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Landgericht Dortmund·12 O 292/12·27.05.2013

Anlageberaterhaftung: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjährt

ZivilrechtSchuldrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Freistellung wegen behaupteter Falschberatung zu zwei Kapitalanlagenbeteiligungen (1999/2001). Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Ansprüche verjährt seien; auf Passivlegitimation und Pflichtverletzungen komme es nicht mehr an. Eine Hemmung durch Mahnbescheid scheide aus, da dieser auf einer wahrheitswidrigen Angabe zur bereits erbrachten Gegenleistung beruhte. Unabhängig von Kenntnisfragen sei zudem die absolute Zehnjahresfrist abgelaufen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Anlageberatung wegen Verjährung abgewiesen; Mahnbescheid hemmte nicht.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung entsteht der Schaden regelmäßig bereits mit dem Erwerb der Anlage und dem Eingehen der damit verbundenen Verpflichtungen.

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Für den Beginn der kenntnisabhängigen Regelverjährung genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände; eine zutreffende rechtliche Bewertung ist nicht erforderlich.

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Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn ein fachkundiger Anleger trotz deutlicher Risikohinweise und ohne tragfähige Vertrauensgrundlage naheliegende Überlegungen unterlässt und leicht zugängliche Informationen (z.B. Prospektangaben) nicht nutzt.

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Der Beginn der Verjährung wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, sofern der Anspruch dem Grunde nach bereits geführt werden kann.

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Auf die Hemmungswirkung eines Mahnbescheids kann sich der Anspruchsteller nicht berufen, wenn der Mahnbescheid durch eine bewusst oder zurechenbar wahrheitswidrige Angabe zu verjährungsrelevanten Voraussetzungen erwirkt wurde.

Relevante Normen
§ 195 BGB a.F.§ 198 BGB a.F.§ 852 BGB a.F.§ Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB§ 199 Abs. 3 Ziff. 1 BGB§ 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz, da sie sich von ihm bei Kapitalanlagen schlecht beraten und geschädigt sieht.

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Die erste dieser Beratungen betraf den Beitritt der Klägerin zur „D“, erklärt unter dem 23.11.1999, die zweite ihren Beitritt zur  „D2“, erklärt unter dem 17.12.2001. In beiden Fällen hatte der Beklagte sie nach vorheriger Terminabsprache zu Hause aufgesucht und beraten. Die Klägerin beteiligte sich jeweils mit einem Betrag von 50.000,00 DM zzgl. eines 5%-igen Agios an den Gesellschaften.

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Gegenstand der ersten Beratung war unter anderem eine vom Beklagten vorgelegte Prognoserechnung, wonach bereits nach ca. 3 Jahren dank der Garantien namhafter Versicherungen ein Mindestergebnis garantiert werde, das einem durchschnittlichen jährlichen Überschuss von 24,5% entspreche. Dabei verwies die Prognoserechnung auf den Emissionsprospekt, der ausführlich und allein verbindlich informiere.

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Auch die von der Klägerin unterzeichneten Beitrittsvereinbarungen wiesen auf diesen Prospekt hin, wobei die Klägerin zugleich mit gesonderter Unterschrift zu bestätigen hatte und bestätigt hat, diesen auch in vollem Umfang zur Kenntnis genommen zu haben. Gleichzeitig wurde in den schriftlichen Beitrittsvereinbarungen auch auf Risiken aufmerksam gemacht, die mit dem Beitritt verbunden und die in dem Prospekt näher beschrieben seien.

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Tatsächlich konnten die in Aussicht gestellten Gewinne nicht erzielt werden. Die namhaften Garantiegeber erwiesen sich bei Eintritt des Risikofalls als zahlungsunfähig. Und bereits 2005 geriet die D3 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Seither ist es zu keinen Ausschüttungen mehr gekommen. Mit den Protokollen der Gesellschafterversammlungen aus den Jahren 2006 und 2007, die auch der Klägerin übersandt wurden, wurden die wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgezeigt, in die die beiden Gesellschaften geraten waren, und das Risiko eines Verlustet verdeutlicht. Und im Jahre 2009 schließlich wurde beiden Gesellschaften überdies vom zuständigen Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht anerkannt, woraus für die Klägerin entsprechende Steuernachteile erwuchsen.

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Die Klägerin behauptet, vom Beklagten selbst vor und anlässlich der Unterzeichnung ihrer Beitrittserklärungen vom 23.11.1999 und 17.12.2001 beraten worden zu sein. Wenn dieser nunmehr die Ablichtung zweier Schreiben vorlege, verfasst im Namen der J, mit denen er die jeweiligen Gesprächstermine bestätigt habe, so könne sie zumindest hinsichtlich des Schreibens vom 10.11.1999 sagen, dieses nicht erhalten zu haben. Sie sei angesichts der Art des Auftretens des Beklagten bei beiden Gesprächen davon ausgegangen, dass er die Beratung in eigenem Namen durchführe.

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Der Emissionsprospekt sei ihr erst bei den jeweiligen Beratungen vorgelegt worden, ohne dass sie jedoch Gelegenheit gehabt habe, ihn auch durchzulesen. Jedenfalls habe sie darauf verzichtet, da der Beklagte ihr überzeugend dargelegt habe, dass mit der Investition keinerlei Risiken verbunden seien und die in der Prognoserechnung (Bl. 23 d.A.) genannten Gewinne auf jeden Fall erzielt würden.

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Sie fordert daher vom Beklagten nunmehr Schadensersatz und beantragt entsprechend,

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den Beklagten zu verurteilen,

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1. an sie 33.004,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.11.2011 Zug um Zug gegen  Abtretung der Treuhand Beteiligung an der D in Höhe von 25.564,59 € zu zahlen

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2. sie von einem Wiederaufleben der Kommanditisten Haftung in Höhe von 6723,33 € freizustellen,

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3. sie weitere 26. 1127,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2011 Zug um Zug gegen Abtretung der Treuhandbeteiligung an der D2 zu zahlen,

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4. sie von einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung in Höhe von 11.453,760 € freizustellen,

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5. an sie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1880,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2011 zu zahlen

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und festzustellen,

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6. dass sich der Beklagte mit der Übernahme der Treuhandbeteiligung in Annahmeverzug befindet.

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Der Beklagte beantragt

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              Klageabweisung.

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Er bestreitet seine Passivlegitimation, da er die Klägerin nicht in eigenem Namen, sondern ausweislich der ihr jeweils zuvor übersandten Terminsbestätigungen im Namen der J beraten habe, er bestreitet jegliche jegliche Pflichtverletzungen, zumal ein Beratungsbedarf der als Bankkauffrau ausgebildeten Klägerin, die überdies ein eigenes Vermittlungsbüro für Kapitalanlagen betrieben habe und von daher ausreichend dachkundig gewesen sei, kaum bestanden habe, und erhebt weiter die Einrede der Verjährung.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen.

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Dem Rechtsstreit ist ein Mahnverfahren vorausgegangen. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids datiert auf den 30.12.2011. Dabei hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten wahrheitswidrig erklären lassen, dass der geltend gemachte Anspruch zwar von einer Gegenleistung abhängig sei, diese jedoch bereits erbracht sei. Dem folgend hat das Amtsgericht Hagen unter dem 02.01.2012 den beantragten Mahnbescheid erlassen und ihn am 05.01.2012 an den Beklagten zustellen lassen.

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Der Rechtsstreit ist am 05.07.2012 an das Landgericht abgegeben worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage war abzuweisen, da die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls verjährt sind. Deshalb kommt es weder darauf an, ob der Beklagte passiv legitimiert ist, noch ob die ihm zur Last gelegten Vorwürfe berechtigt sind.

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I.

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Die klägerischen Ansprüche waren bereits mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt.

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Insoweit kommen ausschließlich vertragliche Schadensersatzansprüche in Betracht, die eine Haftung des Beklagten wegen Falschberatung begründen, sollte dieser seine Beratungspflichten verletzt haben und der Klägerin dadurch ein Schaden erwachsen sein. Dafür, dass der Beklagte in betrügerischer Absicht gehandelt haben könnte, ist nichts dargetan. Entsprechend begann der Lauf der damals 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.) bereits mit der Entstehung des Anspruchs (§198 BGB a.F.) und nicht erst ab Kenntniserlangung vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen (§ 852 BGB a.F.). Dies ist bei der Empfehlung einer nachteiligen Kapitalanlage der Augenblick, in dem der Empfehlung gefolgt wird, da der Schaden mit dem Erwerb der Anlagen und der Eingehung entsprechender vertraglicher Verpflichtungen bereits entsteht (BGHZ 162, 306).

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Gem. Art. 229 § 6 Abs.4 S.1 EGBGB hat sich diese Frist per 01.01.2002 auf 3 Jahre ab Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden Umständen verkürzt (BGHZ 171, 1). Dazu ist nicht erforderlich, dass der Berechtigte um seine Ansprüche weiß, sondern ausreichend, dass er die Tatsachen kennt, aus denen sich diese ergeben. Ob er hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, fällt allein in sein Risikobereich. Maßgebend ist insoweit, ob die Klägerin am 01.01.2002 bereits wusste, dass sie vom Beklagten bei Unterzeichnung der Beitrittserklärungen falsch beraten worden war oder ob sie dies infolge einer groben Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist (§ 199 Abs.1 Ziff.2 BGB).

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Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Dem Gläubiger müsste die Kenntnis gefehlt haben, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, etwa weil sich die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und der Gläubiger leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Sein Verhalten muss den Vorwurf eines schweren Obliegenheitsverstoßes in einer eigener Angelegenheit rechtfertigen; dagegen ist der Gläubiger nicht verpflichtet, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben (BGHZ 186, 152).

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Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit kann deshalb nicht allein darauf gestützt werden, der Erwerber habe es unterlassen, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzulesen. Denn der Anlageninteressent kann regelmäßig darauf vertrauen,  dass die ihm erteilten Informationen korrekt sind. Dass er sie nicht anhand der schriftlichen Unterlagen überprüft, rechtfertigt im Allgemeinen nicht ohne weiteres den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (BGH a.a.O.).  Das gilt insbesondere, wenn der Interessent den Kenntnissen und den besonderen Erfahrungen des Beraters persönlich vertraut und demgegenüber die für ihn angesichts der Fülle der verwandten volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücke nur erschwert nachvollziehbaren Prospektangaben für die Anlageentscheidung in den Hintergrund treten (BGH a.a.O.).

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Diese Vorgaben, von denen sich der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidungsfindung hat leiten lassen und an die er den von ihm gebildeten Regelfall knüpft, sind vorliegend nicht erfüllt. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Beklagten und seiner Sachkunde in besonderem Maße vertraut hat und sie insbesondere auch nicht im Umgang mit Kapitalanlageprospekten so bewandert war, als dass ihr die im Emissionsprospekt enthaltenen Erläuterungen nur schwer verständlich gewesen wären. Als Inhaberin einer Agentur, die sich mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen befasste, war sie im Gegenteil außerordentlich fachkundig, wusste um die Risikoproblematiken, wusste um das Eigeninteresse von Vermittlern und traf den Beklagten persönlich erstmals am 23.11.1999, besaß zu ihm also kein auf Erfahrung basierendes gefestigtes Vertrauen. Vor diesem Hintergrund handelte sie, gemessen an ihrem eigenen individuellen Maßstab als kundige Beraterin wie auch angesichts der nicht unerheblichen Höhe der zu investierenden Beträge, grob fahrlässig, wenn sie trotz der in den von ihr unterzeichneten Beitrittsvereinbarungen enthaltenen Hinweise auf bestehende Risiken ohne jeden sonstigen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der ihr erteilten Zusicherungen darauf vertraute, ohne in die ihr vorliegenden und für sie durchaus verständlichen Angaben des Prospekts zu schauen.

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Selbst wenn man trotz der aufgezeigten Umstände eine grobe Fahrlässigkeit bei Zeichnung der Beitrittsvereinbarungen verneinen würde, wäre die Verjährungsfrist von drei Jahren spätestens mit dem 31.12.2005 verstrichen. Denn zumindest der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist jedenfalls seit dem Jahre 2002 begründet. Spätestens da wusste sie nämlich um die Falschberatung seitens des Beklagten und den Nachteilen der Kapitalanlagen, also um Anspruchsgrund und Schaden. Zumindest war dies so offenkundig, dass sie nicht die Augen davor verschließen konnte.

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Dies ergibt sich zwingend aus ihrem eigenen Vortrag, wirft sie dem Beklagten doch vor, bereits am 23.11.1999 unter Vorlage einer Prognoseberechnung zugesichert zu haben, ein Mindestergebnis von 34.250,00 € sei nach 3 Jahren garantiert (S. 4 des Schriftsatzes vom 21.05.2013), diese Gewinne jedoch ausgeblieben seien (S.4 des Schriftsatzes vom 16.01.2013). Damit wusste die Beklagte spätestens drei Jahre nach Unterzeichnung der ersten Beitrittserklärung, dass die ihr erteilten Zusagen und damit auch der ihr erteilte Rat falsch waren. Jedenfalls hatte sie nunmehr jeden Grund, in den ihr überlassenen Emissionsprospekten nachzulesen, welche Risiken wirklich bestanden. Denn die Grundlagen für das anfängliche Vertrauen waren hin.

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Unmaßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Umstand, dass die Schadensentwicklung seinerzeit vielleicht noch nicht absehbar und bis in das Jahr 2009 hinein auch noch nicht abgeschlossen war. Denn der Lauf der Verjährungsfrist beginn mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte um die anspruchsbegründenden Tatsachen, also um die Falschberatung weiß und er einen entsprechenden Schadensersatzprozess wenn auch nicht in Kenntnis aller Einzelheiten, so doch im Wesentlichen risikolos führen kann (BGH MDR 2013, 475).

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II.

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Letztlich kommt es auf die Kenntnis der Klägerin von etwaigen Schadensersatzverpflichtungen des Beklagten gar nicht an, da unabhängig davon die Verjährungsfrist spätestens mit dem Ablauf des 31.12.2011 verstrichen ist. Sie betrug gemäß § 199 Abs.3 Ziff.1 BGB 10 Jahre, begann mit dem 01.01.2002 (Art. 229 § 6 Abs.4 S.1 EGBGB) und war bei Eingang des Rechtsstreits beim Landgericht Dortmund im Juli 2012 bereits verstrichen.

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Darauf, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch die Zustellung des Mahnbescheides vom 02.01.2013 am 05.01.2012 gemäß den §§ 204 Abs.1 Ziff.3 BGB, 167 ZPO gehemmt worden sein könnte, vermag sich die Klägerin nicht zu berufen, da der Erlass des Mahnbescheids darauf beruht, dass die Klägerin wahrheitswidrig angegeben hat, dass sie der ihr im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses obliegenden Verpflichtung, ihre erworbenen Treuhandbeteiligungen an den Cinerenta Gesellschaften dem Beklagten zu übertragen, bereits nachgekommen sei (vgl. hierzu BGH NJW 2012, 995). Anders ist ihre Erklärung bei Antrag auf Erlass des Mahnbescheids, nämlich dass ihr Anspruch zwar von einer Gegenleistung abhänge, diese aber bereits erbracht sei, nicht zu verstehen. Dabei wusste die Klägerin bzw. ihre Bevollmächtigten, deren Wissen sie sich zuzurechnen lassen hat, um die Wahrheitswidrigkeit dieser Erklärung.

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III.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.