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Landgericht Dortmund·13 O 55/06·01.11.2006

GmbH-Anteileinziehung wegen Wettbewerbsverstoßes durch Gesellschafterin wirksam

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Gesellschafterbeschluss an, mit dem ihr Geschäftsanteil aus wichtigem Grund eingezogen wurde. Streitpunkt waren formelle Mängel (Einberufung/Ersatzversammlung, Nachschieben des TOP) sowie die Wirksamkeit und Reichweite einer gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsklausel. Das LG Dortmund hielt die Ersatzversammlung für ordnungsgemäß einberufen und den TOP zur Einziehung fristgerecht nach § 51 Abs. 4 GmbHG ergänzt. Materiell bejahte es einen wichtigen Grund, weil die Klägerin durch Gründung und konkrete Vorbereitung bzw. Betrieb eines konkurrierenden Anzeigenblatts gegen das Wettbewerbsverbot und die Treuepflicht verstieß; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Nichtigkeits-/Anfechtungsklage gegen Einziehungsbeschluss (28.02.2006) erfolglos; Beschluss formell und materiell wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gesellschafterversammlung kann als satzungsmäßige Ersatzversammlung für eine zuvor beschlussunfähige Versammlung beschlussfähig sein, wenn die in der Satzung vorgesehene erneute Einladung erfolgt ist.

2

Die gesetzliche Nachschubfrist des § 51 Abs. 4 GmbHG zur Ergänzung der Tagesordnung gilt grundsätzlich auch für Ersatzgesellschafterversammlungen, sofern sie gesellschaftsvertraglich nicht abbedungen ist.

3

Ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot kann als zur Sicherung von Bestand und Funktionsfähigkeit eines Gemeinschaftsunternehmens notwendige Nebenabrede kartellrechtlich zulässig und nicht sittenwidrig sein.

4

Ein wichtiger Grund zur Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils liegt vor, wenn ein Gesellschafter durch konkurrierende Tätigkeit die Gesellschaft schwerwiegend pflichtwidrig schädigt und den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar ist.

5

Ein Wettbewerbsverstoß kann bereits mit der konkreten Vorbereitung und Organisation eines Konkurrenzunternehmens beginnen; das Verheimlichen solcher Aktivitäten trotz Nachfrage kann zusätzlich eine Treuepflichtverletzung begründen.

Relevante Normen
§ 138 BGB§ 1 GWB§ 51 Abs. 4 GmbHG§ 51 Abs. 1 GmbHG§ 34 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG§ 134 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis-

tung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Herausgeberin der X. Sie gründete

3

1980 mit der N und dem Verlagskaufmann M der Gesellschafter der im bergischen

4

Land tätigen B ist, die Beklagte. Geschäftszweck der Beklagten ist die Herausgabe von Anzeigenblättern und die Herausgabe und Verteilunq von Werbemitteln. Der

5

Zusammenschluss wurde dem BkartA gemeldet. Das Prüfungsverfahren

6

wurde ohne Untersagung abgeschlossen.

7

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten, zu dessen genauen Wortlaut auf

8

Blatt 60 bis 69 der Akten Bezug genommen wird, enthält in seinen §§ 7,9,

9

10, 11 und 14 Regelungen zur Entziehung von Geschäftsanteilen, Befugnissen

10

der Geschäftsführer, Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung,

11

Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung

12

und eine Wettbewerbsklausel. Die Regelungen haben folgenden Wortlaut:

13

,,§ 7

14

Einziehung von Geschäftsanteilen

15

Neben der im Gesetz oder sonst in dieser Satzung bestimmten Fällen

16

kann die Einziehung eines Geschäftsanteils jederzeit mit Zustimmung

17

des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden. Ohne Zustimmung

18

des betroffenen Gesellschafters können Geschäftsanteile eingezogen

19

werden:

20

a) wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Vergleichs- oder

21

Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels

22

Masse abgelehnt wird,

23

b) wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters ohne Zustimmung

24

der Gesellschaft verpfändet oder durch einen Gläubiger

25

des Gesellschafters gepfändet wird,

26

c) wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund

27

eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung

28

des Gesellschäftsverhältnisses unzumutbar macht, d. h. ein wichtiger

29

Grund zum Ausschluss aus der Gesellschaft im Sinne §§

30

138,140 HGB vorliegt,

31

d) wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist und dieses

32

zu über 50 % in andere Besitzverhältnisse übergeht.

33

Wird der Geschäftsanteil eingezogen, so ist der Wert des Anteils zu

34

vergüten. Maßgebend für die Bewertung ist der steuerliche gemeine

35

Wert der Anteile, der auf den Ietzten Feststellungszeitpunkt vor dem

36

Ausscheiden festgestellt worden ist. Der hiernach ermittelte Betrag

37

kann in 10 gleichen Jahresraten, erstmals am ersten Januar des Jahres

38

ausgezahlt werden, das auf den Einziehungsbeschluss folgt.

39

Frühere Auszahlung ist möglich.

40

§9

41

Die Befugnisse der Geschäftsführer

42

Die Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung

43

zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen:

44

1) zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken

45

und grundstücksgleichen Rechten, sowie zum wesentlichen

46

Aus- und Umbau von Gebäuden;

47

2) zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die im Wert und in der

48

Dauer über die von der Gesellschafterversammlung aufgestellten

49

Grenzen hinausgehen;

50

3) zur Bestellung und Entlassung von Prokuristen und Handlungs-

51

bevollmächtigten;

52

4) bei Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen von

53

Dienstkräften, deren Bezüge über die von der Gesellschafterversammlung

54

aufgestellten Grenzen hinausgehen; das gilt nicht für

55

fristlose Kündigungen;

56

5) zur Anstellung und Kündigung von Handelsvertretern;

57

6) zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaftsverpflichtungen

58

sowie Inanspruchnahme von Krediten, die im

59

Wert und in der Dauer über die von der Gesellschafterversammlung

60

aufgestellten Grenzen hinausgehen;

61

7) zur Errichtung von Zweigniederlassungen.

62

8) zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an wirtschaftlichen

63

Unternehmungen;

64

9) zur Hingabe von Darlehen, ausgenommen Gehalts- und Lohnvorschüsse

65

von höchstens zwei Monatsgehältern;

66

10) zu unentgeltlichen Zuwendungen oberhalb einer von der Gesellschafterversammlung

67

festzulegenden Grenze, soweit es sich

68

nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt;

69

11) zum Abschluss und zur Kündigung von Druck- und Satzverträgen

70

sowie von Vertriebsaufträgen;

71

12) zu einer Änderung des Verbreitungsgebietes der von der Gesellschaft

72

herausgegebenen Schriften;

73

13) zu Vereinbarungen über Wettbewerbsbedingungen;

74

14) zur Preisgestaltung

75

Die Geschäftsführer haben alljährlich bis Ende Februar eine Planung

76

der Kosten und Erlöse des Jahres vorzulegen, die von der Gesell-

77

schafterversammlung bis Ende März zu genehmigen ist. Die

78

Geschäftsführer sind an die so festgelegten Kostenanschläge gebun-

79

den. Für die Zeit bis zur Genehmigung des neuen Planes sind die Geschäftsführer

80

zur Verauslagung von Kosten monatlich von 1/12 des

81

Vorjahres befugt.

82

§ 10

83

Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

84

Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die im Gesetz und

85

im Gesellschaftsvertrag genannten, sowie über die folgenden Angelegenheiten:

86

1) Feststellung des Jahresabschlusses

87

2) Verwendung des Bilanzgewinns

88

3) Entlastung der Geschäftsführer

89

4) Zustimmung zur Teilung, Veräußerung oder Einziehung von

90

Geschäftsanteilen

91

5) Übernahme von Pensionsverpflichtungen

92

6) Erteilung der Zustimmung zu den zustimmungsbedürftigen

93

Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen der Geschäftsführer

94

7) in allen Angelegenheiten, die über das normale Tagesgeschäft

95

der Geschäftsführung hinausgehen

96

8) Bestellung eines Sachverständigen zur Prüfung des Jahresabschlusses.

97

§ 11

98

Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung

99

Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern

100

schriftlich einberufen, und zwar unter Mitteilung der Tagesordung

101

mindestens 14 Tage vor dem Tage der Versammlung. Sie ist auf

102

Verlange eines Gesellschafters einzuberufen auf einen Termin,

103

der nicht später als vierzehn Tage nach dem Zugang des schriftlichen,

104

mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes versehenen

105

Verlangens liegen darf. Bei Nichteinhaltung der Frist kann der verlangte

106

Gesellschafter die Gesellschafterversammlung selbst einberufen.

107

Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung

108

durch einen anderen Gesellschafter oder durch eine mit schriftlicher

109

Vollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen .

110

Sollte ein solcher Vertreter in der Branche des Unternehmens

111

unmittelbar oder mittelbar tätig sein, können die übrigen Gesellschafter

112

die Vertretung ablehnen.

113

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter

114

vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung

115

nicht beschlussfähig, so ist mit gleicher Einladungsfrist erneut

116

einzuladen zu einer Versammlung, die ohne Rücksicht auf die

117

Anwesenheit und die Vertretung der Gesellschafter beschlussfähig

118

ist.

119

Beschlüsse der Gesellschafter können auch, wenn sämtliche Gesellschafter

120

ausdrücklich zustimmen, ohne Einhaltung von Fristen,

121

im Wege der schriftlichen Stimmabgabe oder durch telefonische

122

Rundfrage gefasst werden. Im letzten Fall ist von dem Geschäfts-

123

führer eine Niederschrift anzufertigen, die den Gesellschaftern

124

unverzüglich, spätestens bis zum 3. Tag nach der Rundfrage zuzuleiten

125

ist. Die Gesellschafter können dann innerhalb eines Tages nach

126

Erhalt der Niederschrift durch Erklärung gegenüber dem

127

Geschäftsführer ihre Stimmabgabe wieder widerrufen.

128

Der Vorsitz in der Gesellschafterversammlung wechselt in der

129

Weise, dass jeder der Gesellschafter entsprechend dem An-

130

fangsbuchstaben seines Namens oder seiner Firma an die Reihe

131

kommt.

132

Die Gesellschafterversammlung beschließt mit der Mehrheit der

133

abgegebenen Stimmen. Je DM 1.000,00 Geschäftsanteil gewähren

134

eine Stimme. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegeben

135

gewertet.

136

Abweichend davon ist Einstimmigkeit erforderlich - außer in den

137

sonst in diesem Gesellschaftsvertragvorgesehenen – in folgenden

138

Fällen:

139

a) Änderung des Gesellschaftsvertrages

140

b) Auflösung der Gesellschaft

141

c) Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon

142

d) Beteiligung an anderen Unternehmungen

143

e) Hinzunehmen weiterer Gesellschaftszwecke

144

f) Errichtung von Zweigniederlassungen

145

g) Änderung des Verbreitungsgebietes und Herausgabe neuer Objekt-

146

oder Teilausgaben

147

h) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern

148

i) Festlegung der Grenzen von Dauer und Wert einzelner Rechtsgeschäfte

149

der Geschäftsführer, für die die Zustimmung der GeseIlschafterversammlung

150

erforderlich ist.

151

j) Festlegung und Änderung von Richtlinien für die inhaltliche Tendenz

152

von Verlagsobjekten.

153

Die Gesellschafter sind von den Geschäftsführern unverzüglich von

154

allen, über das normale Tagesgeschäft hinausgehenden Sachverhalten

155

zu informieren. Jeder Gesellschafter hat das Recht, von den Geschäftsführern

156

über alle Geschäftsvorfälle, Planungen und Entwicklungen

157

Auskunft zu verlangen und in die Buchhaltung und die Schriften

158

der Gesellschaft selbst oder durch einen Beauftragten Einblick zu

159

nehmen.

160

§14

161

Wettbewerbsklausel

162

Die Gesellschafter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft

163

in der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar Unter-

164

nehmungen zu betreiben oder zu unterstützen oder sich an Unternehmungen

165

zu beteiligen, die mit dem von der Gesellschaft unternommenen Betrieb

166

in Konkurrenz treten können. Diese Verpflichtung

167

besteht für einen ausscheidenden Gesellschafter bei Fortbestehen

168

der Gesellschaft auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden

169

fort. In Konkurrenz treten unabhängig vom jeweiligen Verbrei-

170

tungsgebiet des von der Gesellschaft herausgegebenen Anzeigenblattes

171

alle Blätter, die im Gebiet des Regierungsbezirkes Münster erscheinen

172

sollen. Die Gesellschafter können durch einstimmigen Beschluss

173

Ausnahmen von diesem Wettbewerbsverzicht gestatten."

174

Das Stammkapital der Beklagten halten heute zu je 1/3 die Klägerin, der

175

Verlagskaufmann M und als Rechtsnachfolger der N der Verlag M2, der zu

176

100 % der S gehört.

177

Die Gesellschafter der Beklagten befinden sich seit 2005 im Streit, was zu

178

einer Vielzahl von Rechtsstreiten beim Landgericht Münster und bei der

179

hiesigen Kartellkammer geführt hat. Frühere Mitarbeiter der Beklagten, so

180

ihr Geschäftsführer S2, der Produktionsleiter und Redakteur L,

181

zwei Chefredakteure und Mitarbeiter der Vertriebsabteilung sind nun für

182

die Klägerin tätig.

183

~

184

In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 18.08.2005

185

war zu beschließen über die Anträge, den Druckvertrag der Beklagten mit

186

der Klägerin zu kündigen und einen neuen Druckvertrag der Beklagten mit

187

der Firma M3 abzuschließen. Die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte wurde gegen den Widerspruch der Klägerin

188

zusammengelegt. Der danach allein stimmberechtigte Gesellschafter

189

M stimmte für die Anträge.

190

Auf Antrag der Klägerin wurde der Beklagten im Wege

191

einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehung der Beschlüsse untersagt.

192

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde zurückgenommen.

193

In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 16.09.2005

194

beschlossen die Gesellschafter M2 und M den Abschluss

195

eines Kooperationsvertrages zwischen der Beklagten· und dem Reisebüro

196

U der Ehefrau des Gesellschafters M, Die Beklagte hatte danach

197

dem Reisebüro kostenlosen Anzeigenraum zur Verfügung zu stellen

198

und gegen Provision Reiseangebote zu veröffentlichen. Die Anfechtungsklage

199

der Klägerin hiergegen wurde vom Landgericht Münster zurückgewiesen.

200

Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ist noch nicht abgeschlossen.

201

In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 01.01.2006 stimmten

202

Die Gesellschafter M2 und M für die Abberufung und Entlastung des

203

damaligen Geschäftsführers S2 der Beklagten.

204

Die Klägerin stimmte dagegen. Die Gesellschafter M2 und M kündigten das Dienstverhältnis fristlos und untersagten jede Tätigkeit. Der

205

Geschäftsführer kündigte das Dienstverhältnis seinerseits fristlos und legte sein

206

Amt nieder. Das von ihm angestrebte einstweilige Rechtsschutzverfahren

207

23 O 10/06 Landgericht Münster wurde später für erledigt erklärt.

208

Am 02.02.2006 fand eine weitere außerordentliche Gesellschafterversammlung

209

statt. Es wurde der 16.02.2006 als Termin für die nächste außerordentliche

210

Gesellschafterversammlung, bei der die Vorstellung eines

211

neuen Vertriebsleiters erfolgen sollte, festgelegt. Die Klägerin verlangte

212

mit Schreiben vom 09.02.2005 eine Änderung der Tagesordnung für diese

213

Gesellschafterversammlung. Die Beklagte lud mit Schreiben vom

214

13.02.2006 zur Gesellschafterversammlung am 16.02.2006 um 15:00 Uhr

215

ein. Am Vormittag des 16.02.2006 teilte die Klägerin der Beklagten per

216

Fax mit, sie werde zur Gesellschafterversammlung nicht erscheinen können,

217

da sie das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 02.02.2006

218

nicht rechtzeitig und die Bewerbungsunterlagen des Vorstellungskandidaten

219

gar nicht erhalten habe. Sie erschien in der Gesellschafterversammlung

220

vom 16.02.2006 nicht. Die anwesenden Gesellschafter M und

221

M2 stellten fest, dass die Gesellschafterversammlung nicht be,-

222

schlussfähig war und verlangten Einberufung einer neuen Gesellschafterversammlung auf den 28.02.2006. Die Beklagte lud mit

223

Schreiben vom 16.02,2006 zu einer außerordentlichen

224

Gesellschafterversammlung auf

225

den 28.02.2006. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 21.02.2006 mit, die

226

Ladungsfrist sei nicht eingehalten. Sie verlangte Einberufung einer außer-

227

ordentlichen Gesellschafterversammlung mit den Tagesordnungspunkten

228

"Verdacht gesellschaftsschädigenden Verhaltens durch die Gesellschafter

229

M und Verlag M2" und "Beauftragung der Geschäftsführer

230

zur Einleitung der sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen." Die

231

Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2006 mit, dass auf

232

Wunsch des Gesellschafters Verlag M2 die Tagesordnungspunkte für

233

die außerordentliche Gesellschafterversammlung am

234

28.02.2006 um den Tagesordnungspunkt "Beschlussfassung über die Einziehung

235

des Geschäftsanteils der B2 wegen

236

Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 7 Iit c des Gesellschaftsvertrages"

237

ergänzt wurde.

238

An der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 28.02.2006

239

nahmen die drei Gesellschafter teil, die Klägerin aber nur informatorisch.

240

Bei Aufruf des Tagesordnungspunktes "Einziehung des Geschäftsanteils

241

der Klägerin" verließ sie die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter

242

M2 und M stimmten für die Einziehung des Geschäftsanteils

243

der Klägerin. Zum genauen Wortlaut wird auf das Protokoll der GeseIlschafterversammlung Blatt 51 bis 55 der Akten Bezug genommen.

244

Die Gesellschafter M und M2 beschlossen bei einer außerordentlichen

245

Gesellschafterversammlung vom 08.03.2006 erneut die Einziehung

246

des Geschäftsanteils der Klägerin. Zum Inhalt des Beschlusses

247

wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung Blatt 223 bis 226

248

der Akten verwiesen. Die Klägerin nahm an dieser Gesellschafterver-

249

sammlung nicht teil. Ob sie eine Ladung zur Gesellschafterversammlung

250

erhalten hat, ist streitig.

251

Mit Schreiben vom 09.03.2006 meldete die Gesellschafterin M2

252

dem Bundeskartellamt, dass im Rahmen einer außerordentlichen Ersatzgesellschafterversammlung am 28..02.2006 die Geschäftsanteile der Klägerin

253

aus wichtigem Grund eingezogen wurden und die Anteile der Klägerin

254

den Geschäftsanteilen der übrigen Gesellschafter angewachsen sind.

255

Die Klägerin beantragte unter dem 22.03.2006 beim Landgericht Münster

256

im Verfahren 23 0 44/06 Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen

257

die Vollziehurig der Einziehungsbeschlüsse. Sie erhob am 24.03.2006

258

beim Landgericht Münster im Verfahren 23 0 48/06 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage. Die Verfahren wurden in der Folge auf den Hilfsantrag der

259

Klägerin an die hiesige Kammer als Kartellgericht verwiesen zu den Aktenzeichen

260

13 0 48/06 Kart. LG Dortmund und 13 0 55/06 Kart. LG Dortmund.

261

Mitte März 2006 kündigte die H in

262

N in einem Werbeschreiben an, dass ab April 2006 mittwochs und

263

samstags Gratiszeitungen "H" an über 340.000 Haushalte im N-land

264

verteilt werden. Die H ist eine 100% ige Tochter der Klägerin. Deren Geschäftsführer sind Geschäftsführer der H.

265

Die Beklagte beantragte hiergegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes,

266

zunächst beim Landgericht Münster, dann bei der hiesigen

267

Kammer als Kartellgericht. Mit Urteil vom 04.04.2006 wurde im Verfahren

268

13 0 42/06 Kart. Landgericht Dortmund der Antrag auf Erlass einer einstweiligen

269

Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Die

270

Beklagte, legte gegen das Urteil, zu dessen Inhalt auf Blatt 188 bis 198 der

271

beigezogenen Akte 13 O 42/06 Kart. Landgericht Dortmund Bezug genommen

272

wird, Berufung ein, die sie in der Berufungshauptverhandlung vor

273

dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 09.08.2006 zurücknahm.

274

Die Klägerin nahm in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2006 im Verfahren

275

13 O 48/06 Kart. LG Dortmund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen

276

Verfügung gegen die Vollziehung der Einziehungsbeschlüsse zurück.

277

Die Verteilung der H-Gratiszeitungen wurde fortgesetzt. Die Gesellschafter

278

M2 und M mahnten die Klägerin deswegen ab mit

279

Anwaltsschreiben vom 25.04.2006. Sie boten die sofortige Zahlung einer

280

Einziehungsvergütung von 946.702,00 € in einer Summe mit einer Abzinsung

281

von 5 % für den Verzicht auf Ratenzahlung an.

282

Die Beklagte lud mit Schreiben vom 09.05.2006 zu einer außerordentlichen

283

Gesellschafterversammlung für den 18.05.2006 ein, in der vorsorglich

284

erneut über die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin abgestimmt werden

285

sollte. Auf Verlangen der Klägerin wurde die Tagesordnung

286

um den Tagesordnungspunkt "Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafter

287

M2 und M" ergänzt. Die Beklagte überwies am

288

17.05.2006 der Klägerin einen Betrag von 946.702,33 €. Die Klägerin verweigerte

289

die Annahme des Betrages und veranlasste Rücküberweisung

290

am 18.05.2006.

291

An der Gesellschafterversammlung vom 18.05.2006 nahmen die Vertreter

292

der Klägerin, der Mitgesellschafter M und die Mitgesellschafterin M2 mit Vertretern teil. Gegen den Widerspruch der Vertreter der

293

Klägerin übernahm ein Vertreter des Gesellschafters M2 die

294

Versammlungsleitung. Es wurde die Entziehung des Geschäftsanteils der

295

Klägerin beschlossen und die Vertagung des Tagungsordnungspunktes

296

"Einziehung der Geschäftsanteile der Mitgesellschafter M2 und

297

M. Zum Wortlaut des Protokolls wird auf Blatt 280 bis 284 der Akte

298

13 O 89/06 Kart. LG Dortmund Bezug genommen.

299

Die Beklagte reichte unter dem 02.06.2006 Unterlassungs- und Schadenfeststellungsklage ein beim Landgericht Dortmund als Kartellgericht.

300

Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 11.10.2006 an die hiesige Kammer

301

für Handelssachen zur Entscheidung im Verfahren 13 0 137/06 Kart.

302

Landgericht Dortmund verwiesen. Die Klägerin erhob unter dem

303

19.06.2006 beim Landgericht Dortmund als Kartellgericht Nichtigkeits- und

304

Anfechtungsklage bezüglich des Beschlusses vom 18.05.2006. Das Verfahren

305

wurde am 27.06.2006 an die hiesige Kammer für Handelssachen

306

abgegeben zum Verfahren 13 0 89/06 Kart. LG Dortmund. Die Klage

307

wurde mit Urteil vom 02.11.2006 abgewiesen.

308

Die Klägerin hält die Beschlussfassungen wegen schwerwiegender

309

Rechts- und Vertragsverstöße für nichtig, zumindest anfechtbar. Die GeseIlschafterversammlung vom 28.02.2006 sei, da als Nachfolgegesellschaft

310

zur beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung vom

311

16.02.2006 nur mit gleicher Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen, beschlussunfähig gewesen. Der TOP 10 der Tagesordnung sei, da nicht Ge-

312

genstand der Gesellschafterversammlung vom 16.02.2006, auch nicht

313

ordnungsgemäß angekündigt worden. Gegenstand von Nachfolgeversammlungen

314

seien regelmäßig die Tagesordnungen, die für die beschlussunfähige

315

Versammlung angekündigt worden seien. Ihr sei durch

316

die anzureichende Ankündigung auch die Möglichkeit genommen worden,

317

zum Grund für die Einziehung Stellung zu nehmen.

318

Der Einziehungsbeschluss vom 08.03.2006 sei ebenfalls grob fehlerhaft.

319

Die Gesellschafterversammlung sei keine Folgeversammlung und als solche

320

auch nicht angekündigt worden. Sie sei zu dieser Gesellschafterversammlung

321

überhaupt nicht geladen worden und darüber hinaus durch den

322

Bevollmächtigten der Mitgesellschafter von jeder gesellschaftsrechtlichen

323

Mitwirkung ausgeschlossen worden.

324

Die Einziehungen seien auch materiell rechtwidrig, da ein Grund für eine

325

Ausschließung nach § 7 c der Satzung nicht vorgelegen habe. Sie habe

326

keine, erst recht keine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Sie

327

habe zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung die Herausgabe der

328

Anzeigenblätter nur vorbereitet. Grund hierfür sei das Verhalten ihrer Mitgesellschafter

329

gewesen. Diese hätten ab Mitte 2005 alles unternommen,

330

um sie aus der Beklagten herauszudrängen und die verlegerischen Kapazitäten

331

der Beklagten dem Mitgesellschafter M2 zuzuschanzen.

332

Der Mitgesellschafter M habe offensichtlich seinen Anteil auf M2

333

übertragen und damit die Grundlagen der Beklagten als einer auf

334

Gleichberechtigung ausgerichteten Verlagsgesellschaft zerstört. Dass

335

M nur noch formal die Position als Mitgesellschafter inne habe, zeige

336

sich in den rechtswidrigen Gesellschafterbeschlüssen vom 18.05.2005

337

und 16.09.2005. Durch die Zusammenfassung von Beschlussgegenständen sei

338

ihr Stimmrecht planvoll und systematisch ausgeschaltet und sie an

339

der Abgabe eines Konkurrenzgebotes gehindert worden. Durch den Kooperationsvertrag

340

sei dem Mitgesellschafter M ein Sondervorteil von

341

50.000,00 € zugeflossen, während die Beklagte hierdurch keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Vorteile gehabt habe.

342

Die Vorbereitungsarbeiten für die Herausgabe und den Vertrieb eines Anzeigenblattes

343

sei noch keine Pflichtverletzung, insbesondere kein Verstoß gegen § 14 der Satzung.

344

Vorbereitungshandlungen seien von Wettbewerbsverboten überhaupt nicht umfasst. Ihr Produkt sei, da wegen der , äußeren und inhaltlichen Gestaltung kein klassisches Anzeigenblatt, überhaupt kein Wettbewerbsprodukt. Die Regelung in § 14 der Satzung sei zudem unwirksam wegen Verstoßes gegen § 138 BGB und § 1 GWB. Ein

345

Wettbewerbsverbot lasse sich auch nicht aus gesellschaftsrechtlicher

346

Treuepflicht herleiten. Sie habe angesichts der Beteiligung von nur 1/3

347

und fehlender Mitwirkung in der Geschäftsführung keinen maßgeblichen

348

Einfluss auf die Gesellschaft.

349

Die Klägerin beantragt,

350

festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen

351

der Beklagten vom 28.02.2006 (TOP 10) und vom

352

08.03.2006 (TOP 5) betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils

353

der Klägerin wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß

354

§§ 7 lit. C des Gesellschaftsvertrages nichtig sind, hilfsweise,

355

die vorgenannten Beschlüsse für nichtig zu erklären.

356

Die Beklagte beantragt,

357

die Klage abzuweisen.

358

Die Beklagte hält die Einziehungsbeschlüsse für formell und materiell

359

wirksam.

360

Für beide Gesellschafterversammlungen gelte die abgekürzte Gesellschafterladungsfrist von mindestens einer Woche bis höchstens zwei Wochen.

361

Die Möglichkeit des § 51 Abs 4 GmbHG, Tagesordnungspunkte

362

innerhalb einer Frist von drei Tagen nachzuschieben, gelte auch für Nach-

363

folgeversammlungen und sei durch die Satzung nicht abbedungen. Die

364

Gesellschafterversammlung vom 28.02.2006 sei als Folgeversammlung

365

beschlussfähig gewesen, weil die Gesellschafterversammlung vom

366

16.02.2006 durch einvernehmliche Terminsvereinbarung der Gesellschafter

367

wirksam eingerufen worden sei. Die Ladung zur Gesellschafterver-

368

sammlung vom 08.03.2006 und das Tagesordnungserweiterungsschreiben

369

habe die Klägerin erhalten. Die Gesellschafterversammlung sei zumindest

370

hinsichtlich des TOP "Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin"

371

als Folgeversammlung beschlussfähig gewesen. Der Einziehungsbeschluss

372

vom 28.02.2006 beruhe zudem nicht auf einem Einberufungsmangel.

373

Die Klägerin habe die Gelegenheit zur Diskussion der für die

374

Ausschließung wichtigen TOP3 und 6 nicht wahrgenommen. Die Gesellschafter

375

hätten auch in einer späteren Versammlung nicht anders abgestimmt,

376

da die Klägerin auch in der Folgezeit ihr grob gesellschaftsschädi-

377

gendes Verhalten nicht abgestellt und keinen Konsens mit den übrigen

378

Gesellschaftern gesucht habe. Zumindest liege ein eklatanter Fall missbräuchlichen

379

Verhaltens vor. Das Gesamtverhalten der Klägerin - heimliches

380

Abwerben von Personal, Verunglimpfung der eigenen Gesellschaft,

381

massives Eindringen in die Geschäftschancen der Beklagten, vorsätzliche

382

Schädigung der Beklagten, Täuschung der Mitgesellschafter und Torpe-

383

dieren von Gesellschafterversammlungen - mache eine Fortsetzung des

384

Gesellschaftsverhältnisses für sie, ihre Mitarbeiter und die Mitgesellschafter

385

unzumutbar. Schon in der ersten Jahreshälfte 2005 habe die Klägerin

386

damit begonnen, Mitarbeiter aus Schlüsselfunktionen abzuwerben, zum

387

Teil mit wahrheitswidrigem Hinweis auf eine baldige Liquidation oder

388

Schließung. Sie habe gemeinsam mit dem ehemaligen Geschäftsführer

389

S2 durch Verkürzung und qualitative Verschlechterung und fehlende

390

Stärkung der Vertriebsmannschaft ihre Entwicklung behindert, Unruhe in

391

die Gesellschafter reingetragen, Kunden auf das kommende Konkurrenz-

392

produkt angesprochen, das Konkurrenzprodukt herausgebracht und durch

393

massives Preisdumping Verdrängungswettbewerb betrieben. Die Handlungen

394

führten für sie zwangsläufig zu einer vermögensmäßigen Schädigung.

395

Es sei angesichts der identischen Erscheinungsgebiete der Produkte

396

in N und im Altkreis P, der begrenzten Zahl potentieller

397

Anzeigenkunden und der Verteilung der Produkte an dieselben

398

Haushalte ausgeschlossen, ihre Umsatz- und Gewinnergebnisse zu hal-

399

ten, wenn die H-Gratis-Zeitung weiter erscheinen und sich im Markt

400

etablieren werde. Angesichts der ruinösen Preispolitik der Klägerin sei mittelfristig

401

auch eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht auszuschließen.

402

Die Beklagte hält das Wettbewerbsverbot in § 14 der Satzung für wirksam.

403

Die Regelung im Gesellschaftsvertrag gebe angesichts der personalistischen

404

Struktur bei gleichberechtigten Gesellschaftern der Klägerin die

405

Möglichkeit der massiven Einflussnahme auf ihre Geschäftspolitik. Die

406

Klägerin hätte nicht nur die Möglichkeit, sich über alle Geschäftsinterna,

407

auch die Abwehrstrategien gegenüber den Hallo-Anzeigenblättern zu informieren.

408

Sie könnte auch zumindest alle wesentlichen strategischen

409

Schritte durch das Einstimmigkeitsprinzip verhindern. Die Klägerin habe

410

sich außerdem in den Gesellschaftsversammlungen zutiefst treuwidrig und

411

destruktiv verhalten durch wahrheitswidriges Beantworten von Fragen

412

oder durch Antwortverweigerung.

413

Die Mitgesellschafter M2 und M hätten stets nur im Interesse

414

der Beklagten und aller Gesellschafter gehandelt. Die Zusammenfassung

415

von Beschlussgegenständen am 18.05.2005 habe die Klägerin nicht be-

416

nachteiligt, da der neutrale, da nicht eigene Druckinteressen vertretende

417

Gesellschafter M sich für deutlich bessere Druckpreise für die Gesell-

418

schaft entschieden habe. Die Klägerin dagegen habe durch Abrechnung

419

der Druckpreise zu überhöhten Konditionen ihre GesellschaftersteIlung

420

jahrelang missbraucht. Der Kooperationsvertrag mit der U habe

421

für beide Vertragspartner nur Vorteile gebracht. Der ehemalige Geschäftsführer

422

S2 habe alle Gesellschafter, auch die Klägerin, betrogen. Er

423

habe durch Täuschung einen Dienstwagen erschlichen, entgegen der

424

Verpflichtung aus dem Anstellungsvertrag erst Anfang 2006 seinen

425

Hauptwohnsitz in N genommen, zu Lasten der Gesellschafter

426

Tausch- und Kompensationsgeschäfte vorgenommen und Druckverträge

427

zu überhöhten Preisen mit dem Haus B2 geschlossen.

428

Es sei den Mitgesellschaftern nicht zuzumuten gewesen, vor der Einziehung

429

eine Abmahnung auszusprechen, Diese wäre, wie die spätere Abmahnung und die Verweigerung der Auskunftserteilung trotz ausdrücklicher

430

Nachfrage zeigten, nutzlos gewesen. Hinsichtlich der Abwerbung von

431

Mitarbeitern sei die Klägerin zudem in der Gesellschafterversammlung

432

vom 02.02.2006 abgemahnt worden.

433

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen

434

Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen

435

sowie auf den Inhalt der informatorisch beigezogenen Akten

436

13 042/06 Kart., 13 0 48/06 Kart. und 13 0 137/06 Kart., jeweils Landgericht

437

Dortmund, Bezug genommen.

438

Mit Beschluss vom 02.11.2006 wurde die Klage, soweit sie den Beschluss

439

der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.03.2006 (TOP 5)

440

betrifft, abgetrennt zur gesonderten Entscheidung im Verfahren

441

13 0 154/06 Kart. Landgericht Dortmund.

Entscheidungsgründe

443

Die Klage ist nach dem verbliebenen Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber

444

unbegründet.

445

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom

446

28.02.2006 zu TOP 10 ist weder nichtig noch anfechtbar. Ein Verstoß ge-

447

gen wesentliche Regeln über die Einberufung der Gesellschafterversamm-

448

lung oder ein Verstoß gegen die guten Sitten durch den Inhalt des angegriffenen

449

Beschlusses liegt nicht vor. Der Beschluss verstößt auch weder

450

gegen Gesetz noch gegen die Satzung der Beklagten.

451

Der Beschluss ist formal wirksam zustande gekommen. Die Gesellschaf-

452

terversammlung vom 28.02.2006 war bezüglich des Einziehungsbe-

453

schlusses in TOP 10 beschlussfähig. Es handelte sich bei der Gesellschafterversammlung um eine Ersatzversammlung gemäß § 11

454

Abs. 3 S. 2 der Satzung für die beschlussunfähige Gesellschafterversammlung

455

vom 16.02.2006. Die Gesellschafterversammlung vom 28.02.2006 ist auch ordnungsgemäß einberufen worden. Die Ladungsfrist ist gewahrt. Die Frist

456

betrug nach Maßgabe von § 11 der Satzung und § 51 Abs. 1 GmbHG eine

457

Woche bis 14 Tage. Es gilt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung die Ladungsfrist

458

für die nicht beschlussfähige Gesellschafterversammlung vom

459

16.02.2006. Diese war ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung

460

vom 02.02.2006 eine auf Gesellschafterinitiative durch Terminsvereinbarung

461

mit Verzicht auf gesonderte Ladung einberufene GeseIlschafterversammlung.

462

Die Tagesordnung zu TOP 10 ist rechtzeitig bekannt gemacht worden. Es

463

gilt für jede Gesellschafterversammlung, auch für Ersatzversammlungen,

464

die gesetzliche Nachschubfrist des § 51 Abs. 4 GmbHG von drei Tagen.

465

Für Ersatzversammlungen ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine

466

längere Vorbereitungszeit erforderlich. Die Regelung des § 51 Abs.4

467

GmbHG ist auch durch die Satzung der Beklagten nicht abbedungen.

468

Der Einziehungsbeschluss ist auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden.

469

Er verstößt weder gegen gute Sitten noch gegen Gesetz und Satzung.

470

Die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin ist rechtmäßig

471

nach § 7 c der Satzung i. V. m. §§ 34 Abs.1, Abs. 2 GmbHG. Ein wichtiger

472

Grund, der die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der

473

Klägerin für die übrigen Gesellschafter unzumutbar machte, liegt vor.

474

Die Klägerin hat durch die Vorbereitung der Herausgabe und des Vertriebs

475

der H-Gratis-Zeitung durch eine Tochtergesellschaft eine Pflichtverletzung

476

begangen, die so schwer wiegt, dass bei umfassender Prüfung

477

aller Umstände des Einzelfalls und Gesamtabwägung der beteiligten Inte-

478

ressen eine andere Lösung als das Ausscheiden der Klägerin als Gesellschafter

479

den Mitgesellschaftern unter keinen Umständen zugemutet werden kann.

480

Die Herausgabe und Verteilung der H-Zeitung ist ein Verstoß gegen

481

das Wettbewerbsverbot in § 14 Satz 1 der Satzung der Beklagten.

482

Die H-Gratis-Zeitung ist ein Konkurrenzprodukt zu den von der Beklagten

483

vertriebenen Anzeigenblättern. Sie wird von der Klägerin selbst als

484

Anzeigenblatt bezeichnet und ist auch als solches zu qualifizieren. Das

485

vom BVDA in seiner Stellungnahme vom 28.03.2006 angegebene Kriterium

486

der regelmäßigen, mindestens 12-mal jährlich erfolgenden flächendeckenden

487

Verteilung an Haushalte eines fest umrissenen Gebietes ist erfüllt.

488

Die von der Klägerin aufgezeigten Unterschiede bei der inhaltlichen

489

und formellen Gestaltung sind für die Einordnung als Anzeigenblatt ohne

490

Relevanz.

491

Das Wettbewerbsverbot ist auch wirksam. Es verstößt weder gegen Kartellrecht

492

noch gegen § 138 BGB.

493

Nichtigkeit gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen nationales oder

494

europäisches Kartellrecht ist weder für den Gesellschaftsvertrag als solchen

495

noch für die Einzelregelung in § 14 des Gesellschaftsvertrages zu

496

bejahen. Der Zusammenschluss der Gesellschafter stellt auch angesichts

497

der Zustimmungs- und Einstimmigkeitsvorbehalte kein unzulässiges Preis-

498

und Gebietskartell auf dem Markt der Anzeigenblätter dar. Er wurde nach

499

Prüfung durch das Bundeskartellamt auch nicht beanstandet. Allein kartellrechtsrelevant, da potentiell wettbewerbsbehindernd, ist die Regelung

500

in § 14 Satz 1 der Satzung. Diese ist aber zur Durchführung des kartell-

501

rechtsneutralen Gesellschaftsverhältnisses unverzichtbar, da sie notwendig ist,

502

das Gemeinschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner

503

Funktionsfähigkeit zu erhalten. Es ist weder nach der Bekanntmachung

504

der Europäischen Kommission über Nebenabreden Amtsblatt 2005 C

505

56/24 noch nach § 1 GWB zu beanstanden, wenn durch Wettbewerbsverbote

506

verhindert werden soll, dass ein Gesellschafter das Gemeinschaftsunternehmen

507

von innen her aushöhlt und damit leistungsfähigen Wettbewerb zu Gunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit einschränkt oder ausschließt (BGH, Urteil vom 03.05.1988, NJW1988, Seite 2737).

508

Die Gefahr einer solchen inneren Aushöhlung der Gesellschaft besteht nicht

509

nur bei Gesellschaftern, die die Geschäftsführung der Gesellschaft innehaben

510

oder bei Mehrheitsgesellschaftern. Sie ist auch gegeben bei Gesellschaftern,

511

die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben,

512

da in diesem Fall zu befürchten ist, dass der Geschäftsführer seine Pflicht

513

vernachlässigt, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der GmbH berühren,

514

allein deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu haben.

515

Von einer solchen maßgeblichen Einflussmöglichkeit der Klägerin ist

516

auszugehen.

517

Die Gesellschaftsstruktur der Beklagten ist, auch wenn zwei der Gesell-

518

schafter keine natürlichen Personen sind, personalistisch geprägt und auf

519

vertrauensvolle und persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegt.

520

Die Gesellschafter haben angesichts der weitreichenden Zustimmungsregelung

521

in § 9 der des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit, das

522

Unternehmen gemeinschaftlich über Gesellschafteranweisungen zu steuern.

523

Sie haben hiervon über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten ständig Gebrauch gemacht. Für die einzelnen Gesellschafter ergibt

524

sich hieraus aufgrund der weitreichenden, die wesentlichen geschäftspoli-

525

tischen Entscheidungen betreffenden Veto- und Informationsrechte des §

526

11 der Satzung die Möglichkeit der nachhaltigen Einflussnahme auf die

527

Geschäftsführung und zwar bezüglich aller Entscheidungen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft betreffen, Die Gesellschafter erhalten

528

gesellschaftsinterne Informationen, die sie zu Lasten der Gesellschaft

529

ausnutzen können und im Falle einer Konkurrenzfähigkeit im Zweifel ausnutzen

530

werden. Die sich hieraus ergebenden Gefahren für die Funktionsfähigkeit

531

der Gesellschaft sind erheblich. Ihnen kann mit den Mitteln der

532

Informationsvorenthaltung nach § 51 a II GmbHG nicht begegnet werden.

533

Dies gilt im Fall der Klägerin um so mehr, als diese durch die Übernahme

534

von Mitarbeitern in Schlüsselfunktionen bereits über erhebliche Informationen

535

bezüglich Geschäftsinterna der Beklagten verfügt.

536

Das Wettbewerbsverbot hält sich auch im Rahmen dessen, was zur Siche-

537

rung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist.

538

Eine Überschreitung der Grenzen des Erforderlichen in zeitlicher Hinsicht

539

kommt bei dem Wettbewerbsverbot des § 14 Satz 1 der Satzung nicht in

540

Betracht. Es ist nach dem Vorgesagten nicht zu beanstanden, dem Gesellschafter

541

für die Dauer seiner Gesellschaftszugehörigkeit ein Wettbewerbsverbot

542

aufzuerlegen. Ob die zeitlichen Grenzen auch im Hinblick auf

543

ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beachtet wurden, kann dahinstehen.

544

Eine etwaige Unwirksamkeit der Regelung in § 14 Satz 2 der Satzung

545

führt gemäß § 139 BGB und nach Maßgabe der salvatorischen

546

Klausel in §15 der Satzung nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung

547

des § 14 der Satzung.

548

Das Wettbewerbsverbot ist nach dem Wortlaut von § 14 Satz 1 der Sat-

549

zung räumlich beschränkt auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet der An-

550

zeigenblätter der Beklagten. Ob die Ausweitung in § 14 Satz 3 der Satzung

551

auf den gesamten Regierungsbezirk Münster unwirksam ist, weil zu

552

weit gefasst, kann dahinstehen, da auch insoweit die Regelungen des

553

§ 139 BGB und die salvatorische Klausel gem. § 15 der Satzung greifen.

554

Das Wettbewerbsverbot ist auch gegenständlich nicht zu weit gefasst.

555

Wenn in § 14 von "Blätter" die Rede ist, sind in verständiger, auch die Re-

556

gelung in § 2 des Gesellschaftsvertrages berücksichtigender Auslegung

557

nur Anzeigenblätter gemeint. Dass das Verbot weit gefasst ist und auch

558

bloße Kapitalbeteiligung und untergeordnete und unselbständige Tätigkeiten

559

der Gesellschafter umfasst, ist nicht zu beanstanden.

560

Ein Verstoß der Regelung gegen § 138 BGB ist nach den vorherigen Ausführungen

561

zu verneinen. Der Schutz der Gesellschaft vor Aushöhlung

562

durch einen Gesellschafter erfordert ein gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot.

563

Die dem Gesellschafter auferlegten Beschränkungen halten

564

sich im Rahmen des zur Erreichung des Schutzzwecks Erforderlichen.

565

Die Konkurrenzfähigkeit der Klägerin stellt eine gravierende Pflichtverletzung

566

dar, da sie die Beklagte wirtschaftlich schädigt. Ob die Beklagte, wie

567

von ihr befürchtet, in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird, kann

568

dahinstehen. Ausreichend ist, dass sich, wenn das Konkurrenzprodukt

569

sich am Markt etabliert, die Umsatz- und Gewinnchancen der Beklagten

570

verringern und damit einhergehend sich Umsatz- und Gewinnrückgänge

571

ergeben, da die Zahl der Anzeigenkunden im Vertriebsgebiet der Beklagten

572

begrenzt ist. Die Tätigkeit der Beklagten und ihrer Mitarbeiter wird, wie

573

von der Beklagten nachvollziehbar dargetan, erheblich erschwert.

574

Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 14 Satz 1 der Satzung

575

beginnt auch bereits mit der konkreten Vorbereitung der Herausgabe und

576

Verteilung. Der Tatbestand des Wettbewerbs ist verwirklicht mit dem Be-

577

trieb eines Konkurrenzunternehmens. Dies umfasst sämtliche vorbereitenden

578

Maßnahmen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 28.02.2006

579

war die H bereits gegründet und im Hinblick auf

580

die Organisation des für Mitte März beabsichtigten Betriebs auch tätig.

581

Dies wurde den Mitgesellschaftern über längere Zeit und schließlich trotz

582

ausdrücklicher Nachfrage verheimlicht, was für sich einen Verstoß gegen

583

die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht darstellt und den Verbleib der Klä-

584

gerin in der Beklagten für die übrigen Gesellschafter unzumutbar macht.

585

Die Klägerin kann sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht auf geseIlschaftswidriges Verhalten der Mitgesellschafter berufen. Auch bei der

586

für die Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Gesamtabwägung der

587

beteiligten Interessen kommt einem etwaigen Fehlverhalten der Mitgesell-

588

schafter keine Bedeutung zu. Die Klägerin hatte, wie die vielen Rechtsstreitigkeiten der Parteien zeigen, ausreichend Möglichkeit, ihre rechtlichen

589

und wirtschaftlichen Belange durch Inanspruchnahme bestehender

590

Rechtsschutzmöglichkeiten zu wahren. Die Streitigkeiten der Gesellschafter

591

betrafen zudem auch nur das Verhältnis der Gesellschafter unterein-

592

ander und ihre Beziehung zur Beklagten. Deren Bestand und die Funkti-

593

onsfähigkeit wurde durch die Mitgesellschafter nicht in Frage gestellt. Bei

594

der Pflichtwidrigkeit der Klägerin ist dies grundlegend anders.

595

Die Einziehung des Gesellschaftsanteils der Klägerin war angesichts der

596

Schwere der Pflichtwidrigkeit der Klägerin und mangels milderer Mittel

597

notwendige ultima ratio. Eine Abmahnung der Klägerin durch die Mitgesellschafter

598

wäre, wie das spätere Verhalten der Klägerin zeigt, ohne Erfolg geblieben. Der Beklagten war auch nicht zuzumuten, die Klägerin gerichtlich

599

auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sie konnte, wie das

600

einstweilige Verfügungsverfahren zeigt, einstweiligen Rechtsschutz nicht

601

erlangen. Es war ihr auch nicht zuzumuten, eine rechtskräftige Entschei-

602

dung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten, da angesichts

603

der kontroversen Auffassung der Beteiligten die Ausschöpfung des vollen

604

Instanzenzuges und damit ein lang dauernder Rechtsstreit zu erwarten

605

war.

606

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläu-

607

figen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.