechtskräftige Entschei-
dung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten, da angesichts
der kontroversen Auffassung der Beteiligten die Ausschöpfung des vollen
Instanzenzuges und damit ein lang dauernder Rechtsstreit zu erwarten
war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläu-
figen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.