Einstweilige Verfügung wegen irreführender Preisangabe bei Ferienwohnungen; Kostenlast bei Beklagter
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte wegen irreführender Tagespreisangaben auf deren Internetseite; das Gericht erließ die Verfügung und hielt diese auch im Kostenausspruch aufrecht. Die Beklagte berief sich auf ein angebliches sofortiges Anerkenntnis; das Gericht verneinte dies wegen des vorprozessualen Verhaltens und der ausdrücklichen Ablehnung einer Unterlassungserklärung. Daher wurden der Beklagten die weiteren Prozesskosten auferlegt.
Ausgang: Antrag der Verfügungsbeklagten auf Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Klägerin abgewiesen; einstweilige Verfügung im Kostenausspruch aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegt nur vor, wenn der Gegner die geltend gemachte Verpflichtung vorbehaltlos und unmissverständlich anerkannt hat; prozessuale Einlassungen oder streitige Behauptungen genügen nicht.
Bei Erlass einer einstweiligen Verfügung richtet sich die Kostenentscheidung nach § 91 ZPO; diejenige Partei, die die Verfügung erwirkt, trägt grundsätzlich die Kosten, sofern kein wirksames sofortiges Anerkenntnis vorliegt.
Die Erklärung, eine Abmahnung sei inhaltlich fehlerhaft, begründet nicht automatisch ein sofortiges Anerkenntnis; maßgeblich ist das Gesamtverhalten des Gegners einschließlich vorgerichtlicher Erklärungen und deren Ernsthaftigkeit.
Die endgültige Ablehnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten kann das berechtigte Vertrauen der Abmahnenden rechtfertigen, gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs in Anspruch zu nehmen.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 06.01.2015 wird auch im Kostenausspruch aufrechterhalten.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien vermieten Ferienwohnungen an wechselnde Urlaubsgäste.
Die Verfügungsbeklagte bewarb ihr Angebot auf ihrer Homepage am 02.12.2014 mit einer Preisdarstellung, zu deren Inhalt auf Blatt 19 der Akten Bezug genommen wird.
Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte deswegen ab mit Anwaltsschreiben am 12.12.2014 und verlangte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Verfügungsbeklagte ließ dies mit Anwaltsschreiben vom 19.12.2014 ablehnen und zur Meidung einer negativen Unterlassungsklage zur Rücknahme des Vorwurfs auffordern. Zum Inhalt der vorgerichtlichen Schreiben wird auf Blatt 22 bis 25 und 47 der Akten Bezug genommen.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 15.12.2014, bei Gericht eingegangen am 2.1.2015, erging einstweilige Verfügung vom 06.01.2015, mit der der Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter dem Domain www.i-c.de zu werben und dabei für ihre mietweise angebotenen Ferienwohnungen in der Preisübersicht Tagespreise anzugeben, bei denen der Aufschlag von 15,00 €/Übernachtung für einen Aufenthalt in der Hauptsaison unter sieben Tagen und in der Nebensaison und in der übrigen Zeit unter fünf Tagen nicht eingepreist ist. Zum genauen Wortlaut der einstweiligen Verfügung wird auf Blatt 33 der Akten Bezug genommen.
Unter dem 26.01.2015 erkannte die Verfügungsbeklagte den Verfügungsanspruch an unter Protest gegen die Kostentragungspflicht. Sie geht von einem sofortigen Anerkenntnis aus, weil die Abmahnung vom 02.12.2014 einen falschen Sachverhalt sowie eine Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung für eine ihr unbekannte Ferienimmobilie enthalten habe. Der nunmehr erhobene unzutreffende Vorwurf betreffe einen anderen, bisher nicht abgemahnten und nicht gegenständlichen Sachverhalt. Hätte die Verfügungsklägerin mit der Abmahnung den korrekten Sachverhalt mitgeteilt und für den korrekten Sachverhalt eine korrekte Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt, wäre die Unterlassung sofort erklärt und das weitere Verfahren nicht notwendig gewesen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
der Verfügungsklägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Verfügungsklägerin hat keinen Antrag gestellt. Sie geht davon aus, dass kein sofortiges Anerkenntnis vorliegt. Die Verfügungsbeklagte habe im Schreiben vom 19.12.2014 zu verstehen gegeben, dass sie unter keinen Umständen eine Unterlassungserklärung wegen ihres wettbewerbsrechtlichen Verstoßes abgeben wolle.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung, gegen die sich die Verfügungsbeklagte wie ausdrücklich klargestellt nur im Kostenausspruch wendet, war auch insoweit aufrechtzuerhalten. Sie ist auch im Kostenausspruch zu Recht ergangen. Ein sofortiges Anerkenntnis der Verfügungsbeklagten im Sinne von § 93 ZPO liegt nicht vor, da die Verfügungsbeklagte durch ihr Verhalten Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben hat. Die vorgerichtliche Korrespondenz der Parteien und das Vorbringen der Verfügungsbeklagten im Prozess zeigen, dass die Verfügungsklägerin davon ausgehen musste, nicht ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu ihrem Recht zu kommen. Zwar liegen die von der Verfügungsbeklagten aufgezeigten Defizite der klägerischen Abmahnung vor. Die Verfügungsklägerin rügte hinsichtlich der streitgegenständlichen Werbung einen anderen Wettbewerbsverstoß als den mit dem Verfügungsantrag beanstandeten. Die von ihr beigefügte Unterlassungserklärung bezog sich auch nicht auf die streitgegenständliche Ferienwohnung der Verfügungsbeklagten. Gleichwohl kann die Behauptung der Verfügungsbeklagten, sie hätte bei Abmahnung mit korrektem Sachverhalt unter Beifügung einer korrekten Unterlassungsunterwerfungserklärung sofort eine solche abgegeben, nicht überzeugen. Die anwaltlich beratene Verfügungsbeklagte hat mit Schreiben vom 19.12.2014 die streitgegenständliche Werbung als in jeder Hinsicht wettbewerbskonform bezeichnet und jeglichen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt. Dies war, wie insbesondere die Wiederholung ihrer Rechtsauffassung im Prozess zeigt, durchaus ernst gemeint und konnte von der Verfügungsklägerin als endgültige Ablehnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung für jedweden Wettbewerbsverstoß durch die streitgegenständlich Werbung verstanden werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung ist von Gesetzes wegen vorläufig vollstreckbar.