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Landgericht Dortmund·13 O 188/02·29.01.2003

Einstweilige Verfügung: 'Lagerräumung'-Werbung wegen Verstoßes gegen §7 UWG aufrechterhalten

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungsanspruch / einstweilige VerfügungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erwirkte einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, die mit der Anzeige "Wir brauchen Platz! Alles muß raus! Lagerräumung" warb. Die Beklagte legte mehrmals Widerspruch ein; ein Zustellungsmangel an ihren Bevollmächtigten wurde nach §189 ZPO n.F. als geheilt angesehen. Die Verfügung bleibt bestehen, weil die Werbung wettbewerbswidrig nach §7 Abs.1 UWG ist und die Dringlichkeitsvermutung des §25 UWG nicht widerlegt wurde; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Einstweilige Verfügung des Klägers gegen die Lagerräumungswerbung der Beklagten wurde aufrechterhalten; Beklagte trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zustellungsmangel wird nach §189 ZPO n.F. geheilt, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Prozessbevollmächtigten vor Ablauf der Heilungsfrist tatsächlich zugegangen ist; das Anfertigen eines Erwiderungsschriftstücks kann den Zugang indizieren.

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Die Rücknahme eines Widerspruchs begründet nicht zwingend einen konkludenten Verzicht auf die spätere Neueinlegung desselben Rechtsmittels.

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Eine als "Lagerräumung" angekündigte Verkaufswerbung, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und den Eindruck besonderer Kaufvorteile erweckt, ist nach §7 Abs.1 UWG wettbewerbswidrig.

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Die Dringlichkeitsvermutung des §25 UWG bleibt bestehen, sofern der Werbende nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Beschleunigungswerbung fehlen.

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Die Kostenentscheidung folgt §91 ZPO; eine aufrechterhaltene einstweilige Verfügung ist gesetzlich vorläufig vollstreckbar.

Relevante Normen
§ 189 ZPO§ 929 Abs. 2§ 189 ZPO n.F.§ 25 UWG§ 7 Abs. l UWG§ 91 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 16.10.2002 wird

aufrechterhalten.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten

des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Verfügungsbeklagte betreibt in Dortmund einen Ein-

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zelhandel mit elektrischen Geräten. Sie warb in

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der Ausgabe der X Zeitung vom

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10.10.2002 mit einer Werbebeilage u.a. mit der Angabe:

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"Wir brauchen Platz!

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Alles muß raus!

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Lagerräumung bei T !"

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Zum genauen Erscheinungsbild der Werbung wird auf das

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Anlagenkonvolut Blatt 7 d.A. Bezug genommen.

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Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte ab

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mit Schreiben vom. 10.10.2002. Auf Blatt 18-22 d.A. wird

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verwiesen.

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Die Verfügungsbeklagte ließ mit Telefaxschreiben ihrer

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Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2002 die Abgabe der

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geforderten Unterlassungserklärung verweigern. Der Ver-

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fügunqskläger erwirkte unter dem 16.10.2002 einstweili-

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ge Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten bei Mei-

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dung von 0rdnungsmitteln untersagt wurde, zu Wettbe-

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werbszwecken im geschäftlichen Verkehr in der an den

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Letztverbraucher gerichteten Werbung mit der Angabe

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"Wir brauchen Platz! Alles muß raus! Lagerräumung bei

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T !" für Verkäufe von Waren des Sortiments zu wer-

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ben und/oder derart angekündigte Verkäufe entsprechend

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der Ankündigung durchzuführen. Auf Blatt 12 a d.A. wird

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insoweit Bezug genommen.

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Die einstweilige Verfügung wurde den Vertretern des

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Verfügungsklägers am 16. Oktober 2002 und der Verfü-

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gungsbeklagten selbst vor dem 20.10.2002 zugestellt..

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Die Verfügungsbeklagte legte mit Schriftsatz vom

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16.11.2002, bei Gericht eingegangen am 22.11.2002, Wi-

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derspruch ein.. Im Termin zur mündlichen Verhandlung

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12. 12.2002 erklärte der Vertreter der Verfügungsbeklag-

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ten Widerspruchsrücknahme. Die Verfügungsbeklagte legte

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unter dem 20.12.2002 erneut Widerspruch ein.

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Die Verfügungsbeklagte erhält die Beschlussverfügung

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wegen fehlender Zustellung an ihre Bevollmächtigten für

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unheilbar unwirksam.

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Sie beantragt,

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unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den

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auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuwei-

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sen .

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Der Verfügungskläger beantragt,

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die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

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Der Verfügungskläger hält den erneuten Widerspruch für

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unzulässig. Da der Vertreter der Verfügungsbeklagten im

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Termin vom 12.12.2002 ausdrücklich auf die Neufassung

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des § 189 ZPO hingewiesen worden sei, sei die Rücknah-

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me des Widerspruchs als Verzicht auf eine Verteidigung

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gegen die einstweilige Verfügung wegen nicht rechtzei-

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tiger Vollziehung und zudem die tatsächlichen Voraus-

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setzungen der Heilungsvorschrift als zugestanden anzu-

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sehen .

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den

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vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewech-

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selten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung war aufrecht zu erhalten.

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Der erneute Widerspruch gegen die einstweilige Verfü-

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ung ist zulässig, In der Widerspruchsrücknahme ist kein

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konkludenter Verzicht auf Neueinlegung zu sehen.

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Die einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten, trotz

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fehlender Zustellung an den Bevollmächtigten der Verfü-

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gungsbeklagten innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2

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ZPO. Der Zustellungsmangel ist geheilt nach § 189 ZPO,

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weil Zugang des zuzustellenden Schriftstücks an die

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Prozessbevollmächtigten bis zum 16.11.2002 erfolgte.

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Dies folgt aus der Tatsache, dass die Prozessbevoll-

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mächtigten der Verfügungsbeklagten den Widerspruchs-

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schriftsatz unter dem 16.11.2002 gefertigt haben. Dass

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bis zu diesem Zeitpunkt keine Zustellung an die Pro-

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zessbevollmächtigten erfolgte, ist unbeachtlich. Die

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Vorschrift des § 189 ZPO n .F., die ab dem 01.07.2002

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gilt, ist hier einschlägig. Die Heilung von Zustel-

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lungsmängeln ist aufgrund der Neufassung auch im Rahmen

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einer "Wirksamkeitszustellung" möglich (Zöller, ZPO, 23. /

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Aufl. 2002, S 929 Rdn. 14) .

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Die einstweilige Verfügung ist auch zulässig und be-

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gründet .

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Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht wi-

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derlegt.

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Die Werbung der Verfügungsbeklagten ist wegen Verstoßes

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gegen § 7 Abs. l UWG wettbewerbswidrig. Mit ihr wird

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eine Verkaufsveranstaltung angekündigt, die außerhalb

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des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Einzelhandel

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liegt, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und

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den Eindruck hervorruft, dass besondere Kaufvorteile

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geboten werden. Einwände gegen diese rechtliche Beur-

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teilung ihres Werbeverhaltens werden durch die Verfü-

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gungsbeklagte nicht erhoben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die auf-

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rechterhaltene einstweilige Verfügung ist von Gesetzes

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wegen vorläufig vollstreckbar.