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Landgericht Dortmund·12 O 68/09·18.02.2009

Erteilung der Vollstreckungsklausel für polnischen Mahnbescheid (Art. 41 Brüssel I)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationales ZivilverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landgericht Dortmund erteilte einem Mahnbescheid des Amtsgerichts in Polen vom 4.3.2008 gemäß Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Vollstreckungsklausel. Die zu vollstreckende Forderung beträgt 35.700,91 € zuzüglich Prozesskosten in Höhe von 5.209,00 PLN. Die Gerichtskosten des Verfahrens wurden der Vollstreckungsschuldnerin auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für den polnischen Mahnbescheid gemäß Art.41 Brüssel-I-Verordnung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 kann ein Gericht eines Mitgliedstaats einem in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Mahn- oder Vollstreckungstitel die Vollstreckungsklausel erteilen, sofern die für Anerkennung und Vollstreckung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Die mit der Vollstreckungsklausel zu versehende Entscheidung muss die zu vollstreckende Verpflichtung in hinreichend bestimmter Höhe und Währung ausweisen, damit die Vollstreckung konkret durchzuführen ist.

3

Die Kosten des Verfahrens zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel können der unterliegenden Partei auferlegt werden; hierfür kommen u. a. §§ 788, 91 Abs. 1 ZPO sowie § 8 AVAG in Betracht.

4

Bei Vorlage eines vollstreckbaren Titels aus einem Mitgliedstaat steht dem Vollstreckungsgericht die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht entgegen, soweit keine rechtlichen Hindernisse gegen die Vollstreckung im Inland vorliegen.

Relevante Normen
§ Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001§ 8 AVAG§ 788 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

ist der Mahnbescheid des Amtsgerichts H (Polen) vom 4.3.2008 (AZ: XGNc 19/08) gemäß des Art.41 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:

Die Vollstreckungsschuldnerin ist verpflichtet, an die Vollstreckungsgläubigerin 35.700,91 € (in Worten: fünfunddreißigtausendsiebenhundert Euro und einundneunzig Cent) zu zahlen.

Die Vollstreckungsschuldnerin ist weiter verpflichtet, an die Vollstreckungsgläubigerin Prozesskosten in Höhe von 5.209,00 PLN (in Worten: fünftausendzweihundertneun Sloty) zu zahlen.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens (§§ 8 AVAG, 788, 91 Abs. 1 ZPO).