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Landgericht Dortmund·12 O 294/10·18.08.2010

Einstweilige Verfügung wegen Negativeintrags (BDSG) – Antrag abgewiesen

Öffentliches RechtDatenschutzrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Verfügung zur Löschung eines bei einer Auskunftei gespeicherten Negativeintrags. Das Landgericht nahm einen Verfügungsgrund an, wies den Antrag jedoch ab, weil die Unzulässigkeit der Speicherung nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Kammer stützte sich auf die Beweiskraft der Zustellungsurkunde des Vollstreckungsbescheids und das überwiegende Interesse an wahren Einträgen. Kosten- und Verfahrenswertentscheidung wurden getroffen.

Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen einen Negativeintrag nach BDSG als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Verfahrenswertfestsetzung

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einstweiliger Verfügungen zur Entfernung gespeicherter personenbezogener Daten nach dem BDSG ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die Speicherung unzulässig ist; bloße Behauptungen oder unspezifische Erinnerungsangaben genügen nicht.

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Nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist die Speicherung zulässig, sofern kein zureichender Anlass besteht, ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Nichtspeicherung anzunehmen; ein schutzwürdiges Interesse besteht typischerweise nur bei Unwahrheit des gespeicherten Sachverhalts.

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Zustellungsurkunden und öffentliche Urkunden genießen aufgrund der ZPO die Vermutung der Echtheit und Beweiskraft; diese Vermutung wird nur durch konkrete, substantiiert vorgetragene Umstände erschüttert.

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Eine eidesstattliche Versicherung oder die pauschale Angabe ‚nach seiner Erinnerung nicht zugestellt‘ reicht regelmäßig nicht aus, die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde bzw. die Feststellung eines Vollstreckungstitels zu widerlegen.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG§ 437 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 16.667,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, Bitte tragen Sie ein Blatt 2 - 3, Antrag umklammert

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I.

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Der Antragsteller begehrte im August 2009 bei einer Ort-01er Geschäftsstelle einer Bank die Gewährung eines Kredits, welcher ihm mit Hinweis auf einen Negativeintrag bei der Antragsgegnerin verwehrt wurde. Der Antragsteller stellte daraufhin Nachforschungen an, um den Grund für diesen Eintrag herauszufinden.

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Im September 2009 schrieb er die S1-Bank an, da er einen Zusammenhang vermutete und bat um Aufklärung. Diese teilte mit, dass eine Forderung im Jahre 2003 an die F1 GmbH abgetreten worden sei. Daraufhin setzte sich der Antragsteller mit der F1 GmbH auseinander, mit deren Prozessbevollmächtigten er daraufhin einen Vergleich schloss, der ihn zu einer Zahlung von 60 % der streitgegenständlichen Forderung verpflichtete. Die Zahlung leistete er sofort. Danach erhielt der Verfügungskläger den Vollstreckungstitel entwertet übergeben.

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Im Juli 2009 beantragte er daraufhin eine vollständige Eigenauskunft der Antragsgegnerin, die er mit Schreiben vom 09.07.2010 erhielt. In dieser erfuhr er erstmalig, wer den Eintrag bei der Antragsgegnerin lanciert hatte, wer sich als Gläubiger ausgibt und welchen konkreten Inhalt der Eintrag hat. Die T1 AG, die als Gläubigerin eingetragen ist, verpflichtete sich, bei der Antragsgegnerin den Widerruf des Negativeintrages zu beantragen.

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II.

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Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

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Es besteht zwar ein Verfügungsgrund. Der Antragsteller begehrt die Abwendung wesentlicher Nachteile, hier droht ihm ein Schadenseintritt, der Dringlichkeit hervorruft. Insoweit ist dem Verfügungskläger dahingehend zuzustimmen, dass er mit Einreichung des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 09.08.2010 nicht zu lange zugewartet hat, so dass der Verfügungsgrund auch nicht wieder entfallen ist.

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Der Verfügungskläger hat jedoch den geltend gemachten Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG sind hier nicht hinreichend dargetan. Eine unzulässige Speicherung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht glaubhaft gemacht.

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Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist eine Speicherung zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat. Die Unzulässigkeit der Speicherung des Negativeintrages hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Da der Verfügungskläger hier den Ausschluss der Speicherung eines Negativeintrages bei der Antragsgegnerin begehrt, ist grundsätzlich von einem Interesse seinerseits auszugehen. Die Schutzwürdigkeit seines Interesses hat er nicht glaubhaft gemacht. Schutzwürdig wäre sein Interesse dann, wenn der gespeicherte Eintrag unwahr wäre. Es besteht nämlich kein schutzwürdiges Interesse für den Ausschluss einer Speicherung eines wahren Eintrages, da hier ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit besteht, Tatsachen hinsichtlich des Geschäftsverkehrs zu überprüfen. Die Unwahrheit des Eintrages konnte der Antragssteller jedoch nicht glaubhaft machen. Mit einem rechtskräftigen Titel ist eine Forderung gegen den Antragsteller festgestellt worden, auf die er lediglich eine Teilsumme gezahlt hat.

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Gegen seinen Vortrag, dass er weder einen Mahnbescheid, noch einen Vollstreckungsbescheid zugestellt erhalten hat und daher kein rechtmäßiger Vollstreckungstitel vorliegen würde, spricht die Beweiskraft der Zustellungsurkunde hinsichtlich des Vollstreckungsbescheides. Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich (§ 437 Abs. 1 ZPO). Der Beweis, dass eine öffentliche Urkunde inhaltlich falsch ist, kann gleichwohl erbracht werden. Dies ist dem Antragsteller mit seiner eidesstattlichen Versicherung jedoch nicht gelungen, auch wenn sie als Mittel zur Glaubhaftmachung auch insoweit  ausreichend zur Glaubhaftmachung ist.

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Diese Glaubhaftmachung ist dem Antragsteller vorliegend jedoch nicht gelungen. Insoweit erklärt er zwar, dass ihm nach seiner Erinnerung ein Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt worden sei. Dass er jetzt aber nur versichert, nach seiner Erinnerung wäre nicht zugestellt worden, reicht als Glaubhaftmachung nicht aus. Da er vorträgt, dass es sich bei der titulierten Forderung um eine rechtswidrige Forderung handele, ist davon auszugehen, dass er sich an die Zustellung eines daher rechtswidrigen Vollstreckungsbescheides mit Sicherheit erinnern könnte. Die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids bezüglich eines rechtswidrigen Titels ist für eine Partei ein einschneidendes Erlebnis, an welches sich der Antragsteller daher mit Sicherheit erinnern könnte. Es wäre hier zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller mit Sicherheit vorträgt, dass eine Zustellung nicht erfolgt ist. Dass dies nur mit einer Einschränkung erfolgt ist, ist daher für die Glaubhaftmachung seines Vortrages nicht geeignet.