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Landgericht Dortmund·12 O 15/24·20.08.2025

Auffahrunfall: Haftung, Kürzung Reparaturkosten und kein Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Auffahrunfall Ersatz materieller Schäden und Schmerzensgeld sowie Feststellung zu Umsatzsteuer und Nutzungsausfall. Das LG bejahte die volle Haftung der Fahrerin und die Passivlegitimation des eVB-Versicherers nach § 117 Abs. 2 VVG; die zuvor eVB-ausgebende Versicherung sei nicht (nach-)haftend. Bei den Fahrzeugschäden kürzte das Gericht unfallfremde Positionen und nahm einen „neu für alt“-Abzug vor, sprach aber Gutachterkosten und Pauschale zu. Schmerzensgeld wurde mangels Vollbeweises unfallbedingter Verletzungen abgewiesen; die Feststellung wurde nur für unfallzuordenbare Schäden zugesprochen.

Ausgang: Klage gegen Fahrerin und eVB-Versicherer teilweise zugesprochen (materieller Schaden/Feststellung/RA-Kosten), Schmerzensgeld und weitere Positionen abgewiesen; Drittversicherung nicht passivlegitimiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Auffahrunfall spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO und damit für ein überwiegendes Verschulden, das die bloße Betriebsgefahr des Vorausfahrenden verdrängen kann.

2

Die Haftung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers nach § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG kann auch dann eingreifen, wenn ein Versicherungsvertrag letztlich nicht zustande gekommen ist, sofern sich das Schadensereignis innerhalb der Monatsfrist ereignet und dem Dritten der fehlende Vertragsschluss nicht entgegengehalten werden kann.

3

Eine etwaige Nachhaftung des zuvor eine eVB ausgebenden Versicherers nach § 117 Abs. 2 VVG entfällt, wenn der zuständigen Zulassungsstelle eine Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers zugeht (§ 117 Abs. 2 Satz 4 VVG).

4

Schadenspositionen sind nur ersatzfähig, soweit sie technisch plausibel dem Unfallereignis zugeordnet werden können; nicht zuordenbare Schäden sind bei der Reparaturkostenberechnung auszuklammern, und bei wertverbessernder Erneuerung kann ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen sein.

5

Für Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB trägt der Anspruchsteller den Vollbeweis der unfallbedingten Verletzung; bloße Atteste ohne hinreichende Objektivierbarkeit können die richterliche Überzeugung nicht ersetzen, wenn ein medizinisches Gutachten verbleibende Zweifel aufzeigt.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 2 S. 1 u. 4 VVG§ 128 Abs. 2 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 17 StVG§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO

Tenor

Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.055,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2023 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Name-01, Straße-01, Stadt-01, gemäß der Anwaltsrechnung Nr.: XXXXX vom 22.08.2023 in Höhe von 627,13 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Umsatzsteuer sowie den Nutzungsausfall nach Durchführung der Reparatur zu erstatten, wenn und insoweit diese infolge der unfallbedingten Wiederherstellung des Pkw anfallen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) tragen der Kläger zu ½ und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagten zu 3.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1.) und 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1.) und 2.) zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Rubrum

1

für Recht erkannt:

2

Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.055,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2023 zu zahlen.

3

Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Name-01, Straße-01, Stadt-01, gemäß der Anwaltsrechnung Nr.: XXXXX vom 22.08.2023 in Höhe von 627,13 € freizustellen.

4

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Umsatzsteuer sowie den Nutzungsausfall nach Durchführung der Reparatur zu erstatten, wenn und insoweit diese infolge der unfallbedingten Wiederherstellung des Pkw anfallen.

5

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) tragen der Kläger zu ½ und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) trägt der Kläger.

7

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagten zu 3.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1.) und 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1.) und 2.) zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

9

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses.

10

Der Kläger befuhr am 17.07.2023 gegen 13:50 Uhr mit seinem Fahrzeug vom Typ H1 die Straße-01 in Stadt-01 in nördliche Richtung und hielt einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage an. Die Beklagte zu 1.) befand sich mit ihrem Fahrzeug vom Typ Z1 hinter dem klägerischen Fahrzeug und fuhr diesem auf, wobei die Details zwischen den Parteien streitig sind.

11

Noch am Unfalltag stellte der Kläger sich im Klinikum Stadt-01 vor. Im Arztbericht (Bl. 49 d.A.) sind als Diagnosen dokumentiert „HWS Distorsion - BWS Prellung - Myogelosen der Schulter- und Nacken-Muskulatur bds.“.

12

Für das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) hat die Beklagte zu 3.) vor dem 17.06.2023 eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) ausgegeben. Am 17.06.2023 ging sodann bei der Stadt Stadt-01 die Versicherungsbestätigung der Beklagten zu 2.) zu. Ein Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) ist letztlich nicht zustande gekommen.

13

Der Kläger gab ein Schadensgutachten bei dem Kfz-Sachverständigenbüro P1 in Auftrag, wofür ihm 1.152,51 € in Rechnung gestellt wurden.

14

Das Schadensgutachten vom 18.07.2023 weist Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.109,83 € sowie einen merkantilen Minderwert von 660,00 € aus. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer auf das schriftliche Schadensgutachten vom 18.07.2023 Bezug (Bl. 12 ff. d.A.).

15

Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.07.2023 (Bl. 61 ff. d.A.) und 22.08.2023 (Bl. 65 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zu 2.), jeweils mit Fristsetzung von 10 Tagen, fruchtlos unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale über 25,00 € zur Regulierung der materiellen Schäden sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000,00 € auf.

16

Der Kläger behauptet, die materiellen Schäden sowie die im Arztbericht vom 17.07.2023 diagnostizierten Verletzungen seien auf den Unfall zurückzuführen. Vorschäden seien an dem klägerischen Fahrzeug nicht vorhanden gewesen.

17

Der Kläger beantragt,

19

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger 7.947,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2023 zu zahlen;

21

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2023 zu zahlen;

23

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Name-01, Straße-1, Stadt-01, gemäß der Anwaltsrechnung Nr.: XXXXX vom 22.08.2023 in Höhe von 1.212,61 € freizustellen;

25

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Umsatzsteuer sowie den Nutzungsausfall nach Durchführung der Reparatur zu erstatten, wenn und insoweit diese infolge der Wiederherstellung des Pkw anfallen.

26

Die Beklagten beantragen,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagte zu 1.) behauptet, dass sie lediglich im Schritttempo auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren sei, als der Kläger unnötigerweise abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe.

29

Die Beklagten bestreiten ferner, dass die vom Kläger behaupteten Schäden tatsächlich durch das streitgegenständliche Schadensereignis eingetreten seien. Das Fahrzeug des Klägers habe offenkundig einen erheblichen Vorschaden gehabt. Auf der Fotodokumentation des vorgelegten Schadensgutachtens seien deutliche Reparaturspuren erkennbar. Durch das Unfallereignis sei kein messbarer zusätzlicher Schaden verursacht worden.

30

Des Weiteren bestreiten die Beklagten, dass der Kläger sich bei dem Unfall verletzt habe. Eine Verletzung sei aufgrund der geringen Aufprallgeschwindigkeit ausgeschlossen.

31

Die Beklagte zu 3.) ist der Ansicht, dass sie nicht als Haftpflichtversicherung passivlegitimiert sei, weil der zuständigen Stelle - der Stadt Stadt-01 - am 17.06.2023 eine Versicherungsbestätigung der Beklagten zu 2.) zugegangen sei, sodass sie - die Beklagte zu 3.) - gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 u. 4 VVG aus einer etwaigen Nachhaftung entlassen worden sei.

32

Die Beklagte zu 2.) ist der Ansicht, dass sie nicht als Haftpflichtversicherung passivlegitimiert sei, weil ein Versicherungsvertrag letztlich aufgrund einer Doppelversicherung nicht zustande gekommen sei.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

34

Die Kammer hat den Kläger und die Beklagte zu 1.) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen, interdisziplinären Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Ing. Name-02 (technischer Teil) und Dr. Name-03 (orthopädischer Teil). Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 30.05.2025 sowie auf das Protokoll vom 17.09.2024 Bezug genommen.

35

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

Entscheidungsgründe

37

I.

38

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

39

1.

40

Dem Grunde nach haften die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG) für den Ersatz der unfallbedingten Schäden. Die Beklagte zu 3.) ist hingegen nicht passivlegitimiert.

41

a)

42

Die Haftung der Beklagten zu 1.) folgt aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG.

43

In diesem Zusammenhang ist zudem eine volle Haftung der Beklagten zu 1.) aufgrund eines überwiegenden Verschuldens der Beklagten zu 1.) zugrunde zu legen, welches die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs verdrängt. Die Parteianhörung ist im Hinblick auf das behauptet unnötige Abbremsen letztlich unergiebig geblieben (vgl. dazu Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 18. Auflage 2025, A.II.3.).

44

Bei einem Auffahrunfall spricht grundsätzlich - so auch hier - der Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Auffahrenden für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO (vgl. BeckOK StVR/Krenberger, 28. Ed. 15.7.2025, StVO § 4 Rn. 37 m.w.N.).

45

b)

46

Im Verhältnis der Beklagten zu 2.) und 3.) ist die Beklagte zu 2.) passivlegitimiert.

47

Zum Unfallzeitpunkt bestand zwischen der Beklagten zu 1.) und 3.) kein Versicherungsvertrag. Eine etwaige Nachhaftung der Beklagten zu 3.) gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 VVG ist jedenfalls dadurch entfallen, dass der Stand Stadt-01 als hierfür zuständigen Stelle am 17.06.2023 eine Versicherungsbestätigung der Beklagten zu 2.) zuging, § 117 Abs. 2 S. 4 VVG (vgl. MüKoStVR/Halbach, 1. Aufl. 2017, VVG § 117 Rn. 11).

48

Die Beklagte zu 2.) hingegen haftet gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 VVG. Dass der Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) letztlich nicht zustande gekommen ist, kann dem Kläger als Drittem i.S.d. § 117 Abs. 2 S. 1 VVG nicht entgegengehalten werden, da sich jedenfalls das Schadensereignis noch innerhalb der Monatsfrist ereignet hat.

49

2.

50

Der Höhe nach ist dem Kläger ein materieller Schaden in Höhe von 5.055,33 € entstanden.

51

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) steht dem Kläger nicht zu.

52

a)

53

Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass sämtliche im Schadensgutachten vom 18.07.2023 aufgeführten Schadenspositionen auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sind.

54

Der Sachverständige Dipl.-Ing. Name-02 - dessen überzeugenden Feststellungen, gegen welche die Parteien auch keine Einwendungen erhoben haben, sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung und Prüfung anschließt - hat insoweit ausgeführt, dass eine auf der linken Hälfte des Heckstoßfängers befindliche Kratzspur dem Unfallgeschehen nicht zugeordnet werden könne. Daher sei ein Abzug - in Sinne eines Abzugs „neu für alt“ - vorzunehmen in Höhe von 25 % der Lackierungskosten für den Heckstoßfänger, da das Fahrzeug nach der Reparatur i.S.e. Wertverbesserung über einen unbeschädigten Heckstoßfänger verfüge.

55

Ferner lasse sich eine im Schadensgutachten dokumentierte Verformung der Heckklappe durch das Unfallgeschehen aus technischer Sicht nicht erklären. Es sei kein Schaden vorhanden, wodurch sie die Verformung erklären lasse. Auch die Delle an der Innenseite der Heckklappe lasse sich aus technischer Sicht nicht erklären.

56

Unter Berücksichtigung dessen, dass die Verformung der Heckklappe und die Delle an der Innenseite der Heckklappe dem streitgegenständlichen Unfall nicht zuzuordnen seien und ein Abzug für die Lackierung des Heckstoßfängers vorzunehmen sei, seien unfallbedingt Netto-Reparaturkosten in Höhe von 3.877,81 € zugrunde zu legen.

57

b)

58

Ferner hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 1.152,51 €. Dass das Schadensgutachten letztlich sachlich fehlerhaft ist und nicht vollständig mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten übereinstimmt, rechtfertigt einen Untergang oder eine Kürzung des Anspruchs nicht, da nicht ersichtlich ist und auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststeht, dass der Kläger diese Fehlerhaftigkeit durch falsche Angaben etwa zu Vorschäden schuldhaft verursacht hat (vgl. dazu MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 322).

59

c)

60

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung des einer Schadenspauschale in Höhe von 25,00 €.

61

d)

62

Ein merkantiler Minderwert in Höhe von 660,00 € ist nicht zu ersetzen, da eine erhebliche Beschädigung an der Heckklappe dem Unfall nicht zugeordnet werden kann mit der Folge, dass der Eintritt eines (weiteren) merkantilen Minderwertes nicht festgestellt werden kann.

63

e)

64

Ein Schmerzensgeld steht dem Kläger nicht zu, weil auch unter Würdigung der Gesamtumstände der Kläger nicht den Vollbeweis geführt hat, dass die von ihm behaupteten Verletzungen auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind.

65

Die von dem Kläger mit der Klageschrift übermittelten ärztlichen Atteste können grundsätzlich die erforderliche richterliche Überzeugung nicht rechtfertigen (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Februar 2008 - 4 U 238/06 -, juris).

66

Die Sachverständige Dr. Name-03 hat überzeugend ausgeführt, dass bei dem Kläger durch das Unfallgeschehen keine Verletzungen festzustellen seien im Sinne von objektivierbar. Es verbleiben Zweifel daran, dass der Kläger bei dem Unfall eine HWS- oder BWS-Verletzung erlitten habe mit darauf resultierenden Myogelosen der Schulter- und Nackenmuskulatur.

67

Die Kammer schließt sich auch den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr.Name-03 nach eigener kritischer Würdigung und Prüfung an. Auch die Parteien haben inhaltlich keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.

68

3.

69

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

70

4.

71

Der Kläger hat zudem Anspruch auf die begehrte Feststellung, wobei Umsatzsteuer und Nutzungsersatz nur insoweit geschuldet sind, als dass diese auf die Reparatur der dem Unfallgeschehen zugeordneten Schäden zurückzuführen sind.

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5.

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Schließlich besteht auch ein Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 €. Dem Betrag liegt basierend auf der begründeten Forderung eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einen Gegenstandswert (unter Berücksichtigung der begehrten Feststellung) von bis zu 6.000 € nach dem RVG 2023 zugrunde zzgl. Nebenkostenpauschale zzgl. Umsatzsteuer.

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II.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung der jeweiligen Prozessrechtsverhältnisse (nach Baumbach).

76

III.

77

Der Streitwert wird auf bis 12.000,00 € festgesetzt.

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