Antrag auf Ergänzung des Urteils (§ 321 ZPO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Ergänzung eines bereits zugestellten Urteils (Bezeichnung als Teilurteil, Änderung des Tenors, Streichung der Kostenentscheidung). Das Landgericht lehnt den Ergänzungsantrag trotz fristgerechter Stellung ab. Es fehlt an einer Entscheidungslücke, die auf ein versehentliches Übergehen des Gerichts schließen ließe. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 308 II ZPO; der Klägerin werden die weiteren Kosten auferlegt.
Ausgang: Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO abgewiesen; Klägerin trägt die weiteren Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ergänzung eines Urteils nach § 321 ZPO setzt voraus, dass eine ersichtliche Entscheidungslücke vorliegt, die auf einem versehentlichen Übergehen des Gerichts beruht.
Die bloße sachliche Unrichtigkeit der Form (z.B. Erlass eines Endurteils statt eines Teilurteils) berechtigt nicht ohne Weiteres zur Ergänzung, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe keine Unvollständigkeit erkennen lassen.
Ein fristgerecht eingereichter Ergänzungsantrag bleibt ohne Erfolg, wenn aus Tatbestand und Entscheidungsgründen keine Anhaltspunkte für eine unvollständige Entscheidung hervorgehen.
Eine Kostenentscheidung bleibt bestehen, wenn sie auf den einschlägigen ZPO‑Normen (hier §§ 91, 308 Abs. 2 ZPO) beruht und keine ergänzende Entscheidungslücke festgestellt wird.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils vom 10.07.2012 wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Das Landgericht Dortmund hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2012 mit wegen aller Einzelheiten hiermit in Bezug genommenem Urteil vom 10.07.2012 der Klage weitgehend stattgegeben, sie im Übrigen abgewiesen und eine Kostenentscheidung gem. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO getroffen.
Die Klägerin beantragt mit dem am 19.07.2012 eingegangenen Schriftsatz, die am 10.07.2012 zugestellte Entscheidung dahin zu ergänzen,
dass es als Teilurteil bezeichnet wird, dass im Tenor der Satz "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." ersetzt wird durch den Satz "Im Übrigen wird der Klageantrag zu Ziff. 1b abgewiesen." sowie dass die unter III des Tenors getroffene Kostenentscheidung gestrichen wird.
Die Beklagte beantragt, dem Antrag bezüglich der Aufhebung der Kostenentscheidung stattzugeben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zwar fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden, er bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Das Urteil ist zwar dergestalt sachlich unrichtig, dass statt eines Teilurteils ein Endurteil erlassen und hierin eine Kostenentscheidung getroffen wurde. Außerdem hätte die Klageabweisung im Übrigen sich nur auf die erste Stufe beziehen dürfen.
Eine Ergänzung des Urteils gem. § 321 ZPO kommt aber dennoch nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine Entscheidungslücke vorliegt, die ersichtlich auf einem versehentlichen Übergehen des Gerichts beruht. Weder aus dem Tatbestand noch aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 10.07.2012 ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil unvollständig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 308 II ZPO.