Gas-/Wasseranschluss: Vertragsinstallateur und Qualifikationsnachweis als Anschlussvoraussetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einem regionalen Versorger Anschluss und Versorgung seiner und von ihm errichteter Kundenanlagen sowie Formulare/Netzinformationen ohne Eintragung ins Installateurverzeichnis. Die Beklagte erkannte Anschluss-/Versorgungsansprüche nur unter Bedingungen an (Inbetriebsetzungsanzeige, Vertragsinstallateur, Prüfungen; Formulare erst bei Eintragungsfähigkeit). Das LG verurteilte gemäß Anerkenntnis, wies aber weitergehende Ansprüche, Schadensersatz und ein Unterlassungsbegehren gegen Installateurausweis/Verzeichnis ab. Die NDAV sei verfassungsgemäß; aus Sicherheitsgründen dürfe der Netzbetreiber Qualifikationsnachweise und ein standardisiertes Verzeichnisverfahren verlangen; Handwerksrolleneintrag/§ 7a HwO genüge hier nicht.
Ausgang: Klage im Umfang des Anerkenntnisses zugesprochen; im Übrigen (Schadensersatz, Unterlassung, Mehrbegehren) abgewiesen und Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss und die Gasversorgung nach § 18 EnWG von der Einhaltung der Bedingungen der NDAV, insbesondere einer Inbetriebsetzungsanzeige und Inbetriebnahme durch ein qualifiziertes Installationsunternehmen, abhängig machen.
§ 13 Abs. 2 NDAV ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit er sicherheitsbezogene Anforderungen an die Inbetriebnahme von Kundenanlagen stellt; ein überwiegendes Sicherheitsinteresse rechtfertigt entsprechende Einschränkungen.
Der Nachweis ausreichender fachlicher Qualifikation für Arbeiten mit Eingriffen in das Leitungsnetz kann vom Netzbetreiber verlangt werden; eine Eintragung in die Handwerksrolle bzw. eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO ersetzt einen solchen sicherheitsbezogenen Qualifikationsnachweis nicht ohne Weiteres.
Der Netzbetreiber darf zur Standardisierung, Dokumentation und Kontrolle die Eintragung in ein Installateurverzeichnis sowie die Ausgabe von Installateurausweisen als Voraussetzung des Anschlussverfahrens vorsehen, sofern dies der Qualifikationssicherung dient und nur geringe Belastungen auslöst.
Kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen (insb. §§ 19, 20 GWB) begründen keine unbeschränkte Anschluss- und Versorgungspflicht gegenüber Kundenanlagen, wenn der Netzbetreiber aus Sicherheitsgründen einen Qualifikationsnachweis und eine mangelfreie Inbetriebnahme verlangt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die durch den Kläger in ihrem Versorgungsgebiet errichteten Kundenanlagen an ihr Netz anzuschließen und mit Gas und Wasser zu den für ihre Verbrauchsstelle gültigen Konditionen zu versorgen, so bald eine Inbetriebssetzungsanzeige eines Installateurs, der in das Installateurverzeichnis eingetragen ist, vorgelegt wird und keine Mängel festgestellt werden, nachdem Mitarbeiter der Beklagten eine Überprüfung der Inbetriebssetzungsanzeige, Sichtprüfung, Druckprüfung der Rohrleitung, Zählersetzung, Begasung der Hausanschlussleitung, Inbetriebnahme des Reglers, Prüfung auf Undichtigkeit am Regler bzw. Gaszähler und Wasserzähler. Schließen des Zähleranschlusshahnes bzw. der Hauptabsperreinrichtung vorgenommen haben und eine Inbetriebnahme der Anlage durch den Vertragsinstallateur vorgenommen wurde.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Anmeldeformulare für den Anschluss von Kundenanlagen an ihre Gas- und Wasserleitungsnetze sowie die technischen Information über Gasqualität und Leitungsdruck und über Wasserqualität und Versorgungsdruck zur Verfügung zu stellen, so bald der Nachweis vorliegt, dass der Kläger als Installateur in das Installateurverzeichnis eingetragen werden kann.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der 66 Jahre alte Kläger ist pensionierter Lehrer. Er wurde im Januar 1971 als Elektroinstallateurmeister in die Handwerksrolle eingetragen. Im Juni 2002 erteilte ihm die Bezirksregierung Detmold eine Ausnahmebewilligung nach § 7 a HwO zur selbständigen Ausübung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks. Der Kläger erhielt im Juli 2002 von der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu C2 eine neue Handwerkskarte mit den Eintragungen "Elektrotechniker" und "Installateur und Heizungsbauer." Auf Blatt 194 und Blatt 327 f. der Akte wird Bezug genommen.
Die Beklagte, ein regional tätiges Energieversorgungsunternehmen erstellte im Jahr 2000 auf Antrag und auf Kosten des Klägers für dessen Grundstück in L, F-Weg einen Gashausanschluss. Mit Schreiben vom 18.07.2002 bat der Kläger, der die Fertigstellung des Anschlusses selber vornehmen wollte, die Beklagte um Übersendung technischer Anschlussbedingungen und Anmeldeunterlagen. Er fügte dem Schreiben die Handwerkskarte und die Ausnahmebewilligung bei. Die Beklagte überreichte dem Kläger Unterlagen zum Abschluss eines Vertrages und zur Eintragung in ein Installateurverzeichnis. Der Kläger hielt dies nicht für erforderlich und brachte dies mit Schreiben vom 20.08.2002 zum Ausdruck. Die Beklagte verlangte Übersendung eines Befähigungsnachweises. Zum Inhalt der vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf Blatt 19 bis 30, 35, 49 und 62 der Akten Bezug genommen.
Im Oktober 2002 meldete der Kläger sein Gewerbe um nach C. Er verlangte mit Anwaltsschreiben vom 15.12.2005 von der Beklagten Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Die Beklagte sollte es künftig unterlassen, den Kläger gegenüber Mitbewerbern zu diskriminieren, Installateurausweise anzufertigen und auszuhändigen. Sie sollte sich auch verpflichten, dem Kläger zukünftig die Anmeldevordrucke für die Versorgung von Kunden, die notwendigen technischen Regelungen und Informationen über ihr Leistungsnetz, soweit nicht öffentlich zugängig, zur Verfügung zu stellen und den Kläger gleich einem ihr zugelassenen Installateur zu behandeln und die Versorgungs- und Anlagenanmeldungen seiner Kunden unverzüglich zu bearbeiten sowie bei Vorliegen der für die jeweiligen Anlagen geltenden technischen Voraussetzung diese an ihr Netz anzuschließen. Zum genauen Inhalt des vorgenannten Schreibens wird auf Blatt 38 bis 40 der Akte Bezug genommen.
Mit der am 28.12.2005 eingegangenen Klage verfolgte der Kläger das Begehren weiter. Er verlangte zudem Zahlung von 229,70 € für vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten und klageerweiternd im September 2006 Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Nichtversorgung mit Gas und Nichtanschluss und Nichtbelieferung der von ihm für Kunden erstellten Gasanlagen. Er stellte im November 2006 die Klage um und begehrte Verurteilung der Beklagten zum Anschluss seiner Verbrauchsstelle und der von ihm errichteten Kundenanlagen an das Gasleitungsnetz der Beklagten und zur entsprechenden Gasversorgung, Schadensersatz wegen Verweigerung des Gasanschlusses und der Gasversorgung, Zurverfügungstellung von Anmeldevordrucken und technischer Informationen für den Anschluss von Kundenanlagen an das Gas- und Leitungsnetz und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Er meldete im Oktober 2006 bei der Gemeinde L für die Betriebsstätte F-Weg das Gewerbe Handel, Herstellung von elektronischen Anlagen, Installation und Heizungsbau an und wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Bad
Oeynhausen als Kaufmann eingetragen. Der Zweck seines Unternehmens ist Handel und Herstellung von energietechnischen Anlagen im Bereich der Strom-, Gas-, Öl- und Wasserversorgung. Herstellung von Installation- und Heizungsanlagen sowie von energietechnischen Messdienstleistungen für Abrechnungszwecke. Der Kläger verlangte deswegen im Januar 2007 klageerweiternd auch Anschluss und Versorgung der von ihm errichteten Kundenanlagen für Wasser, Zurverfügungstellung entsprechender Anmeldevordrucke und technischer Informationen und Duldung des Einbaus, Betriebs und Wartung eines Gasverbrauchszählers bei seiner Abnahmestelle durch einen Dritten.
Die Beklagte bat im November 2006 die Bezirksregierung Detmold und die Handwerkskammer aus Westfalen-Lippe um Mitteilung, wie der Kläger den Nachweis der Fachkunde zur Erlangung der Ausnahmebewilligung geführt habe. Mit Schreiben vom 28.11.2006 teilte die Bezirksregierung der Beklagtenvertreterin mit, die Ausübungsberechtigung sei erteilt worden, da notwendige Fachkenntnisse nachgewiesen werden konnten. Mit Schreiben vom 13.03.2007, gerichtet an den Kläger, teilte sie mit, dass wesentliche Grundlage für die Erteilung der vom Kläger absolvierte 80stündige Gaslehrgang auf der Grundlage der TRGI der Berufsbildungsstätten der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld sei. Zum Inhalt der vorgenannten Schreiben wird auf Blatt 240 f., 244 und 394 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger hält das Verhalten der Beklagten für kartellrechtswidrig. Die Beklagte beteilige sich an einem bundesweiten, nach § 1 GWB unzulässigen abgestimmten Verhalten der Energieversorger, die für ihr jeweiliges Netzgebiet ein "Zulassungsrecht" beanspruchten und neben der Vorlage behördlicher Zulassungsurkunden noch weitere von ihnen ausgestellte und gegenseitig bundesweit anerkannte Nachweise verlangten. Hierdurch würden die gesetzlichen Zulassungsvorschriften, die Berufszulassung und Berufsausübung vollständig und erschöpfend in der HwO und in der GwO regelten, komplett ausgehebelt, und sein Recht auf Gewerbefreiheit und die Freiheit des Wettbewerbs gravierend verletzt. Die Energieversorger könnten sich für ihr unzulässiges Verlangen nicht auf § 12 AVBGasV bzw. § 13 Abs. 2 NDAV und § 12 AVB Wasserverordnung stützen, da die Verordnungen mangels Ermächtigung des Verordnungsgebers und wegen Verstoßes gegen Art. 2, 12, 19 und 80 GG nichtig seien. Eingriffe in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und der freien Berufsausübung könnten nur durch den Gesetzgeber selbst und nicht durch Verordnungen geregelt werden. Dabei setze der Gesetzgeber die Maßstäbe und nicht die Versorgungswirtschaft. Die Beklagte habe auch kein berechtigtes Interesse an einem eigenen Zulassungsverfahren. Das gesetzliche Zulassungsverfahren sei umfassend, vollständig und erschöpfend hoheitlich geregelt. Der Beklagten stehe es nicht an, Hoheitsakte nachzuprüfen. Da er die erforderlichen Lehrgänge mit Erfolg abgeschlossen habe und über hoheitlich erteilte Befugnisse zur Handwerksausübung verfüge, müsse er darüber hinausgehende Behinderungen in der gewerblichen Ausübung seines zweiten Handwerks nicht hinnehmen.
Der Kläger erklärt den angekündigten Antrag zu 1 f., die Beklagte zu verurteilen, es zu dulden, dass auf klägerisches Verlangen ein von ihr unabhängiger Dritter den Gasverbrauchszähler, der im Eigentum des Dritten steht, bei der klägerischen Abnahmestelle F-Weg in L eingebaut betreibt und wartet, in der Hauptsache für erledigt.
Er beantragt darüber hinaus,
die Beklagte zu verurteilen,
1 a)
seine Verbrauchsanlage F-Weg, L an ihr Gasversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Gas zu gestatten,
1 b)
ihm den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass sie ihn nicht an ihr Netz angeschlossen und mit Gas versorgt hat,
1 c)
die durch ihn in ihrem Versorgungsgebiet errichteten Kundenanlagen für Gas und Wasser an ihr jeweiliges Netz anzuschließen und mit Gas und Wasser zu versorgen, soweit die Anlagen den technischen Stand und den Sicherheitsvorschriften entsprechen,
1 d)
ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass sie sich weigerte, seine Kundenanlagen an ihr Leistungsnetz anzuschließen und mit Gas zu versorgen,
1 e)
ihm Anmeldevordrucke für den Anschluss von Kundenanlage an ihr Gas- und Wasserleitungsnetz sowie die technischen Informationen über Gasqualität und Leitungsdruck und über Wasserqualität und Versorgungsdruck zu Verfügung zu stellen,
1 g)
es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, es zur Bedingung für den Anschluss der von ihm errichteten Verbrauchsanlagen an ihr Leitungsnetz zu machen, dass er einen von ihr oder von einem anderen Versorgungsunternehmen ausgestellten Installateurausweis besitzt oder in ein Installateurverzeichnis eines Versorgungsunternehmens eingetragen ist,
2)
an ihn 229,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte schließt sich der teilweisen Erledigungserklärung an und erkennt die Anträge zu 1 a), c) und e) an unter bestimmten in ihrem Schriftsatz vom 06.03.2007, Blatt 310 f) der Akte, genannten Bedingungen.
Sie beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält sowohl die Richtlinie über den Abschluss von Verträgen mit Installateurunternehmen als auch das Verfahren des Installateurausschusses NRW zum Nachweis der fachlichen Befähigung für die Eintragung in das Installateurverzeichnis des Gas- und Wasserversorgungsunternehmens für zulässig. Ein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften liege nicht vor. Die Installateurrichtlinien verfolgten ausschließlich den Zweck, die Sicherheit der Gasversorgung und die Sicherheit und Hygiene der Wasserversorgung zu fördern. Ihre Rechtsgrundlage ergebe sich aus den Vorschriften der §§ 12 Abs. 2 AVBGasVO bzw. 13 NDAV und § 12 AVBWasserVO, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 3 EnWG und § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fänden. Sie seien wegen ihres Regelungszweckes, Gewährleistung einer sicheren und hygienischen Gas- und Wasserversorgung, verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie gäben den Netzbetreibern das Recht, von den Installateurbewerbern, die mit ihren Leistungen in das Eigentum der Netzbetreiber eingreifen, den Nachweis ausreichender fachlicher Qualifikation zu fordern. Ein solcher Nachweis werde durch die Eintragung in die Handwerksrolle nicht geführt. Die Handwerksordnung habe ausschließlich gewerberechtlichen und ordnungsrechtlichen Charakter. Wenn Zweifel bestünden, ob eine fachliche Überprüfung des Bewerbers durch die Handwerkskammer bzw. Bezirksregierung erfolgt sei, müsse das Versorgungsunternehmen berechtigt sein, sich selbst einen Eindruck von der Qualifikation des Bewerbers zu verschaffen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, soweit sie anerkannt wurde, im Übrigen unbegründet.
Die Beklagte war hinsichtlich der Klageanträge zu 1 a), c) und e) entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen nach § 307 ZPO. Darüber hinausgehende Verpflichtungen der Beklagten zum Anschluss der Energieversorgungsanlage des Klägers bzw. seiner Kunden und zur Verfügungstellung von Anmeldeformularen und technischen Informationen bestehen nicht.
Die Beklagte kann den Anschluss der Verbrauchsstelle des Klägers und eine Versorgung mit Gas von der Inbetriebsetzungsanzeige und Anlagen- inbetriebnahme durch einen Vertragsinstallateur und Durchführung einer Mängelüberprüfung abhängig machen. Die Beklagte ist nach § 18 Abs. 1 EnWG dem Kläger gegenüber zur Gasversorgung verpflichtet, jedoch nur nach Maßgabe der nach § 18 Abs. 3 EnWG durch Rechtsverordnung festgesetzten allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und der Netznutzung. Die nach § 18 Abs. 3 EnWG ergangene Niederdruckanschlussverordnung - NDAV - begegnet weder allgemein noch im Hinblick auf den hier maßgeblichen § 13 Abs. 2 NDAV verfassungsrechtlichen Bedenken. Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen Art. 12 GG ist im Verhältnis Anschlussnehmer-Netzbetreiber, der für den Klageantrag zu 1 a) allein maßgeblich ist, ohne Bedeutung. Auch nach klägerischer Auffassung ist die Regelungskompetenz des Verordnungsgebers auf Grund von § 18 Abs. 3 EnWG insoweit gegeben. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG ist angesichts des hohen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, dem durch die Regelung Genüge getan werden soll, nicht anzunehmen. Die Beklagte verhält sich auch verordnungsgemäß. Die Einschränkungen des § 13 Abs. 2 S. 2, 2 Teilsatz NDAV wird beachtet. Die Beklagte verlangt für die Eintragung in das Installateurverzeichnis nur den Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation. Sie weist zu Recht darauf hin, dass dem Sicherheitsgedanken bei der Gasversorgung absolute Priorität einzuräumen ist. Angesichts dessen hat ausreichende fachliche Qualifikation nur, wer theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in Sicherheits- und Instandhaltungstechnik hat und dies nachweisen kann. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Die Eintragung in die Handwerksrolle erbringt, da sie ausschließlich ordnungsrechtlichen Charakter hat, keinerlei Qualifikationsnachweis. Auch die Bestätigung der Bezirksregierung Detmold, dass die Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HwO erteilt wurde, weil ein 80stündiger TRGI-Lehrgang absolviert wurde, ist kein ausreichender Qualifikationsnachweis. Aus dem Schreiben ergibt sich nicht, dass der Lehrgang mit Erfolg, d. h. mit bestandener Prüfung absolviert wurde.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Forderung eines Qualifikationsnachweises verbindet mit der Forderung einer Eintragung in ein Installateurverzeichnis. Es handelt sich dabei um ein standardisiertes Verfahren zur Regelung der Rechtsbeziehung zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem die Anschlussarbeiten ausführenden Installationsunternehmen. Letzteres greift mit den Arbeiten an Kundenanlagen in das Eigentum des Energieversorgungsunternehmens ein. Die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten vertraglich zu regeln und somit Rechtsklarheit zu schaffen, liegt im Interesse beider Seiten. Für das Energieversorgungsunternehmen besteht auch ein anzuerkennendes Bedürfnis an einer Dokumentation der bestehenden Rechtsverhältnisse. Das Installateurverzeichnis ermöglicht einen Überblick über die im Versorgungsgebiet tätigen Betriebe. Dies ist zu Informations- und auch zu Kontrollzwecken, letzteres auch im Interesse des Anschlussnehmers, erforderlich. Die sich für das Installationsunternehmen daraus ergebenden Belastungen sind, da mit wenig Kosten und Aufwand verbunden, nur gering und damit hinnehmbar.
Der über das Anerkenntnis hinausgehende Klageantrag zu 1 a) ist auch nicht begründet nach §§ 33, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 GWB. Letztere Vorschrift kommt als Anspruchsgrundlage im Verhältnis Anschlussnehmer und Energieversorgungsunternehmen nicht in Betracht. Ein Anspruch nach § 19 Abs. 4 GWB kann, da Marktbeherrschung der Beklagten anzunehmen ist, gegeben sein. Die Beklagte kann aber den Anschluss an ihr Leitungsnetz vom Nachweis der fachlichen Qualifikation des Installateurunternehmens abhängig machen. Die Beklagte hat dargetan, dass die Mitbenutzung ihres Netzes durch ein anderes Unternehmen nur bei Durchführung eines standardisierten Qualifikationsprüfungsverfahrens zumutbar ist. Die vorherigen Ausführungen gelten auch hier. Auf sie kann verwiesen werden.
Das Klagebegehren kann auch nicht auf §§ 33, 1 GWB gestützt werden. Es kann dahinstehen, ob ein nach § 1 GWB verbotenes bundesweit abgestimmtes Verhalten der Energieversorgungsunternehmen und ihrer Interessensorganisationen vorliegt. Auch wenn dies der Fall ist, bleibt es der Beklagten unbenommen, einen Eingriff in ihr Leitungseigentum, den sie auf Grund gesetzlicher Kontrahierungspflicht hinnehmen muss, von der Durchführung eines standardisierten Qualifikationsüberprüfungsverfahrens abhängig zu machen.
Auch der Klageantrag zu 1 c) ist über das Anerkenntnis hinaus nicht begründet. Eine Kontrahierungspflicht der Beklagten, die sich nur aus §§ 19, 20 GWB ergeben kann, besteht nicht. Die Beklagte kann den Anschluss der klägerischen Kundenanlagen an ihr Gas- und Wassernetz und die Versorgung der Kunden mit Gas und Wasser davon abhängig machen, dass mangelfreie Inbetriebnahme durch ein Vertragsinstallationsunternehmen durchgeführt wurde. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich hierbei auf die Vorschriften des § 13 NDAV oder § 12 AVBWasserV berufen kann. Sollten die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers im Hinblick auf Art. 12 GG greifen - was nicht durch das erkennende Gericht, sondern durch das Verfassungsgericht festzustellen wäre - , ergibt sich hieraus keine unbeschränkte Kontrahierungspflicht der Beklagten. Vielmehr ist die Forderung des Nachweises fachlicher Qualifikation für Eingriffe Dritter in ihr Leitungsnetz auch dann berechtigt, wenn die bislang insoweit erlassenen Rechtsvorschriften wegen Gesetzesverstoß unwirksam sein sollten. Auf dem Gebiet der Gas- und Wasserversorgung besteht ein erhebliches Gefahrenpotential durch fehlerhafte Installationen in einer Hausversorgungsanlage, dem nur durch sehr hohe Sicherheitsstandards und entsprechend hohe Fachqualifikationen der die Installation anschließenden Person und Unternehmen begegnet werden kann. Hieraus resultiert die Berechtigung des kontrahierungspflichtigen Leitungseigentümers, den Nachweis ausreichender Kenntnisse und praktischer Erfahrung im Sicherheits- und Instandhaltungstechnik zu verlangen. Diesen Nachweis hat der Kläger bislang nicht geführt. Auf die vorherigen Ausführungen wird verwiesen.
Der Klageantrag zu 1 e) ist nur begründet, soweit er von der Beklagten anerkannt wurde. Die Beklagte ist nur im Rahmen bestehender Anschluss- und Versorgungsverpflichtung gehalten, Anmeldeformulare und technische Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein unbeschränkte Anschluss- und Versorgungsverpflichtung im Hinblick auf die klägerischen Kundenanlagen besteht, wie ausgeführt, nicht.
Die Klageanträge zu 1 b) und 1 d) waren abzuweisen. Es ist schon fraglich, ob sie wegen Vorrangs einer Leistungsklage zulässig sind. Sie sind auf jeden Fall unbegründet, da eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht besteht. Die Beklagte ist berechtigt, den Anschluss der klägerischen Anlage und der Anlagen seiner Kunden an ihr Gasleitungsnetz und die entsprechende Gasversorgung zu verweigern, solange der Kläger die Arbeiten selbst ausführen will und den Nachweis seiner fachlichen Qualifikation nicht erbracht hat. Letzteres ist, wie ausgeführt, bis heute nicht der Fall.
Der Klageantrag zu 1 g) ist unbegründet. Die Beklagte kann den Anschluss von Verbrauchsanlagen an ihr Leitungsnetz vom Besitz eines Installateurausweises oder der Eintragung in ein Installateurverzeichnis abhängig machen. Sie kann den Nachweis fachlicher Qualifikation auch im Rahmen eines standardisierten Verfahrens verlangen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes und zu Kontrollzwecken ein Verzeichnis anlegt und Ausweise ausstellt. Auf die vorherigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Auch die auf Zahlung gerichtete Klage ist unbegründet. Kosten für das anwaltliche Aufforderungsschreiben sind nicht zu erstatten, da die Beklagte die vom Kläger beanstandeten bzw. begehrten Handlungen nicht zu Unrecht begangen oder verweigert hat. Auf die vorherigen Ausführungen kann verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 93 ZPO. Das Anerkenntnis der Beklagten ist ein sofortiges im Sinne von § 93 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits auch zu tragen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Insoweit ist § 93 ZPO analog anzuwenden. Die Beklagte ist zur Duldung verpflichtet, aber auch bereit. Der Kläger hat weder vorgerichtlich noch gerichtlich ihr mitgeteilt, welcher Dritte bei seiner Abnahmestelle die Verbrauchszähler einbringen soll.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Zif. 1, 709 ZPO.