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Landgericht Dortmund·13 O 225/95 Kart.·24.01.1996

Stadthallenvermieterin: Unbillige Behinderung durch Mietklauseln nach § 26 Abs. 2 GWB

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)KartellrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Konzertveranstalterin verlangte von der stadteigenen Hallenbetreiberin Unterlassung kartellrechtswidriger Mietvertragsklauseln sowie Verzinsung von Vorkassen. Das LG bejahte Marktbeherrschung der Betreiberin auf dem Markt für Großhallen in C und sah in Vorgaben zu Vorverkauf, Bestuhlung/Preisgruppen, Ticketwerbung/Logo und Refundierungsverbot eine unbillige Behinderung. Diese Klauseln seien mangels überwiegender Vermieterinteressen nicht gerechtfertigt. Der Zins-/Abrechnungsantrag wurde als zu unbestimmt und damit unzulässig abgewiesen.

Ausgang: Unterlassung der beanstandeten Mietklauseln zugesprochen; Zins-/Abrechnungsantrag wegen Unbestimmtheit als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der relevante Markt im Sinne der Marktbeherrschung bestimmt sich nach dem Bedarfsmarktkonzept maßgeblich nach dem Bedarf des Nachfragers; bei Veranstaltungsstätten können Kapazität und örtliche Publikumsbindung die räumliche Marktabgrenzung prägen.

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Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf Geschäftsbedingungen nicht als Druckmittel in Vertragsverhandlungen einsetzen, wenn die Bedingungen den Vertragspartner unbillig in seiner unternehmerischen Betätigungsfreiheit behindern (§ 26 Abs. 2 GWB).

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Eine Verpflichtung des Veranstalters, den Ticketvorverkauf ganz oder teilweise dem Hallenbetreiber zu überlassen, stellt eine unbillige Behinderung dar, wenn hierfür keine überwiegenden, schutzwürdigen Interessen des Hallenbetreibers ersichtlich sind.

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Vorgaben des Hallenbetreibers zu Bestuhlungsplan und Preisgruppierungen greifen in die Dispositionsfreiheit des Veranstalters ein und sind kartellrechtlich unzulässig, soweit sie nicht zur Wahrung zwingender (insbesondere ordnungsrechtlicher) Anforderungen erforderlich sind.

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Ein Leistungsantrag ist unzulässig, wenn er mangels Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig ist; die Bezugnahme auf „marktübliche“ Konditionen genügt hierfür nicht ohne Konkretisierung.

Relevante Normen
§ 26 Abs. 2 GWB§ 35 GWB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, U (Kart) 11/96 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis

Zu 500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

bei Abschluß von Mietverträgen mit der Klägerin über die Benutzung der T-halle C oder der T2-halle in C der Klägerin die Verpflichtung aufzuerlegen,

1. den Kartenvorverkauf ganz oder teilweise durch die Beklagte durchführen zu lassen.

2. der Klägerin aufzugeben, den bereits vorhandenen Bestuhlungsplan mit den entsprechenden Preisgruppierungen zu übernehmen,

3. die Klägerin zu verpflichten, auf Eintrittskarten das Stadthallenlogo der Beklagten zu verwenden und die Rückseite der Eintrittskarten der Beklagten für Werbemaßnahmen zur Verfügung stellen zu müssen,

4. dieKlägerin zu verpflichten, bei Veranstaltungen in Hallen der Beklagten keine Refundierung vorzunehmen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Streitwert van 100.000,00 DM 4/5 die Beklagte und 1/5 die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin veranstaltet Konzerte und andere Showveranstaltungen, im wesentlichen in Münster, Osnabrück und Bielefeld. Die Beklagte, deren Geschäftsanteile bei der Stadt C liegen, betreibt in C die T-halle mit ca. 2.200 Plätzen und die T2-Halle mit ca. 7.500 Plätzen. Daneben gibt es in C noch die P-Halle mit einer Platzkapazität von 1.560 Platzen sowie weitere Räumlichkeiten mit bis zu 1.500 Plätzen.

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Die Klägerin nutzt für die von ihr veranstalteten Konzerte die Hallen der Beklagten. Sie fühlt sich durch Bedingungen, die ihr von der Beklagten bei Abschluß der Mietverträge abverlangt werden, unbillig in der Ausführung ihrer Geschäftstätigkeit gehindert. So will sie es nicht hinnehmen, daß der Kartenvorverkauf durch die Beklagte durchgeführt wird, daß sie den vorhandenen Bestuhlungsplan mit den entsprechenden Preiskopierungen zu übernehmen hat, daß sie auf Eintrittskarten das T-hallenlogo der Beklagten verwenden muß, die Rückseite der Eintrittskarten der Beklagten für Werbemaßnahmen zur Verfügung stellen soll und keine Refundierung vornehmen soll. Insoweit begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung. Ferner will die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten erreichen, die als Vorkasse geforderten Beträge zu verzinsen und die Zinsen abzurechnen.

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Konkreter Anlaß für die Kartellklage ist der Abschluß eines Mietvertrages zwischen den Parteien für die Aufführung der Sesamstraße an zwei Terminen Ende Januar

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1996. Nachdem sich die Klägerin mit Änderungswünschen bezüglich des Kartenvorverkaufes an die Beklagte gewandt hatte, bot diese den Kartenvertrieb über CTS unter Berücksichtigung bestimmter Zusatzvereinbarungen an, die sie in einem Schreiben vom 18.10.1995 festhielt, auf welches Bezug genommen wird. Auf dieser Basis sandte die Beklagte der Klägerin einen Vertragsentwurf für die Anmietung der T-halle C zu den von der Klägerin gewünschten Terminen. Mit Fax vom 23.10.1995 bat die Klägerin um Abänderung der §§ 3.5, 11.1 und 11.2. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.1995 unter anderem mit Hinweis auf ihr Schreiben vom 18.10.1995 sowie darauf ab, daß § 11.2 nicht außer kraft gesetzt werden könne. Dem fügte sich die Klägerin, da sie -wie sie vorträgt- keine weitere Zeit mehr für Verhandlungen hatte und die Termine für die Veranstaltung der Sesamstraße buchen mußte.

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Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf die §§ 26 Abs. 2, 35 GWB. Sie sieht in der Beklagten ein marktbeherrschendes Unternehmen. Dazu trägt sie vor, daß sie für ihre in C geplanten Veranstaltungen auf die Hallen der Beklagten angewiesen sei, da die C Bevölkerung nicht bereit sei, auf umliegende Hallen auszuweichen. Sie sieht sich durch die Vertragsbedingungen der Beklagten in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit unbillig behindert, weil diese Vertragsbedingungen sie in ihrer unternehmerischen Freiheit einschränken, obwohl sie das gesamte Risiko der Veranstaltungen zu tragen habe.

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Die Klägerin beantragt,

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I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, bei Abschluß von Mietverträgen mit der Klägerin über die Benutzung der T-halle C oder der T2-halle in C der Klägerin die Verpflichtung aufzuerlegen,

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1. den Kartenvorverkauf ganz oder teilweise durch die Beklagte durchführen zu lassen,

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2. der Klägerin aufzugeben, den bereits vorhandenen Bestuhlungsplan mit den entsprechenden Preisgruppierungen zu übernehmen,

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3. die Klägerin zu verpflichten, auf Eintrittskarten das T-hallenlogo der Beklagten zu verwenden und die Rückseite der Eintrittskarten der Beklagten für Werbemaßnahmen zur Verfügung stellen zu müssen,

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4. die Klägerin zu verpflichten, bei Veranstaltungen in Hallen der Beklagten keine Refundierung vorzunehmen.

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II. die Beklagte zu verpflichten, bei

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Veranstaltungen der Klägerin die als Vorauskasse geforderten Beträge zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen und nach Durchführung der jeweiligen Veranstaltung die Zinsen gegenüber der Klägerin abzurechnen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sieht sich nicht als marktbeherrschendes Unternehmen und verweist dazu auf zahlreiche andere Veranstaltungsmöglichkeiten in und um C im Umkreis von bis zu 50 km.

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Sie sieht in den von der Klägerin monierten Vertragsbedingungen keine Behinderung der Klägerin, weil die Klägerin diese Angebote der Beklagten beim Abschluß der Mietverträge für die Veranstaltung Sesamstraße angenommen habe. Sie verweist darauf, daß sie bereit sei, alle beanstandeten Punkte zu verhandeln. Lediglich die Verzinsung der Vorkasse hält die Beklagte wegen der Zinsbesteuerung für nicht machbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat mit den Klageanträgen zu I Erfolg, mit dem Klageantrag zu II hingegen keinen Erfolg, weil dieser Leistungsantrag mangels hinreichender Konkretisierung unzulässig ist.

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Die Beklagte ist gem. §§ 35, 26 Abs. 2 GWB verpflichtet, in die Mietverträge mit der Klägerin keine Bestimmungen aufzunehmen, durch die die Klägerin unbillig in der Ausführung ihrer Geschäftstätigkeit behindert wird.

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Die Beklagte ist marktbeherrschend und damit Normadressat des § 26 Abs. 2 GWB. Nach dem geltenden Bedarfsmarktkonzept ist für die Abgrenzung des relevanten Marktes der Bedarf der Klägerin maßgebend. Diese will unter anderem in C Konzerte und andere Showveranstaltungen aufführen lassen und ist insoweit auf die Anmietung der T-halle C oder der T2-halle angewiesen, weil die Beklagte in C ohne Wettbewerber ist, der Hallen anbieten kann, die mit ähnlich großer Platzkapazität für die Veranstaltung von Konzerten und Showveranstaltungen geeignet sind. Räumlich ist der Markt auf das Gebiet der Stadt C beschränkt, allenfalls noch auf die engere Umgebung von C, weil zumindest ein Großteil der Interessenten für die von der Klägerin veranstalteten Konzerte und sonstigen Veranstaltungen nicht bereit sein wird, in vergleichbar große Hallen anderer Städte zu reisen. So werden längst nicht alle Kinder aus C bereit sein, zu den Hallen der umliegenden Städte zu fahren, um die Veranstaltung Sesamstraße zu besuchen. Für viele Veranstaltungen werden kleinere als die bis zu 7.500 Besucher fassende T2-halle nicht in Betracht kommen, weil die Einnahmen nicht so hoch sein werden, um die Kosten für aufwendige Veranstaltungen zu decken und zudem werden gerade berühmte Künstler auch nur daran interessiert sein, vor einem möglichst großen Publikum aufzutreten.

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Das Mieten von Hallen ist ein Geschäftsverkehr, der Veranstaltern von Konzerten üblicherweise zugänglich ist. Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals des

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§ 26 Abs. 2 GWB findet nur eine verhältnismäßig grobe Sichtung statt.

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Die Klägerin wird durch die von ihr beanstandeten Mietbedingungen, die von der Beklagten gefordert worden sind, unbillig behindert. Der Annahme einer Behinderung steht nicht entgegen, daß die Mietbedingungen Bestandteil eines Vertrages sind oder sein sollen, der zwischen den Parteien jeweils ausgehandelt werden muß. Zwar hat die Beklagte schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung ihre Bereitschaft bekundet, die beanstandeten Mietbedingungen zur Disposition zu stellen. Daß diese Verhandlungsbereitschaft aber ihre Grenzen hat, zeigt bereits das Schreiben der Beklagten vom 18.10.1995, das seiner Diktion nach keine Verhandlungsbereitschaft erkennen läßt und auch im Schreiben vom 24.10.1995 als weitgehend indisponibel bezeichnet wird. Zudem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ihre Verhandlungsbereitschaft dahingehend präzisiert, daß eine solche nur von Fall zu Fall bei Abschluß des jeweiligen Mietvertrages konkretisiert werden kann. Die Beklagte hat offensichtlich die Vorstellung, daß sie mit Vertragsangeboten, die - wie noch zu begründen sein wird- die Klägerin in ihrer Geschäftsausübung unbillig behindern, die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin beeinflussen kann. Bereits darin liegt eine unbillige Behinderung der Klägerin, weil das Verhandeln mit solchen unzulässigen Klauseln der Erzielung von Vorteilen in anderen Bereichen dient, die sich die Beklagte auf diese Art und Weise nicht verschaffen darf.

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Die beanstandeten Vertragsbestimmungen behindern die Klägerin unbillig. Ob eine Behinderung unbillig ist, richtet sich nach einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter besonderer Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB.

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Durch die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten den Kartenvorverkauf ganz oder teilweise zu überlassen, wird die Klägerin daran gehindert, die mit der jeweiligen Konzertveranstaltung verbundenen Erwerbschancen nach ihren Vorstellungen zu nutzen. Es liegt auf der Hand, daß die Klägerin ein vitales unternehmerisches Interesse daran hat, die Einnahmen aus dem Kartenvorverkauf und den Verkauf der Karten selber so zu steuern und zu leiten, wie dies ihren Interessen entspricht. Denn die Klägerin trägt die finanziellen Vorleistungen der jeweiligen Veranstaltung und hat im übrigen, worauf auch die Beklagte in § 5 Abs. 1 ihrer Miet- und Nutzungsbedingungen hinweist, das gesamte wirtschaftliche

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Risiko der Veranstaltung alleine zu tragen. Einbußen beim Kartenabsatz wirken sich nicht zu Lasten der Beklagten aus, sondern schlagen unmittelbar bei der Klägerin zu Buche. Die mit der vollständigen oder teilweisen Abgabe des Vorverkaufes erzwungene Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit wäre der Klägerin nur dann zuzumuten, wenn die Beklagte demgegenüber auf überragende Interessen an der von ihr vorgegebenen Abwicklung verweisen könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte selbst hat keine Gründe vorgetragen, wonach die Durchführung des Kartenvorverkaufs durch die Klägerin die Interessen der Beklagten in einer Weise beeinträchtigen würde, daß die Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin gerechtfertigt wäre.

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Der Beklagten stehen auch keine anzuerkennenden Interessen zur Seite, um der Klägerin einen bestimmten Bestuhlungsplan mit entsprechenden Preisgruppierungen für deren Veranstaltungen aufzugeben. Die Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß sie als Vermieterin der Halle beim Besucherpublikum unmittelbar in der Kritik stehe, wenn der Veranstalter Preisgruppierungen vornimmt, die vom Besuchspublikum als unangemessen empfunden werden. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beklagte auf andere Art und Weise deutlich machen kann, daß nicht sie, sondern der Veranstalter für die Preisgruppierungen verantwortlich ist. Um den Interessen der Beklagten insoweit Rechnung zu tragen, ist nicht erforderlich, daß die Beklagte der Klägerin vorschreibt, mit welcher Bestuhlung und in welchen Preisgruppen die Karten zu verkaufen sind. Denn auch dadurch wird in die unternehmerische Dispositionsfreiheit der Klägerin. eingegriffen, obwohl allein die Klägerin das Risiko der Veranstaltung und die Folgen einer nicht gelungenen Bestuhlung und Preisgruppierung zu tragen hat. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien außer streit, daß sich die Klägerin selbstverständlich an die ordnungsrechtlichen Vorgaben zu halten hat und daß Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Bestuhlung der Halle nur insoweit besteht, als ordnungspolizeiliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

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Auf besonders massive Art greift die Beklagte in die Interessen der Klägerin ein, wenn sie vorschreiben will, daß das T-hallenlogo auf den Eintrittskarten zu verwenden ist und daß die Rückseiten der Eintrittskarten der Beklagten für Werbemaßnahmen zur Verfügung stehen. Durch solche Vertragsbestimmungen will sich die Beklagte eine Einnahmequelle verschaffen, die ersichtlich der Klägerin zusteht, weil allein die Klägerin die Kosten der Veranstaltung und die damit verbundenen Risiken zu tragen hat.

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Schließlich kann die Beklagte die Klägerin auch nicht dazu verpflichten, bei Veranstaltungen in Hallen der Beklagten keine Refundierung vorzunehmen. Zwar hat sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt, daß sowohl die Klägerin als auch die Beklagte vom Prinzip her eine Refundierung, d.h. eine teilweise Abführung der Vorverkaufsgebühr an die Manager bekannter Künstler ablehnen. Die Klägerin hat jedoch nachvollziehbar durch ihren Geeschaftsführer erläutert, daß es ihr bei einigen Künstlern unmöglich ist, diese für Veranstaltungen zu gewinnen, wenn die Refundierung nicht durchgeführt wird. Unter diesen Umständen kann die Beklagte die Vermietung ihrer Hallen nicht davon abhängig machen, daß eine Refundierung nicht stattfindet, da sie damit die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Klägerin in manchen Fällen völlig verhindert. Ein irgendwie geartetes eigenes Interesse der Beklagten als Vermieterin von Hallen daran, daß die Vorverkaufsgebühr in voller Höhe den Vorverkaufsstellen verbleibt, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

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Demnach war den Klageanträgen zu Ziff. I stattzugeben. Der Klageantrag zu Ziff. II ist hingegen als unzulässig abzuweisen, weil der Leistungsantrag nicht hinreichend bestimmt formuliert ist. Denn der Antrag ist jedenfalls insoweit nicht vollstreckungsfähig, als die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, auf als Vorkasse geforderte Beträge zu "marktüblichen" Konditionen zu verzichten. Die Marktüblichkeit von Zinsen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Leistungsantrag einen nicht vollstreckungsfähigen Inhalt gibt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.