Berichtigung des Urteils nach § 320 ZPO: Streichung, Konjunktiv und Klarstellung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Dortmund hat gemäß § 320 ZPO Textbestandteile des Urteils berichtigt. Es strich eine als unstreitig dargestellte Behauptung zu Emissionsgrenzwerten, änderte eine Formulierung in den Konjunktiv („soll“) und präzisierte die Aussage zur Händlerzugehörigkeit. Die Änderungen dienen der Richtigstellung und Klarstellung streitiger Tatsachen.
Ausgang: Berichtigung des Urteilstextes gemäß § 320 ZPO stattgegeben: Streichung unstreitiger Behauptung, Konjunktiv-Formulierung und Klarstellung zur Händlerzugehörigkeit
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach § 320 ZPO ist geboten, wenn ein im Urteil wiedergegebener Tatbestand eine Tatsache als unstreitig darstellt, obwohl diese tatsächlich bestritten ist.
Ist die Folge eines behaupteten Sachverhalts nicht unstreitig, hat das Urteil die Unsicherheit sprachlich zu kennzeichnen; insoweit ist die Verwendung des Konjunktivs zulässig und kann berichtigt werden.
Eine Berichtigung des Urteilstextes ist auch dann erforderlich, wenn eine Formulierung missverständlich den Eindruck rechtlicher oder tatsächlicher Zugehörigkeit vermittelt und diese Zugehörigkeit bestritten ist.
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 06.06.2017 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 der Satz 3 ("Die Grenzwerte für die Einstufung in Schadstoffklasse Euro 5 werden im Modus 0 nicht eingehalten.") gestrichen wird.
Auf Seite 3 wird in Absatz 3 der erste Satz dahingehend geändert, dass er lautet:
"Bei der Beklagten zu 2) wurde dann ein Softwareupdate entwickelt, das nach Aufspielen auf die betroffenen Fahrzeuge dazu führen soll, dass nur ein einheitlicher Betriebsmodus entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen Verwendung findet."
Auf Seite 2 in Absatz 1 wird Satz 3 dahingehend geändert, dass er lautet:
"Die Beklagte zu 1) ist eine nicht zum Konzern der Beklagten zu 2) gehörende Händlerin."
Gründe
Der Satz "Die Grenzwerte für die Einstufung in Schadstoffklasse Euro 5 werden im Modus 0 nicht eingehalten." war zu streichen, da dieses Vorbringen tatsächlich nicht unstreitig ist. Eine Aufnahme in das streitige Klägervorbringen war nicht der veranlasst, da sich die entsprechende Behauptung dort ähnlich findet.
Wegen des Bestreitens zu diesem Punkt war auch die weitere Berichtigung erforderlich. Allerdings war insoweit der Konjunktiv ("führen soll") erforderlich, da diese Folge ebenfalls nicht unstreitig ist.
Dass die Beklagte zu 1) unabhängige Händlerin sei, ist insofern missverständlich, als von Klägerseite eine tatsächliche (wenn auch nicht rechtliche) Unabhängigkeit bestritten wurde. Die vorgenommene Änderung dient der Klarstellung hierzu.