Zahlungsanspruch aus Art.25 §3 Weltpostvertrag bei non‑physical remailing teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Nachfolgerin der Deutschen Bundespost) begehrt Inlandsgebühren für aus den Niederlanden eingelieferte Sendungen gestützt auf Art.25 §3 Weltpostvertrag 1989. Streitfragen betreffen die Anwendung bei non‑physical remailing, Vereinbarkeit mit EG‑Recht und Verjährung. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt (Zahlung 63.569,32 DM) und wies unbelegte Positionen wegen verspäteten Beweisantritts zurück.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 63.569,32 DM zugesprochen, übrige Forderungen abgewiesen bzw. wegen verspäteten Beweisantritts zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Art.25 § 3 Weltpostvertrag 1989 begründet einen gesetzlichen Zahlungsanspruch auf Erhebung von Inlandsgebühren für ausländisch eingelieferte Sendungen; hierfür ist keine Vereinbarung zwischen Postunternehmen und inländischem Absender erforderlich.
Art.25 § 3 Weltpostvertrag 1989 erfasst auch sog. non‑physical remailing, bei dem nach vorheriger elektronischer Datenübermittlung im Ausland gedruckt und versandt wird.
Die Behandlung grenzüberschreitender Post als Inlandspost und die Erhebung entsprechender Inlandsgebühren nach Art.25 § 3 verletzen nicht den EG‑Vertrag, wenn keine bindende Übereinkunft der Postverwaltungen über Endvergütungen besteht und von den Inlandsgebühren entrichtete ausländische Endvergütungen in Abzug gebracht werden.
Auf gesetzliche Ansprüche aus Art.25 § 3 Weltpostvertrag findet nicht die einjährige Verjährungsfrist des §§ 24, 27 PostG Anwendung; maßgeblich sind die allgemeinen Verjährungsregeln (insbesondere die vierjährige Frist nach den Vorschriften des BGB), Hemmungen durch Schreiben sind möglich.
Spätes Vorbringen bzw. verspäteter Beweisantritt kurz vor der mündlichen Verhandlung kann nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn die Gegenseite den Sachvortrag substantiiert bestritten hat und eine Nachfrist keinen Erfolg verspricht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
63.569,32 DM (in Worten: dreiundsechzigtausendfünfhundertneunundsechzig
32/100 Deutsche Mark) nebst 5,5 % Zinsen seit dem 24.03.1998
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 30 %
der Klägerin, zu 70 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für
die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 78.000,00 DM.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung
der Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von1.500,00 DM abzuwenden,
wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt einen Papierhandel in der Bundesrepublik
Deutschland und in Benelux. Sie versendet seit
1997 Rechnungen und Gutschriften an ihre in Deutschland
ansässigen Kunden über die Firma Q in W,
Niederlande. Die Fa. Q erhält die für die
Rechnungsstellung erforderlichen Daten auf elektronischem
Weg von der Beklagten. Auf der Grundlage dieser
Daten erstellt sie die Rechnungen, druckt sie aus und
versendet sich über die niederländische PTT-Post international
zu einem Porto, das nach Behauptung der Beklagten
85 Cent pro Brief beträgt.
Die Klägerin, die Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost
Postdienst, teilte der Beklagten mit Schreiben
vom 30.01.1997 und 31.01.1997 mit, sie werde die Briefsendung
aus den Niederlanden ausliefern, aber nach Art.
25 § 3 Weltpostvertrag mit den für Inlandssendungen
geltenden Tarifen in Rechnung stellen. Mit Schreiben
vom 03.02.1997 verlangte sie von der Beklagten Zahlung
eines Betrages von 4.022,00 DM für im Monat Januar 1997
festgestellte, aus den Niederlanden eingegangene Sendungen.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom
13.02.1997 Zahlung ab. Die Klägerin bestand mit Schreiben
vom 10.03.1998 auf Zahlung. Mit Schreiben vom
06.03.1998 stellte sie für 97.700 Sendung einen Betrag
in Höhe von 103.162,90 DM in Rechnung. Die Beklagte
lehnte die Zahlung erneut mit Schreiben vom 25.03.1998
ab. Mit Schreiben vom 12.11.1998 verlangte die Klägerin
von der Beklagten für den Zeitraum Januar bis September
1998 eingegangene Sendungen aus den Niederlanden unter
Berücksichtigung der von der ausländischen Post für die
Sendung zu erwartenden Zahlung einen Betrag von
144.611,43 DM. Auf den genauen Inhalt der vorgenannten
Schreiben wird auf Blatt 49 bis 60, Blatt 251 und 256
bis 259 d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des inlän-
dischen Beförderungsentgeltes für im Jahr 1997 aus den
Niederlanden eingelieferte Sendungen in Anspruch. Sie
begehrte zunächst Zahlung eines Betrages von
103.162,90 DM für 97.700 Standardsendungen und verlangt
nunmehr für 97.727 Sendungen die Zahlung von
108.270,60 DM abzüglich 36.578,25 DM erhaltener End-
vergütung aus dem Ausland.
Die Klägerin stützt ihren Zahlungsanspruch auf Art. 25
§ 3 S. 1 Weltpostvertrag 1989. Hierfür sei eine vorherige
Aufforderung des inländischen Absenders nicht erforderlich.
Die Beklagte sei nach dem maßgeblichen materiellen
Absenderbegriff auch Absender der streitbefangenen
Sendungen. Dass diese nach vorhergehender
elektronischer Datenübermittlung in den Niederlanden
ausgedruckt werden, stehe einer Anwendung von Art. 25
Weltpostvertrag 1989 nicht entgegen. Die Geltendmachung
des Anspruchs auf Zahlung Inlandsgebühren abzüglich der
von der ausländischen Post bezahlten Endvergütung verstoße
auch nicht gegen Vorschriften des EG-Vertrages.
Die Klägerin errechnet einen Zahlungsanspruch von 71.692,35 DM
entsprechend der Forderungsaufstellung Anlage K 24 a
(Blatt 275 f.d.A.). Sie behauptet hierzu, ausser
der Sendung des Typs "Standard" seien auch solche des
Typs "Kompakt" verrechnet worden. Der Zahlungsanspruch sei auch
nicht verjährt, da für Ansprüche aus Art. 25 § 3 Welt-
postvertrag 1989 die vierjährige Verjährungsfrist des § 196 II BGB
und nicht die einjährige Verjährungsfrist aus
§§ 24, 27 PostG 1989 Anwendung finde.
Die Klägerin beantragt unter teilweiser Klagerücknahme
nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 71.692,35 DM
nebst 5,5 % Zinsen seit dem 24.03.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das sogenannte
"non-physical-Remailing" unterfalle nicht dem Tatbestand
des Art. 25 Weltpostvertrag. Aus der Vorschrift
ergebe sich auch kein Gebührenanspruch, sondern nur eine
Wahlmöglichkeit der Postverwaltung zwischen Zurücksendung
und Vernichtung der Sendung im Fall der Zahlungsverweigerung
durch den Absender. Art. 25 Weltpostvertrag
sei darüber hinaus europarechtswidrig, und zwar auch
dann, wenn um eine Endvergütung gekürzte Inlandsgebühren
verlangt würden. Die Beklagte bestreitet die Versendung
von Kompaktsendungen. Sie beruft sich für Zahlungsansprüche
betreffend Briefsendungen im Zeitraum
vom 01.01.1997 bis 05.03.1997 auf Verjährung. § 24 Abs. 1 Nr. 1
PostG a.F. sei anwendbar, da auch auf Art. 25 § 3 Weltpostvertrag
gestützte Forderungen Leistungsentgelte beträfen.
Aus der Fortgeltung der alten Entgeltgenehmigungen
ergebe sich konsequenterweise auch eine
Fortgeltung der auf diese ursprünglich anwendbaren Verjährungsregelungen.
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 23.06.1999 gem.
§ 148 ZPO analog ausgesetzt im Hinblick auf das Vorlageverfahren
in dem Rechtsstreit 11 U (Kart.) 31/96 OLG Frankfurt.
Auf Blatt 392 d.A. wird insoweit Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung eines Betrages
wie tenoriert verlangen gem. Art. 25 § 3 Weltpostvertrag 1989.
Die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nach der
vorgenannten Vorschrift sind sämtlich gegeben. Art. 25
§ 3 Weltpostvertrag 1989 gewährt als gesetzliche Anspruchs
grundlage einen Zahlungsanspruch und setzt keine
Vereinbarung zwischen dem Postunternehmen und dem inländischen
Absender voraus. Die Vorschrift erfasst auch
das sogenannte "non-physical-Remailing".
Das Gericht folgt insoweit der herrschenden
Auffassung in der Rechtsprechung und verweist
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die von der Klägerin
im Schriftsatz vom 13.11.2000 zitierten und teils
vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen. Die weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 § 3 Weltpostvertrag
sind ebenfalls erfüllt. .
Die Behandlung grenzüberschreitender Post als Inlandspost
und die hieraus folgende Erhebung von Inlandsgebühren
nach Art. 25 § 3 Weltpostvertrag 1989
verstoßen auch nicht gegen den EG-Vertrag, wenn keine Übereinkunft
der Postdienst der betreffenden Mitgliedsstaaten
betreffend die Festlegung von Endvergütungen bestehen
und wenn von anderen Postdiensten entrichtete Endvergütungen
von den Inlandsgebühren in Abzug gebracht werden.
Auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
vom 10. Februar 2000 im Vorlageverfahren C - 147/97.
(Blatt 402-417 d. A.) wird insoweit Bezug genommen.
Die dort genannten Voraussetzungen sind auch hier
gegeben.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.
Auf den gesetzlichen Anspruch aus Art. 25 § 3
Weltpostvertrag 1989 findet die einjährige Verjährungsfrist
der §§ 24, 27 PostG, die nur vertragliche Ansprüche
betrifft, keine Anwendung. Im Übrigen wäre die Verjährung
auch für den Zeitraum Januar bis Anfang März
1997 rechtzeitig unterbrochen durch die Schreiben vom
10.03.1997 und 06.03.1998 (Anlage K 11 und K 12 zur
Klageschrift). Soweit in der Anlage K 11 als Datum des
Schreibens 10.03.1996 angegeben ist, handelt es sich um
ein offensichtliches Schreibversehen, da die Klägerin
mit diesem Schreiben erst auf das Schreiben der Beklagten
vom 13.02.1997 reagiert.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist aber nur begründet
in Höhe eines Betrages wie tenoriert. Die Klägerin
hat für die Versendung von Kompaktsendungen gem. Anlage
K 24 a nicht rechtzeitig Beweis angetreten. Die Beklagte
hat den entsprechenden Sachvortrag der Klägerin bereits
im Mai 1999 substantiiert bestritten. Angesichts
dessen war die Vorlage von Meldebelegen und der hilfsweise
Beweisantritt durch Zeugenbenennung erst drei Tage
vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung als verspätet
im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Zur Gewährung einer Schriftsatzfrist bestand keine Veranlassung,
da hiermit die Folgen verspäteten Vorbringens
nicht behoben werden konnten. Aus der Forderungsaufstellung
K 24 a verbleiben danach die geltend gemachten
Gebühren für Standardsendungen in Höhe von
98.118,60 DM abzüglich der hierfür geleisteten Endvergütung
·in Höhe von 34.549,28 DM.
Der Zinsanspruch der Klägerin ist begründet gem. § 286,
288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 III ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.