Herausgabe von Behandlungsunterlagen nach § 630g BGB – Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Herausgabe seiner Behandlungsunterlagen nach § 630g BGB, nachdem eine anwaltliche Aufforderung per Fax unbeantwortet blieb. Das Gericht hielt den Anspruch zum Klagezeitpunkt für fällig, weil die Vollmacht wirksam dargelegt war und die Vorlage des Originals nicht erforderlich ist. Eine gesonderte schriftliche Schweigepflichtentbindung oder Einwilligung nach BDSG war nicht erforderlich. Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Kostenspruch zugunsten des Klägers: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (Streitwert €12.000).
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 630g BGB besteht ein Anspruch des Patienten auf Herausgabe bzw. Abschriften der Behandlungsunterlagen gegen Erstattung der Kopierkosten; der Anspruch ist fällig, sobald er wirksam geltend gemacht wird.
Die Vorlage der Originalvollmachtsurkunde ist keine Fälligkeitsvoraussetzung; eine per Fax vorgelegte Vollmacht genügt, wenn die Bevollmächtigung tatsächlich besteht und die Gegenseite nicht unverzüglich Einwendungen erhebt.
Die Anfertigung und Übersendung von Kopien der Patientenakte an den Anspruchsberechtigten (oder dessen Vertreter) erfordert nicht generell eine gesonderte schriftliche Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
Einwände wegen formaler Mängel (z.B. fehlendes Originaldokument) sind unverzüglich zu erheben; unterlässt die Gegenseite dies und reagiert nicht auf Aufforderungen, kann sie sich hierauf nicht schlüssig berufen.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert bemisst sich auf 12.000,00 €.
Gründe
I.
Der Kläger war im Jahre 2015 in ärztlicher Behandlung bei der Beklagten. Zur Überprüfung möglicher Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Behandlung begehrt er die Herausgabe der ihn betreffenden Behandlungsunterlagen.
Mit Schreiben vom 20.07.2015, das der Beklagten per Fax zugegangen ist, wurde die Beklagte vom klägerischen Prozessbevollmächtigten unter Beifügung einer Vollmacht und einer Schweigepflichtentbindungserklärung aufgefordert, bis zum 10.08.2015 die kompletten Behandlungsunterlagen sowie andere vorhandene Berichte über Fremduntersuchungen gegen Erstattung der üblichen Kosten für die Anfertigung von Fotokopien und Übersendungen zu übersenden. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Der Kläger, der behauptet, das Schreiben vom 20.07.2015 sei auch im Original bei der Beklagten zugegangen, erhob Klage auf Herausgabe der streitgegenständlichen Behandlungsunterlagen Zug um Zug gegen Kostenerstattung. Die Klage wurde am 06.11.2015 zugestellt. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 16.11.2015 an den Klägervertreter wies der Beklagtenvertreter darauf hin, dass aus seiner Sicht der geltend gemachte Anspruch mangels Vorlage insbesondere der Schweigepflichtentbindungserklärung im Original nicht fällig sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2016 legte der Klägervertreter Original seiner Vollmacht und der Schweigepflichtentbindungserklärung vor.
Der Beklagtenvertreter überreichte die streitgegenständlichen Behandlungsunterlagen in Kopie.
Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und beantragten jeweils, dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91a ZPO war nunmehr durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei unterlegen wäre.
Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegenüber der Beklagten einen fälligen Anspruch auf Herausgabe von Abschriften seiner Patientenakte gegen Kostenerstattung gem. § 630g BGB. Diesen hat er durch das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 20.07.2015 angemeldet.
Zwar muss in solchen Fällen eine ordnungsgemäße und wirksame Bevollmächtigung gegeben sein. Dass der Klägervertreter vorliegend seitens des Klägers zur Geltendmachung des Herausgabeverlangens tatsächlich bevollmächtigt war, ist aber unstreitig. Aus § 630g BGB folgt nicht, dass die Vorlage einer schriftlichen (Original-)Vollmacht Fälligkeitsvoraussetzung für den Herausgabeanspruch ist. Zu trennen ist insoweit zwischen der ordnungsgemäßen Vollmacht und dem Vorliegen bzw. der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorliegend unstreitig wirksam bevollmächtigt war, seine Bevollmächtigung gegenüber der Beklagten auch mittels Faxübersendung der Vollmacht dargelegt hat und die Beklagte die Vollmacht weder gerügt noch einen Nachweis verlangt hat, war der Herausgabeanspruch des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällig.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es habe auch bezüglich der Schweigepflichtentbindungserklärung der Vorlage eines Originals bedurft, kann das Gericht schon nicht erkennen, warum im Verhältnis zum anspruchsberechtigten Kläger überhaupt eine Schweigepflicht der Beklagten über dessen Behandlung bestehen sollte.
Soweit sich die Beklagte auf § 4a Bundesdatenschutzgesetz beruft und insoweit der Auffassung ist, dass eine schriftliche Einwilligung des Klägers fehle, hätte sie auch damit im Ergebnis keinen Erfolg gehabt. Zwar mag in dem Kopieren und Übersenden der Behandlungsunterlagen eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz gesehen werden, so dass eine Einwilligung des Betroffenen erforderlich wäre. Zu berücksichtigen ist aber, dass insbesondere für das Verarbeiten in Form des Übermittelns von Daten § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz ausdrücklich abstellt auf eine Weitergabe an Dritte, zu denen der Kläger nicht gehört. Da der Kläger für die übrig in Frage kommenden Formen des Verarbeitens, nämlich insbesondere des Speicherns, durch den Behandlungsvertrag eine Einwilligung erteilt hat, ist aus Sicht des Gerichts mit dem bloßen Anfertigen einer Kopie, die dazu noch für den Kläger selbst bestimmt ist, keine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung im Sinne des § 4 Bundesdatenschutzgesetz zu sehen, in die der Kläger gesondert hätte einwilligen müssen. Dass er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ, ändert daran nichts.
Darüber hinaus hat er eine Einwilligung durch das Einsichtnahmebegehren zumindest konkludent erklärt. Aus Sicht des Gerichts widerspricht es jedenfalls den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte, die auf die Aufforderung des Klägers in keiner Weise reagiert hat, bevor der Rechtsstreit anhängig war, auf § 4a Bundesdatenschutzgesetz beruft. So wie sie das Nichtvorliegen einer Originalvollmacht gem. § 174 BGB unverzüglich hätte rügen müssen, hätte sie aus Sicht des Gerichts den Kläger jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass aus ihrer Sicht sein Anspruch mangels schriftlicher Einwilligung nicht fällig sei. Auf § 4a Bundesdatenschutzgesetz hat sich die Beklagte allerdings selbst in dem außergerichtlichen Schreiben vom 16.11.2015 nicht berufen, sondern dort nur das Fehlen einer Originalschweigepflichtentbindungserklärung benannt. Schon gar nicht wurde vor Anhängigkeit des Verfahrens auf die Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes Bezug genommen und eine entsprechende Einwilligung gefordert.