Maklerprovision aus Alleinauftrag: kein Widerruf nach notarieller Maklerklausel, keine Verwirkung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem qualifizierten Makleralleinauftrag Maklerlohn und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach Verkauf einer Immobilie. Streitpunkt war, ob der Beklagte den Maklervertrag wirksam widerrufen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte und ob der Anspruch nach § 654 BGB wegen treuwidriger Doppeltätigkeit/ Pflichtverletzungen verwirkt ist. Das LG Dortmund sprach die Provision zu: Ein Widerruf sei wegen § 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB (notariell beurkundete Maklerklausel) ausgeschlossen, eine Täuschung nicht substantiiert dargetan. Eine (bekannte) Paralleltätigkeit als Projektentwicklerin begründe ohne konkrete Interessenkollision keine Verwirkung; zudem war Vortrag teils verspätet.
Ausgang: Klage auf Maklerprovision und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Maklerlohnanspruch kann sich aus einem Makleralleinauftrag (§ 652 BGB) in Verbindung mit einer Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag ergeben, wenn die Parteien im Kaufvertrag die Vermittlung durch den Makler anerkennen.
Ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB ist nach § 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB ausgeschlossen, soweit die maßgebliche Vereinbarung notariell beurkundet ist und damit die notarielle Warnfunktion eingreift.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) setzt substantiierte Darlegung einer Täuschungshandlung und deren Kausalität für die Willenserklärung voraus; pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Die Verwirkung des Maklerlohns nach § 654 BGB setzt eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung voraus; eine Doppeltätigkeit ist ohne vertragliches Verbot grundsätzlich zulässig und führt nur bei konkreter, vertragswidriger Interessenkollision zur Verwirkung.
§ 654 BGB ist analog anwendbar, wenn der Makler wesentliche Vertragspflichten vorsätzlich oder vorsatznah grob leichtfertig verletzt und dadurch in schwerwiegender Weise gegen Kundeninteressen handelt; dafür bedarf es substantiierten Vortrags zu Pflichtverletzung und Schwere.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7140 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.07.2016 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Partnergesellschaft mbH T, L-allee #‚ ##### E, i.H.v. 612,80 € freizustellen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die einerseits selbstständig als Maklerin und andererseits für die Firma C als Projektentwicklerin tätig ist, macht gegenüber dem Beklagten Zahlungsansprüche aus einem Maklervertrag sowie Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten geltend.
Ausweislich des qualifizierten Makleralleinauftrags vom 03.04.2015 (Bl. 6-7 der Akte) beauftragte der Beklagte die Klägerin damit, die Immobilie „L-Straße ###‚ ##### E“
zu vermarkten.
Der streitgegenständliche Makleralleinauftrag vom 03.04.2015 sieht in § 2 eine Laufzeit vom 03.04.2015 bis 03.10.2015 vor und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Monatsfrist gekündigt wird. Gemäß § 5 des streitgegenständlichen Maklervertrags beträgt die vom Verkäufer zu zahlende Provision 3 % des Gesamtkaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Beklagte verkaufte die Immobilie L-Straße ###‚ ##### E sodann mit notariellem Kaufvertrag vom 19.01.2016 (Bl. 60 ff. der Akte) an die „M e. V.“. Dieser Kaufvertrag enthält unter § 13 eine Maklerklausel, wonach Käufer und Verkäufer anerkennen, dass die Vermittlung und der Verkauf durch C2 Immobilien Sachverständige D C2 (im Hause der C) zustande gekommen ist.
Mit Schreiben vom 01.06.2016 (Bl. 8 der Akte) stellte die Klägerin dem Beklagten ihre Provision i.H.v. 7140 € in Rechnung.
Da der Beklagte die Provision nicht gezahlt hat, erfolgte eine Mahnung unter Fristsetzung bis zum 15.07.2016.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.07.2016 wurde der Beklagte außergerichtlich zur Zahlung bis zum 05.08.2016 aufgefordert.
Mit Schreiben vom 28.06.2016 (Bl. 20-21 der Akte) hat der Beklagte den Widerruf und die Anfechtung des Makleralleinauftrags vom 03.04.2015 erklärt und sich auf die Verwirkung der Provision berufen.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte das streitgegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags zu geschäftlichen Zwecken genutzt habe (insoweit wird verwiesen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22.11.2016, Bl. 49 ff. der Akte).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie die die klageweise geltend gemachte Provision im Hinblick auf den mit dem Beklagten vereinbarten Makleralleinauftrag verdient habe.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
an die Klägerin 7140 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.07.2016 zu zahlen sowie
die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Partnergesellschaft mbH T, L-allee #‚ ##### E i.H.v. 612,80 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, nach Abschluss des Notarvertrags im Juni 2016 Kenntnis davon erhalten zu haben, dass die Klägerin den Verkauf der streitgegenständlichen Immobilie sabotiert hat und trägt hierzu mit Schriftsätzen vom 26.10.2016 (Bl. 18 ff. d.A.) und 09.01.2017 (Bl. 38 ff. d.A.) vor.
Die Klägerin habe beispielsweise potentiellen Kaufinteressenten und so auch einem als Zeugen benannten Herrn Q erklärt, dass sich auf dem Grundstück nur ein von ihr erstelltes Projekt wirtschaftlich rechnen lasse und dadurch einen vorzeitigeren Verkauf verhindert.
Im Übrigen habe die Klägerin im Vorfeld des Abschluss des Kaufvertrags bzw. während der notariellen Beurkundung am 19.01.2016 versucht, Vertragsänderung zum Nachteil des Beklagten zu ändern.
Der Beklagte ist der Auffassung, den Vertrag vom 03.04.2015 durch Schreiben vom 28.06.2016 wirksam widerrufen bzw. hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten zu haben.
Im Übrigen habe die Klägerin die Provision im Hinblick auf die Paralleltätigkeit als Projektentwicklerin bei C verwirkt und den Beklagten auch über diesen Umstand getäuscht. Vorrangiges Ziel der Klägerin sei es immer gewesen, entsprechende Projektideen für das zum Verkauf stehende Grundstück des Beklagten zu vertreiben, statt das Objekt absprachegemäß am Markt anzubieten.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.02.2017, bei Gericht eingegangen am 13.02.2017, hat der Beklagte unter anderem weiter vorgetragen, dass die Klägerin das Objekt am Markt für 220.000 € anbieten sollte und sie die Preisvorgaben des Beklagten ignoriert habe, indem sie das Objekt unabgesprochen und eigenmächtig für 200.00 € angeboten habe.
Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, wobei ausdrücklich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung ausdrücklich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Provision in Höhe von 7140,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2016.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen qualifizierten Makleralleinauftrag vom 03.04.2015 (§ 652 BGB) in Verbindung mit der Maklerklausel gemäß § 13 des notariellen Kaufvertrags vom 19.01.2016. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags vom 19.01.2016 bestand Einigkeit zwischen den Parteien, dass die Vermittlung und der Verkauf der streitgegenständlichen Immobilie an die „M e. V.“ durch die Klägerin zustande gekommen ist. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Provision ist auch fällig.
Der Makleralleinauftrag ist von dem Beklagten nicht durch das Schreiben vom 28.06.2016 wirksam nach §§ 312, 355 BGB widerrufen worden.
Zwar ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte bei Abschluss des Maklervertrags als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat, weil ausweislich des Makleralleinauftrags der Beklagte selbst und nicht die Firma N GmbH Auftraggeber gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Firma N GmbH Eigentümerin der streitgegenständlichen Immobilie gewesen ist und der Beklagte als geschäftsführender Gesellschafter der Firma gehandelt hat, sind für das Gericht nicht ersichtlich, da der Kaufvertrag vom 19.01.2016 (Bl. 60 ff. der Akte) den Beklagten als Eigentümer der streitgegenständlichen Immobilie ausweist.
Ob der Maklervertrag aber tatsächlich als Haustürgeschäft zustande gekommen ist, kann jedoch dahinstehen, weil im Hinblick auf die Maklerklausel im Kaufvertrag vom 19.01.2016 das Widerrufsrecht jedenfalls gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 13 BGB ausgeschlossen ist. Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 13 BGB nicht bei notariell beurkundeten Verträgen, weil die Warnfunktion der notariellen Beurkundung den Verbraucher ausreichend vor einer Überforderung und Überrumpelung schützt (Palandt/Grüneberg § 312 g BGB, Rn. 16). Insofern kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des Haustürgeschäfts auch nicht substantiiert dargetan hat.
Der Beklagte konnte den Maklervertrag auch nicht hilfsweise mit Schreiben vom 28.06.2016 wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Der Beklagte hat insbesondere keinen Anfechtungsgrund im Sinne der arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB substantiiert dargelegt.
Eine Täuschung ist die Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Zweck der Irrtumserregung. Die arglistige Täuschung setzt, wie der strafrechtliche Betrug, eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus (Palandt/Ellenberger, § 123, Rn. 3).
Der Beklagte hat mithin nicht schlüssig dargetan, worin die zur Anfechtung des Makleralleinauftrags berechtigende Täuschungshandlung der Klägerin zu sehen sein soll. Insbesondere ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der Paralleltätigkeit der Klägerin als Projektentwicklerin bei der Firma C eine arglistige Täuschung, wie vom Beklagten mit Klageerwiderung vom 26.10.2016 vorgetragen, ergeben soll. Das Gericht geht davon aus, dass dem Beklagten die Tätigkeit der Klägerin im Hause der C schon bei Abschluss des qualifizierten Makleralleinauftrags bekannt gewesen ist, weil die Klägerin auf Seite 1 des qualifizierten Makleralleinauftrags vom 03.04.2015 jedenfalls auf eine Verbindung mit C eingangs unter „Makler“ hingewiesen hat. Insofern geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte Kenntnis von der Paralleltätigkeit der Klägerin bei Vertragsschluss gehabt hat und eine diesbezügliche Täuschung bereits deshalb ausscheidet.
Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 28.06.2016 (Bl. 20 der Akte) vorträgt, eine Täuschungshandlung darin zu sehen, dass die Klägerin kurz nach Abschluss des qualifizierten Makleralleinauftrags mitgeteilt habe, dass sie die Vermarktung parallel mit einer Projektidee ankurbeln wolle und die Klägerin entgegen der Absprache mit dem Beklagten auch im Rahmen der Vermarktung so vorgegangen sei, würde das Gericht in diesem Vorgehen der Klägerin – auch wenn dies unstreitig wäre - kein für eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB relevantes Verhalten erkennen. Das Gericht hat insofern - auch im Hinblick auf das unschlüssige Vorbringen des Beklagten - davon abgesehen können, entsprechende Beweise zu erheben.
Der Maklerlohnanspruch ist auch nicht aufgrund einer Verwirkung gemäß § 654 BGB nicht entstanden.
§ 654 BGB regelt die Verwirkung des Maklerlohns für den Fall, dass der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig geworden ist. Die Vorschrift knüpft dabei an eine schwere Treuepflichtverletzung an. Die Doppeltätigkeit des Maklers ist treuwidrig, wenn sie entweder als solche unzulässig ist oder der Makler die damit verbundenen Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Unparteilichkeit verletzt (vgl. Palandt/Sprau § 654 BGB, Rz. 4).
Eine Doppeltätigkeit der Klägerin wäre hier bereits nicht unzulässig. Es ist nichts vorgetragen, dass der Klägerin die Doppeltätigkeit nach dem Vertrag mit dem Beklagten verboten war. Soweit ein Verbot nicht vereinbart ist, ist aber eine Doppeltätigkeit grundsätzlich erlaubt (vgl. vgl. Palandt/Sprau § 654 BGB, Rz. 4).
Die Doppeltätigkeit ist jedoch auch dann pflichtwidrig, wenn der Makler mit der Doppeltätigkeit das Vertrauen und die Interessen seiner Auftraggeber verletzt, die Doppeltätigkeit zu vertragswidrigen Interessenskollisionen führt. Maßgeblich sind insoweit die konkreten Umstände, insbesondere die vom Makler übernommenen Pflichten und die konkret entfalteten Tätigkeiten (BGH NJW 1964, 1467).
Es ist nichts dafür vorgetragen, dass durch das Handeln der Klägerin nach diesen Grundsätzen eine treuwidrige Doppeltätigkeit entfaltet wird.
Die Klägerin wies bereits mit Schriftsatz vom 22.11.2016 (Bl. 31 der Akte) darauf hin, dass das Vorbringen des Beklagten hierzu unsubstantiiert ist. Auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2017 hat der Beklagte im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht substantiiert dazu vorgetragen, woraus sich eine treuwidrige Doppeltätigkeit der Klägerin ergeben soll.
Soweit der Beklagtenvertreter nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 06.02.2017 Fristverlängerung zur Stellungnahme beantragt hat, hat das Gericht von der Gewährung absehen können, weil dem Beklagtenvertreter bereits keine Frist zur Stellungnahme gewährt wurde. Der Beklagtenvertreter beantragte weder in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass, noch ist ihm im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 31.01.2017 Schriftsatznachlass zu gewähren gewesen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 31.01.2017 enthält insofern keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen, auf denen die Entscheidung des Gerichts basiert. Das Vorbringen des Beklagten mit Schriftsatz vom 13.02.2017 wäre daher als verspätet im Sinne des § 296 ZPO Abs.2 ZPO i.V.m. § 282 Abs.1 ZPO zurückzuweisen, wobei auch die Berücksichtigung der Inhalte dieses weiteren Schriftsatzes des Beklagten zu keiner anderen Entscheidung des Gerichts führen würde. Der Beklagte hat gegen seine allgemeine Prozessförderungspflicht verstoßen, indem er nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 13.02.2017 neue Tatsachen vorgetragen hat. Dem Beklagten wurde eine wirksame Frist zur Klageerwiderung (Bl. 10-11 d.A.) gesetzt und er wurde auf die Folgen des Ausbleibens bzw. des verspäteten Vortrags hingewiesen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Tatsachen nicht durch vorbereitende Schriftsätze und spätestens in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sind. Wäre es auf diese (neuen) Tatsache angekommen, hätte das Gericht Beweis erheben müssen durch Zeugenvernehmung, so dass dies zu einer Verzögerung des Prozesses geführt hätte.
Jedenfalls aber ist aus Sicht des Gerichts - auch unter Berücksichtigung des als verspätet zurückgewiesenen Vortrags des Beklagten – nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin ihren Maklerlohnanspruch verwirkt haben soll gemäß § 654 BGB.
Allein der Umstand, dass die Klägerin, was unstreitig ist, parallel als Projektentwicklerin für die Firma C tätig gewesen ist, begründet nach Auffassung des Gerichts keine treuwidrige Doppeltätigkeit. Selbst dann, wenn - wie von dem Beklagten behauptet - die Firma C das Projekt der Käuferin „M e. V.“ entwickeln würde, liegt kein Anknüpfungspunkt für eine nachvollziehbare Interessenkollision vor. Insbesondere dürfte dem Beklagten sowohl bei Abschluss des qualifizierten Makleralleinauftrags am 03.04.2015 mit Blick auf den Verweis auf die Firma C, als auch spätestens bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags vom 19.01.2016 bekannt gewesen sein, dass die Klägerin parallel auch für die Firma C tätig ist. Es stellt sich in dem Zusammenhang für das Gericht dann auch die Frage, weshalb der Beklagte dennoch der Aufnahme der Maklerklausel in den notariellen Kaufvertrag vom 19.01.2016 zugestimmt hat. Jedenfalls würde der Beklagte sich widersprüchlich verhalten, wenn er sich später dann darauf beruft, dass diese Tätigkeit der Klägerin eine „treuwidrige Doppeltätigkeit“ ist und die Klägerin dadurch ihren Maklerlohnanspruch verwirkt haben soll.
Das Gericht kann eine treuwidrige Doppeltätigkeit insbesondere auch nicht darin sehen, dass die Klägerin während der notariellen Beurkundung am 19.01.2016 versucht haben soll, Vertragsänderungen zum Nachteil des Beklagten zu ändern. Auch diesbezüglich wies das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf das unsubstantiierte Vorbringen des Beklagten hin. Soweit der Beklagte im Rahmen der persönlichen Anhörung vorträgt, dass die Klägerin auf Weisung der Käuferin hin versucht haben soll, eine Regelung in den Kaufvertrag dahingehend aufzunehmen, dass eine Baugenehmigung zur aufschiebenden Bedingung gemacht werden soll und der Beklagte hiermit im Vorfeld nicht einverstanden gewesen sein soll, würde das Gericht darin – sofern sich der Vortrag als wahr erweisen würde - keine im Sinne des § 654 BGB relevante Verletzung des Vertrauens und der Interessen des Auftraggebers bzw. vertragswidrige Interessenkollision erblicken.
Auch das weitere Vorbringen des Beklagten mit Schriftsatz vom 13.02.2017, das zwar als verspätet zurückzuweisen war, würde zu keiner anderen Beurteilung führen. Selbst, wenn die Klägerin – wie vom Beklagten behauptet – wahrheitswidrig behauptet hätte, dass eine Bauvoranfrage länger dauern würde als eine Baugenehmigung, ergibt sich für das Gericht kein Tatbestand, der geeignet ist in schlüssiger Weise die Verwirkung des Provisionsanspruchs zu begründen.
Relevant ist in diesem Zusammenhang für das Gericht, dass es jedenfalls zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen ist und die dort enthaltenen vertraglichen Bestimmungen im Interesse des Beklagten sein dürften, jedenfalls trägt der Beklagte hierzu nichts Abweichendes vor. Insbesondere entspricht der im Kaufvertrag vom 19.01.2016 vereinbarte Kaufpreis der anvisierten Kaufpreisregelung im qualifizierten Makleralleinauftrag vom 03.04.2015. Im Hinblick darauf, dass das streitgegenständliche Objekt zum anvisierten Kaufpreis veräußert und die Regelungen in Bezug auf die aufschiebende Bedingung der Baugenehmigungserteilung nicht aufgenommen worden sind, kann das Gericht keine vertragswidrige Interessenkollision im Sinne des § 654 BGB sehen.
Soweit der Beklagte mit dem als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatz vorträgt, dass ein zu erzielender Kaufpreis von 220.000 € vereinbart gewesen sei, ist der Vortrag unsubstantiiert und es fehlt ein diesbezüglicher Beweisantritt. Im Hinblick auf die Inhalte des qualifizierten Makleralleinauftrags vom 03.04.2015 hat das Gericht davon auszugehen, dass der Wunschpreis sogar im Verkauf erzielt wurde. Selbst dann, wenn tatsächlich ein Kaufpreis von 220.000 € vereinbart gewesen wäre und das Objekt gleichwohl von der Klägerin für 200.000 € angeboten und sodann für diesen Preis auch veräußert worden wäre, kann dadurch keine Verwirkung des Maklerlohnanspruchs begründet werden, da der Verkauf schlussendlich durch den Beklagten selbst erfolgt ist.
Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin habe den Kauf dadurch sabotiert, dass sie Kaufinteressenten erklärt haben soll, dass sich auf dem Grundstück nur ein von ihr bereits entwickeltes Projekt umsetzen lässt, würde das Gericht auch darin keine gemäß § 654 BGB relevante Vertragsverletzung erkennen. Das weitere Vorbringen des Beklagten dazu, dass die Klägerin beispielsweise gegenüber dem Zeugen Q auf die mit dem Kauf des streitgegenständlichen Objekts verbundene notwendige Realisierung eines von ihr entwickelten Projekts hingewiesen habe soll, führt zu keiner anderweitigen Beurteilung durch das Gericht. Eine treuwidrige Doppeltätigkeit ist diesem Vortrag jedenfalls nicht zu entnehmen.
Eine Verwirkung des Maklerlohns gemäß § 654 BGB in dessen analoger Anwendung scheidet auch aus. Danach ist der Maklerlohnanspruch auch verwirkt, wenn der Makler vorsätzlich oder mit Vorsatz nahe kommender grober Leichtfertigkeit wesentliche Vertragspflichten verletzt und dadurch dem Interesse des Kunden in schwerwiegender Weise zuwider gehandelt hat, da diese Vorschrift einen von der Treue- und Sorgfaltspflicht des Maklers ausgehenden allgemeinen Rechtsgedanken verkörpert. Die Rechtsprechung sieht den Makler auch in solchen Fällen nach allgemeinem Rechts- und Billigkeitsempfinden als lohnunwürdig an. (vgl. zum Ganzen Senat NJW-RR 2001, 1276, 1277; jurisPK-BGB/ Jäger § 654 BGB, Rz 4 m.w.N. auf die Rechtsprechung; MüKo/Roth § 652 BGB. Rz. 2).
Hiernach scheidet eine Verwirkung des Maklerlohns aus, da es schon an einer wesentlichen Pflichtverletzung der Klägerin fehlt. Eine unterlassene oder grob fehlerhafte Beratung bzw. andere Tatsachen, die zur Verwirkung des Maklerlohns führen können im Sinne des § 654 BGB, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Auch die persönliche Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat keine Tatsachen ergeben, die zur Verwirkung des Maklerlohnanspruchs gemäß § 654 BGB analog führen.
Zur Überzeugung des Gerichts ist das streitgegenständliche Objekt zum „Wunschpreis“ an die „M e. V.“ und ohne Übernahme von Projektierungskosten veräußert worden. Ausweislich § 13 des notariellen Kaufvertrags ist der Verkauf durch die Klägerin zustande gekommen. Unter diesem Gesichtspunkt ist bereits keine Pflichtverletzung der Klägerin ersichtlich.
Selbst dann, wenn die Klägerin entgegen einer Absprache mit dem Beklagten zwischenzeitlich versucht hätte das Objekt in Verbindung mit einer Projektidee zu veräußern, stellt dies keine wesentliche Vertragsverletzung dar, die in schwerwiegender Weise den Interessen des Kunden zuwiderlaufen würden. Zum einen ist davon auszugehen, dass dem Beklagten aus bereits genannten Erwägungen schon bei Abschluss des qualifizierten Makleralleinauftrags (s. qualifizierten Makleralleinauftrag vom 03.04.2015) bekannt gewesen sein muss, dass die Klägerin versuchen wollte, ein Konzept für das Grundstück zu entwickeln, um aus ihrer Sicht eine Verkehrsfähigkeit des Grundstücks herbeizuführen. Zum anderen stellt das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts keine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, weil der Verkauf des Objekts – auch im Hinblick auf die zu beanspruchende Provision- immer das vorrangige Ziel der Klägerin gewesen sein dürfte. Bestätigt wird diese Annahme durch den dann erfolgten Verkauf des Objekts an die „M e. V.“ ohne Übernahme entsprechender Projektierungskosten.
In diesem Zusammenhang würden auch die vom Beklagten vorgetragenen und klägerseits bestrittenen Tatsachen im Zusammenhang mit dem Zeugen Pothmann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, so dass eine Vernehmung des Zeugen Pothmann durch das Gericht nicht angezeigt war. Selbst dann, wenn die Klägerin tatsächlich versucht hätte, dem Zeugen Q das Objekt im Zusammenhang mit einem Projekt zu verkaufen und dies nicht der Absprache mit dem Beklagten entsprochen hätte, hält das Gericht aus zuvor genannten Erwägungen daran fest, dass darin nicht eine schwerwiegende Vertragsverletzung zu sehen ist, die den Anspruch auf Maklerlohn nachträglich entfallen lässt.
Das Vorbringen des Beklagten dazu, dass es durch die Bemühungen des Zeugen G bereits früher zu einem Kaufvertragsabschluss hätte kommen können, wäre aus Sicht des Gerichts auch nicht geeignet, den Maklerlohnanspruch gemäß § 654 BGB entfallen zu lassen. Der Beklagte trägt hierzu vor, die Klägerin habe auf die Anfrage des Zeugen G nicht reagiert und stattdessen in einer Email an diesen wahrheitswidrig behauptet, dass hierdurch eine Doppelprovision anfallen würde. Im Hinblick auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 09.01.2017 vorgelegte Email (Bl. 52 d.A.) ist der Vortrag bereits widersprüchlich. In dieser Email an den Zeugen G weist die Klägerin vielmehr auf ihren unstreitig wohl bestehenden Makleralleinauftrag hin und fordert den Zeugen G auf, entgegenstehende Handlungen zu unterlassen. Die Klägerin ermutigt den Zeuge G in der Email sogar dazu, Interessenten an sie zu verweisen. Das Gericht kann daher auch diesbezüglich keine Pflichtverletzung erkennen, und insbesondere keine, die geeignet ist den Makleranspruch gemäß § 654 BGB entfallen zu lassen.
Wenn der Beklagte der Meinung ist, dass das Verhalten der Klägerin geeignet ist, einen Schadensersatzanspruch zu begründen, weil die Immobilie bereits früher hätte veräußert werden können, muss er die Voraussetzungen darlegen und beweisen und sich ausdrücklich auf Schadensersatz berufen.
Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe weder ein Verkaufsschild mit ihrer Rufnummer versehen, noch das Grundstück im Internet angeboten und somit nicht die Mindestanforderungen an die beauftragte Tätigkeit erfüllt, würde auch dies nicht den Tatbestand der Verwirkung des Maklerlohns gemäß § 654 BGB erfüllen. Sofern der Beklagte einwendet, die Klägerin sei ihren Pflichten als Maklerin nicht gerecht geworden und habe dadurch einen Schaden verursacht, ist es Sache des Beklagten einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Der Anspruch auf Zinsen besteht aus Verzugsgesichtspunkten seit dem 16.07.2016 aus §§ 286 Abs.1 S.1, 288 Abs.1 BGB.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus Verzugsgesichtspunkten auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Partnergesellschaft mbH T, L-allee #‚ ##### E in Höhe von 612,80 €.
Die Entscheidungen über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 7.140,00 EUR festgesetzt.