Klage auf Rückzahlung von Stromzahlungen 1990–1995 wegen Verjährung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt als Zessionarin Rückerstattung geleisteter Stromzahlungen aus den Jahren 1990–1995 aufgrund angeblich unbilliger Preisbestimmungen. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die Rückforderungsansprüche als Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen der Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterliegen und mit den jeweiligen Zahlungen entstanden sind. Auch deliktische Hilfsansprüche sind verjährt. Die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Stromzahlungen wegen Verjährung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Rückforderungsansprüche wegen Überzahlungen für regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., da mit jeder einzelnen Zahlung ein eigener Anspruch entsteht.
Bei wiederkehrenden Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem die jeweilige Zahlung geleistet wurde; ein nach Eintritt der Verjährung gestellter Mahnbescheid hemmt die bereits eingetretene Verjährung nicht.
Die Möglichkeit, die Höhe einer Leistung nach § 315 BGB gerichtlich feststellen zu lassen, schließt die Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs nicht aus; der Billigkeitseinwand kann sofort erhoben werden.
Deliktische Schadensersatzansprüche wegen Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften unterliegen der verkürzten Verjährungsfrist des § 825 BGB a.F.; die Kenntnis von schädigender Handlung und Schädiger begründet den Fristbeginn.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma N teilweise Rückerstattung von in der Zeit von 1990 bis 1995 geleisteter Zahlungen für Stromlieferung.
Die Firma N schloss am 18.12.1986/09.01.1987 mit der Firma W AG E einen Stromlieferungsvertrag für ihr Werk in H. Zum Inhalt des Vertrages wird auf Blatt 32 bis 49 der Akten Bezug genommen.
Die Firma N zahlte für die Verbrauchszeiträume 1990 bis 1995 an die Firma W AG auf Grund unheitlicher Abrechnungen insgesamt 55.146.086,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer ohne Ausgleichsabgabe.
Die Firma W AG kündigte den Vertrag im Juni 1995 zum 31.12.1995. Die im März 1995 gegründete Firma W2 AG teilte der Firma N im Juni 1995 mit, sie übernehme mit Wirkung vom 01.07.1995 den Vertrag.
Die Beklagte ist auf Grund Verschmelzungsvertrages der Firma S AG und der Firma W AG Rechtsnachfolgerin der letzteren. Rechtsnachfolge der Firma W2 AG ist die Firma S2 AG.
Die Firma N und die Firma F schlossen am 25.11.2004 Forderungskaufvertrag betreffend die Rückforderungsansprüche der Firma N gegenüber der Firma W AG und W2 AG auf Grund evtl. fehlerhafter Stromabrechnungen. Sie trat alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Jahre 1990 bis 2000 aus dem Stromlieferungsvertrag ab. Auf Blatt 460 der Akten wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragte unter dem 30.12.2004 Erlass eines Mahnbescheides über 9.305.500,00 € nebst Zinsen wegen "ungerechtfertigter Bereicherung gemäß Stromerstattung vom 01.01.1990 bis zum 29.05.1998". Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 27.01.2005 zugestellt. Die Klägerin beantragte Durchführung des streitigen Verfahrens nur wegen eines Betrages von 5.736,078,63 € für Ansprüche in der Zeit vom 01.01.1990 bis zum 31.12.1995.
Die Klägerin hält den Stromlieferungsvertrag wegen intransparenter Preisregelung für unwirksam und die abgerechneten Vertragspreise, da auf Grund einer nicht nachvollziehbaren Preisänderungsklausel willkürlich angesetzt, für unbillig. Sie erklärt gemäß § 318 BGB die Anfechtung der Leistungsbestimmung und errechnet auf der Grundlage einer Grundsatzanalyse eines Privatgutachters zur Erlös- und Kostenstruktur der Beklagten ein Minderkostenpotential von 11.218.794,68 DM brutto.
Die Klägerin behauptet, über eine Inkassoerlaubnis zu verfügen, die auch einen Ankauf fremder Forderung zum Zwecke der Geltendmachung umfasse. Auf Grund des Forderungskaufvertrages nebst Abtretung betreibe sie den Rechtsstreit im eigenen Interesse und unterliege insoweit keinem Erlaubniszwang. Die Ansprüche seien auch ordnungsgemäß abgetreten worden. Die Beklagte sei passivlegitimiert. Die Firma W2 AG sei frühestens zum 01.12.1995 neue Energielieferantin geworden.
Die Klägerin hält Ansprüche nicht für verjährt. Es gelte die Verjährungsfrist von 30 Jahren des § 195 BGB a. F., da erst durch die Leistungsbestimmung des Gerichts der Anspruch entstehe und vor seiner Entstehung keine Verjährung eintreten könne. Ansprüche auf Rückerstattung überhöhter Stromentgelte, die noch nicht auf ihre Billigkeit untersucht worden seien, hätten zum 01.01.2002 noch nicht bestanden und könnten auch nicht verjährt sein. Es fehle zudem an einer Kenntnis der Zedentin gemäß § 199 BGB n. F..
Die Klägerin stützt die Klage hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB, 19, 20 GWB. Die unangemessene Überhöhung der Preise sei auch auf eine Ausnutzung marktbeherrschender Stellung gemäß § 19 Abs. 4 GWB oder eine Diskriminierung der Zedentin nach § 20 GWB zurückzuführen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.736.078,63 € nebst 5 % Zinsen auf
766,042,36 € seit dem 01.01.1991, auf 846.823,89 € seit dem 01.01.1992, auf 915.164,57 € seit dem 01.01.1993, auf 1.108.130,42 € seit dem 01.01.1994, auf 978.418,48 € seit dem 01.01.1995, auf 1.121.498,91 € seit dem 01.01.1996, sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 5.736,078,63 € ab dem 01.05.2000 bis einschließlich 31.12.2001 sowie 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 5.736.078,62 € gemäß § 247, 288 Abs. 2 BGB seit dem 01.01.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält sich für nichtpassivlegitimiert und eine Aktivlegitimation der Klägerin nicht für gegeben. Die Zedentin habe der Übertragung der Energieversorgung einschließlich aller Rechte und Pflichten auf die Firma W2 AG zugestimmt. Die Klägerin sei nicht die in der Abtretungserklärung bezeichnete Zessionarin.
Auf Grund individueller Verhandlungen zu den Rahmenbedingungen des Stromlieferungsvertrages finde § 315 BGB keine Anwendung. Unbilligkeit sei zudem nicht gegeben und mit dem schon im Ansatz ungeeigneten, da auch zum großen Teil aus dem Zusammenhang gerissenen Darstellungen aus Geschäftsberichten bestehende Privatgutachten nicht dargetan. Die Preisanpassungsklausel sei wirksam vereinbart.
Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Es gelte die Verjährungsfrist des §
197 BGB a. F. für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die mit dem Schluss des Jahres, in dem Zahlungen erfolgten, begonnen habe. Selbst bei Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. sei die Forderung verjährt mit Ablauf des 31.12.2004. Da im Mahnbescheidsantrag pauschal für einen Zeitraum 9 Jahren eine Stromrückforderung geltend gemacht werde und eine Spezifizierung fehle, sei Hemmung nicht erfolgt.
Kartellrechtliche Ansprüche gemäß §§ 19, 20 GWB seien nicht gegeben, da im Zeitraum 1990 bis 1995 die genannten Vorschriften noch nicht galten und die Preisgestaltung vom Bundeskartellamt nach § 22 GWB a. F. nicht beanstandet wurde.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien gegeben sind. Ein Rückzahlungsanspruch der Zedentin aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung, auf den die Klage vorrangig gestützt wird, ist verjährt.
Es gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F.. Da Zahlungen der Zedentin spätestens 1996 erfolgten, ist Verjährung zum 31.12.2004 eingetreten. Das ab dem 01.01.2002 geltende neue Verjährungsrecht findet keine Anwendung gemäß Art. 229; § 6 Abs. 1 EGBGB. Die Beantragung des Mahnbescheides konnte, da erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt, eine Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB nicht mehr bewirken.
Rückforderungsansprüche aus Energielieferverträgen unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., wenn es sich um die Rückforderung wiederkehrend erbrachter Leistungen handelt (BGH, Urteil vom 26.04.1989, Kopie Blatt 399 bis 405 der Akten). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Zedentin hat Zahlungen auf Grund monatlicher Abrechnungen erbracht. Ein Rückforderungsanspruch entstand mit jeder einzelnen Zahlung. Dass der Zahlungsanspruch des Energielieferanten bei Anwendbarkeit der Billigkeitsvorschrift des § 315 BGB im Fall der Unbilligkeit der Leistungsbestimmung nicht fällig wird, ist unbeachtlich. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mangelnde Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs. Fällig ist eine Forderung, sobald der Gläubiger die Leistung verlangen und entsprechende Klage erheben kann. Im Fall der Rückforderung wegen Unbilligkeit der Leistungsbestimmung kann die Rückzahlung sofort verlangt werden, da der Billigkeitseinwand sofort erhoben werden kann. Ein Rückforderungsanspruch kann auch durch Leistungsklage geltend gemacht werden, ausnahmsweise mit unbeziffertem Zahlungsantrag, da der Zahlungsbetrag vom Gericht nach § 315 BGB rechtsgestaltend zu bestimmen ist.
Ob ein hilfsweise geltend gemachte deliktischer Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorschriften nach § 823 II BGB in Verbindung mit § 26 GWB a. F. oder § 826 BGB besteht, kann dahinstehen, da auch ein solcher verjährt ist. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 825 BGB a. F.. Kenntnis der Zedentin von der schädigenden Handlung und der Person des Schädigers lagen vor im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung. Das ab 01.01.2002 geltend Verjährungsrecht findet keine Anwendung gemäß Art. 229, § 6 Abs. 1 EGBGB, da Verjährung angesichts der spätestens 1996 erfolgten Zahlungen bereits zum 31.12.1999 eingetreten war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.