Kartellrechtliche Unterlassung gegen Klauseln im Hallenmietvertrag (Ticketing, Rabatte, Pause)
KI-Zusammenfassung
Die Konzertveranstalterin begehrte kartellrechtlich Unterlassung gegen vorformulierte Mietvertragsklauseln einer städtischen Hallenbetreiberin (u.a. Zwang zum Kartenverkauf über die Vermieterin, Freikarten, Preisnachlässe, Pausenpflicht mit Vertragsstrafe). Das LG Dortmund bejahte eine Marktbeherrschung der Beklagten auf dem Markt für Großveranstaltungshallen im Großraum und sah die Klauseln als unbillige Behinderung i.S.d. § 26 Abs. 2 GWB an. Insbesondere fehlten überwiegende sachliche Rechtfertigungen; die Rabattklausel verstoße zudem gegen das Preisbindungsverbot (§ 15 GWB), die Pausenklausel sei außerdem nach AGB-Recht bedenklich. Die Hilfswiderklage wurde als unzulässig abgewiesen, da sie nur eine gutachterliche Klärung abstrakter Rechtsfragen anstrebte.
Ausgang: Unterlassungsklage gegen kartellrechtswidrige Mietvertragsklauseln vollständig stattgegeben; (Hilfs-)Widerklage als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der relevante Markt ist nach dem Bedarfsmarktkonzept aus Sicht des Nachfragers abzugrenzen; fehlt eine zumutbare Ausweichmöglichkeit, kann der Betreiber einer einzigen geeigneten Großveranstaltungshalle im Gebiet marktbeherrschend sein.
Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf im Rahmen standardisierter Mietverträge keine Klauseln durchsetzen, die den Vertragspartner ohne überwiegende sachliche Rechtfertigung unbillig in seiner unternehmerischen Betätigungsfreiheit behindern (§ 26 Abs. 2 GWB).
Die Verpflichtung eines Veranstalters, den gesamten Karten(vor)verkauf an den Hallenbetreiber zu übertragen, stellt eine unbillige Behinderung dar, wenn sie die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit und Liquidität des Veranstalters erheblich beeinträchtigt und mildere Mittel zur Wahrung legitimer Interessen des Hallenbetreibers zur Verfügung stehen.
Eine vertragliche Vorgabe, Dritten bei Sammelbestellungen bestimmte Preisnachlässe zu gewähren, kann als unzulässige Preisbindung gegen kartellrechtliche Verbote verstoßen und zugleich eine unbillige Behinderung des Veranstalters begründen.
Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn sie nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern auf eine abstrakt-gutachterliche Klärung allgemeiner Rechtsfragen gerichtet ist.
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung
eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM
für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise
Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihren Geschäfts-
führern, zu unterlassen, beim Abschluß von Miet-
verträgen mit der Klägerin über die Benutzung
der Halle N in N2 der Klägerin
die Verpflichtung aufzuerlegen,
1. den gesamten Kartenverkauf durch die Beklagte
durchführen zu lassen
2. der Klägerin aufzugeben, unentgeltliche Karten
für von der Beklagten betreute Pressemedien
zur Verfügung zu stellen,
3. die Klägerin zu verpflichten, Autobusbetrieben
oder Großkunden bei Sammelbestellungen Preisnach-
lässe zu gewähren,
4. die Klägerin zu verpflichten, innerhalb der je-
weiligen Veranstaltung eine mindestens 20-minütige
Pause einzulegen, bzw. die Beklagte zu berechtigen,
bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung 1.800,00 DM
bei Veranstaltungen mit und 900,00 DM jeweils zu-
züglich Mehrwertsteuer bei Veranstaltungen ohne
Bestuhlung aufzuerlegen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 6.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann durch unbedingte, unbefristete
und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin veranstaltet in N2 Konzerte und be-
zeichnet sich selbst als eine der führenden
Konzertagenturen in N2. Die Beklagte, deren Ge-
schäftsanteile von der Stadt N2 gehalten werden,
vermietet für solche Konzerte die Halle N mit
7.000 Plätzen, die im Großraum N2 und Umgebung und
damit insbesondere für das Gebiet der Stadt N2 und
einen wesentlichen Teil insbesondere des ländlichen
Westfalens die einzige Halle ist, in der Großveran-
staltungen abgehalten werden können. Seit 30 Jahren
stehen die Parteien miteinander in Geschäftsbe-
ziehungen, weil die Klägerin für die von ihr veran-
stalteten Konzerte die Halle N von der Be-
klagten anmietet. Dies geschieht jährlich etwa zehnmal
mit einem Saisonumsatz der Klägerin von ca. 1,3 bis 1,5
Mio. DM.
Bei der Vermietung der Halle schließen die Parteien von
der Beklagten vorformulierte Mietverträge, denen die
"Allgemeinen Mietbedingungen" des internationalen Ver-
bandes der Stadt-, Sport- und Mehrzweckhallen e.V. zu-
grundeliegen.
In § 4 der jeweiligen Mietverträge wird der Beklagten
der gesamten Kartenverkauf übertragen, die dazu die
Buchungssysteme START und CTS einsetzt. Hierfür erhält
die Beklagte eine Verkaufsgebühr von 10 % des Netto-
kartenpreises, maximal 8,00 DM je Karte, soweit sie die
Karten in ihren eigenen Vorverkaufsstellen vertreibt.
Der Beklagten stehen unentgeltlich unter anderem 20
Pressekarten zu. Autobusbetrieben und sonstigen Groß-
kunden hat die Klägerin bei Sammelbestellungen einen
Preisnachlaß von 5 % zu gewähren. § 7 des Mietvertrages
legt die gastronomische Versorgung allein in die Hand
der Beklagten. Zur Steigerung des Umsatzes muß sich die
Klägerin verpflichten, innerhalb ihrer Veranstaltungen
eine 20minütige Pause einzulegen und bei Nichtbeachtung
1.800,00 DM bzw. 900,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für
entgangenen Gewinn aus gastronomischer Bewirtschaftung
zu zahlen.
Die Klägerin wendet sich nunmehr mit der kartellrecht-
lichen Diskriminierungsklage gegen die genannten Ver-
einbarungen des Mietvertrages. Sie sieht die Beklagte
als marktbeherrschendes oder zumindest marktstarkes
Unternehmen auf dem relevanten Markt und fühlt sich
durch die beanstandeten Vertragsklauseln unbillig be-
hindert. Sie verweist darauf, daß die Beklagte den Er-
lös aus dem Vorverkauf, der häufig mehr als sechs
Monate vor der Veranstaltung beginnt, verwaltet und
erst am Tag der Veranstaltung mit ihr abrechne, während
sie selbst in vielen Fällen Vorkasse an die auf-
tretenden Künstler zu leisten habe.
In der Verpflichtung, unentgeltlich Karten unter
anderem für Pressevertreter zur Verfügung zu stellen,
Preisnachlässe für Großkunden zu gewähren und während
der Veranstaltung eine Pause abzuhalten, sieht die
Klägerin einen unzulässigen Eingriff in ihre Rechts-
position als alleinverantwortlicher Veranstalter, der
auch das alleinige wirtschaftliche Risiko der Veran-
staltung zu tragen habe.
Gestützt auf diese Rechtsauffassungen will die Klägerin
nunmehr eine Verurteilung der Beklagten erreichen, es
zu unterlassen, in Zukunft beim Abschluß von Mietver-
trägen die beanstandeten Klauseln zum Vertragsinhalt zu
machen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhand-
lung, ersatzweise Ordnungshaft, zu voll-
strecken an ihren Geschäftsführern, zu unter-
lassen, beim Abschluß von Mietverträgen mit
der Klägerin über die Benutzung der Halle
N in N2 der Klägerin die Ver-
pflichtung aufzuerlegen,
1. den gesamten Kartenverkauf durch die Be-
klagte durchführen zu lassen,
2. der Klägerin aufzugeben, unentgeltliche
Karten für von der Beklagten betreute Presse-
medien zur Verfügung zu stellen,
3. die Klägerin zu verpflichten. Autobusbe-
trieben oder Großkunden bei Sammelbe-
stellungen Preisnachlässe zu gewähren,
4. die Klägerin zu verpflichten, innerhalb
der jeweiligen Veranstaltung eine mindestens
20minütige Pause einzulegen, bzw. die Be-
klagte zu berechtigen, bei Nichtbeachtung
dieser Vereinbarung 1.800,00 DM bei Veran-
staltungen mit und 900,00 DM jeweils zuzüg-
lich Mehrwertsteuer bei Veranstaltungen ohne
Bestuhlung aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie sei nicht Normadressat des
§ 26 GWB, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützt,
weil sie selbst im Wettbewerb zu anderen Hallen steht
und sich darüber hinaus dem Druck der großen Tournee-
veranstalter ausgesetzt sieht. Sie hält es für sachge-
recht und nicht unbillig, daß sie den Kartenverkauf
selbst durchführt, um auch auf diese Weise das Er-
scheinungsbild der Halle N attraktiv dar-
stellen zu können. Außerdem glaubt die Beklagte nur da-
durch die erforderlicher Kontrolle über die Einhaltung
der Sicherheitsbestimmungen gewährleisten zu können.
Auf unentgeltliche Karten für Pressevertreter will die
Beklagte nicht verzichten, weil sie nur so eine
positive Berichterstattung in der Presse über die je-
weilige Veranstaltung zu erreichen glaubt. Den Preis-
nachlaß für Großkunden hält die Beklagte schon aus
Gründen des Umweltschutzes und der Verkehrslenkung für
sachgerecht und eine Pause während der Veranstaltungen
hält sie für erforderlich, um die Einnahmen aus der Be-
wirtschaftung der Halle zu erhöhen und die Verluste aus
dem Betrieb der Halle möglichst gering zu halten, für
die letztlich der Steuerzahler aufzukommen habe.
Hilfsweise erhebt die Beklagte Widerklage, mit der sie
für den Fall, daß die Klage Erfolg haben sollte, ihr
Verhältnis zu den Veranstaltern bei der Vermietung der
Halle geklärt wissen will.
Insoweit beantragt die Beklagte,
festzustellen, daß die Beklagte gegenüber der Klägerin be-
rechtigt ist,
1. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des
Klageantrages zu 1)
Veranstaltern in der Halle Münsterland für
den Fall, daß sie den Kartenvorverkauf durch
die Beklagte über die Systeme START und CTS
durchführen lassen, einen vertraglich vorge-
sehenen Preisnachlaß auf die zu zahlende
Hallenmiete zu gewähren,
weiter hilfsweise hierzu
Veranstaltern in der Halle Münsterland einen
solchen Preisnachlaß zu gewähren, wenn der
Veranstalter zwar den Kartenvorverkauf selbst
durchführt, sich dabei jedoch der Systeme
START und CTS bedient und vor Beginn des Vor-
verkaufs eine selbstschuldnerische Bankbürg-
schaft für die Rückzahlung der Eintritts-
gelder bei Ausfall der Veranstaltung in Höhe
eines Betrages von mindestens 50 % der
möglichen Vorverkaufssumme beibringt,
2. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des
Klageantrages zu 2)
von Veranstaltern die Überlassung von bis zu
20 Eintrittskarten für Pressemedien zu ver-
langen Zug um Zug gegen entsprechende Ver-
rechnung mit der zu zahlenden Hallenmiete,
3. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des
Klageantrages zu 3)
Veranstaltern, die bereit sind. Autobusbe-
trieben oder Großkunden auf Sammelbe-
stellungen Preisnachlässe von 5 % zu ge-
währen, einen vertraglich vorgesehenen Nach-
laß auf die zu zahlenden Hallenmiete zu ge-
währen,
4. hilfsweise zum Antrag auf Abweisung des
Klageantrages zu 4)
Veranstaltern, die eine bestuhlte Veran-
staltung mit einer Pause von mindestens
20 Minuten durchführen, einen vertraglich
vorgesehenen Nachlaß auf die zu zahlende
Hallenmiete zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der
Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen
ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet, weil die Be-
klagte gem. §§ 35, 26 Abs. 2 GWB verpflichtet ist, in
Zukunft eine unbillige Behinderung der Klägerin durch
Aufnahme der von der Klägerin beanstandeten Klauseln in
den zwischen den Parteien abzuschließenden Mietver-
trägen aufzunehmen. Die Widerklage ist hingegen unzu-
lässig, weil die Beklagte nicht die Feststellung eines
konkreten Rechtsverhältnisses begehrt, sondern eine
eher gutachterliche Klärung des Rechtsverhältnisses
allgemein zwischen ihr und den Veranstaltern erreichen
will.
l.
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte ist gem. §§ 35, 26 Abs. 2 Satz 2 GWB ver-
pflichtet, in die Mietverträge mit der Klägerin keine
Bestimmungen aufzunehmen, durch die die Klägerin un-
billig in der Ausführung ihrer Geschäftstätigkeit be-
hindert wird.
Die Beklagte ist marktbeherrschend und damit
Normadressat des § 26 Abs. 2 GWB. Nach dem geltenden
Bedarfsmarktkonzept ist für die Abgrenzung des
relevanten Marktes der Bedarf der Klägerin maßgebend.
Diese will Konzerte in N2 veranstalten und ist in-
soweit auf die Anmietung der Halle N ange-
wiesen, weil die Beklagte in N2 ohne Wettbewerber
ist. Räumlich ist der Markt auf N2 oder den Groß-
raum N2 beschränkt, weil zumindest ein Großteil
der Interessenten für die von der Klägerin veran-
stalteten Konzerte nicht bereit sein wird, in ver-
gleichbar große Hallen nach E oder I zu
reisen. Wesentlich kleinere als die 7.000 Besucher
fassende Halle N kommen als Ausweichmöglich-
keit nicht in Betracht, weil die Einnahmen nicht so
hoch sein werden, um die Kosten für berühmte Künstler
zu decken und diese zudem auch nur daran interessiert
sind, vor einem möglichst großen Publikum aufzutreten.
Das Mieten von Hallen ist ein Geschäftsverkehr, der
Veranstaltern von Konzerten üblicherweise zugänglich
ist. Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals des
§ 26 Abs. 2 GWB ist nur eine grobe Sichtung
vorzunehmen.
Die Klägerin wird durch die beanstandeten Klauseln in
den von der Beklagten vorformulierten Mietverträgen un-
billig behindert. Der Annahme einer Behinderung steht
nicht entgegen, daß die Mietbedingungen Bestandteil
eines Vertrages sind, der zwischen den Parteien jeweils
ausgehandelt werden muß. Denn entgegen der in diesem
Rechtsstreit geäußerten Behauptung ist die Beklagte
offenkundig nicht bereit, die beanstandeten Klauseln
zur Disposition zu stellen. Dies zeigt schon das
vehemente Beharren der Beklagten auf der Geltung dieser
Vertragsbestimmungen. Zudem hat der Geschäftsführer der
Beklagten im Termin auf Nachfrage des Vorsitzenden der
Kammer nicht einen Fall benennen können, in dem die Be-
klagte die beanstandeten Klauseln nicht zum Gegenstand
des Mietverhältnisses gemacht hat. Im übrigen sind die
Klauseln auch Bestandteil der den Mietverträgen jeweils
zugrundegelegten Allgemeinen Mietbedingungen, so daß
auch deswegen eine Disposition der fraglichen Vertrags-
bestandteile rein theoretischer Natur ist.
Die beanstandeten Vertragsbestimmungen behindern die
Klägerin unbillig. Ob eine Behinderung unbillig ist,
richtet sich nach einer Abwägung der Interessen der Be-
teiligten unter besonderer Berücksichtigung der auf die
Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des
GWB.
Durch die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten den
Kartenvorverkauf zu überlassen, wird die Klägerin daran
gehindert, die mit der jeweiligen Konzertveranstaltung
verbundenen Erwerbschancen nach ihren Vorstellungen zu
nutzen. Es liegt auf der Hand, daß die Klägerin ein
vitales unternehmerisches Interesse daran hat, die Ein-
nahmen aus dem Kartenvorverkauf nicht erst am Verhand-
lungstage zu erhalten, da sie selbst finanzielle Vor-
leistungen zu erbringen hat und im übrigen das gesamte
wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung alleine trägt.
Einbußen beim Kartenabsatz wirken sich nicht zu Lasten
der Beklagten aus, sondern schlagen unmittelbar bei der
Klägerin zu Buche. Die mit der Abgabe des Vorverkaufs
erzwungene Beschränkung der wettbewerblichen Handlungs-
freiheit wäre der Klägerin nur dann zuzumuten, wenn die
Beklagte demgegenüber auf überragende Interessen an der
von ihr vorgegebenen Abwicklung verweisen könnte. Dies
ist jedoch nicht der Fall. Um die Halle N
positiv darzustellen, kann sich die Beklagte zahl-
reicher anderer Mittel bedienen, die nicht in die
unternehmerische Freiheit der Klägerin eingreifen.
Ebenso lassen sich Vorkehrungen für die Einhaltung der
Sicherheit während der Veranstaltung auf andere Weise
treffen. Die Beklagte kann der Klägerin Informations-
und Kontrollpflichten auferlegen, die diese weit
weniger beeinträchtigen als die Abgabe des Kartenvor-
verkaufs .
Die Möglichkeit, unseriöse Veranstalter könnten Schäden
verursachen, für die in der Öffentlichkeit die Beklagte
als Hallenbetreiber verantwortlich gemacht werden
könnte, kann nicht dazu führen, der Klägerin
Restriktionen aufzuerlegen, zumal die Beklagte an der
Seriosität der Klägerin selbst keine Zweifel geäußert
hat. Bei begründeten Bedenken hinsichtlich der Zuver-
lässigkeit bestimmter Veranstalter bleibt es der Be-
klagten unbenommen, individuelle Sicherheitsgarantien
zu verlangen.
Für die der Klägerin auferlegte Verpflichtung, unent-
geltlich Karten für die von der Beklagten betreuten
Pressemedien zur Verfügung zu stellen, sind anzuer-
kennende Gründe nicht zu erkennen. Es kann dabei dahin-
gestellt bleiben, ob das Interesse der Beklagten, die
Presse unentgeltlich mit Karten zu versorgen, von Ge-
wicht ist. Jedenfalls hat die Beklagte keinen Grund
dafür anführen können und ein solcher ist auch nicht
ersichtlich, warum die Klägerin die Interessen der Be-
klagten durch unentgeltliche Zurverfügungstellung von
Karten fördern soll, zumal die Beklagte der Klägerin
-von dieser nicht angegriffen- auch auferlegt hat,
unentgeltlich Karten für ihre Gesellschafter und Ehren-
gäste abzugeben. Die Beklagte kann ihre ureigenen
Interessen dadurch verwirklichen, daß sie Karten bei
der Klägerin käuflich erwirbt und unentgeltlich weiter-
gibt. Dadurch wird einerseits dem Interesse der Be-
klagten genüge getan und andererseits unterbleibt ein
Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Klägerin. In-
dem die Beklagte in den Mietverträgen für die Veran-
stalter finanziell belastende Verpflichtungen aufnimmt,
schreckt sie tendenziell potentielle Veranstalter ab
und verhindert dadurch das Entstehen von Wettbewerb auf
der Wirtschaftsstufe der Klägerin. Dies widerspricht
der Zielsetzung des GWB.
Die der Klägerin auferlegte Verpflichtung, Autobusbe-
triebe oder Großkunden bei Sammelbestellungen Preis-
nachlässe zu gewähren, behindert die Klägerin schon
deswegen unbillig, weil diese sie belastende Vertrags-
bestimmung gegen § 15 GWB verstößt. Denn nach dieser
Bestimmung sind Verträge zwischen Unternehmen nichtig,
soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit
der Gestaltung von Preisen bei solchen Verträgen be-
schränken, die er mit Dritten über gewerbliche
Leistungen schließt.
Schließlich wird die Klägerin auch durch die Ver-
pflichtung unangemessen benachteiligt, innerhalb der
jeweiligen Veranstaltung eine mindestens 20minütige
Pause einzulegen und bei Nichtbeachtung eine Vertrags-
strafe zu zahlen. Auch durch diese Vertragsbestimmung
wird die Klägerin in ihrer Unternehmensfreiheit einge-
schränkt, ohne daß dem anzuerkennende Interessen auf
Seiten der Beklagten gegenüberstehen. Die von der Be-
klagten angeführten Rentabilitätsgesichtspunkte sind
nicht tragfähig. Ihren Bedarf nach Deckungsbeiträgen
für die von ihr betriebene Gastronomie kann die Be-
klagte dort befriedigen, wo ihre Leistungen in Anspruch
genommen werden. Im übrigen dürfte die gesamte Ver-
tragsbestimmung gegen §11 Nr. 5 AGB-Gesetz verstoßen,
weil sie die Vereinbarung eines pauschalierten
Schadensersatzes enthält und dabei der Klägerin den
Nachweis abschneidet, daß kein oder ein geringerer
Schaden als die Pauschale entstanden ist. Der Verstoß
gegen § 11 Nr. 5 AGBG führt zur Nichtigkeit der ge-
samten Vertragsbestimmung, da eine geltungserhaltende
Reduktion der Klausel auf einem beanstandungsfreien In-
halt nicht zulässig ist.
II.
Die (Hilfs-)Widerklage ist unzulässig, weil die Be-
klagte mit ihren Anträgen nicht die Feststellung eines
konkreten Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der
Klägerin begehrt. Die Beklagte will vielmehr allgemeine
Rechtsfragen beantwortet wissen, die sich aus dem
Spannungsverhältnis zwischen ihr und den Konzertveran-
staltern als Mieter der Halle N ergeben, ohne
daß die konkret aufgeworfenen Fragen zwischen ihr und
der Klägerin im Streit sind. Zu der damit geforderten
gutachterlichen Stellungnahme sind die Gerichte nicht
aufgerufen, deren Funktion sich in der Entscheidung von
Rechtsstreitigkeiten erschöpft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Ent-
scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus
§ 709 ZPO.