Kartellschadensersatz: Vitaminkartell, Schutzbereich und Schadensschätzung nach § 287 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der in der Schweiz ansässigen Vitaminherstellerin Schadensersatz wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen beim Bezug von Vitaminen und Vormischungen. Das LG Dortmund bejaht die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ am Schadensort. Es spricht der Klägerin Schadensersatz aus § 33 GWB i.V.m. § 1 GWB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EG zu und hält die Klägerin als unmittelbar betroffene Marktgegenseite für geschützt. Die Schadenshöhe schätzt es nach § 287 ZPO anhand des Preisverfalls nach Kartellende; eine „passing-on“-Einwendung greift mangels substantiierter Darlegung der Beklagten nicht durch.
Ausgang: Zahlungsklage auf Kartellschadensersatz in voller Höhe zugesprochen; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei auf Ersatz reiner Vermögensschäden gerichteten Deliktsklagen kann der Erfolgsort i.S.d. Art. 5 Nr. 3 LugÜ mit dem Schadensort zusammenfallen, wenn die Rechtsgutverletzung in der Vermögensbeeinträchtigung liegt.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Kartellverstoßes nach § 33 GWB i.V.m. § 1 GWB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EG setzt keine zielgerichtete Schädigung eines bestimmten Marktteilnehmers voraus; ausreichend ist eine unmittelbare und objektive Betroffenheit als bestimmbarer Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite.
Der Schaden aus einem unzulässigen Preiskartell besteht in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kartellpreis und dem hypothetischen Wettbewerbspreis; nach der Lebenserfahrung ist der Wettbewerbspreis regelmäßig niedriger als der Kartellpreis.
Ob eine Schadensabwälzung (passing-on) den Schaden mindert, betrifft nicht die Schadensentstehung, sondern die Schadenskompensation im Rahmen der Vorteilsanrechnung; die Darlegungs- und Beweislast für eine schadensmindernde Weitergabe trägt der Schädiger.
Für die Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO können der nach Kartellende eintretende prozentuale Preisverfall und eine übergreifende Berechnung über den Kartellzeitraum herangezogen werden; eine Aufschlüsselung nach jedem Einzelgeschäft ist nicht zwingend erforderlich, wenn ausreichende Anhaltspunkte vorliegen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.596.977,00 € (in Worten:
einemillionfünthundertsechsundneunzigtausendneunhundertsiebenundsiebzig
Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die in Basel/Schweiz ansässige Beklagte ist die Herstellerin von
Pharmazeutika und Körperpflegeprodukten und welt- und europaweit
größter Hersteller von synthetischen Vitaminen. Die Klägerin ist ein
Tochterunternehmen der T-Gruppe, einer Unternehmensgruppe im
Süßwarenbereich. Sie bezog als verantwortliches Produktunternehmen für
das Produkt "M" über die Firma I in H,
der deutschen Tochter der Beklagten, von dieser im Zeitraum von
September 1989 bis Februar 1999 die von ihr zur Produktion benötigten
Vitamine mit einem Gesamteinkaufsvolumen von 10.174.301,00 DM.
Wegen unerlaubter Preisabsprachen und Marktaufteilung bei Vitaminen
auf nationaler und internationaler Ebene in Europa, Asien, Nordamerika
und Südamerika wurde gegen die Beklagte und andere Vitaminhersteller
ein US-amerikanisches Kartellverfahren geführt. Die Beklagte akzeptierte
eine Geldstrafe von 500 Mio. US $ und schloss mit zahlreichen US-
amerikanischen Vitamindirektabnehmern zur außergerichtlichen Beendigung
einer Sammelklage einen Vergleich über die Zahlung von 1,17 Mrd.
US $.
Mit Bescheid vom 17.04.2000 stellte die Schweizer Wettbewerbskommission
KarteIlverstöße der Beklagten als Mitglied des Vitaminkartells fest.
Die europäische Kommission verhängte am 21.11.2001 gegen 8 Vitaminhersteller
wegen unerlaubter Marktaufteilung und Preisfestsetzungsab-
sprachen Geldbußen in Höhe von insgesamt 855,22 Mio. €, dabei gegen
die Beklagte das höchste Bußgeld in Höhe von 462 Mio.€. Zum Inhalt der
vorgenannten Entscheidungen wird auf Blatt 59 bis 77 und 160 bis 319
der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz hin in Anspruch. Die
Parteien verhandelten im Frühjahr 2001 über eine außergerichtliche Einigung.
Die Klägerin verlangte Zahlung von ca. 1 Mio. € und legte einen
Entwurf der Klage vor. Die Beklagte teilte der Klägerin Anfang April 2002
mit, dass sie keinen Einigungsvorschlag unterbreiten könne, weil es ihrer
Geschäftspolitik entspreche, "keine Rückerstattung an Kunden auf Grund
früherer Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts zu leisten, so bedauerlich
die damaligen Verstöße auch sein mögen." Zum genauen Wortlaut des
Schreibens wird auf Blatt 48 der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin nahm die Beklagte zunächst auf Zahlung von Schadensersatz
in Höhe von 1.040.407,00 € in Anspruch. Sie erhöhte die Klage am
03. Juli 2003 auf 1.596.977,00 €.
Mit Urteil vom 11.07.2003 wies das Landgericht Mannheim eine auf Fest-
stellung der Schadensersatzpflicht wegen Beteiligung am Vitaminkartell
gerichtete Klage der Firma N gegen die Beklagte und zwei ihrer
deutschen Töchter als unbegründet ab. Die Berufung der Firma N
wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.01.2004 zurück-
gewiesen, wobei die Zulässigkeit der Feststellungsklage verneint
wurde. Mit Urteil vom 01.01.2004 des Landgerichts Mainz wurde die Klage
der Futtermittelfirma P gegen die Firma C,
gerichtet auf ein ins Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in
Höhe von mindestens 1.537.037,25 € als unbegründet abgewiesen. Der
Beklagten war in diesem Verfahren der Streit verkündet worden. Zum Inhalt
dieser Entscheidungen wird auf Blatt 440 bis 453 und 483 bis 509 der
Akten Bezug genommen.
Die Klägerin hält eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 5
Nr. 3 LugÜ für gegeben. Für reine Vermögensdelikte wie hier liege der Ort
des schädigenden Ereignisses dort, wo sich die Vermögensinteressen des
Geschädigten konzentrieren. Eine Anknüpfung an den Ort der Kartellver-
stöße sei zur sicheren und vorhersehbaren Zuständigkeitszuweisung nicht
geeignet. Außerdem sei bei einem möglichen Anspruch aus § 826 BGB
kompetenzeröffnender Erfolgsort der Ort Schadenseintritts. Die Klägerin
stützt einen Schadensersatzanspruch auf die vorgenannte Vorschrift und
auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG-Vertrag und § 33
GWB in Verbindung mit § 1 GWB. Da die Preisabsprache sich gegen die
Marktgegenseite richte, unterfalle sie als Abnehmerin dem Schutzbereich
des § 1 GWB und des Art.s 81 EG-Vertrag. Auf eine gezielte oder
unmittelbare Schädigung käme es dabei nicht an, da ausreichend sei eine objektive
Betroffenheit, die vorliege. Die in der Kommissionsentscheidung im
Einzelnen dargestellten gleichermaßen Vitamine und Vitamingemische
betreffenden Preisabsprachen durch Abstimmung über Zielpreise, Zuteilung
von Marktanteilen und Berichterstattunqs- und Überwachungssysteme
hätten zu einer erheblichen Preissteigerung geführt. Die Kartellver-
stöße der Vitaminhersteller hätten sich auch auf die Produkte im europäi-
schen Wirtschaftsraum ausgewirkt, da die abgestimmten Preise auch
durchgesetzt worden seien. Durchschnittlich hätten sich auf der Grundlage
der Feststellungen der Kommission für die von der Beklagten bezogenen
Vitamine B 1, B 2, C, E und die Vitamingemische mit den Hauptkompo-
nenten Vitamin B 2 und Vitamin E kartellbedingte Preiserhöhungen von 20
bis 50 % ergeben. Auf Grund der kartellrechtswidrigen Preisabsprachen
hätte die Beklagte nicht nur einen Ende der 80 ziger Jahre ansetzenden
Preisverfall gestoppt, sondern darüber hinaus sogar erhebliche Preissteigerungen
durchgesetzt, was bei der Schadensberechnung zusätzlich zu
berücksichtigen sei. Nach Ende des Kartells sei es bei allen Vitaminpro-
dukten zu einem erheblichen Preisrückgang zwischen 17 bis mehr als 50
% gekommen. Die Preissteigerung während der Dauer des Kartells und
der Preisrückgang nach Beendigung des Kartells seien nicht auf ökonomi -
sche Gründe, sondern ausschließlich auf die Kartellabsprachen zurückzuführen.
Hierdurch sei ihr auch ein Schaden entstanden. Die Beklagte
habe ihr gegenüber die karteIlmäßig überhöhten Preise durchgesetzt, weil
jeglicher Wettbewerb durch die Kartellabsprachen im relevanten Zeitraum
in Anbetracht des weltweiten Kartells von vornherein ausgeschlossen gewesen
sei. Eine konkrete Berechnung im Wege der Differenzmethode sei
ihr nicht möglich, da es für den Kartellzeitraum keinen im Wettbewerbsprozess
herausgebildeten Normalpreis gebe. Ihr Schaden bestehe aber
in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und einem hypothetischen
Preis, der ohne die Kartellabsprache vereinbart worden wäre.
Für die vorzunehmende Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ergäben
sich Anhaltspunkte aus dem US-amerikanischen Schadensersatzverfahrens
zur außergerichtlichen Beendigung der Sammelklage, mit dem Vitamindirektabnehmern 18 bis 25% ihrer Ausgaben für Vitamine ersetzt
worden seien. Anknüpfungspunkt sei außerdem der nach Beendigung des
Preiskartells einsetzende prozentuale Preisverfall. Danach hätte sie für
Vitamin C 841.042,OO €, für Vitamin E und Vitamingemische mit dem Basisvitamin
E 265.897,00. €, für Vitamin B und Vitamingemische mit dem
Basisvitamin B 2 462.116,00 € und für Vitamin B 1 27.922,00 € weniger für
den Einkauf aufwenden müssen. Auf die Frage der Weiterwälzung des
Schadens komme es dabei von vorneherein nicht an, da ihr Schaden bereits
in dem Augenblick entstanden sei, in dem sie den Vertrag zu den
karteIlmäßig überhöhten Preisen abgeschlossen habe. Die Frage des
Weiterverkaufs sei ein nach Schadenseintritt liegendes Ereignis, das zu
Gunsten des Schädigers nicht schadensmindernd zu berücksichtigen sei.
Eine Anwendung der Vorteilsausgleichung würde die Zwecke des Kartelldeliktsrechts
aushöhlen. Es sei zudem zu keiner Weiterwälzung des
Schadens gekommen, da die kartellbedingten Mehrkosten beim Bezug
von Vitaminen nicht durch entsprechende Erhöhung ihrer Verkaufspreise
kompensiert worden seien. Im Zeitraum von 1989 bis zur letzten Preiser-
höhung zum 01.05.2001 seien die Abgabepreise lediglich wegen wech-
selnder DSD-Gebühren und Veränderung der Packungsgrößen modifiziert
worden. Die kartellbedingte Verteuerung der Vitamine habe auch zu einer
Gewinnminderung bei ihr geführt. Dies wäre auch dann der Fall gewesen,
wenn sie ihre Abgabepreise auf Grund der Erhöhung der Einstandspreise für
Vitamine erhöht hätte, Dann wäre ihr eine höhere Marge aus den
Produktverkäufen und damit ein höherer Gewinn entgangen, da sie die
bestimmten Abgabepreise auch dann realisiert hätte, wenn sie die Vitamine
zu günstigeren Preisen hätte einkaufen können. Mit den KarteIlabsprachen
habe die Beklagte zudem gegen die guten Sitten verstoßen. Sie habe den Leistungswettbewerb auf dem gesamten Weltmarkt für Vitamine
ausgeschaltet und damit Grundprinzipien der deutschen und europäischen
Marktspielregeln mit Füßen getreten, wobei erschwerend hinzukomme,
dass die Kartellabsprachen auf lange Dauer angelegt und perfekt organisiert
waren und sich auf lebenswichtige Bestandteile der menschlichen
und tierischen Ernährung bezogen. Die Beklagte als Haupttriebkraft und
Hauptbegünstigte habe den unter Einschaltung ihrer obersten Leitungsebenen
entwickelten und gebilligten strategischen Plan verfolgt, den
Vitaminweltmarkt durch Einsatz illegaler Mittel zu beherrschen und zu
kontrollieren. Dabei sei ihr bewusst gewesen, dass die Preiserhöhungen
bei ihr, der Klägerin, unausweichlich zu einem Schaden führten.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1.596,977,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht für
gegeben. Zuständig sei nach Art. 2 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 b Abs. 2 b LugÜ
das Gericht ihres Sitzes in der Schweiz. Eine Tatortzuständigkeit nach
Art.5 Nr. 3 LugÜ sei nicht gegeben, da es an einer "besonderen Nähebeziehung"
fehle, die es ausnahmsweise rechtfertigen könne, vom allgemeinen
Grundsatz der Wohnortzuständigkeit abzuweichen. Auf den Ort des Vermögensschadens als Ort des bloßen Schadenseintritts könne es ebensowenig
wie auf den Ort der Konzentration der Vermögensinteressen ankommen,
weil ein Gerichtsstand solcher Maßen nicht sicher und vorhersehbar
bestimmt werden könne. Dies gelte auch, wenn das Rechtsverhältnis
der Parteien nach § 826 BGB beurteilt werden sollte. Art. 5 Nr. 3
LugÜ verwende einen einhaltlichen Begriff der "unerlaubten Handlung",
der nicht zwischen einfachen Delikten und solchen, wie von § 826 BGB
beschrieben, unterscheide. Im Übrigen seien die materiellem Voraussetzungen
für § 826 BGB als Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Es fehle an
der erforderlichen sittlichen Verwerflichkeit, da die Preisabsprache nicht
gezielt auf Schädigung der Klägerin, sondern lediglich allgemein auf Stabilisierung
der Vitaminpreise gerichtet gewesen sei. Ein Anspruch nach
§ 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG und § 33 GWB in Verbindung
mit 1 GWB scheitere schon daran, dass mangels gezielten Eingriffs
gegen bestimmte oder zumindest bestimmbare Marktteilnehmer die Klägerin
nicht in den Schutzbereich der Normen einbezogen sei. Da das Kartell die
gesamte Marktgegenseite und nicht einzelne Wettbewerbe dort be-
troffen habe, seien die Marktbedingungen für alle Teilnehmer auf der
Marktgegenseite gleich gewesen sei. Eine schädigende Handlung im Hin-
blick auf Vitamingemische habe es mangels karteIlrechtswidriger Preisabsprachen
hierüber nicht gegeben. Solche seien von der Kommission auch
weder ausdrücklich noch implizit festgestellt worden. Dies sei auch folgerichtig
angesichts eines für Vitamingemische bestehenden eigenen Marktes.
Die Klägerin habe auch weder einen Schadenseintritt noch ausrei-
chende Grundlagen für eine Schadensschätzung vorgetragen. Es müsse
für jedes einzelne Vitaminumsatzgeschäft angegeben werden, zu welchem
Preis das Produkt erworben wurde und in welchem Maß dieser Verkaufspreis
kartellbedingt überhöht gewesen sei. Derartige Angaben seien
schon deshalb unbedingt erforderlich, weil die Preisentwicklung für die
einzelnen Vitamine auch während der Laufzeit der von der Kommission
festgestellten Kartelle keineswegs linear ansteigend, sondern zum Teil
von einer rückläufigen Preisentwicklung gekennzeichnet gewesen sei. Es
entspreche auch keinem allgemeinen ökonomischen Erfahrungssatz, dass
die Preisentwicklung in den einzelnen Vitaminmärkten anders ausgefallen
wäre, wenn es die festgestellten Kartellabsprachen nicht gegeben hätte.
Die Vitaminmärkte und damit auch die Preisentwicklung in diesen Märkten
seien von einer Vielzahl von ökonomischen Parametern geprägt, die
sämtlich Einflüsse auf die Preisentwicklung gehabt und sich auch in einer
rückläufigen Preisentwicklung niedergeschlagen hätten. Ein liquidationsfähiger
Schaden sei der Klägerin auch gar nicht entstanden, weil davon
auszugehen sei, dass die Klägerin einen etwaigen kartellbedingten Preisaufschlag
für den Bezug von Vitaminen ohne Gewinnminderung durch eine
entsprechende Erhöhung ihrer Verkaufspreise habe kompensieren
können. Weil die Klägerin ökonomischer Vernunft entsprechend und angesichts
ihrer Unkenntnis vom Preiskartell bereits bei der Kostenkalkulation
und dem darauffolgenden Bezug der Vitamine nur davon ausgehen
konnte, ihre Produktions- und Einstandskosten zu decken und einen Ge-winnzuschlag zu erzielen, sei ihr auch von vorneherein kein Schaden entstanden.
Die Abwälzung eines Schadens auf Dritte sei zudem unter dem
Gesichtspunkteiner Vorteilsausgleichung auch bei kartellrechtlichen
Schadensersatzforderungen zu berücksichtigen. Der Gedanke der Vorteilsausgleichung führe wie im allgemeinen Deliktsrecht dazu, dass es
weder dem Schädiger möglich sei, ein auf Kosten des Geschädigten erlangten
Gewinn einzustreichen noch dazu, dass ein Nichtgeschädigter auf
Kosten des Schädigers besondere Vorteile behalten kann, die ihm ohne
das schädigende Ereignis gar nicht zugeflossen wären. Dies führe auch
nicht zu einer unangemessenen Entlastung des Schädigers, sondern nur
zu der auch im Kartellrecht zwingend gebotenen Berücksichtigung des
Bereicherungsverbots bei der Schadensberechnung. Eine allgemeine und
automatische Entschädigungspflicht für Gesetzesverstöße unabhängig
vom tatsächlichen Bestehen eines Schadens gebe es auch im Kartellrecht
nicht, da andernfalls dem Schadensersatz die Funktion einer zusätzlichen
Geldbuße zukäme, was allgemeinem deutschen Deliktsrecht und nationalem
und europäischem Kartellschadensersatzrecht fundamental wider-
spräche. Eine Schadensschätzung nach §287 ZPO komme mangels Benennung
konkreter Anhaltspunkte für die wirkliche Schadenshöhe nicht in
Betracht. Der in der USA abgeschlossene Vergleich sei als Maßstab zur
Schadensermittlung ungeeignet, da er sich an dem in den USA gewährten
Schadensersatz mit dem zusätzlichen Element einer Bestrafung des
Schädigers orientiere. Im Übrigen seien die Marktbedingungen in den
USA, mit denen der Europäischen Union und in Deutschland nicht vergleichbar.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen:
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ist gegeben nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ, § 87 GWB in Verbindung mit der
nordrhein-westfälischen Kartellkonzentrationsverordnung. Bei auf Ersatz
von Vermögensschäden gerichteten Klagen fallen der zuständigkeitsbegründende
Erfolgsort als Ort der Verletzung des Rechtsgut mit dem Scha-
densort zusammen, wenn Erfolg und Schaden in der Beeinträchtigung des
Vermögens liegen. Dies ist zumindest für den mit §§ 823 Abs. 2 BGB, 33
GWB konkurrierenden ebenfalls deliktischen Anspruch aus § 826 BGB
der Fall. Ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Norm materiell-
rechtlich erfüllt sind, ist unbeachtlich. Ausreichend ist, dass die Klägerin
sich hier mit schlüssigem Sachvortrag auf die Vorschrift beruft.
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der Beklagten gegenüber
ein Schadensersatzanspruch aus § 33 GWB in Verbindung mit § 1 GWB
und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG-Vertrag zu. Für die
Rechtsbeziehung der Parteien gilt nach anzuwendendem deutschen internationalem
Privatrecht gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutsches
Delikts- und Kartellrecht.
Die Klägerin ist in den Schutzbereich des § 1 GWB und des Art . 81 EG-Vertrag
einbezogen. Eine Zielgerichtetheit des kartellrechtswidrigen Verhaltens auf einen bestimmten Adressaten ist angesichts der jede KarteIlvereinbarung
missbilligenden Zielsetzung der Gesetze nicht zu fordern .
Ausreichend ist eine unmittelbare und objektive Betroffenheit der Klägerin
als bestimmbarer Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite. Diese Voraussetzungen
sind hier gegeben. Das Kartell war in seiner Konzeption
und Durchführung gerichtet auf Durchsetzung kartellbedingt überhöhter
Preise auf der nächsten Handelsstufe, zu der bei den hier in Rede stehenden
Vitaminprodukten auch Herstellerfirmen aus der Nahrungsmittelindustrie
als Direktabnehmer gehören.
Ein KarteIlverstoß der Beklagten ist gegeben. Nach den Feststellungen in der
Entscheidung der europäischen Kommission, die im Verhältnis zur Beklagten
ohne Rechtsmittelverfahren rechtskräftig wurde, bat die Beklagte
als Haupttriebkraft und Hauptbegünstigter in kollusiver Absprache mit anderen
Vitaminherstellern eine auf Preisüberhöhung abzielende und diese
auch erreichende Zuteilung von Märkten und Marktanteilsquoten, Vereinbarung
aufeinander abgestimmter Preiserhöhung, Vereinbarung von Ziel und
Mindestpreisen Abstimmung des Vorgehens bei der Durchsetzung der
Preiserhöhung auf den Märkten, Anpassung der jeweiligen Verhaltensweise
und Preisbildung zur Gewährleistung der Einhaltung der vereinbarten
Quoten, Unterstützung der Durchsetzung der Preiserhöhung durch Abstimmung
des Vorgehens und Behandlung von Schlüsselkunden und
Aufteilung der Geschäftstätigkeit mit spezifischen Kunden im Rahmen regelmäßiger
Beratungen und Kontaktaufnahmen und gestützt durch ein neu
entwickeltes und angewandtes Berichterstattungs- und Überwachungssystem
betrieben und damit eine spürbare Auswirkung auf den
zwischenstaatlichen Handel bewirkt. Die kartellrechtswidrigen Absprachen
bezogen sich auf die Vitamine A, E, B 1, B 2, B 5, C, D 3, H, Folsäure,
Betacarotin und Carotinoide und dabei gleichermaßen auf Vitamine und
Vitamingemische. Letzteres ergibt sich aus den Feststellungen der Kom-
mission in Randnummer 565 und 567 letzter Spiegelstrich. Dort wird dargelegt,
dass sich das Kartellverfahren befaßte mit 12 Vitaminen und mit
diesen eng verbundenen Produkten. Die Beklagte und ein anderer Hersteller
verkauften einen wesentlichen Teil ihrer Produktion in Form von
mehrere Vitamine enthaltenden Vormischungen, deren wertbildende Bestandteile
Vitamine sind ungeachtet der Frage, ob dafür ein eigener Markt
besteht. Die Vitaminmischungen waren auch Gegenstand der Kartellab-
sprachen. Für das Funktionieren des Kartells war es zur Vermeidung von
Versuchen, die Preis- und Marktanteilabsprachen zu unterlaufen, erforderlich,
die Kartellabsprachen auch auf Vormischungen zu erstrecken.
Durch den KarteIlvorstoß der Beklagten ist es zu einem Schaden der Klägerin
gekommen. Der Schaden bei einem unzulässigen Preiskartell besteht
in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kartellpreis und
dem hypothetischen Wettbewerbspreis ohne das Preiskartell. Nach der
Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein im Wettbewerbspreis
gefundener Preis niedriger ist als ein kartellierter Preis. Dass und ggf.
aus welchen Gründen dies hier anders gewesen wäre, hat die hierfür darlegungsbelastete Beklagte nicht dargetan.
Die Differenz zwischen Wettbewerbspreis und Kartellpreis stellt einen Vermögensschaden im Sinne
einer zunächst eingetretenen Vermögensminderung dar. Ob der im zuviel
bezahlten Einkaufspreis liegende Schaden nachträglich verringert oder
beseitigt werden kann durch Schadensabwälzung auf Dritte, ist keine Frage
der Schadensentstehung, sondern der Schadenskompensation nach
den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung. Dahinstehen kann aber, ob eine
Vorteilsausgleichung bei KarteIlrechtsverstößen überhaupt sachgerecht
ist, wogegen gewichtige Gründe sprechen. Auf jeden Fall ist für die im
Rahmen der Schadensminderung zu berücksichtigenden Umstände der
Schädiger darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hat aber weder
substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten für die Behauptung ei-
ner Weitergabe der Einstands- und Herstellungskostenerhöhung an die
Abnehmer. Sie ist der Verpflichtung zu substantiertem Sachvortrag auch
nicht enthoben. Entgegen ihrer Darstellung führen höhere Einkaufspreise
keineswegs regelmäßig zu höheren Verkaufspreisen. Hierfür ist nicht al-
lein die sicherlich auf Beibehaltung einer Gewinnmarge ausgerichtete Kalkulation
eines wirtschaftlich handelnden Unternehmens ausschlaggebend,
sondern zunächst die Frage, ob bei vitaminisierten Produkten angesichts
der damaligen Kosten- und Wettbewerbssituation eine Erhöhung von Abgabepreisen
überhaupt realisierbar waren. Hierzu fehlt es an jeglichem
konkreten Sachvortrag der Beklagten. Sie wäre zumindest zu einer Darstellung
der betreffenden Marktverhältnisse in der Lage gewesen. Erst
dann wäre die Klägerin im Rahmen substantiierten Bestreitens verpflichtet
gewesen zur Darlegung der Entwicklung ihrer Abgabepreise.
Der der Klägerin entstandene Schaden beläuft sich auf den von ihr geltend
gemachten Betrag. Für die FeststeIlung der Schadenshöhe gilt § 287
ZPO, da ein Schaden eingetreten ist und ausreichende Anhaltspunkte
zur näheren Bestimmung dieses Schadens gegeben sind. Anknüpfungspunkt
für eine Schadensschätzung ist der nach Beendigung des
Preiskartells einsetzende prozentuale Preisverfall bei den hier relevanten
Vitaminen B 1, B 2, C und E und den Vitamingemischen auf der Basis von
Vitamin B 2 und Vitamin E. Die in der Entscheidung der europäischen
Kommission hierzu festgestellten Prozentzahlen lassen einen Rückschluß
auf die Preiserhöhung während der gesamten Dauer der Kartellabrede zu.
Die Tabellen über die Preisentwicklung III., V. und VIII. zeigen eine im wesentlichen
Gleichbleibende Beibehaltung des überhöhten kartellierten
Preises. Dass der Preis unmittelbar nach Beendigung der Karteilabsprache
niedriger war als der Preis vor Beginn des Kartells, steht dem nicht
entgegen. Die Preisentwicklung für die streitrelevanten Vitamine war vor
Beginn der Kartellabsprachen gekennzeichnet durch einen deutlichen
Preisverfall, der durch die Preisabsprache zu Beginn des Kartells erst aufgehalten
werden musste. Es kann angenommen werden, dass ohne die
Preisabsprache der schon erhebliche Ausmaße angenommene Preisverfall
sich schnell weiterentwickelt und alsbald das nach Ende der Kartellabrede
in sich ergebende Preisniveau erreicht hätte.
Im Rahmen der Schadensschätzung kann auch die von der Klägerin praktizierte
durchgehende Schadensberechnung zugrundegelegt werden. Eine
Differenzierung bezogen auf jedes einzelne Vitaminumsatzgeschäft ist
nicht erforderlich. Die Preisentwicklungen während der Laufzeit des Kartells
Waren, wie die Tabellen für die hier relevanten Vitamine zeigen, im
Wesentlichen linear ansteigend und/oder gleichbleibend. Preisrückentwicklung
kam beim Vitamin E gar nicht und bei den übrigen hier relevanten
Vitamin B 1, B 2 und C nur in ganz geringem Umfang vor.
Der Zinsanspruch der Klägerin ist begründet gemäß §§ 288, 291 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.