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Landgericht Dortmund·12 O 301/05·03.07.2006

Rückauflassungsvormerkung: Erweiterung des Rückübertragungsrechts nicht insolvenzfest

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten von der Insolvenzverwalterin ihrer Tochter die Rückübertragung eines zuvor unentgeltlich übertragenen Hausgrundstücks wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Streitpunkt war, ob die 1993 eingetragene Rückauflassungsvormerkung auch das 1998 ergänzend vereinbarte Rückübertragungsrecht (u.a. für den Insolvenzfall) sichert und damit § 106 InsO eingreift. Das LG Dortmund verneinte dies: Die nachträgliche Aufnahme einer weiteren Bedingung erweitert den vorgemerkten Anspruch und erfordert eine entsprechende Grundbucheintragung. Mangels Eintragung ist der Anspruch im Insolvenzfall nicht insolvenzfest; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückauflassung und Löschungsbewilligung mangels insolvenzfester Sicherung des erweiterten Rückübertragungsanspruchs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Befriedigung eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs aus der Insolvenzmasse nach § 106 InsO setzt voraus, dass die Vormerkung den geltend gemachten Anspruch in dem eingetragenen Umfang deckt.

2

Wird ein durch Vormerkung gesicherter bedingter Anspruch nachträglich durch Hinzufügung weiterer (alternativer) Bedingungen erweitert, liegt eine Änderung des vorgemerkten Anspruchs vor, die grundsätzlich einer (entsprechenden) Grundbucheintragung bedarf.

3

Eine im Grundbuch auf eine bestimmte Bewilligung bezogene Vormerkung sichert nur die in dieser Bewilligung bezeichneten Rückübertragungsfälle; später vereinbarte zusätzliche Rückforderungsgründe sind ohne Eintragung nicht vom Sicherungsumfang erfasst.

4

Aus der Rechtsprechung zur Wiederverwendbarkeit einer Vormerkung ohne Neueintragung folgt eine Deckung nur bei inhaltlich identischem, deckungsgleichem dinglichen Anspruch; eine Erweiterung des Anspruchs ist hiervon nicht umfasst.

5

Ein bloßer Hinweis in den Grundakten bzw. ein handschriftlicher Vermerk in der Urkunde ersetzt nicht die für den Vormerkungsschutz erforderliche Eintragung im Grundbuch.

Relevante Normen
§ 428 BGB§ 21 Abs. 1 InsO§ 106 InsO§ 883 BGB§ 885 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme

der Kosten des Nebenintervenienten, der diese selbst trägt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger erwarben Mitte der 50er Jahre das Hausgrundstück G1, welches von ihnen bewohnt wird.

3

Am 15.10.1993 schlossen sie mit ihrer Tochter, H, geb. M,

4

vor dem Notar T in E einen Grundstücksübertragungsvertrag (Urkundenrolle Nr. ###/1993). Gegenstand des

5

Vertrages war die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen

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Hausgrundstück unentgeltlich und im Wege der vorweggenommenen

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Erbfolge an die Tochter.

8

Im Rahmen des notariellen Vertrages vereinbarten die Parteien, dass sich

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der Übertragsnehmer, die Tochter, verpflichtet, das Wohngrundstück zu

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Lebzeiten der Übertragsgeber, der Kläger, nicht ohne deren Zustimmung

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zu veräußern, zu belasten und baulich zu verändern. Ferner vereinbarten

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die Vertragsparteien, dass dann, wenn der Übertragsnehmer dieser übernommenen

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Verpflichtung nicht nachkommt, die Übertragsgeber berechtigt

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sind, von dem Übertragsnehmer die Rückübertragung des Eigentums an

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dem Wohngrundstück zu verlangen. Darüber hinaus regelten die Vertragsparteien,

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dass die Übertragsgeber, die Kläger, zu ihren Lebzeiten

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berechtigt sind, die Rückübertragung des vorstehend näher bezeichneten

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Grundstücks im Wege des Widerrufs zu verlangen, wenn der Übertragsnehmer

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vor dem Übertragsgeber bzw. dem längst lebenden der Übertragsgeber

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verstirbt.

21

Im Übrigen trafen die Vertragspartner im Rahmen des Überlassungsvertrages

22

folgende Vereinbarung:

23

".....

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Zur Absicherung dieser Rückauflassungsansprüche der Übertragsgeber

25

nach Ausübung des Rückforderungs- bzw. Widerrufsrechtes an dem vorstehend

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näher bezeichneten Grundstück bewilligt der Übertragsnehmer

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und beantragen die Übertragsgeber die Eintragung einer Auflassungsvormerkung

28

für die Übertragsgeber als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB im

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Grundbuch und zwar im Rang hinter dem noch nachstehend vereinbarten

30

Wohnrecht und mit der weiteren Maßgabe, dass der Anspruch nach dem

31

Tod eines der Übertragsgeber dem Überlebenden allein zustehen soll.

32

…….."

33

Des weiteren erklärten die Vertragspartner unter § 4 des Vertrages die

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Auflassung.

35

Wegen des weiteren Inhaltes des Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte

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Ablichtung des notariellen Vertrages vom 15.10.1993 (BI. 7 ff d.A.)

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Bezug genommen.

38

Die Tochter der Kläger wurde schließlich am 26.11.1993 als Eigentümerin

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im Grundbuch eingetragen.

40

In Abteilung II laufende Nr. 4 wurde ferner eine Auflassungsvormerkung

41

für die Kläger als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB unter Bezugnahme

42

auf die Bewilligung vom 15.10.1993 eingetragen.

43

Am 05.05.1998 schlossen die Kläger und ihre Tochter vor dem Notar

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T einen Ergänzungsvertrag zum Übertragungsvertrag

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vom 15.10.1993 (Urkundenrolle Nr. ###/1998). In diesem trafen die Parteien

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des Vertrages folgende Regelung:

47

"....

48

die Erschienenen zu 1) und 2) - nachfolgend Übertragsgeber (hier Kläger)

49

genannt - sind ferner als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB zu

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ihren Lebzeiten berechtigt, die Rückübertragung bzw. Übertragung des

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vorstehend näher bezeichneten Grundstücks der Erschienenen zu 3)

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- nachfolgend Übertragsnehmer genannt - zu verlangen, wenn die Ehe

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des Übertragsnehmers rechtskräftig geschieden wird oder wenn über

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das Vermögen des Übertragsnehmers das Konkurs- oder das Vergleichsverfahren

55

eröffnet und nicht innerhalb von 4 Wochen wieder eingestellt

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wird oder die Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück

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betrieben wird.

58

Das Rückübertragungs- bzw. Übertragungsrecht kann nur schriftlich und

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nur innerhalb von 3 Monaten von dem Zeitpunkt an ausgeübt werden, in

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dem der Übertragsgeber von den Tatsachen Kenntnis erhält, die ihn zur

61

Geltendmachung des Anspruchs berechtigen.

62

Die bereits im Grundbuch von E, Blatt ##### in Abteilung II zu

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Gunsten der Erschienenen zu 1) und 2) eingetragene Rückauflassungsvormerkung

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dient auch zur Sicherung der Rückauflassungsansprüche der

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Übertragsgeber nach Ausübung des Rückforderungsrechts aufgrund der

66

vorstehend getroffenen Vereinbarung. Des weiteren bleiben die sonstigen

67

Vereinbarungen des Grundstücksübertragungsvertrages vom 15.10.1993

68

- Urkundennr. ###/93 - des amtierenden Notars unverändert aufrechterhalten.

69

"……

70

Wegen der weiteren Einzelheiten der Ergänzungsvereinbarung wird auf

71

BI. 13 ff d.A. Bezug genommen.

72

Der Notar T überreichte unter dem 05.05.1998 die erste Ausfertigung

73

der notariellen Vereinbarung der Vertragspartner dem Grundbuchamt

74

E zu den dortigen Grundakten. Daraufhin nahm der zuständige

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Rechtspfleger eine handschriftliche Ergänzung indem bereits unter

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dem 29.10.1993 überreichten Grundstücksübertragungsvertrages vor. Insoweit

77

vermerkte über dem Absatz, in dem es heißt "Sollte der Übertragsnehmer

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dieser übernommenen Verpflichtung nicht nachkommen, sind die

79

Übertragsgeber berechtigt, die Rückübertragung des Eigentums an dem

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Wohnungsgrundstück zu verlangen", über dem Wort Rückübertragung .s,

81

auch Ergänzungserklärung vom 05.05.1998, Urkundennr. ####/98, Notar

82

T".

83

Wegen der Einzelheiten der Ergänzung wird insoweit auf BI. 13 der

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Grundakten, Blatt #####, Amtsgericht Dortmund, Bezug genommen.

85

Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 09.06.2005 (258 in

86

86/04) wurde über das Vermögen der Tochter der Kläger das Insolvenzverfahren

87

eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Beklagte bestellt.

88

Bereits am 22.07.2004 war zu Lasten der Tochter der Kläger in Abteilung

89

III laufende Nr. 5 des Grundbuchs von E, Blatt ##### ein allgemeines

90

Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 1 InsO eingetragen worden.

91

Am 14.06.2005 erfolgte sodann in Abteilung III laufende Nr. 6 die Eintragung,

92

dass über das Vermögen der H das Insolvenzverfahren

93

eröffnet worden ist.

94

Mit Schreiben vom 29.06.2005 forderten die Prozessbevollmächtigten der

95

Kläger die Beklagte auf, das streitgegenständliche Grundstück an die Kläger

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zurück zu übertragen. Hierzu erklärte sich die Beklagte jedoch nur gegen

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Zahlung eines Betrages in fünfstelliger Hölle bereit, was von der Klägerseite

98

zurückgewiesen wurde.

99

Mit Schreiben vom 26.07.2005 erklärten die Prozessbevollmächtigten gegenüber

100

der Tochter der Klägerin den Widerruf der Übertragung des

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Grundstücks und verlangten die Rückübertragung.

102

Von der Insolvenzverwalterin wurde eine Rückübertragung mit der Begründung

103

abgelehnt, dass die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung,

104

welche sich auf die Bewilligung vom 15.10.1993 beziehe,

105

nicht etwaige Rückauflassungsansprüche aus der Urkunde des Notars

106

vom 05.05.1998 sichere.

107

Die Kläger haben dem beurkundenden Notar T in diesem

108

Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 29.08.2005 den Streit verkündet. Der

109

Streitverkündungsschriftsatz ist diesem am 27.01.2006 zugestellt worden.

110

Mit Schreiben vom 30.01.2006 hat er den Beitritt auf Seiten der Kläger

111

erklärt.

112

Die Kläger und der Streitverkündete sind der Auffassung, die Beklagte sei

113

zur Rückauflassung des Grundstücks verpflichtet, da dieser Anspruch

114

insolvenzfest sei. Denn er sei durch eine Vormerkung gesichert worden,

115

so dass die Beklagte gemäß § 106 InsO zur Erfüllung verpflichtet sei. Insoweit

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meinen die Kläger und der Streitverkündete unter Hinweis auf die

117

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1999 (AZ: V ZR

118

432/98), dass die am 26.11.1993 eingetragene Auflassungsvormerkung

119

auch den Rückübertragungsanspruch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sichere. Eine weiteren Eintragung ins Grundbuch habe es

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insoweit nicht bedurft, da der Rückübereignungsanspruch keine Änderung

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erfahren habe.

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Die Kläger und der Streitverkündete beantragen,

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1) das Grundstück G1,

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eingetragen im Grundbuch von E,

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Blatt ##### zu je hälftigem Miteigentum an die

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Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch

127

zu bewilligen,

128

2) die Löschung der in Abteilung II aufgrund des

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Insolvenzverfahrens eingetragenen Verfügungsbeschränkung

130

zu bewilligen.

131

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

133

Sie ist der Auffassung, eine Verpflichtung zur Auflassung bestehe nicht,

134

da der Rückauflassungsanspruch im Falle der Insolvenz nicht durch die

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eingetragene Auflassungsvormerkung gesichert sei. Dies deshalb nicht,

136

weil die im Grundbuch in Abteilung II laufende Nr. 4 eingetragene Rückauflassungsvormerkung

137

lediglich auf die Bewilligung im notariellen Vertrag

138

vom 15.10.1993 Bezug nehme. Gegenstand der Bewilligung seien danach

139

nur die im notariellen Vertrag vom 15.10.1993 eingetragenen Rückübertragungsansprüche gewesen. Die in der Urkunde vom 05.05.1998 zusätzlich vereinbarten Rückübertragungsansprüche seien damit nicht mehr

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wirksam in den Sicherungsumfang der ursprünglichen Vormerkung einbezogen

141

worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung

142

der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs

143

vom 26.11.1999. Denn vorliegend sei durch den Vertrag vom

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05.05.1998 der Rückübertragungsanspruch letztlich erweitert worden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten

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Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

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Die Grundbuchakte des Amtsgerichts Dortmund zu Blatt ##### ist beigezogen

148

worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

150

Die zulässige Klage ist unbegründet.

151

Den Klägern gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erklärung der

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Auflassung zu. Sie können von der Beklagten keine Rückübertragung des

153

Hausgrundstücks aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

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das Vermögen ihrer Tochter verlangen. Zwar haben die Parteien des Übertragungsvertrages mit der Ergänzungsurkunde vom 05.05.1998 vereinbart,

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dass den Klägern für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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über das Vermögen ihrer Tochter ein Anspruch auf Rückübertragung

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zustehen soll. Insoweit haben sie auch mit Schreiben vom 26.07.2005 gegenüber

158

ihrer Tochter den Widerruf erklärt und bereits mit Schreiben vom

159

29.06.2005 von der Insolvenzverwalterin die Rückübertragung des Grundstücks

160

verlangt. Die Insolvenzverwalterin ist jedoch nicht gemäß § 106

161

InsO verpflichtet, die Kläger aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Nach

162

dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen zur Sicherung eines Anspruchs

163

auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des

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Schuldners oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts

165

oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung eingetragen ist,

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der Gläubiger dieses Anspruchs auf sein Verlangen aus der Insolvenzmasse

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zu befriedigen.

168

Vorliegend ist bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Kläger eingetragen worden; und zwar

169

am 26.11.1993 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 15.10.1993.

170

Danach bestand zu Gunsten der Kläger ein künftiger und bedingter Anspruch

171

auf Rückübertragung des Eigentums an dem von ihnen auf die

172

Tochter übertragenen Grundstück. Dieser Rückübertragungsanspruch ist

173

für den Fall, dass die Tochter ohne Zustimmung der Kläger das Grundstück

174

belastet, veräußert oder dinglich verändert, begründet worden. Dieser

175

schuldrechtliche Anspruch auf dingliche Rechtsänderung ist durch die

176

eingetragene Vormerkung gesichert worden, § 883 BGB. Insoweit ist auch

177

eine Insolvenzfestigkeit des Rückübertragungsanspruchs für die im Vertrag

178

vom 15.10.1998 genannten Fälle erreicht worden. Vorliegend verlangen

179

die Kläger jedoch die Rückübereignung aufgrund des Eintritts der Insolvenz

180

über das Vermögen der Tochter. Diesbezüglich war von den Vertragsparteien

181

des ursprünglichen Übertragungsvertrages am 05.05.1998

182

eine notarielle Ergänzungsurkunde errichtet worden, wonach den Klägern

183

auch für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen

184

der Tochter das Recht zustehen soll, die Rückübertragung zu verlangen.

185

Der für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehene

186

Anspruch auf Rückübertragung ist jedoch nicht insolvenzfest, so dass

187

nicht gemäß § 106 InsO Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangt

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werden kann. Da eine weitere Bedingung, bei deren Eintritt die Rückübertragung

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verlangt werden kann, vereinbart worden ist, hat der durch die

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Vormerkung gesicherte Anspruch eine Änderung erfahren. Die Hinzufügung

191

einer Bedingung stellt eine Änderung bzw. Erweiterung des vorgemerkten

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Anspruchs dar (vgl. MüKo-Wacke, 4. Aufl., § 877 Rdziff. 3 und 4).

193

Da durch die Vormerkung eine Sicherung des Anspruchs nur in dem vorgemerkten

194

Umfang erfolgt, bedurfte es einer entsprechende Eintragung im

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Grundbuch, um hinsichtlich des geänderten Anspruchs den Vormerkungsschutz

196

zu gewährleisten. Vorliegend haben die Parteien des Übertragungsvertrages

197

in der Ergänzungsurkunde lediglich vereinbart, dass die

198

bereits eingetragene Auflassungsvormerkung auch zur Sicherung der mit

199

der Ergänzungsurkunde begründeten Rückauflassungsansprüche nach

200

Ausübung des Rückforderungsrechtes dienen solle. Eine Eintragung die-

201

ses erweiterten Anspruchs ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Einer Eintragung

202

bedurfte es jedoch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung

203

des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1999. Nach dieser Entscheidung kann

204

eine erloschene Auflassungsvormerkung durch eine erneute Bewilligung

205

ohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur

206

Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwandt werden

207

kann. Nach den Darlegungen des Bundesgerichtshofs bedarf es keiner

208

erneuten Eintragung, wenn die bereits vorhandene Eintragung und die

209

nachträgliche Bewilligung einander entsprechen. Insoweit sei es ausreichend,

210

dass Eintragung und nachträgliche Bewilligung der Vormerkung

211

den gleichen sicherungsfähigen auf dingliche Rechtsänderung gerichteten

212

Anspruch betreffen. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger die Auffassung

213

vertreten, es habe vorliegend keiner weiteren Eintragung bedurft, da

214

eine Identität des Schuldners und des Gläubigers sowie des Anspruchsziels,

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nämlich der Übereignung des Grundstücks gegeben sei. Insoweit ist

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es zutreffend, dass in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs entscheidend

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darauf abgestellt wurde, dass inhaltlich identische Übereignungsansprüche

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gesichert wurden. Dabei ist jedoch ergänzend ausgeführt

219

worden, dass von einer Weitersicherung der Vormerkung deswegen auszugehen

220

sei, weil eine Erweiterung des Eigentumsverschaffungsanspruchs

221

durch den Abschluss des späteren Vertrages nicht erfolgt sei. Lediglich

222

die Kaufmodalitäten, insbesondere die Höhe des Kaufpreises sowie

223

eine zuvor bestehende Fertigstellungsverpflichtung der Verkäuferin

224

seien geändert worden, was jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung

225

des Übereignungsanspruchs geführt habe, da die vorgenommenen Modifizierungen

226

sich nur auf die von der Vormerkung nicht umfassten weiteren

227

Ansprüche bezogen habe. Im vorliegenden Fall ist jedoch durch die Ergänzungsurkunde eine weitere alternative Bedingung vereinbart worden,

228

bei deren Eintritt den Klägern ein Anspruch auf Rückübereignung des

229

Hausgrundstücks zustehen soll. Dabei handelt es sich grundsätzlich nicht

230

um einen von der Vormerkung nicht umfassten Anspruch. Denn im Eintra-

231

gungsvermerk vom 26.11.1993 ist auf die Bewilligung vom 15.10.1993

232

Bezug genommen worden. Dieser Bezugnahme bedurfte es auch, um den

233

zu sichernden Anspruch näher zu bezeichnen (§ 885 Abs. 2 BGB). Aus

234

dieser Bezugnahme ergibt sich, dass ein Rückübereignungsanspruch für

235

den Fall, dass die Kläger die Rückübertragung wegen abredewidriger Belastung,

236

Veräußerung oder baulicher Veränderung verlangen, besteht.

237

Durch die Vereinbarung weiterer alternativer Bedingungen hat dieser vorgemerkte

238

Anspruch eine Änderung bzw. Erweiterung erfahren. Um auch

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insoweit den Vormerkungsschutz zu erreichen, hätte es einer Eintragung

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im Grundbuch bedurft.

241

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des

242

Umstandes, dass ein Anspruch, der durch verschiedene Vorgänge ausgelöst

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werden kann, durch eine Vormerkung gesichert werden kann und

244

nicht mehrerer Vormerkungen bedarf.

245

Ferner ist der Vormerkungsschutz für den geänderten Anspruch auch

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nicht deshalb gewährleistet, weil durch das Grundbuchamt in dem zu den

247

Akten gereichten notariellen Vertrag vom 15.10.1993 unter dem Begriff

248

"Rückübertragung" vermerkt worden ist "siehe auch Ergänzungserklärung

249

vom 05.05.1998". Diese Ergänzung ersetzt nicht die Eintragung im Grundbuch,

250

welche erforderlich ist, um den Vormerkungsschutz zu erreichen.

251

Die Kostentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.

252

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709

253

ZPO.