Notwegerecht (§ 917 BGB) bei fußläufiger Erreichbarkeit und vorhandenen Parkplätzen
KI-Zusammenfassung
Nachbarn stritten über die Duldung einer 2,5 m breiten Zufahrt über das Beklagtengrundstück aufgrund Baulast bzw. als Notweg. Das LG verneinte vertragliche Ansprüche sowie Rechte aus dem Bauträger-Kaufvertrag mangels Einigung/Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Ein Notwegerecht nach § 917 BGB scheide aus, weil das Grundstück an eine öffentliche Straße grenzt und ordnungsmäßige Nutzung nicht stets eine Kfz-Zufahrt erfordert; zudem seien Parkmöglichkeiten in 200–300 m Entfernung zumutbar. Aus der öffentlich-rechtlichen Baulast folgten keine zivilrechtlichen Ansprüche.
Ausgang: Klage auf Duldung einer Zufahrt/Wegerecht (auch hilfsweise gegen Notwegrente) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Einräumung eines Wegerechts setzt bei fehlender dinglicher Eintragung regelmäßig eine vertragliche Grundlage zwischen den Parteien oder eine wirksame dingliche Rechtsbegründung voraus.
Eine im Kaufvertrag enthaltene Zustimmung zu einer möglichen Grunddienstbarkeit begründet ohne dingliche Einigung und Eintragung keine Grunddienstbarkeit; eine bloße Bewilligung ersetzt die Einigung i.S.d. § 873 BGB nicht.
Ein Notwegerecht nach § 917 BGB besteht nicht, wenn das Grundstück zumindest fußläufig mit einem öffentlichen Weg verbunden ist und damit eine Nutzung grundsätzlich möglich bleibt.
Zur ordnungsmäßigen Benutzung i.S.v. § 917 Abs. 1 BGB gehört eine Kfz-Zufahrt nur, wenn in zumutbarer Entfernung keine ausreichenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Aus einer allein öffentlich-rechtlich wirkenden Baulast folgen grundsätzlich keine zivilrechtlichen Duldungs- oder Gewährungsansprüche zwischen Grundstücksnachbarn.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger waren ursprünglich Eigentümer
der gesamten Grundstücksparzelle zwischen der F Straße und dem
T-weg, früher als Parzellen 231 und 232 bezeichnet. Nach
Teilung und Teil-Veräußerung gehört den Klägern weiter das Grundstück,
das zur F Straße (Bundesstraße B ##) liegt. Rückwärtig grenzt
dieses Grundstück an das Grundstück der Beklagten, welches über den
T-weg her angefahren wird.
Vor dem Grundstück der Kläger, das unmittelbar an der F Straße
liegt, verläuft ein Bürgersteig. Dessen Bordsteinkante ist nicht abgeflacht.
Die Kläger hatten insoweit jahrelang versucht, mit dem Straßenbauamt in
Bochum eine Regelung zu treffen, dass sie eine Zufahrt zu ihrem Grundstück
von der F Straße her erhalten. Sie haben sich insoweit insbesondere
darauf gestützt, dass sie das einzige Grundstück in der Nachbarschaft
sind, dass nicht von der F Straße her befahren werden kann.
Diese Zufahrt wurde ihnen jedoch letztendlich durch rechtskräftige Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts versagt. Zur Zeit können die
Kläger daher - zumindest nicht legal - ihr Grundstück nicht mit einem
PKW anfahren. Fußläufig ist das Grundstück über den vor dem Grundstück
verlaufenden Bürgersteig zu erreichen.
Die oben bereits erwähnte Teilung der Grundstücke wurde nur unter der
Bedingung genehmigt, dass zugunsten des klägerischen Grundstücks ein
Wegerecht vom T-weg her als Baulast eingetragen wird. Eine
entsprechende Eintragung in das Baulastenverzeichnis der Stadt Dortmund
ist auch erfolgt.
Nach der Teilung veräußerten die Kläger die zum T-weg hin ge-
legenen Grundstücke an eine Bauträgergesellschaft. Diese verpflichtete
sich, an die jeweiligen Grundstückseigentümer der von dem Wegerecht
betroffenen Parzellen die Verpflichtung weiterzugeben, das Wegerecht
zugunsten der Kläger zu dulden, eine Baulast eintragen zu lassen und den
Weg der Kläger auf eigene Kosten zu errichten und zu unterhalten.
Diese Verpflichtung gab die Bauträgerin an die Käufer, d. h. unter
anderem an die Beklagten, nicht weiter. Eingetragen ist bis heute allein
die öffentliche Baulast. Eine Gunstdienstbarkeit in Form eines Wegerechts
zugunsten der Kläger ist im Grundbuch nicht eingetragen. In dem
notariellen Kaufvertrag zwischen der Bauträgerin und den Beklagten heißt
es hierzu auf Seite 5 des Vertrages: "Als Baulast wird ein Wegerecht in
2,5 m Breite entlang der nördlichen Grenze eingetragen zugunsten der
Parzelle 659. Eventuell wird auch ein entsprechendes Wegerecht als
Grunddienstbarkeit eingetragen; dem stimmen Käufer zu.".
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet, ihnen in Bereich
der eingetragenen Baulast ein Wegerecht zu gewähren, so dass sie
mit Fahrzeugen auf das klägerische Grundstück gelangen können.
Sie behaupten hierzu, sie seien auf dieses Notwegerecht dringend angewiesen,
da ausreichender Parkraum in der Nähe ihres Grundstücks nicht
vorhanden sei.
Soweit in der nahegelegenen Zufahrtsstraße Zum Wildgehege 4 Parkplätze
vorhanden seien, so handele es sich hierbei um reine Besucherparkplätze
für das Gehege, die für ihre Nutzung nicht zur Verfügung
stünden. Mangels Beleuchtung sei die Nutzung dieser Parkplätze nachts
auch unzumutbar. Diesen Ausführungen stehe insbesondere auch nicht
entgegen, dass ihre Tochter - was zwischen den Parteien unstreitig ist einen
dieser Parkplätze regelmäßig bei Besuchen nutze.
In der Querstraße P, die von der F Straße abgehe und zu
der Straße T-weg führe, seien wegen der zahlreichen Garagenausfahrten
nur wenige Parkplätze vorhanden. Diese seien zudem am
Abend in der Regel belegt, da dann die Gaststätte "X" geöffnet
habe.
Parkmöglichkeiten ergäben sich zudem auch nicht in der Stichstraße, die
dem klägerischen Grundstück gegenüber liegt und ebenfalls den Namen
F Straße trägt. Bei dieser Straße handele es sich um eine Privatstraße,
bei der das Parken in zulässiger Weise nicht erfolgen könne.
Die Kläger beantragen,
1.)
die Beklagten zu verurteilen, den Klägern den ungehinderten Zugang
und die Zufahrt mit Kraftwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 t
von dem T-weg in E her auf den im anliegenden
Lageplan (Blatt 5 der Akten) gelbschraffiert dargestellten Flächen der
Grundstücke Parzellen Nr. 656, 673 und 674 Gemarkung C,
Flur 7, auf einem 2,5 m breiten Grundstücksstreifen entlang der nördlichen
Grundstücksgrenze der Nachbarparzelle Flur #, Gemarkung
C Parzelle 388 zugunsten des Grundstücks Gemarkung
C, Flur #, Parzelle Nr. 659 zu gewähren und zu dulden, dass
die Kläger auf der so bezeichneten Grundstücksfläche auf eigene
Kosten einen Weg nach straßenbaurechtlichen Vorschriften und den
zur Zeit geltenden Regeln der Bautechnik errichten und unterhalten.
2.)
hilfsweise beantragen sie, den Zugang und die Zufahrt zu gewähren,
gemäß Antrag zu 1.) Zug um Zug gegen Zahlunq einer Notwegrente
in Höhe von 250,00 € jährlich.
3.)
Die Kläger beantragten, den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe
von 250.000,00 € und/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass der vorhandene Parkraum in der Nähe des
klägerischen Grundstücks ausreichend sei. Sie behaupten hierzu, dass es
sich bei den 4 Parkplätzen auf der Zuwegung zum Wildgehege um öffentliche
Parkplätze handele. Insoweit weisen sie darauf hin, dass - unstreitig
- keine Nutzungseinschränkung durch Schilder oder andere Kennzeichen
erkennbar sei.
Sie sind der Ansicht, dass sich die ausreichenden Parkmöglichkeiten auch
durch die Parkmöglichkeiten in der Seitenstraße P und durch die
Parkmöglichkeiten in der Stichstraße/F Straße ergebe. Zu letzteren
weisen sie darauf hin, dass - auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig
- auch insoweit keinerlei Kennzeichnung in der Straße vorhanden
ist, die das Parken einschränkt.
Zudem sind sie der Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Notwegerecht
nicht vorliegen. Sie verweisen darauf, dass diese Gewährung eines
Notwegerechts einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentum darstellen
würde, da - was ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist - der Teil
des Grundstücks, den die Kläger befahren wollen, als Garten angelegt ist
und von den Beklagten auch als solcher genutzt werde.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen
auf das Protokoll des Ortstermins vom 19. November 2004 (Blatt
73 ff. der Akten).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber weder mit den Hauptanträgen noch mit dem
Hilfsantrag begründet.
Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch
auf Einräumung eines Wegerechts gegen die Beklagten zu.
Insbesondere besteht kein vertraglicher Anspruch.
Zwischen den Parteien selbst bestehen keine vertraglichen Beziehungen;
entsprechend ist ein Anspruch aus einem Vertrag zwischen den Parteien
nicht gegeben.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Vertrag zwischen der
Bauträgerin und den Beklagten um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter oder um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Insoweit
wurden die Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27. August
2004 darauf hingewiesen, dass die von ihnen zitierte Regelung auf Seite 5
des Vertrages keine Vereinbarung in diesem Sinne darstellt. Sinn und
Zweck dieser Regelung war nicht, den Klägern Rechte aus dem Vertrag
zukommen zu lassen. Die entsprechende Vereinbarung könnte allenfalls
als grundbuchrechtliche Bewilligung im Sinne des § 19 Grundbuch-
ordnung zu werten sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist aber letztlich
ein Anspruch der Kläger nicht erkennbar. Soweit sie auf Basis dieser
Bewilligung einen Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit
gegen die Beklagten haben könnten, setzt dies insbesondere voraus, dass
es eine entsprechende Einigung im Sinne von § 873 BGB gibt. Dies wurde
von den Parteien - auch nach entsprechenden rechtlichen Hinweis im
Termin vorn 27. August 2004 - nicht vorgetragen.
Die Kläger haben gegen die Beklagten auch keinen Anspruch aus
§ 917 BGB, da die Voraussetzungen, bei denen nach dieser Vorschrift ein
Notweg zu gewähren ist, nicht vorliegen. Dem Grundstück der Kläger fehlt
nicht die zur ordnungsmäßigen Nutzung notwendige Verbindung mit
einem öffentlichen Weg. Das Grundstück der Kläger grenzt unmittelbar an
die F Straße und man kann von dem Grundstück der Kläger unmittelbar
den Bürgersteig an der F Straße betreten, so dass das
Grundstück fußläufig erreichbar ist und insoweit eine Nutzung in jedem
Fall möglich ist.
Zur ordnungsmäßigen Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 gehört es
nicht, dass in jedem Fall auch die Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf das
Grundstück erforderlich sein muss. Ein solcher Anspruch auf Zufahrt für
Kraftfahrzeuge besteht insoweit nur, wenn in der Nähe auf der Straße
keine ausreichenden Parkmöglichkeiten vorhanden sind.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass im vorliegenden Fall ausreichend
Parkmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen.
So finden sich zum einen Parkmöglichkeiten in der Straße P. Die
hier vorhandenen Parkplätze befinden sich in einer Entfernung von rund
200 m zum klägerischen Grundstück. Diese Entfernung ist den Klägern
zumutbar. Soweit die Kläger einwenden, dass die vorhandenen Parkplätze
häufig durch andere Anwohner und Gäste der Gaststätte belegt sind, so
ist dies im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Notweg zu gewähren ist,
irrrelevant. Die Kläger haben insoweit keinen Anspruch, dass tatsächlich
regelmäßig die möglichen Parkplätze frei sind und zu ihrer Verfügung
stehen. Für die Frage, ob ausreichender Parkraum vorhanden ist, kommt
es darauf an, ob tatsächlich Parkraum vorhanden ist. Dass es immer die
Möglichkeit geben kann, dass alle Parkplätze besetzt sind, führt nicht
dazu, dass ein Notweg über das Beklagtengrundstück verlangt werden
kann.
Hinzu kommt auch, dass es sich bei den Parkplätzen in der Straße
P nicht um die einzigen Parkplätze in der näheren Umgebung des
klägerischen Grundstücks handelt.
Zwar sind die Kläger insoweit der Ansicht, dass die vorhandenen Parkplätze
in der Zufahrt Am Wildgehege und in der gegenüberliegenden
Stichstraße für sie nicht nutzbar seien. Nach der Inaugenscheinnahme vor
Ort steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger sowohl
die 4 Parkplätze auf der Zufahrt Zum Wildgehege als auch die Parkmöglichkeit
in der Stichstraße/F Straße nutzen können und dürfen.
Eine Einschränkung der Nutzbarkeit ist an beiden Stellen durch nichts ersichtlich.
Es befinden sich dort keine entsprechenden Schilder oder Hinweise.
Tatsächlich werden die Stellplätze an der Zuwegung zum Wildge-
hege auch von der Tochter der Kläger benutzt, ohne dass dies bislang von
irgendeiner Seite zu Beanstandungen geführt hat.
Soweit die Kläger der Ansicht sind, dass die Parkplätze zu weit von ihrem
Haus entfernt seien und daher die Grenzen der Zumutbarkeit für sie, auf
diese Parkplätze zurückzugreifen, überschritten sei, vermag das Gericht
dieser Auffassung nicht zu folgen. Selbst die am weitesten entfernten
Parkplätze in der Stichstraße/F Straße liegen in einem Bereich von
weniger als 300 m. Dies ist eine Entfernung, die durchaus zumutbar ist. Im
Rahmen der Frage der Zumutbarkeit und der Interessenabwägung war
zudem auch darauf abzustellen, mit welchen Belastungen es für die Beklagten
verbunden wäre, wenn sie verpflichtet würden, das Notwegerecht
einzuräumen. Insofern war zu berücksichtigen, dass der gesamte Bereich,
auf dem die öffentliche Baulast eingetragen ist und den die Kläger als Zufahrt
zu ihrem Grundstück nutzen wollen, von den Beklagten als Garten
angelegt ist, wovon sich das Gericht bei dem Ortstermin selbst überzeugen
konnte. Der Umbau des Gartens in eine Zufahrtsstraße würde
eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten bedeuten,
da diese in der Nutzbarkeit ihres Gartens im großen Maße eingeschränkt
wären.
Ein Anspruch der Kläger auf Einräumung eines Notwegerechts ergibt sich
letztendlich auch nicht aus der eingetragenen Baulast. Aus einer allein
öffentlich rechtlich wirkenden Baulast folgen keine zivilrechtlichen Ansprüche.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,709 ZPO.