Stromsperre bei Zahlungsverzug: Feststellungsklage gegen Sperrandrohung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Stromkunde begehrte die Feststellung, dass Androhung und Vollzug einer Stromsperre sowie künftige Sperren rechtswidrig seien. Streitpunkt war insbesondere, ob wegen Unbilligkeitseinwandes gegen Preiserhöhungen und behaupteter Abrechnungsfehler die Forderungen nicht fällig waren und die Sperrandrohung formell fehlerhaft war. Das LG Dortmund hielt die Feststellungsklage zwar für zulässig, wies sie aber als unbegründet ab. Die Sperre sei nach § 19 Abs. 2 StromGVV wegen erheblichen Zahlungsrückstands und wirksamer Androhung zulässig; Einwendungen nach § 17 Abs. 2 StromGVV seien nicht substantiiert bzw. betrafen nur einen geringfügigen Betrag.
Ausgang: Feststellung der Rechtswidrigkeit von Sperrandrohung und Stromsperre (auch hilfsweise) mangels Rechtswidrigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage gegen die Rechtswidrigkeit einer Versorgungsunterbrechung kann ein Rechtsschutzbedürfnis begründen, wenn zwischen den Parteien fortdauernder Streit über Entgeltforderungen besteht und eine Sperre bereits angedroht oder durchgeführt wurde.
Die StromGVV findet auf ein konkludent durch tatsächliche Stromentnahme zustande gekommenes Versorgungsverhältnis Anwendung, wenn sich die Belieferung aus Sicht des Kunden als Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung darstellt und der Kunde eine Versorgung nach allgemeinem Tarif widerspruchslos hinnimmt.
Eine Unterbrechung der Stromversorgung ist nach § 19 Abs. 2 StromGVV zulässig, wenn der Kunde mit Entgeltforderungen von mehr als 100 EUR in Verzug ist und die Unterbrechung mindestens vier Wochen zuvor angedroht wurde; die Androhung kann mit der Mahnung verbunden werden, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Zuwiderhandlung steht.
Der Einwand der Unbilligkeit einer Preiserhöhung lässt die Fälligkeit der Entgeltforderung nur insoweit entfallen, als der geltend gemachte Rückstand auf der beanstandeten Preisänderung beruht; im Übrigen bleibt die Forderung fällig und kann eine Sperre tragen.
Einwendungen gegen Rechnungen und Abschläge nach § 17 Abs. 2 StromGVV sind nur beachtlich, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers schlüssig dargelegt wird oder besondere, gesetzlich definierte Auffälligkeiten des Verbrauchs vorliegen; bloße Vermutungen genügen nicht. قدر
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger betreibt unter der Firma Q ein Einzelhandelsgeschäft in L. Er wird von der Beklagten seit dem 01.08.2005 mit Elektrizität beliefert. Die gelieferten Strommengen werden über einen Drehstromzweitarifzähler gemessen und von der Beklagten nach ihrem Tarif RWE Strom Business Klassik mit Schwachlastregelung gemäß Grundversorgungstarif berechnet.
Die Beklagte erhöhte ihre Stromverbrauchspreise zum 01.01.2007, 01.01.2008 und 01.04.2009. Sie erstellte dem Kläger für die Abrechnungsjahre 2005 bis 2007 Rechnungen und Korrekturrechnungen, zu deren Inhalt auf Blatt 113 – 117 und 225 – 254 Bezug genommen wird.
Der Kläger zahlte am 27.10.2008 an die Beklagte 620,50 €. Die Beklagte erstellte unter dem 07.11.2008 Jahresrechnung für die Zeit vom 19.09.2007 bis 25.09.2008 über 1.101,38 € brutto. Sie setzte dabei einen neuen monatlichen Abschlag von 102,00 € brutto fest. Der Kläger zahlte nicht. Die Beklagte mahnte unter Androhung einer Lieferungseinstellung im Falle der Nichtzahlung mit Schreiben vom 18.12.2008, 19.01.2009 und 19.02.2009. Zum Inhalt der Rechnung und der Mahnschreiben wird auf Blatt 12 – 14 und 168 – 170 der Akten verwiesen.
Der Kläger zahlte an die Beklagte am 03.02.2009 400,00 €. Mit Schreiben vom 13.03.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den Abschlagsplan geändert und den Abschlagsbruttobetrag auf 75,00 € festgesetzt habe. Der Kläger zahlte am 02.04.2009 weitere 300,00 €. Die Beklagte mahnte ihn mit Schreiben vom 06.04.2009 und kündigte mit Schreiben vom 15.04.2008 Einstellung der Energieversorgung an. Zum Inhalt der vorgenannten Schreiben wird auf Blatt 16, 118 f. und 171 der Akten Bezug genommen.
Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Am 20.04.2009 ließ die Beklagte die Stromsperre vollziehen. Der Kläger widersprach dem mit Anwaltsschreiben vom 21.04.2009. Er erwirkte einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.04.2009, mit der der Beklagten für die Dauer von 2 Monaten untersagt wurde, die Stromzufuhr für das klägerische Geschäft zu sperren und/oder mit einer solchen Sperrung zu drohen. Der Beklagten wurde geboten, eine bereits vorgenommene Sperrung rückgängig zu machen und den Kläger für die Dauer von 2 Monaten weiter mit Strom zu versorgen. Zum genauen Inhalt der einstweiligen Verfügung und des anwaltlichen Schreibens wird auf Blatt 17 – 19 und 31 f. der Akten verwiesen.
Die Beklagte nahm die ihr am 29.04.2009 zugestellte einstweilige Verfügung hin. Die Stromsperre wurde aufgehoben. Die Beklagte belieferte den Kläger weiterhin mit elektrischer Energie. Sie erstellte Jahresrechnung vom 11.09.2009 über restlich 606,51 € und verlangte Zahlung monatlicher Abschläge von 107,00 € brutto jeweils zum 07. eines Monats. Auf Blatt 172 – 176 der Akten wird insoweit Bezug genommen.
Der Kläger zahlte nicht. Er erhob unter dem 16.06.2009 Klage, mit der er Feststellung der Rechtswidrigkeit der Androhung und Durchführung der Einstellung der Stromversorgung durch die Beklagte verlangt. Der Kläger hält sich für grundsätzlich berechtigt, sich gegen die Androhung der Sperre der Energiezufuhr zur Wehr zu setzen. Eine Forderung der Beklagten in Höhe ihrer Mahnung besteht nach seiner Auffassung nicht, da die Beklagte den Nachweis der Billigkeit ihrer Preisanpassung nicht geführt habe und die am 23.10.2006 geleistete Zahlung von 620,50 € offensichtlich nicht verbucht worden sei. Der Kläger behauptet, sich mehrfach an die Beklagte gewandt und darauf hingewiesen zu haben, dass er den Energieverbrauch für überhöht und damit die Rechnung für falsch halte. In diesem Zusammenhang sei die Einrede der Unbilligkeit erhoben und bestritten worden, dass der Beklagten ein einseitiges Preisänderungsrecht zur Verfügung stehe. Es sei zudem erklärt worden, dass Zahlung nur unter Vorbehalt erbracht sei. Auch nach Erhalt der Sperrandrohung vom 15.04.2009 habe er sich erneut an die Beklagte gewandt und erklärt, dass die Berechnung des Rückstandes offensichtlich fehlerhaft sei. Solange die Beklagte den Nachweis der Billigkeit der Preisanpassung nicht geführt habe, sei ihre Forderung nicht fällig. Der Kläger vertritt nunmehr zudem die Auffassung, als Sonderkunde von der Beklagten beliefert zu werden, sodass es dieser schon am Recht zur einseitigen Preisänderung fehle und der Bestandspreis quasi eingefroren sei. Die Abrechnung der Beklagten sei auch nicht richtig, da sich sein Stromverbrauch trotz unveränderten oder sogar eingeschränkten Verbrauchsverhaltens weiter erhöht habe, was nicht nachvollziehbar sei. Da die Beklagte für die Vergangenheit eine falsche Zuordnung seiner Stromverbräuche einräume, bestehe auch jetzt die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Abrechnungsfehlers. Es sei auch nicht auszuschließen, dass frühere Strommengenschätzung der Beklagten unrichtig gewesen und deswegen die Beklagte bereits überzahlt worden sei. Durch seine Zahlung auf aktuelle Abschlagsrechnungen habe er auch zumindest eine konkludente Tilgungsbestimmung getroffen, sodass der Beklagten eine Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen nicht möglich gewesen sei. Er habe durch Zahlung von Abschlägen auch deutlich gemacht, dass er nur auf zukünftig zu erwartenden Verbrauch und nicht auf alte Forderungen leiste. Infolge der Unklarheiten wäre es für die Beklagte deswegen geboten gewesen, Forderungen einzuklagen und das gerichtliche Verfahren einzuleiten. Dies habe die Beklagte bewusst nicht getan, sondern Leistung von ihm über den Druck der Sperrandrohung gefordert. Die Sperrandrohung sei auch formal widerrechtlich, Die Ankündigungsfrist von 4 Wochen sei nicht beachtet worden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Androhung und Durchführung der Einstellung der Stromversorgung durch die Beklagte für das von ihm unter der Anschrift A-Straße # in 00000 L betriebene Geschäft unter der bei der Beklagten geführten Kundennummer rechtswidrig ist,hilfsweise,festzustellen, dass die Androhung und Durchführung der Einstellung der Stromversorgung für das von ihm unter der vorgenannten Anschrift betriebene Geschäft unter der bei der Beklagten geführten Kundennummer rechtswidrig ist, solang die Beklagte ihm keinen Nachweis über die Angemessenheit ihres Preises durch Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen erbringt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage nach Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Ein anerkennenswertes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung sei nicht dargelegt. Ihr sei nicht zuzumuten, den Kläger auf Dauer unentgeltlich mit Strom zu versorgen, so dass sowohl zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem sie die Stromsperre angedroht und vollzogen habe, als auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Versorgungsunterbrechung zulässig sei. Auch für die Zukunft sei nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Versorgungsunterbrechung vorliegen. Dem Versorgungsverhältnis liege ein Grundversorgungsvertrag bzw. ein allgemeiner Tarifkundenvertrag zugrunde mit einem gesetzlichen Preisanpassungsrecht. Erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom 21.04.2009 sei einer Preisänderung widersprochen worden. Der Unbilligkeitseinwand beseitige weder die Fälligkeit ihrer Entgeltforderungen noch gebe sie dem Kläger ein Recht zur Leistungsverweigerung. Angesichts nunmehr bestehender Wechselmöglichkeiten scheide eine Billigkeitskontrolle auch überhaupt aus. Die Voraussetzungen für eine Zahlungsverweigerung seien nicht gegeben. Unklarheiten bei den früheren Abrechnungen seien längst behoben. Auffällige Veränderungen der Jahresverbrauchsmengen lägen nicht vor. Angesichts eines erheblichen Zahlungsrückstandes des Klägers in immerhin vierstelliger Höhe sei die Unterbrechung der Stromversorgung auch nicht unverhältnismäßig. Die Androhungsfrist sei durch die Ankündigung der Stromsperre in den jeweiligen Mahnungen gewahrt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte 13 O 39/09 EnW LG Dortmund Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist für die Klage nach Haupt- und Hilfsantrag gegeben. Da die Parteien weiter streiten bezüglich der sich aus den Abrechnungen der Beklagten ergebenden Forderungen, ist angesichts bereits praktizierter Androhung und Durchführung einer Stromsperre ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Energiezufuhrunterbrechung für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu bejahen. Die Feststellungsklage nach dem Hilfsantrag ist auch nicht subsidiär gegenüber einer möglichen Leistungsklage nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Unbilligkeitsklage gibt dem Kläger keineswegs effektiveren Rechtsschutz, da mit dieser eine Rechtswidrigkeit der Stromversorgungseinstellung nur inzidenter festgestellt wird.
Die Klage ist aber nach Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass die Androhung und Durchführung der Stromsperre am 20.04.2009 rechtswidrig war. Auch die Androhung und Durchführung einer solchen Sperre zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht rechtswidrig. Ob eine Versorgungsunterbrechung in Zukunft rechtswidrig ist, ist völlig ungeklärt.
Die Androhung und Durchsetzung der Stromsperre am 20.04.2009 war zulässig nach § 19 Abs. 2 StromGVV.
Das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt den Regelungen der StromGVV. Es handelt sich um einen Tarifkundenvertrag nach § 10 EnWG a.F.. Der Strombezugsvertrag ist konkludent geschlossen worden. Der Vertragsschluss liegt in der vom Kläger eingeräumten stillschweigenden Entnahme des von der Beklagten in ihrem Niederspannungsnetz bereit gestellten Stroms zum 01.08.2005. Dies stellt sich aus der maßgeblichen Sicht des Abnehmers dar als Versorgung im Rahmen einer gesetzlichen Versorgungspflicht. Diese Auslegung der Erklärung zum Vertragsschluss wird bestätigt durch die widerspruchslose Hinnahme der Vertragsschlussbestätigung der Beklagten, in der ausdrücklich von einer Versorgung nach allgemeinem Tarif die Rede ist.
Die Voraussetzungen für eine Sperre der Energiezufuhr nach § 19 Abs. 2 StromGVV. liegen sämtlich vor. Der Kläger war mit einer Zahlung eines Entgelts für die Versorgung mit Strom von mehr als 100,00 € in Verzug. Die Unterbrechung der Versorgung wurde von der Beklagten 4 Wochen vorher angedroht.
Die Entgeltforderung der Beklagten dem Kläger gegenüber aus Stromlieferung belief sich am 20.04.2008 auf wenigstens 817,73 €. Der Zahlungsrückstand von rechnerisch 858,98 € ist nach § 19 Abs. 2 Satz 3 StromGVV zu vermindern um einen Betrag von 41,25 €, der sich aufgrund einer streitigen Preiserhöhung der Beklagten ergibt. Insoweit hat der Kläger durch die Erhebung des Unbilligkeitseinwandes im Anwaltsschreiben vom 21.04.2008 die Stromkaufpreisforderung der Beklagten schlüssig beanstandet. Die früheren Preiserhöhungen der Beklagten zum 01.01.2006 und 01.01.2007 sind dagegen ohne Bedeutung. Die von der Beklagten insoweit festgesetzten Preise gelten als zwischen den Parteien vereinbart. Die Beklagte war berechtigt zur einseitigen Leistungsbestimmung nach § 4 AVBLTStrom. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er der Ausübung dieses gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes widersprochen hat. Er hat die Jahresabrechnungen der Beklagten betreffend die Zeiträume 2006 und 2007 vollständig beglichen. Für seine Behauptung, diese Zahlungen nur unter Vorbehalt erbracht zu haben, hat er keinen Beweis angetreten. Gleiches gilt für die Behauptung, den Rechnungen im Hinblick auf Preisänderungen überhaupt widersprochen zu haben.
Angesichts dessen war nur ein geringer Teil der Forderung, nämlich 41,25 € als zunächst nicht fällig anzusehen. Im Übrigen war die Kaufpreisforderung der Beklagten fällig. Sie ist auch nicht teilweise erfüllt durch die Zahlung von 620,50 €. Die Zahlung dieses Betrages erfolgte, bevor die Jahresabrechnung von November 2008 überhaupt erstellt wurde. Sie entsprach betragsmäßig genau der letzten Abrechnung der Beklagten für den Zeitraum 2007. Von einer konkludenten Tilgungsbestimmung für künftige Forderungen der Beklagten ist angesichts dessen nicht auszugehen. Die Beklagte konnte vielmehr die Zahlung auf die Forderung für 2007 verrechnen.
Die Androhung der Energieunterbrechung war auch formal rechtmäßig. Die Androhungsfrist von 4 Wochen wurde gewahrt. Nach § 19 II 3 StromGVV kann die Androhung, wie hier geschehen, mit der Mahnung erfolgen, es sei denn, sie steht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung. Dies ist angesichts der Höhe der damals berechtigt angemahnten Zahlungsrückstände nicht der Fall.
Auch im Übrigen ist die Androhung und Durchsetzung der Stromsperre nicht unverhältnismäßig. Die Folgen der Unterbrechung der Stromversorgung stehen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung. Ein Zahlungsrückstand von ca. 800,00 € ist beachtlich. Er übersteigt die gesetzlich normierte Erheblichkeitsgrenze des § 19 II StromGVV von 100,00 € um ein Vielfaches. Der Kläger hat auf den Rückstand auch gar nicht oder nur in unregelmäßigen Abständen geleistet. Er hat damit die vom Gesetz geforderte hinreichende Aussicht, er werde seinen Verpflichtungen nachkommen, nicht dargelegt.
Der Forderung der Beklagten stand auch nicht § 17 Abs. 2 StromGVV entgegen. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsrechnungen sind danach nur berechtigt, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und der Kunde eine Nachprüfung der Einrichtung verlangt. Diese Voraussetzungen liegen sämtlich nicht vor. Der dafür darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht dargetan, dass die von der Beklagten für vorausgegangene Zeiträume beschriebenen Abrechnungsschwierigkeiten weiterhin bestanden und zu Abrechnungsfehlern geführt haben. Der Kläger äußert insoweit bloße Vermutungen, was nicht ausreicht für die Darlegung der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers.
Die Androhung und Durchführung der Stromsperre ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtswidrig. Der Zahlungsrückstand des Klägers beläuft sich nunmehr, da der Kläger insgesamt nur 300,00 € als Abschlag gezahlt hat, auf mehr als 2.000,00 €. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV sind damit unzweifelhaft gegeben. Auf die vorherigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Dass die Androhung und Durchführung einer Stromsperre in Zukunft rechtswidrig sein kann, kann zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht festgestellt werden. Hierfür besteht angesichts des bisherigen Zahlungsverhaltens des Klägers nicht einmal eine Wahrscheinlichkeit.
Die Klage ist auch nach dem Hilfsantrag unbegründet. Die Androhung und Durchführung der Stromversorgungsunterbrechung war auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte keinen Nachweis für die Angemessenheit ihrer Preisänderungen erbracht hat. Der Unbilligkeitseinwand des Klägers betrifft nur Preiserhöhungen der Beklagten zum 01.01.2008 und danach. Nur insoweit kann sich ein Zahlungsverweigerungsrecht des Klägers nach § 17 II StromGVV ergeben. Der Kläger hat nicht dargetan, schon vor dem 21.04.2009 den Unbilligkeitseinwand erhoben zu haben. Sein Vortrag hierzu ist mangels jeglicher Angabe zu Ort, Zeit und Inhalt der behaupteten Erklärung unsubstantiiert und zudem nicht unter Beweis gestellt. Der Unbilligkeitseinwand hat zudem nur Relevanz für den Anteil am geforderten Stromentgelt, der auf beanstandete Preisänderungen zurückzuführen ist. Dieser ist, wie ausgeführt, äußerst gering und stellt die Fälligkeit des übrigen Stromentgeltes nicht in Frage.
Gleiches gilt für Androhung und Durchführung einer Stromsperre zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für die Zukunft. Der Unbilligkeitseinwand gibt dem Kläger keineswegs ein Recht auf unentgeltliche Stromlieferungen. Der Kläger hat, wie er in der Klageschrift auch selbst ausführt, seinen Zahlungsverpflichtungen zumindest nach „alten Preisen“ nachzukommen. Dies hat er nicht getan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.