Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen einen Beschluss der 12. Zivilkammer vom 06.06.2012. Das Gericht prüfte, ob eine Einstellung mit dem Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereinbar ist und ob eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers spreche. Die Einstellung wurde zurückgewiesen: Bei dem Unterlassungsanspruch ist eine Einstellung regelmäßig unvereinbar, beim Beseitigungsanspruch überwiegt kein Einstellungsinteresse, weil nur ein Widerruf verlangt wurde.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Beschluss vom 06.06.2012 zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens grundsätzlich nicht mit dessen Zweck vereinbar und daher nur ausnahmsweise anzuordnen.
Die Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften setzt eine Interessenabwägung voraus; sie ist nur bei überwiegendem Einstellungsinteresse des Antragstellers gerechtfertigt.
Bei einem Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung regelmäßig unzulässig, da das Verfahren auf eine vorläufige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gerichtet ist.
Bei Beseitigungsansprüchen begründet die bloße Verpflichtung, eine Behauptung zu widerrufen oder nicht aufrechtzuerhalten, für sich genommen kein überwiegendes Interesse an der Einstellung der Zwangsvollstreckung, soweit dies keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und dem Antragsgegner zumutbar ist.
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners vom 18.06.2012 auf Einstellung der Zwangsvollstre-ckung aus dem Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 06.06.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der nach §§ 924 Abs. 3 S. 2, 936 ZPO zulässige Antrag auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 707 ZPO hat in der Sache keinen Erfolg.
Bezüglich des Unterlassungsanspruchs aus Ziff. 1 des Beschlusses ergibt sich dies schon daraus, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit dem Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens von vorneherein nicht vereinbar wäre (vgl. für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfahren OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.04.2006 -- 1 U 86/06). Bezüglich des Beseitigungsanspruchs der Ziffer 2. des Beschlusses ergibt eine Interessenabwägung kein überwiegendes Einstellungsinteresse des Antragsgegners. Ihm wurde nämlich lediglich aufgegeben, die Behauptung unter der Mitteilung zu widerrufen, dass sie bis zu einer anders lautenden Entscheidung in der Hauptsache nicht aufrecht erhalten werden könne. Dies stellt keine Vorwegnahme der Hauptsache dar und ist dem Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren zumutbar.