Einstweilige Verfügung gegen pauschale Rabattwerbung als unzulässige Sonderveranstaltung
KI-Zusammenfassung
Der klagende Wirtschaftsverband beantragte einstweilige Verfügung gegen die Beklagte wegen einer Anzeige mit pauschaler Rabattankündigung („Rabattgesetz gefallen“, 20 % auf Teppiche). Prüfungsgegenstand war, ob diese pauschale Preisherabsetzung als unzulässige Sonderveranstaltung (§ 7 Abs. 1 UWG) einzuordnen ist. Das Landgericht gab der Verfügung statt und untersagte die Werbung, da das Gesamtbild einen besonderen, zeitlich begrenzten Kaufanreiz vermittelte; die Aufhebung des Rabattgesetzes ändere daran nichts.
Ausgang: Einstweilige Verfügung des Klägers gegen pauschale Rabattwerbung gemäß § 7 Abs. 1 UWG stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
§ 7 Abs. 1 UWG verbietet Werbemaßnahmen, die beim umworbenen Publikum den Eindruck einer außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegenden Verkaufsveranstaltung mit besonderen, zeitlich begrenzten Kaufvorteilen erwecken.
Die Aufhebung eines speziellen Rabattgesetzes wirkt nicht dahin, dass das Verbot der Durchführung von Sonderveranstaltungen nach § 7 Abs. 1 UWG entfallen wäre.
Pauschale Preisherabsetzungen für ganze Warensortimente ohne Differenzierung können eine unzulässige Sonderveranstaltung darstellen, wenn die Anzeige im Gesamtbild einen nicht wiederkehrenden, besonders günstigen Einkaufsanreiz vermittelt.
Branchenübliche Gepflogenheiten rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Ankündigung oder Gewährung pauschaler Sortimentsermäßigungen; die Beurteilung richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Käuferkreise.
Tenor
Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000, 00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren untersagt
zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit pauschalen Preisherabsetzungen für Warensortimente wie folgt:
„Der Knüller! Rabattgesetz gefallen!
Sie erhalten bei uns auf alle Teppiche auf den jeweils niedrigsten ausgezeichneten Preis nochmals 10 % Rabatt.“
und/oder
eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungsbeklagte betreibt in der Bundesrepublik verschiedene Fachmärkte für Heimdekor, unter anderem einen solchen in Ort-01. Sie warb für diesen in der Ausgabe der „A1“ vom 00.00.2001 mit einer zweifarbig gestalteten Anzeige die unter anderem wie folgt lautet:
„Der Knüller! Rabattgesetz gefallen“
Sie erhalten bei uns auf alle Teppiche auf den jeweils niedrigsten ausgezeichneten Preis nochmals 20 % Rabatt"
Zum genauen Erscheinungsbild der Anzeige wird auf BI. 7 d. A. Bezug genommen.
Der klagende Verein mahnte die Beklagte ab mit Schreiben vom 17.08.2001, zu dessen Inhalt auf BI. 8 ff. d. A. verwiesen wird.
Der Verfügungskläger sieht in der Werbung der Verfügungsbeklagten einen Verstoß gegen das Verbot der Durchführung von Sonderveranstaltungen nach § 7 Abs. 1 UWG. Durch das Angebot von Rabatten flächendeckend ohne Bezugnahme auf einzelne Waren gewinne die Werbemaßnahme das Gepräge einer Verkaufsveranstaltung im Sinne der vorgenannten Vorschrift.
Der Verfügungskläger beantragt,
der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit pauschalen Preisherabsetzungen für Warensortimente wie folgt:
„Der Knüller! Rabattgesetz gefallen!
Sie erhalten bei uns auf alle Teppiche auf den jeweils niedrigsten ausgezeichneten Preis nochmals 10 % Rabatt.“
und/oder
eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte hält ihre Werbung für zulässig. Der Hinweis auf das „gefallene" Rabattgesetz sei inhaltlich zutreffend und die Ankündigung und Gewährung von Rabatt auch in Höhe von 20 % erlaubt. Der Verfügungskläger versuche mit seinem Antrag durch extensive Auslegung der Vorschriften über die Durchführung von Sonderveranstaltungen, die durch den Wegfall des Rabattgesetzes sich vergebende Gesetzeslage zu unterlaufen. Von einer außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindenden Verkaufsveranstaltung könne keine Rede sein.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
Die Klagebefugnis des Verfügungsklägers als Wirtschaftsverband gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG ist gegeben. Eilbedürftigkeit nach § 940 ZPO liegt ebenfalls vor. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht widerlegt
Der Antrag ist auch begründet. Die Werbung der Verfügungsbeklagten verstößt gegen § 7 Abs. 1 UWG. Das Verbot von Sonderveranstaltungen nach dieser Vorschrift ist unberührt von der Aufhebung des Rabattgesetzes. Die Ankündigung und Gewährung von Rabatten kann eine außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende,
der Beschleunigung des Warenabsatzes dienende und den Eindruck der Gewährung besonderer Kauf vor teile hervorrufende Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel sein. Entscheidend hierfür ist, ob nach dem von einer Anzeige gebotenen Gesamtbild beim umworbenen Publikum der Eindruck einer besonders günstigen, sobald nicht wiederkehrenden Einkaufsgelegenheit gemacht wird. Dies ist bei der beanstandeten Werbung der Verfügungsbeklagten der Fall, gleich, von welchem Verständnis der hinsichtlich des Werbegegenstandes nicht eindeutigen Werbeaussage auszugehen ist. Beworbene Ware können nach engerem Sprachverständnis gewebte oder geknüpfte Teppiche im Gegensatz zu Teppichboden, nach weitem Sprachverständnis alle textilen Bodenbeläge einschließlich Teppichauslegeware sein. In beiden Fällen liegt eine pauschale Preisherabsetzung ohne Differenzierung nach einzelnen Warenkategorien vor. Es wird auch mit einem ganz erheblichen, in der Branche auch nach Wegfall der Rabattbeschränkung keineswegs üblichen Preisnachlass geworben. Für das zuvor dargelegte weite Verständnis des Werbeinhalts liegt dies auf der Hand. Es gilt aber auch, wenn die Anzeige der Verfügungsbeklagten als Werbung nur für Teppiche im engeren Sinne aufgefaßt wird. Auf die im Orientteppichhandel vorkommenden Preisrabatte ist dabei entgegen der in der Verhandlung geäußerten Auffassung des Vertreters der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Branchenüblichkeit nicht abzustellen. Das von einem Verkaufsmarkt für Heimdekorartikel gehaltene Teppichwarensortiment ist aus der allein maßgeblichen Sicht der umworbenen Käuferkreise nicht mit dem eines Orientteppichhandels gleichzusetzen.
Für die Bewertung der Werbeanzeige der Verfügungsbeklagten kann es auch dahin stehen, ob der enthaltene Zusatz „Neu in Ort-01“ als Hinweis auf die Neueröffnung des Verkaufsmarktes verstanden wird. In diesem Fall würde der Eindruck einer sich außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegenden Veranstaltung verstärkt. Das Publikum sieht in der Ankündigung von „Eröffnungspreisen" ein Angebot besonderer Einkaufsvorteile auf begrenzte Zeit. Nur Eröffnungsangebote, die sich erkennbar auf einzelne, nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren beziehen, sind als Sonderangebote im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG zulässig. Eine solche Beschränkung der Werbung nach einzelner Güte oder Preis gekennzeichneten Waren liegt hier jedoch nicht vor.
Der Zusatz „Neu“ kann, wofür die gleiche Farbgestaltung spricht, auch nur als verstärkender Hinweis auf die zu Beginn der Werbeaussage herausgestellte Änderung der Gesetzeslage durch Wegfall des Rabattgesetzes verstanden werden. Der Eindruck, dass es sich um eine außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegende Verkaufsveranstaltung handeln soll, bleibt gleichwohl erhalten.
Die Gewährung ganz erheblicher Preisnachlässe für ganze Teile eines Sortiments stellt eine auffallende und für das umworbene Publikum auch nach Wegfall der Rabattbeschränkung keineswegs geläufige und übliche Preisvorteilsgewährung dar. Die gilt für alle Branchen, auch für den von der Verfügungsbeklagten betriebenen Fachhandel mit Heimdekor. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist die Ankündigung und Gewährung von Rabatten nicht schlechthin und auch nicht in jeder Höhe und Form erlaubt. Dies gilt für eine konkrete Rabattgewährung im Einzelfall, um die es
hier nicht geht, aber auch für eine pauschale Preisherabsetzung für Warensortimente wie hier vorliegend. Die Änderung der Gesetzeslage sollte entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht dazu animieren, Rabatte von mehr als § 3 anzubieten und zu gewähren. Zu Recht weist der Verfügungskläger darauf hin, dass maßgebliche Zielrichtung der Vorschriften des UWG ist eine Reglementierung der Wettbewerbspraktiken der konkurrierenden Marktanbieter unter Berücksichtigung von Verbraucherschutzgesichtspunkten, nicht dagegen die
Förderung von Verbrauchervorteilen. Grund für die Aufhebung des Rabattgesetzes war außer einem allgemeinen Bestreben, das Wettbewerbsrecht zu modernisieren und zu liberalisieren, vor allem, eine Benachteiligung deutscher Gewerbetreibender zu vermeiden im elektronischen Geschäftsverkehr im Hinblick auf die im Jahr 2000 in Kraft getretene EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, weil nach deren Artikel 3 hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung ausschließlich das Herkunftslandprinzip gilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die einstweilige Verfügung ist von gesetzeswegen ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Die Androhung des Ordnungsmittels ergeht nach § 888 ZPO.