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Landgericht Dortmund·13 O 181/94 Kart.·11.01.1995

Kartellrechtliche Unterlassung gegen Klauseln im Hallenmietvertrag (Ticketing, Rabatte, Pause)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)KartellrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Konzertveranstalterin begehrte kartellrechtlich Unterlassung gegen vorformulierte Mietvertragsklauseln einer städtischen Hallenbetreiberin (u.a. Zwang zum Kartenverkauf über die Vermieterin, Freikarten, Preisnachlässe, Pausenpflicht mit Vertragsstrafe). Das LG Dortmund bejahte eine Marktbeherrschung der Beklagten auf dem Markt für Großveranstaltungshallen im Großraum und sah die Klauseln als unbillige Behinderung i.S.d. § 26 Abs. 2 GWB an. Insbesondere fehlten überwiegende sachliche Rechtfertigungen; die Rabattklausel verstoße zudem gegen das Preisbindungsverbot (§ 15 GWB), die Pausenklausel sei außerdem nach AGB-Recht bedenklich. Die Hilfswiderklage wurde als unzulässig abgewiesen, da sie nur eine gutachterliche Klärung abstrakter Rechtsfragen anstrebte.

Ausgang: Unterlassungsklage gegen kartellrechtswidrige Mietvertragsklauseln vollständig stattgegeben; (Hilfs-)Widerklage als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der relevante Markt ist nach dem Bedarfsmarktkonzept aus Sicht des Nachfragers abzugrenzen; fehlt eine zumutbare Ausweichmöglichkeit, kann der Betreiber einer einzigen geeigneten Großveranstaltungshalle im Gebiet marktbeherrschend sein.

2

Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf im Rahmen standardisierter Mietverträge keine Klauseln durchsetzen, die den Vertragspartner ohne überwiegende sachliche Rechtfertigung unbillig in seiner unternehmerischen Betätigungsfreiheit behindern (§ 26 Abs. 2 GWB).

3

Die Verpflichtung eines Veranstalters, den gesamten Karten(vor)verkauf an den Hallenbetreiber zu übertragen, stellt eine unbillige Behinderung dar, wenn sie die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit und Liquidität des Veranstalters erheblich beeinträchtigt und mildere Mittel zur Wahrung legitimer Interessen des Hallenbetreibers zur Verfügung stehen.

4

Eine vertragliche Vorgabe, Dritten bei Sammelbestellungen bestimmte Preisnachlässe zu gewähren, kann als unzulässige Preisbindung gegen kartellrechtliche Verbote verstoßen und zugleich eine unbillige Behinderung des Veranstalters begründen.

5

Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn sie nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern auf eine abstrakt-gutachterliche Klärung allgemeiner Rechtsfragen gerichtet ist.

6

schlagwoerter([

Relevante Normen
§ 26 GWB§ 35 GWB§ 26 Abs. 2 GWB§ 26 Abs. 2 Satz 2 GWB§ 15 GWB§ 11 Nr. 5 AGB-Gesetz

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung

eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM

für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise

Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihren Geschäfts-

führern, zu unterlassen, beim Abschluß von Miet-

verträgen mit der Klägerin über die Benutzung

der Halle N in N2 der Klägerin

die Verpflichtung aufzuerlegen,

1. den gesamten Kartenverkauf durch die Beklagte

durchführen zu lassen

2. der Klägerin aufzugeben, unentgeltliche Karten

für von der Beklagten betreute Pressemedien

zur Verfügung zu stellen,

3. die Klägerin zu verpflichten, Autobusbetrieben

oder Großkunden bei Sammelbestellungen Preisnach-

lässe zu gewähren,

4. die Klägerin zu verpflichten, innerhalb der je-

weiligen Veranstaltung eine mindestens 20-minütige

Pause einzulegen, bzw. die Beklagte zu berechtigen,

bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung 1.800,00 DM

bei Veranstaltungen mit und 900,00 DM jeweils zu-

züglich Mehrwertsteuer bei Veranstaltungen ohne

Bestuhlung aufzuerlegen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 6.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann durch unbedingte, unbefristete

und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen

Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin veranstaltet in N2 Konzerte und be-

3

zeichnet sich selbst als eine der führenden

4

Konzertagenturen in N2. Die Beklagte, deren Ge-

5

schäftsanteile von der Stadt N2 gehalten werden,

6

vermietet für solche Konzerte die Halle N mit

7

7.000 Plätzen, die im Großraum N2 und Umgebung und

8

damit insbesondere für das Gebiet der Stadt N2 und

9

einen wesentlichen Teil insbesondere des ländlichen

10

Westfalens die einzige Halle ist, in der Großveran-

11

staltungen abgehalten werden können. Seit 30 Jahren

12

stehen die Parteien miteinander in Geschäftsbe-

13

ziehungen, weil die Klägerin für die von ihr veran-

14

stalteten Konzerte die Halle N von der Be-

15

klagten anmietet. Dies geschieht jährlich etwa zehnmal

16

mit einem Saisonumsatz der Klägerin von ca. 1,3 bis 1,5

17

Mio. DM.

18

Bei der Vermietung der Halle schließen die Parteien von

19

der Beklagten vorformulierte Mietverträge, denen die

20

"Allgemeinen Mietbedingungen" des internationalen Ver-

21

bandes der Stadt-, Sport- und Mehrzweckhallen e.V. zu-

22

grundeliegen.

23

In § 4 der jeweiligen Mietverträge wird der Beklagten

24

der gesamten Kartenverkauf übertragen, die dazu die

25

Buchungssysteme START und CTS einsetzt. Hierfür erhält

26

die Beklagte eine Verkaufsgebühr von 10 % des Netto-

27

kartenpreises, maximal 8,00 DM je Karte, soweit sie die

28

Karten in ihren eigenen Vorverkaufsstellen vertreibt.

29

Der Beklagten stehen unentgeltlich unter anderem 20

30

Pressekarten zu. Autobusbetrieben und sonstigen Groß-

31

kunden hat die Klägerin bei Sammelbestellungen einen

32

Preisnachlaß von 5 % zu gewähren. § 7 des Mietvertrages

33

legt die gastronomische Versorgung allein in die Hand

34

der Beklagten. Zur Steigerung des Umsatzes muß sich die

35

Klägerin verpflichten, innerhalb ihrer Veranstaltungen

36

eine 20minütige Pause einzulegen und bei Nichtbeachtung

37

1.800,00 DM bzw. 900,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für

38

entgangenen Gewinn aus gastronomischer Bewirtschaftung

39

zu zahlen.

40

Die Klägerin wendet sich nunmehr mit der kartellrecht-

41

lichen Diskriminierungsklage gegen die genannten Ver-

42

einbarungen des Mietvertrages. Sie sieht die Beklagte

43

als marktbeherrschendes oder zumindest marktstarkes

44

Unternehmen auf dem relevanten Markt und fühlt sich

45

durch die beanstandeten Vertragsklauseln unbillig be-

46

hindert. Sie verweist darauf, daß die Beklagte den Er-

47

lös aus dem Vorverkauf, der häufig mehr als sechs

48

Monate vor der Veranstaltung beginnt, verwaltet und

49

erst am Tag der Veranstaltung mit ihr abrechne, während

50

sie selbst in vielen Fällen Vorkasse an die auf-

51

tretenden Künstler zu leisten habe.

52

In der Verpflichtung, unentgeltlich Karten unter

53

anderem für Pressevertreter zur Verfügung zu stellen,

54

Preisnachlässe für Großkunden zu gewähren und während

55

der Veranstaltung eine Pause abzuhalten, sieht die

56

Klägerin einen unzulässigen Eingriff in ihre Rechts-

57

position als alleinverantwortlicher Veranstalter, der

58

auch das alleinige wirtschaftliche Risiko der Veran-

59

staltung zu tragen habe.

60

Gestützt auf diese Rechtsauffassungen will die Klägerin

61

nunmehr eine Verurteilung der Beklagten erreichen, es

62

zu unterlassen, in Zukunft beim Abschluß von Mietver-

63

trägen die beanstandeten Klauseln zum Vertragsinhalt zu

64

machen.

65

Die Klägerin beantragt,

66

die Beklagte zu verurteilen, es bei

67

Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu

68

500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhand-

69

lung, ersatzweise Ordnungshaft, zu voll-

70

strecken an ihren Geschäftsführern, zu unter-

71

lassen, beim Abschluß von Mietverträgen mit

72

der Klägerin über die Benutzung der Halle

73

N in N2 der Klägerin die Ver-

74

pflichtung aufzuerlegen,

75

1. den gesamten Kartenverkauf durch die Be-

76

klagte durchführen zu lassen,

77

2. der Klägerin aufzugeben, unentgeltliche

78

Karten für von der Beklagten betreute Presse-

79

medien zur Verfügung zu stellen,

80

3. die Klägerin zu verpflichten. Autobusbe-

81

trieben oder Großkunden bei Sammelbe-

82

stellungen Preisnachlässe zu gewähren,

83

4. die Klägerin zu verpflichten, innerhalb

84

der jeweiligen Veranstaltung eine mindestens

85

20minütige Pause einzulegen, bzw. die Be-

86

klagte zu berechtigen, bei Nichtbeachtung

87

dieser Vereinbarung 1.800,00 DM bei Veran-

88

staltungen mit und 900,00 DM jeweils zuzüg-

89

lich Mehrwertsteuer bei Veranstaltungen ohne

90

Bestuhlung aufzuerlegen.

91

Die Beklagte beantragt,

92

die Klage abzuweisen.

93

Die Beklagte meint, sie sei nicht Normadressat des

94

§ 26 GWB, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützt,

95

weil sie selbst im Wettbewerb zu anderen Hallen steht

96

und sich darüber hinaus dem Druck der großen Tournee-

97

veranstalter ausgesetzt sieht. Sie hält es für sachge-

98

recht und nicht unbillig, daß sie den Kartenverkauf

99

selbst durchführt, um auch auf diese Weise das Er-

100

scheinungsbild der Halle N attraktiv dar-

101

stellen zu können. Außerdem glaubt die Beklagte nur da-

102

durch die erforderlicher Kontrolle über die Einhaltung

103

der Sicherheitsbestimmungen gewährleisten zu können.

104

Auf unentgeltliche Karten für Pressevertreter will die

105

Beklagte nicht verzichten, weil sie nur so eine

106

positive Berichterstattung in der Presse über die je-

107

weilige Veranstaltung zu erreichen glaubt. Den Preis-

108

nachlaß für Großkunden hält die Beklagte schon aus

109

Gründen des Umweltschutzes und der Verkehrslenkung für

110

sachgerecht und eine Pause während der Veranstaltungen

111

hält sie für erforderlich, um die Einnahmen aus der Be-

112

wirtschaftung der Halle zu erhöhen und die Verluste aus

113

dem Betrieb der Halle möglichst gering zu halten, für

114

die letztlich der Steuerzahler aufzukommen habe.

115

Hilfsweise erhebt die Beklagte Widerklage, mit der sie

116

für den Fall, daß die Klage Erfolg haben sollte, ihr

117

Verhältnis zu den Veranstaltern bei der Vermietung der

118

Halle geklärt wissen will.

119

Insoweit beantragt die Beklagte,

120

festzustellen, daß die Beklagte gegenüber der Klägerin be-

121

rechtigt ist,

122

1. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des

123

Klageantrages zu 1)

124

Veranstaltern in der Halle Münsterland für

125

den Fall, daß sie den Kartenvorverkauf durch

126

die Beklagte über die Systeme START und CTS

127

durchführen lassen, einen vertraglich vorge-

128

sehenen Preisnachlaß auf die zu zahlende

129

Hallenmiete zu gewähren,

130

weiter hilfsweise hierzu

131

Veranstaltern in der Halle Münsterland einen

132

solchen Preisnachlaß zu gewähren, wenn der

133

Veranstalter zwar den Kartenvorverkauf selbst

134

durchführt, sich dabei jedoch der Systeme

135

START und CTS bedient und vor Beginn des Vor-

136

verkaufs eine selbstschuldnerische Bankbürg-

137

schaft für die Rückzahlung der Eintritts-

138

gelder bei Ausfall der Veranstaltung in Höhe

139

eines Betrages von mindestens 50 % der

140

möglichen Vorverkaufssumme beibringt,

141

2. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des

142

Klageantrages zu 2)

143

von Veranstaltern die Überlassung von bis zu

144

20 Eintrittskarten für Pressemedien zu ver-

145

langen Zug um Zug gegen entsprechende Ver-

146

rechnung mit der zu zahlenden Hallenmiete,

147

3. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des

148

Klageantrages zu 3)

149

Veranstaltern, die bereit sind. Autobusbe-

150

trieben oder Großkunden auf Sammelbe-

151

stellungen Preisnachlässe von 5 % zu ge-

152

währen, einen vertraglich vorgesehenen Nach-

153

laß auf die zu zahlenden Hallenmiete zu ge-

154

währen,

155

4. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des

156

Klageantrages zu 4)

157

Veranstaltern, die eine bestuhlte Veran-

158

staltung mit einer Pause von mindestens

159

20 Minuten durchführen, einen vertraglich

160

vorgesehenen Nachlaß auf die zu zahlende

161

Hallenmiete zu gewähren.

162

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der

163

Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen

164

ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das

165

Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

167

Die Klage ist in vollem Umfang begründet, weil die Be-

168

klagte gem. §§ 35, 26 Abs. 2 GWB verpflichtet ist, in

169

Zukunft eine unbillige Behinderung der Klägerin durch

170

Aufnahme der von der Klägerin beanstandeten Klauseln in

171

den zwischen den Parteien abzuschließenden Mietver-

172

trägen aufzunehmen. Die Widerklage ist hingegen unzu-

173

lässig, weil die Beklagte nicht die Feststellung eines

174

konkreten Rechtsverhältnisses begehrt, sondern eine

175

eher gutachterliche Klärung des Rechtsverhältnisses

176

allgemein zwischen ihr und den Veranstaltern erreichen

177

will.

178

l.

179

Die Klage ist begründet.

180

Die Beklagte ist gem. §§ 35, 26 Abs. 2 Satz 2 GWB ver-

181

pflichtet, in die Mietverträge mit der Klägerin keine

182

Bestimmungen aufzunehmen, durch die die Klägerin un-

183

billig in der Ausführung ihrer Geschäftstätigkeit be-

184

hindert wird.

185

Die Beklagte ist marktbeherrschend und damit

186

Normadressat des § 26 Abs. 2 GWB. Nach dem geltenden

187

Bedarfsmarktkonzept ist für die Abgrenzung des

188

relevanten Marktes der Bedarf der Klägerin maßgebend.

189

Diese will Konzerte in N2 veranstalten und ist in-

190

soweit auf die Anmietung der Halle N ange-

191

wiesen, weil die Beklagte in N2 ohne Wettbewerber

192

ist. Räumlich ist der Markt auf N2 oder den Groß-

193

raum N2 beschränkt, weil zumindest ein Großteil

194

der Interessenten für die von der Klägerin veran-

195

stalteten Konzerte nicht bereit sein wird, in ver-

196

gleichbar große Hallen nach E oder I zu

197

reisen. Wesentlich kleinere als die 7.000 Besucher

198

fassende Halle N kommen als Ausweichmöglich-

199

keit nicht in Betracht, weil die Einnahmen nicht so

200

hoch sein werden, um die Kosten für berühmte Künstler

201

zu decken und diese zudem auch nur daran interessiert

202

sind, vor einem möglichst großen Publikum aufzutreten.

203

Das Mieten von Hallen ist ein Geschäftsverkehr, der

204

Veranstaltern von Konzerten üblicherweise zugänglich

205

ist. Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals des

206

§ 26 Abs. 2 GWB ist nur eine grobe Sichtung

207

vorzunehmen.

208

Die Klägerin wird durch die beanstandeten Klauseln in

209

den von der Beklagten vorformulierten Mietverträgen un-

210

billig behindert. Der Annahme einer Behinderung steht

211

nicht entgegen, daß die Mietbedingungen Bestandteil

212

eines Vertrages sind, der zwischen den Parteien jeweils

213

ausgehandelt werden muß. Denn entgegen der in diesem

214

Rechtsstreit geäußerten Behauptung ist die Beklagte

215

offenkundig nicht bereit, die beanstandeten Klauseln

216

zur Disposition zu stellen. Dies zeigt schon das

217

vehemente Beharren der Beklagten auf der Geltung dieser

218

Vertragsbestimmungen. Zudem hat der Geschäftsführer der

219

Beklagten im Termin auf Nachfrage des Vorsitzenden der

220

Kammer nicht einen Fall benennen können, in dem die Be-

221

klagte die beanstandeten Klauseln nicht zum Gegenstand

222

des Mietverhältnisses gemacht hat. Im übrigen sind die

223

Klauseln auch Bestandteil der den Mietverträgen jeweils

224

zugrundegelegten Allgemeinen Mietbedingungen, so daß

225

auch deswegen eine Disposition der fraglichen Vertrags-

226

bestandteile rein theoretischer Natur ist.

227

Die beanstandeten Vertragsbestimmungen behindern die

228

Klägerin unbillig. Ob eine Behinderung unbillig ist,

229

richtet sich nach einer Abwägung der Interessen der Be-

230

teiligten unter besonderer Berücksichtigung der auf die

231

Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des

232

GWB.

233

Durch die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten den

234

Kartenvorverkauf zu überlassen, wird die Klägerin daran

235

gehindert, die mit der jeweiligen Konzertveranstaltung

236

verbundenen Erwerbschancen nach ihren Vorstellungen zu

237

nutzen. Es liegt auf der Hand, daß die Klägerin ein

238

vitales unternehmerisches Interesse daran hat, die Ein-

239

nahmen aus dem Kartenvorverkauf nicht erst am Verhand-

240

lungstage zu erhalten, da sie selbst finanzielle Vor-

241

leistungen zu erbringen hat und im übrigen das gesamte

242

wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung alleine trägt.

243

Einbußen beim Kartenabsatz wirken sich nicht zu Lasten

244

der Beklagten aus, sondern schlagen unmittelbar bei der

245

Klägerin zu Buche. Die mit der Abgabe des Vorverkaufs

246

erzwungene Beschränkung der wettbewerblichen Handlungs-

247

freiheit wäre der Klägerin nur dann zuzumuten, wenn die

248

Beklagte demgegenüber auf überragende Interessen an der

249

von ihr vorgegebenen Abwicklung verweisen könnte. Dies

250

ist jedoch nicht der Fall. Um die Halle N

251

positiv darzustellen, kann sich die Beklagte zahl-

252

reicher anderer Mittel bedienen, die nicht in die

253

unternehmerische Freiheit der Klägerin eingreifen.

254

Ebenso lassen sich Vorkehrungen für die Einhaltung der

255

Sicherheit während der Veranstaltung auf andere Weise

256

treffen. Die Beklagte kann der Klägerin Informations-

257

und Kontrollpflichten auferlegen, die diese weit

258

weniger beeinträchtigen als die Abgabe des Kartenvor-

259

verkaufs .

260

Die Möglichkeit, unseriöse Veranstalter könnten Schäden

261

verursachen, für die in der Öffentlichkeit die Beklagte

262

als Hallenbetreiber verantwortlich gemacht werden

263

könnte, kann nicht dazu führen, der Klägerin

264

Restriktionen aufzuerlegen, zumal die Beklagte an der

265

Seriosität der Klägerin selbst keine Zweifel geäußert

266

hat. Bei begründeten Bedenken hinsichtlich der Zuver-

267

lässigkeit bestimmter Veranstalter bleibt es der Be-

268

klagten unbenommen, individuelle Sicherheitsgarantien

269

zu verlangen.

270

Für die der Klägerin auferlegte Verpflichtung, unent-

271

geltlich Karten für die von der Beklagten betreuten

272

Pressemedien zur Verfügung zu stellen, sind anzuer-

273

kennende Gründe nicht zu erkennen. Es kann dabei dahin-

274

gestellt bleiben, ob das Interesse der Beklagten, die

275

Presse unentgeltlich mit Karten zu versorgen, von Ge-

276

wicht ist. Jedenfalls hat die Beklagte keinen Grund

277

dafür anführen können und ein solcher ist auch nicht

278

ersichtlich, warum die Klägerin die Interessen der Be-

279

klagten durch unentgeltliche Zurverfügungstellung von

280

Karten fördern soll, zumal die Beklagte der Klägerin

281

-von dieser nicht angegriffen- auch auferlegt hat,

282

unentgeltlich Karten für ihre Gesellschafter und Ehren-

283

gäste abzugeben. Die Beklagte kann ihre ureigenen

284

Interessen dadurch verwirklichen, daß sie Karten bei

285

der Klägerin käuflich erwirbt und unentgeltlich weiter-

286

gibt. Dadurch wird einerseits dem Interesse der Be-

287

klagten genüge getan und andererseits unterbleibt ein

288

Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Klägerin. In-

289

dem die Beklagte in den Mietverträgen für die Veran-

290

stalter finanziell belastende Verpflichtungen aufnimmt,

291

schreckt sie tendenziell potentielle Veranstalter ab

292

und verhindert dadurch das Entstehen von Wettbewerb auf

293

der Wirtschaftsstufe der Klägerin. Dies widerspricht

294

der Zielsetzung des GWB.

295

Die der Klägerin auferlegte Verpflichtung, Autobusbe-

296

triebe oder Großkunden bei Sammelbestellungen Preis-

297

nachlässe zu gewähren, behindert die Klägerin schon

298

deswegen unbillig, weil diese sie belastende Vertrags-

299

bestimmung gegen § 15 GWB verstößt. Denn nach dieser

300

Bestimmung sind Verträge zwischen Unternehmen nichtig,

301

soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit

302

der Gestaltung von Preisen bei solchen Verträgen be-

303

schränken, die er mit Dritten über gewerbliche

304

Leistungen schließt.

305

Schließlich wird die Klägerin auch durch die Ver-

306

pflichtung unangemessen benachteiligt, innerhalb der

307

jeweiligen Veranstaltung eine mindestens 20minütige

308

Pause einzulegen und bei Nichtbeachtung eine Vertrags-

309

strafe zu zahlen. Auch durch diese Vertragsbestimmung

310

wird die Klägerin in ihrer Unternehmensfreiheit einge-

311

schränkt, ohne daß dem anzuerkennende Interessen auf

312

Seiten der Beklagten gegenüberstehen. Die von der Be-

313

klagten angeführten Rentabilitätsgesichtspunkte sind

314

nicht tragfähig. Ihren Bedarf nach Deckungsbeiträgen

315

für die von ihr betriebene Gastronomie kann die Be-

316

klagte dort befriedigen, wo ihre Leistungen in Anspruch

317

genommen werden. Im übrigen dürfte die gesamte Ver-

318

tragsbestimmung gegen §11 Nr. 5 AGB-Gesetz verstoßen,

319

weil sie die Vereinbarung eines pauschalierten

320

Schadensersatzes enthält und dabei der Klägerin den

321

Nachweis abschneidet, daß kein oder ein geringerer

322

Schaden als die Pauschale entstanden ist. Der Verstoß

323

gegen § 11 Nr. 5 AGBG führt zur Nichtigkeit der ge-

324

samten Vertragsbestimmung, da eine geltungserhaltende

325

Reduktion der Klausel auf einem beanstandungsfreien In-

326

halt nicht zulässig ist.

327

II.

328

Die (Hilfs-)Widerklage ist unzulässig, weil die Be-

329

klagte mit ihren Anträgen nicht die Feststellung eines

330

konkreten Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der

331

Klägerin begehrt. Die Beklagte will vielmehr allgemeine

332

Rechtsfragen beantwortet wissen, die sich aus dem

333

Spannungsverhältnis zwischen ihr und den Konzertveran-

334

staltern als Mieter der Halle N ergeben, ohne

335

daß die konkret aufgeworfenen Fragen zwischen ihr und

336

der Klägerin im Streit sind. Zu der damit geforderten

337

gutachterlichen Stellungnahme sind die Gerichte nicht

338

aufgerufen, deren Funktion sich in der Entscheidung von

339

Rechtsstreitigkeiten erschöpft.

340

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Ent-

341

scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus

342

§ 709 ZPO.