Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·13 O 55/02 Kart.·31.03.2004

Kartellschadensersatz: Vitaminkartell, Schutzbereich und Schadensschätzung nach § 287 ZPO

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtKartellrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der in der Schweiz ansässigen Vitaminherstellerin Schadensersatz wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen beim Bezug von Vitaminen und Vormischungen. Das LG Dortmund bejaht die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ am Schadensort. Es spricht der Klägerin Schadensersatz aus § 33 GWB i.V.m. § 1 GWB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EG zu und hält die Klägerin als unmittelbar betroffene Marktgegenseite für geschützt. Die Schadenshöhe schätzt es nach § 287 ZPO anhand des Preisverfalls nach Kartellende; eine „passing-on“-Einwendung greift mangels substantiierter Darlegung der Beklagten nicht durch.

Ausgang: Zahlungsklage auf Kartellschadensersatz in voller Höhe zugesprochen; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei auf Ersatz reiner Vermögensschäden gerichteten Deliktsklagen kann der Erfolgsort i.S.d. Art. 5 Nr. 3 LugÜ mit dem Schadensort zusammenfallen, wenn die Rechtsgutverletzung in der Vermögensbeeinträchtigung liegt.

2

Ein Schadensersatzanspruch wegen Kartellverstoßes nach § 33 GWB i.V.m. § 1 GWB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EG setzt keine zielgerichtete Schädigung eines bestimmten Marktteilnehmers voraus; ausreichend ist eine unmittelbare und objektive Betroffenheit als bestimmbarer Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite.

3

Der Schaden aus einem unzulässigen Preiskartell besteht in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kartellpreis und dem hypothetischen Wettbewerbspreis; nach der Lebenserfahrung ist der Wettbewerbspreis regelmäßig niedriger als der Kartellpreis.

4

Ob eine Schadensabwälzung (passing-on) den Schaden mindert, betrifft nicht die Schadensentstehung, sondern die Schadenskompensation im Rahmen der Vorteilsanrechnung; die Darlegungs- und Beweislast für eine schadensmindernde Weitergabe trägt der Schädiger.

5

Für die Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO können der nach Kartellende eintretende prozentuale Preisverfall und eine übergreifende Berechnung über den Kartellzeitraum herangezogen werden; eine Aufschlüsselung nach jedem Einzelgeschäft ist nicht zwingend erforderlich, wenn ausreichende Anhaltspunkte vorliegen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG-Vertrag§ 1 GWB§ Art. 81 EG-Vertrag§ 287 ZPO§ Art. 2 Abs. 1 Lugܧ Art. 53 Abs. 1 LugÜ

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.596.977,00 € (in Worten:

einemillionfünthundertsechsundneunzigtausendneunhundertsiebenundsiebzig

Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die in Basel/Schweiz ansässige Beklagte ist die Herstellerin von

3

Pharmazeutika und Körperpflegeprodukten und welt- und europaweit

4

größter Hersteller von synthetischen Vitaminen. Die Klägerin ist ein

5

Tochterunternehmen der T-Gruppe, einer Unternehmensgruppe im

6

Süßwarenbereich. Sie bezog als verantwortliches Produktunternehmen für

7

das Produkt "M" über die Firma I in H,

8

der deutschen Tochter der Beklagten, von dieser im Zeitraum von

9

September 1989 bis Februar 1999 die von ihr zur Produktion benötigten

10

Vitamine mit einem Gesamteinkaufsvolumen von 10.174.301,00 DM.

11

Wegen unerlaubter Preisabsprachen und Marktaufteilung bei Vitaminen

12

auf nationaler und internationaler Ebene in Europa, Asien, Nordamerika

13

und Südamerika wurde gegen die Beklagte und andere Vitaminhersteller

14

ein US-amerikanisches Kartellverfahren geführt. Die Beklagte akzeptierte

15

eine Geldstrafe von 500 Mio. US $ und schloss mit zahlreichen US-

16

amerikanischen Vitamindirektabnehmern zur außergerichtlichen Beendigung

17

einer Sammelklage einen Vergleich über die Zahlung von 1,17 Mrd.

18

US $.

19

Mit Bescheid vom 17.04.2000 stellte die Schweizer Wettbewerbskommission

20

KarteIlverstöße der Beklagten als Mitglied des Vitaminkartells fest.

21

Die europäische Kommission verhängte am 21.11.2001 gegen 8 Vitaminhersteller

22

wegen unerlaubter Marktaufteilung und Preisfestsetzungsab-

23

sprachen Geldbußen in Höhe von insgesamt 855,22 Mio. €, dabei gegen

24

die Beklagte das höchste Bußgeld in Höhe von 462 Mio.€. Zum Inhalt der

25

vorgenannten Entscheidungen wird auf Blatt 59 bis 77 und 160 bis 319

26

der Akten Bezug genommen.

27

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz hin in Anspruch. Die

28

Parteien verhandelten im Frühjahr 2001 über eine außergerichtliche Einigung.

29

Die Klägerin verlangte Zahlung von ca. 1 Mio. € und legte einen

30

Entwurf der Klage vor. Die Beklagte teilte der Klägerin Anfang April 2002

31

mit, dass sie keinen Einigungsvorschlag unterbreiten könne, weil es ihrer

32

Geschäftspolitik entspreche, "keine Rückerstattung an Kunden auf Grund

33

früherer Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts zu leisten, so bedauerlich

34

die damaligen Verstöße auch sein mögen." Zum genauen Wortlaut des

35

Schreibens wird auf Blatt 48 der Akten Bezug genommen.

36

Die Klägerin nahm die Beklagte zunächst auf Zahlung von Schadensersatz

37

in Höhe von 1.040.407,00 € in Anspruch. Sie erhöhte die Klage am

38

03. Juli 2003 auf 1.596.977,00 €.

39

Mit Urteil vom 11.07.2003 wies das Landgericht Mannheim eine auf Fest-

40

stellung der Schadensersatzpflicht wegen Beteiligung am Vitaminkartell

41

gerichtete Klage der Firma N gegen die Beklagte und zwei ihrer

42

deutschen Töchter als unbegründet ab. Die Berufung der Firma N

43

wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.01.2004 zurück-

44

gewiesen, wobei die Zulässigkeit der Feststellungsklage verneint

45

wurde. Mit Urteil vom 01.01.2004 des Landgerichts Mainz wurde die Klage

46

der Futtermittelfirma P gegen die Firma C,

47

gerichtet auf ein ins Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in

48

Höhe von mindestens 1.537.037,25 € als unbegründet abgewiesen. Der

49

Beklagten war in diesem Verfahren der Streit verkündet worden. Zum Inhalt

50

dieser Entscheidungen wird auf Blatt 440 bis 453 und 483 bis 509 der

51

Akten Bezug genommen.

52

Die Klägerin hält eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 5

53

Nr. 3 LugÜ für gegeben. Für reine Vermögensdelikte wie hier liege der Ort

54

des schädigenden Ereignisses dort, wo sich die Vermögensinteressen des

55

Geschädigten konzentrieren. Eine Anknüpfung an den Ort der Kartellver-

56

stöße sei zur sicheren und vorhersehbaren Zuständigkeitszuweisung nicht

57

geeignet. Außerdem sei bei einem möglichen Anspruch aus § 826 BGB

58

kompetenzeröffnender Erfolgsort der Ort Schadenseintritts. Die Klägerin

59

stützt einen Schadensersatzanspruch auf die vorgenannte Vorschrift und

60

auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG-Vertrag und § 33

61

GWB in Verbindung mit § 1 GWB. Da die Preisabsprache sich gegen die

62

Marktgegenseite richte, unterfalle sie als Abnehmerin dem Schutzbereich

63

des § 1 GWB und des Art.s 81 EG-Vertrag. Auf eine gezielte oder

64

unmittelbare Schädigung käme es dabei nicht an, da ausreichend sei eine objektive

65

Betroffenheit, die vorliege. Die in der Kommissionsentscheidung im

66

Einzelnen dargestellten gleichermaßen Vitamine und Vitamingemische

67

betreffenden Preisabsprachen durch Abstimmung über Zielpreise, Zuteilung

68

von Marktanteilen und Berichterstattunqs- und Überwachungssysteme

69

hätten zu einer erheblichen Preissteigerung geführt. Die Kartellver-

70

stöße der Vitaminhersteller hätten sich auch auf die Produkte im europäi-

71

schen Wirtschaftsraum ausgewirkt, da die abgestimmten Preise auch

72

durchgesetzt worden seien. Durchschnittlich hätten sich auf der Grundlage

73

der Feststellungen der Kommission für die von der Beklagten bezogenen

74

Vitamine B 1, B 2, C, E und die Vitamingemische mit den Hauptkompo-

75

nenten Vitamin B 2 und Vitamin E kartellbedingte Preiserhöhungen von 20

76

bis 50 % ergeben. Auf Grund der kartellrechtswidrigen Preisabsprachen

77

hätte die Beklagte nicht nur einen Ende der 80 ziger Jahre ansetzenden

78

Preisverfall gestoppt, sondern darüber hinaus sogar erhebliche Preissteigerungen

79

durchgesetzt, was bei der Schadensberechnung zusätzlich zu

80

berücksichtigen sei. Nach Ende des Kartells sei es bei allen Vitaminpro-

81

dukten zu einem erheblichen Preisrückgang zwischen 17 bis mehr als 50

82

% gekommen. Die Preissteigerung während der Dauer des Kartells und

83

der Preisrückgang nach Beendigung des Kartells seien nicht auf ökonomi -

84

sche Gründe, sondern ausschließlich auf die Kartellabsprachen zurückzuführen.

85

Hierdurch sei ihr auch ein Schaden entstanden. Die Beklagte

86

habe ihr gegenüber die karteIlmäßig überhöhten Preise durchgesetzt, weil

87

jeglicher Wettbewerb durch die Kartellabsprachen im relevanten Zeitraum

88

in Anbetracht des weltweiten Kartells von vornherein ausgeschlossen gewesen

89

sei. Eine konkrete Berechnung im Wege der Differenzmethode sei

90

ihr nicht möglich, da es für den Kartellzeitraum keinen im Wettbewerbsprozess

91

herausgebildeten Normalpreis gebe. Ihr Schaden bestehe aber

92

in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und einem hypothetischen

93

Preis, der ohne die Kartellabsprache vereinbart worden wäre.

94

Für die vorzunehmende Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ergäben

95

sich Anhaltspunkte aus dem US-amerikanischen Schadensersatzverfahrens

96

zur außergerichtlichen Beendigung der Sammelklage, mit dem Vitamindirektabnehmern 18 bis 25% ihrer Ausgaben für Vitamine ersetzt

97

worden seien. Anknüpfungspunkt sei außerdem der nach Beendigung des

98

Preiskartells einsetzende prozentuale Preisverfall. Danach hätte sie für

99

Vitamin C 841.042,OO €, für Vitamin E und Vitamingemische mit dem Basisvitamin

100

E 265.897,00. €, für Vitamin B und Vitamingemische mit dem

101

Basisvitamin B 2 462.116,00 € und für Vitamin B 1 27.922,00 € weniger für

102

den Einkauf aufwenden müssen. Auf die Frage der Weiterwälzung des

103

Schadens komme es dabei von vorneherein nicht an, da ihr Schaden bereits

104

in dem Augenblick entstanden sei, in dem sie den Vertrag zu den

105

karteIlmäßig überhöhten Preisen abgeschlossen habe. Die Frage des

106

Weiterverkaufs sei ein nach Schadenseintritt liegendes Ereignis, das zu

107

Gunsten des Schädigers nicht schadensmindernd zu berücksichtigen sei.

108

Eine Anwendung der Vorteilsausgleichung würde die Zwecke des Kartelldeliktsrechts

109

aushöhlen. Es sei zudem zu keiner Weiterwälzung des

110

Schadens gekommen, da die kartellbedingten Mehrkosten beim Bezug

111

von Vitaminen nicht durch entsprechende Erhöhung ihrer Verkaufspreise

112

kompensiert worden seien. Im Zeitraum von 1989 bis zur letzten Preiser-

113

höhung zum 01.05.2001 seien die Abgabepreise lediglich wegen wech-

114

selnder DSD-Gebühren und Veränderung der Packungsgrößen modifiziert

115

worden. Die kartellbedingte Verteuerung der Vitamine habe auch zu einer

116

Gewinnminderung bei ihr geführt. Dies wäre auch dann der Fall gewesen,

117

wenn sie ihre Abgabepreise auf Grund der Erhöhung der Einstandspreise für

118

Vitamine erhöht hätte, Dann wäre ihr eine höhere Marge aus den

119

Produktverkäufen und damit ein höherer Gewinn entgangen, da sie die

120

bestimmten Abgabepreise auch dann realisiert hätte, wenn sie die Vitamine

121

zu günstigeren Preisen hätte einkaufen können. Mit den KarteIlabsprachen

122

habe die Beklagte zudem gegen die guten Sitten verstoßen. Sie habe den Leistungswettbewerb auf dem gesamten Weltmarkt für Vitamine

123

ausgeschaltet und damit Grundprinzipien der deutschen und europäischen

124

Marktspielregeln mit Füßen getreten, wobei erschwerend hinzukomme,

125

dass die Kartellabsprachen auf lange Dauer angelegt und perfekt organisiert

126

waren und sich auf lebenswichtige Bestandteile der menschlichen

127

und tierischen Ernährung bezogen. Die Beklagte als Haupttriebkraft und

128

Hauptbegünstigte habe den unter Einschaltung ihrer obersten Leitungsebenen

129

entwickelten und gebilligten strategischen Plan verfolgt, den

130

Vitaminweltmarkt durch Einsatz illegaler Mittel zu beherrschen und zu

131

kontrollieren. Dabei sei ihr bewusst gewesen, dass die Preiserhöhungen

132

bei ihr, der Klägerin, unausweichlich zu einem Schaden führten.

133

Die Klägerin beantragt nunmehr,

134

die Beklagte zu verurteilen, an sie

135

1.596,977,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %

136

über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

137

Die Beklagte beantragt,

138

die Klage abzuweisen.

139

Die Beklagte hält eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht für

140

gegeben. Zuständig sei nach Art. 2 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 b Abs. 2 b LugÜ

141

das Gericht ihres Sitzes in der Schweiz. Eine Tatortzuständigkeit nach

142

Art.5 Nr. 3 LugÜ sei nicht gegeben, da es an einer "besonderen Nähebeziehung"

143

fehle, die es ausnahmsweise rechtfertigen könne, vom allgemeinen

144

Grundsatz der Wohnortzuständigkeit abzuweichen. Auf den Ort des Vermögensschadens als Ort des bloßen Schadenseintritts könne es ebensowenig

145

wie auf den Ort der Konzentration der Vermögensinteressen ankommen,

146

weil ein Gerichtsstand solcher Maßen nicht sicher und vorhersehbar

147

bestimmt werden könne. Dies gelte auch, wenn das Rechtsverhältnis

148

der Parteien nach § 826 BGB beurteilt werden sollte. Art. 5 Nr. 3

149

LugÜ verwende einen einhaltlichen Begriff der "unerlaubten Handlung",

150

der nicht zwischen einfachen Delikten und solchen, wie von § 826 BGB

151

beschrieben, unterscheide. Im Übrigen seien die materiellem Voraussetzungen

152

für § 826 BGB als Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Es fehle an

153

der erforderlichen sittlichen Verwerflichkeit, da die Preisabsprache nicht

154

gezielt auf Schädigung der Klägerin, sondern lediglich allgemein auf Stabilisierung

155

der Vitaminpreise gerichtet gewesen sei. Ein Anspruch nach

156

§ 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG und § 33 GWB in Verbindung

157

mit 1 GWB scheitere schon daran, dass mangels gezielten Eingriffs

158

gegen bestimmte oder zumindest bestimmbare Marktteilnehmer die Klägerin

159

nicht in den Schutzbereich der Normen einbezogen sei. Da das Kartell die

160

gesamte Marktgegenseite und nicht einzelne Wettbewerbe dort be-

161

troffen habe, seien die Marktbedingungen für alle Teilnehmer auf der

162

Marktgegenseite gleich gewesen sei. Eine schädigende Handlung im Hin-

163

blick auf Vitamingemische habe es mangels karteIlrechtswidriger Preisabsprachen

164

hierüber nicht gegeben. Solche seien von der Kommission auch

165

weder ausdrücklich noch implizit festgestellt worden. Dies sei auch folgerichtig

166

angesichts eines für Vitamingemische bestehenden eigenen Marktes.

167

Die Klägerin habe auch weder einen Schadenseintritt noch ausrei-

168

chende Grundlagen für eine Schadensschätzung vorgetragen. Es müsse

169

für jedes einzelne Vitaminumsatzgeschäft angegeben werden, zu welchem

170

Preis das Produkt erworben wurde und in welchem Maß dieser Verkaufspreis

171

kartellbedingt überhöht gewesen sei. Derartige Angaben seien

172

schon deshalb unbedingt erforderlich, weil die Preisentwicklung für die

173

einzelnen Vitamine auch während der Laufzeit der von der Kommission

174

festgestellten Kartelle keineswegs linear ansteigend, sondern zum Teil

175

von einer rückläufigen Preisentwicklung gekennzeichnet gewesen sei. Es

176

entspreche auch keinem allgemeinen ökonomischen Erfahrungssatz, dass

177

die Preisentwicklung in den einzelnen Vitaminmärkten anders ausgefallen

178

wäre, wenn es die festgestellten Kartellabsprachen nicht gegeben hätte.

179

Die Vitaminmärkte und damit auch die Preisentwicklung in diesen Märkten

180

seien von einer Vielzahl von ökonomischen Parametern geprägt, die

181

sämtlich Einflüsse auf die Preisentwicklung gehabt und sich auch in einer

182

rückläufigen Preisentwicklung niedergeschlagen hätten. Ein liquidationsfähiger

183

Schaden sei der Klägerin auch gar nicht entstanden, weil davon

184

auszugehen sei, dass die Klägerin einen etwaigen kartellbedingten Preisaufschlag

185

für den Bezug von Vitaminen ohne Gewinnminderung durch eine

186

entsprechende Erhöhung ihrer Verkaufspreise habe kompensieren

187

können. Weil die Klägerin ökonomischer Vernunft entsprechend und angesichts

188

ihrer Unkenntnis vom Preiskartell bereits bei der Kostenkalkulation

189

und dem darauffolgenden Bezug der Vitamine nur davon ausgehen

190

konnte, ihre Produktions- und Einstandskosten zu decken und einen Ge-winnzuschlag zu erzielen, sei ihr auch von vorneherein kein Schaden entstanden.

191

Die Abwälzung eines Schadens auf Dritte sei zudem unter dem

192

Gesichtspunkteiner Vorteilsausgleichung auch bei kartellrechtlichen

193

Schadensersatzforderungen zu berücksichtigen. Der Gedanke der Vorteilsausgleichung führe wie im allgemeinen Deliktsrecht dazu, dass es

194

weder dem Schädiger möglich sei, ein auf Kosten des Geschädigten erlangten

195

Gewinn einzustreichen noch dazu, dass ein Nichtgeschädigter auf

196

Kosten des Schädigers besondere Vorteile behalten kann, die ihm ohne

197

das schädigende Ereignis gar nicht zugeflossen wären. Dies führe auch

198

nicht zu einer unangemessenen Entlastung des Schädigers, sondern nur

199

zu der auch im Kartellrecht zwingend gebotenen Berücksichtigung des

200

Bereicherungsverbots bei der Schadensberechnung. Eine allgemeine und

201

automatische Entschädigungspflicht für Gesetzesverstöße unabhängig

202

vom tatsächlichen Bestehen eines Schadens gebe es auch im Kartellrecht

203

nicht, da andernfalls dem Schadensersatz die Funktion einer zusätzlichen

204

Geldbuße zukäme, was allgemeinem deutschen Deliktsrecht und nationalem

205

und europäischem Kartellschadensersatzrecht fundamental wider-

206

spräche. Eine Schadensschätzung nach §287 ZPO komme mangels Benennung

207

konkreter Anhaltspunkte für die wirkliche Schadenshöhe nicht in

208

Betracht. Der in der USA abgeschlossene Vergleich sei als Maßstab zur

209

Schadensermittlung ungeeignet, da er sich an dem in den USA gewährten

210

Schadensersatz mit dem zusätzlichen Element einer Bestrafung des

211

Schädigers orientiere. Im Übrigen seien die Marktbedingungen in den

212

USA, mit denen der Europäischen Union und in Deutschland nicht vergleichbar.

213

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen

214

Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen

215

Bezug genommen:

Entscheidungsgründe

217

Die Klage ist zulässig und begründet.

218

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

219

ist gegeben nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ, § 87 GWB in Verbindung mit der

220

nordrhein-westfälischen Kartellkonzentrationsverordnung. Bei auf Ersatz

221

von Vermögensschäden gerichteten Klagen fallen der zuständigkeitsbegründende

222

Erfolgsort als Ort der Verletzung des Rechtsgut mit dem Scha-

223

densort zusammen, wenn Erfolg und Schaden in der Beeinträchtigung des

224

Vermögens liegen. Dies ist zumindest für den mit §§ 823 Abs. 2 BGB, 33

225

GWB konkurrierenden ebenfalls deliktischen Anspruch aus § 826 BGB

226

der Fall. Ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Norm materiell-

227

rechtlich erfüllt sind, ist unbeachtlich. Ausreichend ist, dass die Klägerin

228

sich hier mit schlüssigem Sachvortrag auf die Vorschrift beruft.

229

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der Beklagten gegenüber

230

ein Schadensersatzanspruch aus § 33 GWB in Verbindung mit § 1 GWB

231

und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG-Vertrag zu. Für die

232

Rechtsbeziehung der Parteien gilt nach anzuwendendem deutschen internationalem

233

Privatrecht gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutsches

234

Delikts- und Kartellrecht.

235

Die Klägerin ist in den Schutzbereich des § 1 GWB und des Art . 81 EG-Vertrag

236

einbezogen. Eine Zielgerichtetheit des kartellrechtswidrigen Verhaltens auf einen bestimmten Adressaten ist angesichts der jede KarteIlvereinbarung

237

missbilligenden Zielsetzung der Gesetze nicht zu fordern .

238

Ausreichend ist eine unmittelbare und objektive Betroffenheit der Klägerin

239

als bestimmbarer Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite. Diese Voraussetzungen

240

sind hier gegeben. Das Kartell war in seiner Konzeption

241

und Durchführung gerichtet auf Durchsetzung kartellbedingt überhöhter

242

Preise auf der nächsten Handelsstufe, zu der bei den hier in Rede stehenden

243

Vitaminprodukten auch Herstellerfirmen aus der Nahrungsmittelindustrie

244

als Direktabnehmer gehören.

245

Ein KarteIlverstoß der Beklagten ist gegeben. Nach den Feststellungen in der

246

Entscheidung der europäischen Kommission, die im Verhältnis zur Beklagten

247

ohne Rechtsmittelverfahren rechtskräftig wurde, bat die Beklagte

248

als Haupttriebkraft und Hauptbegünstigter in kollusiver Absprache mit anderen

249

Vitaminherstellern eine auf Preisüberhöhung abzielende und diese

250

auch erreichende Zuteilung von Märkten und Marktanteilsquoten, Vereinbarung

251

aufeinander abgestimmter Preiserhöhung, Vereinbarung von Ziel und

252

Mindestpreisen Abstimmung des Vorgehens bei der Durchsetzung der

253

Preiserhöhung auf den Märkten, Anpassung der jeweiligen Verhaltensweise

254

und Preisbildung zur Gewährleistung der Einhaltung der vereinbarten

255

Quoten, Unterstützung der Durchsetzung der Preiserhöhung durch Abstimmung

256

des Vorgehens und Behandlung von Schlüsselkunden und

257

Aufteilung der Geschäftstätigkeit mit spezifischen Kunden im Rahmen regelmäßiger

258

Beratungen und Kontaktaufnahmen und gestützt durch ein neu

259

entwickeltes und angewandtes Berichterstattungs- und Überwachungssystem

260

betrieben und damit eine spürbare Auswirkung auf den

261

zwischenstaatlichen Handel bewirkt. Die kartellrechtswidrigen Absprachen

262

bezogen sich auf die Vitamine A, E, B 1, B 2, B 5, C, D 3, H, Folsäure,

263

Betacarotin und Carotinoide und dabei gleichermaßen auf Vitamine und

264

Vitamingemische. Letzteres ergibt sich aus den Feststellungen der Kom-

265

mission in Randnummer 565 und 567 letzter Spiegelstrich. Dort wird dargelegt,

266

dass sich das Kartellverfahren befaßte mit 12 Vitaminen und mit

267

diesen eng verbundenen Produkten. Die Beklagte und ein anderer Hersteller

268

verkauften einen wesentlichen Teil ihrer Produktion in Form von

269

mehrere Vitamine enthaltenden Vormischungen, deren wertbildende Bestandteile

270

Vitamine sind ungeachtet der Frage, ob dafür ein eigener Markt

271

besteht. Die Vitaminmischungen waren auch Gegenstand der Kartellab-

272

sprachen. Für das Funktionieren des Kartells war es zur Vermeidung von

273

Versuchen, die Preis- und Marktanteilabsprachen zu unterlaufen, erforderlich,

274

die Kartellabsprachen auch auf Vormischungen zu erstrecken.

275

Durch den KarteIlvorstoß der Beklagten ist es zu einem Schaden der Klägerin

276

gekommen. Der Schaden bei einem unzulässigen Preiskartell besteht

277

in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kartellpreis und

278

dem hypothetischen Wettbewerbspreis ohne das Preiskartell. Nach der

279

Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein im Wettbewerbspreis

280

gefundener Preis niedriger ist als ein kartellierter Preis. Dass und ggf.

281

aus welchen Gründen dies hier anders gewesen wäre, hat die hierfür darlegungsbelastete Beklagte nicht dargetan.

282

Die Differenz zwischen Wettbewerbspreis und Kartellpreis stellt einen Vermögensschaden im Sinne

283

einer zunächst eingetretenen Vermögensminderung dar. Ob der im zuviel

284

bezahlten Einkaufspreis liegende Schaden nachträglich verringert oder

285

beseitigt werden kann durch Schadensabwälzung auf Dritte, ist keine Frage

286

der Schadensentstehung, sondern der Schadenskompensation nach

287

den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung. Dahinstehen kann aber, ob eine

288

Vorteilsausgleichung bei KarteIlrechtsverstößen überhaupt sachgerecht

289

ist, wogegen gewichtige Gründe sprechen. Auf jeden Fall ist für die im

290

Rahmen der Schadensminderung zu berücksichtigenden Umstände der

291

Schädiger darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hat aber weder

292

substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten für die Behauptung ei-

293

ner Weitergabe der Einstands- und Herstellungskostenerhöhung an die

294

Abnehmer. Sie ist der Verpflichtung zu substantiertem Sachvortrag auch

295

nicht enthoben. Entgegen ihrer Darstellung führen höhere Einkaufspreise

296

keineswegs regelmäßig zu höheren Verkaufspreisen. Hierfür ist nicht al-

297

lein die sicherlich auf Beibehaltung einer Gewinnmarge ausgerichtete Kalkulation

298

eines wirtschaftlich handelnden Unternehmens ausschlaggebend,

299

sondern zunächst die Frage, ob bei vitaminisierten Produkten angesichts

300

der damaligen Kosten- und Wettbewerbssituation eine Erhöhung von Abgabepreisen

301

überhaupt realisierbar waren. Hierzu fehlt es an jeglichem

302

konkreten Sachvortrag der Beklagten. Sie wäre zumindest zu einer Darstellung

303

der betreffenden Marktverhältnisse in der Lage gewesen. Erst

304

dann wäre die Klägerin im Rahmen substantiierten Bestreitens verpflichtet

305

gewesen zur Darlegung der Entwicklung ihrer Abgabepreise.

306

Der der Klägerin entstandene Schaden beläuft sich auf den von ihr geltend

307

gemachten Betrag. Für die FeststeIlung der Schadenshöhe gilt § 287

308

ZPO, da ein Schaden eingetreten ist und ausreichende Anhaltspunkte

309

zur näheren Bestimmung dieses Schadens gegeben sind. Anknüpfungspunkt

310

für eine Schadensschätzung ist der nach Beendigung des

311

Preiskartells einsetzende prozentuale Preisverfall bei den hier relevanten

312

Vitaminen B 1, B 2, C und E und den Vitamingemischen auf der Basis von

313

Vitamin B 2 und Vitamin E. Die in der Entscheidung der europäischen

314

Kommission hierzu festgestellten Prozentzahlen lassen einen Rückschluß

315

auf die Preiserhöhung während der gesamten Dauer der Kartellabrede zu.

316

Die Tabellen über die Preisentwicklung III., V. und VIII. zeigen eine im wesentlichen

317

Gleichbleibende Beibehaltung des überhöhten kartellierten

318

Preises. Dass der Preis unmittelbar nach Beendigung der Karteilabsprache

319

niedriger war als der Preis vor Beginn des Kartells, steht dem nicht

320

entgegen. Die Preisentwicklung für die streitrelevanten Vitamine war vor

321

Beginn der Kartellabsprachen gekennzeichnet durch einen deutlichen

322

Preisverfall, der durch die Preisabsprache zu Beginn des Kartells erst aufgehalten

323

werden musste. Es kann angenommen werden, dass ohne die

324

Preisabsprache der schon erhebliche Ausmaße angenommene Preisverfall

325

sich schnell weiterentwickelt und alsbald das nach Ende der Kartellabrede

326

in sich ergebende Preisniveau erreicht hätte.

327

Im Rahmen der Schadensschätzung kann auch die von der Klägerin praktizierte

328

durchgehende Schadensberechnung zugrundegelegt werden. Eine

329

Differenzierung bezogen auf jedes einzelne Vitaminumsatzgeschäft ist

330

nicht erforderlich. Die Preisentwicklungen während der Laufzeit des Kartells

331

Waren, wie die Tabellen für die hier relevanten Vitamine zeigen, im

332

Wesentlichen linear ansteigend und/oder gleichbleibend. Preisrückentwicklung

333

kam beim Vitamin E gar nicht und bei den übrigen hier relevanten

334

Vitamin B 1, B 2 und C nur in ganz geringem Umfang vor.

335

Der Zinsanspruch der Klägerin ist begründet gemäß §§ 288, 291 ZPO.

336

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

337

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.