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Landgericht Dortmund·12 O 337/98·16.11.1998

Werkvertrag durch Annahme eines Ausschreibungsangebots trotz vermeintlichem Gesamtangebot

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung, nachdem die Beklagte die Ausführung von Versorgungsleitungsarbeiten aus einer Ausschreibung ablehnte. Streitpunkt war, ob ein Vertrag zwischen den Parteien zustande kam oder ob das Angebot nur als untrennbares Gesamtangebot an die Stadt zu verstehen war. Das LG bejaht einen wirksamen Werkvertrag über die Leitungsverlegung, da für einen erfahrenen Bieter aus den Unterlagen die Klägerin als Auftraggeberin erkennbar war und das Angebot insoweit als isoliertes Spezialangebot verstanden werden durfte. Über die Höhe des Schadensersatzes konnte mangels ausreichender Nachweise noch nicht entschieden werden; daher Grundurteil.

Ausgang: Klage dem Grunde nach zugesprochen; Entscheidung über die Schadenshöhe bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Werkvertrag kommt zustande, wenn ein Angebot aus einer Ausschreibung durch den erkennbaren Auftraggeber rechtzeitig angenommen wird, auch wenn das Angebot formal an einen anderen Adressaten gerichtet erscheint.

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Für die Auslegung, ob ein Gesamtangebot oder ein selbständiges Teilangebot vorliegt, ist entscheidend, wie die Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen aus Sicht eines verständigen, insbesondere erfahrenen Bieters zu verstehen sind.

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Will ein Bieter seine Bindung an ein Angebot von der Vergabe eines weiteren Gewerks abhängig machen, muss er diese Einschränkung im Angebot klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen.

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Die Bindung an ein Angebot (§ 145 BGB) entfällt nicht schon durch eine vorzeitige Ablehnungserklärung des Bieters, solange eine rechtzeitige Annahme durch den Empfänger möglich ist und keine Annahmefrist abgelaufen ist.

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Ist der Anspruchsgrund entscheidungsreif, die Schadenshöhe aber noch streitig und beweisbedürftig, kann hierüber durch Grundurteil gemäß § 304 ZPO vorab entschieden werden.

Relevante Normen
§ 304 ZPO§ 145 BGB§ 326 BGB

Tenor

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Über die Kosten wird im Endurteil entschieden.

Tatbestand

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Die Stadt T und die Klägerin schrieben im April

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1997 Mischwasserkanalarbeiten nebst Versorgungsleitun-

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gen (Gas, Wasser, Strom, Leitungen für Stadtwerke) in

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Form von Anzeigen in den regionalen Tageszeitungen aus

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mit der Aufforderung, die Ausschreibungsunterlagen bei

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der Stadt T -Tiefbauamt- anzufordern. Wegen des

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Wortlauts der Anzeige wird auf Bl. 52 d. A. verwiesen.

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Auf Grund dieser Anzeige meldete sich u. a. die Be-

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klagte und erhielt die Ausschreibungsunterlagen vom

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Tiefbauamt der Stadt T übersandt. An dieses

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schickte sie die Angebotsunterlagen auch wieder zurück.

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Das Deckblatt enthielt als Auftraggeber die Stadt

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T. Insoweit wird auf Bl. 35 d. A. Bezug genommen.

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Die Angebote hinsichtlich der Verlegung der

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Versorgungsleitungen trugen die Überschrift "Stadtwerke

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T GmbH" und lauteten im einzelnen wie Bl. 9-20 d. A..

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Es ist streitig zwischen den Parteien, ob die Aus-

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schreibung für den Mischwasserkanal und die Versor-

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gungsleitungen als Gesamtangebot oder als getrennte

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Ausschreibungen verstanden werden konnten.

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Der Beklagte erteilte unter dem 15.04.1997 ein Angebot

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über insgesamt 550.509,01 DM, und zwar hinsichtlich des

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Mischwasserkanals in Höhe von 469.572,00 DM und in Höhe

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von 80.937,01 DM (Bl. 35 d. A.).

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Das Tiefbauamt der Stadt T legte in einer Verdin-

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gungsverhandlung die Zeit für die Erteilung des Zu-

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schlags bis zum.l6.04.1997um 11.00 Uhr fest. An diesem

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Tag kam es dann zur Vergabeverhandlung. Es ist nicht

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bekannt, wer den Zuschlag erhielt. Wegen der darüber

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gefertigten Niederschrift wird. auf Bl. 5-8 d." A. Bezug

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genommen.

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Eine Nachricht über die Zuschlagserteilung wurde an die

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nicht anwesenden Bewerber nicht erteilt.

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Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagte das

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günstigste Angebot im Hinblick auf die Versorgungslei-

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tungen abgegeben hatte und teilte ihm dieses mit. Der

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Beklagte lehnte mit Schreiben vom 07.05.1997 (Bl. 21

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d. A.) die Durchführung der Arbeiten "Verlegen von Ver-

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sorgungsleitungen" ab, da das Angebot im Zusammenhang

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mit dem Angebot für die Stadt T gerechnet worden

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sei.

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Mit Schreiben vom 13.05.1997 bezog sich die Klägerin

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sodann schriftlich gegenüber dem Beklagten auf dessen

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Angebot vom 15.04.1997 unter der Überschrift

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"Bestellung" und nannte als Liefertermin die

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22. Kalenderwoche 1997. Insoweit wird auf Bl. 22 d. A.

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Bezug genommen.

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Die Beklagte wies mit Schreiben vom 16.05.1997 (Bl. 23

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d. A.) darauf hin, dass sie erst ab September die Ar-

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beiten ausführen könne und Mehrkosten geltend machen

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müsse wegen der Aufteilung des Auftrags. Für die Ober-

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flächen könnte sie keine Gewährleistung übernehmen.

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Am 22.05.1997 wies die Klägerin den Beklagten auf seine

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Verpflichtung zur Leistungserbringung hin. Auch dies

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lehnte die Beklagte ab.

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Sodann teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben

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vom 02.06.1997 (Bl. 24 d. A.) mit, dass sie nunmehr den

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Auftrag mit einer Angebotssumme von 88.046,48 DM an

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eine andere Firma vergeben habe und behielt sich vor,

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der Beklagten bei der Abrechnung der Maßnahme die

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Preisdifferenz anzulasten (Bl. 24 d. A.). Die Klägerin

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hat zunächst eine Preisdifferenz von netto 15.822,23 DM

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errechnet und diesen Betrag nebst Mehrwertsteuer mit

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Klageschrift vom 03.07.1998 gegen die Beklagte geltend

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gemacht.

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Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe ein An-

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spruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu.

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Durch die Zuschlagerteilung gegenüber der Beklagten sei

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ein Werkvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe

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die Durchführung der Arbeiten zu Unrecht abgelehnt.

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Nach nunmehr erteilter Abrechnung der Firma K,

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die den Auftrag letzten Endes durchgeführt habe, ergebe

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sich nunmehr eine Preisdifferenz in Höhe von

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12.060,84 DM (Bl. 51 d. A,). Diesen Betrag verlange sie

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nunmehr als Schadensersatz von der Beklagten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie

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12.060,84 DM nebst 5 % Zinsen seit dem

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01.02.1998 an die Klägerin zu zahlen und nahm

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die Klage im übrigen zurück.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, eine Schadensersatzverpflichtung bestehe

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deswegen nicht, weil es zu einem Vertrag zwischen ihr

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und der Klägerin nicht gekommen sei. Ihr Angebot habe

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sich an die Stadt T gerichtet. Nach den übersandten

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Unterlagen habe es sich um ein Gesamtangebot gehandelt.

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So sei es von ihm gemeint und auch abgegeben worden. Es

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sei ferner Tatsache, dass derartige Arbeiten im Bereich

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der Stadt T seit mehr als 25 Jahren stets zusammen

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vergeben worden seien, nachdem, die Verlegung von Ver-

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sorgungsleitungen rechtlich verselbständigt und auf die

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Klägerin übertragen worden sei. Eine getrennte Vergabe

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der Straßen- und Kanalbauarbeiten habe es noch nie ge-

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geben. Eine derartige Trennung der Arbeiten sei aber

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tatsächlich unmöglich, zumindest aber mit unüberwindba-

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ren Schwierigkeiten verbunden. Die Arbeiten und insbe-

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sondere die Arbeitsabläufe griffen derart ineinander,

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dass sie hinsichtlich des Umfangs wie auch hinsichtlich

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der Gewährleistung kaum abzugrenzen seien. Die von der

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Stadt T übersandten Formulare enthielten auch mehr-

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fach Hinweise, die den Bewerber auf eine gemeinsame

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Ausschreibung schließen lassen müssten. So heißt es

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beispielsweise in der Anlage unter dem Stichwort

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"Angebotsabgabe": Siehe Angebot Stadt T. Das Ge-

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samtangebot sei auch von der Stadt T eröffnet und

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verhandelt worden. Eine getrennte Vergabeverhandlung

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habe es nicht gegeben. In dem Angebot der Stadt T

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sei unter Ziff. 5.2 ausdrücklich vorgesehen, dass eine

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Unterteilung der Arbeiten in Lose nicht erfolge. Die

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Ausschreibungsbedingungen der Stadt T sollten auch

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für die Angebotsabgabe hinsichtlich der Versorgungslei-

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tungen gelten. Aus diesem Grunde sei eine Trennung

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nicht zulässig. Mit der Erteilung des Zuschlags seitens

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der Stadt T an ein anderes Unternehmen sei das

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Angebot der Beklagten erloschen. Ein wirksames Angebot,

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welches die Stadt T hätte annehmen können, habe

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daher nicht vorgelegen. Schließlich bestreite sie den

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geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe. Die

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Klägerin habe weder das Angebot der Firma K noch

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deren Rechnung nebst Aufmaß und Leistungsnachweis vor-

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gelegt. Der diesbezügliche Sachvortrag sei daher unsub-

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stantiiert und unschlüssig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens

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wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Klageanspruch war dem Grunde nach zuzusprechen. Ge-

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mäß § 304 ZPO hat die Kammer über den Grund vorab ent-

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schieden, weil dieser im Gegensatz zu der Höhe der For-

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derung entscheidungsreif war.

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Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Werk-

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vertrag über die Verlegung von Versorgungsleitungen zum

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Preise von netto 70.380,01 DM wirksam zustande gekom-

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men .

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Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten vom

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15.04.1997, das diese, gerichtet an die Stadt T,

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abgegeben hat, angenommen.

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Die Klägerin war erkennbar Auftraggeberin. Das ist zwar

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noch nicht eindeutig erkennbar aus dem Text der Zei-

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tungsanzeige (Bl. 52 d. A.) jedoch aus den übersandten

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Formularen war für den erfahrenen Mitbieter, wie es die

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Beklagte war, eindeutig ersichtlich, dass die

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Stadtwerke T die Versorgungsleitungen und die Stadt

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T die Arbeiten hinsichtlich des Mischwasserkanals

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vergeben wollten. Das ist zum einen deutlich aus dem

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Formular mit der Überschrift "Stadtwerke T GmbH",

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Anlage zum Angebot über Ausführung von Tiefbauarbeiten

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für die Stadtwerke T GmbH (Bl. 9 d. A.) zu erken-

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nen, aber auch aus dem Deckblatt des Angebots, welches

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die Beklagte überreicht hat. Hiernach ist zwar als Auf-

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traggeber die Stadt T benannt. Unter dem Mittelteil

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heißt es jedoch "Stadt Z, sodann folgt die Höhe

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des jeweiligen Angebots insoweit und darunter

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"Stadtwerke T GmbH" mit der entsprechenden Ange-

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botssumme, die der Beklagte mit 80.937,01 DM hier für

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die Versorgungsleitungen eingesetzt hat und einer Ge-

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samtangebotssumme von 550.509,01 DM (Bl. 35 d. A.).

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Zwar kann dieses Deckblatt wegen der Formulierung Ge-

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samtangebot und des oben genannten Auftraggebers "Stadt

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Z, kurzfristig irreführen, bei genauer Durchsicht

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der gesamten Formulare und auch aus dem Umstand, dass

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die Ausschreibung unter unterschiedlichen Nummern ge-

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führt wurde -hier Nr. 0041/97-, war dem Bewerber ohne

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weiteres erkennbar, dass das Gewerk Verlegung von Ver-

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sorgungsleitungen ausschließlich von der Stadtwerke .

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T GmbH als Auftraggeberin ausgeschrieben und be-

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zahlt werden sollte. Die Beklagte hat im Termin zur

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mündlichen Verhandlung vom 17.11.1998 durch ihren Ge-

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schäftsführer eingeräumt, dass dies nicht die erste

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Ausschreibung der Stadt T ist, an der sie teilge-

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nommen hat. Demnach kann keine Unerfahrenheit bei ihr

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vorausgesetzt werden.

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.

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Demgegenüber fällt auch nicht ins Gewicht, dass die Be-

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klagte (unter Beweisantritt) behauptet hat, dass die

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Vergabe derartiger Bauvorhaben stets einheitlich er-

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folgt sei. Die Klägerin ist eine selbständige Rechts-

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persönlichkeit und hat als solche das Recht und die

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Möglichkeit, Aufträge selbständig zu vergeben. Dies hat

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sie hier auch, erkennbar für den Normalbieter, hier getan.

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Der Beklagte kann sich weiterhin auch nicht darauf be-

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rufen, dass der Zuschlag in der Vergabeverhandlung der

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Stadt T betreffend den Mischwasserkanal bereits an-

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derweitig erteilt worden sei und damit auch sein Ange-

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bot, das als Gesamtangebot gemeint gewesen sei, hinfäl-

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lig wäre. Das Angebot des Beklagten war aus Sicht der

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Klägerin eben nicht erkennbar ein Gesamtangebot, son-

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dern ein Spezialangebot, betreffend die Verlegung von

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Versorgungsleitungen zum .Preise von insgesamt netto

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70.380,01 DM, wie sich aus der Zusammenstellung, die

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auch insoweit isoliert von der Beklagten unterschrieben

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worden ist, deutlich ergibt. Wenn der Beklagte nur ein

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gemeinsames Angebot hätte abgeben wollen, wäre ein ent-

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sprechender Zusatz (z. B. nur im Zusammenhang mit dem

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Angebot für Mischwasserleitung) erforderlich gewesen.

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Schließlich spricht auch nicht gegen eine getrennte

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Auftragserteilung, dass die Klägerin in ihren Formula-

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ren Bezug nimmt auf das Angebot der Stadt T bei-

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spielsweise in der Rubrik: "Angebotsabgabe" und

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"Arbeitsbeginn". Diese Bezugnahme wäre gerade überflüs-

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sig, wenn die Auftragsvergabe nur einheitlich gemeint

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gewesen wäre und erfolgen sollte.

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Die Klägerin hat das isolierte Angebot der Beklagten

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über die Verlegung von Versorgungsleitungen zum Preise

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von 70.380,01 DM netto wirksam mündlich und schriftlich

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angenommen mit Telefongespräch vom 07.05.1997 und der

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"Bestellung vom 13.05.1997".

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Die mündliche und schriftliche Ablehnungserklärung der

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Beklagten vom 07.05.1997 steht dem nicht entgegen. Die

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Beklagte ist gemäß § 145 BGB an ihr Angebot gebunden,

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es sei denn, die Annahme wäre nicht rechtzeitig er-

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folgt. Davon kann jedoch angesichts des Ablaufs von

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noch nicht einmal einen Monat nicht gesprochen werden.

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Eine Frist war mit dem Angebot ausdrücklich nicht ver-

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bunden.

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Das Angebot ist auch nicht etwa erloschen durch die Er-

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teilung des Zuschlags an einen anderen Bewerberhin-.

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sichtlich des Mischwasserkanals, da eine Abhängigkeit

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zu diesem Angebot nicht bestanden hat, wie bereits oben

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ausgeführt wurde.

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Das einmal erklärte Angebot wird angenommen durch ein-

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fache Erklärung desjenigen, dem gegenüber das Angebot

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abgegeben worden ist, demnach durch die Klägerin.

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Aus der Vorbemerkung der Vertragsbestimmung, wonach die

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Ausschreibung in Anlehnung an die VOB/A-SKR erfolgen

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solle und die Klägerin sich die Vergabe des Auftrags im

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Verhandlungsverfahren vorbehalten hat, kann die Be-

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klagte nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass die Ge-

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samtvergabe bzw. Auftragserteilung unwirksam sei. Die

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Formulierung "vorbehalten" besagt lediglich, dass eine

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Möglichkeit der Stadtwerke besteht, auf diesem Wege den

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Auftrag zu vergeben. Eine Verpflichtung kann hieraus

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nicht hergeleitet werden.

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Im Ergebnis ist somit der Vertrag wirksam geworden und

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die Klägerin kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung

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gemäß § 326 BGB von der Beklagten verlangen. Die Be-

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klagte hat deutlich gemacht, dass sie nicht gewillt

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ist, den Vertrag zu den angebotenen Bedingungen einzu-

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halten.

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Über den Anspruchsgrund war vorab zu entscheiden, weil

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die Schadenshöhe noch streitig ist. Auch der letzte

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Schriftsatz der Klägerin vom 23.09.1998 enthält keine

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Anlagen über die tatsächliche Höhe der Abrechnung der

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Firma K. lm Termin wurde lediglich ein Preisspiegel

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überreicht, aus dem sich nichts ergibt für die tatsächliche

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Höhe der Abrechnung der Firma K. Insoweit wäre

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eine weitere Beweisaufnahme erforderlich.

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Über den Grund des Anspruchs konnte jedoch vorab ent-

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schieden werden.