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Landgericht Dortmund·12 O 441/00·04.12.2000

Klage auf Rückübertragung einer Milchreferenzmenge nach §12 ZAbgV abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Rückübertragung einer befristet überlassenen Anlieferungs-Referenzmenge und die Rücknahme bzw. Feststellung der Unwirksamkeit einer Übernahmeerklärung des Beklagten. Zentrale Fragen sind die Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des Übernahmerechts nach § 12 Abs. 3 S. 1 ZAbgV sowie eine mögliche Treuwidrigkeit. Das Landgericht stellt fest, dass die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen und die Ausübung des Übernahmerechts nicht treuwidrig ist. Weiter verletzt die Regelung nicht Art. 14 GG, da es sich um eine subjektiv-öffentlich-rechtliche Befugnis handelt.

Ausgang: Klage auf Rückübertragung der Milchreferenzmenge und Widerruf der Übernahmeerklärung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Voraussetzungen des Übernahmerechts nach § 12 Abs. 3 S. 1 ZAbgV sind erfüllt, wenn der Pächter innerhalb eines Monats nach Ende des Pachtvertrags gegenüber dem Verpächter die Übernahme der Referenzmenge erklärt.

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Die Ausübung eines gesetzlich eingeräumten Übernahmerechts ist nicht automatisch treuwidrig nach § 242 BGB bloß weil die Parteien bei Vertragsschluss von einem Auslaufen des Pachtverhältnisses ausgegangen sind.

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Eine zugewiesene Milchreferenzmenge stellt regelmäßig eine subjektiv-öffentlich-rechtliche Befugnis dar; der Entzug oder die Rückübertragung durch öffentlich-rechtliche Regelungen begründet nicht ohne Weiteres einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG.

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Eine zivilrechtliche Klage auf Abgabe oder Widerruf einer Übernahmeerklärung ist unbegründet, wenn die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für das Übernahmerecht vorliegen.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 Satz 1 ZAbgV§ Art. 14 GG§ 242 BGB§ 12 Abs. 2 ZAbgV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger hatte mit dem Beklagten unter dem Datum vom 18.11.1996 eine Vereinbarung über die befristete Überlassung einer Referenzmenge an Milch ohne Übergang des entsprechenden Betriebes oder der entsprechenden Fläche getroffen. Danach war der Kläger verpflichtet, dem Beklagten befristet eine Milchanlieferungsreferenzmenge von 48.000 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,66 % zu einem Preis von 8.640,00 DM pro Jahr zu überlassen. Die Referenzmenge sollte dem Beklagten mit Wirkung vom 02.04.1996 bis zum 31.03.2000 überlassen werden. Wegen der genauen Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den schriftlichen Vertrag vom 18. November 1996 (Blatt 10 ff .d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.08.2000 bei der Landwirtschaftskammer Westfalen Lippe in Ort-01 die Rückübertragung der Referenzmenge von 48.000 kg zum 01.04.2000 auf sich beantragt. Dem entgegen hat der Beklagte am 14.04.2000 dem Kläger gegenüber die Ausübung des Übernahmerechts bei auslaufenden Pachtverträgen erklärt. Mit Schreiben des Westfälischen Landwirtschaftsverbandes vom 30.05.2000 hat der Beklagte die Rückübertragung der Milchreferenzmenge endgültig abgelehnt.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei zur Herausgabe der Milchreferenzmenge nach Ablauf des befristeten Überlassungsvertrages zum 31.03.2000 verpflichtet. § 12 Abs. 3 S. 1 der Zusatzabgabenverordnung (ZAbgV), der dem Beklagten das geltend gemachte Übernahmerecht erlaube, sei nämlich insoweit verfassungswidrig, als dass die Vorschrift enteignenden Charakter habe und daher Art. 14 GG widerspräche. Darüber hinaus sei die Ausübung des Übernahmerechtes aber in jedem Fall treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, da die Parteien unstreitig von einem Auslaufen des Pachtvertrages zum 31.03.2000 ausgegangen seien.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben:

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Die mir durch Vertrag mit Herrn A1 vom 18.11.1996 überlassene Anlieferungs-Referenzmenge von 48.000 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,66 % steht mir ab dem 01.04.2000 nicht mehr zu;

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2.

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den Beklagten zu verurteilen, die Übernahmeerklärung vom 14.04.2000 zu widerrufen,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass die Übernahmeerklärung unwirksam ist;

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3.

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festzustellen, dass dem Kläger gegen den Beklagten wegen der verspäteten Rückgabe der Anlieferungs-Referenzmenge ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A.

20

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die angerufene Zivilkammer des Landgerichts sachlich zuständig (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1994, 974).

21

B.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Voraussetzung für alle vom Kläger gestellten Anträge ist, dass der Beklagte sich zu Unrecht auf sein Übernahmerecht aus § 12 Abs. 3 S 1. ZAbgV berufen hätte. Das hat er jedoch nicht getan.

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I.

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Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 S. 1 ZAbgV liegen vor. Der Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages dem Kläger als Verpächter gegenüber erklärt, dass er die Milchreferenzmenge übernehmen wolle. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 18.11.1996 handelt es sich auch um einen solchen im Sinne von § 12 Abs. 2 ZAbgV, da der Vertrag vom 31.03.2000 beendet wurde.

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II.

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Mit der Erklärung der Übernahme hat sich der Beklagte nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB verhalten. Auch wenn die Parteien bei Abschluss des Pachtvertrages von dessen Auslaufen am 31.03.2000 ausgegangen sind, ergibt sich hieraus noch nicht, dass der Beklagte sich nicht auf eine dieser Vereinbarungen widersprechenden Rechtsänderung berufen könnte. Das gilt insbesondere deshalb, weil die hier in Rede stehende Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 ZAbgV gerade geschaffen wurde, um Pächtern von Milchreferenzmengen entgegen der den jeweiligen Pachtverträgen zugrundeliegenden Vereinbarungen eine Übernahme nach Ablauf des Vertrages zu ermöglichen. Wollte man dieses Verhalten als treuwidrig und damit nicht zulässig bewerten, würde die Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 ZAbgV vollständig leerlaufen.

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III.

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Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 S. 1 ZAbgV verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG. Das insoweit verpachtete Milchkontingent ist nämlich nur eine öffentlich-rechtliche Befugnis (BGH, BGHZ 114, 277 (280)). Ein solches subjektiv-öffentliches Recht verschafft dem Einzelnen eine Rechtsposition, die derjenigen eines Eigentümers regelmäßig nur dann entspricht, wenn sich das Recht als Äquivalent eigener Leistung erweist und nicht überwiegend auf staatlicher Gewährung beruht (vgl. Maunz-Dürig, GG, Art. 14 Rdnr. 130 (Pieper)). Um eine solche Rechtsposition handelt es sich beim Milchkontingent jedoch nicht. Es handelt sich vielmehr um eine einseitige staatliche Vermögensgewährung, deren Entzug keine Eigentumsverletzung darstellt (vgl. a.a.O. Rdnr. 133), weil ein eigener eigentumsrechtlich relevanter Beitrag des Klägers zur Erlangung des Milchkontingents nicht erforderlich ist.

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IV.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.