Leasingfahrzeug: Rücktritt scheitert an Beweis und fehlender Frist zur Nacherfüllung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Kaufrecht die Rückabwicklung eines im Leasing beschafften Pkw wegen angeblich nach Reparatur entstandener Mängel. Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil nicht bewiesen wurde, dass die gerügten Symptome (u.a. Mehrverbrauch, Start-/Leerlaufprobleme) auf eine Reparatur der Beklagten zurückzuführen sind; zudem war eine Begutachtung wegen Weiterveräußerung nicht möglich. Weitere behauptete Mängel rechtfertigten den Rücktritt ebenfalls nicht, da eine vereinbarte Nachbesserung abzuwarten bzw. vor Rücktritt eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen war. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Hauptanspruchs ebenfalls abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten mangels nachgewiesener Mangelverursachung und fehlender Nacherfüllungsfrist abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, sofern die Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
Beruft sich der Käufer darauf, ein neuer Mangel sei erst durch eine Nachbesserung zur Beseitigung eines ursprünglichen Mangels entstanden, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser neue Mangel auf die Reparaturmaßnahme zurückzuführen ist.
Kann der Zustand der Kaufsache zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden, weil sie dem Zugriff der beweisbelasteten Partei entzogen ist, geht dies zu ihren Lasten.
Eine nach Erklärung des Rücktritts gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung kann eine zuvor unterbliebene Fristsetzung regelmäßig nicht nachholen, weil mit dem Rücktritt die Nacherfüllung als Vertragsziel ausgeschlossen wird.
Hat der Käufer einer Nachbesserung ausdrücklich zugestimmt und ist ein Reparaturtermin vereinbart, ist ein Rücktritt vor Inanspruchnahme bzw. vor Ablauf des vereinbarten Nachbesserungszeitraums regelmäßig ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Gewährleistungsansprüche aus abgetretenem Recht geltend.
Die Firma N und die B Zweigniederlassung der X schlossen unter dem 30.03.2006/21.04.2006 einen Leasingvertrag unter der Vertragsnummer #####06, welcher von der Beklagten vermittelt wurde. Gegenstand des Vertrages war ein Audi RS 4 QU. Verkäuferin des Fahrzeugs war die Beklagte.
In den Leasingvertrag einbezogen wurden die Leasingbedingungen der X für Geschäftsfahrzeuge, in denen unter anderem folgende Bestimmungen enthalten waren:
"XIII. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln
1. Dem Leasing-Geber steht nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag bei Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs das Recht zu,
- Nacherfüllung zu verlangen,
- von dem Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis zu mindern,
- Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Der Nacherfüllungsanspruch ist wahlweise auf Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtet.
Inhalt und Umfang von Ansprüchen und Rechten des Leasing-Gebers aus dem Kaufvertrag ergeben sich aus den gesetzlichen und kaufvertraglichen Regelungen. Auf den im Anschluss an diese Bedingungen abgedruckten Auszug aus den Verkaufsbedingungen wird verwiesen.
Dies vorausgeschickt tritt hiermit der Leasing-Geber sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantieansprüche gegen den Verkäufer wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den Leasing-Nehmer ab. Der Leasing-Nehmer nimmt die Abtretung an. Er ist zur unverzüglichen Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs ermächtigt und verpflichtet. Er ist ferner berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Verkäufers direkt an den Leasing-Geber zu leisten sind.
…
4. Verlangt der Leasing-Nehmer aufgrund der Mangelhaftigkeit Rückabwicklung, ist er verpflichtet und berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Leasing-Geber gegenüber dem Hersteller zu erklären. Im Falle der Zustimmung des Herstellers oder seiner rechtskräftigen Verurteilung entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Leasing-Raten.
Erkennt der Hersteller das Rücktrittsrecht des Leasing-Gebers nicht an, ist der Leasing-Nehmer ab Erklärung des Rücktritts zur Zurückbehaltung der Leasing-Raten berechtigt, sofern er spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rücktrittserklärung Klage erhebt.
Bei nicht fristgerechter Klageerhebung greift das Zurückbehaltungsrecht der Raten ab dem Tag der Klageerhebung.
…"
Wegen der weiteren Einzelheiten der Leasingbestätigung sowie der Leasingbedingungen wird auf Blatt 5 - 9 der Akten Bezug genommen.
Die monatliche Leasing-Rate betrug 1.059,00 Euro netto.
Am 06.06.2006 übergab die Beklagte der Leasing-Nehmerin, der N, das streitgegenständliche Fahrzeug.
Unter dem 17.12.2007 schloss die Klägerin mit der N einen Übernahmevertrag, welcher die Rechte und Pflichten aus dem mit der B geschlossenen Vertrag zum Gegenstand hatte.
Gegenstand des Vertrages waren folgende Vereinbarungen:
" …
An Stelle von N
tritt mit Wirkung vom 01.12.2007 (Übernahme nur zum 01. eines Monats)
T …
in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem bisherigen Leasing-Nehmer und der B, C, geschlossenen Leasing-Vertrag ein.
…
Der/die Übernehmer/in hat vom Vertragsinhalt einschließlich der geltenden Leasing-Bedingungen Kenntnis erlangt.
…
Bis zum schriftlichen Einverständnis der B bleibt der bisherige Leasing-Nehmer mit allen Rechten und Pflichten Vertragspartner."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Übernahme-Vertrages wird auf Blatt 10 und 11 der Akten Bezug genommen.
Die B erklärte sich mit der Vertragsübernahme einverstanden.
Ab dem Monat März 2007 ging das Fahrzeug in unregelmäßigen Abständen aus. Dieser Umstand war Gegenstand mehrerer Reparaturversuche, und zwar in der Zeit von März bis August 2007. Am 19.03.2007 erfolgte die Zurücksetzung der EPC Kontrollleuchte. Am 07.05. und 22.05.2007 wurden die Steuergeräte ausgetauscht und in der Zeit vom 05.06. bis zum 15.06.2007 die Zündkerzen. Ferner erfolgte vom 18.06. bis zum 22.06.2007 der Austausch zweier Relais und vom 25.06. bis zum 30.06.2007 die Zurücksetzung der Software von ABT auf Audi. Trotz der bis Juni 2007 durchgeführten Reparaturmaßnahmen, wobei nur der Termin vom 05.06.2007 bis 15.06.2007 bei der Beklagten stattfand und die weiteren im Volkswagenzentrum B bzw. im Autohaus T2, ging das Fahrzeug immer wieder aus. Im August 2007 fand sodann eine weitere Reparaturmaßnahme im Hause der Beklagten statt, bei der die gesamte Benzinzufuhr erneuert wurde. Nach dieser Reparaturmaßnahme war das Problem des ständigen Ausgehens des Motors behoben.
Nachdem durch die letzte Reparaturmaßnahme das wiederholte Ausgehen des Motors behoben worden war, führte die Klägerin das Fahrzeug erneut am 18.12.2007 bei der Beklagten vor und rügte als Folge der Reparatur neu aufgetretene Mängel. Der Ablauf des Werkstatttermins und die dabei geführten Gespräche stehen zwischen den Parteien in Streit.
Mit Schreiben vom 18.01.2008 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, binnen 14 Tagen den Rücktritt anzuerkennen und sich zu verpflichten, den erhaltenen Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für 23.000 gefahrene Kilometer an die B, Zweigniederlassung der X, in C zu der Vertragsnummer #####06 zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 13 und 14 der Akten Bezug genommen.
Die Beklagte wies den Rücktritt mit Schreiben vom 24.01.2008 zurück. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 15 f. der Akten verwiesen.
Nach Klageerhebung forderte die Klägerin während des laufenden Rechtsstreits die Beklagte mit Schreiben vom 02.09.2008 (Bl. 87 d.A.) unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. Eine Nachbesserung wurde von der Beklagten unter Hinweis darauf, dass der Nacherfüllungsanspruch mit dem Rücktritt erloschen sei, abgelehnt.
Nach Ablauf der Leasingdauer gelangte das Fahrzeug zurück an die Beklagte. Sie nahm nachfolgend eine Veräußerung des Fahrzeugs vor.
Die Klägerin behauptet, die Reparaturmaßnahme, durch die Problematik des ständig ausgehenden Motors behoben worden sei, habe dazu geführt, dass sich der Benzinverbrauch von durchschnittlich 15 Litern pro 100 Kilometer auf durchschnittlich 20 Liter pro 100 Kilometer erhöht habe. Ferner springe der Motor beim Start nicht sofort an, sondern der Anlasser müsse länger betätigt werden, wobei der Motor nunmehr auch unruhig laufe. Dies stelle sich als unmittelbare Folge der von der Beklagten durchgeführten Reparatur dar.
Ferner seien im hinteren Bereich des Fahrzeugs Schweißpunkte an der Batterie und der Reservehalterung gerissen, wobei dies, was zwischen den Parteien außer Streit steht, bei dem Werkstatttermin am 18.12.2007 gerügt und weswegen ein Reparaturtermin für Januar abgestimmt worden ist.
Darüber hinaus behauptet die Klägerin, der Lack eines Bremssattels sei großflächig abgeplatzt, was auf einer fehlerhaften Lackierung beruhe.
Im Hinblick auf den Werkstatttermins am 18.12.2007 behauptet die Klägerin, in diesem sei seitens der Beklagten erklärt worden, dass man nichts mehr an dem Fahrzeug mache. Die angebotene Nachbesserung habe sich ausschließlich auf die gerissenen Schweißpunkte bezogen.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage teilweise zurückgenommen hat,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die X, H-str. ##, ##### C,
56.594,70 Euro zu der Leasingvertragsnummer #####06 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.761,08 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet im Termin am 18.12.2007 eine weitere Mängelbeseitigung verweigert zu haben und behauptet, das Fahrzeug sei mit der Bitte um Überprüfung des Benzinverbrauchs vorgeführt worden. Nachdem man hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs eine Eigendiagnose durchgeführt und eine Soll-Ist-Abweichung nicht festgestellt habe, sei angeboten worden, bei Weiterbestehen des Problems eine Messfahrt durchzuführen. Dabei hätte dann auch Bereitschaft bestanden, gegebenenfalls nachzubessern. Gleiches habe hinsichtlich des Motors gegolten. Entsprechend sei mit dem Kunden, der Klägerin, vereinbart worden, sollten die Beanstandungen weiterhin auftreten, solle ein Nachbesserungstermin vereinbart werden.
Hinsichtlich der Abplatzung des Lackes am Bremssattel behauptet die Beklagte, insoweit sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, die Berechtigung der Mängelrüge zu überprüfen.
Im Übrigen behauptet die Beklagte, die Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Mängel sei nicht erreicht. Hinsichtlich eines Teils der Mängel sei es möglicherweise ausreichend, den Drucksensor zu ersetzen, wobei eine solche Maßnahme lediglich 200,00 Euro koste.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Gutachten der Sachverständigen W vom 02.10.2009 (Blatt 212 f. der Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus abgetretenem Recht gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB zu.
Dem steht entgegen, dass der Klägerin, die diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht der Beweis gelungen ist, dass durch die im August 2007 im Betrieb der Beklagten durchgeführte Reparaturmaßnahme, durch die das Problem des ausgehenden Motors behoben worden ist, neue Mängel an dem streitgegenständlichen Fahrzeug verursacht worden sind. Insoweit kann schon nicht festgestellt werden, ob das Fahrzeug an den von der Klägerin gerügten Mängeln, nämlich einem erhöhten Benzinverbrauch sowie an einem unruhig laufenden Motor, der zudem nicht beim Start sofort anspringt, leidet. Ob das Fahrzeug diesen Zustand aufweist, vermochte die im Rahmen der Beweisaufnahme beauftragte Sachverständige nicht festzustellen, da sich das Fahrzeug nicht mehr im Einflussbereich der Klägerin beziehungsweise der Beklagten befindet, sondern zwischenzeitlich veräußert worden ist, ohne dass die Klägerin in der Lage ist, zu erklären, dass eine Begutachtung durch den neuen Eigentümer gestattet wird.
Allerdings kann im Ergebnis dahin gestellt bleiben, ob das Fahrzeug die von der Klägerin gerügten Mängel aufweist. Auch soweit diese vorliegen, liegen die weiteren Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vor. Ein Recht zum Rücktritt besteht dann, wenn die Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft gewesen ist und dem Vertragspartner erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem zweiten Versuch der Mängelbeseitigung einer neuer Mangel erzeugt wird. In diesem Fall steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht ohne weitere Fristsetzung vor. Vor diesem Hintergrund wäre die Klägerin nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die von ihr behaupteten Mängel (Benzinverbrauch, unruhig und nicht sofort anspringender Motor), welche unstreitig bei Fahrzeugübergabe nicht vorgelegen haben, durch die Reparaturmaßnahme zur Behebung des ursprünglich bestehenden Mangels verursacht worden wären. Die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin vermochte diesen Beweis nicht zu führen. Der Beweis, dass durch die Reparaturmaßnahme der Beklagten im August 2007, mit welcher das wiederholte Ausgehen des Fahrzeugs behoben worden ist, die von ihr gerügten Mängel verursacht worden sind, ist ihr nicht gelungen. Eine solche Feststellung kann nicht getroffen werden. Die Sachverständige hat diesbezüglich im Rahmen der Erstattung des Gutachtens ausgeführt, dass im Rahmen einer technischen Untersuchung der jetzige Zustand des Fahrzeugs festgestellt werden könne, dieser jedoch nicht aussagefähig sei, ob die Mängel im Zeitpunkt des Rücktritts vorgelegen haben und auf eine konkrete Reparaturmaßnahme zurückzuführen sind. Derartige Aussagen lassen sich nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht treffen. Das Gericht hat insoweit keinen Zweifel an den nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen, die ausgeführt hat, eine solche Aussage sei aus technischer Sicht nicht möglich.
Im Übrigen kann die Klägerin einen Rücktritt auch nicht auf eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung hinsichtlich der nunmehr gerügten Mängel stützen. Dass die Beklagte am 18.02.2007 bei Vorstellung des Fahrzeuges jedwede Nachbesserung verweigert hat, vermochte die diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtige Klägerin schon nicht zu beweisen. Insoweit ist sie beweisfällig geblieben. Soweit die Klägerin während des laufenden Rechtsstreits erneut eine Fristsetzung ausgesprochen hat, ist diese nicht geeignet, eine vor Rücktrittserklärung unterlassene Fristsetzung nachzuholen. Mit der Erklärung des Rücktritts wird eine Rückabwicklung des Vertrages begehrt. Die Möglichkeit der Nacherfüllung ist damit ausgeschlossen. Dies steht auch einem Nachholen einer Fristsetzung entgegen.
Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da, wie ausgeführt, schon nicht festgestellt werden kann, dass die nunmehr gerügten Mängel, die bei Gefahrübergang unstreitig nicht vorgelegen haben, nunmehr durch Reparaturarbeiten der Beklagten zur Behebung eines ursprünglich bestehenden Mangels verursacht worden sind. Nur in diesem Fall wäre die Klägerin jedoch berechtigt, Ansprüche geltend zu machen.
Soweit seitens der Beklagten im Übrigen der von ihr am 18.01.2008 erklärte Rücktritt darauf gestützt worden ist, dass im hinteren Bereich des Fahrzeugs teilweise Schweißpunkte an der Batterie und Reserveradhalterung gerissen seien, so dass es zu Klappergeräuschen komme, kann dahingestellt bleiben, ob dieser Mangel vorliegt. Denn auch bei Vorliegen des Mangels ist die Klägerin nicht berechtigt, den Rücktritt darauf zu stützen. Dem steht entgegen, was insoweit zwischen den Parteien außer Streit, dass dieser Umstand am 18.12.2007 bei einem Werkstatttermin gegenüber der Beklagten gerügt worden ist, wobei durch die Beklagte daraufhin eine Nachbesserung im Januar zugesagt worden ist. Hiermit hat sich die Klägerseite einverstanden erklärt, so dass sie gehalten gewesen wäre, da sie einer Nachbesserung zugestimmt hatte, diese zunächst in Anspruch zu nehmen und nicht vor Ablauf des vereinbarten Termins den Rücktritt zu erklären.
Soweit seitens der Klägerin im Übrigen gerügt worden ist, der Lack eines Bremssattels sei großflächig abgeplatzt, was auf einer fehlerhaften Lackierung beruhe, so ist dieser Umstand ebenfalls nicht geeignet, den Rücktritt vom Vertrag zu rechtfertigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Mangel vorliegt, da die Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat und eine solche auch nicht entbehrlich gewesen ist. Diese ist insbesondere deshalb nicht entbehrlich gewesen, weil die Beklagte jedwede Nachbesserung verweigert hat. Soweit die Klägerin behauptet, in dem Termin am 18.12.2007 sei seitens der Beklagten erklärt worden, bis auf die gerissenen Schweißnähte sei der Rest okay und man mache nichts mehr an dem Fahrzeug, so ist, wie ausgeführt, die diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtige Klägerin beweisfällig geblieben. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich dieses Mangels die Erheblichkeitsschwelle i.S.d. § 322 Abs. 5 BGB erreicht ist.
Da der Klageantrag zu 1) ohne Erfolg bleibt, unterliegt auch der der Antrag zu 2), mit dem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden, der Abweisung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.