Strom- und Telefonie-Koppelangebot: kein Missbrauch marktbeherrschender Stellung
KI-Zusammenfassung
Eine bundesweit tätige Telekommunikationsanbieterin begehrte im Eilverfahren die Untersagung der Werbung für ein kombiniertes Angebot aus Stromlieferung und Telefonie („Strom & Fon“). Streitpunkt war, ob die Kopplung als Sonderpreis/Rabatt/Zugabe unlauter sowie als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf dem lokalen Strommarkt kartellrechtswidrig ist. Das LG Dortmund bejahte zwar eine Marktbeherrschung und eine wettbewerbliche Beeinträchtigung, verneinte aber den Missbrauch, weil die Beeinträchtigung sachlich gerechtfertigt sei und keine erhebliche wettbewerbswidrige Strukturverschlechterung drohe. Wettbewerbs- und preisangabenrechtliche Verstöße (u.a. UWG, RabattG, ZugabeVO, PAngV) lägen ebenfalls nicht vor; der Antrag wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Werbung für „Strom & Fon“ zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB setzt voraus, dass Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund in einer für den Wettbewerb erheblichen Weise beeinträchtigt werden; hierfür ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen.
Die Kopplung unterschiedlicher Waren oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpaket ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig; unlauter kann sie insbesondere dann sein, wenn durch intransparente Einzelpreisangaben die Beurteilung der Preiswürdigkeit des Gesamtangebots wesentlich erschwert wird.
Ein unzulässiges Vorspannangebot setzt Akzessorietät voraus, d.h. die Nebenware ist ohne die Hauptware nicht marktüblich erhältlich; fehlt diese Bindung, liegt kein Vorspannangebot vor.
Ein Koppelangebot mit allein ausgewiesenem Gesamtpreis ist regelmäßig nicht als Rabatt/Sonderpreis im Sinne des Rabattgesetzes anzusehen, wenn der Verkehr den Preis als Normalpreis einer selbständigen Verkaufseinheit (Gesamtleistung) versteht und nicht als Nachlass von Einzelpreisen.
Bei der Bewerbung einer Gesamtleistung genügt die Angabe des Endpreises; eine Aufschlüsselung von Preisbestandteilen ist nicht erforderlich, wenn nicht mit der besonderen Preiswürdigkeit nur eines Teils, sondern mit der Preiswürdigkeit des Gesamtpakets geworben wird.
Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000, 00 DM abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsbeklagte betreibt mit zwei weiteren kommunalen Versorgungsunternehmen, der D1 GmbH und dem E1 GmbH, das C3 GmbH (C3) . Zusammen mit der Fa. F1 AG ist das C3 an dem L1 GmbH (L1), Ort-10 beteiligt, das ein Druckwasserreaktor—Kernkraftwerk betreibt. Das C3 ist beteiligt an der W1 mbH Ort-02, die beteiligt ist an der Y1 mbH (Y1) . Das C3 ist ferner beteiligt an der Z1 GmbH (Z1) , Ort-03. Wegen der genauen Beteiligungsverhältnisse wird auf Blatt 17 der Akten
Bezug genommen.
Die Verfügungsbeklagte hält zu 100 % die K1 Gesellschaft mbH. Gegenstand dieser Gesellschaft ist der Bau und die Unterhaltung von Telekommunikationsnetzen, —anlagen und sonstigen Anlagen der Telekommunikation und die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen aller Art, vorwiegend in den Regionen Ort-04 und Ort-05 . Auch die Stadt Ort-06 ist an das K1- Netz angebunden.
Die Verfügungsbeklagte hat in ihrem 1425 km 2 großen von dem
Kreis Ort-07 und Teile des Kreises Ort-08 sowie der
Landkreise Ort-04 und Ort-02 umfassten Netzgebiet 280. 000 Stromkunden in Privathaushalten. Die K1 GmbH hat derzeit 5.000 Kunden.
Die Verfügungsbeklagte bietet Strom für Privatkunden innerhalb ihres Netzgebietes nach sogenannten Komfort—Tarifen an. Danach beträgt für Haushalte mit bis zu 3.000 kWh—Jahresbedarf der Grundpreis 6,38 DM im Monat (76, 56 DM im Jahr) und der Arbeitspreis 28,42 Pfennig pro kWh, bei Haushalten mit mehr als 3. 000 kWH—Jahresverbrauch 16, 00 DM pro Monat (192 DM pro Jahr) bzw. 22, 00 Pfennig pro kwH. Auf Blatt 21 bis der 24 der Akten wird insoweit Bezug genommen.
Die Verfügungsbeklagte bietet zudem ab Mai 2000 die Tarife „Strom & Fon 2 und 4" an, bei denen Privathaushalte zu einem monatlichen Pauschalpreis Lieferung eines Freikontingentes elektrischer Energie, die Bereitstellung eines ISDN—Komfort— Anschlusses und zeitlich unbeschränkte Telefonie im jeweiligen Ortsnetzbereich erhalten. Die Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation erbringt dabei im Auftrag der Verfügungsbeklagten die K1 GmbH. Die Verfügungsbeklagte wirbt für dieses Angebot im Internet wie folgt:
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Sie ließ es in der Presse in verschiedenen Berichten vorstellen und wirbt damit im lokalen Rundfunk, der lokalen Presse und bundesweit über eine Telefon-Hotline. Auf Blatt 38 bis 40 der Akten wird insoweit Bezug genommen.
Mit Anwaltsschreiben vom 07.06.2000 ließ die Verfügungsklägerin, die bundesweit auf dem Gebiet der Telekommunikation tätig ist, die Werbung der Verfügungsbeklagten im Internet abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Verfügungsbeklagte ließ dies mit Anwaltsschreiben vom 15. 06.2000 ablehnen. Zum Inhalt der vorgenannten Schreiben wird auf Blatt 56 bis 61 der Akten verwiesen.
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte mit dem
beim Landgericht Frankfurt am 26.06.2000 eingegangen und am 28.06.2000 an das Landgericht Dortmund verwiesenen Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Werbung in Anspruch. Sie hält das Angebot „Strom & Fon" für wettbewerbs- , rabatt- und kartellrechtlich unzulässig. Es handele sich um den geradezu „klassischen“ Fall des unzulässigen Sonderpreises. Die Ersparnis bei diesen Tarifen von mindestens 47,33 DM bzw. rund 94 DM monatlich entspreche einem Nachlass von mehr als der Hälfte des monatlichen Grundpreises der Komfort-Tarifen der Verfügungsbeklagten. Dieser Nachlass werde angeboten und beworben ausschließlich aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen. Entsprechend der erklärten Absicht der Verfügungsbeklagten werde der Verbraucherkreis „Abnehmer von Telefondienstleistungen der K1 GmbH" eindeutig gegenüber Kunden, die Strom bei der Verfügungsbeklagten beziehen, aber Telefonie von anderen Anbietern als deren Tochter in Anspruch nehmen, privilegiert. Es lege auch kein Fall der sog. unechten Sonderpreise vor, weil kein objektives, im Geschäft der Verfügungsbeklagten als Unternehmerin begründetes Kriterium für die Preisermäßigung vorliege und auch nach Art und Weise der Bewerbung nicht ein Allgemeinpreis (Normalpreis) beworben werde. Die Verfügungsbeklagte missbrauche auch ihre marktbeherrschende Stellung als Anbieterin auf dem Strommarkt für ihr Tochterunternehmen. Sie versuche auf dem sachlich und räumlich relevanten lokalen Strommarkt mit einem Kopplungsgeschäft und damit mit leistungswettbewerbsfremden Mitteln ihr, der Verfügungsklägerin, wie anderen Telefonanbietern auf dem Markt auch allein auf Grund ihrer marktmächtigen Stellung Kunden auszuspannen. Die Kunden würden allein durch die Möglichkeit der Strompreisersparnis der Verlockung, zur K1 GmbH zu wechseln, nicht widerstehen können. Sie, die Verfügungsklägerin, habe nicht die Möglichkeit, mit einem gleichwertigen
Koppelungsangebot zu reagieren. Die Koppelung sei auch in keiner Weise sachlich gerechtfertigt und verstoße als typischer Fall eines Vorspann-Angebotes gegen § 1 UWG.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Verfügungsbeklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet oder in sonstiger Weise für den Abschluss von Stromlieferungsverträgen zu werben und/oder werben zu lassen, in denen der Bezug von Strompreis vergünstigt angeboten wird, wenn der Kunde seinen Telefonanschluss auf das Telefonnetz der „K1 Gesellschaft mbH" aufschalten lässt oder aufgeschaltet hat,
insbesondere in diesem Zusammenhang wie folgt zu werben:
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte hält sich nicht für marktbeherrschend. Die Vermutung des § 19 Abs. 3 GWB sei trotz eines Marktanteils von mehr als 1/3 in ihrem Netzgebiet widerlegt. Der Strommarkt sei angesichts der schnellen und sich noch beschleunigenden Liberalisierung mit einem verstärkten Auftreten von Wettbewerbern und erheblichem Rückgang von Umsatzerlösen und
Erträgen nicht mehr regional begrenzt sondern bundesweit zu sehen. Im Übrigen sei ihr Vorgehen auch kartellrechtlich unbedenklich. Mit dem Angebot „Strom & Fon" würden keinesfalls die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Telefonnetzanbieter in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt. Der Verfügungsklägerin sei es, wie anderen Telefonanbietern auch, durchaus möglich, in gleicher Weise tätig zu werden. Sie habe selbst vor einiger Zeit geplant, Strom — und zwar von ihr, der
Verfügungsbeklagten zu kaufen und in Kombination anzubieten.
Es liege auch kein Missbrauch im Sinne von § 19 Abs. 4 Ziffer 1 GWB vor. Die Kunden ihrer Strombelieferungsverträge würden weder gezwungen oder auch nur drängend veranlasst, den Strom & Fon Tarif zu wählen. Auch ein besonderer Preisanreiz sei zu verneinen. Eine Stromersparnis ergebe sich in der Gegenüberstellung zu dem ebenfalls angebotenen Tarif Komfort 2 in Höhe von nur 0,34 DM pro Monat bzw. 3,33 DM pro Monat. Das Angebot „Strom & Fon" sei ein Gesamtangebot, das nicht in seine Einzelteile zerlegt werden könne. Es liege deswegen auch kein Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften, sei es nach dem UWG, dem Rabattgesetz oder der Zugabeverordnung vor. Insoweit fehle es zudem an einer Prüfungszuständigkeit des allein für karteIlrechtliche Fragen zuständigen Landgerichts Dortmund.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.
Zwar ist die Klage zulässig. Die Kammer als Kartellgericht ist zuständig nach §§ 87 Abs. 1 Satz 2, 88 GBW nicht nur für die Entscheidung über kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen, sondern auch für alle sonstigen in Betracht kommenden, das Klagebegehren stützenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Verfügungsbeklagte verstößt mit ihrem Leistungsangebot „Strom & Fon" und mit ihrer hierfür betriebenen Werbung weder gegen Vorschriften des Kartellrechts noch des Wettbewerbsrechts.
Ein kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagten nach §§ 33, 19 Abs. 1, Abs. 4 Ziffer 1 GWB ist nicht gegeben. Zwar ist die Verfügungsbeklagte marktbeherrschend im Sinne von § 19 Abs. 2 Ziffer 2, Abs. 3 GWB auf dem Strommarkt in ihrem Netzgebiet als dem sachlich und räumlich relevanten Markt. Es liegt auch ein Ausnutzen dieser Marktberrschung durch die Verfügungsbeklagte und eine hierdurch erfolgte Wettbewersbeeinträchtigung für die Verfügungsklägerin vor. Es ist die erklärte Absicht der Verfügungsbeklagten, wie ihre Angaben gegenüber der Presse zeigen, durch das Koppelungsangebot von Strom- und Telefonieleistungen ihre Marktstärke auf dem von ihr beherrschten lokalen Strommarkt für eine Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition auf dem von ihr nicht beherrschten Telefonieleistungsmarkt zu nutzen. Wegen der von Leistungskoppelungsangeboten mit Preisanreizen ausgehenden Sogwirkung tritt hierdurch auch zumindest eine mittelbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Wettbewerber auf diesem Markt ein.
Dies allein ist aber nicht ausreichend für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 I GWB. Hierfür ist zu fordern, dass die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer
Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt werden, S 19 Abs. 4 Ziffer 1 GWB. Wie schon bei §§ 22, 26 Abs. 2 GWB a.F. hat angesichts des weit anzusetzenden Begriffs der Wettbewerbsbeeinträchtigung bei der Prüfung der Frage, ob hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, eine einzelfallbezogene Interessensabwägung unter Berücksichtigung der auf Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu erfolgen. Zu dieser Zielsetzung gehört in erster Linie das generelle Ziel, Märke offen zu halten. Ein weiterer Grundsatz von vorrangiger Bedeutung ist, dass jedes Unternehmen, auch das marktbeherrschende Unternehmen, sein unternehmerisches Verhalten so ausrichten kann, wie es von ihm für wirtschaftlich richtig und sinnvoll erachtet wird. Danach ist entscheidend, ob die Durchsetzung eigener unternehmerischer Interessen in rechtlich billigender Weise auf Kosten der anderen Marktteilnehmer erfolgt und das Verhalten des Marktbeherrschers zu einer Verschlechterung der Marktstrukturen oder zu nicht wettbewerbsgerechten Ergebnissen führt. Bei einer Interessensabwägung nach diesen Kriterien ist ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Beeinträchtigung von Wettbewerbsmöglichkeiten der Verfügungsklägerin nicht zu verneinen. Eine Marktzutrittssperre oder eine Gefahr für den Wettbewerb auf Grund der auftretenden Verdrängungseffekte ergibt sich nicht. Es ist sogar eher von einer Wettbewerbserweiterung auf Grund der Erschaffung eines neuen Marktes für Gesamtleistungen bei der Daseinsvorsorge anzunehmen. Der Zutritt zu diesem Markt ist, wenn auch nur mit Investitions- oder Kooperationsaufwand, so aber doch allgemein möglich. Eine Leistungskoppelung verbunden mit Preisanreiz ist auch durchaus als Verhalten des Leistungswettbewerbs anzusehen. Preisunterbindung ist das unverzichtbare und zentrale Mittel des Wettbewerbs. Die Verfügungsbeklagte verfolgt das Ziel der eigenen Absatzförderung zu Lasten der Konkurrenten auch nicht mit unlauteren Mitteln. Verstöße gegen die allgemeine Vorschrift der §§ 1, 3 UWG oder der wettbewerbsrechtlichen Sondervorschriften des Rabattgesetzes, der Zugabenverordnung und der Preisauszeichnungsverordnung liegen nicht vor.
Eine Warenkoppelung ist nicht schon deswegen unlauterer Wettbewerb, weil Waren unterschiedlicher Art zu einem
Kombinationsangebot zusammengefasst worden. Einem Kaufmann steht es frei, mehrere Waren oder Leistungen, auch solche, die völlig unterschiedlicher Art sind und nicht miteinander in einem Zusammenhang stehen, zu einem einheitlichen Angebot zusammen zu fassen und für dieses Angebot einen selbständig kalkulierten Preis festzusetzen. Wettbewerbswidrig können solche Gesamtangebote sein unter dem Gesichtspunkt des verdeckten Koppelungsangebotes mit angegebenen Einzelpreisen ohne Anhaltspunkte für deren Berechnung und einer sich hieraus ergebenden Erschwerung der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Gesamtleistungsangebotes. Eine solche Erschwerung des Preisvergleiches ist hier, da die Preise für die Einzelleistungen von preisvergleichsinteressierten Kunden durch Nachfrage bei Anbietern ohne Schwierigkeit in Erfahrung gebracht werden können, zu verneinen. Es liegt auch kein Fall des unzulässigen Vorspannangebotes vor. Ein Vorspannangebot ist gegeben, wenn eine der gekoppelten Waren für eine andere zur Förderung ihres Absatzes Vorspanndienste leistet und die Vorspannware als Nebenware nicht ohne die marktüblich angebotene Hauptware abgegeben wird. An der zu fordernden Akzessorietät fehlt es hier. Die Stromabgabe kann nicht nur bei Abnahme von Telefonieleistung erworben werden, sondern auch allein. Der Kunde erhält die Stromleistung nicht für eine zugabeähnliche Nebenware, die er ohne die Telefonieleistung als Hauptware nicht erwerben kann.
Aus vorgenannten Gründen liegt auch kein Verstoß gegen § S 1 Abs. 1 der Zugabeverordnung vor. Weder die Stromleistung
noch die Telefonieleistung werden als ohne besondere Berechnung mit angebotene Zugabe verstanden. Das in dem Angebot erwähnte Stromfreikontingent wird nicht zusätzlich zum monatlichen Festpreis geliefert, sondern ist in diesen miteingerechnet. Auch die Telefonieleistungen Ortsgespräche und ISDN-Anschluss werden nicht kostenfrei angeboten. Sie erscheinen dem von der Werbung der Verfügungsbeklagten angesprochenen Verbraucher als Ware, die bei der Entrichtung des Gesamtpreises mit zu bezahlen ist.
Ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ist auch nicht nach §§ 12, 1 Abs. 2 RabattG gegeben. Das Angebot der Verfügungsbeklagten ist kein Rabatt im Sinne von § 1 Abs. 2 RabattG. Es liegt weder ein Nachlass von den angekündigten oder allgemein geforderten Preisen der Verfügungsbeklagten noch ein Sonderpreis, der einzelnen Kunden wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucher kreisen gewährt wird, vor. Bei einem Koppelungsangebot, das wie ausgeführt, wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, liegt eine Rabattankündigung nur vor, wenn der von diesem Angebot angesprochene Verbraucher den Eindruck gewinnt, dass es sich nicht um einen Normalpreis für eine selbständige Verkaufseinheit, sondern um einen Nachlass von den Einzelpreisen der Waren handelt. Wenn nur ein Gesamtpreis angegeben wird, wird dieser regelmäßig nicht als Ergebnis einer Rabattierung von Einzelpreisen aufgefasst, sondern als gespaltener Normalpreis für selbständige Verkaufseinheiten. Dies gilt auch, wenn bei der werblichen Darstellung die Gesamtpreise im Vordergrund stehen und daneben angegebene Einzelpreise für alle Waren des Angebotspakets oder einige von ihnen zur Verdeutlichung der günstigen Kalkulation des Kombinationsangebotes angegeben werden. Dies ist hier der Fall. Es wird der Gesamtpreis für die Produktkombination Strom und Telefonie herausgestellt ohne Angabe von Einzelpreisen für die einzelnen Bestandteile des Paketes. Die Kostenersparnis wird
auch nicht nur auf die Stromleistung, sondern auch auf die Telekommunikationsleistung bezogen. Dies wird vom angesprochenen Verkehr bei den Werbeanzeigen der Verfügungsbeklagten auch so gesehen. Die von der Verfügungsklägerin zur Grundlage ihrer Berechnung gemachte allein auf die Strompreisersparnis abstellende Betrachtungsweise berücksichtigt dies nicht.
Es liegt auch kein unzulässiger Sonderpreis im Sinne einer Privilegierung eines bestimmten Verbraucherkreises vor. Die Kunden, die Inhaber eines Telefonanschlussvertrages mit der Tochtergesellschaft der Verfügungsbeklagten sind oder mit dieser oder der Verfügungsbeklagten einen solchen Vertrag schließen wollen, erhalten keinen gegenüber den Normaltarifen der Verfügungsbeklagten reduzierten Strompreis. Sie erhalten vielmehr eine Gesamtleistung, deren Preis im Hinblick auf die Bestandteile des Kombinationspaketes als günstig kalkuliert dargestellt werden und von den durch die werbliche Darstellung angesprochenen Verkehrskreisen auch nur als solche verstanden wird.
Die Werbung der Verfügungsbeklagten verstößt auch nicht hinsichtlich der Darstellung der Preise gegen das Irreführungsverbot des S 3 UWG oder die Gebote der Preisangabenverordnung. Die Verpflichtung zur Angabe von Endpreisen gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist beachtet. Auch das Erfordernis der Preisklarheit und der Preiswahrheit nach § 3 UWG, S 1 Abs. 6 PAngV ist gewahrt. Die Angabe von Preisbestandteilen ist nicht erforderlich. Die Verfügungsbeklagte wirbt nicht nur mit der besonderen Preiswürdigkeit eines Teils des Gesamtangebotes, sondern mit der Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebotes gesamt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die werblich herausgestellte Preisersparnis nicht im Einzelnen vorgerechnet wird. Eine Täuschung des Verkehrs über die Preisgünstigkeit des Angebots liegt ebenfalls nicht vor. Eine Preisersparnis in dem von der Verfügungsklägerin errechneten Umfang wird von dem Kombinationsangebot nicht erreicht und von der Verfügungsbeklagten in ihrer Werbung auch nicht versprochen. Er muss vielmehr von jedem Kunden anhand der konsumbedingten Verbrauchsmengenschätzung selbst errechnet werden. Dass eine Preisersparnis im Hinblick auf die Stromleistung überhaupt eintritt, ist dagegen unstreitig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 6, 711 ZPO.