Rückauflassungsvormerkung: Erweiterung des Rückübertragungsrechts nicht insolvenzfest
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von der Insolvenzverwalterin ihrer Tochter die Rückübertragung eines zuvor unentgeltlich übertragenen Hausgrundstücks wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Streitpunkt war, ob die 1993 eingetragene Rückauflassungsvormerkung auch das 1998 ergänzend vereinbarte Rückübertragungsrecht (u.a. für den Insolvenzfall) sichert und damit § 106 InsO eingreift. Das LG Dortmund verneinte dies: Die nachträgliche Aufnahme einer weiteren Bedingung erweitert den vorgemerkten Anspruch und erfordert eine entsprechende Grundbucheintragung. Mangels Eintragung ist der Anspruch im Insolvenzfall nicht insolvenzfest; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückauflassung und Löschungsbewilligung mangels insolvenzfester Sicherung des erweiterten Rückübertragungsanspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Befriedigung eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs aus der Insolvenzmasse nach § 106 InsO setzt voraus, dass die Vormerkung den geltend gemachten Anspruch in dem eingetragenen Umfang deckt.
Wird ein durch Vormerkung gesicherter bedingter Anspruch nachträglich durch Hinzufügung weiterer (alternativer) Bedingungen erweitert, liegt eine Änderung des vorgemerkten Anspruchs vor, die grundsätzlich einer (entsprechenden) Grundbucheintragung bedarf.
Eine im Grundbuch auf eine bestimmte Bewilligung bezogene Vormerkung sichert nur die in dieser Bewilligung bezeichneten Rückübertragungsfälle; später vereinbarte zusätzliche Rückforderungsgründe sind ohne Eintragung nicht vom Sicherungsumfang erfasst.
Aus der Rechtsprechung zur Wiederverwendbarkeit einer Vormerkung ohne Neueintragung folgt eine Deckung nur bei inhaltlich identischem, deckungsgleichem dinglichen Anspruch; eine Erweiterung des Anspruchs ist hiervon nicht umfasst.
Ein bloßer Hinweis in den Grundakten bzw. ein handschriftlicher Vermerk in der Urkunde ersetzt nicht die für den Vormerkungsschutz erforderliche Eintragung im Grundbuch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme
der Kosten des Nebenintervenienten, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger erwarben Mitte der 50er Jahre das Hausgrundstück G1, welches von ihnen bewohnt wird.
Am 15.10.1993 schlossen sie mit ihrer Tochter, H, geb. M,
vor dem Notar T in E einen Grundstücksübertragungsvertrag (Urkundenrolle Nr. ###/1993). Gegenstand des
Vertrages war die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen
Hausgrundstück unentgeltlich und im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge an die Tochter.
Im Rahmen des notariellen Vertrages vereinbarten die Parteien, dass sich
der Übertragsnehmer, die Tochter, verpflichtet, das Wohngrundstück zu
Lebzeiten der Übertragsgeber, der Kläger, nicht ohne deren Zustimmung
zu veräußern, zu belasten und baulich zu verändern. Ferner vereinbarten
die Vertragsparteien, dass dann, wenn der Übertragsnehmer dieser übernommenen
Verpflichtung nicht nachkommt, die Übertragsgeber berechtigt
sind, von dem Übertragsnehmer die Rückübertragung des Eigentums an
dem Wohngrundstück zu verlangen. Darüber hinaus regelten die Vertragsparteien,
dass die Übertragsgeber, die Kläger, zu ihren Lebzeiten
berechtigt sind, die Rückübertragung des vorstehend näher bezeichneten
Grundstücks im Wege des Widerrufs zu verlangen, wenn der Übertragsnehmer
vor dem Übertragsgeber bzw. dem längst lebenden der Übertragsgeber
verstirbt.
Im Übrigen trafen die Vertragspartner im Rahmen des Überlassungsvertrages
folgende Vereinbarung:
".....
Zur Absicherung dieser Rückauflassungsansprüche der Übertragsgeber
nach Ausübung des Rückforderungs- bzw. Widerrufsrechtes an dem vorstehend
näher bezeichneten Grundstück bewilligt der Übertragsnehmer
und beantragen die Übertragsgeber die Eintragung einer Auflassungsvormerkung
für die Übertragsgeber als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB im
Grundbuch und zwar im Rang hinter dem noch nachstehend vereinbarten
Wohnrecht und mit der weiteren Maßgabe, dass der Anspruch nach dem
Tod eines der Übertragsgeber dem Überlebenden allein zustehen soll.
…….."
Des weiteren erklärten die Vertragspartner unter § 4 des Vertrages die
Auflassung.
Wegen des weiteren Inhaltes des Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte
Ablichtung des notariellen Vertrages vom 15.10.1993 (BI. 7 ff d.A.)
Bezug genommen.
Die Tochter der Kläger wurde schließlich am 26.11.1993 als Eigentümerin
im Grundbuch eingetragen.
In Abteilung II laufende Nr. 4 wurde ferner eine Auflassungsvormerkung
für die Kläger als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB unter Bezugnahme
auf die Bewilligung vom 15.10.1993 eingetragen.
Am 05.05.1998 schlossen die Kläger und ihre Tochter vor dem Notar
T einen Ergänzungsvertrag zum Übertragungsvertrag
vom 15.10.1993 (Urkundenrolle Nr. ###/1998). In diesem trafen die Parteien
des Vertrages folgende Regelung:
"....
die Erschienenen zu 1) und 2) - nachfolgend Übertragsgeber (hier Kläger)
genannt - sind ferner als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB zu
ihren Lebzeiten berechtigt, die Rückübertragung bzw. Übertragung des
vorstehend näher bezeichneten Grundstücks der Erschienenen zu 3)
- nachfolgend Übertragsnehmer genannt - zu verlangen, wenn die Ehe
des Übertragsnehmers rechtskräftig geschieden wird oder wenn über
das Vermögen des Übertragsnehmers das Konkurs- oder das Vergleichsverfahren
eröffnet und nicht innerhalb von 4 Wochen wieder eingestellt
wird oder die Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück
betrieben wird.
Das Rückübertragungs- bzw. Übertragungsrecht kann nur schriftlich und
nur innerhalb von 3 Monaten von dem Zeitpunkt an ausgeübt werden, in
dem der Übertragsgeber von den Tatsachen Kenntnis erhält, die ihn zur
Geltendmachung des Anspruchs berechtigen.
Die bereits im Grundbuch von E, Blatt ##### in Abteilung II zu
Gunsten der Erschienenen zu 1) und 2) eingetragene Rückauflassungsvormerkung
dient auch zur Sicherung der Rückauflassungsansprüche der
Übertragsgeber nach Ausübung des Rückforderungsrechts aufgrund der
vorstehend getroffenen Vereinbarung. Des weiteren bleiben die sonstigen
Vereinbarungen des Grundstücksübertragungsvertrages vom 15.10.1993
- Urkundennr. ###/93 - des amtierenden Notars unverändert aufrechterhalten.
"……
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ergänzungsvereinbarung wird auf
BI. 13 ff d.A. Bezug genommen.
Der Notar T überreichte unter dem 05.05.1998 die erste Ausfertigung
der notariellen Vereinbarung der Vertragspartner dem Grundbuchamt
E zu den dortigen Grundakten. Daraufhin nahm der zuständige
Rechtspfleger eine handschriftliche Ergänzung indem bereits unter
dem 29.10.1993 überreichten Grundstücksübertragungsvertrages vor. Insoweit
vermerkte über dem Absatz, in dem es heißt "Sollte der Übertragsnehmer
dieser übernommenen Verpflichtung nicht nachkommen, sind die
Übertragsgeber berechtigt, die Rückübertragung des Eigentums an dem
Wohnungsgrundstück zu verlangen", über dem Wort Rückübertragung .s,
auch Ergänzungserklärung vom 05.05.1998, Urkundennr. ####/98, Notar
T".
Wegen der Einzelheiten der Ergänzung wird insoweit auf BI. 13 der
Grundakten, Blatt #####, Amtsgericht Dortmund, Bezug genommen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 09.06.2005 (258 in
86/04) wurde über das Vermögen der Tochter der Kläger das Insolvenzverfahren
eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Beklagte bestellt.
Bereits am 22.07.2004 war zu Lasten der Tochter der Kläger in Abteilung
III laufende Nr. 5 des Grundbuchs von E, Blatt ##### ein allgemeines
Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 1 InsO eingetragen worden.
Am 14.06.2005 erfolgte sodann in Abteilung III laufende Nr. 6 die Eintragung,
dass über das Vermögen der H das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist.
Mit Schreiben vom 29.06.2005 forderten die Prozessbevollmächtigten der
Kläger die Beklagte auf, das streitgegenständliche Grundstück an die Kläger
zurück zu übertragen. Hierzu erklärte sich die Beklagte jedoch nur gegen
Zahlung eines Betrages in fünfstelliger Hölle bereit, was von der Klägerseite
zurückgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 26.07.2005 erklärten die Prozessbevollmächtigten gegenüber
der Tochter der Klägerin den Widerruf der Übertragung des
Grundstücks und verlangten die Rückübertragung.
Von der Insolvenzverwalterin wurde eine Rückübertragung mit der Begründung
abgelehnt, dass die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung,
welche sich auf die Bewilligung vom 15.10.1993 beziehe,
nicht etwaige Rückauflassungsansprüche aus der Urkunde des Notars
vom 05.05.1998 sichere.
Die Kläger haben dem beurkundenden Notar T in diesem
Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 29.08.2005 den Streit verkündet. Der
Streitverkündungsschriftsatz ist diesem am 27.01.2006 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 30.01.2006 hat er den Beitritt auf Seiten der Kläger
erklärt.
Die Kläger und der Streitverkündete sind der Auffassung, die Beklagte sei
zur Rückauflassung des Grundstücks verpflichtet, da dieser Anspruch
insolvenzfest sei. Denn er sei durch eine Vormerkung gesichert worden,
so dass die Beklagte gemäß § 106 InsO zur Erfüllung verpflichtet sei. Insoweit
meinen die Kläger und der Streitverkündete unter Hinweis auf die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1999 (AZ: V ZR
432/98), dass die am 26.11.1993 eingetragene Auflassungsvormerkung
auch den Rückübertragungsanspruch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sichere. Eine weiteren Eintragung ins Grundbuch habe es
insoweit nicht bedurft, da der Rückübereignungsanspruch keine Änderung
erfahren habe.
Die Kläger und der Streitverkündete beantragen,
1) das Grundstück G1,
eingetragen im Grundbuch von E,
Blatt ##### zu je hälftigem Miteigentum an die
Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch
zu bewilligen,
2) die Löschung der in Abteilung II aufgrund des
Insolvenzverfahrens eingetragenen Verfügungsbeschränkung
zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, eine Verpflichtung zur Auflassung bestehe nicht,
da der Rückauflassungsanspruch im Falle der Insolvenz nicht durch die
eingetragene Auflassungsvormerkung gesichert sei. Dies deshalb nicht,
weil die im Grundbuch in Abteilung II laufende Nr. 4 eingetragene Rückauflassungsvormerkung
lediglich auf die Bewilligung im notariellen Vertrag
vom 15.10.1993 Bezug nehme. Gegenstand der Bewilligung seien danach
nur die im notariellen Vertrag vom 15.10.1993 eingetragenen Rückübertragungsansprüche gewesen. Die in der Urkunde vom 05.05.1998 zusätzlich vereinbarten Rückübertragungsansprüche seien damit nicht mehr
wirksam in den Sicherungsumfang der ursprünglichen Vormerkung einbezogen
worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung
der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 26.11.1999. Denn vorliegend sei durch den Vertrag vom
05.05.1998 der Rückübertragungsanspruch letztlich erweitert worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Die Grundbuchakte des Amtsgerichts Dortmund zu Blatt ##### ist beigezogen
worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Den Klägern gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erklärung der
Auflassung zu. Sie können von der Beklagten keine Rückübertragung des
Hausgrundstücks aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen ihrer Tochter verlangen. Zwar haben die Parteien des Übertragungsvertrages mit der Ergänzungsurkunde vom 05.05.1998 vereinbart,
dass den Klägern für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen ihrer Tochter ein Anspruch auf Rückübertragung
zustehen soll. Insoweit haben sie auch mit Schreiben vom 26.07.2005 gegenüber
ihrer Tochter den Widerruf erklärt und bereits mit Schreiben vom
29.06.2005 von der Insolvenzverwalterin die Rückübertragung des Grundstücks
verlangt. Die Insolvenzverwalterin ist jedoch nicht gemäß § 106
InsO verpflichtet, die Kläger aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Nach
dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen zur Sicherung eines Anspruchs
auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des
Schuldners oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts
oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung eingetragen ist,
der Gläubiger dieses Anspruchs auf sein Verlangen aus der Insolvenzmasse
zu befriedigen.
Vorliegend ist bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Kläger eingetragen worden; und zwar
am 26.11.1993 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 15.10.1993.
Danach bestand zu Gunsten der Kläger ein künftiger und bedingter Anspruch
auf Rückübertragung des Eigentums an dem von ihnen auf die
Tochter übertragenen Grundstück. Dieser Rückübertragungsanspruch ist
für den Fall, dass die Tochter ohne Zustimmung der Kläger das Grundstück
belastet, veräußert oder dinglich verändert, begründet worden. Dieser
schuldrechtliche Anspruch auf dingliche Rechtsänderung ist durch die
eingetragene Vormerkung gesichert worden, § 883 BGB. Insoweit ist auch
eine Insolvenzfestigkeit des Rückübertragungsanspruchs für die im Vertrag
vom 15.10.1998 genannten Fälle erreicht worden. Vorliegend verlangen
die Kläger jedoch die Rückübereignung aufgrund des Eintritts der Insolvenz
über das Vermögen der Tochter. Diesbezüglich war von den Vertragsparteien
des ursprünglichen Übertragungsvertrages am 05.05.1998
eine notarielle Ergänzungsurkunde errichtet worden, wonach den Klägern
auch für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Tochter das Recht zustehen soll, die Rückübertragung zu verlangen.
Der für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehene
Anspruch auf Rückübertragung ist jedoch nicht insolvenzfest, so dass
nicht gemäß § 106 InsO Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangt
werden kann. Da eine weitere Bedingung, bei deren Eintritt die Rückübertragung
verlangt werden kann, vereinbart worden ist, hat der durch die
Vormerkung gesicherte Anspruch eine Änderung erfahren. Die Hinzufügung
einer Bedingung stellt eine Änderung bzw. Erweiterung des vorgemerkten
Anspruchs dar (vgl. MüKo-Wacke, 4. Aufl., § 877 Rdziff. 3 und 4).
Da durch die Vormerkung eine Sicherung des Anspruchs nur in dem vorgemerkten
Umfang erfolgt, bedurfte es einer entsprechende Eintragung im
Grundbuch, um hinsichtlich des geänderten Anspruchs den Vormerkungsschutz
zu gewährleisten. Vorliegend haben die Parteien des Übertragungsvertrages
in der Ergänzungsurkunde lediglich vereinbart, dass die
bereits eingetragene Auflassungsvormerkung auch zur Sicherung der mit
der Ergänzungsurkunde begründeten Rückauflassungsansprüche nach
Ausübung des Rückforderungsrechtes dienen solle. Eine Eintragung die-
ses erweiterten Anspruchs ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Einer Eintragung
bedurfte es jedoch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1999. Nach dieser Entscheidung kann
eine erloschene Auflassungsvormerkung durch eine erneute Bewilligung
ohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur
Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwandt werden
kann. Nach den Darlegungen des Bundesgerichtshofs bedarf es keiner
erneuten Eintragung, wenn die bereits vorhandene Eintragung und die
nachträgliche Bewilligung einander entsprechen. Insoweit sei es ausreichend,
dass Eintragung und nachträgliche Bewilligung der Vormerkung
den gleichen sicherungsfähigen auf dingliche Rechtsänderung gerichteten
Anspruch betreffen. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger die Auffassung
vertreten, es habe vorliegend keiner weiteren Eintragung bedurft, da
eine Identität des Schuldners und des Gläubigers sowie des Anspruchsziels,
nämlich der Übereignung des Grundstücks gegeben sei. Insoweit ist
es zutreffend, dass in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs entscheidend
darauf abgestellt wurde, dass inhaltlich identische Übereignungsansprüche
gesichert wurden. Dabei ist jedoch ergänzend ausgeführt
worden, dass von einer Weitersicherung der Vormerkung deswegen auszugehen
sei, weil eine Erweiterung des Eigentumsverschaffungsanspruchs
durch den Abschluss des späteren Vertrages nicht erfolgt sei. Lediglich
die Kaufmodalitäten, insbesondere die Höhe des Kaufpreises sowie
eine zuvor bestehende Fertigstellungsverpflichtung der Verkäuferin
seien geändert worden, was jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung
des Übereignungsanspruchs geführt habe, da die vorgenommenen Modifizierungen
sich nur auf die von der Vormerkung nicht umfassten weiteren
Ansprüche bezogen habe. Im vorliegenden Fall ist jedoch durch die Ergänzungsurkunde eine weitere alternative Bedingung vereinbart worden,
bei deren Eintritt den Klägern ein Anspruch auf Rückübereignung des
Hausgrundstücks zustehen soll. Dabei handelt es sich grundsätzlich nicht
um einen von der Vormerkung nicht umfassten Anspruch. Denn im Eintra-
gungsvermerk vom 26.11.1993 ist auf die Bewilligung vom 15.10.1993
Bezug genommen worden. Dieser Bezugnahme bedurfte es auch, um den
zu sichernden Anspruch näher zu bezeichnen (§ 885 Abs. 2 BGB). Aus
dieser Bezugnahme ergibt sich, dass ein Rückübereignungsanspruch für
den Fall, dass die Kläger die Rückübertragung wegen abredewidriger Belastung,
Veräußerung oder baulicher Veränderung verlangen, besteht.
Durch die Vereinbarung weiterer alternativer Bedingungen hat dieser vorgemerkte
Anspruch eine Änderung bzw. Erweiterung erfahren. Um auch
insoweit den Vormerkungsschutz zu erreichen, hätte es einer Eintragung
im Grundbuch bedurft.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass ein Anspruch, der durch verschiedene Vorgänge ausgelöst
werden kann, durch eine Vormerkung gesichert werden kann und
nicht mehrerer Vormerkungen bedarf.
Ferner ist der Vormerkungsschutz für den geänderten Anspruch auch
nicht deshalb gewährleistet, weil durch das Grundbuchamt in dem zu den
Akten gereichten notariellen Vertrag vom 15.10.1993 unter dem Begriff
"Rückübertragung" vermerkt worden ist "siehe auch Ergänzungserklärung
vom 05.05.1998". Diese Ergänzung ersetzt nicht die Eintragung im Grundbuch,
welche erforderlich ist, um den Vormerkungsschutz zu erreichen.
Die Kostentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709
ZPO.