Erteilung der Vollstreckungsklausel für polnisches Urteil (Art.41 EuGVVO)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Dortmund hat gemäß Art.41 der EG-Verordnung Nr.44/2001 einem Urteil des Bezirksgerichts Poznań vom 30.05.2012 die Vollstreckungsklausel erteilt. Der Beschluss benennt die zu vollstreckende Geldforderung einschließlich einzelner Zinsbeträge und legt Prozesskosten fest. Die Kostenverteilung erfolgte unter Hinweis auf §§ 8 AVAG, 788, 91 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für das polnische Urteil nach Art.41 EuGVVO wurde stattgegeben; Zahlungs- und Kostenfestsetzungen angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art.41 der EG-Verordnung Nr.44/2001 kann ein nationales Gericht einem Urteil eines anderen Mitgliedstaats eine Vollstreckungsklausel beifügen, die dessen Vollstreckbarkeit in Deutschland begründet.
Die Vollstreckungsklausel hat die zu vollstreckende Verpflichtung konkret zu bezeichnen; hierzu gehören Hauptforderung, einzelne Zinsbeträge und Fälligkeitstermine.
Die Festsetzung von Prozesskosten und die Kostenverteilung im Vollstreckungsbeschluss richtet sich nach den einschlägigen nationalen Vorschriften und kann dem Vollstreckungsschuldner auferlegt werden (vgl. §§ 8 AVAG, 788, 91 Abs.1 ZPO).
Bei Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt grundsätzlich keine materielle Neubewertung des ausländischen Urteils; die Prüfung beschränkt sich auf die Voraussetzungen der Verordnung und nationale Formerfordernisse.
Tenor
ist das Urteil des Bezirksgerichts Poznań (Polen) vom 30.05.2012 (AZ: IX GC 238/12) gemäߠ dem Art.41 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
Die Vollstreckungsschuldnerin ist verurteilt, an die Vollstreckungs- gläubigerin 185.902,41 PLN (in Worten: einhundertfünfundachtzigtausendneunhundertzwei Sloty und einundvierzig Groszy) nebst sich nach polnischem Recht bemessende Zinsen aus 3.489,40 PLN seit dem 29.10.2009, aus weiteren 3.337,92 PLN seit dem 27.10.2009, aus weiteren 38.329,21 PLN seit dem 10.04.2010 und aus weiteren 67.155,50 PLN seit dem 05.03.2011 zu zahlen.
Die Vollstreckungsschuldnerin ist weiter verurteilt, an die Vollstreckungs- gläubigerin Prozesskosten in Höhe von 13.213,7 PLN (in Worten: dreizehntausendzweihundertdreizehn Sloty und siebzig Groszy) zu zahlen.
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens (§§ 8 AVAG, 788, 91 Abs. 1 ZPO) nach einem Gegenstandwert von 44.534,00 €.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.