Dauergrabpflege-Treuhandvertrag: Laufzeit als Individualabrede schließt Kündigung aus
KI-Zusammenfassung
Die Alleinerbin kündigte nach dem Tod der Auftraggeberin einen Dauergrabpflege-Treuhandvertrag und verlangte Auszahlung des Treuhandguthabens. Streitpunkt war, ob die vereinbarte Laufzeit von 25 Jahren als AGB unwirksam ist und deshalb eine jederzeitige Kündigung möglich wäre. Das LG Dortmund wies die Klage ab: Die Laufzeit sei nach Beweisaufnahme individuell ausgehandelt und daher keine AGB-Klausel. Mit der Individualabrede sei konkludent ein ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen; ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sei nicht dargetan.
Ausgang: Klage auf Auszahlung des Treuhandguthabens nach Kündigung des Dauergrabpflegevertrags abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Dauergrabpflege-Treuhandvertrag, bei dem der Treuhänder gegen Verwaltungsgebühr Gelder anlegt und verwaltet, ist als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 Abs. 1 BGB einzuordnen.
Eine in einem Formularvertrag vorgesehene ausfüllungsbedürftige Leerstelle begründet keine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn durch die Eintragung der Regelungsgehalt (z.B. die Vertragslaufzeit) bestimmt wird und der Vertragspartner hierzu reale Gestaltungsfreiheit hatte.
Wird die Vertragslaufzeit nach individueller Erörterung und Entscheidung des Vertragspartners festgelegt, unterliegt die Laufzeitabrede nicht der AGB-Kontrolle nach § 309 Nr. 9 BGB.
Die individualvertragliche Festlegung einer langfristigen Laufzeit zur Vorsorge für die Zeit nach dem Tod kann konkludent den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung des Dienstvertragsverhältnisses begründen.
Eine außerordentliche Kündigung eines Dauergrabpflege-Treuhandvertrags setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; pauschaler Vortrag oder unsubstantiiertes Bestreiten der Geschäftsfähigkeit genügt hierfür nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche nach der von ihr erklärten Kündigung des von ihrer Mutter abgeschlossenen Dauergrabpflege-Treuhandvertrages geltend.
Die Klägerin ist die Tochter der verstorbenen Eheleute T. Der Vater verstarb im Jahre 2004 und die Mutter im Jahre 2009. Die Klägerin ist die Alleinerbin.
Während ihre Eltern in C wohnhaft waren, wohnt die Klägerin in L.
Beide Elternteile wurden auf dem Q-Friedhof in C beigesetzt. Der Klägerin steht das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab Abteilung III neu Nr. 93 bis 95 auf dem Friedhof zu.
Der Vater der Klägerin erwarb das Nutzungsrecht für die Grabstätte im Jahre 1977. Vereinbart wurde ein solches auf die Dauer von 40 Jahren. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Urkunde wird auf Blatt 16 der Akten Bezug genommen.
Im Jahre 1980 schloss der Vater der Klägerin mit der Stadt C einen Dauergrabpflege-Treuhandvertrag, wobei der nähere Inhalt nicht dargetan ist.
Unter dem 04.10.2004 schloss die Mutter der Klägerin mit der Friedhofsgärtnerei, Herrn G, unter der Mitwirkung der Beklagten, der X als Treuhänderin einen Dauergrabpflege-Treuhandvertrag. Gegenstand des Vertrages waren folgende Regelungen:
„ § 1 Vertragsgegenstand
Vertrag für das Grab/die Grabstätte T
auf dem Q Friedhof
in C
Grabart: ( ) Reihengrab (x) Wahlgrab ( ) Urnengrab 3 Stellen
…
Grabnummer: Abt. 5, Nr. 93
§ 2 Leistungsumfang
Die in der/den Leistungsaufstellungen/en bezeichneten Leistungen werden
(x) auf Abruf durch den Auftraggeber/Angehörigen
(x ) nach dem Ableben des Auftraggebers
für 25 Jahre in Auftrag gegeben.
In diesem Zusammenhang übernimmt der Auftragnehmer die Leistungen, die in der/den Leistungsaufstellung/en zu diesem Vertrag im einzelnen bezeichnet sind.
§ 3 Bestandteil des Vertrages
Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind:
a) die dem Vertrag beiliegende/n Leistungsaufstellung/en
b) die allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe Rückseite/gesondertes Blatt)
c) die örtliche Friedhofsordnung.
§ 4 Treuhandverhältnis
Zwischen dem Auftraggeber und dem Treuhänder besteht ein Treuhandverhältnis.
a) Der Auftraggeber zahlt für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen
die Vertragssumme von 10.687,50 €
zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 5,00 % 534,38 €
und somit die Gesamtvertragssumme von 11.221,88 €.
…
b) Der Treuhänder verpflichtet sich, die eingezahlten Geldbeträge mit der Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Treuhänders mündelsicher anzulegen, zu verwalten und die hierbei erzielten Erträge dem Auftraggeber jährlich anteilig gutzuschreiben.
c) Die Vertragssumme sowie die Verwaltungsgebühr werden jeweils auf einem separaten Konto verbucht.
…“
Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war u. A. folgende Klausel:
„I Dauergrabpflege/Grundsätze
1. Gegenstand des Dauergrabpflegevertrages ist die langfristige Pflege des im Vertrag benannten Grabes. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung.
…“
Dem Vertrag war zudem als Anlage eine Leistungsaufstellung beigefügt. Gegenstand dieser war eine Aufschlüsselung der jährlichen Unterhaltungskosten für die Pflege und Bepflanzung.
Wegen der Einzelheiten des Vertrages, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Leistungsaufstellung wird auf Blatt 6 - 7 und auf Blatt 11 der Akten Bezug genommen.
Hinsichtlich des Vertragstextes handelt es sich grundsätzlich um einen für eine Vielzahl von Fällen entworfenen Vordruck der Beklagten, der im Text Leerstellen enthält, die auszufüllen sind. Dies betrifft unter anderem die Dauer, für die die Leistungen in Auftrag gegeben werden.
Seitens der Mutter der Klägerin wurde nach Abschluss des Vertrages die vereinbarte Gesamtsumme in Höhe von 11.221,88 Euro zu Gunsten der Beklagten überwiesen. Unter dem 04.11.2004 (Blatt 12 d.A.) wurde ihr ein entsprechender Zahlungseingang bestätigt.
Am 31.12.2009 belief sich das Guthaben auf dem Treuhandkonto auf einen Betrag in Höhe von 13.137,42 Euro. Hierüber wurde der Klägerin ein entsprechender Kontoauszug erteilt (Blatt 13 d.A.).
Nach dem Tod der Mutter erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2010 die Kündigung des Dauergrabpflege-Treuhandvertrages mit sofortiger Wirkung. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, das Treuhandguthaben bis zum 16.03.2010 auszuzahlen. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 8 - 10 d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte widersprach unter dem 26.03.2010 (Blatt 14 d.A.) der Kündigung.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei gemäß § 621 Nr. 5 BGB berechtigt, jederzeit das Vertragsverhältnis zu kündigen. Soweit in dem Vertrag eine Vertragslaufzeit von 25 Jahren vorgesehen sei, so handele es sich um eine gemäß § 309 Nr. 9 a BGB unwirksame Vertragsklausel. Die eingetragene Laufzeit stelle keine vorrangig zu beachtende Individualvereinbarung dar. Von einer solchen könne unter anderem bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Laufzeit nicht mit dem Nutzungsrecht an der Grabstelle abgestimmt sei. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, der Mutter sei nur ein auf 25 Jahre berechnetes Gesamtangebot vorgelegt beziehungsweise vorgerechnet worden. Der Vertrag sei ihrer Mutter letztlich so vorgelegt worden, wie er von ihr unterzeichnet worden sei. Eine Möglichkeit, einzelne Teilbestandteile an Grabpflegemaßnahmen individuell zu einem Vertrag zusammenzustellen, habe nicht bestanden. Vertragslaufzeiten abweichend von 25 Jahren seien ihrer Mutter nicht ernsthaft zur Disposition gestellt worden. Zudem behauptet die Klägerin, ihre Mutter habe im Jahre 2004 bereits an beginnender Demenz gelitten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.137,42 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB jährlich, hieraus seit dem 27.03.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, seitens der Mutter der Klägerin sei an den Friedhofsgärtner G mit dem Wunsch, einen Dauergrabpflegevertrag abzuschließen, herangetreten worden. Insoweit sei mitgeteilt worden, dass sie mit der Grafpflege nicht ihre Tochter belasten wolle, sondern diese dauerhaft einer Friedhofsgärtnerei in Auftrag geben wolle. Von ihr sei zunächst eine Darstellung der Kosten für die ganzjährige Grabpflege zuzüglich der Bepflanzungskosten gewünscht worden. Nach Darstellung dieser sei über die Dauer der Grabpflegeleistungen gesprochen worden. Insoweit habe die Mutter der Klägerin eine Grabpflege ab dem Zeitpunkt ihres Ablebens von 25 Jahren gewünscht. Dabei sei sich die Mutter der Klägerin auch darüber im Klaren gewesen, dass es erforderlich sein wird, die Nutzung der Grabstätte zu verlängern. Seitens der Mutter der Klägerin sei die Laufzeit von 25 Jahren gewünscht worden, wobei mit dem Friedhofsgärtner G auch die Kosten für andere Vertragslaufzeiten erörtert worden seien. Die Laufzeit sei auch nicht im Vorfeld in das verwandte Formular, welches hinsichtlich der Laufzeit eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufgewiesen habe, eingetragen worden. Vielmehr sei nach Vorgabe der Mutter der Klägerin die Laufzeit in den Vertrag eingetragen und dieser sodann von ihr unterzeichnet worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.05.2011 (Blatt 86 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des Treuhandvermögens nebst Erträgen in Höhe von insgesamt 13.137,42 Euro gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 BGB zu.
Bei dem zwischen der Mutter der Klägerin als Auftraggeberin, der Friedhofsgärtnerei G als Auftragnehmerin sowie der Beklagten geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB. Für die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten steht der Beklagten ausweislich § 4 a) und c) des Vertrages ein Entgelt, nämlich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 % der Vertragssumme zu.
Hinsichtlich des Kündigungsrechtes eines solchen Vertrages gelten die einschlägigen Bestimmungen des Dienst- beziehungsweise Werkvertragsrechts. Da vorliegend dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis dienstvertraglicher Charakter zukommt, unterliegt der Vertrag den Regelungen der §§ 620 ff. BGB. Vorliegend steht der Klägerin jedoch kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Dieses ist aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen. Insoweit beinhaltet die Klausel über die Vertragslaufzeit auch keinen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 a BGB. Zwar handelt es sich bei dem Dauergrabpflege-Treuhandvertrag um einen Formularvertrag und somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB. Zwischen den Parteien steht diesbezüglich außer Streit, dass es sich um einen von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragstext handelt, der auch der Mutter der Klägerin angeboten worden ist. Allerdings liegt hinsichtlich der Abrede über die Vertragsdauer keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern eine Individualvereinbarung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 3 BGB vor. Nach dieser Vorschrift liegen, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind, keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Mithin ist von einer Individualvereinbarung dann auszugehen, wenn die Bestimmung inhaltlich zur Disposition gestellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt wird mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH NJW-RR 1987, 144, 145, Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 395 Rz. 18 ff).
Vorliegend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der verwandte Vordruck hinsichtlich der Laufzeit eine Lücke aufwies, die sodann entsprechend dem Wunsch der Mutter der Klägerin nach einem Gespräch über die Vertragsgestaltung von dem Zeugen G ausgefüllt worden ist. Der Zeuge G hat diesbezüglich geschildert, dass die Mutter der Klägerin an ihn herangetreten sei mit dem Wunsch, einen Dauergrabpflegevertrag abzuschließen. Dabei habe sie die Vorstellung gehabt, dass die Pflegezeit die Ruhezeit, welche 30 Jahre betrage, erreichen solle. Seinerseits sei dann in einem Gespräch mit der Mutter der Klägerin die Empfehlung gegeben worden, dass sie nicht unbedingt die volle Ruhefrist von 30 Jahren als Pflegezeit vereinbaren müsse. Vor diesem Hintergrund sei ihr die Nutzungszeit von 25 Jahren vorgeschlagen worden, was auf Erfahrungswerten seinerseits beruht habe. Die Mutter der Klägerin habe sich schließlich nach dem letzten Gespräch für die 25 Jahre entschieden, woraufhin von ihm diese Zeit in den Vertrag übernommen worden sei.
Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen. Dieser hat nachvollziehbar den Geschehensablauf geschildert. Seine Bekundungen sind schlüssig und frei von Widersprüchen gewesen.
Soweit seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 26.04.2011 Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen geäußert worden sind, hat sie diese im Rahmen des ihr in der Zeugenvernehmung eingeräumten Fragerechts nicht wiederholt, worin eine Abstandnahme von diesen zu sehen ist.
Im Hinblick darauf, dass es der Mutter der Klägerin nach einem Gespräch über die Vertragsgestaltung freigestanden hat, eine Laufzeit zu wählen, ist vorliegend von einer Individualvereinbarung auszugehen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass seitens des Zeugen, des Friedhofsgärtners, eine Empfehlung abgegeben worden ist. Zwar gilt, dass Klauseln mit ausfüllungsbedürftigen Leerräumen Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, wenn es um unselbständige Ergänzungen wie etwa die Einfügung von Namen oder des Vertragsobjektes geht (Palandt-Grüneberg, 70. Auflage, § 305 Randziffer 8). Anders verhält es sich jedoch, wenn durch die Einfügung der Regelungsgehalt, wie bei einer Festlegung der Laufzeit, mitbestimmt wird und der Vertragspartner die freie Stelle nach seiner Entscheidung ausfüllen kann. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung hingegen ist in diesen Fällen anzunehmen, wenn der Verwender oder seine Mitarbeiter die Lücke in dem vom Verwender gewünschten Sinne ausfüllen oder darauf hinwirken, dass der Text ohne individuelles Aushandeln ergänzt wird (Palandt-Grüneberg, 70. Auflage, § 305 Randziffer 8). Vorliegend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass seitens der Mutter der Klägerin konkrete Vorstellungen hinsichtlich der Laufzeit bestanden, als sie an den Friedhofsgärtner mit dem Wunsch des Abschlusses eines Dauerpflegevertrages herantrat. Der Umstand, dass seitens des Friedhofsgärtners danach basierend auf Erfahrungswerten Empfehlungen gegeben worden sind, die die Vorstellungen der Mutter der Klägerin berücksichtigt haben, führt nicht zu der Annahme, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Denn die Mutter der Klägerin konnte weiterhin frei über die einzutragende Laufzeit entscheiden. Insoweit ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass seitens der Mutter der Klägerin der Wunsch bestanden hat, dass die Pflegezeit die Ruhezeit erreichen sollte. Dies entspricht einem legitimen Gedanken, Vorsorge für die Zeit nach dem Tode zu treffen, und zwar unabhängig von Entscheidungen der Erben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Nutzungszeit kürzer bemessen ist und es diesbezüglich einer Verlängerung bzw. eines Neuabschlusses bedurft hätte.
Mit der Individualabrede über die Vertragslaufzeit ist auch zugleich konkludent der Ausschluss eines Kündigungsrechts vereinbart worden. In Anbetracht des Umstandes, dass die Mutter der Klägerin für die Zeit nach ihrem Tode eine langfristige Regelung hinsichtlich der Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit treffen wollte, würde es ihren Vorstellungen und Interessen nicht entsprechen, wenn das Vertragsverhältnis ohne weiteres gekündigt werden könnte.
Im Übrigen steht der Klägerin auch kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages, welches grundsätzlich unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen besteht, zu. Ein wichtiger Grund zur Kündigung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus dem Abschluss eines Dauerpflegevertrages durch den Vater der Klägerin im Jahre 1980. Insoweit ist im Übrigen auch schon nicht nachvollziehbar dargetan, welche Grabstelle dieser zum Gegenstand hat und wie lange er noch besteht.
Soweit die Klägerin im Übrigen behauptet hat, ihre Mutter sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages an beginnender Demenz erkrankt gewesen, so ist dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, soweit damit eine fehlende Geschäftsfähigkeit vorgetragen werden soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.